Gender Equality in Employment Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis legislation aims to achieve gender equality, particularly in the workplace, by prohibiting direct and indirect discrimination based on sex. The law covers various aspects of employment, including hiring, task allocation, working conditions, pay, training, promotion, and termination. It introduces legal recourse for victims of discrimination, including compensation and protection against retaliatory dismissal, and facilitates claims through measures such as shifting the burden of proof in certain cases. The law also addresses sexual harassment, obligating employers to take preventive measures and providing a right to compensation for victims. Additionally, it allows for affirmative action programs aimed at promoting de facto equality where women are underrepresented, while respecting contractual freedom and ensuring compliance with European standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 OR, Art. 4 Absatz, Art. 4 Ab, Art. 3 für, Art. 2 Al. 3 Antrag, Art. 3 sten; Gender Equality in Employment Act: The law covers various aspects of employment, including hiring, task allocation, working conditions, pay, training, promotion, and termination. It introduces legal recourse for victims of discrimination, including compensation and protection against retaliatory dismissal, and facilitates claims through measures such as shifting the burden of proof in certain cases. The law also addresses sexual harassment, obligating employers to take preventive measures and providing a right to compensation for victims. Additionally, it allows for affirmative action programs aimed at promoting de facto equality where women are underrepresented, while respecting contractual freedom and ensuring compliance with European standards.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the commission's proposal to the council, indicating its relevance to the decision-making process.
These provisions are part of the commission's proposal, suggesting their consideration in the final orders.
This provision is part of the commission's proposal, implying its relevance to the final orders.
These provisions are part of the commission's proposal, suggesting their relevance to the final orders.
Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to its against an interlocutory decision.
Volltext
Egalité entre femmes et hommes. Loi 808 20 septembre 1994
Ziff. Il Ziff. 3 Art. 5 Abs. 1,2; 8 Abs. 3 Bst. c; 9 Abs. 2,3 Ich zeichne vorerst nur ihre Umrisse, erstens, weil Sie sie
Antrag der Kommission schon genau studiert haben und je nach Temperament sicher
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates darauf drängen, Ihre vorsichtige bis vorbehaltlose Unterstüt-
zung zu manifestieren; zweitens, weil die Detailberatung Gele-
Ch. II eh. 3 art. 5 al. 1,2; 8 al. 3 let. c; 9 al. 2,3 genheit zur Beleuchtung der Einzelheiten geben wird. Vorerst
Proposition de la commission also nurfolgendes:
Adhérer à la décision du Conseil national 1. Wir haben einen Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen. Ob-
wohl wir im Verlaufe der 14 Jahre seit der Abstimmung über
Küchler Nikiaus (C, OW), Berichterstatter: Die ganze Revision den erweiterten Gleichstellungsartikel 4 Absatz 2 der Bundes-
geht ja davon aus, dass der Sozialschutz für invalide Jugendli- verfassung schon in verschiedenen Bereichen zur Behebung
che nicht verschlechtert werden darf. Das setzt aber auch vor- der Ungleichheiten zwischen Frau und Mann legiferierten - ich
aus, dass überall dort, wo das Bundesgesetz über die Invali- denke an das Eherecht, an verschiedene Sozialgesetze-, ob-
denversicherung (IVG) bisher für bestimmte Ansprüche auf wohl die Direktwirkung des Satzes «gleicher Lohn für gleiche
das Mündigkeitsalter abgestellt hat, neu nun von «Personen Arbeit» seither auf dem Papier steht, müssen besonders im
vor dem erfüllten 20. Altersjahr» die Rede sein muss. Aus ei- Bereich des Erwerbslebens noch Lücken gefüllt werden.
nem Versehen heraus sind drei Bestimmungen des IVG sei- Wir sind uns dabei bewusst, dass auch dieses Gesetz nur be-
nerzeit nicht angepasst worden. Der Beschluss des National- grenzte Wirkung haben wird, dass verschiedene weitere
rates korrigiert dieses Versehen. Er beinhaltet somit keine ma- Massnahmen in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Bildungs-
terielle Änderung, sondern lediglich die Beibehaltung des Sta- bereich auch auf anderen Stufen, den Prozess weiterführen
tus quo. müssen; wir sind uns ebenso bewusst, dass auch Lücken in
Aus diesem Grunde beantragt Ihnen die Kommission, sich der Regelung von Sicherheiten für jene bestehen, die unent-
bei dieser letzten Differenz ebenfalls dem Nationalrat anzu- geltlich Arbeit für die ganze Gesellschaft leisten, und dass ge-
schliessen. sellschaftliche Veränderungen nur sehr bedingt durch Ge-
setze bewirkt werden können, sondern von ihnen meistens
Angenommen -Adopté nur gespiegelt werden. Es ist aber nach den Erfahrungen der
letzten 14 Jahre auch klar, dass die in der Vorlage vorgesehe-
nen Instrumente nötig sind, wenn Gleichheit im Erwerbsleben
durchgesetzt werden soll.
Noch sind beträchtliche Unterschiede in diversen Erwerbsbe-
reichen da Ich denke nicht nur an den Lohn, ich denke auch
#ST# 93.024 an Weiterbildung, an Beförderung und dergleichen.
Die Bedeutung der Frauen für das Erwerbsleben in den Indu-
Gleichstellung von Frau und Mann. striestaaten ist offensichtlich, ebenso die Wichtigkeit der Er-
Bundesgesetz werbstätigkeit - vor allem in den Teilzeitbereichen - im Leben
der Frauen. Auch jenen, die in - durchaus legitimen -traditio-
Egalité entre femmes et hommes. nellen Verhältnissen leben, ist heute bewusst, dass nur jede
Loi fünfte Frau Kinder unter 15 Jahren betreut
und dass sie nachher noch mindestens die Hälfte ihrer Aktivi-
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 24. Februar 1993
(BBII1248) tätszeit und mindestens die Hälfte ihrer Lebenserwartung vor
Message, projets de loi et d'arrêté du 24 février 1993 (FF 11163) sich hat, während der sie meist auch das Bedürfnis hat, sich
Beschluss des Natipnalralesvom 17. März 1994 beruflich zu entfalten.
Décision du Conseil national du 17 mars 1994 2. Wir haben zur Erfüllung des Gesetzgebungsauftrages Ziele
zu formulieren und Instrumente bereitzustellen. Zweck ist die
Erreichung der Gleichstellung durch das allgemeine Diskrimi-
nierungsverbot in diesem Gesetz. Als Mittel sind u. a dafür
vorgesehen: eine Sanktion in Form einer Entschädigung, zu
Antrag der Kommission erreichen auf dem Weg von Klagen (Leistungs- und Feststel-
Eintreten lungsklagen) der Betroffenen, die durch die vorgesehene Be-
Proposition de la commission weislastverteilung erleichtert und durch das Verbandsklage-
Entrer en matière recht zur Feststellung von Diskriminierungen gestützt werden
können.
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Dieser Tage ertönte Erfasstwird in der Vorlage ferner auch noch der Speziatali der
weltweit das Echo eines Kongresses in Kairo, der vielfältig und Diskriminierung durch sexuelle Belästigung. Ein Spezialpunkt
einsichtig dargetan hat, wie unabdingbar die Besserstellung gilt schliesslich der Organisation des Gleichstellungsbüros,
der Frauen für den Fortschritt der Menschheit ist. Bei uns set- auch der Formulierung von dessen Aufgaben. Die Kommis-
zen alle Regierungsparteien und fast alle anderen Parteien sion ist bei ihren Entscheiden wieder etwas näher an die Vor-
das Anliegen «Frauenförderung/Promotion de la femme» weit lage des Bundesrates herangerückt, als dies der Nationalrat
oben auf ihre Programme und Aktionspläne; als jüngstes Bei- tat Wir werden die Abweichungen bei der Detailberatung im
spiel dafür seien die Geburtstagswünsche der jubilierenden einzelnen aufzeigen.
FDP genannt, wie sie gestern in der «NZZ» zu lesen waren. 3. Die Vorlage soll uns noch die Angleichung an den interna-
Frauen, insbesondere auch aus der CVP und der FDP, trafen tionalen Standard bzw. an den Standard vergleichbarer Staa-
dieser Tage mit unserem Ratspräsidenten zusammen, rühm- ten bringen. Seit 20 und mehr Jahren haben wir die Überein-
ten dabei die heutige Vorlage der Kommission und brachten kommen Nr. 100 und Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorga-
noch einige weitere Wünsche an. Kurz, es liegt nicht nur ir- nisation ratifiziert, welche gleiche Ziele wie die Vorlage anstre-
gendwo in der Luft, sondern es ist mit den Händen zu greifen: ben. Für einmal haben wir nicht zuerst die interne Gesetzge-
in Sachen Frauenförderung ist auch bei uns ein neuer Durch- bung voll auf den Punkt gebracht, sondern wir kommen jetzt-
bruch fällig. zwei Jahrzehnte später - damit; auch das zeigt, dass die Sa-
Anfang 1993 hat der Bundesrat eine Botschaft zum Gleichstel- che reif ist
lungsgesetz verabschiedet In der Frühjahrssession 1994 hat 1991 stimmten wir dem Beitritt zum internationalen Pakt über
der Nationalrat seine Version der Vorlage grossmehrheitlich wirtschaftliche und andere Rechte bei, der wiederum die glei-
verabschiedet Ihre Kommission hat seither, zwischen April chen Zielsetzungen hatte. Die Vorlage hat übrigens nicht den
und Dezember, in vier teils zweitägigen Sitzungen die Vorlage primären Zweck, aber die gute Nebenwirkung, dass sie uns im
intensiv beraten, in einigen Punkten überarbeitet und schliess- Erwerbsbereich bezüglich Gleichstellung auf den Stand des
lich mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Acquis communautaire der EU bringen wird, den zu erreichen,
Was bringt sie? wir übrigens schon 1992 in diesem Rat bereit waren.
20. September 1994 809 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Damit ist auch schon gesagt, dass Ängste betreffend Konkur- nous annonce à propos de l'embauche. Pourquoi donc des
renz gegenüber unseren wichtigsten Wettbewerbsstaaten employeurs soucieux du succès de leur entreprise s'évertue-
weit über das Ziel hinausschiessen. raient-ils à choisir un employé moins qualifié pour le plaisir
«Wenn es auf der einen Seite um die Wahrung der Menschen- d'écarter une femme plus compétente par hypothèse? De tels
würde geht oder um die Freiheit der Frauen, sich selbst zu comportements de la part des employeurs relèvent à mon
sein», wie es Herr Bundesrat Koller kürzlich formulierte, «dann sens du droit de la tutelle au titre de la mauvaise gestion.
müssen selbstverständlich auch wirtschaftliche Überlegun- On peut évidemment gloser sur l'aptitude des institutions juri-
gen zurücktreten.» diques à promouvoir l'égalité de fait entre les hommes et les
Ich habe mich mit Absicht ganz knapp gefasst, damit nicht x- femmes, mais nous n'avons pas le choix. Il ne s'agit, en effet,
mal das gleiche erzählt wird. Gestatten Sie mir aber zum Ab- pas de préférer à la loi l'action pour faire évoluer les esprits.
schluss noch eine persönliche Bemerkung. Sie werden diese Les deux moyens ne s'excluent pas, ils doivent se renforcer
Bemerkung dem an Jahren ältesten Ratsmitglied am Ende ei- l'un l'autre. Bien entendu, l'évolution des mentalités est essen-
nes um Objektivität bemühten Berichtes verzeihen. tielle, mais la mise au point de règles adéquates est également
Als ich vor über 50 Jahren als Gymnasiastin zum erstenmal ei- fondamentale. Nous devons nous y vouer, c'est notre fonc-
nen Leserbrief gegen eine mich überholt dünkende Auffas- tion, tout en sachant que si elle est nécessaire, elle n'en est
sung über die Rolle der Frau an meine Zeitung schrieb, war ich pas pour autant suffisante.
nur aufmüpfig. Als ich dann gleichzeitig feststellte, dass wir La voie tracée par le Conseil fédéral, le Conseil national et en-
Mädchen höhere Steignormen hatten als die Buben im paral- fin la majorité de notre commission va dans la bonne direction:
lelen Gymnasium, da war ich empört! Vor 45 Jahren war ich elle honore le mandat constitutionnel; elle ne s'écarte pas des
verärgert darüber, dass ich beim Versuch, eine Praktikums- exigences de la réalité; elle tend vers un idéal qui n'est pas
stelle als Anwältin zu finden, die hochnäsige Antwort erhielt: inaccessible. C'est pourquoi je vous invite à suivre la majorité
«Ich stelle grundsätzlich nur Kavalleristen ein.» Und als ich de la commission et à refuser toutes les propositions de mino-
später realisierte, dass ich nicht nur bei der Richterkarriere, rité. Les circonstances le demandent, la constitution l'exige, le
sondern schon als Gerichtsschreiberin «nicht in Betracht» sens de la justice l'impose.
kam, weil ich kein Wahlrecht hatte, da war ich erbittert und be-
gann mich ganz entschieden für die Stimmrechtsvorlagen ein- Küchler Nikiaus (C, OW) : Gestatten Sie mir, dass ich hier beim
zusetzen. Eintreten ein paar Bemerkungen von grundsätzlicher Bedeu-
Als ich mit 45, vor 23 Jahren, endlich das Stimmrecht erhielt - tung zur Gleichstellung von Frau und Mann mache. Persön-
ich war da schon eine «reife» Anwältin, um es einmal so auszu- lich stehe ich, gerade auch als Mann und als wertkonservativer
drücken -, war es, wie wenn eine schwere Panzertüre einen Innerschweizer Parlamentarier aus einem Landsgemeinde-
Spalt breit aufgehen würde und weit hinten am Horizont ein kanton voll und ganz hinter der Forderung nach umfassender
schmaler Streifen Morgenröte hervorkäme. Beim Eherecht Gleichstellung von Frau und Mann in Politik, in Wirtschaft und
war ich zu alt zum Heiraten, aber jung genug, um darüber auf- Gesellschaft, wobei ich Gleichstellung aber als Verwirklichung
atmen zu können, dass durch den Spalt etwas mehr Licht her- der Chancengleichheit für beide Geschlechter und nicht als
einkam. Jetzt könnten Sie mir, liebe Kolleginnen und Kolle- Gleichschaltung oder blosse Gleichmacherei verstehe.
gen, die Sonne eigentlich ganz aufgehen lassen. Es wäre Diese Chancengleichheit setzt ein konsequentes Verbot der
schön, das noch vor meinem Tod zu erleben. Diskriminierung am Arbeitsplatz voraus. Ich meine, das ist
Ich empfehle Ihnen daher Eintreten und Zustimmung zur Ver- eine wichtige Voraussetzung für eine gerechte und wirtschaft-
sion der Mehrheit lich leistungsfähige Gesellschaft. Seit der Einführung des
Gleichstellungsartikels im Jahre 1981 ist ja ausgiebig über die
Petitpierre Gilles (R, GE): Le fait que nous soyons le Gleichstellung debattiert worden. Dabei wurde deutlich, dass
deuxième Conseil et le rapport de Mme Meier Josi font que l'en- ihre Notwendigkeit von der Mehrheit der Bevölkerung aner-
trée en matière n'a besoin désormais que d'une brève justifica- kannt wird. Gemessen an der Quantität der Diskussionen ist
tion. J'aimerais insister sur mes motifs. aber die Qualität der Verbesserungen zugunsten der Frauen
La constitution nous donne le mandat formel, et non pas le unbefriedigend ausgefallen. Reine Grundsatz- bzw. Absichts-
mandat à bien plaire, de régler la question de l'égalité et elle le erklärungen, wie sie in zahlreichen Programmen oder Regle-
veut dans le domaine du travail notamment. Il faut naturelle- menten von Organisationen und Behörden Eingang gefunden
ment éviter la tentation, présente dans nos débats, de restrein- haben, genügen leider nicht.
dre après coup la portée d'un tel mandat constitutionnel et de Um den Erwartungen in der Bevölkerung, besonders aber den
reprendre le débat qui a précédé la votation sur la disposition Erwartungen der Frauen gerecht zu werden, ist der Gesetzge-
constitutionnelle. ber - d. h., sind wir - hier und heute gefordert, der umfassen-
Vous vous en souvenez, ce débat a eu lieu de la façon la plus den Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensberei-
complète; la décision est intervenue dans la plus grande chen konsequent zum Durchbruch zu verhelfen. Machen wir
clarté. C'est maintenant notre devoir d'appliquer concrète- also ernst mit der Gleichstellung, machen wir doch Nägel mit
ment et correctement la constitution. C'est une façon de dire Köpfen! Schaffen wir ein Gleichstellungsgesetz, das diesen
que je souscris à l'inclusion de l'embauche dans le champ de Namen tatsächlich verdient, denn blosse Scheinlösungen ge-
la discrimination. Le travail, dont parle la constitution, ne se nügen nicht! Echte Lösungen sind nötig, um die Gleichstel-
conçoit que difficilement sans un rapport de travail, et un rap- lung in der Arbeitswelt voranzutreiben. Nur über eine Politik
port de travail doit bien commencer par un engagement, der Tatbeweise wird es uns nämlich gelingen, den spürbaren
c'est-à-dire par une embauche. Vertrauensverlust der Schweizer Frauen in die Politik wieder
Ensuite, je ne crois pas au caractère insurmontable de la diffi- wettzumachen.
culté de définir des critères pertinents pour apprécier l'exis- Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch, dass die Schweiz als
tence ou l'absence d'une discrimination lors de l'embauche. rohstoffarmes Land nicht länger mehr als die Hälfte ihres
Le discours sur l'impossibilité de vérifier et d'assurer l'égalité Humankapitals auf einige wenige Berufs- oder Tätigkeitsbe-
des salaires pour des travaux identiques, puis le discours sur reiche - beispielsweise Krankenpflege, Fürsorge oder Erzie-
l'impossibilité, sans détruire la famille, d'assurer l'égalité des hung - beschränken kann; damit lässt sie viel Humankapital
époux dans le mariage avaient en commun, avec celui que brachliegen. Um im immer härter werdenden internationalen
l'on tient aujourd'hui ici et là - et on l'entendra probablement Wettbewerb bestehen zu können, ist doch unsere Wirtschaft
aujourd'hui encore - sur l'embauche, deux éléments essen- auf das geistige Innovationspotential der Frauen angewiesen.
tiels. Ils annonçaient des avalanches de mauvais procès et Schaffen wir also die praktischen Voraussetzungen zur freien
des torrents de mauvaise foi quérulente, d'une part, et, d'autre Entfaltung der Frauen.
part, ils ne se sont pas vérifiés le moins du monde. Je signale Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt aber der Verfassung
que leurs auteurs n'en ont pas fait amende honorable pour au- hinterher. Dies wird auch durch die im Jahre 1988 präsentier-
tant et qu'ils se gardent de rappeler qu'ils se sont complète- ten Forschungsergebnisse der Arbeitsgruppe «Lohngleich-
ment trompés. Je gage qu'il en ira de même pour ce que l'on heit» bestätigt. Eine ihrer Schlussfolgerungen besagt nämlich,
Egalité entre femmes et hommes. Loi 810 20 septembre 1994
dass es zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und genden Gesetz eine weitere, wichtige Voraussetzung für die
Mann über die Lohngleichheitspolitik hinaus auch einer um- Europaverträglichkeit unserer Rechtsordnung. Im übrigen be-
fassenden Chancengleichheitspolitik bedarf. Diese Chancen- schliessen wir ja, was in fortschrittlichen europäischen Staaten
gleichheitspolitik soll die Stellung der Frau auf dem Arbeits- um unser Land herum, aber auch in den USA bereits seit län-
markt in allen Bereichen verbessern und auch Diskriminierun- gerem Bestandteil der Rechtspraxis ist Von einer Klageflut
gen beim Eintritt in den und nach dem Ausscheiden aus dem oder einer Prozesslawine kann auch in diesen Staaten nicht
Arbeitsmarkt erfassen. die Rede sein.
Die Legislative - so meine ich - ist somit gefordert, den Verfas- Vertrauen wir doch unseren Frauen! Warum sollten ausge-
sungsauftrag aus dem Jahre 1981 betreffend Lohngleichheit rechnet sie häufiger «zum Richter springen», als wir Männer es
und genereller Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsbe- tun? Es ist wahrlich an der Zeit, ein griffiges Gesetz zur konse-
reich über ein griffiges Gesetz in die Tat umzusetzen. In einer quenten Aufhebung der Diskriminierung der Frauen zu be-
Demokratie wird aber an ein solches Gesetz, das gesamtge- schliessen. Mit einem fortschrittlichen Gleichstellungsgesetz
sellschaftliche Tragweite hat, die Anforderung nach Ausgewo- richten wir uns übrigens nach dem Grundsatz, wonach die
genheit gestellt. Die berechtigten Interessen der Arbeitgeber- Gleichstellung bei den Rechten auch die Voraussetzung für
seite, der Wirtschaft und des Gewerbes, müssen in die Geset- die Gleichstellung bei den Pflichten bildet.
zesarbeit einfliessen und in der endgültigen Fassung berück- Im Rahmen der 10. AHV-Revision - hier schlage ich nun den
sichtigt werden. Persönlich bin ich der Auffassung, dass der Bogen vom Gleichstellungsgesetz hinüber zur Sozialversiche-
vorberatenden Kommission dies gelungen ist. Es ist verständ- rungsgesetzgebung - ist aus finanzpolitischen und demogra-
lich, dass ein Gesetz mit einer gesamtgesellschaftlichen Trag- phischen Gründen eine schrittweise Erhöhung des Frauen-
weite gewisse Unsicherheiten und damit auch Ängste über die rentenalters von 62 auf 64 Jahre unausweichlich, denn die Zu-
praktischen Konsequenzen hervorruft kunft des Sozialwerkes darf nicht durch kurzfristige Ent-
Das Schlagwort einer «möglichen Prozesslawine» verunsi- scheide in Frage gestellt werden. Und die Folgen dieser Erhö-
chert denn auch viele Gewerbler und Unternehmer. Diese Be- hung des Frauenrentenalters sollen ja durch die von unseren
fürchtungen sind zwar ernst zu nehmen, aber in der Kommis- Kollegen Beerli und Collier eingebrachte Kompromisslösung
sion haben wir uns informieren lassen und festgestellt, dass gemildert werden. So kommen unsere Frauen während einer
diese Befürchtungen nicht geteilt werden müssen, dass sie Übergangszeit quasi in den Genuss eines flexiblen Renlenal-
nicht gerechtfertigt sind. ters, einer «AHV à la carte». Damit sollen sie bei der AHV so
In bestimmten Fällen ist es angebracht, über Gesetze in die lange im Vorteil bleiben, bis die Gleichstellung auch am Ar-
Gesellschaft einzugreifen, um einen nicht länger tolerierbaren beitsplatz vollzogen ist Ist diese Gleichstellung dann verwirk-
Zustand abzubauen. In solchen Fällen tritt das Deregulie- lichl, kann den Frauen auch Solidarilät in der Frage der Erhö-
rungsmoment zugunsten der Intervention für gesamtgesell- hung des Rentenalters zugemutet werden.
schaftliche Verbesserungen zurück. Die Gleichstellung der Nach den gleichen Rechten folgen - mit anderen Worten -
Geschlechter ist meines Erachtens ein solcher Fall, und ihre dann auch die gleichen Pflichten, dies um so mehr, als die
Verwirklichung bedarf adäquater Massnahmen ; dazu gehören 10. AHV-Revision den Frauen mit dem Splitting, mit dem Be-
auch ein umfassendes Diskriminierungsverbot und ein ver- Ireuungs- und Erziehungsbonus, mit den Rentenverbesse-
stärkter Kündigungsschutz. rungen für Geschiedene, Witwen und die sozial schwächsten
In der vorberatenden Kommission sind deshalb grossmehr- Bezügerinnen (und Bezüger!) Verbesserungen bringen wird.
heitlich Anstrengungen unternommen worden, dass das Dis- Ein fortschrittliches Gleichstellungsgeselz isl somil - so
kriminierungsverbot bereits für die Anstellung zu gelten hat meine ich - der goldene Schlüssel zur künftigen Sicherslel-
Es soll damit gegenüber der restriktiveren nationalrätlichen lung der AHV. Mil einer solchen ganzheitlichen Sozialpolitik
Fassung eine konsequentere, durchgehendere Lösung ge- anerkennen wir die Leistungen der Frauen für unsere Gesell-
funden werden, nach der die Diskriminierung besser unter- schaft, bauen aber gleichzeitig auch auf deren Leislungsbe-
bunden werden kann. reitschaft zugunsten unserer Gemeinschaft Wir wollen die
Im Vorfeld dieser Debatte haben wir auch immer wieder ge- vollständige Integration der Frauen ins politische, ins wirt-
hört, dass vor allem die Beweislastregelung für viele besorgte schaftliche und ins gesellschaftliche Leben unseres Landes
Arbeitgeber ein Stein des Anstosses ist Im Zusammenhang verwirklichen. Denken wir also daran - vor allem wir, liebe
mit dem Antrag der Mehrheit unserer Kommission von einer Kollegen, ich spreche Sie bewusst an -, wenn wir in der De-
«Umkehr der Beweislast» zu sprechen geht jedoch klar über tailberatung über die umstrittenen Artikel des Entwurfes zum
die Sache hinaus, d. h., es zielt an der Sache vorbei. Im Sinne Gleichstellungsgesetz abstimmen: Ein Nein zu einem konse-
eines praktikablen Gesetzes soll die Beweislast lediglich «er- quenten Gleichstellungsgesetz ist ein halbes Nein zur
leichtert» werden. Sie soll so definiert werden, dass eine Diskri- 10. AHV-Revision. Ein Ja hingegen ist ein Markstein auf dem
minierung vermutet wird, wenn diese von den betroffenen Per- Weg zu einer Gesellschaft, die auf eine echte Partnerschaft
sonen glaubhaft gemacht werden kann. Den Arbeitgebern soll zwischen Frau und Mann baut, auch zur Sicherstellung unse-
aber selbstverständlich die Möglichkeit geboten werden, ihre rer Sozialwerke.
Sorgfaltspflicht zu beweisen und sich damit zu exkulpieren.
Die sachlichen Qualitäten einer Mitarbeiterin oder eines Mitar- Rhinow René (R, BL): Es isl bereits gesagt worden: Seit
beiters werden auch in Zukunft für die Anstellung, für die Aus- 13 Jahren verlangt die Verfassung, dass die Geselzgebung für
gestaltung des ganzen Arbeitsverhältnisses, ausschlagge- die Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen habe, vor al-
bend sein können. Auf dieser Grundlage wird es auch den Ar- lem in Familie, Ausbildung und Arbeit Beim Gleichstellungs-
beitgeberinnen und den Arbeitgebern nicht schwerfallen, ihre geselz geht es vor allem um das Erwerbsleben. Weil es um die
Personalentscheide glaubhaft zu begründen. Erfüllung eines Verfassungsauftrages und damit auch um ein
Das Gleichstellungsgesetz gemäss dem Antrag der Mehrheit eminent rechtsstaatliches Anliegen geht, verdienl dieses Ge-
der Kommission trägt somit den berechtigten Anliegen der Ar- selz unsere klare Unlerslülzung.
beitgeberseite voll und ganz Rechnung. Rechlliche Beslimmungen sind nölig, weil heute die Frauen im
Aber nicht nur die neuen Rechtsansprüche auf der einen Seite Erwerbsleben immer noch eindeutig benachleiligl sind. Das
sind zu beachten. Sie werden von der Arbeitgeberseite be- umstrittene Ausmass dieser Benachteiligung isl für mich weni-
fürchtet, dort jedoch, wo die Sorgfaltspflicht erfüllt wird, sind ger wichlig als die Talsache, dass sie eindeutig existiert Die
überhaupt keine Prozesse zu befürchten. Die andere Seite ist Diskriminierung erstreckt sich vom Bereich der Lohnunter-
doch die, dass gut ausgebildete und aufgrund von Möglich- schiede bis hin zur Stellung der Frauen im Betrieb, ihre Chan-
keiten der freien Entfaltung motivierte Frauen einen Gewinn für cen zur Beförderung. Sie betrifft also auch soziale und fakli-
unsere Gesellschaft, einen Gewinn für jedes Unternehmen, je- sche Dimensionen, elwa im Rahmen der Fixierung der Ge-
den Gewerbebetrieb usw., darstellen. Dies muss auch einmal schlechter auf bestimmte Rollen und Funktionen. Prekär ist
zur Kenntnis genommen werden. aber oft auch der Schutz ihrer Würde am Arbeitsplatz.
Mit Blick auf Europa- es wurde bereits von der Kommissions- Das Gleichstellungsgeselz soll deshalb mil dazu beilragen,
sprecherin angetönt- schaffen wir schliesslich mit dem vorlie- dass immer mehr Menschen, vor allem Frauen, aber auch
20. September 1994 811 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Männer, die Vielfalt möglicher Lebensformen, die Chancen Diskriminierungen in grösserem Ausmass vorkommen soll-
der individuellen Lebensgestaltung nach unterschiedlichen ten. Und genau das wollen wir ja verhindern.
Vorstellung und Idealen, nutzen können. Gewiss, mit diesem Gesetz allein erreichen wir die völlige
Die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungs- Gleichstellung der Geschlechter nicht, aber es ist ein wichtiger
auftrages durch das Gesetz hat wirkungsvoll zu erfolgen. Es Schritt, und diesen Schritt müssen wir jetzt machen. Und wer
geht nicht an, Recht zu setzen, das in der luftigen Sphäre der davon überzeugt ist, dass die Gleichstellung in anderen Berei-
Symbolik hängenbleibt. Deshalb ist es wichtig, dass wir das chen unter Umständen auch Nachteile für Frauen mit sich
Diskriminierungsverbot auch auf die Anstellung erstrecken - bringen kann, der sollte hier erst recht ja sagen, als glaubwür-
dies entgegen dem Beschluss des Nationalrates. Denn mit de- diges Zeichen, dass ihm die Gleichberechtigung ein echtes
ren Ausklammerung würde das Gesetz, ich zitiere Frau Natio- Anliegen ist.
nalrätin Spoerry, «nicht zu einer Hilfe für die Frauen auf dem
Arbeitsmarkt, sondern zu einem Bumerang». Zimmerli Ulrich (V, BE): Wir tun uns einmal mehr recht schwer
Deshalb sieht der Gesetzentwurf auch zu Recht Instrumente mit der Erfüllung von vefassungsmässigen Rechtsetzungsauf-
vor, die diesem Regelungszweck entsprechen: trägen. Ich möchte hieran die Voten der Herren Petitpierre und
1. Die Beweiserleichterung in Artikel 5, nach welcher bei ge- Rhinow anknüpfen. Es sind in der Tat mehr als 13 Jahre her,
nau bezeichneten Tatbeständen eine Diskriminierung vermu- seit Volk und Stände dem Gleichstellungsartikel 4 Absatz 2
tet wird, wenn diese von der benachteiligten Person glaubhaft der Bundesverfassung zugestimmt und damit eigentlich
gemacht wird. Ohne diese Beweiserleichterung - die nicht als nichts anderes getan haben, als das in der Verfassung noch
Beweislastumkehr qualifiziert werden darf, wie Herr Küchler ausdrücklich festzuschreiben, was in einem demokratischen
bereits mit Recht gesagt hat - würden die heutige schwierige Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich ist: nämlich die
Beweissituation und damit auch ein zentrales Klagehindernis Gleichberechtigung von Mann und Frau, insbesondere in Fa-
fortdauern. milie, Ausbildung und Arbeit.
Aus diesem Grunde unterstütze ich die Fassung der Kommis- 13 Jahre ist es also gegangen, bis der Ständerat als Zweitrat
sionsmehrheit, welche die Beweiserleichterungen nicht nur auf Gesetzesstufe das konkretisieren kann, was verfassungs-
auf die Lohndiskriminierung beschränken will, sondern sie na- rechtlich vorgegeben und auf den ersten Blick unbestritten ist
mentlich auch für die Anstellung und die Gestaltung der Ar- Ich darf hier mit Blick auf die Voten, die hier abgegeben wor-
beitsbedingungen vorsieht den sind, eine kleine Klammer öffnen: Üblicherweise brau-
2. Das Gesetz, d. h. der Entwurf dazu, bringt in einem gewis- chen wir ja in unserem Land nicht erst eine gesetzliche Grund-
sen Umfang ein erweitertes Verbandsklagerecht, das weniger lage, um das umzusetzen, was verfassungsrechtlich selbst-
der Durchsetzung individueller Interessen, sondern vielmehr, verständlich ist.
in Form der Feststellungsklage und nur der Feststellungs- Was lange währt, wird endlich gut, möchte man gerne sagen.
klage, der Klärung von Grundsatzfragen dient und das eindeu- Aber so einfach ist es nicht, wie die Vorarbeiten zum Gleich-
tig einem Behördenklagerecht, wie es andere Länder kennen, stellungsgesetz, die intensiven Beratungen im Nationalrat und
vorzuziehen ist. die vielen Zuschriften zeigen, die wir alle in letzter Zeit bekom-
3. Der Gesetzentwurf sieht einen Schutz vor Rachekündigun- men haben. Man istsensibilisiert, oft verunsichert, bemüht das
gen vor. Damit wird ein weiteres Klagehindernis beseitigt, Schlagwort «Überregulierung» und fürchtet einmal mehr um
denn die Klagen in privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen die schweizerische Eigenart und sieht, zumindest für die Zu-
wurden jeweils aus Angst vor Entlassungen erst nach Beendi- kunft des Wirtschaftsstandortes Schweiz, schwarz.
gung des Arbeitsverhältnisses eingereicht. Zugegeben, es ist keine leichte Kost, die uns heute serviert
Was gegen dieses Gesetz oder einzelne Teile davon vorge- wird. Kann es auch nicht sein, wenn man bedenkt, in welch
bracht worden ist, hält einer vorurteilslosen Prüfung nicht sensiblen Bereichen wir uns zu legiferieren anschicken. Das
stand. Einmal ist in Erinnerung zu rufen, dass nicht nur die indi- richtige Mass zu suchen und zu finden ist aber gerade beim
viduellen Freiheiten, sondern auch die Gleichberechtigung zu Gleichstellungsgesetz eine ebenso faszinierende wie schwie-
den Menschenrechten gehört. Es geht deshalb nicht an, ein- rige Aufgabe.
seitig vor einer Einschränkung der Privatautonomie zu war- Der Bundesrat hat sich mit der Botschaft und dem Gesetzent-
nen, wenn es auf der anderen Seite auch um ein menschen- wurf gewiss Mühe gegeben, er hat uns manchmal auch etwas
rechtliches Anliegen geht. Zum anderen ist dieses Gesetz, wie Mühe gemacht. Wie bereits der Nationalrat mit Grund mehr
es als Entwurf vorliegt, wirtschaftsverträglich. Ein Gutachten oder weniger offen kritisiert hat, wirkten der bundesrätliche
des Instituts für empirische Wirtschaftsforschung an der Uni- Gesetzentwurf und insbesondere der Botschaftstext manch-
versität Zürich über die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses mal etwas technokratisch und ideologisch, ja fast etwas funda-
Gesetzes bestätigt nicht nur diese Aussage, sondern kommt mentalistisch.
sogar zum Schluss, dass die Gleichstellung auch im Interesse Aber der Nationalrat hat durchaus gut daran getan, das
der Unternehmungen und der Gesamtwirtschaft liege, ja, dass Grundsätzliche zu betonen und für die Umsetzung des Ge-
Betriebe, welche davon lebten, dass sie Frauen schlechter be- setzgebungsauftrages das Unerlässliche wirklich zu unter-
handelten als Männer, im Rahmen der europäischen Konkur- streichen und auf beschränkt praktisch tauglichen Ballast zu
renz auf die Dauer nicht mehr erhaltungsfähig seien. verzichten. Dabei hat er aber meines Erachtens einerseits
Ganz abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass wir uns überzogen - ich denke an die Ausklammerung der Anstel-
mit diesem Gesetz -von kleinen Ausnahmen abgesehen - nur lung vom Diskriminierungsverbot -, andererseits hat er neue
dem europäischen Standard angleichen. Und wir können Probleme geschaffen, etwa bei der meines Erachtens viel zu
doch nicht im Ernst das Ziel verfolgen, bessere Wettbewerbs- detaillierten Normierung der Diskriminierung durch sexuelle
bedingungen durch eine Diskriminierung der Frauen schaffen Belästigung, bei aller Anerkennung für das Bemühen, gerade
oder erhalten zu wollen. auch in diesem Punkt die Systematik des Gesetzes zu ver-
Und schliesslich der vielleicht wichtigste Punkt Das Gesetz bessern.
soll - wie in vielen anderen Fällen - nur, aber eben gerade dort Ich bin sehr froh darüber, dass sich unsere Kommission inten-
greifen, wo diskriminiert wird. Um diesen Begriff sind viele siv bemüht hat, nochmals Verbesserungen anzubringen. Ich
Missverständnisse entstanden, bewusst oder unbewusst, und halte das Ergebnis dieses anspruchsvollen gesetzgeberi-
es wird auch in der öffentlichen Diskussion darum gehen, schen Optimierungsprozesses für präsentabel, ja mehr noch,
diese Missverständnisse auszuräumen. «Diskriminierung» für konsensfähig, auch für jene Kreise, die mit der Normierung
heisst unterschiedliche Behandlung ausschliesslich und nur der Gleichstellung von Mann und Frau auf Gesetzesebene
aufgrund des Geschlechts und auch dann nur, wenn keine nach wie vor Mühe haben.
sachliche Rechtfertigung vorliegt. Wer nicht diskriminiert, hat Wo liegen aus meiner Sicht die Verbesserungen? Es sind vor
nichts, aber auch gar nichts zu befürchten. Es mutet deshalb allem drei.
seltsam an, wenn zuweilen von einer «drohenden Prozessla- Erstens liegt eine Verbesserung beim Einbezug der Anstel-
wine» oder von «untragbaren neuen administrativen Lasten» lung. Die Herren Petitpierre und Rhinow haben das mit Recht
die Rede ist. Das wäre ja nur dann zu befürchten, wenn künftig unterstrichen. Wenn die Verfassung klarerweise Gleichstel-
Egalité entre femmes et hommes. Loi 812 20 septembre 1994
lung im Bereich Arbeit verlangt, gehört die Anstellung unbe- Ich erinnere mich an meine Mutter, die eine der ersten Gymna-
streitbar dazu, jedoch mit einer praxistauglichen Regelung; siastinnen im Kantonshauptort Chur war, zwei Frauen waren in
und diese hat die Kommissionsmehrheit meines Erachtens einer Klasse von 25 Schülern und Schülerinnen. Sie hatte es
gefunden. Die aus Wirtschaftskreisen geäusserte Kritik ist un- gewiss nicht leicht. Sie war damals eine der wenigen Studen-
begründet tinnen an der Universität Sie hat als eine frühe Frauenrechtle-
Zweitens ist das Verbot der Diskriminierung durch sexuelle Be- rin versucht, ihre drei Kinder und den Beruf als Juristin mitein-
lästigung in Artikel 3bis nunmehr so formuliert, wie es unserer ander zu vereinen und das eine für das andere nicht zu ver-
Rechtstradition entspricht nachlässigen. Sie ging an viele Fackelumzüge in der Stadt Zü-
Drittens wurde das System der Rechtsansprüche und Sanktio- rich, wo wir damals lebten, und ich erinnere mich gut, wie oft
nen nochmals von Grund auf geprüft und teilweise überarbei- sie mit Tränen in den Augen nach Hause kam, weil die Bemer-
tet. Das Ergebnis ist meines Erachtens rechtsdogmatisch kungen der Männer, die am Strassenrand standen und diese
überzeugend und auch praktikabel. Eine Lawine von Rechts- «aufmüpfigen» Frauen vorbeiziehen sahen, sie zutiefst belei-
fällen ist gewiss nicht zu befürchten, wenn das Gesetz auf der digt und verletzt hatten. Sie waren eben von einem Niveau, wie
Grundlage der Kommissionsanträge verabschiedet wird. man es sich wohl nur als Frau in diesem Land gefallen lassen
Zusammenfassend möchte ich das Ergebnis der Kommis- musste.
sionsarbeiten wie folgt würdigen: In weniger als zwanzig nun- In diesem Zusammenhang kann dieses Gesetz nur als ein Ver-
mehr gut lesbaren Artikeln werden Rechtsregeln für die such betrachtet werden, wenigstens auf zwei Gebieten die
Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben und im Gleichstellung einmal weiter voranzutreiben: auf dem Gebiet
Arbeitsverhältnis aufgestellt, die dem Geist des Gleichstel- des Erwerbslebens und - mit Verbot, Strafbarmachung und
lungsartikels der Verfassung entsprechen und die nichts, aber Ahndung - auf dem Gebiet der sexuellen Belästigung in den
auch gar nichts enthalten, was die verfassungsmässig ge- Betrieben. So wichtig der Inhalt dieses Gesetzes ist, so wenig
währleistete Vertragsfreiheit oder Privatautonomie über Ge- wird er die Einstellung der Männer ändern. Dies führt mich zur
bührbeschränkt Prognose, die Sie wohl mit mir teilen: Ich denke, die Wirkung
Es sind Regeln, die in allen Teilen einer vernünftigen Ausle- dieses Gesetzes wird weit hinter den Hoffnungen der Befür-
gung und Anwendung zugänglich sind und von allen verstan- worterzurückbleiben, und umgekehrt wird die Wirkung dieses
den werden können, die guten Willens sind. Das ist nach mei- Gesetzes aber auch weit hinter den Ängsten der Gegner zu-
ner festen Überzeugung immer noch die Mehrheit in unserem rückbleiben. Insbesondere auf dem Gebiet der Gleichstellung
Schweizervolk, das einen ausgeprägten Sinn für Gerechtig- im Erwerbsleben werden die Wirkungen des Gesetzes wohl
keit hat. ausschliesslich bei ganz eklatanten Verletzungen im Zusam-
Ich bin selbstverständlich für Eintreten. menhang mit der Anstellung und der Entlöhnung von ganzen
Kategorien von Frauen zu suchen sein.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Wir sind der Zweitrat, und es ha- Im Bereich einzelner, individueller und subtilerer Diskriminie-
ben schon drei Rechtsprofessoren vor mir geredet Ich denke, rungen wird es kaum möglich sein, eine Diskriminierung nach-
es ist alles gesagt worden, was vernünftigerweise über dieses zuweisen. Im Einzelfall wird es immer möglich sein - und das
Gesetz gesagt werden kann. Es ist ein höchst nötiges Gesetz, Gesetz erlaubt das richtigerweise auch -, nichtdiskriminie-
es ist höchst zeitgemäss. Es ist höchste Zeit, dass es endlich rende Gründe anzuführen, warum jemand nun eine Person ei-
kommt ner anderen vorgezogen hat, um die tatsächliche Diskriminie-
Trotz der Selbstverständlichkeit, die man diesem Gesetz rung, die vorhanden sein könnte, zu bestreiten.
zuordnen muss, kann man feststellen, dass es Leidenschaften Das Gesetz - so hat einer meiner Kollegen in der Kommission
geweckt hat und noch wecken wird - ich wage diese Progno- gesagt-wird ein Gesetz sein, das eigentlich nur die Dummen
se -, die über seine tatsächliche Bedeutung hinausgehen. trifft, nämlich jene, die so dumm sind, dass sie ihre versuchte
Man kann das nur verstehen, wenn man die Sache nicht als ju- Diskriminierung bei der Anstellung im Einzelfall auch zuge-
ristische Selbstverständlichkeit in einer Demokratie betrach- ben; all jene, die etwas klüger sind, werden das vorbringen,
tet, wie es Kollege Zimmerli gesagt hat, sondern wenn man was nicht unter dieses Gesetz fällt, nämlich andere Gründe.
begreift, dass hier Leidenschaften geweckt werden, die auf un- Das ist auch richtig so. Ich kann mir kein Gesetz vorstellen,
sere kulturelle Tradition und unsere gesellschaftliche Situation dass gewissermassen Gewissensforschung bei den Arbeitge-
zurückgehen, insbesondere auf die Situation der Schweizer bern betreiben würde. Das Gesetz ist in diesem Sinne richtig
Frauen. Sie mussten in der Schweiz lange um die Gleichbe- aufgezogen. Langfristig wird es sicher etwas bewirken, aber
rechtigung kämpfen, und sie haben sie mit diesem Gesetz ich warne vor übertriebenen Hoffnungen und Ängsten.
noch nicht endgültig erreicht Der Kampf war hart, er war Lassen Sie mich noch ein paar Worte zur Behandlung dieses
schmerzlich. Ein erster grosser Sieg war die Einführung des Gesetzentwurfes in den beiden Räten sagen: Der Erstrat hat
Frauenstimmrechts - nach vielen, vielen Jahren des Kampfes dem Entwurf des Bundesrates, der zwar - da stimme ich Kol-
und lange, nachdem sich in Europa das Frauenstimmrecht lege Zimmerli zu - manchmal etwas technokratisch formuliert
längst durchgesetzt hatte. Trotz dieses harten Kampfes war war, aber doch in seiner ganzen Anlage ein durchaus gemäs-
dann auch die Enttäuschung in den Jahren nach 1971 gross, sigter Entwurf war, so viele Zähne gezogen, wie es den tiefgrei-
als die Frauen begreifen mussten, dass trotz ihres Stimm- fenden Männerängsten in jenem Rat entsprochen hat, so dass
rechts die alltägliche Diskriminierung nicht einfach ver- das Gesetz nachher ziemlich zahnlos dagestanden hätte. Es
schwunden war. wäre ein Gesetz gewesen, von dem man mit Recht hätte sagen
Die Diskriminierung der Frauen in unserer Gesellschaft sitzt können, es sei ein Gesetz zuviel, denn es bringe nichts ausser
eben viel tiefer als nur darin, dass ein Gesetz fehlt, sondern sie Umtriebe.
sitzt in unserer Auffassung von der Frau. Wir sehen die Rolle Aber unsere Kommission - und ich bin fast sicher, dass das
der Frau in unserer Gesellschaft als die einer Dienerin, einer Plenum ihr folgen wird - hat dieses zahnlose Gebiss wieder
pflegenden, einer bewahrenden Person, sie ist jedenfalls sub- saniert und dem Gesetz damit «den Biss» zurückgegeben,
sidiär zu den Handlungen der Männer. Die Männer handeln, den es so dringend haben muss, wenn es überhaupt etwas an
sie bestimmen, sie verändern, und die Frauen reparieren das, den gesellschaftlichen Zuständen ändern und den Verfas-
was die Männer alles angerichtet haben. Diese Einstellung sungsauftrag verwirklichen soll. Es ist wieder einmal ein Fall,
sitzt sehr tief in unserer Tradition. Man findet sie weit über die der zeigt, dass sich der Ständerat als die zuverlässigere, die li-
Schweiz hinaus, sie hat sich aber in diesem Land vielleicht am beralere, die aufgeschlossenere und letztendlich auch als die
stärksten erhalten. Ich erlaube mir eine Bemerkung gegen- konsensfähigere der beiden Kammern etabliert. Das war
über unserem Vizepräsidenten, der leider im Moment abwe- schon so bei den Vorlagen zu Ficheneinsicht, Amtshilfe,
send ist: Wenn er in seinem Votum von «unseren Frauen» Steuervergehen, bei den Beschlüssen zu Teilen der 10. AHV-
spricht, läuft mir ein kalter Schauer über den Rücken. Dass Revision, beim Beschwerderecht der Umweltorganisationen
man die Worte «unsere Frauen» überhaupt brauchen kann, ist im Natur- und Heimatschutzgesetz und im Umweltschutzge-
Beweis eines paternalistischen Konzepts. Es zeigt, wie tief das setz - und das ist wohl auch wieder bei diesem Gleichstel-
Problem in den Hirnen der Männer sitzt lungsgesetz so.
20. September 1994 813 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Ich möchte einmal deutlich all jenen, die diese Kammer immer Salvioni Sergio (R, TI): L'articolo 4 paragrafo 2 della Costitu-
wieder abschaffen möchten, weil sie natürlich in Zeiten stürmi- zione federale è entrato in vigore con la votazione popolare del
schen Fortschritts die bedächtigere Kammer ist, ins Stamm- 1981. Da allora la legge avrebbe dovuto praticamente essere
buch schreiben, dass der Ständerat in Zeiten eines Backlash - proposta e votata, in quanto si tratta di una legge di esecu-
und in einer solchen Zeit des Backlash von rechts leben wir- zione di una norma costituzionale. Purtroppo da quel giorno
die widerstandsfähigere Kammer ist als der Nationalrat. sono trascorsi 13 anni, e solo oggi la legge di esecuzione della
Ich danke meinen Kolleginnen und Kollegen in der Kommis- norma costituzionale giunge in Parlamento.
sion dafür, dass Sie sehr gute Arbeit geleistet haben, die weit Occorre dire che in questi 13 anni molto è stato fatto a livello di
über das hinausging, was ich als Physiker habe beitragen kön- coscienza collettiva Bisogna dire che abbiamo potuto consta-
nen. Es hat die Juristen diesmal wirklich gebraucht! Ich danke tare come le donne hanno potuto assumere posti sia nell'am-
Ihnen, dass Sie willens sind, auf diesen Gesetzentwurf einzu- ministrazione pubblica, sia nell'amministrazione privata, che
treten, und empfehle Ihnen, immer den Anträgen der Mehrheit prima sicuramente non avrebbero potuto assumere. Ciò signi-
zu folgen, dann werden Sie ein gutes Gesetz verabschieden. fica che è cambiata la mentalità E questo è un dato estrema-
mente confortante, perché non c'è nessuna legge che può
Beerli Christine (R, BE): Die Schlussworte des Eintretensrefe- cambiare una situazione di fatto se non cambia la mentalità
rates von Josi Meier haben mir wieder einmal klargemacht, della gente.
welch ein Privileg der späten Geburt ich besitze. Ich durfte mit Tuttavia la legge era necessaria, per evitare una discrimina-
20 Jahren das Stimm- und Wahlrecht einfach entgegenneh- zione sul lavoro e soprattutto nei ceti medi e nei ceti medi infe-
men als Selbstverständlichkeit, und es liegt mir darum viel riori; discriminazione che certamente ancora esiste a livello di
daran, meine Ausführungen mit einem grossen Dank zu be- salario e a livello di opportunità
ginnen, mit einem Dank an Josi Meier und alle Frauen, die mit La vostra commissione ha cercato di conciliare due principi in
ihrem grossen Einsatz und manchmal harten Kampf mitgehol- contrasto tra di loro, cioè il principio della libertà contrattuale
fen haben, dass es so weit gekommen ist, dass wir diese da un lato e il principio della parità di diritti tra uomo e donna
Rechte nun als selbstverständlich ansehen dürfen. dall'altro. Evidentemente, in certe situazioni questi due prin-
Lassen wir uns jedoch nicht blenden, und verfallen wir nicht cipi potevano collidere, e le soluzioni adottate hanno cercato
der Illusion zu glauben, mit der Verabschiedung des vorlie- di ridurre al minimo la possibilità di un conflitto.
genden Gesetzes sei die Gleichstellung realisiert oder man sei Infatti, proprio per questo motivo la vostra commissione non
ihr auch nur einen wesentlichen Schritt näher gerückt. Gleich- ha ritenuto di assumere nel testo il principio che la discrimina-
berechtigung muss gelebt werden, jeden Tag neu. Sie äussert zione si applica anche alla messa a concorso di un posto, e
sich bei den Verrichtungen der Kleinigkeiten des Alltags und questo per il fatto che la messa a concorso non è ancora un
muss fest in unseren Köpfen und Herzen verankert sein. contratto di lavoro. La messa a concorso è un atto libero di un
Das Gesetz, das wir heute verabschieden werden, kann somit datore di lavoro per assumere qualcuno, e si ritiene che debba
nicht Gleichstellung gewährleisten, es kann jedoch - und dies restare nella sua libertà, nel suo giudizio di indicare di quale
ist sehr wichtig - aufzeigen, wo die von unserer Gesellschaft sesso egli desidera che sia il futuro dipendente: pensiamo a
nicht mehr geduldeten Grenzen der Ungleichbehandlung lie- necessità nell'ambito delle funzioni pubbliche, ma anche nel-
gen, was wir als Diskriminierung wegen des Geschlechtes be- l'ambito del settore privato.
urteilen und daher nicht mehr dulden wollen. Secondariamente si risolve il grosso problema dell'inversione
Stossende Ungleichbehandlungen von Frau und Mann in der o meglio della facilitazione dell'onere della prova nell'ambito
Arbeitswelt sollen in Zukunft nicht mehr vorkommen. Dies ist della discriminazione, che nel testo del Consiglio federale ed
das Ziel der Vorlage. Und um dieses Ziel auch nur einigermas- in quello uscito dai lavori del Consiglio nazionale, compren-
sen erreichen zu können, ist es absolut unerlässlich - entge- deva anche le molestie sessuali.
gen der Version des Nationalrates-, auch die Diskriminierung Ora abbiamo ritenuto, data la delicatezza della materia, di se-
bei der Anstellung zu ahnden. Wird dies nicht getan, so bleibt parare le molestie sessuali dalle altre discriminazioni. Per cui
das Gesetz ein Papiertiger und kann - im Extremfall - mit l'alleggerimento dell'onere della prova funziona ed è applicato
Leichtigkeit dadurch umgangen werden, dass man einfach comunque con una certa moderazione, ancora introdotta da
keine Frauen anstellt parte della commissione, per le discriminazioni normali sul-
Die Vorlage wurde von Ihrer Kommission meiner Meinung l'assunzione ecc., ma non si applica per quanto concerne le
nach - abgesehen von der Aufnahme der Diskriminierung bei molestie sessuali che debbono per contro essere provate. La
der Anstellung, die für mich selbstverständlich ist - noch in motivazione di questa decisione sarà poi data al momento in
drei weiteren Punkten konsequenter und klarer ausgestaltet. cui discuteremo gli articoli 4 e 5, ed è d'altronde abbastanza
1. Bei der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung hat Ihre comprensibile.
Kommission klar zwischen der Haftung des Arbeitgebers nach Ritengo che tutto sommato la commissione abbia fatto un ot-
Artikel 101 OR und der Haftung nach dem neuen Gesetz unter- timo lavoro. In definitiva la legge è stata migliorata, ed è stata
schieden und festgehalten, dass eine Entschädigung nach rafforzata a mio giudizio soprattutto la protezione delle donne.
dem Gleichstellungsgesetz lediglich geschuldet ist, wenn der E' stato rafforzato il principio di raggiungere una parità di
Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er alle ihm zumutba- «chances», una parità di opportunità tra uomini e donne nel-
ren Massnahmen getroffen hat, um sexuelle Belästigungen zu l'ambiente del lavoro.
verhindern. Dem Arbeitgeber steht demzufolge in diesem Be- Naturalmente questa legge dovrà essere accompagnata da
reich die Möglichkeit einer Exkulpation zu. una presa di coscienza, da una modifica di mentalità in quei
2. Ihre Kommission hat in Artikel 4 Absatz 2ter die Gesamt- settori in cui questo non è ancora avvenuto, per poter svolgere
summe der von einem Arbeitgeber in einem Fall zu bezahlen- a pieno i propri effetti. Questa è una legge per la quale il miglior
den Entschädigung auf sechs Monatslöhne beschränkt und augurio che si possa fare è che non debba mai essere appli-
so für die Arbeitgeber Klarheit geschaffen und meiner Mei- cata.
nung nach einen Punkt eliminiert, der zu grossen Sorgen auf
Arbeitgeberseite Anlass gab. Simmen Rosmarie (C, SO): Es ist in diesem Saal nicht unbe-
3. In Artikel 5 begnügt sich Ihre Kommission-abgesehen von dingt beliebt, wenn Nichtkommissionsmitglieder auch noch
der Diskriminierung bei sexueller Belästigung - mit der Glaub- das Wort ergreifen und damit die Debatte verlängern. Auch
haftmachung des Sachverhaltes, durch die eine Diskriminie- mich beeindrucken jeweils die Statistiken über die Dauer der
rung behauptende Person. «Glaubhaft machen» ist ein gängi- Sitzungen des Ständerates, die in den letzten Jahren ja mar-
ger Rechtsbegriff und bedeutet mehr als behaupten, jedoch kantzugenommen hat. Ich will mich deshalb auch kurz fassen,
weniger als beweisen. Er umfasst genau das, was der in die- um so mehr, als die materielle Würdigung der Vorlage sehr
sem Verfahren stehenden Person zuzumuten ist, was sie in ih- einlässlich erfolgt ist Aber ich möchte mir die Gelegenheit
rer Lage auch tun kann, wenn sie keine Akteneinsicht hat nicht entgehen lassen, hier meiner Genugtuung und meiner
Diese drei Punkte sind klare Verbesserungen der Vorlage. Ich Freude darüber Ausdruck zu geben, dass wir heute in diesem
bitte Sie daher, auf diese Vorlage einzutreten. Saal das Gleichstellungsgesetz beraten.
Egalité entre femmes et hommes. Loi 814 E 20 septembre 1994
Es wäre übertrieben, zu behaupten, dass wir damit eine avant- une adhésion. Par nos votes positifs, nous nous engagions à
gardistische Tat vollbrächten, dafür ist es, bald 14 Jahre nach procéder aux adaptations interactives de notre législation,
Annahme des Verfassungsartikels, wohl doch etwas spät dont celle relative à l'égalité entre femmes et hommes, la lé-
Aber wir haben heute eine gute Vorlage vor uns, hinter die ich gislation européenne étant nettement plus avancée que celle
mich voll stellen kann und die auch einen Vergleich mit dem de la Suisse dans ce domaine.
Ausland nicht zu scheuen braucht Suite au résultat négatif de la votation populaire, je crois pri-
Ich hatte letzte Woche an der Konferenz der Interparlamentari- mordial d'éviter qu'un décalage ne s'installe durablement
schen Union Gelegenheit, an einem Projekt mitzuarbeiten; es avec l'Europe, par exemple sur le plan de nos législations res-
ging darum, Leitlinien zu einer besseren Beteiligung beider pectives. Cet objectif m'importe d'autant plus que les citoyen-
Geschlechter am politischen Leben in den verschiedensten nes et citoyens du canton de Vaud s'étaient prononcés de
parlamentarischen Systemen auszuarbeiten. Bei dieser Arbeit façon massive et claire en faveur de l'Espace économique eu-
wurde mir wieder einmal klar, wie sehr wir weltweit noch von ropéen. Plus encore, il me paraît inacceptable que ce même
einem wirklichen Gleichgewicht punkto Vertretung von Frauen sénat considère qu'il y a un après-6 décembre 1992, pour cer-
und Männern entfernt sind. Die grosse Frage, die letzte Woche tains dossiers, mais que d'autres ne sont plus à considérer.
im Raum gestanden hat, war natürlich diejenige, wie die Parla- Pour ces motifs essentiels, je vous demande d'entrer en
mentswahlen in Schweden ausgehen würden, und zwar nicht matière.
nur punkto Parteienvertretung, sondern auch punkto Beteili-
gung der Frauen im Parlament. Seit zwei Tagen wissen wir es: Schoch Otto (R, AR): Sie haben sicher festgestellt, dass alle
Im neuen schwedischen Parlament sitzen zwei Fünftel Frauen. Voten der Kommissionsmitglieder und der nicht zur Kommis-
Soweit sind wir, mit knapp einem Fünftel, noch nicht. Aber das sion gehörenden Ratsmitglieder in dieser Eintretensdebatte
Gleichstellungsgesetz, wie es jetzt vorliegt, ist ein Erlass, der auf der gleichen Ebene lagen. Einhellig stimmt man der Vor-
ein viel weiteres Gebiet als nur die Politik umfasst, und es ist lage zu, einhellig votiert man für Eintreten, einhellig bringt man
wohl ein glücklicher Zufall, dass es gerade heute auf unserem zum Ausdruck, dass die Vorlage, insbesondere nach den
Plan steht durch die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates vorge-
Ich werde diesen Erlass gern und mit Überzeugung verwen- nommenen Verbesserungen, nicht nur einwandfrei dem Ver-
den, auch in Diskussionen mit ausländischen Kolleginnen fassungsauftrag aus dem Jahre 1981 gerecht werde, sondern
und Kollegen. auch den berechtigten und ausgewiesenen Interessen der
Selbstverständlich bin auch ich für Eintreten und für die Fas- Frauen zu genügen vermöge und dass sie auch konsensfähig
sung der Mehrheit. sei. Sie stellen also eine umfassende Übereinstimmung aller
Ratsmitglieder fest, die sich geäussert haben.
Martin Jacques (R, VD): II me paraît inutile, en préambule, de Ich teile diese Auffassungen vorbehaltlos und ohne die ge-
rappeler les raisons motivant le projet de loi qui nous est sou- ringste Einschränkung. Ich könnte praktisch alles unter-
mis aujourd'hui. De nombreuses explications ont déjà été ex- schreiben, was gesagt worden ist, und Nuancen mit Bezug
posées, tant sur la réalité des inégalités que sur les moyens ou auf paternalistische Haltungen möchte ich in diesem Zusam-
les mesures indispensables pour que l'égalité ne soit plus menhang einfach übergehen, wenn Herr Plattner mir diese
seulement inscrite comme principe dans nos textes constitu- Grosszügigkeit gestattet. Es liegt mir daran festzuhalten,
tionnels, mais devienne effective. dass ich gleicher Meinung bin wie alle Votanten in dieser Ein-
Cet objectif représente en effet un des enjeux importants de tretensdebatte.
notre société actuelle, parce qu'il exige de notre part une vo- Ich habe aber das Bedürfnis, die Idylle, die sich abzeichnet,
lonté politique affirmée et inscrite dans la durée. Je ne partage ein bisschen zu stören, weil ich weiss, dass es im Volk gar
ni l'enthousiasme inconditionnel ni le refus catégorique ex- nicht so einhellig und gar nicht so idyllisch tönt, wie es bei uns
primé par certaines et certains à l'endroit de la loi sur l'égalité. jetzt den Anschein erweckt, im Gegenteil. Sie können sich dar-
Cependant, je vous recommande d'entrer en matière. auf gefasst machen, dass es in einer Referendumsabstim-
Celles et ceux, et c'est surtout la raison de mon intervention, mung über dieses Gesetz- das Referendum wird, wie wir die
qui ont en mémoire la réponse négative du gouvernement politische Landschaft kennen, sicher kommen - noch zu ei-
vaudois à la procédure de consultation de 1991 pourraient nem ganz bösen Erwachen kommen wird. Wir erleben das
être surpris par ma position. Celle-ci est dictée par deux élé- jetzt aktuell im Hinblick auf die Abstimmung vom nächsten
ments essentiels, qui exigent de notre part que nous assu- Wochenende.
mions avec discernement notre responsabilité face au pro- Wir hatten mehr oder weniger die gleiche Geschlossenheit im
blème des inégalités, mais encore que nous le fassions de Rat bei der Antirassismusvorlage, und wir erleben jetzt am ei-
manière conséquente. genen Leib, was mit einer solchen Referendumskampagne
Nos préoccupations par rapport à la situation économique et à verbunden sein kann. Bei diesem Gesetz wird sich genau das
la grave détérioration du marché de l'emploi, auxquelles nous gleiche wieder abspielen. Die Gegnerschaft ist bereits for-
sommes confrontés depuis trois ans, ne doivent pas occulter miert, sie setzt sich nämlich aus den gleichen Personen zu-
les répercussions que cette crise pourrait avoir sur la situation sammen, die jetzt gegen die Antirassismusvorlage antreten.
professionnelle des femmes, dans tous les domaines de la vie Es muss nur der Briefkopf geändert werden, und die gleichen
quotidienne. Si, par le passé, la place de la femme dans notre Herren Rahm, Fischbacher, die gleichen Vertreter der Auto-
société a toujours été tributaire du contexte économique, il est Partei werden gegen dieses Gesetz antreten. Davor möchte
de notre responsabilité aujourd'hui de prendre des mesures ich Sie warnen, darauf möchte ich Sie hinweisen. Wir müssen
adéquates pour éviter que l'histoire ne se répète. La loi fédé- uns heute schon auf einen harschen Gegenwind in der mit Si-
rale sur l'égalité entre femmes et hommes représente à mon cherheit kommenden Referendumsabstimmung einstellen.
avis une de ces mesures. Celle-ci, tout en disposant les condi- Wir dürfen uns nicht von der Geschlossenheit in unseren Rei-
tions-cadres en faveur d'une plus grande égalité profession- hen einlullen lassen, sondern wir müssen uns darüber klar
nelle entre femmes et hommes, fixerait des limites non pas sein, dass einiges auf uns zukommen wird.
symboliques, mais réelles, pour prévenir le risque que les dis- Es wird in diesem Zusammenhang nicht genügen, einfach nur
criminations ne s'amplifient dans les années à venir. auf den Verfassungsauftrag zu verweisen oder zu sagen, in
D'autre part, il s'agit de se souvenir des décisions que les den umliegenden Ländern, in der EU oder in den Vereinigten
Chambres fédérales ont prises en 1992 concernant le Traité Staaten sei das alles auch Mode. Wir müssen uns mehr einfal-
sur l'Espace économique européen. Je n'ai pas l'intention de len lassen, wir müssen uns auch kämpferische und entschlos-
revenir sur les résultats de la votation du 6 décembre 1992, ce- senere Positionen einfallen lassen, als einfach nur auf das zu
pendant quelques constats doivent être faits par rapport au verweisen, was schon gerechtfertigt sei.
dossier de l'égalité. Les Chambres fédérales, majoritairement Das wollte ich Ihnen sagen, um Sie vor Illusionen zu warnen
favorables à l'Espace économique européen - il y avait prati- und um Sie nicht einschlafen zu lassen, damit wir im Hinblick
quement unanimité dans notre Conseil -, avaient accepté l'en- auf die Auseinandersetzung über dieses Gesetz im kommen-
semble du paquet Eurolex, condition alors indispensable pour den Referendumskampf gegenüber dem Volk bestehen und
20. September 1994 815 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
eine, wie ich hoffe, überzeugende Annahme des Gesetzes wogen, Ihnen diesen Entwurf für ein Gleichstellungsgesetz
durch das Volk erreichen. vorzulegen.
Seien Sie also wachsam, stellen Sie sich auf eine engagierte Ich möchte noch einmal ganz klar betonen, dass wir konzep-
Auseinandersetzung ein. Dann tun wir dem Gesetz den Dienst, tionell von allem Anfang an von einer bewusst privatrechtli-
den es verdient, und dann machen wir für das Gesetz das, was chen Lösung ausgegangen sind. Das ist möglicherweise in
wir machen müssen, um es beim Volk durchzubringen. der Botschaft etwas zu wenig klar und plastisch hervorgeho-
ben worden. Ich möchte es zuhanden der Materialien daher
Koller Arnold, Bundesrat: Mann und Frau sind gleichberech- noch einmal ausdrücklich betont haben.
tigt, sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für Wir sehen in keiner Weise vor, dass der Gleichheitssatz von
gleichwertige Arbeit Diese in Artikel 4 Absatz 2 der Bundes- den Behörden von Amtes wegen durchgesetzt wird, sondern
verfassung enthaltenen Grundsätze entsprechen, und dies stellen ganz bewusst auf die Initiative der betroffenen Arbeit-
trotzdem berechtigten Kassandraruf von Herrn Schoch, heute nehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Diese müssen in erster Li-
doch dem überwiegenden Rechtsempfinden in unserem nie selbst agieren und sich für ihre privaten Rechte einsetzen.
Land. Wir laufen vielleicht sogar Gefahr, dass wir sie allzusehr Es ist, wenn man von diesem privatrechtlichen Konzept aus-
als selbstverständlich betrachten. Trotzdem besteht tatsäch- geht, jedoch notwendig, die manifesten Hindernisse der priva-
lich, auch 13 Jahre nach der Annahme des Gleichstellungsar- ten Rechtsverfolgung abzubauen. Subsidiär haben wir daher
tikels, noch eine ganz erhebliche Kluft zwischen unserer Ver- das Klagerecht der privaten Organisationen vorgesehen, da-
fassung und der Realität; eine Kluft, die zweifellos in den letz- mit bei Grundsatzfragen auch dieses Verbandsklagerecht
ten Jahren insgesamt, beispielsweise im Bildungswesen, sehr zum Zuge kommen kann. Dagegen haben wir, und das wie-
stark abgenommen hat, die aber in verschiedenen Bereichen, derum die negative Abgrenzung, ganz bewusst auf ein Behör-
insbesondere beim Lohn und bei anderen Aspekten des Er- denklagerecht verzichtet, das wir im Rahmen der Vorbereitung
werbslebens, nach wie vor ein Ausmass hat, das mit der Ver- des Gesetzes auch diskutiert hatten. Wir haben auch darauf
fassung nicht vereinbar ist Recht darf aber in einem Rechts- verzichtet, beispielsweise dem Gleichstellungsbüro in Fragen
staat nicht bloss gesetzt, es muss auch befolgt und verwirk- des Gleichstellungsgesetzes irgendwelche untersuchungs-
licht werden. richterliche Kompetenzen zu erteilen. All das macht ganz klar,
Von Rechtsverwirklichung kann aber, wie Eugen Huber in ei- dass es sich hier um ein privatrechtlich orientiertes Gesetz
nem seiner grossen Werke, «Recht und Rechtsverwirkli- handelt.
chung», geschrieben hat, nur dann gesprochen werden, wenn Mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und
das tatsächliche und tätige Leben in der Rechtsgemeinschaft Mann will der Bundesrat drei Ziele erreichen:
mit der Rechtsidee in Übereinstimmung gebracht ist. Genau - Erstens will er mit einem generellen, offen formulierten Dis-
darum geht es beim Erlass dieses Gleichstellungsgesetzes. kriminierungsverbot fürdie Gleichstellung von Frau und Mann
Es gilt, Recht und Rechtswirklichkeit in bessere Übereinstim- im Erwerbsleben sorgen.
mung zu bringen. Insofern bin ich Ihrer vorberatenden Kom- -Zweitens will der Bundesrat die Durchsetzung des An-
mission sehr dankbar. Sie hat sich die Aufgabe zu Recht nicht spruchs auf Gleichbehandlung, insbesondere auf gleichen
leichtgemacht. Sie hat zu allen zentralen Artikeln auch zusätzli- Lohn, gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung ge-
che Berichte der Verwaltung angefordert, und - politisch für währleisten.
mich entscheidend, hier bin ich besonders dankbar-sie hat in - Drittens haben wir uns sehr bemüht, Ihnen eine europa-
einigen sehr wichtigen Punkten - ich denke vor allem an Arti- verträgliche Lösung, ein europaverträgliches Gesetz, vorzu-
kel 3, das allgemeine Diskriminierungsverbot, und an Arti- schlagen.
kel 5, die Beweislastregelung - die Vorlage gegenüber dem Die faktische Stellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt hat
Nationalrat so korrigiert, dass sie wieder viel näher bei der Vor- sich seit der Annahme des Gleichstellungsartikels in der Bun-
lage des Bundesrates steht. desverfassung leider nicht wesentlich verbessert. Frauen ver-
Die praktischen Erfahrungen mit diesem Artikel zeigen näm- dienen weiterhin generell deutlich weniger als Männer, und
lich, dass es nicht genügt, aus der Verfassung direkt ableit- zwar auch bei gleicher Qualifikation. Verschiedene Untersu-
bare Rechtsansprüche einzuräumen, sondern der Gesetzge- chungen ergeben eine durchschnittliche Lohndifferenz von 20
ber muss offensichtlich auch die nötigen Instrumente zur Ver- bis 30 Prozent zuungunsten der Frauen. Und nichts deutet lei-
fügung stellen, damit diese verfassungsrechtlichen Ansprü- der darauf hin, dass diese Unterschiede rasch und erheblich
che auch wirksam durchgesetzt werden können. kleiner werden.
In bezug auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird Auch der heute zunehmend bessere Ausbildungsstand der
daher ein rein passives, allein auf Abwehr staatlicher Eingriffe Frauen hat in der Lohnfrage leider nicht zu wesentlichen Ver-
gerichtetes Grundrechtsverständnis den praktischen Gege- besserungen geführt. Das Lohngefälle - im Vergleich zu den
benheiten und Anforderungen nicht gerecht Dies hat der Ver- Männern mit gleichem Ausbildungsniveau - wird sogar grös-
fassungsgeber übrigens bereits bei der Schaffung des Verfas- ser, je mehr Zeit und Anstrengungen die Frauen auf ihre Aus-
sungsartikels erkannt und deshalb neben dem direkt anwend- bildung verwenden. Diese Tendenz muss zweifellos gebro-
baren Lohngleichheitssatz dem Gesetzgeber allgemein den chen werden.
klaren Auftrag erteilt, für die Gleichstellung von Frau und Mann Die Frauen werden aber nicht nur in Lohnfragen benachtei-
zu sorgen. ligt. Obwohl mittlerweile Frauen und Männer den gleichen
Dabei war sich selbstverständlich auch der Bundesrat be- Zugang zur Ausbildung haben, sind die Frauen auf den bes-
wusst, dass positives Recht nicht alles kann. Es vermag nur in ser qualifizierten Arbeitsstellen immer noch stark untervertre-
begrenztem Mass gesellschaftliche Gegebenheiten und Pro- ten. Sie werden weniger befördert, können seltener an Aus-
zesse zu steuern, aber dies ist kein Grund, in diesem Bereich und Weiterbildungsprogrammen teilnehmen und werden
weiterhin untätig zu bleiben. eher entlassen.
Der gesetzgeberische Handlungsbedarf betrifft vor allem das Diese andauernde Benachteiligung der Frauen veranlasste
Erwerbsleben, wo die Frauen nach wie vor wesentlich daher den Bundesrat, ein generelles und offen formuliertes
schlechtergestellt sind als die Männer. Zwar hält Artikel 4 Ab- Diskriminierungsverbot vorzuschlagen, welches sicherstellen
satz 2 der Bundesverfassung imperativ fest, dass Mann und soll, dass Frauen nicht nur in Lohnfragen, sondern generell im
Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit ha- Wirtschaftsleben nicht benachteiligt werden, also auch bei der
ben. Die rare Gerichtspraxis zeigt uns jedoch, wie schwierig es Anstellung, bei der Aus- und Weiterbildung, bei der Beförde-
in der Praxis für Frauen ist, diesen Anspruch durchzusetzen. rung. Kurz: Sie sollen bei allen Aspekten des Arbeitsverhältnis-
Ich erinnere Sie an die bekanntesten Beispiele von Gerichtsfäl- ses die gleichen Chancen wie die Männer haben. Es ist schon
len, an den Zürcher Fall der Krankenschwestern und an den gesagt worden: Leider ist der Nationalrat den bundesrätlichen
Basler Fall der Kindergärtnerinnen. Vorschlägen nicht gefolgt, und ich bin daher sehr dankbar,
Die unbestreitbare Benachteiligung der Frauen im Erwerbs- dass Ihre vorberatende Kommission hier eine Korrektur vorge-
leben und der klare Gesetzgebungsauftrag in Artikel 4 Ab- nommen hat und auf den Vorschlag des Bundesrates zurück-
satz 2 der Bundesverfassung haben daher den Bundesrat be- kommt.
Egalité entre femmes et hommes. Loi 816 20 septembre 1994
Wenn Sie die Anstellung, den Einstieg ins Berufsleben vom haupten, dass mit diesem Gleichstellungsgesetz eine unver-
Gleichstellungsprinzip ausnehmen, erschweren Sie schon hältnismässige Einschränkung der Freiheit, vor allem der Dis-
den Zugang, was ja dazu führen würde, dass ein Arbeitgeber positionsfreiheit der Arbeitgeber, und eine Verschlechterung
einfach keine Frauen anstellen müsste: Dann hätte er mit die- der internationalen Konkurrenzfähigkeit unseres Landes be-
sem Gleichstellungsgesetz überhaupt keine Probleme - das wirkt werden.
kann doch nicht der Wille des Gesetzgebers sein! Das Gleichstellungsgesetz ist keine «loi liberticide», wie Frau
Es ist auch nicht einzusehen, warum wir in den internationalen Sandoz im Nationalrat glauben machen wollte, im Gegenteil:
Beziehungen und jetzt beispielsweise mit den neuen Geset- Das Gesetz wird Freiheit schaffen, den Frauen die Freiheit ge-
zen über den Binnenmarkt gemäss unserem liberalen Credo ben, ihr Leben vermehrt gemäss ihren eigenen Vorstellungen,
so sehr auf den freien Marktzugang insistieren, warum wir Fähigkeiten und Bedürfnissen zu gestalten. Diese Freiheit ent-
dann aber ausgerechnet beim freien Zugang der Frauen zum spricht auch den Geboten der Menschenwürde und der Ge-
Wirtschaftsleben von diesem liberalen Credo abweichen. Ich rechtigkeit Die Gleichberechtigung von Frau und Mann ist ein
bin Ihnen daher wirklich sehr dankbar, wenn Sie hier auch im Menschenrecht, das nicht nur ab und zu, wenn es die wirt-
Plenum diesen «Sündenfall» des Nationalrates wieder korri- schaftliche Lage gerade erlaubt, verwirklicht werden soll, son-
gieren. dern dauerhaft und universell garantiert werden muss.
Obwohl der letzte Satz von Artikel 4 Absatz 2 Bundesverfas- Oder glauben Sie wirklich, dass die Wettbewerbsfähigkeit un-
sung einen indivdualrechtlichen, vor Gericht direkt durchsetz- serer Wirtschaft von Vorteilen abhängen muss, welche schwei-
baren Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zerische Unternehmen - gegenüber ihren europäischen und
garantiert, gab es in den vergangenen 13 Jahren bekanntlich internationalen Konkurrenten - aus der Benachteiligung der
nur etwa 15 Lohngleichheitsklagen. Auch das zeigt, dass die Frauen ziehen könnten? Dann stünde es in der Tat schlimm
Befürchtung, es komme zu einer «Prozesslawine», sicher um unsere Wirtschaft. Ich bin überzeugt, dass Ihr Vertrauen in
nicht gerechtfertigt ist. Gründe für diese geringe Zahl von die Dynamik und in die internationale Wettbewerbsfähigkeit
Lohngleichheitsklagen der Frauen sind erwiesenermassen unserer Unternehmen nicht so gering sein kann: Die Wirt-
die Schwierigkeiten und Hindernisse, die für die betroffenen schaft wird nur gewinnen - man hat zu Recht auf ein entspre-
Arbeitnehmerinnen mit einer Lohngleichheitsklage verbun- chendes Gutachten hingewiesen -, wenn eben auch ein bes-
den sind: nämlich die Angst, sich sozial und beruflich zu ex- serer Einsatz der Frauen in unserer Wirtschaft mit diesem Ge-
ponieren und zu isolieren, die Angst, wegen der Klage den setz ermöglicht wird. Übertriebene Befürchtungen vor «Pro-
Arbeitsplatz zu verlieren, und die Beweisschwierigkeiten so- zesslawinen» oder vor unerträglichen Belastungen unserer
wie die damit zusammenhängende Langwierigkeit der Ver- Wirtschaft sind somit von Anfang an klar fehl am Platz
fahren. Die berühmtesten Prozesse haben alle fünf bis zehn Lassen Sie mich aber auch noch vor übertriebenen Erwartun-
Jahre gedauert. gen warnen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit dem
Mit dem Gleichstellungsgesetz möchte der Bundesrat nun Gleichstellungsgesetz keine abrupte Änderung der derzeiti-
das notwendige Instrumentarium schaffen, das es den betrof- gen Situation, keine plötzliche Verbesserung der Chancen-
fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, ihre gleichheit und bei der tatsächlichen Gleichstellung von Frau
verfassungsmässigen Ansprüche auch tatsächlich durchzu- und Mann, bewirkt werden kann. Die Gestaltungskraft des
setzen. Rechts darf hier nicht überschätzt werden. Sie hängt sehr stark
Diesem Zweck dienen drei ganz zentrale Elemente des Geset- auch von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rah-
zes, nämlich die Beweiserleichterung in Artikel 5, das Klage- menbedingungen ab.
und Beschwerderecht von Organisationen in Artikel 6 und der Gleichwohl bin ich davon überzeugt, dass das Gleichstel-
Schutz vor Rachekündigungen bei Diskriminierungen in Arti- lungsgesetz ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer
kel 10. Wir werden in der Detailberatung sicher darauf zurück- gerechteren und solidarischeren Gesellschaft ist, die Frauen
kommen. und Männern die gleichen Entfaltungs- und Entwicklungs-
Ich möchte aber auch das dritte Ziel, das der Bundesrat mit möglichkeiten bietet. Ein Meilenstein, der rechtlich und rechts-
dieser Vorlage verfolgt, noch kurz nennen: eine europaver- politisch fällig - ja, ich verstehe unsere Frauen: in ihren Augen
trägliche Lösung. Der Bundesrat hat sich bei der Ausarbeitung' sogar überfällig - ist.
dieser Gesetzesvorlage sehr stark um die Europaverträglich- In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzu-
keit bemüht. Das hat einerseits damit zu tun, dass die Vorarbei- treten und sie möglichst in der Fassung zu verabschieden, wie
ten für dieses Gleichstellungsgesetz schon auf die Zeit vor der sie Ihnen von Ihrer vorberatenden Kommission unterbreitet
EWR-Abstimmungen zurückgehen. Ich bin aber zutiefst über- wird.
zeugt, dass diese Europaverträglichkeit auch heute, nach
dem Nein zum EWR, viel und guten Sinn macht. Wir haben Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
also bewusst den Acquis communautaire des europäischen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Rechts hier übernommen und realisieren damit - was für die
Wirtschaft doch auch bedeutsam ist - eine wettbewerbsneu- Detailberatung - Discussion par articles
trale Lösung: eine Lösung, die unsere Wirtschaftsunterneh-
men nicht mehr und nicht weniger belastet als ihre Konkur- A. Bundesgesetz über die Gleichstellung
renzunternehmen in heute siebzehn Staaten der EU und des von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG)
EWR. A. Loi fédérale sur l'égalité entre femmes et hommes
Wir haben uns daher bei der Ausarbeitung des Gesetzes ganz (Loi sur l'égalité, LEg)
bewusst an der Richtlinie von 1976 orientiert. Daraus geht im
übrigen auch hervor, dass die Schweiz mit diesem Gesetz auf Titel und Ingress
diesem Gebiet keinerlei Vorreiterrolle spielt Wir realisieren nur Antrag der Kommission
das, was in der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäi- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
sche Union) schon seit den siebziger Jahren gilt. Insofern sind
diese Neuerungen auch sehr berechenbar, weil wir auf die ent- Titre et préambule
sprechenden Erfahrungen der Länder der Europäischen Ge- Proposition de la commission
meinschaftzurückgreifen können. Adhérer à la décision du Conseil national
Ich glaube, es wäre doch ein etwas seltsames Verständnis,
wenn man meinen würde, das schweizerische Recht müsse Angenommen -Adopté
hier im Sinne irgendwelcher komparativer Vorteile ausgerech-
net im Bereich der Menschenrechte Wettbewerbsvorteile ge- Art.1
genüber unseren wirtschaftlichen Konkurrenten ergattern. Ge- Antrag der Kommission
rade wenn man die internationale und vor allem die europäi- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
sche Rechtsentwicklung im Bereich der Gleichstellung von Proposition de la commission
Frau und Mann betrachtet, kann niemand allen Ernstes be- Adhérer à la décision du Conseil national
20. September 1994 817 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Meier dosi (C, LU), Berichterstatterin: Der Zweckartikel will Antrag Danioth
den Auftrag von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung er- Abs. 3
füllen, soweit das mit einem Gesetz möglich ist. Titel und Arti- .... stellen keine Diskriminierung dar. Die Vertragsfreiheit bleibt
kel 1 sind allgemein gefasst, obwohl darin schwergewichtig dabei gewährleistet.
das Erwerbsleben und die Lohngleichheit behandelt werden.
Weil die Vorlage aber gleichzeitig die gesetzliche Grundlage Art. 3
für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau Proposition de la commission
und Mann schafft, dessen Aufgaben über die Gleichstellung AI.1
im rein beruflichen Bereich hinausgehen, ist diese allgemeine Adhérer à la décision du Conseil national
Form richtig.
Die tatsächliche Gleichstellung ist also das Ziel, das mit die- Al. 2
sem Gesetz gefördert werden soll. Dass es daneben noch Majorité
zahlreiche andere Anstrengungen braucht, nicht zuletzt im ge- .... s'applique notamment à l'embauche, à l'attribution....
sellschaftlichen Leben, versteht sich von selbst. Das wurde in Minorité
der Eintretensdebatte von allen Sprechern ausgedrückt. (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
Die Änderung im französischen Text entspricht dem Begriff .... s'applique notamment à l'attribution ....
der «tatsächlichen Gleichstellung», der ursprünglich nicht ge-
troffen war. Al. 2bis
Die Kommission beantragt Zustimmung zum Beschluss des Biffer
Nationalrates. Al. 3
.... promouvoir dans les faits l'égalité entre....
Angenommen -Adopté
Proposition Danioth
Art. 2 Al. 3
Antrag der Kommission .... entre femmes et hommes. La liberté de contracter reste as-
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates surée.
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Artikel 3 ist der zentrale
Artikel dieses Gesetzentwurfes. Ich schlage Ihnen absatz-
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Artikel 2 umschreibt den weise Abstimmungen vor.
Geltungsbereich. Auch die öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- Absatz 1 verbietet allgemein jede direkte oder indirekte Diskri-
träge sind unterstellt Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, der minierung aufgrund des Geschlechtes. Über diesen Grund-
diskriminiert, verdient keineswegs mehr Schutz als der private. satz besteht keine Differenz, weder mit dem Bundesrat noch
Abgesehen davon behalten die Kantone und Gemeinden ihre mit dem Nationalrat. Die Kriterien des Zivilstandes, der familiä-
Selbständigkeit in der Ausgestaltung der Beziehungen zum ren Situation und der Schwangerschaft sind hier aufgeführt,
Personal. Etwas anderes wäre übrigens eine eigentümliche weil sie sehr oft der Grund für Diskriminierungen sind.
Wettbewerbsverzerrung zwischen öffentlichen und privaten Im Nationalrat wurde ein Antrag, die Worte «direkt» und «indi-
Betrieben. rekt» zu streichen, mit grosser Mehrheit verworfen. Es kann in-
Die Auffassung, in diesem Artikel könnte eine unzulässige direkte Diskriminierungen geben, die nur scheinbar auf objek-
Kompetenzverschiebung zu Lasten der Kantone liegen - Herr tiven Kriterien beruhen, tatsächlich aber gegen ein Geschlecht
Bundesrat Koller hat im Eintreten darauf hingewiesen -, wurde gerichtet sein können. Im Nationalrat wurde gestützt auf ein
im Nationalrat breit diskutiert und schliesslich mit 159 zu britisches Urteil ein Fall erwähnt, wo die Grosse von 1,9 Meter
19 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Ihre Kommission für Polizisten vorgeschrieben war. Hier wäre zu untersuchen,
hat sich dem Nationalrat angeschlossen; der Grundrechts- ob das eine sachlich gerechtfertigte Bedingung im Einzelfall
schutz geht der kantonalen Selbständigkeit vor. Abgesehen war, die ein legitimes Ziel verfolgt, das in keinem Zusammen-
davon war schon bei der Annahme des Verfassungsartikels hang mit dem Geschlecht steht. Wenn das nicht zuträfe, dann
klar, dass er allgemein gelten solle. Zudem hätte der Bund schliesst die Bestimmung eindeutig viel mehr Frauen als Män-
noch eine Kompetenz nach Artikel 34ter der Verfassung, die ner aus und wäre dann diskriminierend.
ihn seit langem ermächtigt, sozialpolitische Massnahmen zu- Der ganze Absatz darf natürlich nicht absurd interpretiert wer-
gunsten von Arbeitnehmern aufzustellen. den. Wenn das Schauspielhaus für die Rolle des Gretchens
Daher stehen auch beide Verfassungsartikel im Ingress. Dop- eine Frau und für die Rolle des Cyrano einen Mann engagiert,
pelt genäht dürfte genügen. Die Kommission beantragt Zu- ist das ebensowenig eine geschlechtliche Diskriminierung,
stimmung zum Beschluss des Nationalrates. wie wenn ein Frauenanwaltskollektiv eine weitere Frau sucht
oder wenn der Modeschöpfer einen Dressman sucht.
Ich empfehle Zustimmung zu diesem Absatz.
Angenommen -Adopté Absatz 2 beschreibt nun, was das Diskriminierungsverbot im
Erwerbsleben bedeutet. Hier hat sich der Bundesrat zugun-
Art. 3 sten eines umfassenden Schutzes entschieden. Er wollte,
Antrag der Kommission dass das Verbot nicht nur den Lohn betreffen solle, sondern
Abs.1 sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis, von der Ausschrei-
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates bung bis und mit der Entlassung, erstrecken solle. For-
schungsarbeiten haben gezeigt, dass nicht nur diskriminie-
Abs. 2 rende Lohnunterschiede die Chancengleichheit der Frauen
Mehrheit auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen. Besonders Weiterbil-
.... gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, dungsmöglichkeiten und Beförderungsmöglichkeiten sind
den Frauen oft verschlossen. Auch das wird von dieser Be-
Minderheit stimmung umfasst.
(Coutau, Béguin, Schmid Carlo) Bei der Ziehung der Grenzen sind nun Differenzen entstan-
.... für die Aufgabenzuteilung den. Sie sind in Absatz 2 zweifacher Art. Während der Bun-
desrat mit dem Begriff «insbesondere» grundsätzlich eine of-
Abs. 2bis fene Bestimmung schaffen wollte, die dem Richter die Mög-
Streichen lichkeit gibt, neu auftauchende Diskriminierungen in Zukunft
Abs. 3 ebenfalls zu erfassen - man denke etwa an die grossartige
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Leistung des Bundesgerichtes, das durch eine entspre-
(die Änderung betrifft nur den französischen Text) chende Entwicklung des alten Artikels 4 der Bundesverfas-
Egalité entre femmes et hommes. Loi 818 20 septembre 1994
sung unseren Freiheitsschutz im Verlaufe der Jahrzehnte be- Ich gebe Ihnen nun aber doch noch ein schweizerisches Bei-
trächtlich ausbaute -, hat sich der Nationalrat von vielfältigen spiel zur Demonstration, wobei ich mich auf die Presse, nicht
Befürchtungen zu einer abschliessenden Definition bewegen aber auf die effektive Beweissituation abstützen kann und wo-
lassen. Nur was er aufgezählt hat, sollte in Zukunft Gegen- bei es sich um eine Diskriminierung nach Artikel 3bis handeln
stand des Verbotes sein. Neuentwicklungen sollten ausge- würde. Wenn kürzlich in Solothurn zwei Frauen mit dem glei-
schlossen werden. Dabei hat er sowohl die Ausschreibung als chen Chef wegen sexueller Belästigung Probleme hatten, ist
auch die Anstellung - «l'embauche» - aus dieser abschlies- die angeblich in der Zeitung reportierte Reaktion «Unter die-
senden Liste gestrichen. sem Chef dürften keine Frauen mehr eingestellt werden» für
Die ständerätliche Kommission empfiehlt Ihnen nun, diesen Frauen diskriminierend und wohl auch nicht die adäquate Pro-
Absatz nicht so rabiat zu stutzen. Sie hat zwar durch eine quali- blemlösung.
fizierte Streichung die Stellenausschreibung ebenfalls heraus- Der Nationalrat hat versucht, mit Artikel 3 Absatz 2bis eine Um-
genommen. Hingegen nimmt sie die zukunftsoffene Form des schreibung hineinzubringen, und sagte: «Diskriminierung ist
«insbesondere» wieder auf. Bis hierher sind sich Mehrheit und jede Benachteiligung, die ohne sachliche Rechtfertigung vor-
Minderheit der Kommission auch einig. genommen wird.»
Währenddem die Mehrheit aber auch die Anstellung wieder in Wir haben nach ausgiebiger Diskussion diesen Satz einhellig
die Liste aufnimmt, schliesst sich die Kommissionsminderheit verworfen. Dies vor allem, weil wir den Spielraum des Richters
dem Nationalrat an. Sie hat entsprechend zu Artikel 4 Ab- nicht unnötig einschränken wollten, weil wir ihm ermöglichen
satz 2, Artikel 5, Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 2 den sinnge- wollten, dem Einzelfall gerecht zu werden, wie das der bisheri-
mäss gleichen Antrag gestellt Ich gehe daher davon aus, gen, bewährten Rechtsprechung zum bisherigen Artikel 4 der
dass bei einer Ablehnung ihres Antrages zu Artikel 3 Absatz 2 Bundesverfassung entspricht Wir fanden übereinstimmend,
die übrigen gleichen Anträge - mindestens teilweise - dahin- dass Legaldefinitionen in aller Regel ein Prinzip einschränken,
fallen würden und eventuell nur noch der Minderheitsantrag was wir nicht wollten.
zu Artikel 6 speziell zu beraten wäre. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Zustimmung zu den An-
Lassen Sie mich noch etwas erläutern, bevor wir über diesen trägen der Kommissionsmehrheit zu den Absätzen 2 und 2bis.
Minderheitsantrag entscheiden. Das gibt uns dann gleich
den Einstieg zum Antrag von Herrn Danioth. Der ganze Arti- Coutau Gilbert (L, GÈ), porte-parole de la minorité: Les cinq
kel 3 ist im Bewusstsein der übrigen Verfassungs- und Ge- propositions de minorité que je soumets à votre appréciation
setzgebung zu lesen. Selbstverständlich wird er nicht be- et qui concernent les articles 3 alinéa 2; 4 alinéa 2; 5; 8 et 13
schlossen, um die Vertragsfreiheit aufzuheben. In der Kom- alinéa 2 ont en commun qu'elles visent toutes à exclure l'em-
missionsberatung wurde noch und noch unterstrichen, dass bauche des cas de discrimination. Je vous propose, si vous le
Artikel 3 im Lichte dieses Grundsatzes der Vertragsfreiheit permettez, Monsieur le Président, de concentrer mon argu-
konzipiert ist Herr Bundesrat Koller hat es auch beim Eintre- mentation sur une seule intervention, avec les distinctions cor-
ten wieder unterstrichen. respondantes aux cinq articles concernés.
Aber die Vertragsfreiheit ist nicht schrankenlos. Sie hat Gren- L'article 3 alinéa 2 énumère la liste des situations où une dis-
zen, insbesondere ist sie durch den Respekt vor den Grund- crimination en raison du sexe est interdite. Le Conseil fédéral
rechten begrenzt. Es muss also klar sein, dass dieser Artikel propose une liste non exhaustive, qui inclut notamment les of-
weder einen Kontrahierungszwang noch eine Quotenvor- fres d'emploi et l'embauche. Le Conseil national a supprimé
schrift bringt Gerade weil das nicht der Fall ist, muss dann ces deux éléments-offres d'emploi et embauche-et adressé
eben der von niemandem bestrittene Absatz 3 eingeführt wer- ainsi une liste raccourcie et exhaustive des situations où la dis-
den. Wenn also ein Arbeitgeber, privat oder öffentlich, Mass- crimination est interdite. Quant à la majorité de la commission
nahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung zugun- de notre conseil, elle a supprimé la référence aux seules offres
sten der Frauen trifft - ich denke etwa an die Aktion verschie- d'emploi, mais elle maintient le principe d'une liste non ex-
dener Firmen, die unter dem Titel «Taten statt Worte» gelaufen haustive.
ist -, dann kann nicht ein Mann geltend machen, das sei nun La minorité que je représente ici vous propose d'adhérer à la
an sich wieder eine Diskriminierung gegen ihn. décision du Conseil national en supprimant non seulement la
Ich wiederhole: Artikel 3 bedeutet ein Ja zur Vertragsfreiheit, référence aux offres d'emploi, mais aussi celle à l'embauche.
keinen Kontrahierungszwang und keine Quotenvorschrift A titre de compromis, nous admettons, avec le Conseil fédéral
Wo sind denn die Grenzen der Vertragsfreiheit gegenüber et la majorité de la commission, que la liste ne soit pas exhaus-
dem Grundrecht? Wir waren uns einig, dass bei der Besetzung tive puisque nous maintenons le terme «notamment».
einer Stelle auch durchaus subjektive Kriterien eine Rolle spie- Les débats du Conseil national et ceux de la commission ont
len können. Wer für eine Stelle bei einem älteren Herrn eine largement démontré la difficulté d'application pratique du pro-
Pflegerin sucht, kann das tun. Wer für eine Wächterstelle bei jet du Conseil fédéral. Je ne reviens pas sur la question des of-
der alleinwohnenden Dame einen kräftigen Mann sucht, kann fres d'emploi, que le Conseil national et la commission, à
das tun. Wer ein klares Profil in seine Offerten schreibt, dem l'unanimité, ont opportunément écartées de la liste des discri-
wird es ohnehin leichtfallen, die nicht gewählten Personen, die minations proscrites. Je prétends, avec le Conseil national,
diesem Profil nicht optimal entsprechen, auszuscheiden. Wer que les discriminations éventuelles lors de l'embauche soulè-
dartun kann, dass die Charaktereigenschaften, die Teamfä- vent des questions d'interprétation et de preuve tellement déli-
higkeit oder die Stressresistenz des gewählten Bewerbers cates et complexes qu'elles risquent finalement d'être plutôt
besser für den betreffenden Posten geeignet sind als die Ei- un obstacle à l'embauche qu'une stimulation en faveur de
genschaften einer Konkurrentin, kann gegen sie entscheiden, l'égalité entre femmes et hommes sur le marché de l'emploi.
auch wenn sie den gleichen IQ hat. Tout d'abord cette interdiction de discrimination à l'embauche
Die Kriterien der Anstellung werden weiterhin von den Arbeit- contrevient directement, on en a déjà parlé, à la liberté con-
gebern bestimmt Nur wer gegen Treu und Glauben den An- tractuelle des parties. La pratique montre que le choix d'un col-
schein gibt, es würde ausschliesslich nach nachvollziehbaren laborateur ou d'une collaboratrice répond, bien entendu, à un
objektiven Kriterien entschieden, während in Wirklichkeit der certain nombre de critères plus ou moins précisément définis,
Ausschluss einzig wegen des Geschlechts erfolgt, wird wegen d'abord par l'organigramme de l'entreprise, puis par le cahier
Diskriminierung zur Verantwortung gezogen. Einschränkun- des charges du poste à pourvoir. Des éléments tels que la for-
gen der Vertragsfreiheit sind also nur soweit denkbar, als dies mation, la qualification, l'expérience, l'âge, les certificats de
das Diskriminierungsverbot erfordert Der Kern eines Grund- travail obtenus dans les emplois antérieurs, les prétentions de
rechts darf eben nicht angefochten werden. salaire, la définition du poste, sont autant d'éléments précis et
Es besteht naturgemäss bei uns keine Rechtsprechnung zu concrets qui entrent en jeu.
dieser konkreten Frage. Aber sie besteht in unseren Nachbar- Une deuxième série d'éléments, plus difficiles à cerner, vient
staaten der EU, welche diese Regeln seit 1976 kennen. Diese s'ajouter à cette appréciation concrète. Il s'agit de l'aptitude à
Judikatur zeigt, dass die Diskriminierungsfälle klar ausge- collaborer avec les collègues, à se plier à des disciplines hié-
schieden werden können. rarchiques ou au contraire à faire preuve d'imagination, de la
20. September 1994 819 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
capacité, selon les cas, de diriger une équipe ou d'entretenir sionnelles, des qualifications et des emplois eux-mêmes pour
des relations avec l'extérieur de l'entreprise, avec les clients ou assurer cette égalité, qu'à des articles de loi abstraits, éloignés
avec les fournisseurs. Ces éléments sont déjà plus difficiles à de la réalité des entreprises et empreints ici ou là d'un volonta-
apprécier de façon concrète et précise. L'appréciation des risme doctrinaire source de complications et de litiges.
qualités respectives de différents candidats comporte des fac- Je vous invite donc à écarter l'embauche de la liste des discri-
teurs moins faciles à définir objectivement et, je l'ai dit, propi- minations retenues à l'article 3 et, par conséquent, à écarter la
ces à plus d'interprétation. sanction correspondante de l'indemnité prévue à l'article 4 et,
Enfin, dans de nombreux cas d'engagement - et je parle ici surtout, à ne pas inverser le fardeau de la preuve de cette dis-
surtout des petites entreprises, moins des grandes - intervien- crimination à l'article 5.
nent des considérations totalement subjectives. Si une colla- Je terminerai en disant que ces propositions de minorité, aux
boration étroite et directe est destinée à s'établir entre l'em- yeux de celle-ci, ne visent en aucune façon à édenter une loi
ployeur et l'employé, des questions d'affinité, je dirais d'«ato- dont je ne conteste ni la nécessité ni les bonnes intentions.
mes crochus», peuvent jouer un rôle déterminant dans le Mais il s'agit d'éviter de «juridifier» à l'excès les relations de tra-
choix entre les divers candidats, sans que des considérations vail dans notre pays.
relatives au sexe des uns ou des autres n'interviennent néces-
sairement. Mais évidemment, plus les critères de sélection Danioth Hans (C, UR): Ich möchte vorausschicken, dass ich
sont subjectifs, plus ils sont contestables aux yeux des candi- dem guten Zeugnis, der guten Qualifikation, die die Kommis-
dats évincés, et plus il est difficile de démontrer qu'ils n'ont rien sion für ihre Verbesserungsarbeit am Gesetzentwurf erhalten
à voir avec une discrimination de caractère sexuel. hat, durchaus zustimmen kann. Die Ausdehnung des Diskri-
Cette difficulté pratique et le risque de récrimination des candi- minierungsverbotes auf die Anstellung ermöglicht in der Tat
dats malheureux rendraient l'acte d'embaucher encore plus erst eine wirklich gleichberechtigte Teilhabe der Frauen am Er-
complexe, plus aléatoire et plus lourd de conséquences. A werbsleben. Ungeachtet dessen erscheint mir eine gesetz-
une période où il convient tout au contraire de favoriser l'em- mässige Klarstellung bei Artikel 3 Absatz 3 unerlässlich. Ich
ploi, et donc l'embauche, à une période où toutes les autorités möchte aber auch betonen, dass mein Antrag völlig unabhän-
politiques, Conseil fédéral en tête, proclament la nécessité de gig erfolgt - das haben Sie meiner ersten Vorbemerkung be-
revitaliser l'économie, d'assouplir les règlements, de décloi- reits entnehmen können -, unabhängig vom Antrag der Min-
sonner le marché du travail, ne voilà-t-il pas que, dans la meil- derheit zu Absatz 2.
leure des intentions bien entendu, on place un obstacle sup- Es lässt sich nicht bestreiten, dass die gesetzlichen Um-
plémentaire, et de taille, sur le chemin de l'embauche. schreibungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels 3
Car non seulement on prétend interdire une discrimination durchaus genügten, um den verfassungsmässigen Anspruch
d'ordre prétendument sexuel, mais, je passe à l'article 4 auf Gleichberechtigung von Mann und Frau durchzusetzen.
alinéa 2, on la sanctionne avec une indemnité lourde. D'ail- In bewährtem helvetischem Perfektionismus hat der Bundes-
leurs, le poids de cette indemnité est aussi source de conflits rat einen zusätzlichen Absatz 3 aufgenommen, mit dem eine
et de contradictions. Comment la calculer? Sur la base du sa- fragwürdige politische Dynamik im Gesetz festgeschrieben
laire obtenu par celui ou celle qui occupait le poste précédem- werden soll. Es handelt sich um eine verkappte Quotenrege-
ment? Sur la base du salaire qu'il était prévu de verser pour ce lung, auch wenn es die Berichterstatterin in Abrede gestellt
poste? Sur la base du salaire obtenu par les candidats rete- hat. Soweit eine solche Regelung im öffentlich-rechtlichen
nus? Le projet du Conseil fédéral dit: «.... sur la base du salaire Bereich für sinnvoll gehalten wird, mag dies zur Not noch an-
auquel la personne discriminée avait droit ou aurait vraisem- gehen. Problematisch erscheinen mir solche Bestimmungen
blablement eu droit». C'est donner au juge une tâche d'appré- aber im privatrechtlichen Bereich. Der Bundesrat schreibt zu
ciation pour le moins complexe et contestable. Qu'arrive-t-il si, Absatz 3 auf Seite 51 der Botschaft: «Die Notwendigkeit, die
finalement, personne n'est engagé, car aucun candidat ne tatsächliche Gleichstellung zu fördern, kann Massnahmen
convient, et que le poste reste ainsi vacant en attendant de erfordern, die Frauen in jenen Berufen und an jenen Arbeits-
nouvelles candidatures? Que d'incertitudes, que de sources plätzen bevorzugt berücksichtigen, wo sie noch stark unter-
de litiges et de complications! vertreten sind.»
Mais surtout, et j'aborde ici l'article 5, quelle difficulté d'appor- Nach welchen Kriterien, so frage ich Sie, soll der Richter beur-
ter la preuve de non-discrimination en cas d'embauché! Car teilen können, wann Frauen -oder vielleicht auch einmal Män-
l'article 5, véritable pivot de ce projet de loi, inverse le fardeau ner - stark untervertreten sind? Man könnte sich fragen, ob
de la preuve. C'est à l'employeur de démontrer que son choix nicht eine Streichung des Absatzes 3 angezeigt wäre. Zumin-
n'est pas entaché de discrimination sexuelle. Il est déjà diffi- dest bedarf es aber einer klaren Einschränkung: Kein Arbeit-
cile, dans les autres cas de discrimination énumérés à geber soll gezwungen werden, einen bestimmten Prozentsatz
l'article 3, d'apporter cette preuve. Mais dans les contestations von Frauen oder Männern in seinem Betrieb einzustellen. Es
relatives à l'embauche, comment voulez-vous démontrer, kann im Einzelfall beispielsweise auch zu einer Diskriminie-
preuve à l'appui, que le choix de tel ou tel candidat ou candi- rung von Frauen führen, wenn jemand im Büro eine Frau ein-
date est totalement étranger à des considérations relatives au stellen möchte, obschon der Frauenanteil schon über 50 Pro-
sexe de ces candidats? L'exercice est quasiment impossible, zent liegt. Aus diesem Grunde ist ein klarer Vorbehalt anzu-
surtout à partir des critères subjectifs et semi-subjectifs que j'ai bringen: Die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers oder der Ar-
cités tout à l'heure et qui entrent pour une part importante dans beitgeberin darf nicht eingeschränkt werden, weder durch
les décisions d'engagement Forderungen einer Stellenbewerberin noch durch Klagedro-
Mais, nous dit-on, les contestations sont rares. Les jurispru- hungen eines Verbandes.
dences s'établiront de façon raisonnable. Les juges feront la Die Vertragsfreiheit ist zwar auch ein verfassungsmässiger
part des choses. Peut-être! Mais quelle garantie aura un em- Grundsatz. Dieser Grundsatz gelte selbstverständlich auch, ist
ployeur contre les candidats d'autant plus quérulents qu'ils soeben wieder gesagt worden. Aber was ist selbstverständ-
sont déçus? Quelle compensation pour le temps perdu, pour lich? Das gleiche gilt doch wohl für das verfassungsmässige
l'allongement des procédures d'engagement, pour les pré- Gleichstellungsgebot, und trotzdem erachten wir offensicht-
cautions à prendre pour être en mesure de défendre devant lich eine gesetzliche Konkretisierung, und zwar eine sehr de-
les tribunaux un choix qui relève, une fois encore, de considé- taillierte, für unerlässlich.
rations parfois très subjectives, mais fondées sur la liberté Ich stimme Herrn Zimmerli zu, der in seinem Eintretensvotum
contractuelle? sagte, das richtige Mass müsse gefunden werden. Das soll-
La conséquence de ces considérations se répercutent natu- ten wir auch hier tun. Damit wird die Vorlage auch an Kon-
rellement aussi à l'article 8 et à l'article 13 alinéa 2 qui concer- sensfähigkeit gewinnen. Das Gesetz muss nicht nur für Juri-
nent la procédure et les voies de droit. sten lesbar, sondern auch für das ganze Volk verständlich
Je ne pense pas que l'égalité des droits des femmes et des sein.
hommes sur le marché du travail y gagnerait beaucoup. Je fais In diesem Sinne ersuche ich Sie um Zustimmung zu dieser
bien davantage confiance à l'évolution des formations profes- notwendigen Ergänzung.
Egalité entre femmes et hommes. Loi 820 20 septembre 1994
Koller Arnold, Bundesrat: Ich habe Ihnen schon im Eintre- Im übrigen möchte ich Sie, bevor Sie sich entscheiden, doch
tensvotum gesagt, wie dankbar ich Ihrer vorberatenden auch an das Vernehmlassungsergebnis erinnern: 16 Kantone
Kommission bin, dass sie hier zur Fassung des Bundesrates, und 6 politische Parteien haben sich ganz klar zugunsten ei-
d. h. zu einem offenen Diskriminierungsverbot, zurückge- nes solchen umfassenden, offenen Diskriminierungsverbots
kehrt ist. ausgesprochen. Lediglich 4 Kantone haben hier eher eine zu-
Ich habe aber auch darauf insistiert- und möchte es hier noch- rückhaltende Stellungnahme abgegeben.
mals wiederholen -, dass wir bei der Vorbereitung dieses Ge- Herr Coutau, ich komme doch noch einmal auf die Frage der
setzentwurfes ganz bewusst von einem privatrechtlichen An- Europaverträglichkeit zurück. Ich bin doch etwas überrascht,
satz ausgegangen sind, bei dem der Grundsatz der Vertrags- dass ausgerechnet eine Stimme aus der Romandie einen Vor-
freiheit das zentrale Element bleibt. Die Vertragsfreiheit wird schlag macht, der gegenüber dem übrigen Europa nun wie-
durch dieses Gesetz nur dort eingeschränkt, wo eine Diskrimi- der eine ganz klare neue Hürde aufbauen würde. Möchten wir
nierung aufgrund des Geschlechtes vorliegt, das heisst bei ei- das wirklich, in einem derart zentralen Bereich der Menschen-
ner ungleichen Behandlung, die sich direkt oder indirekt auf rechte?
das Geschlecht stützt und zudem nicht durch objektive Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, hier der Mehrheit
Gründe gerechtfertigt werden kann. der Kommission zuzustimmen und den Antrag der Minderheit
Die Berichterstatterin hat Ihnen ja hier mehrere Beispiele von Coutau abzulehnen.
solchen objektiven Gründen für eine Ungleichbehandlung ge-
geben. Dazu gehören beispielsweise Gründe in bezug auf das Meier dosi (C, LU), Berichterstatterin: Zur «Anstellung» nur
Alter eines Kandidaten, in bezug auf Fähigkeitsausweise: Das noch folgende Ergänzung: Sie aus Absatz 2 herauszunehmen
alles sind natürlich objektive Gründe, die nach wie vor im Rah- scheint mir auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sonst prak-
men der Vertragsfreiheit bei einer Anstellung geltend gemacht tisch nurjene Frauen geschütztsind, die schon angestelltsind.
werden können. Und es dürfen neben diesen objektiven Grün- Diskriminierendes Verhalten verdient auch bei der Anstellung
den ohne weiteres auch Bewertungskriterien mit einbezogen keinen Schutz. Die Mehrheit war - wie gesagt - der Meinung,
werden - wir haben das in der Kommission im Detail eruiert. dass die Anstellung entscheidende Weichen auf dem Arbeits-
Also auch Kriterien, die durchaus eine subjektive Note haben, markt stellt und daher ebenfalls gegen Diskriminierung ge-
wie Führungsfähigkeit, Teamfähigkeit, bleiben nach wie vor schützt werden soll.
gerechtfertigt und haben nicht dem Gleichbehandlungsprin- Es ist mir nun aber bei der Begründung von Herrn Coutau auf-
zip zu weichen. gefallen, dass er durchwegs Fälle brachte, bei denen über-
Insofern sehen Sie, dass die Einschränkung der Vertragsfrei- haupt keine Diskriminierung vorliegt - ich verweise auf meine
heit nur bei klaren Diskriminierungstatbeständen, und zwar di- vorherigen Ausführungen dazu und jene von Herrn Bundesrat
rekt oder indirekt aufgrund des Geschlechtes, tatsächlich in Koller, Fälle, die, im Lichte der Vertragsfreiheit betrachtet, auch
den Geltungsbereich des Gesetzes fällt. keine Probleme bei der Beweisführung stellen. Es ist ja wirk-
Die Vertragsfreiheit bleibt die Regel - ich möchte das hier lich davon auszugehen, dass wir nur Treu und Glauben durch-
schon gegenüber dem Antrag Danioth ausdrücklich geltend setzen wollen. Wenn Sie das Anstellungsprofil richtig be-
machen -, das ist genau gleich wie im Obligationenrecht. schreiben, haben Sie nachher auch keine Probleme.
Auch im Obligationenrecht finden Sie das grundlegende Prin- Noch ein letzter Gedanke: Es wäre schade, wenn wir in unse-
zip der Vertragsfreiheit nirgends tel quel deklariert, sondern rem Rat jetzt diesen Begriff «Anstellung» hier herausstreichen
die Vertragsfreiheit als ganz grundlegendes privatrechtliches würden. Wir haben sehr viele Anstrengungen gemacht, um ihn
Prinzip wird sogar im Obligationenrecht vorausgesetzt, und zu präzisieren, und ich meine, dass die «Anstellung» unbe-
genau gleich halten wir es hier. dingt noch einmal an den Erstrat zurückgehen sollte, damit er
Ein Diskriminierungsverbot, wie die Minderheit Coutau es vor- von unseren Beratungen auch Kenntnis nehmen und seine ei-
schlägt, das für die entscheidende Vor- und Anfangsphase, genen Überlegungen dazu vertiefen kann.
also für den Eintritt in das Berufs- und Erwerbsleben, nicht zum Ich bitte Sie daher auch unter diesem Aspekt, der Mehrheit zu-
Tragen käme, würde demgegenüber eindeutig zu kurz grei- zustimmen.
fen. Auch das habe ich schon im Eintretensvotum gesagt: Es
gibt keinen objektiven Grund, weshalb wir uns gemäss unse- Weber Monika (U, ZH): Ich habe zwei Bemerkungen zu Ab-
rem liberalen Verständnis überall für freien Marktzugang ein- satz 2 und eine Vorbemerkung, mit der ich nachholen möchte,
setzen, aber ausgerechnet, wenn es um den freien Eintritt der was ich im Eintreten ausgelassen habe. Ich habe mich näm-
Frauen in das Erwerbsleben geht, eine Ausnahme machen. Es lich nicht zu Wort gemeldet, weil ich gedacht habe, dass ich
wäre ein Widerspruch zu unserer gesamten liberalen Konzep- nur kurz etwas sagen kann. Meine Kolleginnen haben auch
tion, die wir sonst auf dem ganzen Gebiet des Wirtschaftsle- sehr kurz gesprochen. Ich nehme an, dass wir vier eigentlich
bens vertreten. denken, dass die Gleichstellung von Mann und Frau eine
Im übrigen, Herr Coutau - das möchte ich Ihnen auch zu be- selbstverständliche Haltung für uns ist. Wir wissen, dass es in
denken geben -, können wir hier glücklicherweise auf die Er- der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht so selbstverständlich
fahrungen der Europäischen Gemeinschaft zurückgreifen. ist. Und darum hat mich der Satz von Bundesrat Koller gefreut.
Deshalb ist es - ich möchte sagen, fast empirisch - erwiesen, Er hat gesagt, es gebe eigentlich «keinen objektiven Grund».
dass die Befürchtungen und Bedenken, die Sie geäussert ha- Für mich heisst das, die Akzeptanz für diese Materie sollte
ben, übertrieben sind. Ich möchte hier nicht in erster Linie auf selbstverständlich sein.
das amerikanische Beispiel zurückgreifen. Dort gab es wenig- Wie wir selbstverständlich in diesem Rat das Antirassismusge-
stens Zeiten, wo lange Quotenregelungen im Vordergrund setz verabschiedet haben, so sollten wir auch selbstverständ-
standen. Hier sehen wir keinerlei Quotenregelungen vor. Wir lich die Gleichstellung von Mann und Frau anerkennen. Ich
sehen auch keinerlei Kontrahierungszwang vor. Es wird kein lege grossen Wert darauf, dass im Tonfall und in unserer Hal-
Arbeitgeber in irgendeiner Weise verpflichtet, mit einer be- tung eine Selbstverständlichkeit der Grundforderung gegen-
stimmten Person, mit einer bestimmten Frau, einen Vertrag über zum Ausdruck kommt.
abzuschliessen. Von dem allem kann keine Rede sein, son- Meine zwei Bemerkungen zu Absatz 2: Ich unterstütze die
dern wir übernehmen hier weitestgehend eine Ordnung, wie Mehrheit Wie die Kommissionssprecherin ausführte, beinhal-
sie die Europäische Gemeinschaft, wie gesagt, schon seit den tet Artikel 3 mit dem Diskriminierungsverbot den Kernpunkt.
siebziger Jahren kennt, und in den Staaten der Europäischen Gegenüber dem Nationalrat hat unsere Kommission entschei-
Gemeinschaft hat man mit diesem Recht durchaus gute Erfah- dende Verbesserungen vorgeschlagen, und ich bin sehr froh
rungen gemacht, sowohl in Deutschland wie in Grossbritan- darüber.
nien. Es kam in keinem Land zu Prozesslawinen. Es kam nur Das Verbot gilt - in Absatz 2 wird das gemäss Antrag der
zu einzelnen Klagen, und wenn Diskriminierungen bejaht wur- Mehrheit gesagt - ab «Anstellung»; die «Stellenausschrei-
den, sind auch nur Entschädigungen in vernünftigem Rah- bung» fällt nicht darunter. Die Kommissionspräsidentin hat
men, eben im Rahmen einiger Monatslöhne, ausgesprochen das erklärt und Ausnahmen aufgezeigt. Ich möchte zuhan-
worden. den des Protokolls festhalten, dass ich im Grunde genom-
20. September 1994 821 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
men den bundesrätlichen Entwurf vorgezogen hätte. Auch Was die Vertragsfreiheit anbelangt, die Herr Danioth ausdrück-
wenn die Stellenausschreibung nicht explizit erwähnt wird, lich erwähnt haben möchte, haben Sie meiner Erklärung ent-
muss es doch im Grunde genommen klar sein, dass Stellen- nommen, dass sich Absatz 3 in der bundesrätlichen Fassung
ausschreibungen im Prinzip nicht diskriminierend gestaltet und in der Fassung der Kommission gerade auf die Vertrags-
sein dürfen. Es kann nicht sein, dass das, was in den letzten freiheit stützt Dieser Absatz 3 ist die Basis, damit klargestellt
zehn Jahren mühsam erarbeitet wurde, einfach dahinfällt. Ich ist, dass private Arbeitgeber in ihren Betrieben freiwillig beson-
spreche von der Praxis, und ich denke, es ist wichtig, dass wir dere Frauenförderungsprogramme realisieren können, ohne
auch in Zukunft prinzipiell Mann und Frau in einer Stellenaus- dadurch mit dem Gleichstellungsprinzip in Konflikt zu kom-
schreibung erwähnen. men. Insofern scheint mir die Berufung auf die Vertragsfreiheit
Wenn wir von der «Anstellung» ausgehen, wie das in Absatz 2 nicht nötig zu sein.
von der Mehrheit beantragt wird, soll meines Erachtens darun- Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist die Basis dieses ganzen Ge-
ter auch die Verbeamtung, z. B. die Wahl einer Verweserin setzes und braucht hier nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.
oder die Wahl einer Person ins Lehramt, also die Wahl von Be- Nur dank der Vertragsfreiheit werden solche Frauenförde-
amten generell, verstanden werden. Man soll nicht denken, rungsprogramme in privaten Unternehmungen überhaupt
dass im öffentlichen Dienst keine Diskriminierungen gesche- möglich und entsteht keinerlei Kollision mit dem Gleichheits-
hen. Gerade hier gibt es Bevorzugungen, und ich denke, ein grundsatz. Ich sehe keinerlei Notwendigkeit, das noch aus-
Diskriminierungsverbot ist auch in diesem Bereich bezüglich drücklich festzuhalten. Im Gegenteil, ich befürchte, dass das
der Wahl von Beamten nötig. zu Missverständnissen führen könnte. Wichtiger für mich ist,
Ich werde die Mehrheit unterstützen. dass die Vertragsfreiheit dem ganzen Gesetz zugrunde liegt.
Koller Arnold, Bundesrat: Nach dem Votum von Frau Weber Danioth Hans (C, UR): Offenbar waren mein Hinweis und
Monika möchte ich noch eine gewisse Klarstellung in bezug mein Antrag doch nicht ganz überflüssig. Alle Mitglieder der
auf diese einzige Differenz vornehmen, die zwischen der bun- Kommission und vor allem auch ex cathedra der Bundesrat
desrätlichen Fassung und der Fassung der Mehrheit Ihrer sahen sich veranlasst, dies klarzustellen, weil ich mich an der
Kommission besteht. Begründung in der Botschaft gestossen habe. Diese politi-
Ich habe mich in der Kommission bereit erklärt, auf dieses Ele- sche Dynamik missfällt mir; die gehört nicht in das Gesetz, das
ment der «Stellenausschreibung» ausdrücklich zu verzichten, muss ich Ihnen offen gestehen. Aber aufgrund des letzten Sat-
weil es tatsächlich etwas problematisch wäre, die entspre- zes, den Herr Bundesrat Koller gesagt hat, bin ich der Auffas-
chenden Sanktionsnormen, die wir haben, schon bei der Stel- sung zugänglich, dass das Fundament der Vertragsfreiheit ge-
lenausschreibung eintreten zu lassen. Indirekt ist die Stellen- nerell gilt, dass es auch gegenüber Massnahmen, wie sie in
ausschreibung, wenn sie als Folge die Diskriminierung bei der den Absätzen 1 und 2 vorgesehen sind, gilt
Anstellung hat, doch mit Inbegriffen. Aber es wäre wahrschein- Ich kann mich damit einverstanden erklären, meinen Antrag
lich nicht sachgerecht gewesen, wenn man Klagen hätte ein- zurückzuziehen.
leiten können, die bloss auf der diskriminierenden Stellenaus-
schreibung beruhen, welche jedoch nicht tatsächlich zu einer Präsident: Herr Danioth zieht seinen Antrag zurück. Damit ist
Diskriminierung bei einer Anstellung geführt hätte. in der deutschen Fassung eine unbestrittene Fassung von Ab-
satz 3 vorhanden.
Abs. 1-AI.1
Angenommen -Adopté Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Abs. 2-AI. 2
Art. 3bis
Abstimmung - Vote
Antrag der Kommission
Für den Antrag der Mehrheit 28 Stimmen
Titel
Für den Antrag der Minderheit 10 Stimmen Verbot der Diskriminierung....
Abs.2bis-AI.2bis Abs. 1
Angenommen -Adopté Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Na-
tur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszu-
Abs. 3-AI. 3 gehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Ar-
beitsplatz beeinträchtigt.
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich kann es hier wirklich Abs. 2, 3
kurz machen. Herr Danioth will das schreiben, was wir alle mei- Streichen
nen. Es stellt sich ganz einfach die Frage der Zweckmässig-
keit. Die wiederholte Erwähnung von Grundrechten in jedem Art. 3bis
einzelnen Gesetz wertet natürlich diese Grundrechte letztlich Proposition de la commission
ab und schafft auch gewisse Unklarheiten, ob sie dann in an- Titre
deren Fällen, wo sie nicht erwähnt sind, nicht gelten. Interdiction de discriminer en cas de harcèlement sexuel
Aus diesen Gründen würde ich wirklich lieber auf die Auf- Al. 1
nahme verzichten; leben kann ich notfalls auch damit, wenn Par comportement discriminatoire, on entend tout comporte-
hier die Vertragsfreiheit ausdrücklich nochmals genannt wird. ment importun de caractère sexuel ou tout autre comporte-
ment fondé sur l'appartenance sexuelle, qui porte atteinte à la
Koller Arnold, Bundesrat: Dieser Vorbehalt in Absatz 3 hat die dignité de la personne sur son lieu de travail.
Funktion, dass private Arbeitgeber-ich betone: private Arbeit- Al. 2, 3
geber -, die aufgrund der Vertragsfreiheit, wie wir das vorher Biffer
dargestellt haben, selber, freiwillig Frauenförderungsmass-
nahmen in ihrem Betrieb realisieren möchten, diese Möglich- Präsident: Gemeinsam mit Artikel 3bis behandeln wir den An-
keit haben und wegen dieser Frauenförderung dann nicht mit trag auf Streichung von Artikel 7 und die Ergänzung von Arti-
dem Gleichstellungsprinzip des Gesetzes in Konflikt kommen. kel 328 OR («Änderung von Bundesgesetzen», Ziff. 3).
Das ist die Funktion von Absatz 3.
Im übrigen möchte ich auch klargestellt haben, dass dieser Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Artikel 3bis befasstsich
Absatz 3 im öffentlichen Bereich keine Rechtsgrundlage für in der Tat mit dem Verbot der sexuellen Belästigung. Der Bun-
solche öffentlich-rechtliche Gleichstellungsprogramme oder desrat hatte diese in Artikel 7 geregelt und mit dieser Bestim-
besondere Förderungsmassnahmen sein kann; vor allem ist mung die Organisationspflicht der Arbeitgeber visiert. Der Na-
dieser Absatz 3 keinerlei Basis für die Einführung irgendwel- tionalrat nahm die Regelung dieser Frage in den Artikel 3bis
cher Quoten im öffentlich-rechtlichen Bereich. hinein. Das ist richtig, denn es geht um einen Speziatali von
Egalité entre femmes et hommes. Loi 822 E 20 septembre 1994
Diskriminierung, einen besonders schwerwiegenden zudem, chendurchschnittslohn gemäss Nationalrat zweifellos eine
und das kommt mit dieser Plazierung gut zum Ausdruck. viel sachgerechtere Lösung.
Wir haben nun bei Berücksichtigung der Bedenken, welche Das Problem, das wir im Differenzbereinigungsverfahren zwei-
den Nationalrat zu seiner sehr komplizierten Detaillierung fellos eben auch unter politisch-psychologischen Gesichts-
brachten, einen ganz neuen Weg, einen neuen Ansatz ge- punkten noch einmal sehr genau werden anschauen müssen:
wählt Wir sind davon ausgegangen, dass eigentlich nichts re- Ist dem Gesetz bzw. der Sache - wenn das, was ich nicht
volutionär Neues geregelt wird, sondern dass eine bisherige hoffe, der Schicksalsartikel werden sollte - durch eine genaue
Regelung unter einem ändern Aspekt gesehen wird. Verschie- Darstellung der einzelnen Diskriminierungssituationen mehr
dene Gesetze, so Artikel 198 StGB, 28 ZGB, 33 und 59 des Ar- gedient, wie es der Nationalrat vorgesehen hat - mit dem
beitsrechtes, haben gleiche Zielsetzungen. Nachteil, dass dieser Artikel dann eine Dimension erhält, die er
Insbesondere Artikel 328 OR verlangt schon heute, dass Ar- eindeutig sachlich nicht verdient? Oder ist es besser, die Pro-
beitgeber auf die Persönlichkeit der Arbeitnehmer achten und portionen zu wahren und das allgemeine Prinzip festzuhalten,
für die Wahrung der Sittlichkeit sorgen müssen. Sie haben die wie das jetzt Ihre Kommission beantragt?
zum Schütze von deren Leben und Gesundheit nötigen Mass- Ich glaube, es lohnt sich, im Differenzbereinigungsverfahren
nahmen schon heute zu treffen. Wir haben nun diesen Artikel, darüber wirklich noch einmal genau nachzudenken.
den Sie in der Fahne auf Seite 8 finden, ergänzt und verdeut- Aus den genannten Gründen bitte ich Sie, der Fassung Ihrer
licht. Was dort kursiv geschrieben ist, haben wir in der Kom- Kommission zuzustimmen.
mission neu eingefügt.
Der Arbeitgeber muss also auch dafür sorgen, dass Arbeitneh- Angenommen -Adopté
mer und Arbeitnehmerinnen nicht sexuell belästigt werden
und dass den Opfern von sexueller Belästigung keine wei- Art. 4
teren Nachteile entstehen. Neben Schutz von Leben und Ge- Antrag der Kommission
sundheit hat er zusätzlich auch die zum Schutz der persönli- Abs.1
chen Integrität der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nöti- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
gen Massnahmen zu treffen, alles im Sinne des bisherigen Ar-
tikels 328 OR. Abs. 2
So konnten wir auf die ganze komplizierte und besonders in Mehrheit
Absatz 3 gar nicht befriedigende Detaillierung verzichten und .... Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder....
uns auf ein einfach gefasstes Diskriminierungsverbot be- festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtli-
schränken, das dem alten Artikel 7 Absatz 1 der bundesrätli- chen oder tatsächlichen Lohnes errechnet
chen Fassung entspricht. Das hat noch den Vorteil der Konfor- Minderheit
mität mit der EG-Richtlinie von 1976 und erlaubt uns auch eine (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
klare Trennung zwischen dem Verbot einerseits und den
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Rechtsfolgen und der Exkulpierung andererseits, die wir in Ar-
tikel 4 geregelt haben.
Ich beantrage Ihnen Zustimmung zu diesem Konzept von Arti- Abs. 2bis
kel 328 OR revidiert, kombiniert mit dem neuen Artikel 3bis .... betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zu-
und unter der Streichung von Artikel 7. sprechen, wenn die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen
nicht beweisen, dass sie die Massnahmen getroffen haben,
Koller Arnold, Bundesrat: Wenn der Kassandraruf von Herrn die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Er-
Schoch irgendwo berechtigt war, dann sicher hier bei der «se- fahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billi-
xuellen Diskriminierung». Ich bin mir auch voll bewusst, dass gerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist
dieser Artikel, wenn es zu einem Referendum käme, wahr- unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf
scheinlich der heikelste des Gesetzes wäre, auch aufgrund der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns er-
der Erfahrungen im Rahmen des jetzigen Abstimmungskamp- rechnet.
fes, auf die Herr Schoch Bezug genommen hat Es hat sich si- Abs. 2ter (neu)
cher gelohnt, dass sowohl die nationalrätliche als auch Ihre Die Entschädigung gemäss Absätze 2 und 2bis darf aber den
Kommission sehr viel Zeit aufgewendet haben, um eine mög- Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht.
lichst klare rechtliche Ordnung zu finden. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag
Wenn Sie diesem Artikel jetzt gemäss Kommissionsantrag zu- auch nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen An-
stimmen, werden Sie gegenüber dem Nationalrat eine sehr spruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ab-
gewichtige Differenz schaffen, aber gerade wegen der politi- lehnung derselben Anstellung geltend machen.
schen Brisanz dieses Artikels scheint mir das nicht uner- Abs. 3
wünscht Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Aus meiner Sicht möchte ich hier vor allem zwei, drei Bemer-
kungen machen, auch im Hinblick auf das Differenzbereini- Art. 4
gungsverfahren: Zweifellos ist es richtig und ein Vorteil gegen- Proposition de la commission
über dem bundesrätlichen Vorschlag, dass man das Verbot AI.1
der sexuellen Belästigung nun in Artikel 3bis festlegt, und Adhérera la décision du Conseil national
diesbezüglich besteht Übereinstimmung zwischen National-
und Ständerat, denn damit wird ganz klar, dass die sexuelle Al. 2
Belästigung nichts anderes als ein besonderer- ich würde so- Majorité
gar sagen ein besonders ärgerlicher und schwerwiegender - .... porte sur un refus d'embauché ou la résiliation.... les cir-
Fall der Geschlechterdiskriminierung ist Ich glaube, da wird constances et calculée sur la base du salaire....
keine Differenz mehr bleiben. Minorité
Ich finde es gut, dass Ihre Kommission die Garantenpflicht des (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
Arbeitgebers wieder ganz klar hervorgehoben hat, wie es auch Adhérera la décision du Conseil national
der Bundesrat in seiner Fassung bereits getan hatte, wobei sie
Ihnen jetzt vorschlägt, eine Regelung im Obligationenrecht Al. 2bis
(Art. 328) vorzusehen. .... une indemnité, à moins que l'employeur ne prouve qu'il a
Ich bin auch der Meinung, dass die Fassung hier einen ganz pris les mesures que l'expérience commande, qui sont appro-
klaren Fortschritt in bezug auf die Sanktion bringt, die Sie priées aux circonstances et que l'on peut équitablement exi-
nachher bei Artikel 4 Absatz 2bis beraten werden, wo - ge- ger de lui pour prévenir ces agissements ou y mettre fin. L'in-
mäss Kommissionsantrag - auf den «schweizerschen Durch- demnité est fixée compte tenu de toutes les circonstances et
schnittslohn» abgestellt wird. Das ist gegenüber dem Bran- calculée sur la base du salaire moyen suisse.
20. September 1994 823 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
AI. 2ter (nouveau) gung gleich gehandhabt werden soll wie im bundesrätlichen
L'indemnité prévue aux alinéas 2 et 2bis n'excédera pas le Entwurf, mit dieser maximal sechs Monatslöhne umfassenden
montant correspondant à six mois de salaire. La somme totale Entschädigung.
des indemnités versées n'excédera pas non plus ce montant, Es ist jetzt aber vor allem beim heiklen Problem der Diskrimi-
lorsque plusieurs personnes prétendent au versement d'une nierung durch sexuelle Belästigung, wie bereits gesagt, von
indemnité pour refus d'embauché à un même poste. der Kommission eine adäquatere Regelung gefunden worden
Al. 3 (Abs. 2bis), indem auf den «schweizerischen Durchschnitts-
Adhérer à la décision du Conseil national lohn» abgestellt und damit die Entschädigung nicht mehr vom
tatsächlichen Lohn der belästigten Person abhängig gemacht
Abs. 1 -Al. 1 werden soll, was natürlich eine vollständig unsachgerechte
Lösung wäre.
Mêler Josi (C, LU), Berichterstatterin: Artikel 4 regelt die Ich kann auch der Beschränkung der Gesamtansprüche zu-
Rechtsansprüche; ich werde diese absatzweise behandeln. stimmen (Abs. 2ter): Ihre Kommission beantragt, dass die ma-
Absatz 1 zählt die verschiedenen prozessualen Antragsmög- ximale Entschädigung gegenüber mehreren Personen -
lichkeiten auf, über die zwischen Bundesrat, Nationalrat und wenn bei einer Nichtanstellung mehrere Personen diskrimi-
unserer Kommission keine Differenzen bestehen. niert worden sind-trotzdem auf diese sechs Monatslöhne be-
Ich beantrage hier Zustimmung. schränktwird.
Ich sehe in dieser Sanktionenordnung, die Ihre Kommission
Angenommen -Adopté erarbeitet hat und die zum Teil die Lösungen des Bundesrates
und vor allem auch jene des Nationalrates noch differenziert,
Abs. 2-AI. 2 durchaus einen Fortschritt und kann ihr daher zustimmen.
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Absatz 2 enthält in der Angenommen -Adopté
bundesrätlichen Fassung den Grundsatz der Entschädi-
gungspflicht für diskriminierende Ablehnung einer Anstellung Abs. 2ter-AI. 2ter
oder diskriminierende Kündigung, wobei als Höchstrahmen
der tatsächliche oder voraussichtliche Lohn gilt. Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Der Bundesrat hat so-
Der Nationalrat hat hier wieder die «Anstellung» herausgestri- eben dazu Stellung genommen, und ich habe vorher schon
chen, die die Kommissionsmehrheit beibehalten möchte. Un- darauf hingewiesen, dass wirin Absatz 2terdie Höchstgrenzen
ser Entscheid sollte sich an den vorher gefallenen anlehnen. geregelt haben, wobei das stets sechs Monatslöhne sind. Je
Die Höchstgrenzen haben wir in den Absätzen 2bis und 2ter nachdem kommen die Monatslöhne nach Absatz 2 oder Ab-
geregelt, wobei wir im letzteren - und das sollte dann zur Beru- satz 2bis, also verschiedene Monatslöhne, zur Anwendung.
higung von Arbeitgebern beitragen - eine absolute Höchst- Sehr wichtig ist der letzte Satz dieses Absatzes, mit dem wir
grenze von sechs Monatslöhnen eingeführt haben, selbst da, auch in einem Falle, bei dem mehrere Personen Diskriminie-
wo mehrere Personen gleichzeitig Diskriminierung geltend rung geltend machen könnten, nur eine Gesamtsumme von
machen können. höchstens sechs Monatslöhnen vorsehen. Ich glaube, damit
ist wirklich eine wichtige Befürchtung, die vielfach geäussert
Coutau Gilbert (L, GÈ), porte-parole de la minorité: Après le wurde, hinfällig geworden. Es ist allerdings nochmals darauf
vote intervenu à l'article 3 alinéa 2, il n'y a pas de raison de re- hinzuweisen, dass ohnehin nicht mit «Prozesslawinen» zu
nouveler le débat sur la proposition de minorité à propos de rechnen ist Die Hindernisse für solche Prozesse sind unend-
l'article 4 alinéa 2. lich viel grösser, als die Leute es sich vorstellen. Bis jemand
Par conséquent, on n'a pas besoin de voter et on peut consi- den Mut hat, überhaupt einen solchen Prozess anzufangen,
dérer que la majorité l'a emporté. trotz der jetzt noch zu behandelnden Erleichterungen, braucht
es sehr viel. Daneben bestehen Kostenrisiken, es bestehen Ri-
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit siken von einem gewissen Druck; mangelnde Kenntnisse
Adopté selon la proposition de la majorité kommen noch dazu. Insgesamt sorgen unzählige Risiken da-
für, dass dieses Prozessrisiko für die Arbeitgeber gering ist,
Abs.2bis-AI.2bis hingegen für die Arbeitnehmer sehr hoch.
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Absatz 2bis regelt die Angenommen -Adopté
spezielle Sanktion bei Diskriminierung durch sexuelle Belästi-
gung. Hier muss der Richter nicht, er kann aber eine Entschä- Abs. 3-AI. 3
digung zusprechen. Die vom Nationalrat gewählte Variante,
bei der schwerwiegende Diskriminierungen, wenn sie einmal Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Absatz 3 bezieht sich
beseitigt sind, unter allen Umständen sanktionslos bleiben, auf die im ganzen Obligationenrecht geltende Anspruchskon-
hingegen weniger schwerwiegende Vorfälle, sofern sie andau- kurrenz, und in diesem Rahmen sind natürlich auch alle Arti-
ern, weiterhin Sanktionen gewärtigen, hat uns nicht befriedigt kel, die wir hier nicht erwähnt haben-Artikel 97,101 OR usw. -
Wir haben daher in unserer Fassung von Absatz 2bis die Mög- zu berücksichtigen. Wir waren in der Kommission einig über
lichkeit der sanktionsweisen Entschädigung unter dem Vorbe- die Bedeutung dieses Absatzes.
halt der Exkulpationsmöglichkeit der Arbeitgeber generell vor- Ich beantrage daher Zustimmung. Wir stimmen damit auch
gesehen, gleichzeitig aber deren Höhe innerhalb des gesetz- dem Nationalrat zu.
ten Rahmens ins pflichtgemässe Ermessen des Richters ge-
stellt Angenommen-Adopté
Bei diesem Absatz haben wir zudem für die Bemessung nicht
wie der Nationalrat auf den Branchendurchschnittslohn, son- Art. 5
dern auf den «schweizerischen Durchschnittslohn» abgestellt. Antrag der Kommission
Dies, weil wir der Überzeugung sind, dass ein Sanktionsrah- Mehrheit
men für die ganze Schweiz gleich sein sollte, ist doch die Per- Bezüglich der Anstellung, Aufgabenzuteilung, der Gestaltung
sonenwürde nicht nach Branchen einzustufen. der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Wei-
terbildung, der Beförderung und der Entlassung wird eine be-
Koller Arnold, Bundesrat: Auf den ersten Blick mag diese hauptete Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betrof-
Sanktionenordnung in Artikel 4 vielleicht etwas kompliziert er- fenen Person glaubhaft gemacht wird.
scheinen. Ich bin jedoch überzeugt, dass sie dafür sachge- Minderheit
rechter geworden ist, indem einerseits die Sanktion bei Diskri- (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
minierungen infolge Ablehnung der Anstellung oder Kündi- Bezüglich der Aufgabenzuteilung....
Egalité entre femmes et hommes. Loi 824 20 septembre 1994
Art. 5 Je ne reviens pas sur mon argumentation, mais M. Koller,
Proposition de la commission conseiller fédéral, a insisté tout à l'heure avec beaucoup de
Majorité conviction sur la conformité de cette loi avec le droit européen.
L'existence d'une discrimination alléguée est présumée, pour Je voudrais dire où l'on en est maintenant en matière euro-
autant que la personne qui s'en prévaut la rende vraisembla- péenne. J'ai sous les yeux un livre blanc, consacré à la politi-
ble; cette disposition s'applique à l'embauche, à l'attribution que sociale européenne, qui a été publié récemment et où l'on
des tâches, à l'aménagement des conditions de travail, à la ré- peut lire, au chapitre de l'égalité des chances pour les femmes
munération, à la formation et au perfectionnement profession- et les hommes, page 41, sous la rubrique «Prochaines éta-
nels, à la promotion et à la résiliation des rapports de travail. pes»: «La commission encouragera l'adoption de la proposi-
Minorité tion de directive en suspens concernant la charge de la
(Coutau, Béguin, Schmid Carlo) preuve. Si celle-ci n'est pas adoptée avant la fin de l'année 94,
.... s'applique à l'attribution .... la commission envisagera de la retirer et de publier une com-
munication sur les procédures et recours pour la mise en oeu-
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Artikel 5 befasstsich mit vre de l'article 119 et des directives relatives à l'égalité....» Par
der Beweislast Er sagt, wie diese Beweislast zu regeln ist Die- conséquent, Monsieur le Conseiller fédéral, il n'y a pas, à
ser Artikel ist nicht eine Beweisumkehr, wie das fälschlicher- l'heure actuelle, une décision imperative d'appliquer l'inver-
weise etwa gesagt wird, leider sogar in der Kurzfassung der sion du fardeau de la preuve en cas d'embauché dans les dis-
Botschaft Er berücksichtigt aber, dass im Bereich der Anstel- positions positives du droit européen. Plusieurs pays se sont
lungen und Verträge die Arbeitnehmerinnen in aller Regel in effectivement conformés à la recommandation, mais la direc-
einem Beweisnotstand sind, wenn es um Diskriminierungen tive, vous l'avez entendu, n'est pas appliquée uniformément.
geht. In Fällen von Beweisnotstand ist es in Prozessen längst Cela nous donne la possibilité, en Suisse, de nous distancer
die Regel, dass jene Partei, die über die Beweise verfügt, bei d'une pratique qui n'est pas uniformément appliquée à l'heure
der Wahrheitsfindung mitwirken muss. actuelle dans les pays de l'Union européenne.
Hier ist die Beweislast nun so geregelt, dass die Klagenden C'est la raison pour laquelle je maintiens ma proposition de
eine behauptete Diskriminierung vorerst glaubhaft machen minorité de sortir l'embauche de l'inversion du fardeau de la
müssen; Sie finden dazu auf Seite 54 der Botschaft noch einen preuve.
Hinweis, was das bedeutet: Es geht darum, dass objektive An-
haltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass eine ge- Küchler Nikiaus (C, OW): In der Kommission haben wir uns
wisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaup- in der Tat ausgiebig über diesen Artikel 5, Beweislast, unter-
teten Tatsachen spricht. Erst dann, und nur dann, kann auch halten.
die Arbeitgeberseite, die ja hier allein im Besitze des Dossiers Nachdem wir in allen vorangehenden Artikeln das Diskriminie-
ist, zur Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung herangezogen rungsverbot auf das ganze Arbeitsverhältnis ausgedehnt ha-
werden. ben, beginnend bei der Anstellung und endend bei der Kündi-
Wo soll nun diese Erleichterung gelten? Der Bundesrat sah sie gung, ist es logisch und konsequent, auch die Beweislaster-
für alle Sachverhalte vor, der Nationalrat schränkte sie radikal leichterung für das ganze Arbeitsverhältnis zu gestatten.
auf die «Lohndiskriminierung» ein. Unsere Kommission hat Ich glaube, die Beweisschwierigkeiten stellen sich für die Klä-
mehrheitlich nur die Diskriminierung wegen sexueller Belästi- gerinnen bei Fragen der diskriminierenden Nichtanstellung
gung ausgeschlossen, weil dabei die Bedingungen für beide ebensosehr wie bei einer Diskriminierung im Zusammenhang
Parteien die gleichen sind: Hier gibt es also auch nach der Fas- mit der Aufgabenzuteilung, mit der Gestaltung der Arbeitsbe-
sung unserer Kommission keine andere als die normale Be- dingungen, mit der Entlöhnung oder mit der Kündigung. Bei
weislastzuteilung. all diesen Benachteiligungsformen, vor allem aber gerade bei
Die Kommissionsminderheit will in diesem Absatz die «Anstel- der Anstellung, liegen ja die Gründe, die Überlegungen, die
lung» wieder streichen, und ich vermute, dass sie in diesem Regelungen, die internen Motive, die zum Entscheid des Ar-
Fall auf der Abstimmung beharrt, obwohl der analoge Antrag beitgebers geführt haben, einzig oder vor allem beim Arbeitge-
zu Artikel 3 Absatz 2 abgewiesen wurde. ber. Auch verfügt er in der Regel allein über die entsprechen-
Ich beantrage Ihnen Zustimmung zur Mehrheit aus den analo- den einschlägigen Unterlagen. Oftmals wäre es also der Ar-
gen Gründen wie bei den vorausgehenden Artikeln. beitnehmerin überhaupt nicht möglich, die genauen Hinter-
Der Entscheid der Kommission ist folgerichtig; nur mit ihm gründe für den Entscheid zu kennen, und nachweisen kann
kann ein echter Fortschritt bewirkt werden gegenüber dem sie diese in der Regel ohnehin nicht.
heutigen Zustand, wo eben der Beweis dieser Ungleichheiten, Gerade wenn wir also anerkennen, dass bei Personalgeschäf-
woran die Prozesse scheitern, praktisch nicht möglich ist ten wie Anstellung, Beförderung, Weiterbildung usw. auch
subjektive Elemente für die Entscheidfindung massgeblich
Coutau Gilbert (L, GÈ), porte-parole de la minorité: Sur cet sein können - wie wir im Zusammenhang mit Artikel 3 gehört
article 5, il est possible de prendre une décision distincte de haben, ist es ja in der Tat so -, muss es einleuchten, dass eine
celle que nous avons prise à l'article 3 alinéa 2. En fait, cette Beweislasterleichterung auch bei der Anstellung angebracht
décision ne concerne plus la définition des discriminations ist Diese subjektiven Elemente im Zusammenhang mit der
interdites. Elle concerne l'administration de la preuve de non- Anstellung kennt also in der Regel bloss der Arbeitgeber, nicht
discrimination. aber die betroffene Person.
En principe, dans le droit courant, celui qui se plaint de quel- Im Nationalrat wurde vor allem im Zusammenhang mit diesem
que chose doit apporter la preuve de la justesse et de la légi- Artikel der Beweislasterleichterung die Angst geäussert, die
timité de sa plainte. Ici, on inverse le fardeau de la preuve. Frauen würden diese Verfahrenserleichterung missbrauchen,
On donne, en principe, le droit à celui qui a quelque chose à würden ungerechtfertigterweise einen Prozess anstrengen.
reprocher à la partie adverse d'obliger la partie adverse à ap- Aber aufgrund unserer nationalen wie auch der internationa-
porter la preuve que celui qui porte plainte n'est pas légitimé len Erfahrungen kann - so wurde uns mitgeteilt; entspre-
à le faire. chende Untersuchungen belegen dies - ein nennenswerter
Tout à l'heure, j'ai dit toute la complexité qu'il y avait à définir la Missbrauch ausgeschlossen werden. Es braucht auch künf-
preuve d'une non-discrimination. A mes yeux, les cas qui sont tig, mit einem Gleichstellungsgesetz, immer noch viel Zivilcou-
présentés à l'article 5, c'est-à-dire l'attribution des tâches, rage und Einsatz, dass sich eine Frau gegen erlebte Benach-
l'aménagement des conditions de travail, la rémunération, la teiligungen wehrt. Aus diesen Untersuchungen wissen wir
formation et le perfectionnement professionnels, la promotion also, dass die psychischen Schranken, neben den rein verfah-
et la résiliation des rapports de travail, sont des circonstances renstechnischen, ausserordentlich hoch sind und Frauen oft
concrètes qu'il est possible de juger et où il est possible de si- auch dort vor einem Verfahren zurückschrecken, wo sie an
tuer assez clairement une discrimination. J'ai rappelé tout à und für sich positive Chancen hätten.
l'heure combien, en matière d'embauché, la définition des cir- Aus all diesen Gründen möchte ich Sie ersuchen, dem Antrag
constances était beaucoup plus difficile. der Kommissionsmehrheit zu folgen und konsequenterweise
20. September 1994 825 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
die Beweislasterleichterung für das ganze Anstellungsverhält- lung abweichend von den anderen Fällen behandeln. Wenn
nis zu gestatten. ich aber jetzt das Wort habe, möchte ich noch einmal darauf
hinweisen, dass damit natürlich die ganze Vorlage wiederum
Schule Kurt (R, SH): Ich habe eine Frage an die Kommission, weitgehend zu einem Papiertiger würde, wenn ausgerechnet
allenfalls eine Frage, mit der sich die Redaktionskommission die Hilfe der Beweisführung unterbliebe.
beschäftigen könnte. Materiell stimme ich der Mehrheit der Ich empfehle daher derzeit die Annahme dieser Formulierung
Kommission zu, dass man die Beweislastumkehr beim gan- unter dem Vorbehalt, dass das alles noch schöner und knap-
zen Anstellungsverhältnis einräumt Das Ergebnis der Kom- performuliert werden könnte.
missionsberatungen ist nun aber ein schlecht lesbarer Arti-
kel 5, der wahrscheinlich mit dieser Aufzählung nötig wäre für Petitpierre Gilles (R, GE): Certes, c'est du travail de com-
den Fall, dass wir der Minderheit zustimmen würden. Wenn wir mission, mais nous pourrions en tout cas suggérer à la Com-
aber gemäss Mehrheit der Kommission entscheiden, könnten mission de rédaction de biffer, si nous ne le faisons pas main-
wir uns an die Formulierung des Bundesrates anlehnen und tenant, le mot «allégué». Il ne sert à rien. Il encombre la dis-
dort den Verweis auf Artikel 3 einfügen, also: «Eine Diskrimi- cussion.
nierung» dann neu «nach Artikel 3 wird vermutet, wenn sie von On le biffe dans les deux langues et tout est réglé, me sem-
der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.» ble-t-il.
Das würde der Klärung dienen. Das würde die Lesbarkeit die-
ses Artikels verbessern. Mich stört insbesondere auch die For- Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich bin nicht Jurist und nicht si-
mulierung «behauptete Diskriminierung», die «vermutet» cher, ob wir etwas streichen sollten, das dem Verständnis des-
werde, «wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft ge- sen, was man hier sagen will, doch sehr stark hilft.
macht wird». Wir setzen also beim Kriterium an, dass etwas Frau Kollegin Beerli hat in ihrem Eintretensvotum darauf hin-
nicht nur behauptet, sondern glaubhaft gemacht werden gewiesen, dass hier durch die Einfügung des Wortes «be-
muss. Dann handelt es sich aber um eine vermutete Diskrimi- hauptet» Ängste abgebaut werden. Dieser Artikel spricht von
nierung und nicht um eine behauptete Diskriminierung, die der Erleichterung der Beweislast für den Kläger, der norma-
vermutet wird. Auch der Bundesrat hat nicht davon gespro- lerweise selber beweisen muss, dass der Beklagte schuldig
chen, dass es dann eine behauptete Diskriminierung sei, die ist. Es kann eine gewisse Modifikation dieses Grundsatzes
vermutet werde, wenn sie glaubhaft gemacht werde. geben, indem die Beweislast auf den Beklagten übergehen
Sprachlich müssen wir das noch überprüfen. Wenn wir aber kann, aber nur unter gewissen Umständen: Die Diskriminie-
entsprechend der Mehrheit der Kommission entscheiden, bin rung muss «glaubhaft gemacht» werden. Frau Beerli hat ge-
ich der Meinung, dass wir den bundesrätlichen Text nehmen sagt, «glaubhaft machen ist mehr als nur behaupten, ist aber
könnten ergänzt um den Verweis auf Artikel 3. weniger als beweisen». Das scheint mir nun sehr wichtig zu
sein, um auch alle Ängste in der Bevölkerung abbauen zu
Danioth Hans (C, UR): Auch ich hatte ähnliche Bedenken wie können.
Herr Kollege Schule. Ich habe hier einen Brief von einer Gewerbetreibenden aus
Wenn ich den Artikel 5, und zwar sowohl in der Fassung der Basel, und da geht es genau um diese Frage: Wie soll ich be-
Mehrheit als auch der Minderheit, richtig lese, sind darin zwei weisen, dass ich nicht diskriminiert habe? Wie soll ich bewei-
Rechtsbehelfe enthalten, nicht nur die Beweislasterleichte- sen, dass bei der Abweisung einer Bewerbung das Ge-
rung oder Beweislastumkehr - Sie können es nennen, wie Sie schlecht keine Rolle gespielt hat? Hier kommt schon das Miss-
wollen -, sondern auch eine gesetzliche Vermutung, die dann verständnis auf, dass man das beweisen müsse, sobald nur
Platz greift, wenn die betroffene Person eine Diskriminierung jemand daherkommt und etwas behauptet
behauptet Wir haben also zwei Rechtsbehelfe - auch eine ge- In diesem Artikel sagen wir aber, eine «behauptete» Diskrimi-
setzliche Vermutung. Ist diese Annahme richtig, oder was wird nierung wird erst dann zu einer «vermuteten» Diskriminierung
mit diesen verschiedenen Begriffen «behauptet», «vermutet», und führt damit zu einer Beweislastübertragung auf den Ar-
«glaubhaft gemacht» bezweckt? Auch hier besteht dann das beitgeber, wenn sie «glaubhaft gemacht» wird. Und wenn wir
Problem der Umsetzung in die Praxis. das nun alles wieder wegstreichen, fällt diese Klarheit wieder
Ich möchte Sie bitten, auch an den Laienrichter zu denken, der weg.
hier einen sinnvollen Weg finden muss. Ich würde mich also sehr dagegen wehren, nicht aus rechtsju-
ristisch-inhaltlichen Gründen, sondern aus Verständnisgrün-
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich gebe zu, wir haben den. Der Artikel kann vereinfacht werden, indem man die Auf-
uns mit dem letzten Teil des Satzes etwas schwergetan. Wir zählung hier nicht braucht. Die Aufzählung ist hässlich, aber
wollten in der Tat zum Ausdruck bringen, dass eine blosse Be- das Wort «behauptet» muss da bleiben, und das Wort «vermu-
hauptung nicht genügt, und deswegen haben wir den Begriff tet» muss da bleiben, und das Wort «glaubhaft machen» muss
«behauptete Diskriminierung» eingeführt und ihn kombiniert da bleiben, sonst verliert man etwas sehr Wesentliches.
mit der Wendung «.... wenn diese von der betroffenen Person
glaubhaft gemacht wird». Der Vorschlag stammte von Herrn Danioth Hans (C, UR): Mit dem ersten Teil des Votums von
Zimmerli, und wir haben ihn aufgenommen in der Meinung, Herrn Plattner bin ich einverstanden, mit dem zweiten nicht
dass damit diese Anforderung des Glaubhaftmachens in dem Ich möchte davor warnen, dass man von der Redaktionskom-
Sinne, wie ich das beschrieben habe, verstärkt wird, wobei mission erwartet, dass sie nachher mit diesen Worten relativ
nachher noch der Beweis unter Mithilfe des Arbeitgebers nötig freizügig umgeht Derart heikle Texte dürfen wir in der Redakti-
ist onskommission nicht einfach ändern - sicher nicht ohne Ihre
Wenn für diesen Teil noch eine schönere Formulierung für das Einwilligung! Der Rat muss saubere Arbeit leisten.
Ganze in der Redaktionskommission oder im anderen Rat ge- Ich bin überzeugt, dass hier ein Wort zuviel drinsteht, wie das
funden werden kann, ist sicher nichts dagegen einzuwenden. auch Herr Petitpierre gesagt hat. Wenn ich eine Diskriminie-
Wir sollten das aber nicht aus dem Handgelenk tun, sondern rung glaubhaft machen muss, dann muss ich ja zuerst eine
lediglich diesen Gedanken weitergeben. Wichtiger als diese Behauptung aufstellen, also ist das Behaupten im Glaubhaft-
Formulierung ist der Entscheid, welche Elemente von dieser machen Inbegriffen. Es ist sowohl logisch als auch sprachlich
Beweiserleichterung profitieren sollen und welche nicht. Wir Inbegriffen.
haben sie genau aufgeführt, damit es klar ist. Wenn sich bei Ich würde Ihnen beantragen, das Wort «behauptete» zu strei-
näherer Betrachtung herausstellt, dass ein Hinweis auf Arti- chen, ohne Verlust der Quintessenz des Artikels, aber mit Ge-
kel 3 genügen würde, um das abzudecken, dann kann auch winn für die Lesbarkeit
hier eine Korrektur vorgenommen werden, aber das müsste
sorgfältig überprüft werden. Petitpierre Gilles (R, GE): Je suis très heureux que la propo-
Über die Unterschiede einerseits zum Nationalrat und ander- sition formelle soit présentée. J'aimerais juste dire à
seits zur Minderheit sind wir uns im klaren. Die Minderheit hat M. Plattner que la présence du mot crée plus de confusion que
logisch insofern recht, als sie sagt, man könne hier die Anstel- son absence.
Egalité entre femmes et hommes. Loi 826 20 septembre 1994
Quand il est dit en français: «L'existence d'une discrimination nierung tatsächlich anführen. Nur dann macht sie die Diskrimi-
alléguée est présumée», c'est beaucoup moins clair; on a l'im- nierung glaubhaft.
pression qu'«alléguée» égale «présumée». Alors que si on dit: Damit sind wir eigentlich bei der letzten Frage. Ich muss Ihnen
«L'existence d'une discrimination est présumée, pour autant ehrlich sagen: Das ist gehüpft wie gesprungen. Für den Juri-
que la personne qui s'en prévaut la rende vraisemblable;....», sten, für die Juristensprache ist es ganz klar, dass eigentlich
c'est tout à fait clair. auf das «behauptet» verzichtet werden könnte. Das ergibt sich
Donc - pour aller dans votre sens, Monsieur Plattner - l'ab- zwingend aus dem Begriff des «Glaubhaftmachens», der klar
sence du mot, en tout cas en français, est meilleure que sa sagt, dass ein Behaupten nicht genügt, sondern dass man ob-
présence. jektive Anhaltspunkte liefern muss, einen sogenannten
Prima-facie-Beweis erbringen muss. Diese Formulierung ist
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich bin mit Herrn Da- offenbar für die Laien, wie Herr Plattner gesagt hat; sie wurde
nioth einig, dass nur der erste Teil eine Frage der Redaktion von Herrn Zimmerli eingebracht- nicht aus juristischen Grün-
sein kann; der zweite Teil ist eine Frage, die zu entscheiden ist. den, sondern um diese Ängste in bezug auf die Praxis zu be-
Ich würde aber nicht jetzt schon den Artikel ändern, da wir um- seitigen. Inhaltlich wird also nichts ändern, ob Sie das «be-
fangreiche Überlegungen dazu angestellt haben und der Mei- hauptet» drinlassen oder nicht. Das eine ist etwas volksnaher,
nung waren, das auf diese Weise besser auszudrücken. Unter das andere ist juristisch etwas präziser.
diesen Umständen Änderungen vorzunehmen ist Kommis-
sionsarbeit, in die dann die Überlegungen, die hinter den An- Abstimmung - Vote
trägen stehen, einfliessen sollten.
Eventuell-A titre préliminaire
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst zum Grundanliegen: Wir Für den Antrag Petitpierre/Danioth 20 Stimmen
haben Ihnen hier für diese Diskriminierungsklagen Beweis- Für den Antrag der Mehrheit 12 Stimmen
lasterleichterungen vorgeschlagen, weil wir die Erfahrung ge-
macht haben, aufgrund des Verfassungsartikels, dass die Be- Definitiv - Définitivement
weisschwierigkeiten derart gross sind, dass erfolgreiche Dis- Für den modifizierten Antrag der Mehrheit 24 Stimmen
kriminierungsklagen sehr, sehr schwierig sind. Das hängt da- Für den Antrag der Minderheit 10 Stimmen
mit zusammen, dass sich die Diskriminierten regelmässig in
einem sogenannten Beweisnotstand befinden, weil sich das
Art. 6
Beweisdossier, also die relevanten Unterlagen im Beweisver-
Antrag der Kommission
fahren, regelmässig in der Hand des Arbeitgebers befinden.
Abs. 1 erster Satz
Das gilt nun nicht nur bei Lohnklagen, sondern das gilt auch,
Mehrheit
Herr Coutau, bei Diskriminierungen wegen Nichtanstellung;
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
denn es ist ja der Arbeitgeber, der das Anforderungsprofil für
Minderheit
eine zu besetzende Stelle festlegt. Er trifft auch den Anstel-
(Béguin, Coutau)
lungsentscheid, und damit liegt das gesamte Beweismaterial
.... in eigenem Namen, aber mit dem Einverständnis der be-
in seinen Händen, währenddem die nichtangestellte, diskrimi-
troffenen Personen feststellen lassen
nierte Person diesen Beweis der Diskriminierung mangels Un-
terlagen gar nicht erbringen kann. Deshalb ist es ganz ent-
scheidend, dass wir hier diese Beweiserleichterungen nicht Abs. 1 zweiter Satz
nur auf die Lohngleichheitsklage, sondern grundsätzlich auf Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber:
alle Diskriminierungstatbestände ausdehnen. .... bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage
Damit komme ich nun zur Frage von Herrn Schule. Die Kom- einreichen.
mission war der Meinung, dass die Diskriminierungstatbe- Abs. 2
stände, für die eine solche Beweiserleichterung gelten soll - Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
weil ja das doch eine Ausnahme vom normalen Beweisrecht
ist -, im Gesetz abschliessend aufgezählt werden sollten. Das Art. 6
führt natürlich zu einer sprachlich viel, viel schwerfälligeren Proposition de la commission
Version, hat aber materiell den Vorteil für die Arbeitgeber und Al. 1 première phrase
jene, die Bedenken haben, ob wir hier nicht zu weit gehen, Majorité
dass die Fälle der Beweislastumkehr oder Beweislasterleich- Adhérer au projet du Conseil fédéral
terung abschliessend aufgezählt sind. Es hat- ich muss Ihnen Minorité
das ehrlich sagen - gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf (Béguin, Coutau)
den eminenten Vorteil, dass klargestellt ist, dass bei der Diskri- .... en leur propre nom, mais avec l'accord des personnes
minierung durch sexuelle Belästigung, wo sich beide Parteien concernées, en vue de faire constater....
normalerweise im gleichen Beweisnotstand befinden, diese
Beweislasterleichterung nicht Platz greift Von daher scheint Al. 1 deuxième phrase
es mir auch sachlich gerechtfertigt. Adhérer à la décision du Conseil national, mais:
Es muss die Brücke zu Artikel 3 geschlagen werden. Dort ha- Avant d'ouvrir la procédure de consultation ou d'introduire ac-
ben wir bewusst einen offenen Diskriminierungstatbestand. tion, ces organisations....
Aber hier, glaube ich, ist es sachlich richtig, wenn wir die Be- Al. 2
weislasterleichterungen abschliessend aufzählen, damit nicht Adhérer à la décision du Conseil national
plötzlich Tatbestände von der Beweislasterleichterung profi-
tieren könnten, bei denen dann - gleich wie bei der sexuellen Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Artikel 6 regelt das Ver-
Belästigung - eine Beweislastumkehr nicht gerechtfertigt bandsklagerecht Hier hat sich die Kommission dem bundes-
wäre. Ich glaube, den Preis der schwerfälligeren Formulierung rätlichen Text in Absatz 1 angeschlossen und die Einschrän-
müssen wir hier aus diesen Gründen zahlen. kungen des Nationalrates auf nationale und regionale Ver-
Zur Frage: Was heisst Beweislasterleichterung? Es ist ganz bände, die seit mindestens zwei Jahren existieren, wieder
klar: Wir möchten die Beweislast nicht vollständig umkehren, gestrichen. Das individuelle Klagerecht hat in der Vergangen-
sondern wir möchten auch bei diesen Tatbeständen klar ver- heit nicht ausgereicht. Die Vertretung der Organisationen ist
langen, dass die diskriminierte Person die Diskriminierung we- unter dem heutigen Recht akzeptiert. Es jetzt zu verbieten
nigstens glaubhaft macht. Das heisst ganz klar, das haben die würde uns also hinter das aktuell geltende Recht zurückwer-
Kommissionssprecherin und Frau Beerli schon gesagt, dass fen. Das will doch kaum jemand. Im übrigen können die Or-
eine blosse Behauptung - beispielsweise der Diskriminierung ganisationen nur Feststellungsklagen machen. Eine Lei-
durch Nichtanstellung - nicht genügt, sondern die diskrimi- stungsklage steht allein dem Betroffenen zu. Das Verbands-
nierte Person muss objektive Anhaltspunkte für eine Diskrimi- klagerecht ist auch nur gegeben, wo sich der Ausgang des
20. September 1994 827 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Verfahrens voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeits- mie sont à l'ordre du jour, il est peut-être temps de songer à ne
verhältnissen auswirkt. Es ist also an sich schon sehr eng ge- pas créer des tracasseries supplémentaires. D'ailleurs,
fasst. Es greift genau da ein, wo es wichtig ist, es ermöglicht comme l'a dit Mme le rapporteur tout à l'heure, notre solution
nämlich, Unrecht dort festzustellen, wo einzelne das nicht zu rejoint celle du droit français, édicté sous un gouvernement
tun vermöchten. socialiste, peu suspect de vouloir nuire aux travailleurs, même
Der Nationalrat hat noch verlangt, dass die Arbeitgeberschaft si je concède que la nature de l'action n'est pas exactement la
zur Stellungnahme eingeladen werden müsse, bevor eine même.
Klage eingereicht werden könne. Unsere Kommission hat Je vous invite donc à soutenir la proposition de minorité.
noch etwas Weiteres beigefügt: Die Stellungnahme ist beim
Arbeitgeber auch einzuholen, bevor eine Schlichtungsstelle Küchler Nikiaus (C, OW): Ich möchte ein paar Überlegungen
angerufen wird. der Kommissionsmehrheit dem Antrag der Minderheit entge-
Die Minderheit Béguin verlangt noch zusätzlich das Einver- genhalten, dem Antrag nämlich, wonach das Einverständnis
ständnis der betroffenen Person. Dem widersetzt sich die der betroffenen Personen einzuholen ist. Das verlangte Ein-
Mehrheit Ohne die Mitwirkung von Betroffenen ist zwar ja gar verständnis läuft dem Sinn und Zweck der vorgesehenen Ver-
nichts zu erreichen, denn eine Organisation muss auf Zeugen bandsklage vollständig zuwider. Mit der Verbandsklage sollen
abstellen können. Aber so, wie es nun die Minderheit vor- gerade die Betroffenen einen Schutz erfahren, sich selbst im
schlägt, wird ein Vorgehen auch dort verhindert, wo zum Bei- Vergleich zur Individualklage weniger exponieren müssen.
spiel viele betroffen sind und nicht von allen eine Zustimmung Die Betroffenen sollen weniger einem möglichem Druck und
beigebracht werden kann. Die Zustimmung als Bedingung zu Repressionsmassnahmen ausgesetzt sein. Diese Intention
verlangen, heisstauch, die Betroffenen eventuell einem Druck würde mit dem Antrag der Kommissionsminderheit vollstän-
auszusetzen. Die Minderheit orientiert sich offenbar am franzö- dig dahinfallen.
sischen Modell; dort kann allerdings die Organisation auch Die bundesrätliche Lösung beziehungsweise der Antrag der
Leistungsklagen erheben, und da ist ein Einverständnis schon Kommissionsmehrheit in bezug auf die Verbandsklage sieht
nötig. Die Leistung muss ja dem Betroffenen zukommen. Bei ausschliesslich eine Feststellungsklage vor und nicht eine Lei-
dem von uns gewählten System besteht jedoch kein Anlass, stungsklage. Das scheint mir sehr wesentlich zu sein. Hiermit
bei allen Betroffenen eine Zustimmung verlangen zu müssen. wird dem Faktum genügend Rechnung getragen, dass die
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen. einzelnen Betroffenen einer Klage nicht zustimmen müssen.
Müssten sie zustimmen, so stellte sich sofort die Frage, ob
Béguin Thierry (R, NE), porte-parole de la minorité: La propo- nicht auch Leistungsklagen zulässig sein sollten.
sition de minorité qui vous est faite ici ne fait que reprendre la Das Erfordernis der Zustimmung der Betroffenen ist nicht
solution adoptée par la commission du Conseil national. Elle praktikabel. Es könnten sich prozessuale Probleme stellen in
se fonde sur deux considérations: premièrement, le respect dem Sinne, wieweit die Organisation oder der Verband alle Be-
fondamental que le législateur doit témoigner à la décision troffenen ausfindig gemacht hat und von ihnen allen eine Zu-
personnelle, c'est-à-dire à la liberté de chacun de décider li- stimmung überhaupt eingeholt hat oder dass im nachhinein
brement s'il entend ou non agir en justice. noch weitere Betroffene ausfindig gemacht würden. Es würde
La proposition de la majorité de la commission équivaut à une sich die Frage nach der Ungültigkeit oder der Nichtigkeit der
sorte de mise sous tutelle et représente, à mes yeux, une at- bereits eingereichten Klagen stellen. Zudem, das darf nicht
teinte à la dignité des personnes qu'on prétend défendre, übersehen werden, wird der Druck auf eine einzelne Arbeit-
même contre leur gré. Le droit de ne pas procéder fait partie nehmerin, wenn sie ihre Zustimmung verweigert, enorm
des libertés personnelles, c'est un choix qui mérite protection, gross, wenn sie weiss, dass sie dadurch x Kolleginnen die Ver-
quels qu'en soient les motifs. Je me refuse à reconnaître la pri- bandsklage verunmöglicht.
mauté d'un intérêt réputé supérieur qui justifierait l'action Aus all diesen Gründen möchte ich Sie ersuchen, der Kommis-
d'une organisation syndicale ou féministe, ou masculiniste sionsmehrheit zuzustimmen.
d'ailleurs, puisque ça va dans les deux sens. Vouloir faire le
bonheur des autres malgré eux ne relève pas d'une logique li- Petitpierre Gilles (R, GE): II ne faut vraiment pas oublier que
bérale. ce texte contient la référence à une discussion préalable. Donc
Ensuite, le danger d'exagération ou de manipulation des orga- si on agit sans l'accord de la personne concernée, c'est après
nisations reconnues n'est pas à sous-estimer. Quand on discussion préalable avec le défendeur potentiel - c'est très
connaît la passion égalitariste qui peut animer certains ou cer- important. Je vois mal beaucoup d'organisations se décider
taines, on peut craindre qu'un débat idéologique en maintes contre le voeu, par exemple, de l'intéressée, mais après dis-
occasions ne prenne le pas sur la défense légitime d'une per- cussion avec l'autre partie, à introduire quand même une ac-
sonne déterminée. Favoriser ce débat dans l'enceinte des tri- tion en constatation de droits. C'est très peu vraisemblable.
bunaux n'est ni convenable ni opportun. Ensuite - M. Küchler l'a dit, mais je le répète en français -, il
Je n'ignore pas qu'en vertu de l'article 10 alinéa 2 de la loi fé- s'agit d'actions en constatation de droits, en vue d'un intérêt
dérale contre la concurrence déloyale un syndicat peut, au- collectif, sinon même de l'intérêt général. Il ne s'agit pas de
jourd'hui déjà, agir en son propre nom en matière d'égalité faire obtenir une prestation à la personne. Votre argumenta-
des salaires, mais il s'agit d'un syndicat, et uniquement d'un tion tiendrait s'il s'agissait d'une prestation à la personne, mais
syndicat, pas d'une organisation dont les buts sont la défense elle ne tient pas s'il s'agit de la constatation pure et simple
de l'égalité. Autre différence: l'égalité des salaires est un prin- d'une situation juridique illicite ou anticonstitutionnelle.
cipe constitutionnel clair, exprès et impératif. Pour le reste, J'aime bien la valse de vos références. De temps en temps,
l'article 4 alinéa 2 de la constitution fait un devoir général au lé- Monsieur Béguin, vous prenez la France parce qu'elle vous
gislateur de pourvoir à l'égalité, ce qui n'est pas la même convient, tout en la changeant un peu parce qu'en fait il ne
chose. Le mandat est général, sans doute contraignant sur le s'agit pas d'une action en constatation de droits. Ensuite, vous
principe, mais il laisse quelque place à l'interprétation. revenez en disant que le Tribunal fédéral ne doit pas être suivi
Je n'ignore pas non plus que la jurisprudence du Tribunal fé- aveuglément. Pour moi, finalement, si le Tribunal fédéral dit
déral, suivant en cela une doctrine nombreuse dans différents des choses intelligentes qui soient suisses ou pas, ça m'est
domaines, a déjà reconnu le droit d'agir des organisations égal, je suis d'accord avec lui. Si les Français disent des cho-
professionnelles, sans que le consentement des personnes ses intelligentes, je suis d'accord avec eux, qu'ils ne soient
intéressées ne soit requis. La question est de savoir si nous pas suisses ne me gêne pas. Je trouve -je vous le dis en pas-
devons nous aligner aveuglément sur le Tribunal fédéral ou si, sant - que le choix de vos références est très sélectif: si on les
au contraire, nous estimons que c'est encore le Parlement qui mettait toutes ensemble, on verrait qu'au fond il n'y a pas une
fait les lois et les choix politiques. cohérence absolument parfaite dans ce que vous appelez à
Dans la conjoncture actuelle, et à la veille de l'ouverture des votre secours.
écluses qui libéreront le flot de la concurrence mondiale, à Avec M. Küchler, je propose de suivre la majorité de la com-
l'époque où la déréglementation et la revitalisation de l'écono- mission. Il faut partir de l'idée qu'il sera extrêmement rare
Egalité entre femmes et hommes. Loi 828 20 septembre 1994
qu'une action soit introduite contre la volonté de l'intéressée. Il ons- oder Verbandsklagerecht vorgesehen, und zwar nur bei
est en revanche extrêmement utile de ne pas faire peser cha- Fällen, wo es wirklich um Grundsatzfragen geht, die eine Viel-
que fois sur l'intéressée une espèce de responsabilité, de co- zahl von Arbeitsverhältnissen betreffen. Deshalb haben wir es
responsabilité, qui est extrêmement lourde à porter, précisé- auch auf die Feststellungsklage reduziert und nicht auf die
ment dans les situations économiques qui ne sont pas favora- Möglichkeit von Leistungsklagen ausgedehnt. Das ist das
bles aux employées. Une fois de plus, la majorité de la com- Konzept des Gesetzgebers. Wem an einer in einem vernünfti-
mission a raison, j'espère qu'elle trouvera aussi une majorité gen Zeitrahmen zu erfolgenden Realisierung des verfassungs-
dans le Conseil. rechtlichen Grundsatzes gelegen ist, muss einsehen, dass
das Ziel innert vernünftiger Zeit nicht zu erreichen ist, wenn
Delalay Edouard (C, VS): Vous avez signalé tout à l'heure, man allein auf das private Klagerecht der Betroffenen baut. Wir
Monsieur le Conseiller fédéral, que l'article 3bis pouvait poser brauchen also ein Surrogat Wir haben jenes genommen, das
problème en cas de référendum contre cette loi. Pour ma part, unserem liberalen Credo am meisten entspricht, und das ist
j'ai l'impression que l'article 6 dont nous débattons mainte- das private Verbandsklagerecht. Dieses ist einerseits auf
nant risque fort d'avoir la même fonction, c'est-à-dire de cons- Grundsatzfragen und anderseits auf Feststellungsklagen ein-
tituer une difficulté en cas de référendum populaire. Cette dis- geschränkt
position est une exception qui est faite au principe de la légiti- Zum Antrag der Minderheit: Wenn Sie der Minderheit zustim-
mation, qui est normalement nécessaire pour intenter toute men würden, gehen Sie eigentlich hinter die heute geltende
action. Or, ce principe est consacré par notre ordre juridique. Rechtsprechung des Bundesgerichts zurück (Herr Béguin hat
Si l'on veut accorder la qualité pour agir aux organisations, aux das offen gesagt). Wenn wir schon ein Gleichstellungsgesetz
syndicats, c'est une entorse nouvelle à ce principe, d'autant erlassen und dabei hinter den heute geltenden Rechtsstand
plus si l'accord des personnes concernées n'est pas requis. zurückgehen würden, hätten unsere Frauen und die Öffent-
Je ne suis pas rassuré par la remarque qui se trouve à la fin de lichkeit sicher keinerlei Verständnis dafür.
l'alinéa 1 er et qui précise que cela se limitera au cas où le pro- Das ist neben der mangelnden Praktikabilität, wie dies von Ih-
blème est de nature à affecter «un nombre considérable de rem Vizepräsidenten dargelegt worden ist, der Hauptgrund,
rapports de travail». Je n'ai pas fait de proposition à cet article weshalb ich Sie bitten möchte, der Fassung der Mehrheit der
parce que je veux au préalable entendre l'exposé des motifs Kommission, die sich mit der Fassung des Bundesrates deckt,
du Conseil fédéral. J'ai entendu maintenant celles de la majo- zuzustimmen und die Minderheit Béguin abzulehnen.
rité et de la minorité de la commission. Aussi, j'aimerais vous
prier, Monsieur le Conseiller fédéral, en vue de former vrai- Abs. 1 erster Satz-AI. 1 première phrase
ment la doctrine, de définir la position exacte du Conseil fédé-
ral concernant cet article et relative aux droits accordés aux or- Abstimmung - Vote
ganisations et aux syndicats pour agir et les conditions dans Für den Antrag der Mehrheit 22 Stimmen
lesquelles ce droit est accordé. Für den Antrag der Minderheit 9 Stimmen
Pour l'heure, je doute fortement que cet article contribue à ap-
porter à cette loi le soutien que nous souhaitons tous, mais je Abs. 1 zweiter Satz; 2-AI. 1 deuxième phrase; 2
m'arrête là dans l'attente de vos explications complémentai- Angenommen -Adopté
res, et c'est seulement après les avoir entendues que je pour-
Art. 7
rai me déterminer entre la proposition de la majorité et celle de
Antrag der Kommission
la minorité.
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Heute akzepiert das
Adhérer à la décision du Conseil national
Bundesgericht das Verbandsklagerecht auch ohne Zustim-
mung aller Betroffenen. Herr Kollege Delalay irrt daher, wenn Angenommen -Adopté
er sagt, dass hier eine «nouvelle entorse» vorliege. Vielmehr
würde der Antrag der Minderheit Béguin bestehende Rechte Art. 8
wegnehmen. Darin liegt das Problem. Antrag der Kommission
Mehrheit
Koller Arnold, Bundesrat: Damit man den Stellenwert dieses Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Artikels sieht, ist es wichtig, auf das Grundkonzept des Geset- Minderheit
zes zurückzukommen. Wir haben das ganze Gleichstellungs- (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
gesetz bewusst privatrechtlich aufgebaut Das heisst, wir stel- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
len vor allem auf die private Initiative der diskriminierten Perso-
nen ab. Sie sollen ihre privaten Rechte beim Richter geltend Art. 8
machen und durchsetzen. Auf der anderen Seite ist es eben- Proposition de la commission
soklar, dass an der Realisierung des Gleichheitssatzes der Majorité
Verfassung auch ein öffentliches Interesse besteht, weil es Adhérer au projet du Conseil fédéral
letztlich um die Realisierung von Menschenrechten geht Des- Minorité
halb waren wir bei der Ausarbeitung des Gesetzes in einem Di- (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
lemma Weil wir wussten, dass allein über das Bauen auf die Adhérer à la décision du Conseil national
private Initiative - angesichts der vielfachen sozialen und psy-
chologischen Schranken für private Klagen - dieses öffentli- Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich habe zu den folgen-
che Interesse an der Realisierung des Gleichheitsgrundsatzes den Artikeln keine weiteren Bemerkungen mehr. Bei Artikel 10
innert nützlicher Frist nicht zu verwirklichen ist, mussten wir, haben wir uns dem Nationalrat angeschlossen, ebenso bei Ar-
um auch dieses Anliegen zu realisieren, gleichsam subsidiär tikel 11.
neben den privaten Klagen einen weiteren Behelf vorsehen. Bei Artikel 13 haben wir einen letzten Anwendungsfall der An-
Eine Möglichkeit wäre gewesen, dass wir ein Behördenklage- stellung. Mehrheit und Minderheit behielten hier ihre Positio-
recht vorgesehen hätten. Bei Diskriminierungen, bei Grund- nen. Ich beantrage, angesichts der bisherigen Entscheide, Zu-
satzfragen, wo viele Arbeitsverhältnisse betroffen wären, hätte stimmung zur Mehrheit
somit die Behörde von Amtes wegen Einsprache erhoben. Die Artikel 14 bis 18 wurden in der Kommission kommentarlos ak-
andere Möglichkeit wäre gewesen, dem Eidgenössischen zeptiert; gleichzeitig wurde auch der hierarchischen Direktun-
Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Untersu- terstellung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung
chungskompetenzen zuzuordnen, damit auf diesem Wege von Frau und Mann unter das Departement zugestimmt
Fortschritte im Bereich der Gleichstellung erzielt würden. Nur noch eine letzte Bemerkung zur neuen Ämterzuweisung
Wir haben auf all diese Alternativen bewusst verzichtet und ha- des Gleichstellungsbüros gemäss Bundesbeschluss B. Mit
ben im Sinne des Privatrechtes subsidiär dieses Organisati- der neuen Organisation des Gleichstellungsbüros soll keine
20. September 1994 829 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Aufwertung zu einem Bundesamt erfolgen, sondern eben nur Abs. 2
die Ermöglichung einer Art «Reichsunmittelbarkeit» zum De- Mehrheit
partementschef. Die Gehälter richten sich im übrigen nicht Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
nach dem Status der Personen, sondern nach den Aufgaben Minderheit
der Angestellten. Es entsteht aus dieser organisatorischen (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
Entscheidung keine selbständige Finanzfolge, sondern es ist Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
nur das Büro an sich, das Kosten wie bisher verursacht
Art. 13
Präsident: Herr Coutau hat den Antrag der Minderheit nach Proposition de la commission
dem Entscheid zu Artikel 3 zurückgezogen. Al. 1, 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Al. 2
Art. 9 Majorité
Antrag der Kommission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minorité
Proposition de la commission (Coutau, Béguin, Schmid Carlo)
Adhérer à la décision du Conseil national Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen -Adopté Präsident: Der Antrag der Minderheit wurde zurückgezogen.
Art. 10 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la majorité
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Art. 14-18
Adhérer à la décision du Conseil national Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Weber Monika (U, ZH): Es sieht so aus, als ob in beiden Räten Proposition de la commission
Artikel 10 völlig unbestritten gewesen wäre. Ich weiss aber, Adhérer à la décision du Conseil national
dass in den Kommissionen einige Fragen zu diesem Artikel
behandelt wurden; ich weiss auch, dass in Frauenorganisatio- Angenommen -Adopté
nen und in Gewerkschaftskreisen dieser Artikel zu reden gege-
ben hat. Ich möchte keinen Antrag stellen, aber eine Bemer-
kung einfliessen lassen. Änderung von Bundesgesetzen
Ein Kündigungsschutz bei Rachekündigungen, und das ist ja Modification de lois fédérales
das Thema bei Artikel 10, ist ein wichtiges Instrument Ohne
Kündigungsschutz können wir gar nicht erwarten, dass je- Ziff. 1,2
mand, der diskriminiert wird, den Mut überhaupt hat, sich zu Antrag der Kommission
wehren. Anders gesagt: Wenn kein guter Kündigungsschutz Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
besteht, kann derjenige, der um sein Recht kämpft, durch ir-
gendeine Kündigung gar bestraft werden. Man stelle sich vor: Ch.1,2
Das Opfer wird bestraft! Ich glaube nicht, dass wir dem zustim- Proposition de la commission
men können, deshalb sind wir ja auch für diesen Artikel. Adhérer à la décision du Conseil national
Der Kündigungsschutz gilt nach diesem Artikel für eine Dauer
von 6 Monaten nach dem Verfahren. In gewissen Fällen ist Angenommen -Adopté
aber eine Dauer von 6 Monaten einfach zu kurz. Selbstver-
ständlich ist es so, dass diese 6 Monate für all jene genügen, Ziff. 3 Art. 328 (neu)
die für ihr Recht kämpfen können und die so frei sind, dass sie Antrag der Kommission
ihre Stelle wechseln könnten. In gewissen Fällen sind Frauen Abs. 1
und Männer aber von einem Arbeitgeber und von einem Ar- .... und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss
beitsplatz existentiell absolut abhängig; sie haben z. B. keine auch dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
Ausweichmöglichkeit in der Umgebung. Für diese ist, das wird mer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von
Ihnen einleuchten, ein sechsmonatiger Kündigungsschutz zu sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
kurz. Abs. 2
Das wollte ich zuhanden des Protokolls festhalten, damit klar .... Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers
ist, dass 6 Monate nicht für alle Menschen genügen. Ich stelle die Massnahmen....
keinen Antrag. Ich weiss, dass die Vorlage durch die Kommis-
sion und durch unseren Rat verbessert wurde, und ich möchte
sie nicht gefährden. Ch. 3. art. 328 (nouveau)
Proposition de la commission
Angenommen -Adopté Al. 1
.... et veille au maintien de la moralité. De même, il veille à ce
Art. 11,12 que les travailleurs ne soient pas harcelés sexuellement et
Antrag der Kommission qu'ils ne soient pas, le cas échéant, désavantagés en raison
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates de tels agissements.
Proposition de la commission Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national .... la santé et l'intégrité personnelle du travailleur, les
mesures....
Angenommen -Adopté
Angenommen -Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Abs. 1, 3-5 Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (Einstimmigkeit)
Motion Bisig 830 20 septembre 1994
B. Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Ände- Texfe de la motion du 16 juin 1993
rung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die L'article 22 alinéa 2 lettre a de la loi sur l'aménagement du ter-
Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei ritoire précise qu'une autorisation de construire est délivrée si
B. Arrêté fédéral relatif à l'approbation d'une modification la construction ou l'installation est conforme à l'affectation de
de l'ordonnance concernant l'attribution des offices aux la zone. Cette disposition empêche dans la pratique que les
départements et des services à la Chancellerie fédérale terrains de zones à bâtir puissent être équipés ou reliés entre
eux via des terrains situés en dehors de ces zones.
Gesamtberatung - Traitement global Cette impossibilité, que le législateur n'a certes pas voulue,
mais qui empêche parfois d'équiper des zones à bâtir de ma-
Titel und Ingress, Art. 1,2 nière judicieuse, viole certains principes essentiels de l'amé-
Titre et préambule, art. 1,2 nagement du territoire, en tout premier celui de l'utilisation me-
surée du sol.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Il est fondamentalement juste que des terrains situés en de-
Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen hors d'une zone à bâtir ne puissent être encombrés par des in-
(Einstimmigkeit) frastructures destinées à cette zone. Néanmoins, ici encore, il
devrait y avoir des exceptions, notamment là où le bon sens
l'exige. Les inconvénients du droit actuel sont les suivants:
An den Nationalrat-Au Conseil national - terrains équipés en nombre insuffisant;
- gaspillage des terrains à construire;
- plus d'infrastructures, donc coûts plus élevés;
- surplus de nuisances en raison des tracés plus longs;
- entrave à la réalisation des plans d'urbanisation;
- atteintes superflues au droit de la propriété;
- ralentissent, voire empêchement, des travaux de construc-
tion.
#ST# 93.3311 Si l'aménagement du territoire a eu des effets assurément
bénéfiques sur l'urbanisation, il a eu aussi des effets pervers et
Motion Bisig surtout incompréhensibles qu'on ne saurait tolérer sans
Erschliessungsanlagen réagir.
ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG) Pour toutes ces raisons, je charge le Conseil fédéral de com-
pléter l'article 24 LAT par un alinéa 3 qui aura la teneur
Installations d'équipement situées en suivante:
dehors des zones à bâtir (art. 24 LAT) «Le droit cantonal peut en outre autoriser les installations des-
tinées à équiper une zone à bâtir pour autant qu'elles assurent
une utilisation mesurée du sol et qu'elles ne soient pas con-
traires aux autres exigences majeures de l'aménagement du
territoire.»
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes
Mitunterzeichner-Cosignataires: Bloetzer, Büttiker, Frick, Iten
nennt als Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die
Andréas, Rhyner, Ruesch, Schiesser, Seiler Bernhard (8)
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entspre-
chen müssen. Diese Bestimmung verhindert in der Praxis,
dass Gebiete innerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb Bisig Hans (R, SZ): Ich gehe davon aus, dass der OECD-
der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden wer- Bericht 1994 über die Wirtschaftslage in der Schweiz auch
den können. vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde. Das Sonder-
Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer kapitel des diesjährigen Berichtes ist Fragen der Bauwirtschaft
sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesent- und des Wohnbaus gewidmet Als eine der wesentlichen Ursa-
lichen Grundsätzen der Raumplanung, vor allem dem Grund- chen für die hohen Landpreise werden rigide Überbauungs-
satz der haushälterischen Bodennutzung. vorschriften sowie ungenügende Nutzung des baureifen Lan-
Es ist grundsätzlich richtig, dass Gebiete ausserhalb der Bau- des genannt, und in diesem Zusammenhang wird auf die
zone nicht mit bauzonenorientierten Infrastrukturanlagen be- mangelnde Erschliessung verfügbarer Grundstücke hinge-
lastet werden, trotzdem müssen auch hier Ausnahmen mög- wiesen.
lich sein. Dies ist vor allem dort zu verantworten, wo sonst un- Mit meinem Vorstoss möchte ich diesen Missstand minde-
sinnige Lösungen erforderlich würden. Nachteile der gelten- stens teilweise beheben.
den Regelung sind: Ein Beispiel zum besseren Verständnis der Sachlage: Mit Ur-
- Defizite an baureifem Land; teil vom 18. November 1992 hat die zuständige öffentlich-
- Baulandverschleiss; rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes eine Verwaltungs-
- höhere Infrastruktur- und damit Baukosten; gerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Raumplanung ge-
- Mehrimmissionen durch längere Wege; gen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons
- Behinderungen in der Realisation von siedlungsplaneri- Schwyz gutgeheissen und damit den Bau einer etwa 70 Meter
schen Konzepten; langen Erschliessungsstrasse gestoppt, nur weil diese teil-
- unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe; weise durch das übrige Gemeindegebiet führt.
- Bauverzögerungen und Bauverhinderungen. Der Regierungsrat hatte im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 RPG
Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswir- eine Ausnahmebewilligung erteilt und damit gestattet, dass
kung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden zwei eingezonte Baugebiete via eine kurze Strecke ausserhalb
kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche der Bauzone miteinander verbunden werden können, da die
Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden. Erschliessung innerhalb der Bauzone nur mit teuren Kunst-
Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, Arti- bauten möglich gewesen wäre.
kel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wort- Dieser Entscheid lässt aufhorchen, kommt es doch öfters vor,
laut zu ergänzen: dass mitten in der Bauzone nichteingezonte Bereiche anzu-
«Ferner kann das kantonale Recht Anlagen zum Zwecke der treffen sind, sei dies nun ein Bachlauf mit Uferbestockung
Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der oder ein Restgrundstück, das auf Wunsch des Eigentümers
haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen noch nicht eingezont wurde. Hätten die Gemeinden die Kon-
wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch sequenzen gekannt, wären sie wohl kaum auf solche Wün-
stehen.» scheeingegangen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz
Egalité entre femmes et hommes. Loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.024
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 808-830
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Pagina
Ref. No 20 024 684
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