Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3592 KI-generiert

Temporary Staff Lending Exemption Denied, Accepted as Postulate

Geschäftsnummer VPB 92-3592
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion to exempt temporary staff lending from the employment agency law. The motion argued that the requirement for written contracts imposed excessive administrative burdens on businesses, hindering flexibility, especially during economic downturns. The court acknowledged these concerns, noting that existing regulations had already been refined to simplify processes. However, the court ultimately decided to reject the motion as presented, opting instead to accept it as a postulate. This decision was based on the existing legal framework designed to protect loaned workers, which the court found sufficiently addressed the issue without necessitating a change in the law as proposed by the motion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 22 dieses, Art. 83 Absatz, Art. 22 Arbeitsvermittlungsgesetz; Temporary Staff Lending Exemption Denied, Accepted as Postulate: The motion argued that the requirement for written contracts imposed excessive administrative burdens on businesses, hindering flexibility, especially during economic downturns. The court acknowledged these concerns, noting that existing regulations had already been refined to simplify processes. However, the court ultimately decided to reject the motion as presented, opting instead to accept it as a postulate. This decision was based on the existing legal framework designed to protect loaned workers, which the court found sufficiently addressed the issue without necessitating a change in the law as proposed by the motion.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsverträge Temporärarbeitende Zeitvertragsbedienstete Wirtschaftsrecht Arbeitsverbot Härtefallklausel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 22 dieses
gemeinen Form allenfalls bezüglich Ziffer 3 Absätze 2 und 3 projet de modification de l'article 22 de la loi sur le service de
Art. 83 Absatz
Art. 22 Arbeitsvermittlungsgesetz
The motion aimed to amend this article to exempt temporary staff lending from the requirement of a written contract.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 22 Arbeitsvermittlungsgesetz

The motion aimed to amend this article to exempt temporary staff lending from the requirement of a written contract.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Dezember 1993 N 2145 Motion Bezzola

Wir sind uns bewusst, dass wir uns im Rahmen des delegier- detaillierten Forderungen nicht nur das Ziel umschrieben wird,

ten Rechtsetzungsbereiches bewegen. Aufgrund dieser Situa- sondern auch die Wege werden umschrieben, die zu diesem

tion wären wir bereit, den Antrag des Bundesrates, die Absät- allseits anerkannten Ziele führen. Es ist meines Erachtens in

ze 1 und 2 nur als Postulate zu überweisen, zu akzeptieren. dieser Sache unverzichtbar, dass bundesweit Minimalvor-

Der Bundesrat ist bereit, den dritten Absatz - die Frage der schriften im Sinne eines Rahmengesetzes vorgeschrieben

Fachhochschulen - als Motion entgegenzunehmen. werden, wenn die Revitalisierung nicht nur «Papier» bleiben

In Ziffer 2 geht es um die Vermeidung von Diskriminierungen soll.

innerhalb der Schweiz. Auch hier ist der Bundesrat vorange- Ich ersuche auch den Bundesrat, hier so rasch wie möglich zu

gangen und hat entsprechende Vorschläge im Rahmen eines handeln. Ich bin der Meinung, dass die Beratungen von ge-

«Binnenmarktgesetzes» mindestens angekündigt. Wir sind stern über das Natur- und Heimatschutzgesetz so etwas wie

der Meinung, dass wir ungeachtet der noch vorhandenen Be- ein Zeichen an der Wand waren, ein Menetekel, das uns zeigt,

denken des Bundesrates über die Zukunft der Gatt-Verhand- wie dringend die Angelegenheit ist

lungen hier die ganze Ziffer als Motion überweisen sollten, um Ich bitte Sie daher, mindestens Ziffer 3 Absatz 1 in der Form ei-

den nötigen Druck aufzusetzen, dass hier jetzt rasch vorwärts- ner Motion zu überweisen.

gearbeitet wird.

Ziffer 3: Das gleiche trifft zu für die Frage der Beschleunigung Ziff. 1-Ch.1

von Bewilligungs- und Einspracheverfahren. Auch hier sind Ueberwiesen - Transmis

bereits Vorschläge aus dem EJPD zur Koordinierung der Be-

willigungsverfahren in die Vernehmlassung gegeben worden, Ziff. 2-Ch.2

vor allem auf Bundesstufe, aber analog auch im Sinne von Vor-

gaben oder Rahmenbedingungen für die Kantone. Abstimmung - Vote

Ich bin der Meinung, dass wir auch den gesamten Bereich von Für Ueberweisung der Motion 61 Stimmen

Ziffer 3 als Motion überweisen müssen. (Einstimmigkeit)

Ziffer 4, schnellere Erschliessung von Bauland. Hier ist dem

Bundesrat zuzugeben, dass vor allem Kantone und Gemein- Ziff. 3 -Ch. 3

den betroffen sind. Insofern wäre ich bereit, hier der Umwand-

lung in ein Postulat zuzustimmen. Abstimmung - Vote

Nun zu der von Herrn Kollege Leuenberger Ernst bestrittenen Für Ueberweisung der Motion 45 Stimmen

Ziffer 5, der Frage der Erleichterung der Kapitalbeschaffung. Dagegen 35 Stimmen

Ich möchte mich mit Herrn Kollege Leuenberger nicht über die

finanzielle Situation der Schweiz auseinandersetzen. Wir ge- Ziff. 4-Ch. 4

ben uns Rechenschaft darüber, dass die gegenwärtige Lage Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

der Bundesfinanzen kein grosses Entgegenkommen an die

Wirtschaft im Sinne von Steuererleichterungen rechtfertigt. Auf Ziff. 5-Ch.5

der anderen Seite werden Sie, wenn Sie heute Wirtschaftsver-

treterfragen, immerund klar die Antwort erhalten: Wir müssen Abstimmung - Vote

vor allem etwas für die kleinen und mittleren Betriebe und für Für Ueberweisung des Postulates 60 Stimmen

die Jungunternehmer tun, die sich heute Gedanken machen, Dagegen 40 Stimmen

neue Unternehmen zu gründen oder den Schritt ins Unterneh-

mertum zu wagen. Gerade hier ist ein Engpass vorhanden,

weil auf der einen Seite die Banken aus zum Teil diskutablen

Ueberlegungen sehr zurückhaltend damit sind, Jungunter-

nehmern Risikokapital zu gewähren.

#ST# 92.3592

In diesem Zusammenhang müssen wir feststellen, dass der

Staat durch die Sprozentige Emissionsabgabe dem Jungun- Motion Bezzola

ternehmer von Beginn an schon eine schwere Hürde in den Keine Unterstellung der Aushilfsausleihe

Weg legt. Wenn man das Anliegen differenziert angehen unter das Arbeitsvermittlungsgesetz

würde, wäre es denkbar, für diese spezielle Kategorie von

Klein- und Jungunternehmern eine Ausnahme zu machen. Prêt de travailleurs auxiliaires.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, Ziffer 5 zumindest als Non-assujettissement à la loi

Postulat zu überweisen, damit der Bundesrat dieses Anliegen sur le service de l'emploi

in den Rahmen seiner gesamten Binnenmarktgesetzgebung, et la location de services

seiner gesamten Belebungsstrategie mit einbeziehen kann.

Ich beantrage Ihnen also, im Gegensatz zu Herrn Leuenber-

ger, die Ziffer 5 zumindest als Postulat zu überweisen, mit dem

Schwergewicht auf einer Ausnahmeregelung für Klein- und

Jungunternehmer. Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1992

Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und

Baumberger: Teil dieser CVP-Motion und ein ganz enorm Antrag für eine Aenderung von Artikel 22 des Arbeitsvermitt-

wichtiger Bestandteil der erforderlichen Verbesserungen der lungsgesetzes vorzulegen, worin die Unterstellung der Aus-

Rahmenbedingungen bildet die Beschleunigung von Bewilli- hilfsausleihe unter das Arbeitsvermittlungsgesetz aufgehoben

gungs- und Einspracheverfahren gemäss Ziffer 3. Der wird.

Bundesrat verweist auf die laufenden Ueberprüfungen dieser

Sache, und er erklärt sich lediglich bereit, diese Punkte als Texte de la motion du 18 décembre 1992

Postulat entgegenzunehmen. Dem könnte angesichts der all- Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un

gemeinen Form allenfalls bezüglich Ziffer 3 Absätze 2 und 3 projet de modification de l'article 22 de la loi sur le service de

entsprochen werden, aber für Absatz 1 von Ziffer 3 muss ich l'emploi et la location de services, dans lequel il n'assujettira

Sie dringend bitten, an der Form der Motion festzuhalten. plus le prêt de travailleurs auxiliaires à ladite loi.

Ich verweise dazu ausdrücklich auf die Motion, die ich im ver-

gangenen Juni eingereicht habe und die von immerhin 65 Mit- Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Baum-

unterzeichnern - 65! - unterschrieben worden ist. Natürlich berger, Blocher, Bonny, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon,

würde sie nichts von ihrer Bedeutung verlieren, selbst wenn Bührer Gerald, Cincera, Columberg, Daepp, Dettling, Dreher,

Sie Ziffer 3 Absatz 1 der Motion als Postulat überweisen. Ich Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Friderici Char-

glaube aber, es ist richtig, hier ein Signal zu setzen. Der Unter- les, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gysin, Hari,

schied liegt darin, dass in der Motion vom 16. Juni 1993 mit Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Maspoli, Mauch Rolf,

Motion Bezzola 2146 N 1er décembre 1993

Maurer, Miesch, Mühlemann, Neuenschwander, Poncet, Rag- dass aufgrund des gesetzlichen Schriftlichkeitserfordernisses

genbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Ry- des Verleihvertrages auch der administrative Aufwand für

chen, Scherrer Jürg, Seiler Hanspeter, Stamm Luzi, Steineg- den Arbeitgeber zugenommen hat Gerade in Branchen, in de-

ger, Stucky, Tschuppert Karl, Verterli, Wittenwiler, Wyss Paul nen - im Unterschied zum Baugewerbe - kein allgemeinver-

(48) bindlicher Gesamtarbeitsvertrag besteht, kommt jedoch dem

Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb nach wie

Schriftliche Begründung - Développement par écrit vor eine Schutzfunktion zugunsten von Arbeitnehmerinnen

Das am 6. Oktober 1989 revidierte und seit dem 1. Juli 1991 in und Arbeitnehmern zu.

Kraft stehende Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und Das Biga hat nach verschiedenen Reaktionen in der Baubran-

den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, SR 823.11) che mit Vertretern des schweizerischen Baumeisterverbandes

unterstellt jeden Personalverleih, darunter auch das soge- (SBV) nach vereinfachenden Lösungen im Rahmen der gel-

nannte «gelegentliche Ueberlassen von Personal», dem Ge- tenden Gesetzgebung gesucht. Es hat unter anderem klar

setz. Artikel 22 dieses Gesetzes geht aber noch weiterund ver- festgehalten, dass der Einsatz von Betriebspersonal in Ar-

langt in sämtlichen Fällen den Abschluss eines schriftlichen beitsgemeinschaften/Baukonsortien nicht dem AVG unter-

Verleihvertrages. Falls die Verleihtätigkeit gewerbsmässig be- steht Im weiteren sind griffigere Kriterien zur Abgrenzung des

trieben wird, hat die Verleihfirma zusätzlich noch beim kanto- gelegentlichen Ueberlassens von Personal vom gewerbsmäs-

nalen Arbeitsamt eine Bewilligung einzuholen (Art. 12 Arbeits- sigen Personalverleih ausgearbeitet worden. Zur Vereinfa-

vermittlungsgesetz). chung der Administration hat der SBV einen einfachen Muster-

In der Praxis führt die Unterstellung des «gelegentlichen Aus- verleihvertrag ausgearbeitet, der auch beim gelegentlichen

leihens» unter das Arbeitsvermittlungsgesetz und somit unter Ueberlassen von Arbeitskräften verwendet werden kann. Mit

Artikel 22 dieses Gesetzes (Abschluss eines schriftlichen Ver- diesen Massnahmen ist das vom Motionär aufgegriffene Pro-

leihvertrages) in verschiedenen Branchen (Bauhauptge- blem zumindest entschärft worden.

werbe, Gastwirtschaftsgewerbe) zu einem erheblichen zusätz- Unter Berücksichtigung des Zweckes der betreffenden Geset-

lichen administrativen Aufwand. Dies wirkt sich für diese Bran- zesbestimmungen und der sehr unterschiedlichen branchen-

chen nachteilig aus. Bisher war es üblich, dass eine Firma spezifischen Gegebenheiten innerhalb der Schweizer Wirt-

kurzfristig einer anderen Firma Personal zur Verfügung stellte, schaft hält der Bundesrat an der Unterstellung des gelegentli-

um Engpässe sowohl bei der Verleihfirma (Verhinderung von chen Ueberlassens von Personal unter das AVG fest.

Kurzarbeit oder sogar Entlassungen wegen ungenügender

Auftragslage) als auch bei der Einsatzfirma (dringender Bedarf Schriftliche Erklärung des Bundesrates

von Fachkräften) ohne unnötigen Aufwand überbrücken zu Déclaration écrite du Conseil fédéral

können. Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Mit der Nichtunterstellung der sogenannten «Aushilfsaus-

leihe» (oder des «gelegentlichen Ueberlassens», Art 27 Bezzola: Ich danke dem Bundesrat für die Antwort Mit der

Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Schlussfolgerung, nämlich mit der Ablehnung der Motion, bin

Personalverleih) unter das Arbeitsvermittlungsgesetz oder ich natürlich nicht einverstanden.

mindestens mit der Befreiung vom Erfordernis der Schriftlich- Ziel meiner Motion ist es, das Arbeitsvermittlungsgesetz so an-

keit des Verleihvertrages wird den Anliegen der Praxis Rech- zupassen, dass für die Aushilfsausleihe kein schriftlicher Ver-

nung getragen, ohne dass dadurch der Schutzzweck des Ge- leihvertrag mehr notwendig ist Es geht also auch hier um bes-

setzes vermindert würde. sere, flexiblere Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaft

Worum geht es konkret? In der Botschaft vom 27. November

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 1985 heisst es: «Unter dem Begriff Personalverleih wird die

vom 19. Mai 1993 Ueberlassung von eigenem Personal an einen anderen Be-

Rapport écrit du Conseil fédéral triebverstanden.»

du 19 mai 1993 Damals schlug der Bundesrat ausdrücklich vor, die echte

Die vom Motionär dargelegten Regelungen zur «Aushilfsaus- Leiharbeit - das heisst Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nur

leihe» des geltenden Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 gelegentlich einem anderen Betrieb überlassen, um Produk-

über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) tionslücken auszugleichen oder Personalengpässe in einer

sind grundsätzlich richtig. Der Begriff Verleihtätigkeit im Sinne befreundeten Firma überbrücken zu helfen - nicht dem AVG

des AVG umfasst auch das gelegentliche Ueberlassen von zu unterstellen. Das Parlament dehnte nun im Jahre 1989 den

Personal (Art. 12AVGL V. mitArt. 26 und 27 der Arbeitsvermitt- Geltungsbereich auf das gelegentliche Ueberlassen aus. Man

lungsverordnung). Aus der Systematik des Gesetzes geht zu- ging davon aus, dass dadurch der Arbeitnehmerschutz ver-

dem klar hervor, dass die unter dem Abschnitt «Verleihtätig- bessert werde. Eine Betriebsbewilligung, so schreibt der Ver-

keit» des Kapitels Personalverleih aufgeführten Bestimmun- ordnungsgeber, ist nur notwendig, wenn die Verleihfirma ge-

gen nicht nur auf die bewilligungspflichtige, sondern auf jegli- werbsmässig Personal verleiht.

che Verleihtätigkeit anwendbar sind. Damit ist gemäss Arti- Im Frühjahr 1992 beschloss die Eidgenössische Steuerver-

kel 22 AVG auch beim bloss gelegentlichen Ueberlassen von waltung, die Abteilung Wust, ihre Praxis zum Nachweis des

Personal ein schriftlicher Verleihvertrag abzuschliessen. Zurverfügungstellens von Personal auf den 1. Januar 1993 zu

In dieser Gesetzgebung widerspiegelt sich der politische ändern - wer Personal zur Verfügung stellt, hat keine Wust zu

Wille, verliehenen Personen rechtlichen Schutz zu bieten, un- zahlen - und den Nachweis nur noch zuzulassen, wenn ein

abhängig davon, ob ihr Arbeitgeber den Verleih gewerbsmäs- schriftlicher Verleihvertrag vorliegt. Weder das Biga noch die

sig ausübt oder nicht Aus der Botschaft zum revidierten AVG Berufs- und Wirtschaftsverbände wurden vorgängig zu dieser

geht hervor, dass mit Artikel 22 (schriftlicher Verleihvertrag) Praxisänderung angehört, welche beachtliche Auswirkungen

ausdrücklich einer Praxis entgegengewirkt werden sollte, bei auf die Wirtschaftstätigkeit hat und zu einer wesentlichen Kom-

der Verleihverträge lediglich telefonisch abgeschlossen wer- plizierung der administrativen Tätigkeiten in den Betrieben ge-

den. Mit dem Formerfordernis der Schriftlichkeit erhält der Ver- führt hat

leihvertrag mittelbare Beweis- und Schutzfunktion für den Nun, was ändert sich ab 1. Januar 1995 nach Inkrafttreten der

Leiharbeitnehmer, insbesondere betreffend das Recht zum Mehrwertsteuer? Heute sind Verleihfirmen nicht Wust-pflich-

Uebertritt in den Einsatzbetrieb. tig, deshalb die Kontrollen, deshalb der Nachweis. Ab dem

Dem gelegentlichen Ueberlassen von Personal kam in der Pe- 1. Januar 1995 ist auch der gelegentliche Personalverleih als

riode der Vollbeschäftigung eine untergeordnete Bedeutung Mehrwert zu besteuern. Daher sind keine speziellen Kontrol-

zu. Durch die Konjunkturabschwächung und die damit ver- len und Verträge mehr notwendig.

bundene steigende Arbeitslosigkeit stellen jedoch immer Was bringt überhaupt ein Verleihvertrag? Sicher keinen

mehr Firmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor- Schutz für den Arbeitnehmer. Dieser weiss ja in der Regel

übergehend anderen Betrieben zur Verfügung, um Kurzarbeit nicht, dass zwischen seinem ursprünglichen Arbeitgeber und

oder gar Entlassungen zu vermeiden. Insofern ist es richtig, der Einsatzfirma ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Es interes-

1. Dezember 1993 N 2147 Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion

siert ihn auch nicht. Für ihn gelten die Arbeitsverträge. Ist kein #ST# 93.3064

Gesamtarbeitsvertrag vorhanden, gilt das OR. Es ist sicher

auch nicht Sache des Gesetzgebers, Vertragsinhalte minutiös Interpellation

vorzuschreiben. Gerade in Rezessionszeiten sind einfache, der freisinnig-demokratischen Fraktion

unbürokratische Wege vonnöten: Warum nicht einem Kolle-

gen aushelfen, der einen Personalengpass hat, wenn man da- Umschulung und Weiterbildung.

mit die Entlassung eines Mitarbeiters vermeiden oder Kurzar- Nationales Programm

beit verhindern kann? Einfache und unbürokratische Lösun- Interpellation

gen, die rasch zum Ziele führen, müssen vorhanden sein. Je- du groupe radical-démocratique

dermann spricht gerne von Deregulierung, konkret ist bis Reconversion

heute aber sehr wenig getan worden, im Gegenteil: Heute bie-

et formation complémentaire.

tet sich auch uns die Gelegenheit zur Deregulierung. Mit die-

ser Aenderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes schaffen Sie Programme national

bessere Voraussetzungen für Wirtschaft, Arbeitnehmer und

Arbeitgeber. Diskussion - Discussion

Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen. Siehe Seite 2026 hiervor - Voir page 2026 ci-devant

M. Delamuraz, conseiller fédéral: La loi fédérale sur le service

de l'emploi et la location de services reflète une volonté politi-

que d'offrir une protection juridique et sociale aux travailleurs

dont les services sont loués et l'obligation du contrat écrit est

en quelque sorte l'illustration de cette protection. Bonny: Ich möchte zur Antwort des Bundesrates auf die Inter-

Il n'est pas question de vouloir modifier la loi, comme le de- pellation der freisinnig-demokratischen Fraktion betreffend

mande le motionnaire sur ce point, et c'est la raison pour la- Umschulung und Weiterbildung, nationales Programm, fol-

quelle nous nous opposons à la transmission de sa motion en gende Bemerkungen anbringen:

tant que telle. Wir sind uns alle klar darüber, wie schwierig die Aufgabe ist,

Mais nous devons bien nous rendre compte que, particulière- vor der wir in der ganzen Beschäftigungspolitik, in der Proble-

ment en période de conjoncture maussade, il y a un recours à matik der Arbeitslosigkeit stehen. Dabei ist zwischen konjunk-

ce type de prestations qui est proportionnellement plus nom- turellen und strukturellen Ursachen zu unterscheiden. Die

breux et plus dense qu'en période de plein emploi et qu'il s'est konjunkturellen Ursachen stehen in diesem Zusammenhang

agi de trouver des formules administratives qui, sans sous- nicht zur Diskussion.

traire le travailleur à la protection, soient, du point de vue de Viel schwieriger ist die Ueberwindung der strukturellen Ursa-

l'employeur ou de son propre point de vue, des mesures plus chen. Hier gehen die Meinungen sehr weit auseinander. Er-

simples et que nous puissions travailler ainsi d'une manière freulicherweise aber -von der Rechten bis zur Linken, auf sei-

beaucoup plus fluide et beaucoup plus intéressante pour le ten der beiden Sozialpartner - gibt es doch einen Punkt, wo

demandeur d'emploi. Einigkeit herrscht, nämlich den, dass wir die Problematik der

Dans ce sens, l'Ofiamt a mis au point un contrat-type simple strukturellen Ursachen von der Seite der Bildung und Weiter-

avec la Société suisse des entrepreneurs et l'opération se ré- bildung her angehen müssen. Diese Komponenten stimmen

vèle favorable. Nous pensons cependant qu'on peut encore nicht mehr mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes überein.

introduire davantage de flexibilité concernant le moment de la Hier sollte das ganze Paket der Präventivmassnahmen grei-

conclusion du contrat et qu'on permettra ainsi de réagir rapi- fen, das im Arbeitslosenversicherungsgesetz enthalten ist.

dement et d'une manière efficace aux demandes qui sont Die Hauptschwierigkeit liegt weniger in der Ideologie als viel-

adressées aux créateurs d'emplois, évitant par exemple des mehr in der Umsetzung. Die Umsetzung ist in der Tat sehr,

mesures drastiques en matière de personnel, réduction d'ho- sehr schwierig. Was wir heute erleben, ist an sich erfreulich: Es

raires ou même licenciements. On peut donc trouver une sou- gibt immer mehr Verständnis für die Umschulung und Weiter-

plesse supplémentaire et c'est dans ce sens que ce contrat- bildung; die Kantone und Gemeinden werden aktiv, auch die

type a pu être encore amélioré. Verbände, auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Aber es ist

Cela étant, je peux, au total, considérer votre motion comme alles sehr sektoriell und partikulär; es sind unkoordinierte Ein-

acceptable sous forme de postulat. zelmassnahmen, und vielfach sind die Träger- ich denke z. B.

an Gemeinden, auch an kleine Kantone-zu klein, um solche

Le président: Le motionnaire accepte la transformation en Programme durchzuführen. Was auch fehlt, ist die Koordina-

postulat. tion zwischen diesen Programmen. Es fehlt ein umfassendes

Konzept. Genau auf diese Schwachstelle zielt nun die Interpel-

Ueberwiesen aïs Postulat- Transmis comme postulat lation unserer Fraktion.

Ich habe mich zuerst, in Absprache mit meinen Fraktionskolle-

gen, von der Antwort nur teilweise befriedigt erklärt. Der

Schwachpunkt in der bundesrätlichen Antwort, Herr Bundes-

rat Delamuraz, war die Idee, dass die bestehende ALV-Auf-

sichtskommission mit der Durchführung betraut werden soll.

Das ist keine gute Lösung. Sie wissen ja, dass in dieser Kom-

mission leider eine Polarisierung und Politisierung stattfindet;

die Aufsichtskommission weist zudem keine Bildungsfach-

leute auf. Aber ich möchte das nicht in den Vordergrund

spielen.

Was mir wichtiger scheint - das ist sehr positiv, und ich kann

daher vom «teilweise befriedigt« zum «befriedigt» gehen -, ist,

dass im eben veröffentlichten Entwurf für die Teilrevision des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine neue Bestimmung

eingeführt wurde, nämlich Artikel 83 Absatz 1 Litera p, die lau-

tet: Die Ausgleichsstelle koordiniert die Durchführung von

Präventivmassnahmen und kann solche konzeptionell vor-

bereiten.

Jetzt haben wir endlich die Rechtsgrundlage, die uns gefehlt

hat. Ich glaube, wenn man diese Bestimmung auch anwendet,

kann man sehr gute Arbeit leisten. Nachdem an dieser Vorlage

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bezzola Keine Unterstellung der Aushilfsausleihe unter das

Arbeitsvermittlungsgesetz

Motion Bezzola Prêt de travailleurs auxiliaires. Non-assujettissement à la loi sur le service

de l'emploi et la location de services

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3592

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 01.12.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 2145-2147

Page

Pagina

Ref. No 20 023 437

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.