Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3564 KI-generiert

Swiss Welfare Agreement Reform: Home Country Responsibility Post-2 Years

Geschäftsnummer VPB 92-3564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Council proposed converting Motion Blatter into an "Elaboration" (Postulat) rather than rejecting it, concerning the Swiss-German agreement on welfare for needy individuals. The motion sought to change the agreement so that the home country's responsibility for supporting its citizens abroad would cease after two years of residency in another canton, transferring the burden to the canton of residence. The Federal Council recommended this change, acknowledging the increasing mobility of citizens and their decreasing ties to their home regions, suggesting the existing agreement was outdated. This shift would align the agreement with domestic Swiss law, where residency is the primary factor in welfare responsibility after a two-year period.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Natur, Art. 93 BGG; Swiss Welfare Agreement Reform: Home Country Responsibility Post-2 Years: The motion sought to change the agreement so that the home country's responsibility for supporting its citizens abroad would cease after two years of residency in another canton, transferring the burden to the canton of residence. The Federal Council recommended this change, acknowledging the increasing mobility of citizens and their decreasing ties to their home regions, suggesting the existing agreement was outdated. This shift would align the agreement with domestic Swiss law, where residency is the primary factor in welfare responsibility after a two-year period.

Schlagwörter

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Rechtsreform Aufenthaltswechsel Factoringvertrag Wohlfahrtsstaat Strukturelle Anpassung Vertragsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to being against an interlocutory decision.

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Volltext

Motion Blatter 1382 N 18 juin 1993

Postulates vorzuziehen. Dafür sprechen auch die aufgeworfe- zungspflicht wird neu nach zwei Jahren Wohnsitz in einem an-

nen Verfassungsfragen und förderalistischen Aspekte. deren Kanton gültig.

Diese Aenderung der Kostenersatzpflicht basiert auf der zu-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates nehmenden Mobilität der Bürger und Bürgerinnen und der

Déclaration écrite du Conseil fédéral häufigen Beziehungslosigkeit zum Heimatort Die Mobilität

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- der Bürger und Bürgerinnen wird nicht nur innerhalb des Lan-

wandeln. des, sondern auch über die Staatsgrenzen hinweg zunehmen.

Dagegen nimmt die Verbundenheit und der Bezug zum eige-

Ueberwiesen als Postulat-Transmis comme postulat nen Heimatort weiterhin ab, oft ist ein solcher gar nicht mehr

vorhanden oder hat gar nie bestanden.

Durch die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und

der Bundesrepublik Deutschland wird eine vermeintliche Ver-

bundenheit von Bürger und Bürgerinnen zu ihrem Heimat-

#ST# 92.3564 staat unterstellt, die in dieser Weise nicht mehr besteht. Ent-

sprechend dem innerschweizerischen Recht soll das Wohn-

Motion Blatter ortsprinzip nach zweijährigem Aufenthalt auch für die Fürsor-

Schweizerisch-deutsche gevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepu-

Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. blik gültig werden.

Wohnortsprinzip

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Convention d'assistance vom 5. Mai 1993

germano-suisse. Rapport écrit du Conseil fédéral

Principe du domicile du 5 mai 1993

Die Fürsorgevereinbarung mit Deutschland von 1952, wie üb-

rigens auch das ähnlich konzipierte Abkommen mit Frank-

reich von 1931, bezwecken und bewirken unter anderem,

dass unterstützungsbedürftige Schweizer in Deutschland und

Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992 Frankreich durch die zuständigen Behörden und Fachinstan-

Der Bundesrat wird eingeladen, mit der Bundesrepublik zen ihrer Wohnorte betreut werden.

Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, das Die beiden Staatsverträge haben sich nicht bloss auf der fach-

Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik lichen Ebene der Sozialarbeit bewährt, sie wirken sich finanzi-

Deutschland über die Fürsorge Hilfsbedürftiger so zu ändern, ell zugunsten der Schweiz, d. h. zugunsten der Gesamtheit al-

dass die Unterstützungsverantwortung des Heimatstaatesfür ler Kantone, aus.

ausgerichtete Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates Zum Ausgleich der gegenseitigen Erstattungsansprüche

nach einer Wohnsitzdauer von zwei Jahren erlischt. Nach zwei hatte Frankreich in den letzten Jahren folgende Netto-Zahlun-

Jahren hat der Staat, in welchem der bzw. die ausländische gen zu leisten:

Staatsangehörige Wohnsitz hat, die Fürsorgeleistungen allein 1983: 3229271.40 Franken; 1984: 3511359.45 Franken;

zu tragen. 1985: 4276758.45 Franken; 1986: 3183811.42 Franken;

Bestehen zwischen ändern Staaten und der Schweiz ähnliche 1987: 1733433.90 Franken; 1988: 3991303.92 Franken;

Vereinbarungen, sollen diese ebenfalls in diesem Sinne geän- 1989:2 476 945.70 Franken.

dert werden. Im Verhältnis zu Deutschland fällt dieser Nachweis deshalb

schwerer, weil Abrechnungen und Vergütungen direkt an die

Texfe de la motion du 17 décembre 1992 betroffenen Heimat- und Wohnortskantone gehen.

Le Conseil fédéral est chargé d'entamer des négociations Anlässlich von Meinungsaustauschen mit dem deutschen

avec la République fédérale d'Allemagne dans le but de modi- Vertragspartner sind diese Zahlen stichprobenweise erfragt

fier la convention concernant l'assistance des indigents, de worden. 1976 betrugen die Netto-Zahlungen Deutschlands

manière à mettre fin à l'obligation dans laquelle se trouve le 2,019 Millionen Franken, 1987 2,738 Millionen Franken und

pays d'origine de pourvoir à ce que tous les frais occasionnés 1991 2,95 Millionen Franken.

au pays de résidence par l'assistance de l'indigent lui soient Seit dem Inkrafttreten der Fürsorgevereinbarung mit Deutsch-

remboursés lorsque la durée du domicile aura été de deux land werden in unregelmässigen Abständen Meinungsaus-

ans. Le pays dans lequel le ressortissant étranger aura son do- tausche unter den Vertragspartnern durchgeführt. Ein von

micile depuis deux ans sera tenu d'assumer seul les presta- deutscher Seite für 1993 angeregtes Treffen findet mangels

tions d'assistance. verhandlungswürdiger Traktanden einstweilen nicht statt Im

Si des conventions de même teneur sont en vigueur entre la Vorfeld dazu waren die Kantone über ihr Interesse an der Bei-

Suisse et d'autres Etats, elles devront être modifiées de façon behaltung dieses Abkommens befragt worden. Lediglich zwei

analogue. Kantone (Aargau, Obwalden) sprachen sich klar für dessen

Abschaffung aus, 15 waren für die Beibehaltung, den anderen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bortoluzzi, war es gleichgültig. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen

Bürgi, Caccia, Columberg, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Interessenlage der Kantone. Die einen müssen für Schweizer

Früh, Gobet, Guinand, Hess Otto, Hildbrand, Keller Anton, Bürger in Deutschland und Frankreich Kostenersatz erbrin-

Kühne, Philipona, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Schnider, gen, haben aber keinerlei Aufwendungen für Deutsche und

Stamm Judith, Verterli (23) Franzosen. Bei den anderen, die deutlich in der Mehrheit sind,

ist es gerade umgekehrt

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Angesichts dieser Ausgangslage für die Gesamtheit der Kan-

Seit 1952 besteht zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- tone sollte nicht das Sonderinteresse eines einzelnen Kantons

blik Deutschland ein Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbe- ausschlaggebend sein, sondern das gemeinsame Gesamtin-

dürftige, mit welchem sich die vertragsschliessenden Staaten teresse aller Kantone, welches für eine möglichst lange Beibe-

gegenseitig verpflichten, den in ihrem Gebiet sich aufhalten- haltung der jetzigen Regelung spricht

den hilfsbedürftigen Angehörigen die nötige Fürsorge zu ge- Das Interesse der Partnerstaaten läuft dem dargestellten

währleisten. schweizerischen Gesamtinteresse entsprechend zuwider. Die

Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zeitlich unbefristete Kostenerstattung kann deshalb nicht als

für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche seit Juli 1992 auf unabsehbare Zeit hinaus gesichert gelten. Entsprechende

in Kraft ist, wurde die Unterstützungsverantwortung des Hei- Hinweise sind anlässlich des letzten schweizerisch-deutschen

matkantons nach zwei Jahren auf den Wohnsitzkanton über- Meinungsaustausches von 1989 in Bern von deutscher Seite

tragen. Die Aenderung der Zuständigkeit für die Unterstüt- vorgebracht worden und lassen befürchten, dass ein allfälli-

18. Juni 1993 N 1383 Motion Baumann

ges Revisionsbegehren der Schweiz mehr ins Rollen bringen Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Bühlmann, Diener, Gar-

könnte als allein die zeitliche Befristung der gegenseitigen Ko- diol, Gonseth, Hollenstein, Meier Hans, Misteli, Robert,

stenersatzpflicht. Schmid Peter, Thür (11)

Für Deutschland und Frankreich bestünde voraussichtlich we-

nig Veranlassung, der Schweiz in Neuverhandlungen beson-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

deres Entgegenkommen zu erweisen. Eine Neuaushandlung

Unter den Stichworten «Naturschutz», «Landschaftsschutz»

der Abkommen könnte - sofern überhaupt möglich - für das

und «Landwirtschaftsförderung» bestehen zurzeit über hun-

Nicht-EG- und Nicht-EWR-Mitglied Schweiz auch zu schlech-

dert bodenrelevante Erlässe der Bundesgesetzgebung.

teren als den gegenwärtigen Bedingungen und schlimmsten-

Agrarpolitische Förderungsmassnahmen des Bundes haben

falls zu einer Kumulation der Nachteile führen:

in der Vergangenheit zu teilweise erheblichen Veränderungen

- Verlust der Rückforderungsmöglichkeit der Auslagen für un-

und Intensivierungen der Bewirtschaftung in der Kulturland-

terstützte Deutsche und Franzosen in der Schweiz. Die Kosten

schaft geführt. Es sind Fälle bekannt, wo naturschützerisch

gingen somit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit

sehr wertvolle Orchideenwiesen umgebrochen wurden, um

für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) voll zu La-

den mit hohen Beiträgen geförderten Futtergetreideanbau zu

sten der Kantone.

betreiben. Die Uebertragung von klein- und mittelbäuerlichen

-Verlust der Betreuung bedürftiger Auslandschweizer in

Flächen auf Grossbetriebe führt zu Flurbereinigung und Land-

Deutschland und Frankreich durch Fachinstanzen des Aufent-

schaftsverarmung mit all den negativen Folgeerscheinungen

haltsstaates. Unterstützungspflicht des Bundes gemäss Bun-

für die Artenvielfalt. Zudem fördert der Bund zurzeit sich dia-

desgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

metral entgegenstehende Massnahmen: Mit Meliorationskre-

(ASFG, SR 852.1). Dadurch Verlagerung der Fürsorgelasten

diten werden Bodenverbesserungen gefördert, um anschlies-

auf die Eidgenossenschaft mit den Konsequenzen eines er-

send oder gleichzeitig mit Stillegungsbeiträgen die Bauern zu

höhten Kreditbedarfs für Unterstützungsleistungen im Aus-

veranlassen, den verbesserten Boden nicht zu nutzen.

land und steigenden Personalbedarfs bei den schweizeri-

schen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in

Deutschland und Frankreich und der Sektion Auslandschwei- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

zer-Fürsorge des Bundesamtes für Polizeiwesen des Eidge- vom 12. Mai 1993

nössischen Justiz- und Polizeidepartements. Die praktische Rapport écrit du Conseil fédéral

Betreuungsarbeit müsste von den schweizerischen Ausland- du 12 mai 1993

vertretungen geleistet werden, welchen dafür in aller Regel Die vom Motionär in der Begründung beschriebenen Bei-

kein ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. spiele werden auch vom Bundesrat im 7. Landwirtschaftsbe-

In der Begründung beruft sich der Motionär auf das ZUG vom richt als Problembereiche genannt und dargestellt (siehe Ab-

24. Juni 1977, insbesondere auf die Aenderung vom 14. De- schnitt 226).

zember 1990. Das wesentlich jüngere ZUG regelt indessen le- Die Probleme sind erkannt und sollen nach dem im Landwirt-

diglich die innerstaatliche Zuständigkeit und den Ersatz von schaftsbericht dargelegten Konzept und den entsprechenden

Unterstützungskosten unter den Kantonen. Die Staatsver- Massnahmen gelöst werden (siehe insbesondere Abschnit-

träge ihrerseits regeln internationale Verhältnisse. Das Ge- te 226.3 und 351.4).

samtinteresse der Kantone einerseits und der bedürftigen Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Agrarpro-

Schweizer in Deutschland und Frankreich anderseits sind duktion ist die biologisch-ökologische Bindung derselben be-

darin bestmöglich berücksichtigt. Sie sollten nicht leichtfertig wusst zu berücksichtigen. In diesem Sinn sind wir bestrebt,

aufs Spiel gesetzt werden. landwirtschaftliche Produktionsweisen, die mit positiven exter-

nen Effekten verbunden sind, mit agrarpolitischen Massnah-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates men zu fördern und gleichzeitig alles zu unternehmen, um ne-

Déclaration écrite du Conseil fédéral gative externe Effekte nach Möglichkeit zu verhindern.

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. In der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Aenderung des LwG

(Teil l: Agrarpolitik mit ergänzenden Direktzahlungen) als

Abgelehnt- Rejeté auch im 7. Landwirtschaftsbericht (Abschnitt 22) wird ausführ-

lich die heutige agrarpolitische Strategie zur Verwirklichung

ökologischer Anliegen dargestellt Diese Oekologiestrategie

umfasst folgende drei Schwerpunkte:

1. Forschung, Bildung und Beratung

#ST# 92.3097 Forschung, Bildung und Beratung üben in den Fragen der

Oekologie eine wichtige Funktion aus. Sie müssen den Land-

Motion Baumann wirten in der Erkennung ökologischer Probleme auf seinem

Umweltverträglichkeitsprüfung Betrieb unterstützen und ihm Hilfen zur Lösung anbieten (vgl.

für die Agrargesetzgebung dazu 7. Landwirtschaftsbericht, Abschnitte 223, 224 und

226.31).

Législation agricole. 2. Finanzielle und andere Anreize

Etudes d'impact Oekologische Anliegen sollen gezielt durch finanzielle Anreize

bzw. Abgeltungen erwirkt oder Direktzahlungen nur dann aus-

gerichtet werden, wenn bestimmte Auflagen betreffend Bewirt-

schaftung erfüllt werden. Umweltgerechtes Handeln muss

wirtschaftlich interessant sein. In diesem Sinne ist eine Reihe

Wortlaut der Motion vom 16. März 1992 von Massnahmen bereits eingeführt, wie z. B. die Massnah-

Der Bundesrat wird beauftragt, die ganze Agrargesetzgebung men nach Artikel 20a Landwirtschaftsgesetz, die Massnah-

einer «Umweltverträglichkeitsprüfung» zu unterziehen, mit men nach Artikel 18 Natur- und Heimatschutzgesetz u. a m.

dem Ziel, das nicht mehr überblickbare System der bisherigen Neu dazu kommen die Massnahmen nach Artikel 31 b Land-

Agrarpolitik durch ein möglichst einfaches und transparentes wirtschaftsgesetz (Aenderung vom 9. Oktober 1992). Auf Ge-

System von Direktzahlungen zu ersetzen. such hin werden Beiträge vom Bund für ökologische Aus-

gleichsflächen, die integrierte Produktion, den biologischen

Texte de la motion du 16 mars 1992 Landbau und die kontrollierte Freilandhaltung gewährt.

Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une étude relative 3. Vorschriften auf den verschiedensten Gebieten

à l'impact sur l'environnement de la législation agricole dans Ueberzeugen und Anreize schaffen genügt in vielen Fällen

son ensemble, afin de remplacer le système touffu, créé par la nicht. Vorschriften, Gebote und Verbote sind notwendig und

politique agricole appliquée jusqu'à présent, par un système unvermeidlich. Diese sollten jedoch subsidiär im Sinne der

aussi simple et transparent que possible de paiements directs. «ultima ratio» zur Anwendung kommen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Blatter Schweizerisch-deutsche Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige.

Wohnortsprinzip

Motion Blatter Convention d'assistance germano-suisse. Principe du domicile

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3564

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.06.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 1382-1383

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Ref. No 20 022 875

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