Adjustment of Administrative Fines for Traffic Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an amendment to the law on administrative fines for traffic offenses. The core issue was whether to increase the maximum fine, revise the system to account for inflation and varying risk levels, and whether the federal council should have the authority to adjust fines periodically. The court reasoned that while the administrative fine system is intended for minor offenses, the fines had lost their deterrent effect due to inflation, necessitating an increase. They also considered the differing levels of danger posed by offenses in various contexts (e.g., urban vs. highway speeding) and the need to balance public safety with avoiding overly harsh penalties for minor infractions. Ultimately, the decision aimed to update the penalty system to reflect current economic realities and enhance road safety, while also considering the practicalities of judicial and administrative efficiency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Absatz, Art. 1 Abs 2 OBG-Entwurf, Art. 2 darum, Art. 1 tes, Art. 2 serer, Art. 3 setzes; Adjustment of Administrative Fines for Traffic Offenses: The core issue was whether to increase the maximum fine, revise the system to account for inflation and varying risk levels, and whether the federal council should have the authority to adjust fines periodically. The court reasoned that while the administrative fine system is intended for minor offenses, the fines had lost their deterrent effect due to inflation, necessitating an increase. They also considered the differing levels of danger posed by offenses in various contexts (e.g., urban vs. highway speeding) and the need to balance public safety with avoiding overly harsh penalties for minor infractions. Ultimately, the decision aimed to update the penalty system to reflect current economic realities and enhance road safety, while also considering the practicalities of judicial and administrative efficiency.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to set the maximum fine for traffic violations.
Used to set the maximum fine for traffic violations.
Used to confirm the general adjustment of the existing text regarding the maximum fine.
Used to decide on the inclusion of private complaints in the fine procedure.
Used to confirm the principle of accumulation of fines.
Used to limit the sum of multiple fines.
Used to repeal the provision concerning the registration of fines in the central criminal register.
Used to extend the payment period for fines.
Used to repeal the provision on the imposition of costs for fines.
Used to repeal the provision concerning local police registers.
Used to repeal the provision concerning the credit of paid amounts in case of transfer to court.
Used to repeal the provision regarding fines for driving without a license.
Volltext
3. März 1994 65 Ordnungsbussen. Bundesgesetz. Änderung
#ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance Für gewisse alltägliche Übertretungen soll nicht die subjektive
Verschuldensabwägung Platz greifen, sondern ein objektivier-
tes Sanktipnensystem. Jeder Verkehrsteilnehmer, der eine be-
Donnerstag, 3. März 1994, Vormittag
Jeudi 3 mars 1994, matin stimmte Übertretung begeht, bezahlt hierfür gleich viel, und
zwar in allen Kantonen der Schweiz. Eine Registrierung von
08.00h Polizeibussen unterbleibt, zumal auch die von den Gerichten
ausgesprochenen Übertretungsbussen heute bekanntlich
Vorsitz - Présidence: Jagmetti Riccardo (R, ZH) nicht mehr registriert werden. Der Fehlbare wird somit stets als
Ersttäter behandelt.
Ihre Kommission möchte daran festhalten, auch wenn das Ar-
gument gewisser Vernehmlassungsteilnehmer - insbeson-
dere der Vereinigung für Familien der Strassenopfer (VFS) -
Präsident: Mein besonderer Gruss gilt heute unserem Vize- einiges für sich hat, dass bei Heraufsetzung der Bussenkom-
präsidenten. Dieser Gruss wird von herzlichen Glückwün- petenz im OB-Verfahren Wiederholungstäter und Strassen-
schen begleitet, denn Herr Küchler feiert seinen Geburtstag. rowdies sehr oft einer verdienten härteren Bestrafung entge-
Wir wünschen ihm alles Gute. (Beifall) hen. Mit der auf den 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Ab-
schaffung der Registrierung von Verkehrsbussen, gestütztauf
ein Postulat Gadient, ist dies aber unvermeidlich geworden.
Immerhin - das möchte ich mit aller Klarheit betonen - ist die
Bestimmung ausdrücklich beibehalten worden, dass bei Ge-
#ST# 93.073 fährdung von Personen - also nicht erst bei Verletzung, son-
dern bereits bei Gefährdung von Personen - die Überweisung
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. an den Richter nach wie vor möglich ist Hierzu gehören nach
Bundesgesetz. Änderung geltender Bundesgerichtsrechtsprechung auch erhöhte ab-
Amendes d'ordre. strakte Gefährdungen, also nicht nur die konkrete Gefährdung
Modification de la loi eines Fussgängers, sondern abstrakte Gefährdungen, die ei-
nen bestimmten Konkretisierungsgrad erreichen, d. h. kon-
Botschaft und Gesetzentwurf vom 8. September 1993 (BBIIII769) kret die Gefährdung als Möglichkeit in Kauf nehmen.
Message et projet de loi du 8 septembre 1993 (FF III733) Es ist richtig, dass der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse des
Vernehmlassungsverfahrens diese letztgenannten Gefähr-
dungstatbestände, also die erhöhte abstrakte Gefährdung,
auch weiterhin dem Richter vorbehalten will und damit einer
wichtigen Forderung der Vereinigung für Familien der Stras-
Antrag der Kommission senopfer Rechnung trägt Um ein konkretes Beispiel zu nen-
Eintreten nen: Wenn jemand auf einer Ausfallstrasse mit 65 oder 70 km/h
Proposition de la commission fährt, kann er sehr wahrscheinlich nach wie vor eine Ordnungs-
Entrer en matière busse erhalten; wenn er aber mit der gleichen Geschwindigkeit
durch ein dichtbesiedeltes Dorf oder vor allem durch eine
Danioth Hans (C, DR), Berichterstatter: Das beträchtliche Aus- Schulzone fährt oder an einem Schulhaus vorbeifährt, wo kon-
mass der im Ordnungsbussenverfahren (OB-Verfahren) kret jederzeit mit dem Auftauchen von Kindern gerechnet wer-
geahndeten Übertretungen im Strassenverkehr illustriert deut- den muss, ist das eine ganz erhebliche Gefährdung und rück-
lich, dass dieses Instrument für die Aufrechterhaltung von Dis- sichtslos von seilen des Automobilisten, und dann verdient er
ziplin und Sicherheit im Strassenverkehr nicht mehr wegzu- eben mehr als eine blosse Busse im OB-Verfahren.
denken ist. Es ermöglicht, kleinere Regelverstösse in einem Hauptgrund für die Revision des seit gut zwanzig Jahren
einfachen und für den Betroffenen wie für den Staat kosten- (1973) in Kraft befindlichen Bussensystems ist die Notwendig-
sparenden Verfahren zu erledigen. Dabei soll nach dem alten keit, die Höchstgrenzen nach zwanzig Jahren der Geldent-
römischen Grundsatz «de minimis non curât praetor» der Rich- wertung anzupassen, denn diese Sätze sind ja fest Die
ter nicht bemüht werden. Angesichts der Überlastung der Ge- «Waffe» ist - das müssen wir zugeben - im Verlaufe der Jahre
richte könnte dies heute auch rein praktisch nicht mehr bewäl- ziemlich stumpf geworden. Wenn beispielsweise die erlaubte
tigt werden. Parkdauer um bis zu zwei Stunden überschritten wird, hat der
Ich habe mirZahlen überderartige im OB-Verfahren ausgefällte Widerhandelnde gemäss geltendem Recht eine Busse von
Bussen geben lassen. Nachdem keine gesamtschweizerische 20 Franken zu gewärtigen. Verglichen mit dem Geldwert im
Statistik besteht, ermittelte ich beim Bundesamt für Polizeiwe- Zeitpunkt der Einführung entspricht dies nun real einem Wert
sen als Beispiel die Zahlen für den Kanton Basel-Stadt Im Kan- von 8 Franken; damit kann der Fehlbare kaum noch eine Park-
ton Basel-Stadt wurden im Jahre 1984 total 143 000 Bussen im hausgebühr bezahlen.
OB-Verfahren ausgesprochen: im ruhenden Verkehr 115 800, Die Kommission befürwortet eine angemessene Erhöhung.
Geschwindigkeitsüberschreitungen 7000 und der Rest verteilt Die heutigen Ansätze verlieren sonst in vielen Fällen ihre gene-
auf andere Übertretungen. Im Jahre 1992 waren es bereits total ralpräventive Wirkung. Der Verkehrsteilnehmer hat aber auch
193 000 Bussen. Wenn man von einer Bevölkerungszahl des seinerseits ein Interesse daran, für Bagatellen nicht in ein or-
Kantons Basel-Stadt von 200 000 ausgeht, so entfällt fast auf je- dentliches Verfahren einbezogen zu werden.
den Einwohner eine Ordnungsbusse pro Jahr. Ausgehend von einer Zunahme der Lebenshaltungskosten
Da ich nicht annehme, dass die Basler im Strassenverkehr be- von 160 Prozent seit der Einführung des Bussensystems be-
sonders schwarze Schafe sind, sondern sich im guten schwei- trägt die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung maximal
zerischen Durchschnitt bewegen, könnte man die Zahl auf die 200 Prozent, wobei auch berücksichtigt wird, dass das revi-
Schweiz umrechnen und käme dann schätzungsweise auf dierte Ordnungsbussengesetz (OBG) frühestens am 1. Ja-
rund 6,5 Millionen Ordnungsbussen im Jahre 1992. Das ist nuar 1995 in Kraft treten kann.
eine ganz gewaltige Zahl. In der Öffentlichkeit hat die neue Höchstlimite von 300 Fran-
Trotz der zunehmenden Bussenzahlen darf aber festgestellt ken zu Diskussionen und Kritik Anlass gegeben. Diese auf den
werden, dass sich die überwiegende Mehrheit der Automobili- ersten Blick zugegebenermassen starke Erhöhung ist aller-
sten an die Vorschriften hält. Dabei kann es auch einem kor- dings - das möchte ich betonen - zu relativieren. Gemäss be-
rekten Fahrer passieren, dass er einmal zu schnell fährt oder stehendem Bussenkatalog der bundesrätlichen Verordnung
ein Signal missachtet und dadurch eine Busse aufgebrummt gilt gemäss Ziffer 128.3die heutige Höchstlimite von 100 Fran-
erhält Ich glaube, auch wir Parlamentarier sind davon nicht ken einzig und allein für gewisse extreme Geschwindigkeits-
ausgenommen, höchstens vielleicht unsere geschätzten übertretungen bis 15km/h. Die Aufrechnung der Teuerung
Bundesräte. per 1. Oktober 1993 ergäbe 260 Franken.
Amendes d'ordre. Modification de la loi 66 3 mars 1994
Die Kommission begrüsst nun aber ausdrücklich die Absicht werden. Es schützt vor allem bei bescheidenen Verfehlungen
des Bundesrates, die Bussen bei Geschwindigkeitsüber- und Übertretungen vor unverhältnismässigen Strafen. Die
schreitungen inskünftig entsprechend den örtlichen Verhält- Busse kann ohne unnötigen bürokratischen Aufwand an Ort
nissen abzustufen. und Stelle bezahlt werden. Die eigentliche Strafjustiz tritt nicht
Auf Autobahnen soll die Höchstgrenze neu bei einer Über- in Aktion.
schreitung um 25 km/h gelten - wie ich gehört habe -, wäh- Die Kommission schlägt eine äusserst moderate Anpassung
rend innerorts bereits bei 11 bis 15 km/h die Maximalbusse vor. Die «schärfsten Zähne» der Vorlage sind gezogen, und
ausgesprochen werden kann. Damit wird dem in aller Regel damit sind die Forderungen der Automobilverbände praktisch
sehr unterschiedlichen Grad der abstrakten und auch der kon- vollumfänglich erfüllt.
kreten Gefährdung Rechnung getragen. Bezüglich Bussenhöchstgrenze setzt die Kommissionsmehr-
Die Kommission hat sich ihrerseits mehrheitlich für eine neue heit die Latte aber doch etwas zu tief an. Die erforderliche Prä-
Höchstlimite von 250 Franken ausgesprochen, also nicht ventivwirkung wird damit unterlaufen. Eine Bussenhöchst-
diese 300 Franken übernommen. Es liegen zwei Anträge vor. grenze von 250 Franken genügt einfach nicht, wenn neben
Hierzu dann in der Detailberatung Näheres. der Teuerung auch die Reallohnentwicklung, die Zunahme
Alle übrigen Bagatellübertretungen sollen auch inskünftig der Verkehrsausgaben pro Haushalt und die Gültigkeitsdauer
nach den bestehenden Relationen geahndet werden. Es han- der neuen Ansätze berücksichtigt werden. Für situationsge-
delt sich durchwegs um Bussen zwischen 5 und 40 Franken, rechte Bussen bleibt da überhaupt kein Spielraum mehr übrig.
deren Anpassung in gleicher Relation, also um die 200 Pro- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder auf der
zent, kaum von jemandem bestritten werden kann. Die übri- Autobahn ist nun einmal nicht dasselbe. Unterschiedliche Ge-
gen Änderungen, nämlich die Bussenkumulation, der Einbe- fährdungen müssen auch unterschiedlich geahndet werden
zug von Privatanzeigen in das OB-Verfahren sowie die Kompe- können. Die zu geringe Höhe einer Parkbusse darf nicht dazu
tenzerteilung an den Bundesrat zur Anpassung der Höchstli- animieren, das Fahrzeug anstatt auf dem Parkplatz im Park-
miten, sind in der Kommission ziemlich kontrovers aufgenom- verbotabzustellen, nur weil es bequemerund weniger zeitauf-
men worden. wendig ist
Unsere Kommission hat eine eher zurückhaltende Linie ver- Die Bussenhöchstgrenze sollte es überdies möglich machen,
folgt, Herr Bundesrat - Sie haben das ja auch bemerkt. Denn alle Strassenverkehrsübertretungen in die Ordnungsbussen-
bei aller notwendigen Anpassung der Bussenlimite ist doch liste aufzunehmen.
nicht zu übersehen, dass die Ausfällung einer mit einem Mal Letztlich darf auch festgestellt werden, dass Ordnungsbussen
mindestens doppelt so hohen Busse - unabhängig von Ver- durchaus vermeidbar sind.
schulden und wirtschaftlichen Verhältnissen des Fehlbaren - Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer, nicht zuletzt aber derje-
in Einzelfällen zu Härten führen kann. nigen, die sich ab und zu etwas zuschulden kommen lassen,
Die Kommission möchte verhindern, dass das Ganze in einen stimme ich für Eintreten und unterstütze den Minderheitsan-
Automatismus ausartet, dessen Auswirkungen heute nicht trag zu Artikel 1 Absatz 2!
klar abgesehen werden können. Wir sind der Meinung, dass
der Bundesrat bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse Büttiker Rolf (R, SO): Die vorgeschlagene Änderung des Bun-
halt wieder den Gang zum Parlament antreten soll. Eine an- desgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
dere Lösung wäre nach unserer Meinung rechtsstaatlich frag- (OBG) kann meines Erachtens kaum in den grösseren und an-
würdig. spruchsvollen Rahmen des Kampfes gegen die Luftver-
Mit diesen Worten möchte ich mein Referat zum Eintreten ab- schmutzung gestellt werden, wie dies gemäss Botschaft offen-
schliessen und Ihnen mitteilen, dass die Kommission mit 8 zu bar die ursprüngliche Absicht des Bundesrates war. Es geht
1 Stimmen Eintreten auf die Vorlage beantragt dabei um viel weniger spektakuläre Fragen im Bereich von Si-
cherheit und Ordnung im Strassenverkehr. Ich beurteile die
Bisig Hans (R, SZ): Die vorgeschlagene Änderung des Bun- Vorlage hauptsächlich unter diesem Aspekt.
desgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr bein- Dabei ist einer Anpassung an die heutigen Gegebenheiten im
haltet nicht besonders spektakuläre Fragen. Das haben Sie si- Strassenverkehr und einer gezielten Verschärfung der ein-
cher auch schon festgestellt Das Gesetz ist ja für die Abwick- schlägigen Bestimmungen grundsätzlich zuzustimmen, da-
lung der Ahndung von Bagatellwiderhandlungen im Strassen- mit die generalpräventive Wirkung der Ordnungsbussen wie-
verkehr gedacht Damit den Kampf gegen die Luftverschmut- derhergestellt werden kann. Auch ein Vergleich mit dem Aus-
zung, gegen übermässige Lärmeinwirkung oder andere nega- land bestätigt, dass wir in diesem Bereich einen gewissen
tive Umwelteinflüsse des Strassenverkehrs gewinnen zu wol- Nachholbedarf haben. Mit Nachdruck muss ich aber darauf
len, wäre viel zu hoch gegriffen. Es geht hier vor allem um ein hinweisen, dass es mindestens ebenso wichtig ist, die beste-
vernünftiges Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmer, um Si- henden Rechtsvorschriften durchzusetzen, wie laufend neue
cherheit und Ordnung und in diesem Zusammenhang um zu kreieren oder bestehende zu ändern.
eine Präventivwirkung, um einen sanften Zwang. Die Kommission hat die Vorlage des Bundesrates meines
Mit ungenügenden Polizeikontrollen und zu milden Geldstra- Erachtens in vier Punkten entscheidend verbessert:
fen kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Wenn mit dem So sind - erstens - die Lebenshaltungskosten seit Verabschie-
Durchsetzen der bestehenden Rechtsvorschriften Ernst ge- dung des OBG durch die eidgenössischen Räte im Juni 1970
macht werden soll und nicht nur immer neue Regulierungen lediglich um etwa 150 Prozent gestiegen (Botschaft, Seite 4,
geschaffen und bestehende geändert werden sollen, kom- Ziff. 2). Dies entspricht gemäss Kommissionsmehrheit einer
men wir um eine härtere Gangart nicht herum. Eine Anpas- Anpassung der Bussenhöchstgrenze von 100 Franken auf
sung der Ordnungsbussen an die Teuerung zeigt erfahrungs- 250 Franken (Art. 1 Abs 2 OBG-Entwurf). Einer Teuerungsan-
gemäss zuwenig Wirkung. Berücksichtigt werden müssen passung auf Vorrat von 200 Prozent gemäss Entwurf des Bun-
auch die Reallohnentwicklung und der Anstieg der Lebenshal- desrates kann ich im jetzigen Moment nicht zustimmen.
tungskosten. Ordnungsbussen werden heute kaum beson- Aus grundsätzlichen Überlegungen und mit Blick auf andere
ders ernst genommen. Das lässt sich vor allem anhand der vergleichbare Bereiche muss - zweitens - eine Kompetenz-
vom Berichterstatter erwähnten Parkbussen belegen. übertragung an den Bundesrat (die Bussenhöchstgrenze an
Die vorgeschlagene Änderung ist von einer Kriminalisierung die Lebenshaltungskosten anzupassen) abgelehnt werden
der bisherigen Ordnungsdelikte weit entfernt Im Vordergrund (Art 1 Abs. 2 OBG-Entwurf).
stehen, wie erwähnt, die Sicherheit und das Wohl der sich Drittens: Privatanzeigen bringen im Ordnungsbussenverfah-
mehrheitlich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer. Es ist ren nichts als eine Förderung des Denunziantentums (Art. 2
darum absolut unzutreffend und der Idee nicht dienlich, wenn Bst b OBG-Entwurf).
in diesem Zusammenhang von der «Tatwaffe Auto» die Rede Viertens: Ich lehne, wie die Kommission, eine unbeschränkte
ist. Kumulation von mehreren gleichzeitigen Widerhandlungen
Um der Sache gerecht zu werden, muss das Ordnungsbus- ab (Art SaAbs. Ibis neu OBG-Entwurf). Im Ordnungsbussen-
senverfahren dem ordentlichen Verfahren gegenübergestellt verfahren braucht es beim Zusammentreffen von mehreren
3. März 1994 67 Ordnungsbussen. Bundesgesetz. Änderung
Widerhandlungen eine Obergrenze, welche ausdrücklich im Koller Arnold, Bundesrat: Ihr Berichterstatter, Herr Danioth,
Gesetz festzusetzen ist hat selbst gesagt: Die Kommission ist der Vorlage des Bun-
Dank den Verbesserungen durch die Kommission bin ich mit desrates mit vornehmer Zurückhaltung begegnet Es ist, wie
dieser Vorlage einverstanden. Herr Bisig gesagt hat, nicht eine spektakuläre Vorlage, dafür
Zum Schluss möchte ich Herrn Bundesrat Koller noch auffor- aber angesichts der Zahlen, die auch Herr Danioth genannt
dern, etwas zu den sogenannten «Hilfssheriffs» zu sagen. Die hat, eine sehr bürgernahe. Wahrscheinlich war das der Hinter-
Vertreter des Bundesrates in der Kommission haben zugesi- grund dieser vornehmen Zurückhaltung!
chert, dass Bundesrat Koller im Plenum etwas dazu sagen Die Strategie des Bundesrates auf dem Gebiet des Strassen-
werde. Es geht um die Entlastung der Polizeiorgane; in der verkehrs beruht - ich möchte das doch in diesen Gesamtzu-
Vernehmlassung ist von mehreren Kantonen der Einsatz von sammenhang stellen-auf vier Pfeilern:
«Hilfssheriffs» im Ordnungsbussenverfahren, also vor allem im Der erste Pfeiler: Zur sicheren Abwicklung des Strassenver-
ruhenden Verkehr, begrüsst worden. Es wird dann in der Bot- kehrs hat der Bund bekanntlich die Verkehrsregeln erlassen.
schaft gesagt, es brauche hierzu keine Gesetzesanpassung, Der zweite Pfeiler ist die Ausbildung der Verkehrsteilnehmer.
das könne gemäss Artikel 4 des geltenden Gesetzes bereits Gerade auf diesem Gebiet hat der Bund in den letzten Jahren
geschehen. Ich wäre froh, wenn Herr Bundesrat Koller zuhan- grosse Anstrengungen für eine bessere Aus- und Weiterbil-
den der Materialien hier eine Klarstellung zum Einsatz der dung der Motorfahrzeugführer unternommen. Ich erinnere an
«Hilfssheriffs» machen würde. den obligatorischen Verkehrskundeunterricht und an die obli-
gatorische praktische Grundschulung für Motorradfahrer. Auf
Morniroli Giorgio (D, TI): Non contesto l'opportunità di modifi- diesem Gebiet sind weitere Schritte in Vorbereitung, wie die
care la presente legge e voterò l'entrata in materia, comunque Zweiphasenausbildung. Der Führerausweis auf Probe wird
ad una condizione che mi permetterò di precisare. zurzeit verwaltungsintern vorbereitet.
Gestatten Sie mir einige allgemeine Bemerkungen zum Ord- Der dritte Pfeiler ist das ganze Haftpflichtrecht, also die Kausal-
nungsbussensystem oder besser zu dessen Anwendung. Die haftung für alle von Fahrzeughaltern verursachten Schäden,
Ordnungsbusse soll primär erzieherische Ziele verfolgen. Sie verbunden mit einem Versicherungsobligatorium. Selbst
hat aber auch - ich möchte sogar sagen : vorwiegend - repressi- durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verur-
ven Charakter. Um diese beiden Voraussetzungen zu erfüllen, sachte Schäden werden gedeckt.
muss die Busse selbstverständlich eine gewisse Konsistenz Der vierte Pfeiler: Nun wissen Sie alle: Wer Vorschriften erlässt,
aufweisen, also eine angemessene finanzielle Belastung für muss auch für die nötigen Sanktionen besorgt sein. Die Sank-
den Täter darstellen. Leider ist nicht zu verhindern, dass der tionen bestehen einerseits in Freiheits- und Geldstrafen und
gleiche Frankenbetrag nicht für alle gleich einschneidend ist. anderseits in Administrativmassnahmen - Führerausweisent-
Was mich indessen stört, und nicht nur mich, ist der Umstand, zug, Nachschulung, neue Führerprüfung und anderen Admi-
dass man oft das Gefühl nicht loswird, dass gewisse Behör- nistrativmassnahmen.
den, besonders auf Gemeindeebene, aus der Verkehrsrege- Das Ordnungsbussengesetz (OBG) ist nun offensichtlich Be-
lung ein Geschäft machen. Dies wird vom Bürger unweigerlich standteil des vierten Pfeilers, nämlich des Sanktionensystems.
als Schikane empfunden und ist es letztlich auch. Gewisse Mildem OBG istfür bestimmte Widerhandlungen im Strassen-
Parklücken, die ohne jegliche Behinderung oder Gefährdung verkehr ein vereinfachtes, gesamtschweizerisch anwendba-
der anderen Strassenbenützer ausgenützt werden könnten, res Strafverfahren eingeführt worden. Der Bundesrat wurde im
stellen richtige «Parkbussenquellen» dar, was den Verdacht Jahre 1970 ermächtigt, festzulegen, welche Widerhandlun-
aufkommen lässt, dass diese Stellen gerade aus diesem gen in diesem Verfahren mit einer Busse bis zu maximal
Grunde nicht als Parkplätze ausgeschieden werden. 100 Franken zu ahnden sind. Die Vorteile dieses einfachen
In diesem Zusammenhang möchte ich noch eine Klammer öff- Verfahrens wurden bereits genannt. Sie liegen einmal bei den
nen und folgendes sagen: Die zuständigen Behörden sollten Betroffenen, indem ihnen dieses vereinfachte Verfahren den
die Polizeikräfte prioritärfür die Überwachung der Kinder und aufwendigeren und vor allem auch kostenträchtigeren Gang
Jugendlichen einsetzen, besonders auf dem Schulweg, um zum Richter erspart; andererseits bringt dieses Verfahren an-
diese vor den Drogenhändlern abzuschirmen, da genau hier- gesichts der hier genannten, beeindruckenden Zahlen auch
bei den Schulkindern - die ersten und für später entscheiden- eine wesentliche Entlastung der Gerichte.
den Kontakte mit den Drogen gezielt aufgebaut werden. Wenn Das Ordnungsbussengesetz trat am 1. Januar 1973 in Kraft.
unsere Gesellschaft einmal keine Drogenprobleme mehr Seither ist die Höchstgrenze von 100 Franken nie angepasst
kennt, können die Polizeikräfte wieder vermehrt dafür ein- worden, was dazu geführt hat, dass die generalpräventive Wir-
gesetzt werden, den Bürgern, welche arbeiten und die kung dieser Höchstgrenze von 100 Franken sehr stark zurück-
Steuern bezahlen, Bussenzettel hinter die Scheibenwischer gegangen ist. Es wurde zu Recht gesagt: Eine Busse von
zu klemmen. 20 Franken im Jahre 1973 bedeutet heute real noch eine sol-
Als widerlich werden auch Radarfallen empfunden, Einrich- che von 8 Franken.
tungen, die jedenfalls kaum zur Stärkung des Vertrauens des Mit einer Erhöhung der Bussen wird ein wichtiger Beitrag für
Bürgers in die Behörden beitragen. Natürlich ist eine Ge- eine bessere Einhaltung der geltenden Tempolimiten gelei-
schwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich nicht à discrétion stet Warum ist das besonders wichtig? Nicht der verantwor-
auslegbar. Sie wissen aber alle, dass es innerhalb einer allge- tungsvolle Automobilist, der auf andere Verkehrsteilnehmer
meinen Geschwindigkeitsbeschränkung Strassenabschnitte Rücksicht nimmt, soll mit dieser Revision getroffen werden,
gibt, die gefahrenlos eine gewisse Geschwindigkeitserhö- also nicht die grosse Mehrheit unserer Bürgerinnen und Bür-
hung zulassen, besonders wenn der Fahrzeugführer die Um- ger sollen mit höheren Bussen schikaniert werden, im Gegen-
stände bestens kennt. Dass dann die Leute von «Fallen» spre- teil: Gerade diese ordentlichen Verkehrsteilnehmer wollen wir
chen, kann kaum verwundern. durch höhere Bussen schützen, und zwar vor rücksichtslosen
Ich kenne andererseits-atrch verantwortungsbewusste kanto- und teilweise auch gemeingefährlichen Rasern, die offenbar
nale Polizeidirektoren, welche Radarkontrollen ausschliess- nicht anders zur Vernunft gebracht werden können. In diesem
lich auf gefährlichen und unfallträchtigen Strassenabschnitten Zusammenhang erinnere ich daran, dass beinahe jeder
durchführen lassen. Dies sollte zur Regel werden, und in die- zweite Verkehrsunfall mit Todesopfern und jeder fünfte Unfall
ser Richtung sollte von Bundesseite gewirkt werden. Dies ist mit Verletzten auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen
die Bedingung, die ich stellen möchte, und ich wäre froh, ist. Objektiv gesehen ist deshalb die Gefahr, sein Leben we-
wenn der Bundesrat an die kantonalen Behörden ein entspre- gen eines Geschwindigkeitsexzesses zu verlieren, um einiges
chendes Schreiben richten würde. höher als jene, Opfer einer vorsätzlichen Tötung zu werden.
Auf das Argument, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung Wegen übersetzter Geschwindigkeit im Strassenverkehr
auch dem Umweltschutz dienen könne, kann ich nur entgeg- mussten 390 Menschen im Jahre 1992 ihr Leben lassen.
nen, dass hierfür die wissenschaftlichen Beweise fehlen und Der Staat hat gerade in diesem Jahr, im Jahr der inneren Si-
sich die Gelehrten durchaus nicht einig sind. cherheit, den Bürger nicht nur vor Gewaltdelikten zu schützen,
Wie gesagt, werde ich für Eintreten stimmen. sondern auch vor rücksichtslosen Verkehrsteilnehmern. Als
Amendes d'ordre. Modification de la loi 68 3 mars 1994
gesetzgebende Behörde können Sie im Rahmen dieser Revi- Titre et préambule, eh. l introduction, titre
sion unmissverständlich klarmachen, dass Sie der Sicherheit Proposition de la commission
unserer Bürger und Bürgerinnen erste Priorität einräumen. Mit Adhérer au projet du Conseil fédéral
einer Anhebung der Höchstgrenze für Ordnungsbussen auf
300 Franken geben Sie dem Bundesrat die Möglichkeit, wie- Angenommen -Adopté
der einigermassen abschreckende Bussen für Geschwindig-
keitsübertretungen zu statuieren. Art.1
Höhere Ordnungsbussen werden aber indirekt, davon bin ich Antrag der Kommission
überzeugt, auch einen Einfluss auf die Gerichtspraxis haben. Abs.1
Sie werden die zuständigen Richter veranlassen, bei krassen, Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
gravierenden Verstössen gegenüber Rasern strengere Abs. 2
Strafen zu verhängen. Im Rahmen der nächsten Revision des Mehrheit
Strassenverkehrsgesetzes beabsichtigen wir zudem, ein wirk- .... beträgt 250 Franken. (Rest des Absatzes streichen)
sameres Sanktionensystem für Wiederholungstäter zur Dis- Minderheit
kussion zu stellen. (Küchler, Bisig, Bloetzer, Danioth)
Erlauben Sie mir, neben dem sicherheitspolitischen Aspekt .... beträgt 300 Franken. (Rest des Absatzes streichen)
dieser Ordnungsbussen noch das Problem der Luftqualität
zur Diskussion zu stellen. Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Der Abs. 3
Expertenkrieg, den wir auf diesem Gebiet jetzt schon seit eini- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
gen Jahren führen, macht dem Bundesrat - und vor allem mir
als Chef des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemen- Art.1
tes -wenig Freude. Sie haben zwar im Rahmen der Aufgaben- Proposition de la commission
teilung die Möglichkeiten von zusätzlichen Temporeduktio- AI.1
nen an die Kantone delegiert. Aber die seitherigen Erfahrun- Adhérer au projet du Conseil fédéral
gen sind wenig erfreulich. Es kommt regelmässig zu einem Al. 2
sehr, sehr aufwendigen Rechtsmittelverfahren. Überall dort, Majorité
wo zusätzliche Tempolimiten beschlossen worden sind, ist es .... de 250 francs. (Biffer le reste de l'alinéa)
zu entsprechenden Rekursen an den Bundesrat gekommen. Minorité
Der Bundesrat ist heute mit mehreren solchen Rekursen be- (Küchler, Bisig, Bloetzer, Danioth)
fasst. .... de 300 francs. (Biffer le reste de l'alinéa)
Ich bin der Überzeugung - da spreche ich jetzt nur in meinem
eigenen Namen -, dass es eigentlich wirklich Sinn machen Al. 3
würde, wenn wir in diesem Land zu einem gewissen «Tempo- Adhérer au projet du Conseil fédéral
frieden» kämen. Es wäre meines Erachtens unendlich viel ge-
scheiter, wenn wir die bestehenden Tempolimiten konsequen- Abs. 1-AI.1
ter durchsetzen würden. Folgendes hat mir beispielsweise
Eindruck gemacht: Ein amerikanischer Freund, der zu mir Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Bei Absatz 1 ist durch
kam, mietete nach seiner Landung in Genf, wie das die Ameri- die Neufassung des Bundesrates eine rein redaktionelle Än-
kaner machen, sofort einen Wagen und fragte mich hier in derung des bestehenden Textes entstanden. Die Höchstlimite
Bern als erstes, ob man in der Schweiz eigentlich keine Tem- der Ordnungsbussen wird in den Absatz 2 übertragen.
polimiten kenne oder was denn die Zahlen am Rande der Au-
tostrassen bedeuten würden. Angenommen -Adopté
Ich glaube daher, wir sollten wirklich alles unternehmen, die in
unserem Lande geltenden Tempolimiten konsequenter Abs. 2-AI. 2
durchzusetzen. Dann müssten die Kantone auch weniger sol-
che zusätzliche Tempobeschränkungen verfügen, die eigent- Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Absatz 2 enthält zwei
lich nur Anlass zu grossen Streitigkeiten und zu aufwendigen neue Elemente, welche kontrovers sind, innerhalb der Kom-
Rechtsmittelverfahren sind. mission und gegenüber dem Bundesrat
Wenn Sie bei der wichtigsten Divergenz, dieser Höchstgrenze Ich schlage Ihnen vor, über beide Sätze dieses Absatzes ge-
der Ordnungsbussen, entscheiden, dem Bundesrat zuzustim- meinsam abzustimmen, werde aber zu beiden Ausführungen
men, was wir Ihnen wirklich dringend empfehlen, möchte ich machen, nämlich einerseits zur Höchstgrenze der Ordnungs-
Sie bitten, diesen sicherheitspolitischen Aspekt mitzu- bussen und andererseits zur Kompetenz, die der Bundesrat
bedenken. für sich in Anspruch nehmen will, die Höchstgrenze alle fünf
Gegenüber Herrn Büttiker darf ich noch zur Frage dieser Jahre anzupassen.
«Hilfssheriffs» feststellen: Hier hat die erneute Überprüfung Zum ersten Satz: Hier handelt es sich - Sie haben es vorher
ergeben, dass es dieses neu vorgeschlagenen Artikels nicht auch von unserem Justizminister gehört - um eine entschei-
bedarf und dass der bestehende Artikel 4 genügt Denn er dende Frage, die auch in unserer Kommission und in der Öf-
macht es möglich, für den ruhenden Verkehr private Organi- fentlichkeit Anlass zu Diskussionen und Auseinandersetzun-
sationen beizuziehen. In der Stadt Bern zum Beispiel werden gen gegeben hat. Der Bundesrat möchte die Höchstgrenze
Mitarbeiter der Bewachungsgesellschaft Securitas entspre- der Ordnungsbusse von 100 auf 300 Franken erhöhen. Ich
chend ausgebildet und als Polizeiorgane vereidigt. Ebenfalls möchte richtigstellen: Es wird ab und zu behauptet, versehent-
zulässig ist es, auf dem Wege des kantonalen Rechts bei- lich oder absichtlich, es sei eine Erhöhung um das Dreifache.
spielsweise einen Forstinspektor zu ermächtigen, auf Wald- Es ist nicht eine Erhöhung um das Dreifache, sondern um das
wegen Vorzeigungen vorzunehmen beziehungsweise Ord- Doppelte oder auf das Dreifache. Diese Erhöhung auf
nungsbussen zu erheben. Eine Revision von Artikel 4 ist des- 300 Franken ist - wohlverstanden - einzig und allein auf ge-
halb nicht nötig. wisse erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen anwend-
bar, neuerdings abgestuft nach Autobahnen einerseits und
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen anderen Strassen andererseits, weil der Gefährdungsgrad an-
L'entrée en matière est décidée sans opposition ders ist und die Verkehrssicherheit ja klar im Vordergrund
steht.
Detailberatung - Discussion par articles Die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen beschlossen, es bei
der Erhöhung auf 250 Franken bewenden zu lassen (Antrag
Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung, Titel der Mehrheit). Damit wäre die Teuerung nicht ganz ausgegli-
Antrag der Kommission chen. Wenn man die Lebenshaltungskosten aufrechnet,
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates kommt man auf 260 Franken. Die Kommission hat aus referen-
3. März 1994 69 Ordnungsbussen. Bundesgesetz. Änderung
dums- und abstimmungspolitischen Überlegungen so be- mehr Spielraum erhalten, und andererseits soll bei den einzel-
schlossen. nen Übertretungstatbeständen die generalpräventive, d. h.
Es liegt ein Minderheitsantrag Küchler vor, dem ich mich eben- die abschreckende Wirkung, die heute infolge der Geldent-
falls angeschlossen habe: Die Minderheit will dem Bundesrat wertung stark abgenommen hat, erhöht werden können. So
folgen. soll etwa künftig im ruhenden Verkehr die Busse so bemessen
Mit dem zweiten Satz beantragt der Bundesrat, das Parlament werden können, dass es sich selbst unter Berücksichtigung
möge ihm die Kompetenz erteilen, die Höchstgrenze der Ord- von Zeitgewinn und Bequemlichkeit per saldo nicht mehr
nungsbussen regelmässig alle fünf Jahre den Lebenshal- lohnt, das Fahrzeug statt im Parkhaus einfach beim Parkver-
tungskosten anzupassen. Die Kommission schlägt Ihnen ein- bot abzustellen. Auch sollten in Zukunft für Geschwindigkeit-
stimmig vor, diese Kompetenzerteilung an den Bundesrat ab- sexzesse unterschiedlich hohe Bussen festgelegt werden
zulehnen. Es ist nach unserer Auffassung nicht einzusehen, können, je nachdem, ob die Widerhandlung auf Autobahnen,
weswegen bei geänderten Verhältnissen und fortschreitender innerorts oder ausserorts stattfindet, wie der Kommissions-
Geldentwertung eine spätere Anpassung durch das Parla- sprecher dies ausgeführt hat.
ment nicht zumutbar sein sollte. Vom zu erwartenden Verwal- Die Anhebung des ganzen Strafrahmens gibt also dem Bun-
tungsaufwand her ist dies durchaus zumutbar, vor allem wenn desrat in Zukunft bei der Ausgestaltung der Bussenliste mehr
dem bundesrätlichen Antrag auf eine Höchstgrenze von Flexibilität, mehr Abstufungsmöglichkeiten, was beim Antrag
300 Franken entsprochen wird. Hier besteht ein gewisser in- der Kommissionsmehrheit hingegen unter Berücksichtigung
nerer Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen. Wenn der inzwischen aufgelaufenen Teuerung nicht oder sicher zu-
man also auf die Limite von 300 Franken geht, liegt eine ge- wenig der Fall ist, nachdem die 250 Franken nicht einmal der
wisse Erhöhungskompetenz zum Teuerungsstand vom seit 1970 eingetretenen Teuerung entsprechen.
11. Oktober 1993 von 40 Franken drin, welche dann vom Bun- Die Kommissionsmehrheit setzt die Präventionslatte effektiv
desrat ausgeschöpft werden kann. zu tief an. Auch der Vergleich mit dem Ausland - es wurde be-
Vor allem aber aus staatspolitischen Überlegungen hat die reits darauf hingewiesen - zeigt, dass wir bezüglich Bussen-
Kommission Bedenken gegen eine Kompetenzdelegation. höhe einen Nachholbedarf haben.
Wenn der Richter heute höhere Bussen ausspricht als vor Die Kommissionsminderheit erachtet es also angesichts der
20 Jahren, dann muss er sich immer im ordentlichen Rahmen heute feststellbaren mangelnden Respektierung der Ver-
des Gesetzes bewegen. Das Gesetz gibt ihm einen Mindest- kehrsregeln als unerlässlich, Ordnungsbussen so festzule-
oder zumindest einen Höchstrahmen. Hier aber soll der Bus- gen, dass ihre Höhe tatsächlich geeignet ist, die Verkehrsteil-
senrahmen durch die Exekutive erhöht werden können, was nehmer von der Missachtung der Verkehrsregeln abzuhalten.
für unseren Rechtsstaat aussergewöhnlich wäre. Die Möglichkeit einer genügenden Erhöhung der einzelnen
Die Kommission beantragt Ihnen daher einhellig Ablehnung Ordnungsbussen dient damit sicher der Verbesserung der
der Kompetenzdelegation zur Bussenerhöhung an den Bun- Verkehrssicherheit, und sie dient gleichzeitig dem Umwelt-
desrat. schutz.
Es bleibt noch zu beachten, dass wir in der Schweiz auch in
Küchler Nikiaus (C, OW), Sprecher der Minderheit: Vorerst Zukunft Inflation und Geldentwertung haben werden und da-
danke ich für die Glückwünsche zu meinem Geburtstag. Das her der Bundesrat die Möglichkeit haben muss, innerhalb der
hindert mich aber nicht, den Antrag zu stellen, den Bussenrah- heute festzulegenden Höchstgrenze in den kommenden Jah-
men entgegen dem Antrag der Kommissionsmehrheit etwas ren gewisse Bussenanpassungen vorzunehmen. Es bleibt
zu erhöhen. zusätzlich zu beachten, dass es sich ja bei den Ordnungs-
Die Kommissionsminderheit geht bei ihrem Antrag ebenfalls bussen - im Gegensatz etwa zum Benzinpreis, im Gegensatz
von einem Zweifachen aus: Einerseits geht es um die Höchst- zur Autobahnvignette - um sogenannte vermeidbare Kosten
grenze des Strafrahmens, andererseits geht es um die Frage handelt Herr Kollege Bisig hat darauf hingewiesen. Das
der Kompetenzdelegation der Ordnungsbussen-Höchst- heisst: Diese Bussen muss ja überhaupt niemand bezahlen,
grenze an den Bundesrat. Nach Auffassung der Kommissions- der sich in jeder Hinsicht korrekt verhält. Wir wollen doch ge-
minderheit sollte die Höchstgrenze des Strafrahmens unbe- rade mit dem neuen Bussensystem erwirken, dass sich künf-
dingt - in Übereinstimmung mit dem Bundesrat - auf tig möglichst alle Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln
300 Franken festgelegt werden. Die Kompetenzdelegation an halten.
den Bundesrat wollen wir, zusammen mit der Mehrheit der Aus diesem Grunde erachtet die Kommissionsminderheit die
Kommission, gestrichen wissen. Erhöhung des Rahmens auf 300 Franken als angezeigt, dies
Zur Höhe des Strafrahmens: Bei dieser Frage befinden wir uns um so mehr, als auch wir die Kompetenzdelegation an den
also beim Kernstück der Vorlage. Es geht hier um das Revi- Bundesrat zur periodischen Anpassung der Ordnungsbus-
sionshauptziel, wie wir es der Botschaft entnehmen konnten. sen-Höchstgrenze streichen. Somit muss der neue Bussen-
Im Jahre 1970, also vor bald 25 Jahren, wurde der Höchstrah- rahmen wiederum für mehrere Jahre objektiv ausgesteckt
men auf 100 Franken festgesetzt, und diese Höchstgrenze für werden.
Ordnungsbussen ist seither nie mehr angepasst worden, ob- Ich darf noch beifügen, dass die vorgeschlagene Höchst-
wohl die Lebenshaltungskosten inzwischen um etwa 150 bis grenze im Vernehmlassungsverfahren grossmehrheitlich auf
160 Prozent und die Reallöhne um gut 30 Prozent gestiegen Verständnis, auf Zustimmung gestossen ist und dass einzelne
sind. Vernehmlassungsteilnehmer sogar eine Erhöhung auf
Die von der Kommissionsminderheit beantragte Erhöhung um 500 Franken vorgeschlagen haben, so dass also die Erhö-
ein Zweifaches, das heisst um 200 Prozent, muss also zum ei- hung auf 300 Franken bestimmt als angemessen und als
nen die bisherige Teuerung auffangen, und die Erhöhung ge- zweckmässig bezeichnet werden kann.
schieht zum anderen in Berücksichtigung der Tatsache, dass Nun zum zweiten, zur Kompetenzdelegation an den Bundes-
die revidierte Gesetzesbestimmung frühestens im Jahre 1995 rat Diese erachtet auch die Kommissionsminderheit-in Über-
in Kraft gesetzt werden kann und dass die neue Bussenliste einstimmung mit der Kommissionsmehrheit - als staatspoli-
wiederum für eine gewisse Zeitspanne Geltung beanspru- tisch und rechtsstaatlich bedenklich; denn Bussen sind ja
chen muss. nicht irgendwelche Abgaben und Steuern, die laufend den ge-
Die Erhöhung des maximalen Strafrahmens auf 300 Franken stiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen,
hat aber - das möchte ich betonen - keineswegs die Bedeu- um die Staatskassen zu füllen. Bussen sind vielmehr ein In-
tung, dass der Bundesrat alle Bussen linear verdoppeln oder strument des Strafrechtes. Im Strafrecht sind aber Indexklau-
verdreifachen soll und will. Vielmehr sollen die Bussen auf- seln unbekannt Zudem ist es nicht an der Vollzugsbehörde,
grund der Bedeutung angehoben werden können, welche die sondern - wie ich meine - am Gesetzgeber, also am Parla-
einzelnen Vorschriften für die Verkehrssicherheit haben. Es ment, zuhanden der Justizbehörden die Höhe des Strafrah-
soll die ganze Ordnungsbussenliste innerhalb dieses Rah- mens für die einzelnen Delikte festzulegen. Daher sollten wir
mens etwas verfeinert werden können. Der Bundesrat soll da- die Zuständigkeit des Gesetzgebers im Ordnungsbussenver-
mit einerseits in der Ausgestaltung der Ordnungsbussenliste fahren nicht ausschalten, sondern sie beibehalten.
Amendes d'ordre. Modification de la loi 70 3 mars 1994
Im übrigen haben wir ja kürzlich bei den Strassenbenützungs- Ich möchte der Erwartung Ausdruck geben, dass man vor al-
abgaben diese Delegationskompetenz ebenfalls gestrichen lem dort weiter geht, wo Alkohol mit im Spiel ist Es wird auch
und konnten dadurch eine referendumsmässige Entlastung zu fragen sein, ob wir uns die 0,8-Promille-Grenze weiterhin
der Vorlage erwirken. Das dürfte auch hier der Fall sein. Wir leisten wollen oder ob nicht auch da eine Korrektur nach unten
können also etwas zum Vorteil der Vorlage unternehmen, da- nötig ist.
mit sie weniger referendumsträchtig wird. Ein Bedenken noch zur Verknüpfung der Anpassung der Bus-
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsminder- senhöhe mit der Teuerung: Der Herr Kommissionspräsident
heit zuzustimmen und den Vorschlag der Kommissionsmehr- sowie Herr Bundesrat Koller haben zum Ausdruck gebracht,
heit - Erhöhung auf bloss 250 Franken - abzulehnen. dass sich die überwiegende Zahl der Automobilisten an die
Vorschriften hält Es ist manchmal jedoch auch für solche un-
Cavadini Jean (L, NE): Nous conviendrons tous, j'espère, vermeidlich, eine Ordnungsbusse einzufahren, und auf dieses
dans ce Parlement, qu'il s'agit d'un objet mineur dans lequel Gros grundsätzlich korrekt fahrender Automobilisten sollte
les droits fondamentaux du citoyen ne sont pas concernés. sich unsere Gesetzgebung ausrichten. Es ist zudem nicht zu
Mais cet objet mineur soulève des passions. Ce que les mem- unterschätzen und nicht zu übersehen, dass sich die Einkom-
bres de la commission ont pu entendre dans les séances de menssituation breiter Kreise heute rapide verschlechtert hat,
préparation a été parfois plus qu'étonnant so dass die Verknüpfung mit der Teuerung allein kaum das ab-
Un premier point relevé tant par notre président que par solute Kriterium sein darf.
M. Küchler: la simple augmentation du coût de la vie nous au- Auch aus diesem Grunde blieb die Kommissionsmehrheit bei
toriserait à dépasser le montant de 300 francs quia été retenu. einem Bussenhöchstbetrag von 250 Franken.
Mais la véhémence des oppositions a été telle qu'on a même
entendu évoquer la possibilité du référendum, ce qui nous pa- Piller Otto (S, FR): Ich werde natürlich mit der Minderheit
raît très largement excessif et, j'ose le dire, ce qui me paraît stimmen, was die 300 Franken anbelangt: Da bin ich persön-
même un peu inquiétant. lich überzeugt, dass das nicht überrissen ist Ich möchte Sie
La liberté du citoyen n'est pas taxée ici. L'amende ne repré- aber bitten, dem Bundesrat im ganzen Absatz 2 zu folgen,
sente pas un produit de consommation courant et ne nous pa- wenn er an seiner Formulierung festhält
raît pas devoir être inscrite dans la liste des produits qui définit Was ist das eigentlich für ein Staat, der sich immer wieder mit
l'indice des prix au même titre que les produits du panier de la solchen Bagatellen beschäftigen muss? Ich meine, wir spre-
ménagère. Il est des augmentations que l'on peut éviter très chen von «Bagatellbussen». Daneben wollen wir aber Re-
simplement, c'est-à-dire en respectant les règles édictées. gierungsreformen, wir wollen die Regierung entlasten. Hier
C'est pourquoi je vous engage à suivre la minorité de la com- könnte die Regierung alle fünf Jahre auf Antrag der Verwaltung
mission, tout en laissant à notre Parlement la capacité d'adap- die Ordnungsbussen der Teuerung anpassen. Aber nein, wir
ter périodiquement le montant des amendes. wollen, dass die Landesregierung praktisch alle fünf Jahre
eine Botschaft unterbreitet, dass wir in unserem Parlament
Gadient Ulrich (V, GR): Zuerst möchte ich Ihnen mit der Kom- entscheiden, ob wir die Ordnungsbussen für Bagatellfälle der
mission empfehlen, auf die Kompetenzdelegation zu verzich- Teuerung anpassen wollen oder nicht!
ten, die mir aus den dargelegten staatspolitischen und rechts- Dabei haben wir Probleme wie die europäische Integration,
staatlichen Gründen bedenklich schiene. die Aushandlung bilateraler Verträge mit Brüssel; wir müssen
Ich bitte sodann Herrn Bundesrat Koller im folgenden Punkt die Neat bauen; wir haben Revisionen im Krankenkassenbe-
um erklärenden Aufschluss: Die eingesetzte Expertenkom- reich; wir werden nächste Woche Zwangsmassnahmen im
mission des EJPD hat vorgeschlagen, dass man für Ge- Ausländerrecht behandeln, wo wir staatspolitisch und rechts-
schwindigkeitsüberschreitungen künftig unterschiedliche staatlich ganz heikle Entscheide zu fällen haben. Aber hier von
Bussenhöhen dekretieren soll, je nachdem, wo das Ereignis staatspolitischer Weisheit zu sprechen, wenn wir diese Teue-
stattfindet, ob innerorts oder beispielsweise auf der Autobahn. rungsanpassung nicht der Regierung übertragen!
Es ist in der Tat ein grosser Unterschied, ob die Höchstgrenze Wir wollen doch einen effizienten Staat, eine effiziente Regie-
innerorts - z. B. bei einem Kindergarten, bei einer Schule - rung, ein effizientes Parlament, und da sollten wir uns doch
überschritten wird oder ob das auf vielleicht leerer Autobahn nicht immer wieder in zwei Kammern und in zwei Kommissio-
morgens um 6 Uhr geschieht. Das ist ein zu beachtender Ge- nen mit solchen Banalitäten beschäftigen, wenn wir derart
sichtspunkt Bis heute hatte man mit unserem Linearsystem grosse, gravierende Probleme zu lösen haben! Denken wir
keine Möglichkeit dazu, oder man hat davon nicht Gebrauch nur an die 200 000 Arbeitslosen in diesem Lande! Es sind
gemacht. wahrlich andere Aufgaben, die wir anpacken sollten, als alle
Ein Zweites: Die Expertenkommission meint, dass man die fünf Jahre über Teuerungsanpassungen von Ordnungsbus-
Überschreitenslimite im Ordnungsbussenverfahren auf Auto- sen zu sprechen!
bahnen allenfalls etwas höher ansetzen könnte, wenn man die Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Bussen entsprechend abstuft Mirschiene diese flexible Hand-
habung angesichts der bis heute gemachten Erfahrungen Loretan Willy (R, AG): Vorerst möchte ich eine - allerdings ver-
und Voraussetzungen an sich zweckmässig. altete - Interessenbindung offenlegen. Ich war in jungen Jah-
Was die Bussenhöhe anbetrifft, so ist das meines Erachtens ren während acht Jahren Präsident eines erstinstanzlichen
eine Ermessensfrage. Die Kommissionsmehrheit hat aus refe- Gerichtes in meinem Kanton und galt nicht unbedingt als der
rendumspolitischen Gründen die Begrenzung auf 250 Fran- Mildesten einer, im Gegenteil, der Aarauer Präsident und ich
ken empfohlen. Es ist davon auszugehen, dass es sich in der galten als «Scharfrichter». Nun, das liegt über zwanzig Jahre
Tat beim Ordnungsbussensystem um ein solches für Übertre- zurück.
tungen in Bagatellfällen handelt und dass die Rowdies und die Ich möchte mich einzig zur Ansetzung der maximal möglichen
Raser ganz sicher automatisch dem ordentlichen Verfahren Bussenhöhe im Ordnungsbussenkatalog äussern, den der
unterworfen sein werden. Sie wissen, dass nach der heutigen Bundesrat neu zu fassen hat Das Rowdytum auf unseren
Praxis ein Ordnungsbussenverfahren nur bei einer Geschwin- Strassen ist eine Tatsache. Aber dieses Rowdytum kann nicht
digkeitsüberschreitung bis zu 15km/h in Frage kommen allein mit Ordnungsbussen bekämpft werden, sondern es
kann, und es gibt zusätzliche Kriterien, die Herr Danioth darge- muss auch und vor allem im ordentlichen Strafverfahren ange-
legt hat, die zu einer erhöhten Gefährdung und damit zu einem gangen werden. Die schwereren Vergehen und Übertretun-
anderen Vorgehen führen. Zudem greift natürlich auch das gen im Strassenverkehr - heute sind dies z. B. bereits Ge-
Administrativ/verfahren mit den beiden Massnahmen Andro- schwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 15 km/h, neu
hung des Entzugs und Entzug des Führerausweises bei einer sollen es auf dem Autobahnnetz dann 25 km/h sein - werden
Überschreitung von 20 km/h bzw. 30 km/h. im ordentlichen Strafverfahren - Vorzeigung, Untersuchung,
Ich bin einverstanden - und es war von Interesse, dies zu hö- gerichtliches Verfahren - geahndet und müssen so geahndet
ren -, dass man beabsichtigt, im Zusammenhang mit der werden. Denn hier können bedeutend höhere, schärfere,
SVG-Revision die Wiederholungstäter schärfer zu erfassen. empfindlichere, eben abschreckendere Strafen als im Ord-
3. März 1994 71 Ordnungsbussen. Bundesgesetz. Änderung
nungsbussenverfahren gefällt werden: Gefängnisstrafen bei Die Kantone müssen das Bundesgesetz vollziehen. Helfen wir
Wiederholungstätern - nach meiner Meinung unbedingte Ge- ihnen gerade in unserer Eigenschaft als Standesvertreter!
fängnisstrafen - und/oder empfindliche Bussen, abgemessen 4. Die Auseinandersetzung um diese 50 Franken empfinde
am Verschulden, aber vor allem auch an den Einkommens- ich an und für sich als ein unwürdiges Feilschen.
und Vermögensverhältnissen. Der Richter kann als Neben- Unterstützen wir die Minderheit der Kommission, den Bundes-
strafe sogar den Einzug der sogenannten Tatwaffe, des Auto- rat, die Kantone und schliesslich die Gefährdeten. Schützen
mobils oder Motorrades, anordnen; eine Praxis, die sich z. B. wir sie besser, setzen wir die Höchstgrenze der Ordnungsbus-
im Kanton Zürich jetzt langsam herausbildet und die ich per- sen bei 300 Franken fest!
sönlich als richtig empfinde. Dazu kommt, dass die Praxis des
Führerausweisentzugs - die in gewissen Kantonen zwar zu Koller Arnold, Bundesrat: Ich kann mich kurz fassen. Ich habe
large ist, ich denke da an meinen ursprünglichen Heimatkan- beim Eintretensreferat die wesentlichen Argumente für den
ton; Herr Bloetzer hört nicht zu! - ebenfalls abschreckende Entwurf des Bundesrates schon vorgebracht.
Wirkung hat. Für viele Leute ist nämlich das sogenannte «Bil- Die Einhaltung der Tempolimiten, um die es vor allem geht, ist
lett» nebst dem Zahnbürstchen das absolut notwendige Ele- in unserem Land schlecht. Ich glaube, darüber sind sich alle
ment, um überleben zu können - wichtiger als der Taufschein, einig. Die bisherigen Ordnungsbussen haben keinerlei ab-
wichtiger als die persönliche Bibel oder die Terminagenda. haltende Wirkung mehr. Wenn Sie nur auf 250 Franken gehen,
Vor allem harte Strafen im ordentlichen Verfahren gegenüber wird schon sehr rasch nicht einmal mehr die Teuerung aus-
Rowdies und eine klare Praxis des Führerausweisentzugs geglichen sein. Ich glaube, all das spricht wirklich eindeutig
sind das, was wir anstreben müssen. Da kann der Bund, der ja für diese neue Höchstgrenze der Ordnungsbussen von
im Strafverfahren nur eine begrenzte Zuständigkeit hat, nur 300 Franken.
wenig einwirken. Da müssen sich die Kantone, die kantonalen Ich darf im übrigen doch auch darauf hinweisen, dass diese
Staatsanwaltschaften und die Gerichte generell -vor allem die vorgeschlagene Erhöhung auf 300 Franken auch in der Ver-
erstinstanzlichen, die Einzelrichter oder die Kollegialgerichte- nehmlassung eine grosse Mehrheit gefunden hat. Es waren
wieder einmal einen Ruck geben, um sowohl die Speziai- wie vor allem die Automobilverbände, die Bedenken hatten.
die Generalprävention deutlich zu verstärken. Herr Loretan, ich möchte Ihnen doch zu bedenken geben: Ich
Natürlich haben auch Ordnungsbussen, vor allem für Leute, bin auch der Meinung, dass man bei den Abgaben jetzt Zu-
die noch ein Gewissen in sich tragen, eine gewisse ab- rückhaltung üben muss, aber Ordnungsbussen sind eine ver-
schreckende Wirkung, die wir aber nicht überschätzen dürfen. meidbare Belastung, im Unterschied zu Steuern und anderen
Ordnungsbussen wollen ja, wie der Name sagt, eine gewisse Abgaben.
minimale Ordnung im rollenden und ruhenden Verkehr sicher- Nun noch eine Antwort auf die Frage von Herrn Gadient. Wir
stellen und nicht primär dem Kampf gegen Strassenrowdytum haben in einer Expertengruppe diesen neuen Katalog tatsäch-
dienen. Für mich ist allerdings eine Übertretung, die mit Ord- lich neu aufgebaut, indem wir jetzt zwischen drei Kategorien
nungsbusse geahndet wird, nicht von vornherein ein soge- unterscheiden möchten. Wir möchten die Ordnungsbussen in
nanntes Kavaliersdelikt Aber-wenn wir so im Volk herumhö- folgende drei Kategorien unterteilen: in Überschreitungen der
ren - viele Automobilisten betrachten Ordnungsbussen unter Höchstgeschwindigkeit innerorts, in Überschreitungen der
diesem Aspekt; das kann man ihnen vermutlich nicht so ohne Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie auf Autostrassen
weiteres «austreiben». und in Überschreitungen auf Autobahnen - natürlich in dem
Die Kommissionsmehrheit unter Anführung von Kollege Ga- Sinne, dass Überschreitungen innerorts höhere Bussen be-
dient wollte einfach in bezug auf die mögliche maximale Bus- wirken als auf Autobahnen.
senhöhe das Fuder nicht überladen, aus Gründen, die Herr Um Ihnen ein Beispiel zu geben: Eine Überschreitung inner-
Gadient bereits dargelegt hat. Für mich ist die Frage, ob die orts von 11 bis 15 km/h war bisher mit 100 Franken belegt, neu
maximale Bussenhöhe 250 oder 300 Franken betragen soll, soll sie mit 200 Franken belegt sein, währenddem die gleiche
keine Glaubensfrage. Man darf daraus keinen Glaubenskrieg Überschreitung auf Autobahnen nur mit 120 Franken belegt
machen, denn auch bei einem Maximum von 250 Franken werden soll. Das ist vorläufig lediglich ein Vorschlag. Er wird
kann der Bundesrat den Ordnungsbussenkatalog gegenüber selbstverständlich noch in die Vernehmlassung gehen und
heute ganz wesentlich verschärfen. Er dürfte nur ganz selten erst dann definitiv erlassen werden.
schon kurz nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes voll Aus all diesen Gründen möchte ich Sie wirklich dringend bit-
ausgeschöpft werden, landen wir nun bei 250 oder 300 Fran- ten - auch angesichts des abstimmungspolitischen Risikos -,
ken maximaler Bussenhöhe. dem Bundesrat zu folgen. Ich glaube, der Entwurf des Bun-
Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist auch ein Signal an desrates ist sehr einleuchtend. Vor allem dann, wenn Sie den
Bundesrat und Verwaltung, nach der Kaskade von Steuer- und zweiten Satz streichen, ist es um so zwingender, dass Sie wirk-
Abgabenerhöhungen - Mehrwertsteuer, Treibstoffzoll, Auto- lich auf diese Höchstgrenze von 300 Franken gehen; denn wir
bahngebühren usw. - mit neuen Belastungen des Bürgers werden natürlich wieder längere Zeit mit dieser neuen Höchst-
vermehrt Zurückhaltung zu üben. grenze leben und leben müssen.
In diesem Sinne unterstütze ich den Antrag der Kommissions-
mehrheit. Präsident: Halten Sie am zweiten Satz fest, Herr Bundesrat?
Bühler Robert (R, LU): Ordnungsbussen sollen ein Mittel zur Koller Arnold, Bundesrat: Ja! Ich bin der Meinung, dass es
Verbesserung der Verkehrssicherheit und zum Teil des Um- aus den Gründen, die Herr Piller genannt hat, ohne diesen
weltschutzes sein. Sie sind es aber nur, wenn ihre Höhe in zweiten Satz eigentlich nicht verständlich ist. Es gibt eine et-
Franken für den Regelverletzer tatsächlich als Busse empfun- was unterschiedliche Praxis; es gibt Gesetze, wo Sie diese
den wird. Also ist die Höhe der Busse entscheidend. Kompetenzdelegation nicht vornehmen wollten. Aber bei den
Ich unterstütze den Antrag der Minderheit unter anderem aus Swisslex-Vorlagen, einem Beispiel aus der jüngeren Vergan-
folgenden Gründen: genheit, waren mehrere solche Klauseln eingebaut.
1. Es geht um die Wirksamkeit, wie ich schon gesagt habe. Wenn Sie das Milizsystem aufrechterhalten wollen, frage ich
2. Wir müssen Spielraum erhalten. Unterschiedliche Ver- mich, ob Sie die Zeit finden werden, derart häufig über solche
stösse sind unterschiedlich zu ahnden, auch betreffend Ord- Vorlagen zu befinden.
nungsbussen. Es ist weder für die Sicherheit noch für den Um- Dagegen kann ich Ihnen - das zum politischen Ausgleich -
weltschutz ein Beitrag, wenn zum Beispiel in der blauen Zone sagen: Bei den anderen Divergenzen stimme ich den weniger
dem einzigen Parkierer auf einem Feld mit 20 Parkplätzen für weit gehenden Anträgen der Kommission zu.
eine halbstündige Zeitüberschreitung eine gesalzene Busse
aufgebrummt wird. Anderseits können Geschwindigkeits- Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Ich bin froh, dass Herr
überschreitungen von 20 km/h gefährlich sein. Bundesrat Koller diese zusätzlichen Erklärungen abgegeben
3. Es geht auch um die Unterstützung der Kantone, die sich in hat. Mir persönlich liegt viel daran, dass Sie den Entscheid in
derVernehmlassung für 300 Franken ausgesprochen haben. Kenntnis auch der anderen Anträge fällen und dass nicht der
Amendes d'ordre. Modification de la loi 72 3 mars 1994
«Pickel geschwungen» wird, um den «Röstigraben» nach dem Danioth Hans (C, U R), Berichterstatter: Die Änderung von
6. Dezember 1992 und nach dem 20. Februar 1994 wegen die- Buchstabe a betrifft nur den französischen Text.
ser 50-Franken-Differenz wieder zu vertiefen, wie es Herr Büh- Die Bestimmung in Buchstabe b findet sich heute sinngemäss
ler Robert auf den Punkt gebracht hat: Ich erwähne die Kan- in der Verordnung. Die Kommission hat sie in den Gesetzent-
tone; sie waren mehrheitlich für 300 Franken. wurf aufgenommen, um sicherzustellen und zu verdeutlichen,
Unsere Kommission hat übrigens mit VCS, ACS, ICS, FRS, dass Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Poli-
Astag und der Konferenz der Polizeikommandanten Hearings zeiorgan selber beobachtet worden sind, nicht im Ordnungs-
durchgeführt Die einen verlangen weniger als 300 Franken bussenverfahren geahndet werden können. Der Bundesrat hat
und die anderen unter Umständen sogar eine Erhöhung. nämlich beantragt, den bisherigen Buchstaben b, also das Ver-
Wichtig ist, dass die Geschwindigkeiten innerorts mit den hö- bot der Behandlung von Privatanzeigen im OB-Verfahren, auf-
heren Bussen erfasst werden können; das hat Herr Bundesrat zuheben und durch eine neue Bestimmung zu ersetzen. Der
Koller zutreffend festgehalten. Bundesrat erhofft sich durch den Einbezug von Privatanzeigen
Es ist zudem ein Signal für den Richter, für seine Bussenpra- in das OB-Verfahren eine Entlastung und verweistauf die Mög-
xis, dass er auch hier eine entsprechende Anpassung vorneh- lichkeit, dass der Angezeigte auch hierdieOrdnungsbusse ab-
men muss. Wichtig scheint mir, dass - vielleicht war das ein lehnen und die Beurteilung durch ein Gericht verlangen kann.
Missverständnis des Herrn Kollegen Gadient - die Mehrheit Die Kommission wendet sich gegen eine derartige Auswei-
und die Minderheit der Kommission die Streichung der Kom- tung der Bussenkompetenz im OB-Verfahren. Die Kommis-
petenzübertragung an den Bundesrat (betreffend die Anpas- sion befürchtet ernsthaft, dass mit einer derartigen Auswei-
sung der Höchstgrenze der Ordnungsbussen an die Lebens- tung dem Denunziantentum Tür und Tor geöffnet wird. Man
haltungskosten) beantragen: Das gilt also nicht nur für die kann, wie dies vor allem im Strassenverkehr leider zunehmend
Mehrheit; sondern die Mehrheit und die Minderheit sind der vorkommt, jemanden bei der Polizei anzeigen, wobei erfah-
Meinung, die Kompetenzübertragung an den Bundesrat solle rungsgemäss nicht immer - nicht immer - uneigennützige
gestrichen werden. Dies können wir nur mit voller Überzeu- Motive mitspielen. Der Denunzierte würde dann ohne nähere
gung tun, wenn der Bundesrat nicht sogar unter die Teuerung Abklärung des Sachverhaltes - und vor allem, ohne dass er
gehen muss. vorher Stellung nehmen könnte - eine Ordnungsbusse erhal-
Ich bin für die Mitteilung des Bundesrates sehr dankbar, dass ten und müsste, um seine Unschuld zu beweisen, das ordent-
die Regelung der Bussenkumulation und der Privatanzeigen liche Verfahren in Gang setzen. Ein derartiges Vertauschen
vom Bundesrat im Sinne des Kommissionsantrages entge- der Parteirollen wäre auch rechtsstaatlich bedenklich.
gengenommen wird. Wenn Sie das in Relation stellen, dann Dieser Ablehnung von Privatanzeigen im OB-Verfahren wider-
sind es diese 50 Franken nicht wert, dass wir auf die Barrika- spricht es anderseits nicht, dass die Umschreibung der er-
den gehen und jetzt schon von Referendum sprechen. mächtigten Polizeiorgane im Kompetenzbereich der Kantone
bleiben soll. Es können also gegebenenfalls auch Hilfspolizei-
Abstimmung - Vote oder bei Wald- und Alpstrassen auch vereidigte Organe dieser
Körperschaften oder Forstorgane zur Anzeige ermächtigt wer-
den; dann sind sie eben nicht mehr Privatpersonen. Eine be-
Eventuell-A titre préliminaire reits in der Verordnung enthaltene Ausnahme von der Regel,
Für den Antrag der Minderheit 27 Stimmen dass Widerhandlungen von einem ermächtigten Polizeiorgan
Für den Antrag der Mehrheit 8 Stimmen selber beobachtet werden müssen, stellen die Geschwindig-
keitskontrollen und die Feststellung von Übertretungen durch
Definitiv - Définitivement automatische Überwachungsanlagen bei Lichtsignalanlagen
Für den Antrag des Bundesrates 21 Stimmen dar, wofür das EJPD entsprechende Weisungen erlässt. Diese
Für den Antrag der Minderheit 17 Stimmen Ausnahme, die bereits jetzt besteht, ist ebenfalls in den Ge-
setzentwurf aufgenommen worden.
Abs. 3-AI. 3
Angenommen -Adopté Ziegler Oswald (C, UR): Es ist bereits dargelegt worden, was
es bedeutet, wenn wir Buchstabe b aufheben bzw. nicht auf-
heben. Ich habe aber trotzdem zwei Fragen:
Art. 2 1. Herr Bundesrat Koller, was wollten Sie konkret mit der Auf-
Antrag der Kommission hebung dieses Buchstabens b? Wollten Sie das, was jetzt der
Kommissionsberichterstatter sagte, oder wollten Sie etwas an-
deres? Wenn ja, was?
b. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten 2. Ist es richtig, dass das heutige Recht weiterhin gilt, wenn wir
Polizeiorgan selber beobachtet wurden; ausgenommen sind der Kommission folgen, ausgenommen für die erwähnten
Geschwindigkeitskontrollen und die Feststellung von Über- «Blechpolizisten»?
tretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach
den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- Koller Arnold, Bundesrat: Herr Ziegler Oswald möchte unsere
departements; legislatorische Intention kennen. Wir haben Ihnen beantragt,
c den bisherigen Buchstaben b aufzuheben, um auch Wider-
d. (neu) wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vor- handlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan
geworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. selber beobachtet worden sind, im Ordnungsbussenverfah-
ren zu ahnden. Das war das Anliegen. Der Vorteil hätte aus un-
Art. 2 serer Sicht darin bestanden, dass die Polizei bei klarer Beweis-
Proposition de la commission lage selber eine Busse verhängen kann. Die Strafjustiz wäre
von weiteren Bagatelldelikten entlastet worden, und dem Fehl-
a .... baren bliebe das unangenehmere und in der Regel auch teu-
b. Aux infractions qui n'ont pas été constatées par des orga- rere Strafverfahren erspart Hätte er es aber gewollt, hätte er es
nes de police eux-mêmes, habilités à cet effet; sont exceptés trotzdem verlangen können. Das war unser gesetzgeberi-
les contrôles de vitesse et la constatation d'infractions au sches Anliegen.
moyen d'installations automatiques de surveillance, confor- Offenbar hat die Kommission jetzt Bedenken gehabt, dass da-
mément aux instructions du Département fédéral de justice et durch die Privatanzeigen noch gefördert würden. Privatanzei-
police; gen sind ja heute schon möglich und werden auch künftig
c möglich sein; aber der Unterschied besteht eben nun darin,
d. (nouvelle) Lorsqu'il est en outre reproché au contrevenant dass bei solchen Privatanzeigen das normale, ordentliche Ver-
d'avoir commis une infraction qui ne figure pas dans la liste fahren und nicht das Ordnungsbussenverfahren durchgeführt
des amendes d'ordre. werden muss.
3. März 1994 73 Ordnungsbussen. Bundesgesetz. Änderung
Das sind zwei Güter, die man gegeneinander abwägen muss. sem zweiten Satz unbedingt festgehalten werden. Das hat
Wir waren der Meinung, es liege eigentlich im Interesse der man in den Kommissionsberatungen wahrscheinlich über-
Betroffenen selber, bei klarer Lage dieses einfachere Verfah- sehen.
ren zu akzeptieren. Wenn jemand das nicht gewollt hätte, hätte
er immer noch das ordentliche Verfahren verlangen können. Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Ich kann mich hier
Aber ich gebe zu, man könnte das politisch vielleicht als För- höchstens als Mitglied der Kommission äussern. Wir haben
derung der «Privatdetektive» auffassen, und deshalb würde diese Frage nicht diskutiert, wir wurden auch nicht auf dieses
ich aus dieser Frage kein grosses Problem machen. Problem hingewiesen. Ich möchte lediglich auf Artikel 12 des
bestehenden Gesetzes verweisen, Herr Bundesrat Dortheisst
Angenommen -Adopté es: «Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt oder
genehmigt die Formulare.» Er kann also im Rahmen des Ge-
Art. 3 setzes die Einzelheiten regeln; soweit ihm eine Kompetenz er-
Antrag der Kommission teilt ist, soll sich diese auch auf Artikel 3a beziehen. Ich fühle
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates mich einfach überfordert, jetzt hier eine andere Haltung einzu-
Proposition de la commission nehmen.
Adhérer au projet du Conseil fédéral Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen, dem Bundesrat
aber eine Ausnahmekompetenz bei der Bussenfestsetzung
Angenommen -Adopté bzw. bei der Kumulationsberechnung zu erteilen. Ich nehme
an, das wird dann im Zweitrat noch diskutiert und näher ge-
Art.3a prüft
Antrag der Kommission
Abs.1 Koller Arnold, Bundesrat: Mir ist es gleich, ob Sie es heute ent-
.... auferlegt (Rest des Absatzes streichen) scheiden oder ob im Zweitrat bzw. im Differenzbereinigungs-
Abs. Ibis (neu) verfahren entschieden wird.
Die Summe mehrerer Bussenbeträge darf aber das Doppelte Mein Anliegen geht zugunsten der Täter, also in Ihre Richtung.
der Höchstgrenze gemäss Artikel 1 Absatz 2 nicht über- Sie haben diese Einschränkung in Absatz 2 auch zugunsten
steigen. der Täter vorgenommen. Das Prinzip in Absatz 1 ist: Wenn
Abs. 2 mehrere Widerhandlungen vorkommen, führt das zur Kumula-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates tion. Nun gibt es offenbar Übertretungen, wo das widersinnig
ist: Wenn die gleiche Person Halter und Führer des Motorfahr-
Art.3a zeuges ist und der gleiche Schutzzweck besteht, macht die
Proposition de la commission Kumulation keinen Sinn.
AI.1 Ich glaube, das muss doch der Gesetzgeber entscheiden.
.... une amende globale. (Biffer le reste de l'alinéa) Dass wir Ausnahmen vorsehen können, können wir nicht von
Al. Ibis (nouveau) der blossen Vollzugskompetenz in Artikel 12 OBG ableiten.
La somme de plusieurs amendes ne peut cependant dé- Aber ob Sie das heute so halten wollen oder ob Sie das zu ver-
passer le double de la limite maximale selon l'article premier, tieften Diskussionen in den Zweitrat geben, ist eine sekundäre
2e alinéa Frage.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Den zusätzlichen Er-
klärungen von seilen des Bundesrates glaube ich - was ich
Danioth Hans (C, DR), Berichterstatter: Auch diese auch von den Kommissionskollegen höre - zustimmen zu
Bestimmung blieb nicht unbestritten. Es handelt sich um die können. Es handelt sich also hier um ein Problem der Ideal-
Kumulation bei mehrfacher Übertretung. Nach geltendem oder Realkonkurrenz, das in die Kompetenz des Bundesrates
Recht ist die Kumulation von mehreren Ordnungsbussen bei fällt.
mehreren Tatbeständen auf Verordnungsstufe geregelt und In diesem Sinne kann ich zustimmen.
summenmässig auf 150 Franken beschränkt
Der Bundesrat beantragt nun, diese Schranke, welche nach
Abs. 1-AI.1
unserer Auffassung ebenfalls ins Gesetz gehört, sei fallenzu-
lassen und ihm sei die Kompetenz zu erteilen, die Kumulation
Abstimmung - Vote
und die summenmässige Höchstbegrenzung festzulegen.
Für den Antrag des Bundesrates offensichtliche Mehrheit
Die Kommission lehnt auch hier eine Kompetenzdelegation Für den Antrag der Kommission Minderheit
zur strafrechtlichen Kodifizierung an den Bundesrat ab. Wir
sind aus staatspolitischen Überlegungen grundsätzlich der
Auffassung, dass derartige Aufgaben in die Hände des Parla- Abs. Ibis, 2-AI. Ibis, 2
mentes gehören. Sie erachtet die Normierung im Gesetz als Angenommen -Adopté
unerlässlich - das haben wir vorgeschlagen - und möchte zu-
dem die Höchstlimite von kumulierten Bussen auf das Dop- Art. 5
pelte der Höchstgrenze beschränken. Daraus resultiert die Antrag der Kommission
Streichung des zweiten Satzes in Absatz 1 und die Aufnahme Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
eines Absatzes 1 bis (neu). Absatz 2 bleibt unverändert Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Koller Arnold, Bundesrat: Wie ich Ihnen schon gesagt habe:
Nachdem Sie beim wichtigen Artikel 1 dem Entwurf des Bun- Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die bisherige Bestim-
desrates zugestimmt haben, kann ich mich hier mit dieser Li- mung, wonach Ordnungsbussen nicht in das Zentralstrafregi-
mitierung einverstanden erklären. ster eingetragen werden, soll gemäss Entwurf des Bundesra-
Ich möchte aber auf folgendes hinweisen: Unseres Erachtens tes und Antrag der Kommission aufgehoben werden. Mit der
muss am zweiten Satz von Absatz 1 («Der Bundesrat regelt die Neuregelung der Eintragungen im Zentralstrafregister und der
Ausnahmen.») festgehalten werden, weil es Gesetzeskonkur- Revision der Verkehrszulassungs- und der Ordnungsbussen-
renzen gibt, die dem gleichen Schutzzweck dienen, und dann verordnung vom 13. November 1991 (alles gemäss Postulat
müssen wir die Möglichkeit einer Ausnahme von der Kumula- Gadient 89.417) werden Ordnungsbussen nicht mehr regi-
tion der Bussen haben. Aber wenn beispielsweise für die glei- striert Dieser Bestimmung ist damit die Grundlage entzogen,
che Übertretung eine Person sowohl als Fahrer wie auch als und es erübrigen sich damit auch weitere Erörterungen.
Halter des Motorfahrzeuges betroffen ist, dann wäre es wider-
sinnig, eine Kumulation vorzunehmen. Deshalb sollte an die- Angenommen -Adopté
Procédure civile. Conventions internationales 74 3 mars 1994
Art. 6 Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilli-
Antrag der Kommission gungen nicht mit sich führt, mit Busse bis zu 10 Franken be-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates straft wird. Dieses Relikt einer summenmässigen Beschrän-
Proposition de la commission kung im SVG ist aufzuheben und der Tatbestand gleich wie die
Adhérer au projet du Conseil fédéral übrigen in der Ordnungsbussenliste festzulegen. Die Kom-
mission ist damit ebenfalls einverstanden.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die bisherige Bedenk-
und Zahlfrist von 10 Tagen ist in Anpassung an die heutigen Angenommen -Adopté
Zahlungsmodalitäten auf 30 Tage verlängert worden. Diese
Erleichterung ist allseits akzeptiert worden. Die Kommission Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
stimmt ebenfalls zu. Für Annahme des Entwurfes 28 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Angenommen -Adopté
Art. 7 An den Nationalrat-Au Conseil national
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Die Bestimmung, wo-
nach der Bundesrat ermächtigt war, festzulegen, ob und in
welchem Ausmass bei eintragungspflichtigen Bussen Kosten #ST# 93.074
erhoben werden, ist ebenfalls hinfällig geworden. Ein Kosten-
anteil ist-wie man uns versichert hat-im Bussenbetrag Inbe- Zivilprozess.
griffen. Daraus resultiert die neue Formulierung von Artikel 7, Internationale Übereinkommen
welche in der Kommission unbestritten geblieben ist Procédure civile.
Angenommen -Adopté
Conventions internationales
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. September 1993 (BBIII11261)
Art. 10 Abs. 3 Message et projet d'arrêté du 8 septembre 1993 (FF III 1185)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 10 al. 3
Proposition de la commission Antrag der Kommission
Adhérer au projet du Conseil fédéral Eintreten
Proposition de la commission
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der Aufhebung der Entrer en matière
Registrierpflicht in Artikel 5 entfällt auch diese Bestimmung.
Denn die Polizeiorgane können nicht, ohne in Willkür zu verfal- Petitpierre Gilles (R, GÈ), rapporteur: La technicité de l'arrêté
len, mutmassen, welcher im OB-Verfahren Verzeigte einer qui vous est soumis ne vous aura sûrement pas échappé.
strengeren Strafe bedarf und welcher nicht. Sogenannte lo- C'est pourquoi je vais tenter de vous en présenter les grandes
kale Polizeipostenregister dürfen nicht mehr zu einer Ver- lignes seulement et vous suggérer, dans la mesure où les élé-
schärfung herangezogen werden. ments véritablement politiques n'exigent pas le contraire, de
faire confiance aux spécialistes du droit international qui l'ont
Angenommen -Adopté préparé, aux explications contenues dans le message du
Conseil fédéral, qui est, je le souligne, d'une qualité exception-
Art. 11 Abs. 2 nelle, et naturellement aux explications du représentant du
Antrag der Kommission Conseil fédéral qui est, on s'en souvient, un professeur de
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates droit
L'internationalisation des relations de toute nature entraîne na-
turellement celle des relations juridiques et judiciaires en parti-
Art. 11 al. 2 culier. La Suisse, qui est un pays ayant beaucoup d'échanges,
Proposition de la commission est particulièrement touchée par cette évolution. Le dévelop-
Adhérer au projet du Conseil fédéral pement et la modernisation du droit de la procédure internatio-
nale nous intéressent donc très directement
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Hinweis, wonach Les quatre conventions que le Conseil fédéral se propose de
der bereits bezahlte Betrag im Falle der Überweisung an das ratifier s'inscrivent dans ce développement, qui prolonge une
Gericht anzurechnen ist, kann als überflüssig gestrichen politique qui remonte à il y a plus d'un siècle. Elle est illustrée
werden. par les Conventions de La Haye de 1905 et 1954 qui sont ici
perfectionnées. Elle s'illustre aussi par la Convention de Lu-
Angenommen -Adopté gano concernant la compétence judiciaire et l'exécution des
décisions en matière civile et commerciale. Les conventions
Ziff. Il, III qui nous sont soumises aujourd'hui n'innovent pas fonda-
Antrag der Kommission mentalement, mais elles améliorent le fonctionnement de la
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates justice, en particulier dans les relations avec les pays de tradi-
tion anglo-saxonne.
Ch. Il, III La Convention de La Haye de 1965, que l'on appelle
Proposition de la commission Convention 65, est l'objet de l'article 1er de l'arrêté. Elle veut
Adhérer au projet du Conseil fédéral faciliter l'entraide concernant les significations et les notifica-
tions en matière civile et commerciale. Cette dernière notion
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Damit komme ich zur ne fait pas l'objet d'une définition générale. Elle relève des or-
letzten Änderung. Zu Ziffer M: Die geltende Vorschrift des dres juridiques des pays concernés, mais elle n'en reste pas
Strassenverkehrsgesetzes (Art. 99 Ziff. 3) bestimmt, dass der moins utilisable dans la mesure où l'on se réfère à la nature
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung
Amendes d'ordre. Modification de la loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.073
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 65-74
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Ref. No 20 023 995
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