Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
92.421 • VB CH 92.421 KI-generiert

Federal Council rejects initiative on foreign voting rights in local elections.

Geschäftsnummer 92.421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a parliamentary initiative to allow foreigners to vote and stand in local elections and referendums. The Federal Council argued that this would interfere with cantonal autonomy, as federal law generally reserves such matters to the cantons. Citing historical precedent where cantons were given authority over similar issues, the Council concluded that the Confederation should not intervene, thereby rejecting the initiative.

Legislator-Regeste

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Schlagwörter

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Artikel 55 StGB

Cited in relation to the expulsion of foreign offenders.

Artikel 10 Anag

Cited in relation to administrative expulsion of foreigners.

Artikel 38 Ziffer 1 StGB

Cited in relation to conditional release from prison.

Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 StGB

Cited regarding the aim of resocialization as a purpose of punishment.

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Volltext

Initiative parlementaire. Modification de l'article 55 CP 1368 N 18 juin 1993

#ST# 93.3011 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 janvier 1993 Motion SPK-NR 92.404 Les auteurs de la motion exigent que la Confédération inter- (Minderheit Borei François) vienne afin que les étrangers obtiennent le droit de prendre part aux élections et votations en matière communale. Stimm- und Wahlrecht En 1971, la constitution a été complétée, à l'occasion de der Ausländer auf Gemeindeebene l'introduction du suffrage féminin, d'une réserve du droit can- Motion CIP-CN 92.404 tonal en matière de votations cantonales et communales (minorité Borei François) (art. 74 al. 4 est). L'intention était claire: il ne convenait pas de Droit pour les étrangers de prendre remettre en cause la structure federative de l'Etat ni par consé- part aux élections et votations quent d'intervenir dans l'organisation des cantons. Si la révi- sion de 1971 de la Constitution fédérale excluait toute immix- en matière communale tion dans les compétences des cantons et ceci au sujet d'une matière aussi fondamentale que l'introduction du suffrage fé- minin, le constituant doit a fortiori s'imposer une même ré- serve pour ce qui est de l'introduction du droit pour les étran- gers de prendre part aux élections et votations en matière Wortlaut der Motion vom 12. November 1992 communale. En effet, contrairement à la situation en matière Der Bundesrat wird beauftragt, einen Beschlussentwurf vorzu- de suffrage féminin, la Confédération n'a jamais reçu le legen, der das Stimm- und Wahlrecht der Ausländer auf Ge- mandat d'introduire le droit de vote des étrangers sur le plan meindeebene vorsieht fédéral. A l'heure actuelle, seuls les cantons de Neuchâtel et du Jura Texte de la motion du 12 novembre 1992 octroient aux étrangers qui sont établis sur leur territoire de- Le Conseil fédéral est invité à préparer un projet prévoyant le puis un certain nombre d'années le droit de prendre part aux droit pour les étrangers de prendre part aux élections et vota- votations et élections. Dans le canton d'Argovie, les citoyens tions en matière communale. ont, dans le cadre de la révision totale de la constitution canto- nale, rejeté en 1980 une proposition allant dans ce sens. Dans Mitunterzeichner - Cosignataires: Caspar-Mutter, Diener, le canton de Neuchâtel, une tentative d'introduire l'éligibilité Fankhauser, Gross Andreas, Thür (5) partielle des étrangers au plan communal a été refusée lors de la votation populaire du 23 septembre 1990. Des initiatives po- pulaires réclamant l'introduction pour les étrangers du droit de Schriftliche Begründung prendre part aux votations et élections au niveau communal Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen sont actuellement en suspens dans plusieurs cantons, alors eine schriftliche Antwort que des interventions parlementaires allant dans le même sens ont récemment échoué dans d'autres cantons, faute de Développement par écrit quorum. Les auteurs renoncent au développement et demandent Dans ces conditions, l'intervention de la Confédération n'est une réponse écrite. pas de mise. Dénier aux cantons le droit de définir eux-mêmes l'autonomie de leurs communes reviendrait à saper irrémédia- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates blement les fondements de notre Etat fédéraliste. vom 13. Januar 1993 Die Motion verlangt einen Eingriff des Bundes, um den Auslän- Schriftliche Erklärung des Bundesrates dern auf Gemeindeebene das Stimm- und Wahlrecht einzu- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. räumen. 1971 wurde die Bundesverfassung anlässlich der Einführung Déclaration écrite du Conseil fédéral des Frauenstimmrechts ausdrücklich um einen Vorbehalt kan- Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion. tonalen Rechts für kantonale und kommunale Abstimmungen ergänzt (Art. 74 Abs. 4BV). Die Absicht war klar: der föderative Abstimmung - Vote Staatsaufbau sollte nicht in Frage gestellt werden, und in die Für Ueberweisung der Motion 34 Stimmen Organisation der Kantone sollte der Bund infolgedessen nicht Dagegen 80 Stimmen eingreifen. Wenn die Bundesverfassung 1971 eine Einmi- schung in kantonale Zuständigkeiten selbst bei einer derart grundlegenden Frage wie der Einführung des Frauenstimm- rechts ausschloss, so muss dies erst recht für die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländer gelten, denn im Ge- #ST# 92.421 gensatz zum Frauenstimmrecht hat der Bund nie einen Auf- trag zur Einführung des Ausländerstimmrechts auf Bundes- Parlamentarische Initiative ebene erhalten. (Moser) Bisher kennen die Kantone Neuenburg und Jura bereits ein Aenderung von Artikel 55 StGB kommunales Stimm- und Wahlrecht für Ausländer mit mehr- über Landesverweisung jähriger Niederlassung. Im Kanton Aargau scheiterte 1980 ein von ausländischen Straftätern entsprechender Versuch im Rahmen der Totalrevision der Kantonsverfassung. Im Kanton Neuenburg scheiterte in der Initiative parlementaire Volksabstimmung vom 23. September 1990 ein Versuch zur (Moser) Einräumung eines beschränkten passiven Wahlrechts auf Expulsion de délinquants étrangers. kommunaler Ebene an Ausländer. Derzeit sind in mehreren Modification de l'article 55 CP Kantonen Volksinsitiativen auf Einräumung des Stimm- und Wahlrechts für Ausländer in kommunalen Angelegenheiten Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN hängig, derweil entsprechende Vorstösse in ändern Ständen kürzlich am Quorum gescheitert sind. Bei dieser Sachlage scheint kein Eingreifen des Bundes gebo- ten. Der föderalistische Staatsaufbau der Schweiz würde emp- findlich gestört, wenn den Kantonen nicht einmal mehr die Wortlaut der Initiative vom 4. Juni 1992 Umschreibung der Autonomie ihrer Gemeinden überlassen 1. Artikel 55 Absatz 1 StGB ist dahingehend zu ändern, dass würde. gegen einen straffälligen Ausländer, der zu Zuchthaus wegen 18. Juni 1993 1369 Parlamentarische Initiative. Aenderung von Artikel 55 StGB

Gewaltverbrechens, Sittlichkeitsdelikten, bewaffneten Raub- den Akten ergibt sich nicht, dass S. M. seit seiner bedingten überfalls, terroristischer Handlung oder schweren Verstosses Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig geworden gegen das schweizerische Betäubungsmittelgesetz verurteilt ist.» wird, Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen wird. Auch im Kanton Aargau machte kürzlich das Verwaltungsge- 2. Artikel 55 Absatz 2 StGB ist ersatzlos zu streichen. richt Gebrauch von diesem StGB-Artikel. Ein erstinstanzliches 3. Artikel 55 Absatz 3 StGB ist ersatzlos zu streichen. Urteil mit Landesverweisung für einen ausländischen Drogen- 4. Artikel 55 Absatz 4 ist dahingehend zu ändern, dass die Be- händler wurde unter Berufung auf diesen Artikel aufgehoben, stimmung über die Wirksamkeit der Landesverweisung auf wobei sich das Verwaltungsgericht erst noch damit rechtfer- Absatz 1 StGB dieses Artikels abgestimmt ist. tigte, man müsse sich an die Rechtsprechung des Bundesge- richtes halten. Texte de l'initiative du 4 juin 1992 Die vorerwähnten Gerichtsurteile haben noch einen weiteren 1. L'article 55 alinéa premier du Code pénal est modifié de fragwürdigen gemeinsamen Nenner: Sowohl das Bundesge- façon à ce que les délinquants étrangers qui sont condamnés richt wie auch das aargauische Verwaltungsgericht stellen in à la réclusion pour actes de violence criminelle, délits contre ihren Begründung fest, dass die ausländischen Delinquenten les moeurs, brigandage à main armée, actes de terrorisme ou in der Schweiz eine bessere Resozialisierungschance hätten. infractions graves à la législation suisse sur les stupéfiants, Die beiden skizzierten Beispiele zeigen auf, welch verhängnis- soient expulsés à vie. volle Auswirkung der Artikel 55 StGB hat, wenn kriminelle Aus- 2. L'article 55 alinéa 2 du Code pénal est abrogé. länder ihrer Ausweisung aus der Schweiz entgehen wollen. 3. L'article 55 alinéa 3 du Code pénal est abrogé. Durch die heutige Praxis der Urteilsfällung entstand zudem 4. L'article 55 alinéa 4 du Code pénal est modifié de façon à eine nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit; es ist des- assurer l'efficacité de la mesure d'expulsion prévue au premier halb nicht mehr zu verantworten, die heute geltende Fassung alinéa du même article. des Artikels 55 StGB aufrechtzuerhalten. Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist einerseits eine Libe- Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aubry, Bezzola, ralisierung des Artikels 55 StGB, weil eine Landesverweisung Binder, Bischof, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bor- bei Bagatelldelikten unverhältnismässig ist, andererseits toluzzi, Bühler Simeon, Cincera, Daepp, Dettling, Dreher, bringt die vorgeschlagene Neufassung eine Verschärfung bei Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Walter, Frit- denjenigen Delikten, die besonders verwerflich sind. Dort schi Oscar, Giezendanner, Gysin, Mari, Hess Otto, Jenni Peter, muss eine Landesverweisung auf Lebzeiten zwingend ausge- Keller Rudolf, Kern, Leuba, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, sprochen werden. Miesch, Müller, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Ruf, Rutishauser, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Stalder, Stamm Erwägungen der Kommission Luzi, Steffen, Steinemann, Stucky, Verterli, Zölch (46) Ein Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder Vergehens mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird, kann gestützt auf Herr Engler unterbreitet im Namen der Kommission den fol- Artikel 55 StGB vom Richter aus dem Gebiete der Schweiz ver- genden schriftlichen Bericht: wiesen und aufgrund von Artikel 10 Anag von der Verwal- tungsbehörde aus der Schweiz ausgewiesen werden. Dieses Am 4. Juni 1992 reichte Nationalrat Moser eine parlamentari- Nebeneinander von Normen und Kompetenzen kann in der sche Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein. Praxis zu einander widersprechenden Entscheiden führen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, welcher Die Frage der Koordination zwischen gerichtlicher Landesver- dieses Geschäft zur Prüfung zugewiesen wurde, gab am weisung und administrativer Ausweisung ist bei der Beratung 30. Oktober 1992 dem Initianten Gelegenheit, sich zu seinem des für die laufende Legislatur vorgesehenen neuen Auslän- Vorstoss zu äussern. dergesetzes zu prüfen. Dabei werden die diesbezüglichen Vorschläge der Expertenkommission zur Revision des Allge- Begründung des Initianten meinen Teils des Strafgesetzbuches, die nächstes Jahr in die Im April 1991 wurde ein Kosovo-Albaner namens S. M. (1986 Vernehmlassung geschickt werden, zu berücksichtigen sein. als Asylsuchender in der Schweiz eingereist) vom aargaui- Eine auf Artikel 55 StGB beschränkte Revision würde dagegen schen Obergericht wegen Notzucht, bandenmässigen Dieb- den sich stellenden Fragen nicht Rechnung tragen. Zudem stahls, einfacher Körperverletzung usw. in Bestätigung des er- dürfen Einzelfälle nicht verallgemeinert werden. Aus diesen stinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Brugg zu drei Jah- Gründen will die Kommission der parlamentarischen Initiative ren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung unbedingt keine Folge geben. verurteilt. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Zuchthaus- Die Minderheit der Kommission teilt jedoch die Auffassung des strafe wurde S. M. wegen guter Führung bedingt aus dem Straf- Initianten, die strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Lan- vollzug entlassen. Nach der bedingten Haftentlassung rief sein desverweisung auf Lebzeiten sollte schon bei der Ersttat ausge- Verteidiger Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbuches an, ge- sprochen werden können, wenn Gewaltverbrechen, Sittlich- mäss dem die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob die Lan- keitsdelikte, bewaffnete Raubüberfälle oder Drogenhandel auf desverweisung probeweise aufgeschoben werden soll. So- eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters schliessen wohl das Departement des Innern wie auch das Verwaltungs- lassen. Sie will deshalb den Bundesrat mit einer Motion beauf- gericht des Kantons Aargau kamen zum Schluss, dass es kei- tragen, StGB und Anag dahingehend abzuändern. nen Grund gebe, S. M. nicht des Landes zu verweisen. Auch die Die Kommissionsmehrheit hält demgegenüber insbesondere Tatsache, dass sich S. M. kurz nach seiner Einreise mit einer fest, dass eine derartige Verallgemeinerung dem Prinzip der Schweizerin verheiratete, vermochtedie Entscheidung nichtzu Einzelfallgerechtigkeit widerspreche. Ferner stelle sich auch beeinflussen. Die Frau von S. M. lebt heute mit ihrem Kind von die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer solchen Sank- der Fürsorge und wartet auf ihre Scheidung. tion, da das ursprüngliche Verhalten mit der Hauptstrafe abge- Danach liess es sich S. M. nicht nehmen, das Bundesgericht golten sei und humanitäre oder andere Gründe nach der Ver- in Lausanne anzurufen, denn er war überzeugt, dass er dort büssung der Hauptstrafe keine Rolle mehr spielen würden, auch noch einen Aufschub seiner Landesverweisung errei- d. h. die Landesverweisung nicht mehr überprüft werden chen würde. Am 24. März 1992 entschied nun das Bundesge- könne. Die Kommissionsmehrheit lehnt deshalb die Motion richt in Desavouierung der aargauischen Vorinstanzen, dass ab. 5. M. in der Schweiz bleiben könne. Der Entscheid des Bun- desgerichtes muss zusätzlich als skandalös bezeichnet wer- M. Engler présente au nom de la commission le rapport écrit den, weil S. M. seit November 1991 ununterbrochen in Unter- suivant: suchungshaft sitzt, und zwar unter dem berechtigten Ver- dacht, als Mitglied einer Bande von Kosovo-Albanern nieder- Le 4 juin 1992, M. Moser, conseiller national, a déposé une ini- trächtigste und brutalste Raubüberfälle verübt zu haben. tiative parlementaire sous laforme d'une demande conçue en Trotzdem schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil: «Aus termes généraux. Initiative parlementaire. Modification de l'article 55 CP 1370 N 18 juin 1993

La Commission des affaires juridiques du Conseil national, qui Telles sont les raisons pour lesquelles la commission n'entend a été chargée de l'examen de cet objet, a entendu l'auteur de pas donner suite à l'initiative. l'initiative le 30 octobre 1992. La minorité de la commission partage cependant l'avis de l'au- teur de l'initiative: l'expulsion pénale inconditionnelle à vie doit Développement de l'auteur de l'initiative être prononcée lors de la première infraction déjà lorsque les En avril 1991, le tribunal cantonal d'Argovie a confirmé la peine violences commises, les infractions contre les moeurs, le bri- de trois ans de réclusion et de dix ans d'expulsion sans sursis gandage ou le commerce de stupéfiants permettent de prononcée par le tribunal de première instance de Brugg pour conclure à la bassesse de caractère du délinquant. En consé- viol, commis en qualité d'affilié à une bande, lésion corporelle quence de quoi la commission va charger, par voie de motion, simple, etc., contre S. M., un Albanais originaire du Kosovo, le Conseil fédéral de modifier le CP et la LSEE dans ce sens. arrivé en Suisse en 1986 comme requérant d'asile. Après avoir En revanche, la majorité de la commission considère qu'une purgé les deux tiers de la peine de réclusion, S. M. a obtenu sa telle généralisation contredirait le principe de la justice appli- libération conditionnelle pour bonne conduite. Après sa libéra- cable aux cas particuliers. Par ailleurs, la question de la pro- tion conditionnelle, son avocat a invoqué l'article 55 alinéa 2 portionnalité d'une telle sanction se pose, du moment que la du Code pénal, selon lequel l'autorité compétente doit exami- peine principale conséquente au comportement initial a été ner s'il y a lieu de différer l'expulsion à titre d'essai. Le Départe- purgée et que les motifs humanitaires ou autres ne jouent plus ment fédéral de l'intérieur et le tribunal administratif du canton aucun rôle une fois cette peine principale purgée, autrement d'Argovie estimèrent tous les deux qu'il n'y avait pas de raison dit, que l'expulsion ne peut plus être examinée. C'est la raison de renoncer à l'expulsion de S. M. Le fait qu'il avait épousé une pour laquelle la majorité de la commission rejette cette motion. Suissesse peu après son arrivée dans notre pays n'a eu au- cune influence sur la décision. Sa femme et son enfant sont Antrag der Kommission actuellement à la charge de l'assistance publique en attendant Die Kommission beantragt mit 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthal- le divorce. tungen, der Initiative keine Folge zu geben. S. M. ne put s'empêcher de s'adresser au Tribunal fédéral à Mehrheit Lausanne, car il était convaincu d'obtenir que son expulsion Ablehnung der Motion 93.3025 der Minderheit soit différée. Le 24 mars 1992, le Tribunal fédéral, désavouant Minderheit les autorités argoviennes, décida que S. M. pouvait rester en (Allenspach, Frey Claude, Heberlein, Iten Joseph, Reimann Suisse. Cet arrêt doit être considéré comme scandaleux, Maximilian, Sandoz, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Vetterli, parce que S. M. est en détention préventive depuis novembre Zölch) 1991, étant suspecté à juste titre d'avoir perpétré, avec une Ueberweisung der Motion 93.3025 der Minderheit bande d'Albanais du Kosovo, des actes de brigandage parti- culièrement méprisables et brutaux. Cela n'empêche pas le Proposition de la commission Tribunal fédéral d'affirmer: «Le dossier ne permet pas d'affir- La majorité propose, par 12 voix contre 6 et avec 2 absten- mer que S. M. s'est rendu coupable de nouveaux délits depuis tions, de ne pas donner suite à l'initiative. sa libération conditionnelle.» Cette affirmation est absolument Majorité incompréhensible. Rejeter la motion 93.3025 de la minorité Le tribunal administratif du canton d'Argovie s'est aussi référé Minorité récemment à l'article du Code pénal en question. Un arrêt de (Allenspach, Frey Claude, Heberlein, Iten Joseph, Reimann première instance prononçant l'expulsion d'un trafiquant de Maximilian, Sandoz, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Vetterli, drogues étranger a été cassé en vertu de cet article, le tribunal Zölch) administratif se référant à la jurisprudence du Tribunal fédéral. Transmettre la motion 93.3025 de la minorité Les surprenants arrêts précités ont un autre élément commun fort discutable. Dans les considérants, le Tribunal fédéral Frau Heberlein, Berichterstatterin: Mit Rücksicht auf die Tat- comme le tribunal administratif argovien affirment que la réin- sache, dass die Zielsetzung des letzten Sessionsvormittags sertion sociale des délinquants étrangers est plus facile en hauptsächlich darin besteht, das Etappenziel möglichst rasch Suisse. zu erreichen, möchte ich auf den schriftlichen Bericht verwei- Les deux exemples qui viennent d'être cités montrent les effets sen, den alle erhalten haben. désastreux de l'article 55 du Code pénal, qui permet aux délin- Die Kommission war sich darüber einig, dass das Nebenein- quants étrangers d'échapper à leur expulsion. La jurispru- ander von Kompetenzen und Normen bei gerichtlicher Lan- dence actuelle a aussi créé une insécurité juridique non négli- desverweisung und administrativer Ausweisung unbefriedi- geable, de sorte qu'il n'est pas tolérable de garder plus long- gend ist und dass dieses Nebeneinander oft zu einander wi- temps l'article 55 du Code pénal dans sa teneur actuelle. Mon dersprechenden Entscheiden führt. Der Grund liegt aber auch initiative parlementaire a pour objet d'une part de libéraliser in der unterschiedlichen Zielsetzung des Strafgesetzbuches, l'article 55 du Code pénal, parce qu'une expulsion pour des welches die Landesverweisung als Nebenstrafe anordnen délits mineurs est une peine disproportionnée, et d'autre part kann, und des Anag, in dem die Landesverweisung einen d'aggraver la sanction pour les délits particulièrement répré- ganz anderen Stellenwert hat, weniger weit gehende Folgen hensibles. Dans ces cas, l'expulsion doit impérativement être beinhaltet und auch befristet aufgeschoben werden kann. prononcée à vie. Die parlamentarische Initiative Moser beschränkt sich allein auf die Revision von Artikel 55 StGB. Auch wenn der Initiant Considérations de la commission festhält, dass es sich um eine allgemeine Anregung handelt, En vertu de l'article 55 CP, le juge peut prononcer l'expulsion so zählt er doch detailliert Gesetzesänderungen auf, die kaum du territoire suisse à rencontre de l'étranger condamné pour Spielraum für Einzelfallgerechtigkeit lassen. Eine Landesver- crime ou délit à une peine de réclusion ou d'emprisonnement; weisung auf Lebenszeit auszusprechen, ohne Berücksichti- l'autorité administrative peut prendre la même décision en gung der persönlichen Verhältnisse, des Verschuldens oder vertu de l'article 10 LSEE. L'existence parallèle de ces normes der besonders verwerflichen Gesinnung, allein abgestützt auf et compétences est de nature, dans la pratique, à conduire à eine erstmalige Verurteilung, widerspricht den Grundsätzen des décisions contradictoires. La question de la coordination des Strafrechts. In der Begründung der Ablehnung der Motion entre l'expulsion sur décision judiciaire du territoire suisse et le der Kommissionsminderheit hält der Bundesrat fest, dass bei renvoi administratif doit être envisagée dans le cadre de la der Revision des Strafgesetzbuches dieses widersprüchliche nouvelle loi sur les étrangers prévue pour la législature en Nebeneinander von strafrechtlicher und ausländerrechtlicher cours. Il y aura en l'occurrence lieu de prendre en considéra- Landesverweisung beseitigt werden soll und dass allein die tion les propositions y relatives de la commission d'experts Kriterien des Anag massgebend sein werden, wie dies auch chargée de la révision de la partie générale du Code pénal, ré- den meisten ausländischen Rechtsordnungen entspricht. vision qui sera mise en consultation l'an prochain. En outre, on Die Kommission beantragt Ihnen daher mit 12 zu 6 Stimmen, ne saurait généraliser des cas particuliers. der Initiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsminder- 18. Juni 1993 1371 Parlamentarische Initiative. Aenderung von Artikel 55 StGB

heit teilt mit ihrer Motion die Auffassung des Initianten, dass dern besteht ein Instrument, das gegenüber Schweizern nicht bei besonders verwerflicher Gesinnung die Landesverwei- angewendet werden kann: die Landesverweisung. sung auch bei erstmaliger Verurteilung ausgesprochen wer- Ziel der Motion der Kommissionsminderheit ist es, dieses In- den soll. strument der Landesverweisung in der Verbrechensbekämp- Nachdem die Motion an einer ersten Sitzung mehrheitlich un- fung wieder besser zum Tragen zu bringen. Im ersten Teil der terstützt worden war, wurde sie aufgrund von neuen Erwägun- Motion beantragen wir eine Abänderung des Strafgesetzbu- gen an einer zweiten Sitzung nochmals aufgenommen und ches und des Ausländerrechts mit dem Ziel, dass eine in ei- dannmitlOzu 11 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit ist der An- nem strafrechtlichen Verfahren vom Richter ausgesprochene sicht, dass auch diese Fassung dem Prinzip der Einzelfallge- Landesverweisung eines wegen Gewaltverbrechens, Sittlich- rechtigkeit widerspreche. Nach Abgeltung der Hauptstrafe keitsdelikts, bewaffneten Raubüberfalles oder Drogenhandels müssten humanitäre Gesichtspunkte mitspielen. zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Ausländers von den Ver- Der Bundesrat schliesst sich dieser Begründung an und lehnt, waltungsbehörden nicht aufgeschoben werden darf. Es geht vorwiegend aus rechtlichen Gründen, die Motion ebenfalls ab. dabei, wie Sie aus dieser Aufzählung ersehen, nicht um kleine Fische oder um Bagatellfälle. Es müssen eine Zuchthausstrafe und eine vom Richter als Nebenstrafe ausgesprochene unbe- M. Ducret, rapporteur: Nous avons àtraiterde l'initiative parle- dingte Landesverweisung vorliegen. Heute werden verurteilte mentaire Moser, laquelle demande la modification de Personen nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe in der l'article 55 du Code pénal qui prévoit, de manière potestative, Regel entlassen, schon deshalb - seien wir doch ehrlich! -, l'expulsion des délinquants étrangers qui sont condamnés à weil unsere Strafanstalten überfüllt sind und Platz für neue la réclusion pour actes de violence criminelle - délits contre Strafverbüssungen geschaffen werden muss. Bei solchen be- les moeurs, brigandage à main armée, actes de terrorisme ou dingten Entlassungen haben die Kantone die Möglichkeit, die infractions graves à la législation suisse sur les stupéfiants et unbedingte Landesverweisung auszusetzen. Was das Gericht propose sa transformation en la forme imperative. als Nebenstrafe für rechtens befunden hat, kann also eine kan- La majorité de la Commission des affaires juridiques s'est pro- tonale Verwaltungsstelle sang- und klanglos aufheben. Das noncée par 12 voix contre 6 contre cette initiative. Vous avez sollte meines Erachtens nicht vorkommen dürfen! reçu un rapport écrit et je me permets de vous y renvoyer. Die Fälle häufen sich, dass solche Nebenstrafen aufgehoben La majorité de la commission s'est opposée à ce projet en rai- werden, und langsam setzt sich sogar die Auffassung durch, son du fait que la partie générale du Code pénal est actuelle- der vorzeitig Entlassene habe ein Rechtauf Aufschub der Lan- ment soumise à révision et qu'en conséquence il serait préfé- desverweisung. Damit wird gegen den Willen der Gerichte und rable d'attendre le rapport de la commission d'experts dési- auch der Sicherheitsbehörden völlig unnötig das Verbre- gnée par le Conseil fédéral avant de se prononcer sur ce type chenspotential in der Schweiz erhöht Die Fälle sind nicht sel- de proposition. La minorité de la commission propose toute- ten, dass noch während der Strafaufschubzeit neue Verbre- fois une motion qui invite le Conseil fédéral à modifier tant le chen begangen werden, die nicht hätten begangen werden Code pénal que la loi sur le séjour et l'établissement des étran- können, wenn die Landesverweisung vollzogen worden wäre. gers, de façon à ce que l'expulsion inconditionnelle décidée Im zweiten Teil der Motion verlangen wir, dass bei den obge- par une juridiction pénale ne puisse être remise en cause par nannten gravierenden Verbrechen der Richter strafrechtlich les autorités administratives, d'une part, et à ce qu'une telle ex- eine unbedingte Landesverweisung auf Lebenszeit verfügen pulsion puisse être prononcée lors de la première infraction si kann, sofern das Verbrechen selbst auf eine besonders ver- les délits reprochés permettent de conclure à la bassesse de werfliche Gesinnung des Täters schliessen lässt Es geht um caractère du délinquant, d'autre part. eine Kompetenz des Richters, nicht um eine Verpflichtung, Dans un rapport que vous avez également reçu, le Conseil fé- und es soll dabei auch die Persönlichkeit des Täters mitbe- déral propose le rejet de cette motion; la majorité de la com- rücksichtigt werden. Damit ist auch die Prüfung der Umstände mission fait de même par 11 voix contre 10. möglich. Wir sollten rechtzeitig Schranken gegen das organi- sierte Verbrechen in der Schweiz aufbauen. Allenspach, Sprecher der Minderheit: Wir haben mit der Heute kann eine Landesverweisung auf Lebenszeit nur bei Mehrheit der Kommission die parlamentarische Initiative Mo- wiederholt straffällig gewordenen Verbrechern ausgespro- ser abgelehnt, aber eine Motion formuliert. Diese Motion chen werden. Müssen wir aber wirklich auf eine Wiederholung wurde in der ersten Sitzung von einer Mehrheit unterstützt, ist des Verbrechens warten, bis wir solchen Verbrechern für im- aber in der zweiten Sitzung mit einer Stimme Differenz unterle- mer den Zutritt zur Schweiz verwehren dürfen? Jedermann gen. Worum geht es? sollte wissen, dass sich Verbrechen in der Schweiz nicht loh- Wir stellen fest, dass die Gewalt in unserem Land in den letzten nen und langfristige Konsequenzen haben können. Deshalb Jahren salonfähig geworden ist: Gewalt gegen Personen, Ge- sollten wir dem Richter entsprechend der Motion die Kompe- walt gegen Sachen. In den Medien wird Gewalt zum Teil zele- tenz geben, bei besonders gemeingefährlichen Verbrechern briert und verherrlicht. Auf Strassen, Schulplätzen und in der die Landesverweisung auf Lebenszeit rechtzeitig auszuspre- Gesellschaft wird Gewalt praktiziert. Der Bürger steht dieser chen. Ich bin sicher, dass die Richter derartige Kompetenzen Gewalt grösstenteils hilflos gegenüber und hofft, der Staat verantwortungsvoll gebrauchen werden. werde seine Sicherheit und seine Bewegungsfreiheit gewähr- Es ist uns klar, dass es mit diesen Instrumenten allein nie mög- leisten. Indessen: Aufgrund der gemachten Erfahrungen ha- lich sein wird, die Welle der Gewaltverbrechen einzudämmen; ben viele diese Hoffnung aufgegeben. sie könnten aber dazu beitragen und sind als Bausteine einer Wir müssen die Frustration der Bürger ernst nehmen, denn es umfassenderen Strategie zu verstehen. Wir müssen jedes ver- ist etwas faul im Staate, wenn sich Rentner aus Angst vor Be- fügbare Instrument einsetzen. Mit der Annahme der Motion raubung nicht mehr getrauen, sich auf Strassen und Plätzen der Minderheit der Kommission würden wir gleichzeitig Si- zu bewegen. Es ist etwas faul im Staate, wenn sich das organi- gnale geben. Wir würden der Bevölkerung zeigen, dass wir sierte Verbrechen, ausländische kriminelle Banden, Gewalttä- ihre Verunsicherung ernst nehmen und dass uns die zuneh- ter breitmachen können, ohne dass der Staat rechtzeitige und mende Zahl von Gewaltverbrechen nicht gleichgültig ist ausreichende Massnahmen zum Schütze der Bürger ergreift Diese Signalwirkung ist staatspolitisch wichtig und dringend. Wir stellen heute fest, dass dieser Schutz gegen die Welle von Wenn das Parlament die Motion ablehnen würde, dokumen- Gewaltverbrechen nicht mehr ausreicht Die Ausländerkrimi- tierte es, dass nichts geändert werden soll, dass der Staat nalität ist gravierender geworden. In einzelnen Strafanstalten nicht bereit ist, das organisierte Verbrechen mit allen zur Ver- sind 40 Prozent der Insassen ausländischer Herkunft. Es kann fügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen. sich dabei um Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz Wir stehen als Parlament nicht nur vor einer Frage des Straf- handeln, um in der Schweiz ansässige Ausländer, um Asylbe- rechts oder der Rechtsphilosophie; wir sind auch politisch werber usw. Es geht nicht darum, einzelne Ausländerkatego- gefordert: «Tut endlich etwas!» rufen uns die Bürger zu. Die rien gegeneinander auszuspielen. Es geht darum, die Welle Antwort der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates auf von Gewaltverbrechen einzudämmen. Gegenüber Auslän- diese brennende Frage heisst: Wir wollen nichts Zusätzliches Initiative parlementaire. Modification de l'article 55 CP 1372 N 18 juin 1993

tun. Eine solche Antwort kann ich nicht hinnehmen. Unsere Grundproblem, sondern einzig und allein um den Vollzug der verunsicherte Bevölkerung verdient eine bessere Antwort, im Strafprozess ausgesprochenen Landesverweisung. nämlich die Ueberweisung der Motion der Kommissionsmin- Machen wir uns doch nichts vor: Die sofortige Landesverwei- derheit sung nach Verbüssung der Strafe ist der einzige Tarif, welchen Ich darf gleichzeitig noch bekanntgeben, dass die FDP-Frak- die ausländischen Verbrecher noch verstehen. Artikel 55 tion die parlamentarische Initiative Moser ablehnt, aber die StGB ist deshalb derart abzuändern, dass die kantonalen Motion der Kommissionsminderheit mehrheitlich unterstützt Fremdenpolizeien rechtskräftige Urteile in Sachen Landesver- weisung sofort vollziehen können. Unsere Bevölkerung ver- Moser: Anlass zu meinem Vorstoss gab ein Bundesgerichts- steht schlicht und einfach nicht, dass ausländische Kriminelle entscheid vom 24. März 1992, welcher eine Landesverwei- nach Verbüssung ihrer Strafe in der Schweiz resozialisiert wer- sung des aargauischen Obergerichts gegen einen Kosovo- den sollen und so einer Ausweisung entgehen können. Albaner wieder aufhob. Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbu- Die Mehrheit der Kommission lehnt die Initiative ab; das ist an ches machte dies möglich. Nach der bedingten Haftentlas- und für sich erstaunlich. Sie versteht selbstverständlich mei- sung erwirkte dieser Schwerverbrecher einen bedingten Auf- nen Unmut, sie weiss um die Probleme, sie gesteht ein, dass schub des vom aargauischen Obergericht ausgesprochenen es mit diesem Artikel nur Aerger gibt; aber sie wehrt sich nun zehnjährigen Landesverweises. Dieser Entscheid des Bun- standhaft, etwas zu ändern. Sie sieht keinen Handlungsbe- desgerichtes muss als besonders skandalös bezeichnet wer- darf, sie will also ausländische Kriminelle weiter in unserem den, weil der Kosovo-Albaner zum Zeitpunkt des Bundesge- Land behalten; so sehe ich das. Dass mein Vorstoss von be- richtsentscheides wegen erneuten Verbrechen bereits wieder stimmten Exponenten der Linken als rechtspopulistisch abge- in Untersuchungshaft sass. stempelt wird, ist typisch und zeigt einmal mehr, wie in diesem Das Bundesgericht begründete den Entscheid damit, dass die Land politisiert wird. Der Vorstoss komme aus einer falschen Resozialisierungschancen in der Schweiz höher einzustufen Ecke, meinen die anderen Exponenten aus dem bürgerlichen seien als in seiner Heimat. Die Folgen jenes Entscheides blie- Lager. Dazu kann ich nur sagen: Machen Sie weiter so, Ihre ben nicht aus. So hat zum Beispiel das wegen eines Auf- Wähler lassen grüssen! schubs einer Landesverweisung kritisierte aargauische Ver- Zur Motion der Kommissionsminderheit: Grundsätzlich zielt ja waltungsgericht in einer Tageszeitung publiziert, es könne die Motion in die gleiche Richtung wie meine parlamentari- doch nicht anders, es müsse sich an die Rechtsprechung des sche Initiative. Der Unterschied ist lediglich darin zu sehen, Bundesgerichtes halten. Selbstverständlich kann man auch dass ein anderes Verfahren gewählt wird und dass die Forde- keinen einzigen anerkannten Flüchtling ausweisen, auch rung etwas abgeschwächt ist Ich kann mich deshalb auch mit wenn er noch so verwerfliche Straftaten in der Schweiz began- der Motion zufriedengeben. Wichtig ist doch, dass wir in dieser gen hat Dafür gibt es ein repräsentatives Beispiel: Im Mai 1992 Frage endlich ein politisches Signal setzen, denn ein Hand- hat das Berner Verwaltungsgericht die durch den Regierungs- lungsbedarf ist sicher unbestritten. Leider lehnt der Bundesrat statthalter verfügte Ausschaffung eines straftätigen Asylanten auch diesen Vorstoss der Kommissionsminderheit ab. In sei- aus Sri Lanka - er war Heroindealer - erfolgreich verhindert. ner Begründung meint der Bundesrat: «Wenn für ausländi- Das EJPD hat in seiner Stellungnahme zu meiner parlamenta- sche Strafentlassene die Aussicht auf Bewährung in der rischen Initiative verlauten lassen, dass es sich bei der von mir Schweiz besser ist oder überhaupt nur hier ernsthaft besteht, kritisierten Gerichtspraxis um einen Einzelfall handle, welcher soll ihnen diese Resozialisierungschance jedenfalls nicht nicht verallgemeinert werden könne. Dem ist überhaupt nicht durch die Nebenstrafe der Landesverweisung verbaut wer- so: Seit der Einreichung der parlamentarischen Initiative im den. » Damit ist meiner Ansicht nach ganz klar: Es wird künftig Juli 1992 sind mir bereits acht Fälle bekannt, die nach dem keine Landesverweisungen mehr geben können, denn Sie gleichen Muster abliefen. müssen mir sagen, in welchem Lande dieser Welt dann eine Zur parlamentarischen Initiative Moser: Ich habe ausdrücklich bessere Resozialisierung für diese Leute erwartet werden geschrieben und dies auch vor der Kommission wiederholt könnte als in der Schweiz. Der Bundesrat folgt mit seiner Aus- vorgetragen, dass ich die Initiative in Form einer allgemeinen sage klar den Sozialisten, die in Zukunft sowieso keine Lan- Anregung eingereicht habe. Das wird jetzt wieder etwas relati- desverweisungen mehr wollen. viert, indem man sagt, man könne ja nichts anderes machen, Verschliessen Sie jetzt die Augen nicht Niemand, aber auch als das, was ich geschrieben hätte; das stimmt nicht Es wäre gar niemand wird doch bestreiten wollen, dass das Schutzbe- die Möglichkeit, nach der grundsätzlichen Zielsetzung zu han- dürfnis des Schweizervolkes gegenüber Kriminellen, insbe- deln. Die 46 Mitunterzeichner sehen das ebenfalls so. sondere gegenüber ausländischen Verbrechern, in der jüng- Ziel meiner parlamentarischen Initiative ist es, einerseits eine sten Zeit stark angestiegen ist. Das ist auch gar nicht verwun- Liberalisierung des Artikels 55 des Strafgesetzbuches in be- derlich, sitzen doch bekanntlich in einigen Gefängnissen un- zug auf die Landesverweisung bei Bagatelldelikten zu errei- seres Landes bis zu 80 Prozent Ausländer. Wann, glauben chen; anderseits bringt die vorgeschlagene Neufassung eine Sie, ist das Boot für ausländische Kriminelle bei uns voll? Verschärfung bei denjenigen Delikten, die besonders verwerf- Ich bitte Sie aus diesem Grund, meiner parlamentarischen In- lich sind. Bei einem straffälligen Ausländer, der zu Zuchthaus itiative Folge zu geben. Sollten Sie sie allerdings nicht über- oder Gefängnis wegen Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelik- weisen können, weil es ein Anliegen aus unserer Reihe ist, so ten, bewaffnetem Raubüberfall, terroristischer Handlung oder bitte ich Sie, wenigstens die Motion der Minderheit der Kom- schwerem Verstoss gegen das schweizerische Betäubungs- mission zu überweisen. mittelgesetz verurteilt wird, soll doch bereits bei der Ersttat die Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden Präsident: Die liberale Fraktion unterstützt den Antrag der können. Das Boot für ausländische Schwerverbrecher ist in Kommissionsmehrheit, keine Folge zu geben, und unterstützt der Schweiz nämlich schon längst voll. die Ueberweisung der Motion. Weiter habe ich vorgeschlagen, dass die Absätze 2 und 3 von Artikel 55 des Strafgesetzbuches zu streichen seien. Zu strei- chen deshalb, weil ich der Meinung bin, dass die einmal aus- Verterli: Die Fraktion der SVP unterstützt die parlamentarische gesprochene Nebenstrafe, nämlich die Landesverweisung, Initiative Moser, bittet Sie aber, vor allem die Motion der Kom- vollzogen werden muss und eine Wiedererwägung bezie- missionsminderheit, die ja in der Kommission für Rechtsfra- hungsweise ein bedingter Aufschub nicht möglich sein sollen. gen mit 10 zu 11 Stimmen im zweiten Durchgang hauchdünn Es ist doch einfach ein Hohn, dass heute nach gängiger bun- unterlag, zu überweisen. desgerichtlicher Praxis das Gesetz nicht mehr vollzogen wird. Drei Vorbemerkungen: Dass mit meinem Vorstoss das Problem des Dualismus - auf 1. Straftäter, auch wenn sie Gewaltverbrechen verübt haben, der einen Seite die fremdenpolizeilichen Massnahmen von Ar- sollen fair behandelt, aber ihrer gerechten Strafe zugeführt tikel 10 Anag und auf der anderen Seite die Landesverwei- werden. sung von straffälligen Ausländern laut Artikel 55 StGB - nicht 2. Ebenso wichtig, noch bedeutender ist für mich, dass die ge- gelöst ist, weiss ich. Es geht mir aber auch nicht um dieses samte Bevölkerung unseres Landes ein Recht auf Schutz vor 18. Juni 1993 N 1373 Parlamentarische Initiative. Aenderung von Artikel 55 StGB

Kriminalität, Gewaltverbrechen und professionellen Gang- Leuenberger Moritz: Der Widerspruch zwischen Anag und stern hat. StGB ist von der Kommissionssprecherin deutlich dargestellt 3. In einem Rechtsstaat muss der Strafvollzug garantiert sein. worden. Das Anag ist darauf ausgerichtet, dass die Schweiz Rechtskräftige Gerichtsentscheide sollen und dürfen nicht ein- vor Ueberfremdung geschützt wird, während das Strafgesetz- fach durch die Administration aufgehoben werden können. buch die Resozialisierung zum Inhalt hat. Diese Resozialisie- Aber hier-wir haben es bereits gehört-hapert es. rung kommt auch bei dem hier zur Diskussion stehenden Arti- Die parlamentarische Initiative Moser und die Motion der Kom- kel 55 StGB zum Ausdruck, indem nämlich Justizdirektionen missionsminderheit greifen ein sehr aktuelles und akutes Pro- von Gesetzes wegen angehalten sind, bei Entlassung eines blem auf. Die gegenwärtige Situation ist äusserst unbefriedi- Straftäters aus dem Strafvollzug zu prüfen, ob die gerichtlich gend. Gerichte verurteilen Schwerstkriminelle Ausländer zu ausgesprochene Landesverweisung vollzogen werden langjährigen Strafen mit anschliessender unbedingter Landes- müsse. Das führt zu völlig absurden Resultaten, das wurde zu verweisung, und dieVollzugsbehörden-im Kanton Zürich z. B. Recht dargelegt. Wenn beispielsweise ein Gericht eine unbe- istdasdieJustizdirektion-gewähren bei der bedingten Entlas- dingte Landesverweisung ausspricht, muss geprüft werden, sung wegen guter Führung den bedingten Vollzug der Landes- ob die Resozialisierung es erlaubt, den Täter auszuschaffen verweisung. Das Neben- und vor allem das Gegeneinandervon oder nicht. Das Bundesgericht stellt sehr hohe Anforderun- Justiz und Verwaltung ist nicht nur stossend, es ist kontrapro- gen. Es ist abzuklären, ob die Resozialisierung eher in der duktiv und wird vom Volk nicht verstanden, nicht akzeptiert. Schweiz oder eher im Heimatland möglich sei. So wird die Schweiz für ausländische Kriminelle immer attrakti- Das führt dann dazu, dass derjenige, der vom Gericht keine ver. Ich erläutere Ihnen das anhand eines weiteren prakti- Landesverweisung erhielt, fremdenpolizeilich ausgeschafft schen Beispiels, diesmal aus dem Kanton Zürich - ein Fall, der wird; aber derjenige, der eine Landesverweisung erhält, kann auch zeigt, dass das Aargauer Beispiel mit dem Kosovo-Alba- in vielen Fällen hier bleiben. Das wiederum hat zur Folge, dass ner kein Einzelfall ist. die Staatsanwälte bei den Gerichten gar keine Landesverwei- 28. Oktober 1983: Verurteilung des Palästinensers X durch sung mehr beantragen, weil sie so eher erreichen, dass die das Obergericht des Kantons Zürich wegen Heroinhandels zu Leute ausgewiesen werden. Das ist eine der absurden Folgen. drei Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung Eine andere Folge ist z. B. die, dass derjenige, der eine be- unbedingt. Ein Jahr danach, am 23. November 1984: be- dingte Gefängnisstrafe und eine unbedingte Landesverwei- dingte Entlassung durch die Justizdirektion des Kantons Zü- sung erhält, ausgeschafft wird, während derjenige, der eine rich und Aufschub der Landesverweisung durch die Justizdi- unbedingte Gefängnisstrafe erhält, also ein schwereres Delikt rektion des Kantons Zürich, unter Ansetzung einer Probezeit begangen hat und ins Gefängnis muss, unter Umständen hier von drei Jahren. Ein halbes Jahr später, am 31. Mai 1985: er- bleiben kann. Sie sehen, es ist tatsächlich eine Aenderung auf neute Verhaftung des X, wiederum wegen Heroinhandels. Am diesem Gebiet nötig, und ich verstehe die Stossrichtung der 20. Mai 1986: erneute Verurteilung des X durch das Oberge- Initiative durchaus. richt des Kantons Zürich, diesmal zu fünfeinhalb Jahren Zucht- Aber ich möchte Sie vor etwas warnen: Vor lauter Empörung haus, Landesverweisung fünfzehn Jahre unbedingt; Begrün- sollten wir nun nicht ein Eigengoal schiessen, denn es geht dung: X gefährdet durch seinen Heroinhandel die öffentliche hier auch um ein sehr wichtiges Mittel der Verbrechensbe- Ordnung in der Schweiz in schwerwiegenderweise. Am 9. Ja- kämpfung, nämlich um die Kronzeugenregelung. Ein Banden- nuar 1989: X ist in der offenen - in der offenen! - Strafanstalt mitglied zu finden, das bereit ist, als Zeuge über die ganzen Saxerriet im Rheintal und kann auswärts arbeiten. Ein halbes Machenschaften der Bande auszusagen, ist das einzige Mit- Jahr später, ab dem 24. Juli 1989, kann X in der Strafanstalt tel, um eine Drogenbande auffliegen zu lassen. Nun kennen Saxerriet auswärts arbeiten und sogar auswärts wohnen! In wir in der Schweiz keine strafrechtliche Kronzeugenregelung. dieser Zeit handelt er bereits wieder mit Heroin. Am 23. April Es wird diskutiert, ob sie eingeführt werden soll oder nicht Wer 1993: Verurteilung des X durch das Obergericht des Kantons heute seine Bande hochgehen lässt, indem er bei den Unter- Zürich wegen Heroinhandels zu viereinhalb Jahren Zuchthaus suchungsbehörden und der Polizei aussagt, der muss die und lebenslänglicher Landesverweisung unbedingt Strafe im Gefängnis nachher auf sich nehmen. Fazit: Es ist Sache der Gerichte, Schwerstverbrecher zu beur- Das einzige Mittel, das wir haben und das wir anwenden, ist, teilen und zu verurteilen. Wenn aber ein Gericht eine unbe- dass wir garantieren können, dass sie nach Verbüssung der dingte Landesverweisung ausspricht, darf keine Verwaltungs- Strafe nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden, weil dort behörde das Recht haben - so meine ich -, den Vollzug dieser Todesdrohungen vorhanden sind. Wir haben solche Fälle ge- unbedingten Landesverweisung aufzuschieben. habt, wo wir Leute bewusst hier behielten und ihnen das im In einer Zeit, in der man verzweifelt gegen Kriminaltourismus Moment, als sie gegen die übrigen Mitglieder der Bande aus- und organisiertes Verbrechen ankämpft, muss Artikel 55 StGB sagten, versprechen konnten. Mit dieser Initiative, wenn sie so verschärft werden. Deshalb meinen wir: in Kraft träte, müssten diese Leute ausgeschafft werden und 1. Verwaltungsbehörden dürfen rechtskräftige Gerichtsent- würden in ihrem Heimatland umgebracht; deswegen wären scheide administrativ weder aufheben noch korrigieren; dies sie nicht bereit, hier auszusagen. Daher geht die Initiative ein- verstösst auch gegen das immer noch hochgehaltene Prinzip fach zu weit. der Gewaltentrennung. Ich möchte Sie ersuchen, der Initiative keine Folge zu geben, 2. Ausländische Verbrecher müssen bei offensichtlich beson- damit wir dieses Mittel der Verbrechensbekämpfung behalten ders verwerflicher Gesinnung schon nach dem Urteil über die können. Natürlich gelten alle fremdenpolizeilichen Erwägun- Ersttat unseres Landes verwiesen werden. gen immer noch, nämlich, dass sich die Leute hier wohl verhal- Apropos Ersttäter: Das können ja auch Kriminelle sein, die im ten müssen, dass sie nicht rückfällig werden. Ausland schon einige Gewaltverbrechen verübt haben, bei uns Die flexible Motion dagegen geht eher in eine Richtung, die in der Schweiz aber zum ersten Mal erwischt wurden. Das Bei- dem Bundesrat eine Lösung ermöglichen würde, um Sonder- spiel des Palästinensers X, das ich Ihnen vorgeführt habe, zeigt fällen gerecht zu werden. zudem, stellvertretend für viele ähnliche Fälle, doch deutlich, Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, der parlamentari- dass unsere Bevölkerung vor solchen Wiederholungstätern schen Initiative Moser keine Folge zu geben. mittels unbedingter Landesverweisung geschützt werden muss. Frau Bühlmann: Mit der parlamentarischen Initiative will Herr Mit der Ueberweisung der Motion der Minderheit der Kommis- Moser dafür sorgen, dass bei ausländischen Straftätern, die sion verbessern wir auch die Koordination zwischen Justiz ein Gewaltverbrechen verübt haben und zu einer Zuchthaus- und Vollzug. Wir wollen den Bundesrat verpflichten, die Forde- strafe verurteilt worden sind, die Landesverweisung nicht auf- rungen dieser Motion entweder in einer revidierten Ausländer- geschoben werden kann und dass bei besonders verwerfli- gesetzgebung oder in einem revidierten StGB zu verankern. cher Gesinnung des Täters eine lebenslängliche Landesver- Die SVP-Fraktion bittet Sie deshalb, der parlamentarischen In- weisung ausgesprochen werden kann. Soviel zu den Begrün- itiative Moser Folge zu geben und vor allem die Motion der dungen. Er zitiert dann den Fall eines Kosovo-Albaners, der im Kommissionsminderheit zu überweisen. Kanton Aargau delinquiert hat und nicht ausgewiesen worden Initiative parlementaire. Modification de l'article 55 CP 1374 N 18 juin 1993

ist, weil das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, dass quali condizioni, l'espulsione del condannato che beneficia der Betreffende in der Schweiz bessere Resozialisierungs- della libertà condizionale possa essere differita a titolo di chancen habe als in seinem Herkunftsland. prova Zur juristischen Seite der Initiative möchte ich mich nicht lange La gente comune fa fatica a capire ed è in particolare irritata dal äussern. Dazu nur soviel: Landesverweisung gilt an und für fatto che qualcuno, scontata la pena detentiva alla quale era sich auch bei Strafrichtern und Strafrichterinnen als nicht mehr stato condannato, possa tranquillamente rimanere nel nostro sehr zeitgemässe Form des Strafvollzuges und steht der Idee Paese e magari delinquere ancora, commettendo un nuovo, der Resozialisierung diametral entgegen. Das allein genügt grave reato. aber nicht als Argument dafür, dass die grüne Fraktion gegen Tra le persone straniere che premono alle nostre frontiere o die parlamentarische Initiative Moser ist Es ist der politische che, già presenti sul nostro territorio, vorrebbero poter restare Hintergrund, vor dem die Initiative anzusiedeln ist; und den in Svizzera, ve ne sono tantissime che si comporterebbero qui möchte ich etwas ausleuchten. da noi in modo onesto e irreprensibile. Eppure, per una ra- Seit einiger Zeit wird versucht, ein neues Feindbild, nämlich gione o per l'altra, non possiamo accoglierle, già per il fatto das des kriminellen Ausländers, aufzubauen. In tendenziöser che non possiamo dare accoglienza a tutti. Art und Weise werden Statistiken gebraucht, die einzig und al- Non vedo dunque perché incontriamo tante difficoltà e resi- lein das Kriterium der Nationalität von Straftätern heranziehen, stenze quando vogliamo attuare l'espulsione dai nostri confini ohne weitere Kriterien wie zum Beispiel Geschlecht, Alter, so- di quegli stranieri che, commettendo un reato particolarmente ziale Schicht, effektiven Wohnsitz des Delinquierenden, Art grave, hanno tradito la nostra fiducia und Weise und Schwere des Deliktes ebenfalls in Betracht zu Si tratta anche, e non da ultimo, di una questione di equitàl ziehen; so werden in fahrlässiger Art und Weise rassistische Dobbiamo distanziarci inoltre da un luogo comune, tanto peri- Vorurteile verstärkt Das Schlagwort von der «multikriminellen coloso quanto fuorviante: l'espulsione non è necessariamente Gesellschaft» ist dafür ein deutlicher Beweis. Damit werden espressione di estremismo o conseguenza di tendenze xeno- Aengste geschürt, und damit wird suggeriert, dass das Zu- fobe. L'espulsione è piuttosto un mezzo legittimo a disposi- sammenleben von Menschen verschiedener kultureller Her- zione dello Stato, uno strumento che gli permette di difendersi kunft in einem guten Sinne gar nicht möglich sein soll. Damit efficacemente dalla criminalità organizzata werden das durchaus nicht konfliktfreie Zusammenleben von Dobbiamo infatti sfruttare al meglio tutte le possibilità che ci Einheimischen und Eingewanderten unnötigerweise er- consentono di lottare ad armi pari con la malavita Siamo con- schwert und das gesellschaftliche Klima in gefährlicherweise frontati in misura ben maggiore che in passato con gruppi cri- angeheizt. Das betrachten wir als verantwortungslos. minali che operano a livello internazionale. Anche gli strumenti Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, die parlamenta- legislativi a nostra disposizione vanno dunque adeguati alla rische Initiative Moser abzulehnen, wie das eine deutliche nuova situazione! Mehrheit der Kommission bereits getan hat Wir bitten Sie Di conseguenza si giustifica pienamente che, in presenza di ebenfalls, der Motion der Kommissionsminderheit, welche nur reati particolarmente gravi, a cui viene comminata la reclu- mit dem Stichentscheid des Vizepräsidenten hauchdünn zu- sione, l'espulsione venga immediatamente attuata, una volta stande gekommen ist, nicht zuzustimmen. scontata la pena principale, ossia quella detentiva In beiden Vorlagen wird in undifferenzierter Art von Ausländern II nostro gruppo sostiene dunque sia l'iniziativa parlamentare gesprochen, ohne Berücksichtigung der Länge ihres Aufent- Moser che la mozione della minoranza commissionale. haltes in der Schweiz, ohne Berücksichtigung des Grades ih- In questo campo esiste la necessità di agire, di fare qualcosa, rer Integration in unserer Gesellschaft Viele in der Schweiz le- di fare qualcosa di concreto! Riteniamo che entrambi gli atti bende Personen sind zwar ihrem Status nach noch Auslände- parlamentari rappresentino un segnale chiaro ed inequivoca- rinnen, Ausländer, leben aber seit Jahrzehnten in der Schweiz bile in tal senso, pur non illudendoci affatto che un parziale oder sind hier geboren und aufgewachsen. Sie fühlen sich als inasprimento dell'espulsione possa, da solo, risolvere il pro- zu uns gehörig. Unser langwieriges, hindernisreiches und blema della criminalità La lotta rimane comunque impari! Si kostspieliges Einbürgerungsprozedere ist der Grund, dass sie tratta ciononostante di un passo utile e che va nella giusta dire- nicht schon längst die schweizerische Staatsbürgerschaft be- zione, a cui non possiamo di certo rinunciare solo perché non sitzen. Alle diese Menschen sind unter dem Begriff «Auslän- ci porta direttamente al traguardo. der» mitgemeint und wären von der Konsequenz der beiden Vorlagen betroffen. Wenn wirklich nur die international tätigen, Frau Stamm Judith: Unsere Bevölkerung ist durch die Krimi- kriminellen und mafiosen Banden gemeint sind, deren konse- nalität, die heute zum Alltag geworden ist-Tötungen, Ueber- quente strafrechtliche Verfolgung wir selbstverständlich unter- fälle, Entreissdiebstähle, Vergewaltigungen, Raubtaten -, ver- stützen, dann müsste das auch klar so definiert sein. Da dies unsichert und verängstigt Es muss aber ganz klar festgestellt nicht der Fall ist, dürfen wir den beiden Vorlagen nicht zu- werden, dass an dieser Kriminalität auch Schweizer und nicht stimmen. nur Ausländer beteiligt sind. Wir können nun nicht die Auslän- Ich bitte Sie, dies unter Berücksichtigung des geschilderten der zu Sündenböcken machen und denken, nachher sei die politischen Klimas auch nicht zu tun. Welt wieder in Ordnung. Das Boot für Verbrecher, Herr Moser, ist in der Tat voll, aber wenn wir schon nicht die Ursachen be- On. Borradori: Guardandoci intorno, vediamo come la nostra kämpfen können, so könnten wir uns im Rahmen der Répres- società sia purtroppo contrassegnata da una violenza cre- sion überlegen, die verschiedenen Personalstopps aufzuhe- scente. Vi è una criminalità organizzata, che agisce su scala in- ben und unseren Kriminalpolizeien mehr Mittel zur Verfügung ternazionale, i cui tentacoli sempre più spesso, dall'estero, zu stellen, damit sie diese Verbrecher auch verfolgen varcano i nostri confini e si fanno sentire anche qui da noi. Si können. tratta di uno scenario nuovo, a cui non sempre sappiamo far Herr Moser versucht nun, den Missständen mit dem Mittel der fronte convenientemente. Eppure, chi abita nel nostro Paese, Landesverweisung Abhilfe zu schaffen. Die CVP lehnt diese cittadino svizzero o straniero che sia, ha tutti i diritti di preten- parlamentarische Initiative ab, denn sie hat für uns zu viele dere un'adeguata protezione. Handicaps. Herr Moser knüpft die Landesverweisung auf Le- In questo senso l'iniziativa parlamentare del collega Moser benszeit an objektive Merkmale: Ausländer, Zuchthausstrafe tocca un punto nevralgico, che fa male, di fronte al quale non und eine Reihe von Delikten. possiamo però chiudere semplicemente gli occhi. L'iniziativa Wir finden es undifferenziert, Ausländer, seien es nun auslän- parlamentare apre un dibattito che merita tutta la nostra atten- dische Ganoventouristen oder Ausländer der zweiten Genera- zione. tion, in denselben Topf zu werfen. Wenn schon eine Regelung Oggi può accadere che un'espulsione dal nostro Paese, de- getroffen werden sollte, finden wir es unangepasst, sich auf cisa quale pena accessoria da un giudice penale, non venga Zuchthausstrafe zu beschränken; es gibt für schwere Taten eseguita dopo espiazione della pena principale. Infatti, se- auch mehrjährige Gefängnisstrafen. Ueber die Gruppe der condo l'articolo 55 capoverso 2 del Codice penale svizzero, Delikte könnte man auch noch einige Gedanken verlieren. Zu- all'autorità competente è lasciata la facoltà di decidere se, e a dem wissen Sie, dass die Revision des Allgemeinen Teils des 18. Juni 1993 N 1375 Motion RK-NR 92.421

Strafgesetzbuches, welcher die Landesverweisung regelt, #ST# 93.3025 demnächst zur Vernehmlassung kommen wird und dass auch das Anag, welches die fremdenpolizeiliche Wegweisung ent- Motion RK-NR 92.421 hält, revidiert werden soll. Die parlamentarische Initiative lehnen wir deshalb ab. (Minderheit Allenspach) Ein grosser Teil der CVP-Fraktion unterstützt jedoch die Mo- Landesverweisung für Ausländer tion der Kommissionsminderheit, aus der Ueberlegung her- Motion CAJ-CN 92.421 aus, dass hier Handlungsbedarf besteht - wir haben das auch (minorité Allenspach) vom Justizdirektor des Kantons Zürich gehört -, und aus der Expulsion de délinquants étrangers Ueberlegung heraus, dass wir dem Bundesrat für seine Revi- sionsarbeiten eine Stossrichtung aufzeigen wollen.

Dreher: Die APS-Fraktion beantragt Ihnen, der parlamentari- schen Initiative Moser zuzustimmen, eventualiter die Motion Wortlaut der Motion vom 18. Januar 1993 der Minderheit Allenspach zu unterstützen. Der Bundesrat wird beauftragt, StGB und Anag dahin abzuän- Wenn Sie als Volksvertreter einmal in die Kreise derjenigen dern, dass eine strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Lan- hinaushören, die sie hier vertreten sollten, derjenigen, die Sie desverweisung bei Ausländern, die wegen Gewaltverbrechen, mit Proporz hier hineinwählen, werden Sie etwas ganz ande- Sittlichkeitsdelikten, bewaffneten Raubüberfällen, Drogen- res hören, als was hier vorgetragen wird. Das Volksempfinden handel zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von ist ganz anders, als seine Vertreter es hier behaupten. den Verwaltungsbehörden nicht aufgeschoben werden darf. Halten wir uns doch an die Fakten. Der Ausländeranteil in Soweit die obgenannten Verbrechen auf eine besonders ver- Schweizer Strafanstalten und Gefängnissen im Jahre des werfliche Gesinnungs des Täters schliessen lassen, kann eine Herrn 1992 betrug 45 Prozent, bei einem statistischen Be- strafrechtlich unbedingte Landesverweisung auf Lebzeiten stand von etwa 20 Prozent Ausländern. Der Ausländeranteil in schon bei der Ersttat ausgesprochen werden. den geschlossenen Gefängnisanstalten war im Jahre 1992 ge- radezu sensationell hoch. In Regensdorf hatten wir 30,9 Pro- Texte de la motion du 18 janvier 1993 zent Schweizer und 69,1 Prozent Ausländer; in Bostadel Le Conseil fédéral est chargé de modifier le Code pénal et la loi 18,6 Prozent Schweizer und 81,4 Prozent Ausländer; auf dem fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers de telle Thorberg 25,4 Prozent Schweizer - da gehörte Herr Bruno façon qu'une expulsion pénale inconditionnelle du territoire Zwahlen noch dazu - und 74,6 Prozent Ausländer. Diese Zah- len sprechen doch für sich. Natürlich ist die Initiative Moser suisse des étrangers qui ont été condamnés pour violences, pour infractions contre les moeurs, pour brigandage, pour nicht perfekt, das sage auch ich nicht. Aber die konkrete Frage commerce de stupéfiants, à une peine de réclusion, ne puisse ist doch: Was wurde bis heute getan? Es ist doch so, dass die pas être remise par les autorités administratives. linkspopulistische Asylpolitik des Bundesrates dazu führt, Une expulsion pénale inconditionnelle à vie peut être pronon- dass mehr und mehr kriminelle Asylanten in dieses Land kom- cée lors de la première infraction, si les délits mentionnés ci- men, hier ihre Drogengeschäfte machen, verhaftet werden, dessus permettent de conclure à la bassesse de caractère du freigelassen werden, verhaftet werden, freigelassen werden délinquant. und immer noch da sind. Und die Behörden, vor allem die poli- tischen Behörden, machen so gut wie nichts. Dass sich da Zündstoff bildet, liegt doch auf der Hand. Sie müssen sich so- Mitunterzeichner-Cosignataires: Frey Claude, Heberlein, Iten mit nicht beklagen, wenn Entwicklungen eintreten, die nur Joseph, Reimann Maximilian, Sandoz, Scherrer Jürg, Stamm schwer unter Kontrolle zu bringen sind. Luzi,Vetterli,Zölch (9) Es ist Ihre Aufgabe, auf Bundesebene einen Pflock einzuschla- gen und für Ordnung zu sorgen. Ich weiss, dass Sie das nicht Schriftliche Begründung gerne machen, weil Sie Kritik von links und linksaussen, von Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen den Medien und vom Fernsehen befürchten und weil man in eine schriftliche Antwort. diesem Staat mehr und mehr «Humanität» anstelle von «Deka- denz» sagt. Wir haben eine dekadente Strafverfolgung und Développement par écrit eine dekadente Strafjustiz - das ist der Punkt. Und da werden Les auteurs renoncent au développement et demandent Veränderungen eintreten müssen, sonst wird es ganz böse une réponse écrite. enden, aber nicht für uns. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Abstimmung - Vote vom 8. März 1993 Für den Antrag der Kommission Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) hat (keine Folge geben) 85 Stimmen die zuständige Behörde über den probeweisen Aufschub ei- Für den Antrag Moser ner vom Gericht gegen einen Ausländer oder eine Ausländerin (Folge geben) 39 Stimmen angeordneten unbedingten Landesverweisung nur dann zu befinden, wenn vorgängig entschieden wurde, die betroffene Person bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Dieser Zu- sammenhang wird gerne übersehen. Nach Artikel 38 Ziffer 1 StGB ist eine verurteilte Person, ob schweizerischer oder aus- ländischer Nationalität, nach Verbüssung von mindestens zwei Dritteln ihrer Strafe bedingt zu entlassen, wenn ihr Verhal- ten im Strafvollzug nicht dagegen spricht und insbesondere wenn anzunehmen ist, sie werde sich in Freiheit bewähren. Die vorzeitige Strafentlassung spielt eine wichtige Rolle im Hinblick auf das gemäss Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 StGB vor- rangige Ziel der Strafe, die Verurteilten zu resozialisieren, d. h. wieder so in die Gesellschaft einzugliedern, dass sie nicht mehr straffällig werden. Vor diesem Hintergrund ist die Kom- petenz der Vollzugsbehörde zum probeweisen Aufschub der Landesverweisung gegen Ausländer und Ausländerinnen zu sehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den Aufschub zu entscheiden, wenn dies die Resozialisierung be- günstigt Die Landesverweisung darf hingegen nicht aufge- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative (Moser) Aenderung von Artikel 55 StGB über Landesverweisung von ausländischen Straftätern

Initiative parlementaire (Moser) Expulsion de délinquants étrangers. Modification de l'article 55 CP

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993 Année Anno

Band III Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16 Séance Seduta

Geschäftsnummer 92.421 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 18.06.1993 - 08:00 Date Data

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