Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 93-006 KI-generiert

Conscripts' Early Release and Transition to Civil Defense

Geschäftsnummer VPB 93-006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This decision addresses the early release of conscripts from military service and their transition to civil defense. The situation arose because of a planned significant reduction in the army's personnel from approximately 800,000 to 400,000 as part of "Army 95". The court reasoned that this reduction necessitates the early release of up to 200,000 individuals and a transition to civil defense. This measure is justified by the need to manage the personnel reduction efficiently, leading to financial and administrative benefits for the government and municipalities, and to avoid jeopardizing the transition to the new army structure if the reduction were delayed. The phased release and subsequent registration into civil defense were deemed necessary administrative steps.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Absatz, Art. 1 Abs. 2 MO; Conscripts' Early Release and Transition to Civil Defense: The situation arose because of a planned significant reduction in the army's personnel from approximately 800,000 to 400,000 as part of "Army 95". The court reasoned that this reduction necessitates the early release of up to 200,000 individuals and a transition to civil defense. This measure is justified by the need to manage the personnel reduction efficiently, leading to financial and administrative benefits for the government and municipalities, and to avoid jeopardizing the transition to the new army structure if the reduction were delayed. The phased release and subsequent registration into civil defense were deemed necessary administrative steps.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Leistungskürzung Evakuierung der Bevölkerung öffentlicher Dienst Entlassung aus dem Bürgerrecht Übergangsmaßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Absatz
Zeit oder gar der Zukunft entsprechend ausgerüstet und be- Titel und Ingress, Art. 1-10
Art. 1 Abs. 2 MO
Cited as the basis for the need to amend provisions on military service.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 MO

Cited as the basis for the need to amend provisions on military service.

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Volltext

8. März 1993 69 Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht

Abstimmung - Vote nahmen erforderlich. Dies leuchtet ein, wenn man die Vorga-

Für den Antrag Frick 9 Stimmen ben berücksichtigt, welche auf Seite 1 der Botschaft nachzule-

Dagegen 20 Stimmen sen sind. Die Zuständigkeit des Parlamentes ergibt sich aus

der Notwendigkeit, die Bestimmungen über die Wehrpflicht zu

Art. 8 ändern, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 der Militärorganisation fest-

Antrag der Kommission gehalten sind und die bis zum Inkrafttreten des neuen Militär-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates rechts (Militärgesetz, Bundesbeschluss über die Armeeorga-

Proposition de la commission nisation usw.) im Rahmen der Armeereform 95 anzuwenden

Adhérer au projet du Conseil fédéral sind. Die vordringliche Behandlung des vorliegenden Bun-

desbeschlusses wurde aus verständlichen Gründen auch

Angenommen -Adopté durch mehrere Kantone angeregt.

Die zur Diskussion stehenden Vorausmassnahmen rechtferti-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble gen sich, wenn man berücksichtigt, dass:

Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen 1. am 1. Januar 1993 die Armee rund 200 000 Angehörige der

(Einstimmigkeit) Heeresklasse Landsturm umfasst, welche seit dem 1. Januar

1991 keine Instruktionsdienste mehr leisten;

2. die neue Konzeption der Armee einen Soll-Bestand der Ar-

An den Nationalrat-Au Conseil national mee von 400 000 Dienstpflichtigen vorsieht, die Bestände also

um genau 204 000 Einheiten zu reduzieren sind (gegenwärti-

ger Soll-Bestand 604 000, Effektivbestand aber beinahe

800 000!) ; diese Reduktion ist übrigens von niemandem ange-

#ST# 93.006 fochten worden;

3. der sicherheitspolitische Auftrag der Armee, der sich aus

Vorzeitige Entlassung der Beurteilung der sicherheitspolitischen Lage ableiten lässt,

aus der Wehrpflicht nicht in Frage gestellt wird;

4. der vorzeitige Abbau des Personalbestandes der Armee

und Uebertritt in den Zivilschutz. Vorteile beinhaltet, insbesondere im finanziellen und admini-

Bundesbeschluss strativen Bereich für Bund und Kantone und ebenso für die

Libération anticipée Gemeinden in den Belangen Administration und Ausbildung

des obligations militaires des Zivilschutzes;

et passage à la protection civile. 5. eine Reduktion der Bestände erst nach 1995 die Ueberfüh-

rung von der alten in die neue Armee gefährden oder gar ver-

Arrêté fédéral

unmöglichen könnte.

Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Januar 1993 (BBI1749) Um den Gegebenheiten Rechnung zu tragen, besonders un-

Message et projet d'arrêté du 20 janvier 1993 (FF 1713) ter Berücksichtigung der Kapazitäten der Verwaltungsstellen

des EMD und der Kantone, soll die Entlassung ab 31. Dezem-

ber 1993 gestaffelt erfolgen. Die Entlassung der Angehörigen

der Heeresklasse Landsturm soll durch die zusätzliche Entlas-

sung von drei bis vier Jahrgängen jährlich innert dreier Jahre

Antrag der Kommission vollzogen werden.

Eintreten Sur le plan de la protection civile, on prévoit une réduction de

Proposition de la commission l'effectif réglementaire actuel qui passera de 520 000 person-

Entrer en matière nes astreintes à 380 000. Les nouvelles réglementations ont

pour conséquence qu'environ 270 000 personnes astreintes à

On. Morniroli, relatore: Cercherò di essere ancora più breve la protection civile dans les communes doivent être libérées

di quanto previsto. de cette obligation. Par ailleurs, environ 200 000 militaires libé-

La nostra commissione, che ho l'onore di rappresentare quale rés du service doivent être nouvellement enregistrés par les

relatore, ha aderito all'unanimità a questo decreto federale. responsables de la protection civile.

Ciò non significa che non ci sia stata discussione, anzi il dibat- Les désavantages importants d'un passage simultané de l'en-

tito è durato molto a lungo, contrariamente a quanto è avve- semble du landsturm dans la protection civile résident plutôt

nuto nell'omologa commissione del Consiglio nazionale che dans le domaine de l'instruction et constituent ainsi une me-

ha liquidato latrattanda in soli 15 minuti. nace pour l'état de préparation à l'engagement que les organi-

La concordanza sull'opportunità di procedere ad un adatta- sations de la protection civile des communes doivent assurer

mento progressivo e «soft» alla situazione imposta da «Eser- en tout temps.

cito 95» è stata completa Infatti la prevista cura dimagrante ri- La discussione ha evidenziato alcuni problemi di dettaglio e di-

chiede il passaggio di ben 200 000 unità dal servizio militare al versi quesiti, ai quali l'Amministrazione ha saputo dare rispo-

servizio civile. Ne risultano problemi rilevanti di ordine ammini- ste esaurienti e sodddisfacenti. Cito per informazione:

strativo, specialmente par la resa del materiale e per i comuni - Liberazione degli ufficiali dall'obbligo al servizio militare:

nell'ambito dell'istruzione. questo aspetto è regolato nella Legge militare, il cui disegno

La necessità di doverci occupare con una certa urgenza di preliminare è stato presentato il 25 novembre 1992; il pro-

questo decreto federale è da attribuire al fatto che in un primo blema non tocca dunque il decreto federale in discussione;

momento si pensava alla possibilità di liquidare la pendenza -futura regolamentazione a proposito dell'avanzamento de-

con un decreto del Consiglio federale. Il parere giuridico che gli ufficiali: stesso discorso: non è oggetto del presente de-

ne attribuisce la competenza alle Camere ha imposto di fatto creto federale; siamo comunque stati informati che si vuole

priorità all'oggetto in questione. mantenere il limite d'età per gli ufficiali a 55 anni (60 anni per

Die vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und der Ueber- i colonnelli); si intende poi ridurre la durata della carriera in

tritt in den Zivilschutz betreffen lediglich Unteroffiziere, höhere generale, tra l'altro con l'abbassamento del limite di età per

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, für welche die Dauer der poter accedere al grado di maggiore e con la possibilità di

Wehrpflicht grundsätzlich um 8 Jahre reduziert werden muss. passaggio diretto dal grado di tenente a quello di capitano;

Ab 1995 hat die Entlassung des Wehrpflichtigen auf Ende des infine si intende mantenere l'età minima per diventare colon-

Jahres zu erfolgen, in dem er das 42. Altersjahr vollendet (und nello a 42 anni;

nicht mehr wie bisher auf Ende des Jahres, in dem er das - intenzione a proposito dell'arma personale: non è ancora

50. Altersjahr vollendet). chiarito quale sia il materiale personale che si vuole cedere al

Um die Ueberführung der Armee 61 in die «Armee 95» rei- milite quando viene liberato dall'obbligo di servire. Per l'arma

bungslos abwickeln zu können, sind geeignete Vorausmass- personale si prevede di lasciarla al milite, se sono rispettate

Libération anticipée des obligations militaires 70 8 mars 1993

determinate condizioni, corne la garanzia che la stessa venga ren. Wir sind mit der Abrüstung, mit den administrativen Fra-

mantenuta in buon stato e che non venga venduta gen (Pisa usw.) überfordert; und vor allem ist der Zivilschutz

Per terminare segnalo una proposta di stralcio concernente il überfordert, wenn er diese 200 000 Leute integrieren und aus-

capoverso 2 dell'articolo 4 che prevede la limitazione a 21 bilden muss. Deshalb müssen wir jetzt damit beginnen. Es ist

giorni dei servizi d'istruzione per sottufficiali, appuntati e sol- uns bewusst, dass das ein politisches Präjudiz in Richtung auf

dati che forniscono, in virtù della loro attività professionale pre- eine kleinere Armee darstellt; aber nachdem die ganzen Dis-

stazioni irrinunciabili a favore della difesa integrata La schiera kussionen über das Armeeleitbild schon einen klaren Willen

di persone interessate è però molto ridotta, come risulta der beiden Kammern gezeigt haben, die Armee zu verklei-

dall'elenco dettagliato presentato dal DMF. La proposta è nern, glaubten wir, dass wir diese Verkleinerung verantworten

stata respinta in sede commissionale e il proponente ha rinun- dürfen. Wir glauben nicht, dass plötzlich wieder eine gleich

ciato a formulare un rapporto di minoranza per evitare diffe- grosse oder eine grössere Armee das Resultat sein dürfte,

renze con il Consiglio nazionale. auch wenn ein Referendum zustande kommen sollte.

Im Interesse einer vordringlichen Abwicklung des Geschäftes, Ich möchte noch ganz kurz Herrn Ziegler Oswald sagen,

und um keine verzögernden Differenzen zum Nationalrat zu warum seine Befürchtungen nicht begründet sind, dass die Ar-

schaffen, hat die Kommission einstimmig beschlossen, Ihnen mee in dieser Zeit nicht einsatzfähig wäre, wenn diese Jahr-

Zustimmung zum vorliegenden Bundesbeschluss zu emp- gänge wegfallen: In den rund tausend Einheiten, die sich aus

fehlen. Angehörigen des Auszugs, der Landwehr und des Land-

sturms zusammensetzen, gibt es auch nach der Abrüstung

Ziegler Oswald: Ich bin für Eintreten und Zustimmung. Ich er- des Landsturms keine Bestandesprobleme, weil diese ohne-

greife trotzdem das Wort, weil ich glaube, man müsse auf ei- hin Ueberbestände haben. Im Vergleich zum Soll-Bestand

nen Punkt ganz klar und eindeutig hinweisen: nämlich auf die bleibt sogar ein ganz kleiner Ueberbestand bestehen. Rund

Vorausmassnahmen, die wir hier festlegen, und die Präjudi- 620 Einheiten bestehen aus Angehörigen der Landwehr und

zien, die damit verbunden sind. des Landsturms. Hier sinkt der Bestand auf etwa 90 Prozent

Bereits heute herrscht weitgehend Einigkeit-das will ich nicht des Soll-Bestandes; das halten wir für eine begrenzte Ueber-

bestreiten -, dass die Truppenbestände der Schweizer Armee gangszeit für vertretbar.

reduziert werden können, ja reduziert werden müssen. Das Bei 75 Einheiten der reinen Landsturmformationen müssen

bedingt Entlassungen. An sich können wir diese Entlassun- Bestandeskorrekturen eingeleitet werden, damit diese Einhei-

gen vor oder nach der entsprechenden Beschlussfassung ten einsatzfähig bleiben. Die Aufgaben der reinen Landsturm-

über die «Armee 95» vornehmen. Wenn wir sie vorziehen, wie formationen können noch bis Ende 1995 durch diese selbst si-

mit der Botschaft vom 20. Januar 1993 und mit diesem Bun- chergestellt werden. Es ist vorgesehen, die Landsturmforma-

desbeschluss vorgeschlagen wird, müssen wir uns bewusst tionen, die in der «Armee 95» nach wie vor bestehen bleiben,

sein, dass wir Vorausmassnahmen für etwas beschliessen, bereits ab jetzt mit Angehörigen des Auszugs und der Land-

das wir im Grundsatz noch gar nicht beschlossen haben. wehr aufzufüllen. Wegen dieser Ueberbestände der Armee,

Allerdings wird dies bezüglich Vorausmassnahmen bereits die aufgrund der Geburtenentwicklung grösser geworden ist,

der zweite Schritt sein. Den ersten Schritt hat der Bundesrat in als sie nach Soll-Bestand sein müsste, ist diese Uebergangs-

eigener Kompetenz bereits mit der Verordnung vom 10. De- zeit ohne inakzeptablen Verlust an Einsatzbereitschaft vertret-

zember 1990 über die Dienstleistungen im Landsturm getan. und verantwortbar.

Er hat im Hinblick auf die geplante, noch zu beschliessende Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

«Armee 95» auf die weitere Ausbildung der Angehörigen des

Landsturms weitgehend verzichtet Die Vorlage ist eigentlich Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

eine logische Folge dieser Verordnung. Wer nicht mehr aus- L'entrée en matière est décidée sans opposition

gebildet wird, wer nicht mehr den Anforderungen der heutigen

Zeit oder gar der Zukunft entsprechend ausgerüstet und be- Titel und Ingress, Art. 1-10

waffnet wird, kann seine Aufgaben nicht mehr erfüllen. Er nützt Antrag der Kommission

der Armee nichts mehr. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ich glaube, hier taucht eine wesentliche Frage auf: Können die

Aufgaben, die dem Landsturm zustehen, überhaupt noch er- Titre et préambule, art. 1-10

füllt werden, wenn wir diese vorzeitigen Entlassungen vorneh- Proposition de la commission

men? Wenn dies garantiert werden kann, können wir wahr- Adhérer au projet du Conseil fédéral

scheinlich mit ruhigem Gewissen, aus administrativen und ko-

stenmässigen Gründen, ja sagen. Aber nur kostenmässige Angenommen -Adopté

und administrative Gründe dürften diese Vorausmassnahmen

nicht rechtfertigen, insbesondere dann nicht, wenn die Erfül- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

lung der Aufgaben des Landsturmes bis zur Einführung der Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen

neuen Konzeption nicht sichergestellt wären. (Einstimmigkeit)

Hier muss klar gesagt werden, dass der Bundesrat ausdrück-

lich erklärt hat, diese seien sichergestellt bzw. könnten jeder-

zeit sichergestellt werden. Deshalb kann man, obwohl Präjudi- An den Nationalrat-Au Conseil national

zien geschaffen werden, darüber hinweggehen.

Bundesrat Villiger: Um den vorzeitigen Uebertritt in die Frakti-

onssitzungen nicht zu verhindern, hätte ich gar nichts gesagt, Schluss der Sitzung um 20.55 Uhr

wenn Herr Ziegler Oswald jetzt nicht noch eine wichtige Frage La séance est levée à 20 h 55

aufgeworfen hätte!

Ich entschuldige mich, dass wir Sie im Dringlichkeitsverfahren

mit einer solchen Vorlage behelligen. Meine Kronjuristen

waren zuerst der Meinung, dies sei auf dem Verordnungs-

weg machbar, aber mit dem EJPD zusammen sind wir

zum Schluss gekommen, dass es einen Bundesbeschluss

braucht

Weil die Kantone und auch wir sehr schnell mit diesem Ueber-

tritt anfangen können müssen, ist das dringliche Verfahren lei-

der nötig. Ich bitte Sie daher um Verständnis. Der Kommis-

sionssprecher hat es erklärt. Es ist einfach nicht möglich, per

Federstrich am 1. Januar 1995 rund 200 000 Leute überzufüh-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und Uebertritt in den Zivilschutz.

Bundesbeschluss

Libération anticipée des obligations militaires et passage à la protection civile. Arrêté

fédéral

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.006

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.03.1993 - 17:00

Date

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Seite 69-70

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Ref. No 20 022 567

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