Exemption from Replacement Tax for Medically Unfit Professionals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns amendments to the military service exemption tax law, specifically regarding individuals who are unfit for military service due to their profession. The court considered whether individuals performing professions that exempt them from military service should also be exempt from the replacement tax if they later become medically unfit for service. The court reasoned that the primary principle of the replacement tax is for those who do not perform military service; therefore, individuals whose professions inherently prevent them from serving should logically be exempt from this tax, as it is the state that prohibits their service. The court ultimately sided with exempting these individuals, aligning with the Federal Council and the Council of States, to avoid creating inequities between those who are exempt by profession and those who become unfit for service later.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Absatz, Art. 4 Ab, Art. 4 al. 1 let. c jahr, Art. 52 Absatz, Art. 4 Abs. 1 Bst. c LTS, Art. 13 BGO; Exemption from Replacement Tax for Medically Unfit Professionals: The court considered whether individuals performing professions that exempt them from military service should also be exempt from the replacement tax if they later become medically unfit for service. The court reasoned that the primary principle of the replacement tax is for those who do not perform military service; therefore, individuals whose professions inherently prevent them from serving should logically be exempt from this tax, as it is the state that prohibits their service. The court ultimately sided with exempting these individuals, aligning with the Federal Council and the Council of States, to avoid creating inequities between those who are exempt by profession and those who become unfit for service later.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the core of the debate regarding the exemption from military service replacement tax for individuals with certain professional functions or who become unfit for service due to health damage incurred during military service.
Cited to define the professional activities that exempt individuals from military service, which forms the basis for the discussion on replacement tax.
Volltext
Loi sur la taxe d'exemption du service militaire 936 N 9 juin 1994
#ST# 93.045 sen, dass unser in der ersten Beratung gefasster Beschluss
rechtssystematische Probleme aufwerfen und - auch nach
Militärpflichtersatz. Auffassung des Bundesgerichtes - zu Rechtsungleichheiten
Bundesgesetz. Änderung führen würde. Der Ständerat hat das Problem sehr wohl er-
kannt, und der Ständerat ist in seinen Überlegungen logisch
Loi sur la taxe d'exemption und konsequent geblieben.
du service militaire. Révision Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c werden Militärdienst-
pflichtige, die wegen bestimmter politischer, militärischer oder
Differenzen - Divergences beamtenrechtlicher Funktionen keinen Militärdienst leisten
dürfen, von der Entrichtung einer Ersatzabgabe befreit Diese
Siehe Seite 128 hiervor - Voir page 128 ci-devant Befreiung von der Entrichtung der Ersatzabgabe gilt in diesem
Beschluss des Ständerates vom 30. Mai 1994 Absatz gemäss Entwurf des Bundesrates ausdrücklich nur für
Décision du Conseil des Etats du 30 mai 1994 Diensttaugliche, das heisst für jene, die an sich Dienst zu lei-
sten hätten, es aber wegen ihrer Funktion nicht tun dürfen. Die
Befreiung von der Ersatzabgabe ist hier logisch, weil der Staat
diesen Personen nicht gleichzeitig die Dienstleistung verbie-
ten und sie dafür zur Entrichtung einer Ersatzabgabe verpflich-
Ziff. IArt.4Abs. IBst.c ten kann. Es ist in diesem Falle der Staat, der die Dienstlei-
Antrag der Kommission stung verbietet; deshalb werden diese Personen von der Ent-
Mehrheit richtung einer Ersatzabgabe befreit
Festhalten Der Antrag der Kommissionsmehrheit nimmt in Artikel 4 Ab-
Minderheit satz 1 Buchstabe c neu auch Dienstuntaugliche von der Er-
(Allenspach, Bortoluzzi, Daepp, Eymann Christoph, Heber- satzabgabe aus, allerdings nur, wenn sie bestimmte Berufe
lein, Philipona, Rychen) ausüben. Bisher galt der Grundsatz der Ersatzpflicht, dass
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates eine Ersatzabgabe zu leisten hat, wer wegen in seiner Person
liegenden Gründen während mehr als 6 Monaten im Ersatz-
Ch. l art. 4 al. 1 let. c jahr nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist. Dienstun-
Proposition de la commission taugliche hätten also grundsätzlich Ersatzabgaben zu leisten,
Majorité gleichgültig, in welchem Beruf oder in welchem Amt sie tätig
Maintenir sind. Neu sollen nun aber bestimmte Dienstuntaugliche nur in-
Minorité folge ihres Berufes von der Ersatzabgabe befreit werden. Das
(Allenspach, Bortoluzzi, Daepp, Eymann Christoph, Heber- Bundesgericht hat in einem Entscheid von 1982 festgestellt,
lein, Philipona, Rychen) dass dies eine rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber an-
Adhérer à la décision du Conseil des Etats deren Dienstuntauglichen wäre. Grundsätzlich müsse jene,
die dienstuntauglich sind, die Ersatzabgabe bezahlen, gleich-
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Beim vorliegenden Ge- gültig, in welchem Beruf sie tätig sind. Bei ihnen ist es nämlich
schäft, der Änderung des Bundesgesetzes über den Militär- nicht der Beruf und damit nicht der Staat, der sie an der Dienst-
pflichtersatz, verbleibt noch eine Differenz. Der Ständerat hat leistung hindert, sondern ihre Dienstuntauglichkeit Es wäre
das Problem nicht sehr gut verstanden. Worum geht es? ungerecht gegenüber anderen Dienstuntauglichen, wenn
Gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militärorgani- Dienstuntaugliche einer bevorzugten Berufskategorie keine
sation wird von der Leistung des Militärdienstes befreit, wer Ersatzabgabe zu leisten hätten, obwohl sie wegen ihrer
eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausübt Dazu gehören Dienstuntauglichkeit keinen Militärdienst leisten können.
z. B. die Mitglieder des Bundesrates, das unerlässliche Pflege- Herr Seiler Rolf hat nun darauf hingewiesen, es sei nicht ein-
personal der öffentlichen Krankenanstalten, die Gefängnis- sichtig, wenn ein von der Dienstpflicht und von der Ersatzab-
wärter, das Personal des Grenzwachtkorps, der Polizei, der Ei- gabe befreiter Beamter verunfalle und infolgedessen dienst-
senbahnen, der PTT usw. Die verschiedenen Funktionen, de- untauglich werde, dass dieser nun plötzlich eine Ersatzab-
ren Träger aufgrund dieses Artikels 13 von der Leistung des gabe leisten müsse. Ich will nicht in Abrede stellen, dass sol-
Militärdienstes befreit sind, sind in einer Verordnung oder in che Fälle vorkommen. Sie sind indessen nicht zahlreich, und
verschiedenen Weisungen genau definiert Diese Befreiung es schadet übrigens nichts, wenn auch für Beamte ein Anreiz
vom Militärdienst bedeutet, dass mit der hier umschriebenen besteht, in solchen Fällen soweit möglich dienstpflichtig zu
beruflichen Tätigkeit in diesen Funktionen auch die Wehr- bleiben. Es kommt im übrigen nur selten vor, dass Beamte, die
pflicht erfüllt wird. Die logische Folge davon ist, dass diese gemäss Militärgesetzgebung keinen Dienst leisten dürfen,
Männer - Frauen gibt es hier keine - auch von der Ersatzab- während ihrer Beamtenzeit dienstuntauglich werden. Viel häu-
gabe befreit sind. Erleidet nun ein solcher Mann, ein solcher figer ist es, dass bereits Dienstuntaugliche zu Beamten
Polizist, ein solcher Eisenbahner oder wen immer es betrifft, werden, und diesen soll dann die Ersatzabgabe geschenkt
eine Gesundheitsschädigung, die dazu führt, dass er militä- werden.
risch - ich möchte das betonen: militärisch - nicht mehr Herr Seiler Rolf hat darauf hingewiesen, welche Berufskatego-
diensttauglich ist, dann muss er auf einmal wieder den Militär- rien gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Militäror-
pflichtersatz bezahlen, und zwar auch dann, wenn er seine bis- ganisation von der Leistung des Militärdienstes befreit wer-
herige berufliche Tätigkeit, aufgrund der er vom Militärdienst den. Es sind nicht wenige. Der Einbruch in die Rechtssystema-
befreit ist, weiter ausüben kann. tik und damit die Durchlöcherung des Grundsatzes des Mili-
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist nun der Meinung: Wer im tärpflichtersatzes wären - wenn wir an unserem Beschluss
Sinne des Gesetzes seine Wehrpflicht durch die berufliche Tä- festhielten - also nicht geringfügig.
tigkeit erfüllt, soll auch von der Ersatzabgabe befreit werden, Die Anträge von Bundesrat und Ständerat sind überlegt Sie
auch wenn er durch Gesundheitsschädigung militärisch sind logisch und systematisch richtig. Wir können ihnen des-
dienstuntauglich wird. In der Kommission ist dieser Beschluss halb durchaus zustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
mit 10 zu 7 Stimmen gefasst worden. wir jetzt im Differenzbereinigungsverfahren stehen. Der Stän-
Die Minderheit, der Ständerat und auch der Bundesrat sind derat hat mit 24 zu 7 Stimmen einen klaren Entscheid getrof-
anderer Auffassung. Sie werden das jetzt gleich hören. fen. Akzeptieren wir die Vorschläge von Bundesrat und Stän-
derat, dann besteht keine Differenz mehr, und die Vorlage
Allenspach Heinz (R, ZH), Sprecher der Minderheit: Der Na- wäre reif für die Schlussabstimmung. Wir sollten nicht jedes
tionalrat hat in seiner ersten Beratung diskussionslos der von Differenzbereinigungsverfahren bis zum bitteren Ende «aus-
Herrn Seiler Rolf verteidigten Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 kosten».
Buchstabe c zugestimmt Im Ständerat sind nun aber Tatsa- Stimmen wir Bundesrat und Ständerat zu, und bereinigen wir
chen und Argumente vorgetragen worden, die erkennen las- so die Differenz. Die Minderheit bittet Sie darum.
9. Juni 1994 N 937 Mietrecht
Seiler Rolf (C, ZH), Berichterstatter: Herr Allenspach nimmt für #ST# Sammeltitel -Titre collectif
sich in Anspruch, die Logik liege bei ihm, bei der Minderheit
Ich glaube aber, dem sei nicht ganz so. Mietrecht
Es ist an und für sich logisch, dass jener, der eine Funktion
ausübt, die ihn gemäss dem erwähnten Artikel 13 des Bun- Droit de bail
desgesetzes über die Militärorganisation von der Leistung des
Militärdienstes befreit, keine Militärpflichtersatzabgabe leisten Fortsetzung - Suite
muss, wenn ihm in diesem Beruf etwas passiert Man kann hier
Siehe Seite 881 hiervor- Voir page 881 ci-devant
durchaus einen Vergleich machen. Es stimmt nämlich nicht,
dass Dienstuntaugliche grundsätzlich keinen Militärpflichter-
satz leisten müssen. Es gibt in diesem Artikel 4 Absatz 1 auch
den Buchstaben b, der hier nicht zur Diskussion steht, und ge-
mäss Buchstabe b ist von der Ersatzpflicht befreit, wer im Er-
satzjahr «dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert
worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militärdienst ge-
schädigt wurde». 92.445
Wenn man den Militärdienst und die berufliche Tätigkeit-auf-
grund welcher jemand von der Leistung des Militärpflichtersat- Parlamentarische Initiative
zes befreit wird - gleichstellt, dann gilt doch logischerweise (Hegetschweiler)
auch: Es muss jemand auch von der Leistung des Militär- Obligationenrecht.
pflichtersatzes befreit bleiben, wenn seine Gesundheit ge- Achter Titel (Die Miete).
schädigt worden ist Änderung
Ich bitte Sie nochmals, im Namen der Kommissionsmehrheit,
die Differenz aufrechtzuerhalten, um so mehr- da hat Herr Al- Initiative parlementaire
lenspach recht -, als die Fälle nicht sehr zahlreich sind; aber in (Hegetschweiler)
bezug auf die Rechtsgleichheit ist es wohl richtig, wenn diese Code des obligations.
Differenz dem Ständerat nochmals zur Prüfung vorgelegt wird. Titre huitième (Du bail à loyer).
Modification
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, hier der Kommis-
sionsminderheit und dem Ständerat zuzustimmen. Ich will Fortsetzung - Suite
nicht über die Logik diskutieren, Herr Seiler Rolf, aber hier geht
es ganz grundsätzlich um eine Ersatzabgabe für nicht gelei- Siehe Seite 881 hiervor-Voir page 881 ci-devant
steten Militärdienst Das ist der Grundsatz. Bei jenen, die unter
diesem Titel befreit sind, handelt es sich um Personen, denen
man von Amtes wegen verbietet, Militärdienst zu leisten, und
weil man ihnen das verbietet, ist es natürlich klar, dass man
nicht gleichzeitig eine Ersatzabgabe verlangen kann.
Es gibt aber in den gleichen Betrieben unzählige Mitarbeiter,
die nicht daran gehindert werden, Militärdienst zu leisten. 93.429
Wenn ein solcher Mitarbeiter dienstuntauglich wird, bezahlt er
natürlich die Ersatzabgabe. Und wenn Sie nun der Mehrheit Parlamentarische Initiative
zustimmen würden, hätten Sie in den gleichen Betrieben
Leute, die dienstuntauglich sind, und von ihnen bezahlt der
(.Hegetschweiler)
eine eine Ersatzabgabe und der andere keine. Ist das dann Änderung des Mietrechts.
mehr Gerechtigkeit? Ich glaube nicht Obligationenrecht. Achter Titel
Ich glaube, Sie sollten hier ganz klar am Grundsatz festhalten: Initiative parlementaire
Wer keinen Militärdienst leistet, ist verpflichtet, eine Ersatzab- (Hegetschweiler)
gabe zu bezahlen. Das ist der Grundsatz, den Sie hier durch- Modification du droit de bail.
setzen müssen, und darum müssen Sie der Minderheit, dem
Ständerat und dem Bundesrat zustimmen.
Code des obligations. Titre huitième
Fortsetzung - Suite
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 64 Stimmen Siehe Seite 883 hiervor - Voir page 883 ci-devant
Für den Antrag der Mehrheit 58 Stimmen
An den Ständerat-Au Conseil des Etats
Präsidentin: Unter Berufung auf Artikel 52 Absatz 2 des Rats-
reglementes muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass
es nicht nur nicht angeht, in diesem Saal mit mobilen Telefo-
nen zu telefonieren, sondern dass es auch nicht angeht, sich
in diesen Saal hinein telefonieren zu lassen. Im erwähnten Ab-
satz des Ratsreglementes heisst es u. a: «Der Präsident er-
mahnt die Ratsmitglieder, die durch Unruhe die Ratsverhand-
lungen stören. Im Wiederholungsfalle kann er Mitglieder aus
dem Saale weisen oder von der Sitzung ausschliessen.»
31-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung
Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 936-937
Page
Pagina
Ref. No 20 024 111
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.