Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-025 KI-generiert

Securities Trading Law Amendments and Takeover Bid Deferral

Geschäftsnummer VPB 93-025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The legislature debated and amended a new law concerning stock exchanges and securities trading. Key changes included redefining "listing" to distinguish between securities admitted to general trading and those listed on primary or secondary exchanges, establishing higher requirements for the latter to protect investors and ensure quality. The law also clarified that mandatory takeover bid rules would apply only to listed securities. A significant amendment involved deferring the decision on mandatory takeover bids to allow for further review of international developments and potential domestic impacts, particularly on family-owned businesses and corporate restructuring. This deferral was accepted despite some opposition from the Federal Council, which advocated for establishing clear regulations independently of EU directives.

Legislator-Regeste

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Art. 3 cet, Art. 2 Bst, Art. 29 Abs. 1 Art, Art. 3 Abs. 2 Bst, Art. 6 Abs. 2 Art, Art. 30 pour; Securities Trading Law Amendments and Takeover Bid Deferral: Key changes included redefining "listing" to distinguish between securities admitted to general trading and those listed on primary or secondary exchanges, establishing higher requirements for the latter to protect investors and ensure quality. The law also clarified that mandatory takeover bid rules would apply only to listed securities. A significant amendment involved deferring the decision on mandatory takeover bids to allow for further review of international developments and potential domestic impacts, particularly on family-owned businesses and corporate restructuring. This deferral was accepted despite some opposition from the Federal Council, which advocated for establishing clear regulations independently of EU directives.

Schlagwörter

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Effektenhandel Finanzbestimmung Antitrustgesetzgebung Gesetzesänderung Legitimation des Aktionärs börsenrechtliche Meldepflicht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 1

The provision concerns the reporting obligation for participation securities, specifically stating which ones are subject to this obligation.

Art. 30 Abs. 1

This provision pertains to listed participation securities and the obligation to make an offer.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in relation to costs.

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Volltext

Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi 306 N 2 février 1995

B. Bundesbeschluss über die Finanzierung der verlänger- #ST# 93.025

ten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Interna-

tionalen Währungsfonds (Esaf-Finanzierungsbeschluss) Börsen und Effektenhandel.

B. Arrêté fédéral concernant le financement de la facilité Bundesgesetz

d'ajustement structurel renforcée et prolongée du Fonds

monétaire international (arrêté concernant le financement Bourses et commerce

de la FASR) des valeurs mobilières. Loi

Titel und Ingress, Art. 1-3 Differenzen - Divergences

Antrag der Kommission

Siehe Jahrgang 1994, Seite 1069 - Voir année 1994, page 1069

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Beschluss des Ständerates vom 21. September 1994

Décision du Conseil des Etats du 21 septembre 1994

Titre et préambule, art. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen-Adopté David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Wir stehen in der

zweiten Runde der Differenzbereinigung zum Börsengesetz.

Namentliche Gesamtabstimmung Wir haben einige wenige Differenzen zum Ständerat, die teil-

Vote sur l'ensemble, par appel nominal weise auf Begriffe, die zu klären waren, zurückgehen und teil-

(Réf.: 1124) weise auch auf Inhalte. Ich möchte kurz, im Sinne einer Über-

sicht, darüber orientieren und nachher bei den einzelnen Arti-

keln nur noch kurz intervenieren.

Für Annahme des Entwurfes stimmen -Acceptent le projet: Wir haben einmal den Begriff «Kotierung» in diesem Gesetz

Allenspach, Baumann Stephanie, Baumberger, Bezzola, Bo- neu definieren müssen. Sie finden das im Artikel 2 Buchsta-

rei François, Bühlmann, Bürgi, Cincera, Comby, Deiss, Dünki, be bbis. Das Gesetz verwendet grundsätzlich zwei Begriffe,

Duvoisin, Eggenberger, Engler, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi- einmal die «zum Handel zugelassenen Effekten» und zum

scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Gadient, zweiten den Begriff «kotierte Effekten». «Zum Handel zugelas-

Gobet, Graber, Grossenbacher, Hari, Heberlein, Hess Otto, sen» ist der Oberbegriff und umfasst alle Effekten aller Börsen-

Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Keller Anton, Keller Rudolf, segmente; der Begriff «kotierte Effekten» ist ein Unterbegriff

Kühne, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Ernst, Loeb François, und meint-so, wie jetzt die gesetzliche Definition lautet-jene

Mauch Rolf, Maurer, Müller, Nebiker, Neuenschwander, Oeh- Effekten, die an der Hauptbörse oder an der Nebenbörse zu-

ler, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Schenk, Scherrer Jürg, gelassen sind. Damit ist in diesem Gesetz eine klare Untertei-

Scherrer Werner, Schmid Samuel, Schmidhalter, Schnider, lung der Marktsegmente vorgenommen. Für die Haupt- und

Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stalder, Stamm Judith, Stamm Nebenbörse gelten grundsätzlich erhöhte Anforderungen, ein

Luzi, Stucky, Suter, Theubet, Tschopp, Verterli, Wanner, Wick, erhöhter Vertrauensschutz für Anleger, die an diesen Börsen

Wittenwiler, Wyss William, Zwahlen, Zwygart (68) ihre Anlagen tätigen, auch eine etwas strengere Überwa-

chung; damit ist eine höhere Qualität für die Effekten an der

Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Haupt- und Nebenbörse gewährleistet.

Bär, Baumann Ruedi, Bäumlin, Bugnon, von Feiten, Goll, Gon- Auf der anderen Seite haben wir die übrigen Segmente. Für

seth, Kern, Leemann, Moser, Ostermann, Sandoz, Schmid jene Segmente werden weniger Anforderungen gestellt Der

Peter, Singeisen, Steiger Hans, Steinemann, Thür, Vollmer, Anleger soll dann aber auch wissen, dass sich dort der Ver-

Zbinden (19) trauensschutz auf einem etwas tieferen Niveau bewegt

Wir haben diese Aufteilung im ganzen Gesetz gemacht. Sie

Stimmen nicht - Ne votent pas: hat insbesondere an zwei Stellen Auswirkungen, nämlich er-

Aguet, Aregger, Aubry, Béguelin, Berger, Binder, Bircher Pe- stens bei der Meldepflicht für die Beteiligungshöhe, in Arti-

ter, Bischof, Blatter, Blocher, Bodenmann, Bonny, Borer Ro- kel 20. Die Meldepflicht gilt nicht für alle zum Handel zugelas-

land, Borradori, Bortoluzzi, BrüggerCyrill, Brunner Christiane, senen Beteiligungspapiere, sondern nur für die an der Haupt-

Bührer Gerold, Bundi, Caccia, Camponovo, Carobbio, Cas- und Nebenbörse kotierten. Das korrespondiert, wie gesagt,

par-Hutter, Cavadini Adriano, Chevallaz, Columberg, Cornaz, mit der höheren Qualität dieser Papiere und der damit verbun-

Couchepin, Danuser, Darbellay, de Dardel, David, Dettling, denen Erleichterung der Eigenkapitalbeschaffung. Dies erfor-

Diener, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Epiney, Eymann dert auf der anderen Seite eine Pflicht zur höheren Transpa-

Christoph, Fankhauser, Fasel, Friderici Charles, Fritschi Os- renz, wie sie mit der Meldepflicht zum Ausdruck kommt

car, Giezendanner, Giger, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Zweitens hat die Begriffsbildung Auswirkungen beim Ab-

Gross Andreas, Gysin, Haering Binder, Hafner Ursula, Häm- schnitt betreffend die Übernahmepflicht Auch die Übernah-

merle, Hegetschweiler, Herczog, Hess Peter, Hollenstein, mepflicht soll nur auf die an der Haupt- und Nebenbörse ko-

Hubacher, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jenni Peter, Jöri, Lederger- tierten Papiere Anwendung finden.

ber, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Maeder, Maître, Ma- Neben dieser begrifflichen Klärung, die auch gewisse materiel-

mie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Mauch Ursula, Meier len Folgen hat, schlägt Ihnen die Kommission vor, beiden Sorg-

Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Mühle- faltspflichten an den Regelungen des Bundesgesetzes über

mann, Nabholz, Narbel, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Pon- die Banken und Sparkassen festzuhalten, sowohl in Artikel 3

cet, Raggenbass, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Robert, als auch in Artikel 6. Nach Meinung der Kommission sollten wir

Rohrbasser, Ruf, Ruffy, Savary, Scheurer Rémy, Schmied Wal- keine Differenz zu diesem Gesetz schaffen; das ist der eine

ter, Schweingruber, Segmüller, Sieber, Spielmann, Spoerry, Grund. Derzweite Grund ist der, dass wir der Meinung sind, das

Steffen, Steinegger, Steiner Rudolf, Strahm Rudolf, Tschäppät Mass und die Reichweite der einwandfreien Geschäftsführung

Alexander, Tschuppert Karl, Weder Hansjürg, Weyeneth, Wie- müssten durch das Aufsichtsorgan der Börsen, d. h. die Ban-

derkehr, Ziegler Jean, Zisyadis, Züger (112) kenkommission, im Rahmen einer objektiven Rechtsprechung

bestimmt werden und nicht durch private Statuten oder Stan-

desregeln der betroffenen Börsen selbst

Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass die bundes-

Frey Claude (1) rätliche Lösung vorzuziehen ist und wir an dieser festhalten

möchten. Die übrigen Änderungen, die wir Ihnen vorschlagen

und die ich bei einzelnen Artikeln noch erklären werden, sind

An den Ständerat-Au Conseil des Etats von geringfügiger Bedeutung.

2. Februar 1995 307 Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz

Ich bitte Sie in diesem Sinne, in dieser Differenzbereinigung Al. 5

den Anträgen der Kommission zuzustimmen. Maintenir, mais:

.... de l'alinéa 1er. La Commission des offres publiques d'ac-

Art. 2 Bst. bbis (neu) quisition est habilitée à présenter des propositions.

Antrag der Kommission

bbis. Kotierung: Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Angenommen -Adopté

Nebenbörse;

Art. 29 Abs. 1

Art. 2 let. bbis (nouvelle) Antrag der Kommission

Proposition de la commission .... an denen die Papiere kotiert sind, jeden....

bbis. cotation: admission au négoce sur le marché principal

ou sur le marché annexe; Art. 29 al. 1

Proposition de la commission

Angenommen -Adopté .... les titres sont cotés

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Angenommen -Adopté

Antrag der Kommission

Festhalten Art. 30 Abs. 1,5

Antrag der Kommission

Antrag Fischer-Sursee Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Festhalten, aber:

.... für alle kotierten Beteiligungspapiere der....

Art. 3 al. 2 let. b Abs. 5

Proposition de la commission .... erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Über-

Maintenir nahmekommission hat ein Antragsrecht.

Proposition Fischer-Sursee Antrag Stucky

Adhérer à la décision du Conseil des Etats Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Le président: A l'article 3 alinéa 2 lettre b, M. Fischer-Sursee Ordnungsantrag Fischer-Sursee

a retiré sa proposition. Rückweisung an die Kommission

mit dem Auftrag, die Zweckmässigkeit der Pflicht zur Unter-

Angenommen gemäss Antrag der Kommission breitung eines Angebotes und deren Modalitäten nochmals

Adopté selon la proposition de la commission grundsätzlich zu überprüfen.

Art. 6 Abs. 2 Art. 30 al. 1,5

Proposition de la commission

Antrag der Kommission

Festhalten AI.1

Maintenir, mais:

.... titres cotés en bourse....

Art. 6 al. 2

Al. 5

Proposition de la commission .... édicté des dispositions sur l'obligation de présenter une of-

Maintenir fre. La Commission des offres publiques d'acquisition est ha-

bilitée à présenter des propositions.

Angenommen -Adopté

Proposition Stucky

Art. 8 Abs. 1,4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Motion d'ordre Fischer-Sursee

(die Änderung betrifft nur den französischen Text) Renvoi à la commission

avec mandat d'examiner de manière approfondie l'opportu-

Art. 8 al. 1,4 nité de l'obligation de présenter une offre ainsi que les modali-

Proposition de la commission tés qui en découlent

Al. 1

.... mobilières au négoce. Fischer-Sursee Theo (C, LU): Der Ordnungsantrag ist ein ge-

Al. 4 meinsamer Antrag von Herrn Jaeger, Herrn Stucky und mir.

La bourse admet au négoce les valeurs.... Es geht bei dieser Bestimmung um die Angebotspflicht. Wenn

ein Aktionär eine gewisse Anzahl Aktien hat, muss er den an-

Angenommen -Adopté deren Aktionären anbieten, den Rest zu übernehmen. Zu die-

ser Frage gab es in der Kommission schon heftige Diskussio-

Art. 20 Abs. 1,5 nen. Es gab Pro und Kontra Es wurden positive und negative

Antrag der Kommission Gesichtspunkte ausgelotet, grundsätzlich in Frage gestellt

Abs.1 und doch wieder bejaht Um das Problem etwas zu entschär-

.... mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für.... die fen, hat man dann gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag

Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. noch etwas erweiterte Ausnahmen statuiert Aber damit ist das

AI. 5 Problem nicht gelöst

Festhalten, aber: Das Entscheidende für die Zustimmung zu Artikel 30 in der

.... muss. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht Kommission war, dass die EU eine entsprechende Richtlinie

hat und wir der Meinung waren, wir sollten uns EU-konform

Art. 20 al. 1,5 verhalten. In der Zwischenzeit hat sich aber ergeben, dass die

Proposition de la commission EU diese Richtlinie nicht umsetzt, denn sie ist heftig umstritten;

Al. 1 insbesondere die Preisfestsetzung wird schärfstens be-

.... des titres est cotée dans une bourse.... les titres sont kämpft. Soweit ich weiss, lehnt Deutschland die Einführung

cotés. dieser Angebotspflicht ab.

Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi 308 N 2 février 1995

Bei dieser veränderten Situation müssen wir die Frage noch Von daher gesehen hätte man gleich einen Streichungsantrag

einmal grundsätzlich überdenken, ob wir hier in der Schweiz, stellen können. Ich habe aber auf einen solchen Streichungs-

so als Einzelgänger, diese Angebotspflicht einführen wollen antrag verzichtet, weil ich auch einsehe, dass wir in der Kom-

oder nicht, vor allem, weil sie für unser Land bzw. für unsere mission wahrscheinlich nochmals darüber debattieren müs-

Unternehmungen Probleme schaffen kann. Wir haben im Ge- sen. Wir müssen zu dieser Frage vielleicht auch noch einmal

setz die Möglichkeit des Opting out geschaffen, d. h., die Un- die Experten anhören, aber das kann wahrscheinlich in einer

ternehmungen können erklären, dass sie sich in diesem Punkt kurzen, speditiven Sitzung erledigt werden. Deshalb stimme

dem Gesetz nicht unterstellen. Damit ist aber das Problem ich jetzt dem Ordnungsantrag Fischer-Sursee zu. Ich habe bei

auch nicht gelöst Dann haben sie wieder Nachteile an der diesem Antrag auch mitgemacht - zusammen mit Herrn

Börse. Stucky.

Ich weise vor allem darauf hin, dass wir in der Schweiz sehr Ich bitte Sie, dem Rückweisungsantrag zuzustimmen, damit

viele Familiengesellschaften haben, auch die kotierten. wir nicht jetzt schon eine ersatzlose Streichung vorschlagen

Schindler ist zum Beispiel eine ganz klar familiär beherrschte müssen.

Gesellschaft Diese Familienaktionärsgruppe hätte die aller-

grössten Schwierigkeiten, wenn sie die restlichen Aktien über- David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Die Kommission hat

nehmen müsste. Sie wäre finanziell dazu gar nicht in der Lage. diese Übernahmeregelung tatsächlich intensiv geprüft Was

Es wurde in der Kommission auch darauf hingewiesen, dass hier vorgetragen wird, trifft aber auch zu, insbesondere die Tat-

diese Übernahmepflicht vor allem bei notwendigen Sanierun- sache, dass die EU diese Richtlinie bis heute nicht umgesetzt

gen Probleme schaffen kann. Wenn der Sanierer, der einen hat und in der EU diese Angelegenheit jetzt offenbar blockiert

Teil der Aktien übernimmt, noch Geld ins Unternehmen steckt, ist Ich glaube, allein diese Tatsache rechtfertigt doch, dass wir

um es wieder «aufzumöbeln», dann aber nicht mehr die nöti- nochmals sorgfältig prüfen, ob wir diese Regelung so, wie sie

gen Mittel hat, um die restlichen Aktien zu übernehmen, jetzt vorgeschlagen ist, in der Schweiz treffen - auch dann,

könnte eine Sanierung scheitern. Es wurden zwar diesbezüg- wenn in der EU eine analoge Regelung nicht erlassen wird. Ich

lich Ausnahmen stipuliert, die aber in einem weiten Bereich glaube, das muss nochmals geprüft werden.

doch eine Rechtsunsicherheit im Einzelfall schaffen. Insofern würde ich mich jetzt, ohne das mit der Kommission

Aus diesen Gründen - bei dieser Situation - sollte sich die absprechen zu können, diesem Ordnungsantrag nicht wider-

Kommission meines Erachtens nochmals grundsätzlich dar- setzen. Allerdings erwarte ich dann auch, dass wir zu Beginn

über unterhalten, ob man diese Angebotspflicht einführen will der Frühjahrssession diesen Punkt bereinigen können und

oder nicht bei der Beschlussfassung für dieses Gesetz keine Verzöge-

Ich beantrage Ihnen, diesen Artikel an die Kommission zurück- rung entsteht

zuweisen. Wir verlieren nicht viel Zeit Die Kommission hat be-

reits in 14 Tagen eine Sitzung, so dass wir uns über diese Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: La commission ne

Frage unterhalten und Ihnen allenfalls in der Frühjahrssession s'oppose pas à la motion d'ordre Fischer-Sursee concernant

bereits einen Antrag unterbreiten können. l'article 30 pour plusieurs raisons.

D'abord, ça ne retarde pas l'entrée en vigueur de la loi, à

condition qu'on traite les divergences dans la première se-

Stucky Georg (R, ZG): Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag zu

maine de la session de mars 1995.

unterstützen. Ich habe ihn auch mitgetragen, aber das geht

Ensuite, il y a un problème de fond puisqu'on voulait tenir

aus dem Antragsblatt nicht hervor.

compte du fait que l'Union européenne avait prévu ou était en

Für mich ist ausschlaggebend, dass in Europa die Dinge of-

train de mettre sur pied une réglementation de ses offres publi-

fenbar etwas anders laufen, als wir es gemeint hatten: Die

ques d'achat Or, il semble que l'Union européenne y re-

Richtlinie wird nicht in die nationalen Rechte übergeführt

nonce, ce qui nous incite à revoir notre position.

Abgesehen davon ist die Materie ausserordentlich kompli-

De plus, c'est un point sur lequel il y a plusieurs propositions

ziert. Sie sehen das daran, dass ich noch einen Antrag einge-

hautement techniques, notamment la proposition Stucky.

reicht habe. Es stellt sich nämlich auch die Frage, aufweicher

Cela vaut la peine que la commission ait le temps de réfléchir à

Basis man die 33- respektive 49-Prozent-Limite rechnen will,

l'influence sur l'ensemble de la loi de la suppression ou du

die die Angebotspflicht auslöst Es ist eine komplexe Materie,

maintien de l'article 30. A l'article 28 on parle des «offres publi-

und es hat keinen Wert, Zeit zu verlieren in einem Plenum, das

ques d'acquisition». Ce terme est-il le bon si on supprime

ohnehin überlastet ist. Das sind Diskussionen, die wir in einer

l'obligation de faire des offres publiques? Toute une série

Kommission führen müssen.

d'éléments doivent être revus au cas où on renonce à

Deshalb möchte ich Ihnen beantragen, den Ordnungsantrag

l'article 30. Cela serait possible aujourd'hui même, mais dan-

Fischer-Sursee zu unterstützen.

gereux vu la haute technicité de ce problème.

Nous vous invitons à accepter la motion d'ordre Fischer-

Jaeger Franz (U, SG): Es ist in der Tat so, wie Herr Fischer- Sursee.

Sursee gesagt hat Wir haben uns in der Kommission sehr ein-

gehend mit der Problematik der öffentlichen Angebotspflicht Stich Otto, Bundesrat: Ich bin etwas erstaunt über diesen An-

befasst Ich gehörte damals zu denjenigen, die diesem Institut trag auf Rückweisung an die Kommission. Die Botschaft ist

recht kritisch, wenn nicht ablehnend gegenübergestanden vom 24. Februar 1993. Wir haben eine Vernehmlassung

sind. Dies vor allem aus zwei Gründen: durchgeführt, wir haben Hearings durchgeführt, Sie haben

1. Durch die öffentliche Angebotspflicht können - ohne zu wie- noch einen Vorschlag der Schweizerischen Bankiervereini-

derholen, was bereits gesagt wurde - insbesondere Sanie- gung eingebracht Dass nun am Schluss, wenn man in der Dif-

rungsbemühungen und Sanierungsaktivitäten erschwert oder ferenzbereinigung ist, wieder Dinge aufgenommen werden

gar verhindert werden. sollen, die schon beim Eintreten grundsätzlich diskutiert wor-

2. Im Falle von Familienunternehmungen kann in der Nachfol- den sind, ist nicht zu verstehen.

geregelung durchaus die Unmöglichkeit entstehen, dass eine Ich möchte Ihnen eines sagen: Es ist richtig, die EU hat noch

solche Firma ordnungsgemäss weitergeführt wird. keine Richtlinie erlassen. Aber auf der anderen Seite ist es bis

Wir haben in der Kommission mit dem letzten Absatz eine flexi- heute ebenfalls richtig und klar, dass wir noch nicht Mitglied

ble Zwischenlösung gefunden. Trotzdem stand ich dieser Sa- der EU sind. Und nun ist die Frage: Sollen wir immer hinter der

che immer noch sehr kritisch gegenüber. Ich habe damals nur EU nachrennen, oder ist es nicht auch denkbar, dass die

zugestimmt, weil in der EU eine Richtlinie mit einer ähnlichen Schweiz ein vernünftiges Gesetz, eine vernünftige Regelung,

Regelung vorgesehen war. Diese Richtlinie wird jetzt aber einmal einführt und dann Erfahrungen damit sammelt, wie es

nicht umgesetzt. Ich bin deshalb der Auffassung, dass man sich bewährt? Das wäre zweckmässig, und das wäre auch im

hier ersatzlos auf diesen Artikel 30 verzichten könnte, zumal Interesse des Bankenplatzes Schweiz.

das Erfordernis der Transparenz in Artikel 29 (Meldepflicht) Sie sollten vielleicht auch einmal bedenken: Es sind nicht die

durchaus gewährleistet ist steuerlichen Konzessionen und Begehren, die den Finanz-

2. Februar 1995 N 309 Motion WAK-NR (93.025)

platz Schweiz schwächen, sondern manchmal ist es die Tatsa- #ST# 94.3483

che, dass man in der Schweiz nicht weiss, wohin man gehen

will. Ursprünglich hat man sehr grosses Gewicht darauf ge- Motion WAK-NR (93.025)

legt, dieses Geschäft sehr rasch zu verabschieden.

Deshalb bitte ich Sie, hier konsequent zu sein und den Rück-

Risiken der Finanzderivate

weisungsantrag abzulehnen. Motion CER-CN (93.025)

Risques liés aux instruments

Abstimmung - Vote financiers dérivés

Für den Ordnungsantrag Fischer-Sursee 65 Stimmen

Dagegen 20 Stimmen

Verschoben - Renvoyé

Wortlaut der Motion vom 23. November 1994

Art. 33 Abs. 3 Der Bundesrat wird aufgefordert, die Rechnungslegungsvor-

Antrag der Kommission schriften des OR und des Banken- und Börsenrechts so anzu-

Festhalten passen, dass die Risiken der Finanzderivate in der Bilanzie-

rung angemessen zum Ausdruck kommen.

Art. 33 al. 3

Proposition de la commission

Maintenir Texte de la motion du 23 novembre 1994

Le Conseil fédéral est invité à adapter les prescriptions concer-

Angenommen -Adopté nant la présentation des comptes figurant dans le Code des

obligations et dans la législation sur les banques et les bour-

Art. 36 Abs. 2 Bst. e ses de telle sorte que les risques liés aux instruments finan-

Antrag der Kommission ciers dérivés apparaissent de manière appropriée lors de l'éta-

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates blissement du bilan.

Art. 36 al. 2 let. c

Schrittliche Begründung

Proposition de la commission Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

eine schriftliche Antwort

Angenommen -Adopté

Développement par écrit

Art. 50 Les auteurs renoncent au développement et demandent

Antrag der Kommission une réponse écrite.

.... Beteiligungspapiere kotiert sind, verfügt.... Beteiligungs-

papiere kotiert sind, innert....

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Art. 50 vom 23. Januar 1995

Proposition de la commission Rechnungsvorschriften im Banken- und Börsenrecht

.... les titres sont cotés en bourse.... Für die genauere Definition der Finanzderivate und ihrer Risi-

ken verweisen wir auf die Berichte der Schweizerischen Natio-

Angenommen -Adopté nalbank vom 3. November 1994 und der Eidgenössischen

Bankenkommission vom 14. März 1994 an die WAK-NR.

Art. 51 Bei den Finanzderivaten handelt es sich in der Regel um

Antrag der Kommission schwebende Geschäfte und Eventualverbindlichkeiten, die

.... für alle kotierten Beteiligungspapiere der.... nicht in der Bilanz aufgeführt werden. Aus der Bilanz selber er-

hält man somit keine Informationen über den Umfang der offe-

Art. 51 nen Positionen von Finanzderivaten und der darin enthaltenen

Proposition de la commission Risiken. Hingegen finden die Erträge oder Verluste aus diesen

.... les titres cotés en bourse.... Geschäften ihren Niederschlag in der Erfolgsrechnung. Hier

fliesst jedoch nur die positive oder negative Wertveränderung

Angenommen -Adopté der Produkte ein. Eine Aussage über die gesamten Risiken

und die Grosse der offenen Positionen lässt sich aber auch

Art. 51 bis aus der Erfolgsrechnung nicht entnehmen.

Antrag der Kommission Diese Problematik wurde auf nationaler und auf internationaler

.... können innert zweier Jahre nach Inkrafttreten.... Ebene erkannt, entsprechend wurden im Finanzbereich erste

Schritte eingeleitet Sowohl die Verordnung zum Bankenge-

Art. 51 bis setz wie auch der Entwurf der Verordnung zum Börsengesetz

Proposition de la commission sehen für die Berichterstattung und die Rechnungslegung der

.... dans l'intervalle de deux ans à compter.... Finanzderivate eine entsprechende Normierung vor.

In der Bankengesetzgebung regeln die vom Bundesrat am

David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Artikel 51 bis ist eine 12. Dezember 1994 auf den 1. Februar 1995 in Kraft gesetzten,

neue Regelung, die wir Ihnen in der Differenzbereinigung revidierten Vorschriften der Rechnungslegung gemäss Arti-

noch vorschlagen, nämlich: Die Übergangsfrist soll auf zwei kel 23ff. der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken

Jahre erstreckt werden statt nur auf ein Jahr, damit die Gesell- und Sparkassen die Offenlegung der Geschäftstätigkeit der

schaften die Möglichkeit haben, ihre Statuten im Rahmen von Banken mit Finanzderivaten. Diese Vorschriften - ergänzt

ordentlichen Generalversammlungen zu ändern. Es sollen durch die Richtlinien der Bankenkommission (RRV-EBK) -

also deswegen nicht ausserordentliche Generalversammlun- entsprechen den aktuellen Erkenntnissen und genügen auch

gen durchgeführt werden müssen. internationalen Standards. Über sie wird die Transparenz in

Ich bitte Sie, dieser Änderung zuzustimmen. der Berichterstattung der Tätigkeiten mit Finanzderivaten und

den darin enthaltenen Risiken gewährleistet

Angenommen -Adopté Der Entwurf der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bör-

sen und den Effektenhandel verweist im Bereich der Rech-

Le président: Je vous rappelle que l'article 30 a été renvoyé à nungslegung und der Berichterstattung auf die entsprechen-

la commission. den Vorschriften der Bankenverordnung. Somit kommen die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz

Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.025

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 02.02.1995 - 15:00

Date

Data

Seite 306-309

Page

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Ref. No 20 025 294

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