Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-049 KI-generiert

Precious Metals Control Act Revision Upheld

Geschäftsnummer VPB 93-049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the revision of the Precious Metals Control Act, which was enacted in 1933 and needed updating to reflect technical advancements and international cooperation requirements. Key changes included recognizing palladium as a precious metal, updating gold fineness standards, adjusting gold plating thickness, introducing multi-metal items, and streamlining import controls. The court upheld the revision, noting that while some aspects aimed for deregulation, others were necessary to protect consumers and align with modern economic practices, with potential future modifications to accommodate evolving European standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 tern, Art. 6 Absatz, Art. 6 Im, Art. 2 Al. 2 Antrag, Art. 8a Absatz, Art. 3 titre; Precious Metals Control Act Revision Upheld: Key changes included recognizing palladium as a precious metal, updating gold fineness standards, adjusting gold plating thickness, introducing multi-metal items, and streamlining import controls. The court upheld the revision, noting that while some aspects aimed for deregulation, others were necessary to protect consumers and align with modern economic practices, with potential future modifications to accommodate evolving European standards.

Schlagwörter

KI-generiert
Deregulierung Wirtschaftliche Zusammenarbeit Preisregelungen Entscheidungen betreffend die Besoldung Vertragsänderung Schutz der geschäftlichen Interessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 tern
Art. 20 Abs. 1-3 Art. 24 al. 2
Art. 6 Absatz
sondere der Uhrenindustrie, dass solche Waren der wirkli- Art. 6
Art. 6 Im
sondere der Uhrenindustrie, dass solche Waren der wirkli- Art. 6
Art. 2 Al. 2 Antrag
der Feingehaltsangabe, das unedle Metall mit entsprechen- Abs. 2
Art. 8a Absatz
Antrag der Kommission Art. 8a, 8b
Art. 3 titre
Art. 3 titre marginal, al.
Art. 4 Ruesch
Art. 4 Ruesch Ernst (R, SG): Warum die Kommission, Ihre Kommis-
Art. 7 Antrag
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 43

This article was adapted to the Federal Act on Administrative Procedure.

Art. 44 al. 1,3

These articles were adapted due to the introduction of 'Mehrmetallwaren' and the increase of maximum fines to account for inflation.

Art. 45

This article was extended to protect foreign and international hallmarks, incorporating criminal offenses previously under Article 246 of the Penal Code.

Art. 46

This provision was extended to cover foreign and international hallmarks.

Art. 47

The maximum fine was aligned with the Trademark Protection Act due to the severity of misusing a hallmark.

Art. 24 Abs. 2

This article was amended to allow the export of goods with markings not permitted in Switzerland if they are required or customary in the destination country.

Art. 21

This article was restructured for better readability, allowing the export of goods with markings not permitted in Switzerland if they are required or customary in the destination country.

Art. 15

This article was amended to avoid creating numerous new hallmarks due to the introduction of palladium and new fineness standards, aligning with international agreements.

Art. 13 Abs. 1

This article was amended regarding golden watch cases.

Art. 9 Abs. 1,3

Article 9 paragraph 1 was supplemented by the introduction of 'Mehrmetallwaren' and the removal of a reference to golden watch cases. Paragraph 3 was purely editorial.

Art. 8a, 8b

These new articles consolidate various delegation norms to allow for timely and simple adjustments to technical progress.

Art. 8

This article establishes the basis for designating rules for plated goods and includes palladium-plated items.

Art. 7a

This new article was introduced to define 'Mehrmetallwaren' and ensures that parts made of base metals also require labeling.

Art. 7

Textual changes were made due to the repeal of Article 4 and the introduction of palladium. The second sentence of the current version clarifies that fineness marking is mandatory for precious metal goods.

Art. 6 Abs. 2

This paragraph allows the Federal Council to issue detailed provisions on public claims used in advertising and information.

Art. 4

This article introduces palladium as a precious metal and specifies fineness standards for it and other precious metals, and includes rules for plated goods.

Art. 3 Randtitel, Abs. 2

This provision is analogous to Article 2 paragraph 2, referring to the competence of the Federal Council.

Art. 2

This article specifies that non-precious metals, as well as other materials like plastics, glass, or porcelain, can serve as a base for plated goods, and that palladium plating requirements are included. It also addresses replacement goods and the reference of minimum requirements to an annex for easier adjustments.

Art. 1

This article includes palladium as a precious metal and specifies fineness standards for it and other precious metals, and includes rules for plated goods.

Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung, Ingress

The preamble cites constitutional articles as the basis for the law, updated to reflect current constitutional provisions.

Art. 20 Abs. 1-3

Paragraph 1 received editorial changes. Paragraph 2 was deleted as it was impractical and favored foreign manufacturers. Paragraph 3 grants the Federal Council authority to provide for exceptions for specific goods, and maintains sample-based controls oriented towards actual risks.

Art. 25

This article removes the requirement for companies to have their headquarters in Switzerland, allowing foreign companies with a Swiss branch to trade precious metals.

Art. 28 Randtitel

This article's title was adopted.

Art. 29

This article was repealed as the purchase of melting material for direct reuse in production is no longer common.

Art. 39 Abs. 1

This article was amended to distinguish between the examination of precious metal goods (performed by certified examiners) and the stamping (hallmarking), which can be done by trained staff.

Art. 44 Abs. 1,3

These articles contain the penal provisions, with prison sentence durations removed and maximum fines increased.

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Volltext

Loi sur le contrôle des métaux précieux. Révision 380 30 mai 1994

L'heure de la retraite venue, M. Petitpierre se retire à Neuchâ- res Präsidenten musste zurückgestellt werden, obwohl er

tel. Dans les grandes circonstances, il intervient dans le débat schon vor fast einem Jahr eingereicht wurde.

politique. Ainsi pour appeler le peuple suisse à voter en faveur Wir mussten das Gleichstellungsgesetz - entgegen unserem

de l'adhésion aux Nations Unies, dont la Suisse, avait-il dit, ursprünglichen Plan - von der Liste streichen, weil die Kom-

«partageait tous les buts», et pour accepter l'Espace économi- mission ihre Beratungen darüber noch nicht vollständig abge-

que européen, tant cet accord lui paraissait dans le droit fil de schlossen hat. Auch die Behandlung des Bundesbeschlusses

la politique qu'il avait lui-même conduite. zum Atomgesetz haben wir zurückgestellt, nachdem die Kom-

Ses talents de négociateur, M. Max Petitpierre les met encore mission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) eine

au service de la recherche d'une solution de la question juras- andere grosse Vorlage zu vertreten hat

sienne. A latele de la Commission confédérée des bons offices, Ob wir den Kredit an die Schweizerische Zentrale für Handels-

il favorise l'application du principe de l'autodétermination qui a förderung noch behandeln können, wird sich weisen. Wir

permis lacréation du nouveau canton du Jura et le maintien des rechnen damit, dass das am 13. Juni noch möglich ist.

districts voulant demeurer bernois dans l'ancien canton. Für den Sitzungsablauf während der laufenden Session teile

Max Petitpierre fut un ministre des affaires étrangères res- ich Ihnen mit, dass wir die Vormittagssitzungen durchgehend

pecté, tant en Suisse que dans le monde. Il a écrit parmi les um 13 Uhr abschliessen werden. Ich bitte Sie, dies bei Ihrer

plus belles pages de notre histoire, des pages sereines et Planung zu berücksichtigen; wir werden nicht einfach «open

équilibrées. Il dort maintenant du sommeil du juste et sa nuit end» weiterberaten, sondern um 13 Uhr abschliessen. Die

n'a point d'ombre. Abendsitzungen werden nach Ansage abgeschlossen. Die

A la famille du disparu, en particulier à notre ami Gilles Petit- Nachmittagssitzung in der dritten Woche ist zwecks Differenz-

pierre, l'Assemblée fédérale présente ses condoléances bereinigung und Beratung allfälliger noch vorhandener Ge-

émues. schäfte vorgesehen worden.

Je vous invite, chers collègues ainsi que le public et toute l'as- Was den Sitzungsablauf betrifft, haben Sie vorläufig keinen

sistance, à observer un instant de silence à la mémoire de Max Antrag auf Änderung des Geschäftsreglements (mit organi-

Petitpierre, l'un de nos grands hommes d'Etat sierten Debatten oder mit Redezeitbegrenzung). Wir hoffen

auf die Einsicht und auf die Aufgabenverteilung innerhalb der

Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen Gruppen. Die Vertreter der Gruppen haben entsprechende

L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt Einladungen erhalten. Das Büro möchte mit ihnen zu Beginn

der dritten Woche noch zusammentreffen.

Am Mittwoch dieser Woche findet auf dem Bundesplatz eine

Mitteilungen der Kantone- Communications des cantons Demonstration statt, die von der Stadt Bern bewilligt worden

ist Das entspricht nicht der getroffenen Regelung mit der

Lanz Christoph, Ratssekretär, verliest die folgende Mitteilung: Stadt Bern: Es ist vereinbart, dass während der Sessionen

Die Landschreiber der Kantone Obwalden und Nidwaiden tei- keine Demonstrationen zu bewilligen sind. Indessen waren

len der Bundesversammlung mit, dass die Herren Ständeräte die Vorbereitungen offenbar schon weit vorangetrieben wor-

Dr. Nikiaus Küchler und Peter-Josef Schallberger für eine wei- den, und auch die Kommunikation zwischen der Stadt Bern

tere Amtsdauer von vier Jahren als Mitglieder des Ständerates und den Organisatoren hatte scheinbar Schwierigkeiten auf-

wiedergewählt worden sind. gewiesen, so dass der Bundesrat am Schluss erklärte, er wi-

dersetze sich in diesem Einzelfall einer Bewilligung nicht,

Präsident: Ich möchte Herrn Vizepräsident Küchler und Herrn wolle aber an der Regel festhalten, dass keine Demonstratio-

Schallberger sehr herzlich zu ihrer Wiederwahl gratulieren. Wir nen während der Session stattfänden.

freuen uns über diese direkte Volkswahl der versammelten Ich teile Ihnen mit, dass das auch der Abmachung zwischen

Bürger. (Beifall) den beiden Ratspräsidenten und dem Gemeinderat der Stadt

Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen. Sie ha- Bern entspricht. Ich war etwas erstaunt, dass eine Demonstra-

ben vielleicht gelesen, dass Ihr Präsident die Gelegenheit tion, bewilligt wurde, ohne dass ich selbst davon Kenntnis er-

hatte, sowohl den Senat der Vereinigten Staaten als auch je- halten hatte, obwohl ich - und auch der Vizepräsident-jeder-

nen Kanadas kennenzulernen. Es war hochinteressant, auf zeit erreichbar war.

dem gleichen Kontinent zwei völlig verschiedene parlamenta- Ich gebe Ihnen das hier zur Kenntnis. Wir halten also weiterhin

rische Systeme etwas näher anzuschauen und mit den betref- daran fest - ich betone es -, dass während der Session keine

fenden Persönlichkeiten Kontakte aufzunehmen. Dabei dürfte Demonstrationen stattfinden.

es Sie nicht wundern, dass der Senat der Vereinigten Staaten,

der 1848 das Vorbild des Ständerates gebildet hat, uns in be-

zug auf Organisation, Struktur und Aufgaben etwas näher-

steht als der Senat von Kanada, aber bei aller Sympathie für

seine Charakteristik noch nicht ganz das ist, was wir als ge-

wählte Ständekammer betrachten, denn er ist der englischen

#ST# 93.049

Tradition verpflichtet

An den beiden Orten konnten mit interessanten Führungsper- Verkehr mit Edelmetallen

sönlichkeiten, auch der Vereinten Nationen, interessante Ge- und Edelmetallwaren.

spräche über Parlamentarismus und seine Zusammenhänge, Bundesgesetz. Revision

Peace-keeping, Umweltschutz und andere Fragen geführt Loi sur le contrôle

werden.

des métaux précieux.

Ich lege Wert darauf, dass jene, die sich für diese Begegnun-

gen, die vor allem auf parlamentarischer Ebene stattgefunden Révision

haben, näher interessieren, davon Kenntnis nehmen können. Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. Mai 1993 (BBI II 1033)

Sie werden eine Einladung zu einem ungezwungenen Zusam- Message et projet de loi du 19 mai 1993 (FF II 997)

mentreffen mit einer Diskussion über diese Fragen - und viel- Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1993

leicht auch über die Stellung unseres eigenen Parlaments - Décision du Conseil national du 16 décembre 1993

erhalten.

Für die Session liegt ein Programm vor, das - wie Sie festge-

stellt haben - reichlich befrachtet ist Wir haben die Planung so

vorgenommen, dass ein geordneter Geschäftsablauf möglich

ist, ohne Zersplitterung der Vorlagen und ohne Unruhe bei uns Antrag der Kommission

selbst. Eintreten

Die persönlichen Vorstösse konnten nur soweit berücksichtigt Proposition de la commission

werden, als sie direkt Vorlagen betreffen. Auch ein Vorstoss Ih- Entrer en matière

30. Mai 1994 381 Verkehr mit Edelmetallen. Bundesgesetz. Revision

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Das geltende rungen zu machen, «weniger Staat» zu praktizieren und mit

Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetal- weniger Stellen auszukommen. Dann sollten Sie uns bitte

len und Edelmetallwaren stammt aus dem Jahre 1933 und nicht solche Aufträge überbinden.

nähert sich damit dem AHV-Alter. Es hat mit der technischen

Entwicklung nicht Schritt halten können und trägt auch den Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

heutigen Erfordernissen bezüglich internationaler Zusam- L'entrée en matière est décidée sans opposition

menarbeit nicht genügend Rechnung. Eine Revision drängt

sich daher auf. Man kann sich die Frage stellen, ob die Revi- Detailberatung - Discussion par articles

sion zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen soll, bevor die Harmoni-

sierung auf europäischer Ebene abgeschlossen ist. Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung, Ingress

Der Stand der Dinge ist folgender: Der Ministerrat der Europäi- Antrag der Kommission

schen Union hat die EU-Kommission angewiesen, Richtlinien Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

auszuarbeiten. Der Richtlinienentwurf stösst jedoch bezüglich

der anzuwendenden Kriterien noch auf starken Widerstand,

Titre et préambule, eh. l introduction, préambule

und ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 1996, wie ursprünglich

Proposition de la commission

vorgesehen, ist fraglich. Da die Modernisierung des Gesetzes

Adhérer à la décision du Conseil national

für unsere Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, rechtfertigt

sich eine Revision zum heutigen Zeitpunkt aber. Allenfalls spä-

ter noch notwendig werdende Modifikationen können dann zu Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Lassen Sie

gegebener Zeit vorgenommen werden. mich zuerst noch eine kurze Vorbemerkung machen. Wie be-

Folgende sechs Punkte sind die wichtigsten Änderungen des reits erwähnt, stammt das Gesetz aus den frühen dreissiger

Gesetzes: Jahren. Die damals verwendete Gesetzessprache und die Ge-

1. Der Entwurf übernimmt die Bestimmungen der International setzestechnik entsprechen nicht mehr durchwegs den heuti-

Organization for Standardization (ISO) bezüglich Edelmetalle gen Massstäben. Im Rahmen dieser Teilrevision ist denn auch

und deren Feingehalte. den jetzigen Massstäben bis zu einem gewissen Grade Rech-

2. Palladium wird neben Gold, Silber und Platin als Edelmetall nung getragen worden, allerdings nicht mehr, als nötig war,

anerkannt, und zwar mit den Feingehalten von 500 und 950 um ein sprachliches Auseinanderfallen des alten und des

Tausendsteln. neuen Textes zu verhindern. Ich bitte Sie also, sich nicht an der

3. Beim Gold kommen zu den bestehenden Gehalten noch zum Teil etwas altertümlichen Gesetzessprache, die hier über-

jene von 916 und 375 Tausendsteln hinzu. 375 Tausendstel nommen wurde, zu stören. Soweit meine Vorbemerkung.

entsprechen 9 Karat, und dieser Feingehalt war bisher nur für Zum Ingress: Die bei Erlass des Gesetzes als Verfassungs-

Uhrengehäuse zulässig. grundlage angegebenen Artikel 31 Buchstabe e und Arti-

Wir haben unter dem jetzt geltenden Gesetz den merkwürdi- kel 34ter bestehen in der damaligen Fassung nicht mehr. Ih-

gen Zustand, dass zum Beispiel eine neunkarätige Uhr als gol- nen entspricht, soweit das hier von Belang ist, der Artikel 31 bis

dene Uhr gilt, das zugehörige Uhrenband aus demselben Ma- Absatz 2 der Bundesverfassung. Artikel 34ter Buchstabe g

terial mit demselben Feingehalt jedoch nicht. der Bundesverfassung bildet die Grundlage für den Erlass von

Zusätzlich wird für alle vier Edelmetalle der sehr hohe Gehalt Vorschriften über die Berufsausbildung und den Erwerb des

von 999 Tausendsteln eingeführt, ein Gehalt, der hauptsäch- Eidgenössischen Diploms als Edelmetallprüfer. Ein wichtiger

lich für die Banken von Bedeutung ist. Zweck des Edelmetallkontrollgesetzes ist der Schutz des Kon-

4. Ebenfalls einer ISO-Norm entspricht die neue Schichtdicke sumenten. Deshalb ist ebenfalls Artikel 31sexies der Bundes-

der Goldschicht für Plaquewaren. Diese Goldschicht wird verfassung aufzuführen.

von 8 Mikrometern auf 5 Mikrometer gesenkt. Das ist ohne

weiteres vertretbar, denn der technische Fortschritt bringt es Angenommen -Adopté

mit sich, dass eine Schichtdicke von 5 Mikrometern, nach

neuen Techniken aufgebracht, einer solchen von 8 Mikrome- Art.1

tern nach altem Verfahren nicht nur entspricht, sondern diese Antrag der Kommission

punkto Haltbarkeit sogar übertrifft Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

5. Der Entwurf führt neu die Warenkategorie der Mehrmetall- Proposition de la commission

waren ein. Das sind Gegenstände, die aus Edelmetallen und Adhérer à la décision du Conseil national

unedlen Metallen zusammengesetzt sind und heute immer

grössere Verwendung finden. Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Absatz 1 wird

6. Die Kontrolle von Einfuhrsendungen soll in Zukunft Stich- neu das Palladium aufgeführt. Das ist eine der Hauptneuerun-

probenmässig und damit effizient erfolgen. gen dieser Gesetzesänderung. Dieses Metall gehört che-

Das sind, zusammengefasst, die wichtigsten Neuerungen der misch zu den Edelmetallen. Durch Beimischen von geringen

Gesetzesvorlage. In der Kommission war Eintreten unbe- Mengen von Kupfer und anderen Metallen erhält es seine her-

stritten. vorragenden Eigenschaften, die es für die Herstellung von

Die Kommission beantragt, auf die Vorlage einzutreten. Schmuck, Uhren usw. interessant machen, besonders da der

Preis zwischen demjenigen des Goldes und demjenigen des

Stich Otto, Bundespräsident: Zu Artikel 6 Absatz 2: An sich Silbers liegt.

weiss ich, dass ich hier auf verlorenem Posten kämpfe. Die Deshalb hat die ISO im Februar 1991 das Palladium den gän-

Kommission hat dem Antrag zu dieser Bestimmung mit 10 zu gigen Edelmetallen Platin, Gold und Silber als Schmuckedel-

0 Stimmen zugestimmt Aber ich muss trotzdem meinem Er- metall gleichgestellt.

staunen darüber Ausdruck geben, dass in einem Gesetz sol- Zu den Absätzen 2 und 3 habe ich keine Bemerkung. Das sind

che Bestimmungen erlassen werden sollen. Man spricht dau- rein technische Angaben.

ernd von Liberalisierung, von weniger Staat usw. Hier schlägt Hingegen zu Absatz 4: Hier geht es um die Edelmetallwaren,

man nun im Gesetz vor: «Der Bundesrat erlässt nähere Bestim- die heute auch durch andere Verfahren als durch mechani-

mungen über die in Werbung und Information verwendeten öf- sche Bearbeitung hergestellt werden können. Deshalb muss

fentlichen Anpreisungen. » Was macht das für einen Sinn? Sol- der geltende Text «durch mechanische Bearbeitung» gestri-

len wir noch ein Büro eröffnen, um die Werbung zu kontrollie- chen werden. Die Kombination von Edelmetallen mit anderen

ren? Wenn wir sie nicht kontrollieren, hat es auch keinen Sinn, Materialien als Metall, z. B. Holz oder Kristall, bleibt nach wie

eine Vorschrift zu erlassen. vor zugelassen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auf Absatz 2 von Artikel 6 Im übrigen wird hier festgehalten, dass Münzen aus Edelme-

verzichten. Ich weiss - die Kommission hat ihren Beschluss tallen nicht mehr als Edelmetallwaren gelten und demzufolge

mit 10 zu 0 Stimmen gefasst-, die Chance ist relativ klein. Aber weder einen gesetzlichen Feingehalt aufweisen müssen noch

ich wollte Sie doch darauf hinweisen. Wir sind daran, Einspa- den Bezeichnungsvorschriften unterliegen.

Loi sur le contrôle des métaux précieux. Révision 382 30 mai 1994

Zu Absatz 5: Hier geht es um Mehrmetallwaren, das ist eine Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Das ist eben-

der Neuerungen dieses Gesetzes. In den letzten Jahren wur- falls einer der Hauptpunkte der Revision.

den Edelmetalle oft mit unedlen Metallen kombiniert, zum Dieser Artikel ist zu streichen, da der Feingehalt von 375 Tau-

Beispiel in Uhren aus Gold/rostfreiem Stahl oder bei sendsteln neu nicht nur für Uhrgehäuse, sondern für alle Wa-

Schmuck aus Silber/Titan. Solche Kombinationen gelten rengruppen gilt und deshalb in Anhang 2 verankert wird.

nach den heutigen Bestimmungen als Ersatzwaren, was be-

deutet, dass sie keine Gehaltsangaben für Edelmetalle auf- Angenommen -Adopté

weisen dürfen. Es ist ein altes Begehren der Industrie, insbe-

sondere der Uhrenindustrie, dass solche Waren der wirkli- Art. 6

chen Zusammensetzung entsprechend bezeichnet und an- Antrag der Kommission

gepriesen werden können. Abs.1

Diese neue Fassung hat zur Folge, dass der Edelmetallteil mit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

der Feingehaltsangabe, das unedle Metall mit entsprechen- Abs. 2

dem Hinweis versehen werden dürfen. Die meisten Staaten Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen.... öffentlichen

lassen das bereits zu. Frankreich und die USA haben das obli- Anpreisungen.

gatorisch eingeführt, und es ist daher sinnvoll, dass die

Schweiz hier ebenfalls mitzieht Art. 6

Proposition de la commission

Angenommen -Adopté AI.1

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 2 Al. 2

Antrag der Kommission Le Conseil fédéral édicté des dispositions plus précises....

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates dans la publicité et l'information.

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Neu wurde die

Kategorie «Mehrmetallwaren» eingefügt. Das Verbot irrefüh-

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Absatz 1 wird render Bezeichnungen wurde auf Waren ausgedehnt, die we-

festgehalten, dass als Unterlage von Plaquewaren nicht nur der aus Edelmetallegierungen bestehen noch mit Edelmetal-

unedle Metalle, sondern auch andere Materialien wie Kunst- len überzogen sind. Die geltende Regel liess es nicht zu, dass

stoffe, Glas oder Porzellan dienen können. Mit der heutigen zum Beispiel der Handel mit Waren aus rostfreiem Stahl, die

Fabrikationstechnik ist es auch möglich, Silberüberzüge eine Feingehaltsangabe für Gold aufwiesen, um Weissgold-

durch andere Verfahren herzustellen, die der mechanischen waren vorzutäuschen, aufgrund des Edelmetallkontrollgeset-

Auflage ebenbürtig sind. Das Stichwort heisst «fest verbun- zes geahndet werden konnte. Es musste der kompliziertere

den». Das u mfasst al le Verfahren. Weg über das Strafgesetzbuch eingeschlagen werden. Neu

In Absatz 2 sind die Mindestanforderungen für Plaquewaren in ist dies möglich. Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen.

den Anhang 1 verwiesen. Bisher fanden sie im Gesetz ihren Diese Bestimmung ist neu in Artikel 8a Absatz 3 enthalten.

Platz; Sie werden heute in den Anhang verwiesen, damit allfäl- Zu Absatz 2 hat Herr Bundespräsident Stich bereits Stellung

lige Anpassungen in Zukunft rascher vorgenommen werden bezogen. Gestatten Sie mir dennoch, Ihnen ganz kurz die

können. Da Palladium künftig auch als Edelmetall anerkannt Überlegungen der Kommission mitzuteilen. Die Kommission

wird, sollen auch die Vorschriften für Palladiumplaqué aufge- stellt Ihnen in der Tat den Antrag, dass der Bundesrat die An-

nommen werden. Da die ISO-Normen alle 5 Jahre überprüft preisungen für Werbung und Information regeln muss und

und geändert werden, drängt es sich auf, sie in den Anhang zu dies nicht nur-wie dies der Nationalrat beschlossen hat-tun

verweisen. kann. Sie trägt damit den Bedenken der Schmuckbranche

In Absatz 3 geht es um die Ersatzwaren, also die tiefste Kate- Rechnung, dass den Kunden zuwenig klar sei, dass neu z. B.

gorie von Mehrmetallwaren. Wegen der Einführung des neuen ein Schmuckstück bereits ab 9 statt wie bisher erst ab 14 Karat

Begriffes musste der Begriff «Ersatzwaren» präziser umschrie- als golden bezeichnet werden darf. Streng genommen - hier

ben werden, damit Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden gebe ich Ihnen recht, Herr Bundespräsident - wäre die Vor-

werden können. Der deshalb neu eingeführte Ausdruck «ma- schrift nicht nötig, denn alle Edelmetallstücke müssen ge-

terielle Anforderungen» bedeutet, dass die Waren neben den stempelt werden. Doch es ist nicht jedermanns Sache, den

Mindestfeingehalten weiteren Anforderungen hinsichtlich ih- kleinen Stempel ausfindig zu machen und erst noch zu lesen.

rer Zusammensetzung zu genügen haben. So sind zum Bei- Da sehr viel Schmuck über den Versandhandel verkauft wird,

spiel mit Kitt ausgefüllte Goldwaren nicht zugelassen. wo keine persönliche Beratung stattfindet, stellt die erweiterte

Deklarationspflicht einen Schutz des Konsumenten dar.

Angenommen -Adopté Die Kommission stellt das Informationsinteresse des Kunden

über die Deregulierungsinteressen und beantragt Ihnen auch

Art. 3 Randtitel, Abs. 2 aus diesem Grunde, der Formulierung auf der Fahne zuzu-

Antrag der Kommission stimmen.

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Stich Otto, Bundespräsident: Nachdem alle Bestimmungen,

Art. 3 titre marginal, al. 2 wie die Edelmetalle deklariert werden müssen, im Gesetz fest-

Proposition de la commission gelegt sind, finden wir es wirklich überflüssig, noch eine be-

Adhérer à la décision du Conseil national sondere Verordnung über die Werbung und die Information zu

erlassen. Ganz abgesehen davon ist es ja zweifelhaft, ob wir so

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Artikels Ab- etwas beispielsweise in Katalogen oder bei Inseraten aus dem

satz 2 ist die analoge Vorschrift zum Absatz 2 von Artikel 2. Es Ausland auch durchsetzen könnten.

ist die Verweisung in den Anhang, also in die Kompetenz des Von uns aus gesehen hat diese Bestimmung keine grosse Be-

Bundesrates. deutung. Es wäre besser, wenn man es mindestens bei der

Kann-Formulierung beliesse, damit wir es tatsächlich nicht tun

Angenommen -Adopté müssten. Noch besser wäre die Streichung; das wäre klarer.

Art. 4 Ruesch Ernst (R, SG): Warum die Kommission, Ihre Kommis-

Antrag der Kommission sion für Wirtschaft und Abgaben, die allgemein nicht für Regu-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates lieren ist, hier nun mehr regulieren will? Einmal ist es der

Proposition de la commission Schutz des Kunden, vor allem im Versandhandel: Mit 9 Karat

Adhérer à la décision du Conseil national kann man von reinem Gold sprechen, und das lässt einer fai-

30. Mai 1994 383 Verkehr mit Edelmetallen. Bundesgesetz. Revision

sehen Beeinflussung des Publikums Tür und Tor offen. Es ist Wichtig ist ferner Absatz 3, wonach die verschiedenen Metalle,

nicht die Meinung, dass der Bund ein Büro aufmacht, um alle also die Edelmetalle und die unedlen Metalle, von aussen

Kataloge zu kontrollieren, aber wenn eine Verordnung be- sichtbar sein und sich farblich deutlich voneinander unter-

steht, die verlangt, dass die Feinheit im Katalog deklariert wird, scheiden müssen. Nicht in die Kategorie «Mehrmetallwaren»

dann hat der Kunde auch ein Klagerecht. Sie brauchen keine fallen Dinge, die nach einem Plattierungsverfahren hergestellt

Beamten; es ist Sache der Kunden, das entsprechend beim werden. Das gilt insbesondere für Uhrgehäuse mit einer sehr

Richter einzuklagen. dicken Goldschicht, sogenannte Coiffe-or-Uhrgehäuse.

Im Nationalrat ist aus diesem Grunde diese Kann-Formulie-

rung durchgegangen. Dann wurde von bundesrätlicher Seite Angenommen -Adopté

in der nationalrätlichen Debatte angedeutet, dass man nicht

daran denke, diese Kann-Bestimmung überhaupt je einmal zu Art. 8

gebrauchen. Darauf war man bei uns der Meinung, es gelte Antrag der Kommission

der alte Grundsatz «und bist du nicht willig, so brauch ich Ge- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

walt». Diese Gewalt besteht darin, dass wir die zwingende For- Proposition de la commission

mulierung zum Schutz der Kunden nun eingeführt haben. Die- Adhérer à la décision du Conseil national

ser Artikel gehört in die Reihe der Erlasse, die wir im Rahmen

von Swisslex neu formuliert haben: Widerruf recht im Obligatio- Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Absätze 1

nenrecht, Beweislastumkehr für Werbung im DWG, Produkte- und 2 bilden die Grundlage für den Erlass von Bezeichnungs-

haftpflichtgesetz, Konsumkreditgesetz. Das alles wurde in die- vorschriften für Plaquewaren. Wie bei den Mehrmetallwaren ist

sem Rat von der Mehrheit akzeptiert Warum diese Kleinigkeit auch hier die Bezeichnung fakultativ. Waren, die zwar materiell

nicht auch? diesen Plaquewaren entsprechen, aber nicht entsprechend

Stimmen Sie der Kommission zu! bezeichnet sind, fallen ihrerseits wiederum in die untere Kate-

gorie der Ersatzwaren.

Abstimmung - Vote In Absatz 3 werden neu die palladierten Waren, also solche,

Für den Antrag der Kommission 17 Stimmen die mit Palladium bezogen sind, aufgenommen.

Für den Antrag des Bundesrates 11 Stimmen Absatz 4 ist der bisherige Absatz 3.

Angenommen -Adopté

Art. 7

Antrag der Kommission Art. 8a, 8b

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Antrag der Kommission

Proposition de la commission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Adhérer à la décision du Conseil national Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Absatz 1 er-

folgt die Textänderung wegen der Aufhebung von Artikel 4 Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die verschiede-

und der Einführung des Palladiums. Durch die Streichung des nen Delegationsnormen wurden mit Ausnahme von Artikel 7

zweiten Satzes der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Absatz 2 in diesen beiden neuen Artikeln zusammengefasst

die Angabe des Feingehaltes bei Edelmetallwaren obligato- Mit der neuen Delegation soll erreicht werden, dass die Anpas-

risch ist. sungen an den technischen Fortschritt, die in der Regel sehr

Die in Absatz 2 zweiter Satz neu ins Gesetz aufgenommene rasch erfolgen müssen, zeitgerecht und auf einfache Weise

Kompetenzdelegation zugunsten des Zentralamtes ist zurzeit durchgeführt werden können.

in Artikel 47 der Vollzugsverordnung geregelt Gemäss Ver- Artikel 8a Absatz 1 ermächtigt den Bundesrat, für die dem Ge-

waltungsorganisationsgesetz muss aber die Kompetenzdele- setz unterstellten Waren zusätzliche Bezeichnungen vorzu-

gation in das Gesetz selber aufgenommen werden. schreiben.

Absatz 3 ist nicht mehr der alte Absatz 3, sondern ein neuer. Absatz 2 enthält die Kompetenz, für Produkte mit technischem

Die Ergänzung ist wegen der Einführung des Palladiums not- oder medizinischem Verwendungszweck Vorschriften aufzu-

wendig geworden. Die früheren Absätze 3 bis 5 sind Detailbe- stellen - dies ist zwar schon heute der Fall, soll aber ebenfalls

stimmungen und rein technische Regeln und werden neu in gesetzlich verankert werden.

die Verordnung aufgenommen. Dies wurde übrigens - ich Artikel 8b Absatz 1 legt fest, dass der Bundesrat die näheren

komme später darauf - durch den neuen Artikel 8a Absatz 1 Bestimmungen über die materiellen Anforderungen erlässt

ermöglicht. Absatz 2 gibt ihm die Möglichkeit, das Zentralamt zu ermächti-

gen, technische Einzelheiten festzulegen. Das Zentralamt ver-

Angenommen -Adopté fügt zwar heute schon über die entsprechenden Kompe-

tenzen, aber die Kompetenzdelegation an das Zentralamt

Art.7a muss, wie schon erwähnt, nach dem Verwaltungsverfahrens-

Antrag der Kommission gesetz im Gesetz festgeschrieben werden.

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission Angenommen -Adopté

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 9 Abs. 1,3

Antrag der Kommission

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Dieser Artikel Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

ist vollständig neu. Er musste aufgrund der Einführung der

neuen Warenkategorie «Mehrmetallwaren» aufgenommen Art.9al.1,3

werden. Dabei werden nur die wichtigsten Anforderungen für Proposition de la commission

Mehrmetallwaren festgelegt. Gestützt auf Artikel 8b Absatz 1 Adhérer à la décision du Conseil national

werden die Detailbestimmungen in der Verordnung festge-

halten. Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Absatz 1

Waren, die zwar materiell die Bedingungen für Mehrmetallwa- musste durch die «Mehrmetallwaren» ergänzt werden. Infolge

ren erfüllen, aber nicht entsprechend bezeichnet sind, fallen der Streichung von Artikel 4 muss der Passus über die golde-

unter den Begriff «Ersatzwaren» (eine Kategorie tiefer). nen Uhrgehäuse, dieser ehemaligen Ausnahmen, die entfal-

Für den Schutz der Konsumenten vor Irreführung ist es von len sind, nicht mehr erwähnt werden.

Bedeutung, dass auch die Teile aus unedlen Metallen eine Absatz 3 ist rein redaktionell geändert worden.

Bezeichnung aufweisen müssen. Das ist in Absatz 2 festge-

halten. Angenommen -Adopté

Loi sur le contrôle des métaux précieux Révision 384 30 mai 1994

Art. 13 Art. 21

Antrag der Kommission Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national Adhérer à la décision du Conseil national

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Für Artikel 13 Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Artikel 21

Absatz 1 gilt dieselbe Bemerkung wie vorher zu Artikel 9 Ab- wurde umgebaut, um eine bessere Lesbarkeit zu garantieren.

satz 1. Es geht um die goldenen Uhrgehäuse. Materiell ändert lediglich der Absatz 2. Nach heutiger Bestim-

Absatz 2 gilt den Mehrmetallwaren. mung dürfen als Plaquewaren nur Waren ausgeführt werden,

die den Bestimmungen des schweizerischen Edelmetallkon-

trollgesetzes entsprechen. Der neue Wortlaut erlaubt nun

Angenommen -Adopté auch die Ausfuhr von Waren, die zwar eine in der Schweiz

nicht gestattete Bezeichnung tragen, die jedoch im Bestim-

Art. 15 mungsland verlangt oder üblich ist Mit dieser Neuerung wird

Antrag der Kommission den Exporterfordernissen Rechnung getragen, wie dies für

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Edelmetallwaren schon heute der Fall ist. Selbstverständlich

Proposition de la commission muss die Zusammensetzung der Waren der effektiven Zusam-

Adhérer à la décision du Conseil national mensetzung entsprechen. Aber diese Bestimmung erweitert

vor allem für die Uhrenexportindustrie die Möglichkeiten ihrer

Tätigkeit

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Nach heutiger

Regelung wird für jeden Feingehalt der einzelnen Edelmetall-

kategorien eine eigene Punze, also ein eigener Stempel, vor- Angenommen -Adopté

geschrieben. Durch die Einführung des Palladiums und der

neuen Feingehalte hätte deshalb eine ganze Reihe von neuen Art. 23

Punzen geschaffen werden müssen. Man will dies aus Prakti- Antrag der Kommission

kabilitätsgründen vermeiden. Zudem widerspricht das bishe- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

rige Kenntlichmachen der in- und ausländischen Herkunft Proposition de la commission

durch einen separaten amtlichen Stempel dem internationa- Adhérer à la décision du Conseil national

len Abkommen über den freien Warenverkehr.

Dadurch, dass das Erfordernis der Spezifikationen in Arti- Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Hier wurde le-

kel 15 gestrichen wird, kann in der Verordnung entweder für diglich die Kategorie der Mehrmetallwaren eingefügt

jedes Edelmetall oder für alle Edelmetalle zusammen nur

noch eine Garantiepunze vorgesehen werden. Damit wird es Angenommen -Adopté

möglich, dass bedeutende Kosten bei der Stempelherstellung

eingespart werden können. Art. 24 Abs. 2

Antrag der Kommission

Angenommen -Adopté Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 20 Abs. 1-3 Art. 24 al. 2

Antrag der Kommission Proposition de la commission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Adhérer à la décision du Conseil national

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der ganze Ab-

Art. 20 al. 1-3 schnitt 4 des Gesetzes regelt den Verkehr mit Schmelzgut und

Proposition de la commission Schmelzprodukten. Sogenannte Bankedelmetalle, wie sie

Adhérer à la décision du Conseil national hier erwähnt sind, sind entweder Barren aus Edelmetallen mit

sehr hohen Feingehalten von 995 Tausendsteln und mehr, die

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Absatz 1 erfuhr von anerkannten Schmelzern und Prüfern stammen. Form,

einerein redaktionelle Änderung. Grosse, und Gewicht und Bezeichnung müssen den Normen

Absatz 2 in der heutigen Fassung kann gestrichen werden. des internationalen Marktes entsprechen. Neben Barren gel-

Diese Bestimmung hat nie eine praktische Bedeutung erlangt, ten auch Granalien aus Gold und Silber in höherem Feinge-

denn die bisherige Fassung bevorzugte ausländische Herstel- halt, welche bisher von einem anerkannten Schmelzer und

ler. Die schweizerischen Hersteller haben, im Gegensatz zu Prüfer verpackt und versiegelt worden sind, als Bankedelme-

den ausländischen Konkurrenten, keine Möglichkeit, Waren talle. Bisher war der Handel mit diesen genau definierten Wa-

mit anderen als den gesetzlichen Feingehalten, die in der ren zwar bewilligungspflichtig, dagegen von allen übrigen Auf-

Schweiz gültig sind, in Verkehr zu bringen. lagen befreit.

Anstelle des geltenden Absatzes 2 wird der Bundesrat mit Es wäre nun nicht sehr sinnvoll, wenn man die Handelsbewilli-

dem neuen Absatz ermächtigt, für besondere Waren Ausnah- gung unter diesen Umständen weiterhin verlangt Deshalb soll

men vorzusehen. Dadurch kann erreicht werden, dass die künftig ganz auf diese Bewilligung verzichtet werden.

nachfolgenden Waren auch dann zur Einfuhr zugelassen wer-

den, wenn sie nicht den Gesetzesbestimmungen entspre- Angenommen -Adopté

chen, z. B. bei Erbschaften oder bei persönlichen Effekten

oder Kunstgegenständen und anderem. Art. 25

Absatz 3 ist der Absatz über die stichprobenweise Kontrolle, Antrag der Kommission

die in der Vernehmlassung ebenfalls eine gewisse Rolle ge- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

spielt hat. Eine lückenlose Kontrolle aller dem Gesetz unter- Proposition de la commission

stellten Waren ist seit langem nicht mehr möglich. Dagegen Adhérer à la décision du Conseil national

sollen die Kontrollen stärker als bisher auf die effektiv beste-

henden Risiken ausgerichtet werden. Das verspricht eine Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die bisherige

grössere Effizienz bei gleichbleibender Sicherheit Forderung, dass Gesellschaften den Hauptsitz in der Schweiz

haben müssen, ist eine Diskriminierung ausländischer Gesell-

Angenommen -Adopté schaften mit Standort im Ausland. Es soll diesen nicht mehr

30. Mai 1994 385 Verkehr mit Edelmetallen. Bundesgesetz. Revision

verwehrt werden, in der Schweiz Handel mit Edelmetallen zu Um der seit dem Erlass des Gesetzes -1933 - eingetretenen

treiben und die entsprechende Bewilligung zu erwerben, Geldentwertung Rechnung zu tragen, werden die Maximal-

wenn sie über eine Niederlassung in der Schweiz verfügen. bussen erhöht

In Artikel 44 wurde wiederum der Begriff «Mehrmetallwaren»

Angenommen -Adopté eingefügt

Art. 28 Randtitel Angenommen -Adopté

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 45

Antrag der Kommission

Art. 28 titre marginal Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen -Adopté Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der Schutz der

staatlichen Garantiepunzen für Edelmetallwaren und -gerate

Art. 29 wird neu auch auf ausländische und internationale Punzen

Antrag der Kommission ausgedehnt.

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Artikel 8 des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Be-

Proposition de la commission zeichnung von Edelmetallgegenständen verpflichtet jeden Si-

Adhérer à la décision du Conseil national gnatarstaat, die im Übereinkommen vorgesehenen Gemein-

samen Punzen gegen Fälschung und Missbrauch zu schüt-

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der Ankauf von zen, was hiermit geschieht

Schmelzgut zur direkten Wiederverwendung in der Fabrika- Die einschlägige Norm von Artikel 246 des Strafgesetzbuches

tion ist heute nicht mehr üblich; deshalb wird der Artikel aufge- schützt die ausländischen oder internationalen Zeichen je-

hoben. doch nicht Der Bundesrat präzisiert deshalb in seiner Bot-

schaft zum erwähnten Übereinkommen von 1972, dass das

Angenommen -Adopté Strafgesetzbuch bei nächster Gelegenheit ergänzt werden

müsse. Da diese Revision des Strafgesetzbuches aber erst in

Art. 39 Abs. 1 ein paar Jahren möglich sein wird, wurde nun hier die Gele-

Antrag der Kommission genheit wahrgenommen, den Straftatbestand dem Artikel 45

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates des Edelmetallkontrollgesetzes einzuverleiben.

Artikel 246 des Strafgesetzbuches wird somit auf Garantiepun-

zen nicht mehr anwendbar sein. Das bedeutet, dass die ent-

Art. 39 al. 1

sprechenden Delikte nicht mehr wie bisher unter die Bundes-

Proposition de la commission

gerichtsbarkeit fallen, sondern neu von der schweizerischen

Adhérer à la décision du Conseil national Bundesanwaltschaft an die jeweiligen kantonalen Gerichtsbe-

hörden delegiert werden müssen, wie das in der Praxis schon

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Bisher musste heute der Fall war.

die amtliche Stempelung von Edelmetallwaren durch einen In-

haber des eidgenössischen Edelmetallprüfer-Diploms durch-

Angenommen -Adopté

geführt werden. Nach neuem Recht ist den Edelmetallprüfern

nur noch die eigentliche Prüfung der Waren ausdrücklich

übertragen, während die Stempelung, die Punzierung, auch Art. 46

durch angelernte Mitarbeiter vorgenommen werden kann. Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Angenommen -Adopté Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 43

Antrag der Kommission Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Diese Bestim-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates mung wird neu auf ausländische und internationale Punzen

Proposition de la commission ausgedehnt

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen -Adopté

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Dieser Artikel

ist den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwal- Art. 47

tungsverfahren angepasst worden. Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Angenommen -Adopté Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 44 Abs. 1,3

Antrag der Kommission Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Im Marken-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates schutzgesetz wurde die Maximalbusse für den Missbrauch ei-

ner Marke auf 100 000 Franken festgelegt Der Missbrauch ei-

Art. 44 al. 1,3 ner Verantwortlichkeitsmarke oder eines Schmelzer- oder Prü-

Proposition de la commission ferzeichens - zum Beispiel auf einem Goldbarren - ist ein

Adhérer à la décision du Conseil national ebenso schwerwiegender Tatbestand. Deshalb wurde die Ma-

ximalbusse des Markenschutzgesetzes übernommen.

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Artikel 44

bis 56 enthalten die Strafbestimmungen. In den Artikeln 44,45 Angenommen -Adopté

und 46 wurde die Dauer der Gefängnisstrafen gestrichen. Die

Möglichkeit, dass Gefängnis mit Busse kombiniert werden Ziff. II

kann, braucht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, da dies Antrag der Kommission

im Strafgesetzbuch bereits vorgesehen ist. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision 386 30 mai 1994

Ch. Il Art. 4 al. 1let.a2,c

Proposition de la commission Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national Let. a2

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen -Adopté Let. c

Maintenir

Ziff. Ili

Antrag der Kommission Bsf.a2-f.ef.a2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Loretan Willy (R, AG), Berichterstatter: Eine kurze Vorbemer-

Ch. IM kung: Der Nationalrat hat als Zweitrat in der Frühjahrssession

Proposition de la commission 1994 den «Genfer Beschlüssen» des Ständerates vom 7. Ok-

Adhérer à la décision du Conseil national tober 1993 weitgehend zugestimmt und damit auch dem in Ar-

tikel 4 von unserem Rat beschlossenen sogenannten Quan-

Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Waren, die vor tensprung, der besagt: Für die Gruppe der Behinderten, die

Inkrafttreten dieser Teilrevision hergestellt wurden und die den eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, ent-

bisherigen, nicht aber den neuen Bestimmungen entspre- fällt neuerdings das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfä-

chen, dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten higkeit Die Befreiung erfolgt nunmehr allein aus Gründen der

dieser Teilrevision gewerbsmässig in Verkehr gebracht wer- Gerechtigkeit, ohne dass sozialpolitische oder materielle Kri-

den. Solche Waren müssen innert Jahresfrist an die neuen Be- terien in Betracht gezogen werden, wie es eben sonst beim Mi-

stimmungen angepasst werden, und das betrifft vor allem Wa- litärpflichtersatz die Regel ist

ren, die noch aus Gold mit einem Feingehalt von 375 Tausend- Der Nationalrat hat in Artikel 4 die erste Differenz geschaffen,

steln hergestellt wurden und die noch den alten Vorschriften indem er in Absatz 1 - Stichwort «Befreiung von der Ersatz-

entsprechen. pflicht» -, ausgehend vom seinerzeitigen abgelehnten Antrag

Alte Waren, die nicht mehr den Vorschriften entsprechen, dür- Plattner, der eine zusätzliche Gebrechensliste für weitere Be-

fen auch nach einem Jahr weiterhin zu privaten Zwecken ver- freiungen forderte, für einen neuen Buchstaben a2 votiert hat.

schenkt, aber nicht gewerbsmässig weiterverkauft werden. Er kam zu einer neuen Formulierung, welche auf die Erstel-

lung einer Gebrechensliste verzichtet.

Angenommen -Adopté Die nationalrätliche Version sieht nunmehr die Befreiung für

Personen mit erheblicher Behinderung, jedoch ohne Anrecht

Ziff. IV auf eine Hilflosenentschädigung vor, die aber dennoch eine

Antrag der Kommission der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Hilflosenentschädigung erfüllen. Diese Ausdehnung oder

«Abrundung», wie es der Antragsteller, Nationalrat Suter,

Ch. IV nannte, fügt sich ins Konzept des Ständerates ein.

Proposition de la commission Dieses Konzept, welches von demjenigen der bundesrätli-

Adhérer à la décision du Conseil national chen Botschaft sowohl in quantitativer als vor allem auch in

qualitativer Hinsicht abweicht, befreit denjenigen vom Militär-

Angenommen -Adopté pflichtersatz, der wegen einer erheblichen Behinderung als

dienstuntauglich gilt und eine Rente oder eine Hilflosenent-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble schädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder

Für Annahme des Entwurfes 35 Stimmen der Unfallversicherung bezieht

(Einstimmigkeit) Das sagt Buchstabe a1 in Artikel 4 Absatz 1. Neu kommt nun

nach der Fassung des Nationalrates die Befreiung ohne das

Vorliegen der Voraussetzung der Hilflosenentschädigung

An den Nationalrat-Au Conseil national hinzu, sofern eben ein einzelnes Kriterium für die Hilflosigkeit

gemäss Invalidenversicherungsgesetz erfüllt ist Ich verzichte

darauf, Ihnen zu sagen, wie die sechs Kriterien, welche Hilflo-

sigkeit begründen, lauten.

Es gibt nun eine kleine Minderzahl von Behinderten, auf wel-

che nur eines dieser sechs Kriterien zutrifft; zwei braucht es ja,

um die Hilflosenentschädigung zu erhalten. Eine solche Aus-

nahme - nur ein Kriterium trifft zu - bilden z. B. die Gehörlo-

#ST# 93.045 sen. Sie können nicht ohne grosse Schwierigkeiten mit der

Umwelt in Kontakt treten, erhalten aber keine Hilflosenent-

Militärpflichtersatz. schädigung. Will man nun diese Ausdehnung des Nationalra-

Bundesgesetz. Änderung tes, über die Lösung des Ständerates hinaus, so ist die Formu-

Loi sur la taxe d'exemption lierung gestützt auf den Antrag Suter der seinerzeitigen Ver-

du service militaire. Révision sion von Kollege Plattner vorzuziehen, da eben hier die Gebre-

chensliste zu dauernden Auseinandersetzungen Anlass ge-

Differenzen - Divergences ben würde.

Von Seiten des Bundesrates wurden zwar in der nationalrätli-

Siehe Jahrgang 1993, Seite 775-Voir année 1993, page 775 che Debatte und in der Kommission des Nationalrates Beden-

Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994 ken in bezug auf die Praktikabilität dieser Lösung geäussert.

Décision du Conseil national du 3 mars 1994 Diesen Bedenken wurde vom Antragsteller Suter die Überle-

gung entgegengesetzt, dass die Behinderten im Veranla-

gungsverfahren für den Pflichtersatz die Befreiung selber gel-

tend machen müssten. Es gibt also keine Berücksichtigung

von Amtes wegen und damit keinen zusätzlichen, aufwendi-

Art.4Abs. 1 Bst.a2,c gen Abklärungapparat.

Antrag der Kommission Fazit: Je ausgeklügelter eine Gesetzgebung ist, desto kompli-

Bst. a2 zierter ist ihr Vollzug, und desto mehr bleiben bzw. entstehen

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates zusätzlich kleinere und grössere Ungerechtigkeiten, denn der-

Bst. c jenige, der zum Beispiel wegen längerer Krankheit einmal

Festhalten oder mehrere Male seinen Militärdienst nicht leisten kann, fin-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Bundesgesetz. Revision

Loi sur le contrôle des métaux précieux. Révision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.049

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 30.05.1994 - 18:15

Date

Data

Seite 380-386

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Ref. No 20 024 284

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