Swiss Welfare Agreement Reform: Home Country Responsibility Post-2 Years
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council proposed converting Motion Blatter into an "Elaboration" (Postulat) rather than rejecting it, concerning the Swiss-German agreement on welfare for needy individuals. The motion sought to change the agreement so that the home country's responsibility for supporting its citizens abroad would cease after two years of residency in another canton, transferring the burden to the canton of residence. The Federal Council recommended this change, acknowledging the increasing mobility of citizens and their decreasing ties to their home regions, suggesting the existing agreement was outdated. This shift would align the agreement with domestic Swiss law, where residency is the primary factor in welfare responsibility after a two-year period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Natur, Art. 93 BGG; Swiss Welfare Agreement Reform: Home Country Responsibility Post-2 Years: The motion sought to change the agreement so that the home country's responsibility for supporting its citizens abroad would cease after two years of residency in another canton, transferring the burden to the canton of residence. The Federal Council recommended this change, acknowledging the increasing mobility of citizens and their decreasing ties to their home regions, suggesting the existing agreement was outdated. This shift would align the agreement with domestic Swiss law, where residency is the primary factor in welfare responsibility after a two-year period.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to being against an interlocutory decision.
Volltext
Motion Blatter 1382 N 18 juin 1993
Postulates vorzuziehen. Dafür sprechen auch die aufgeworfe- zungspflicht wird neu nach zwei Jahren Wohnsitz in einem an-
nen Verfassungsfragen und förderalistischen Aspekte. deren Kanton gültig.
Diese Aenderung der Kostenersatzpflicht basiert auf der zu-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates nehmenden Mobilität der Bürger und Bürgerinnen und der
Déclaration écrite du Conseil fédéral häufigen Beziehungslosigkeit zum Heimatort Die Mobilität
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- der Bürger und Bürgerinnen wird nicht nur innerhalb des Lan-
wandeln. des, sondern auch über die Staatsgrenzen hinweg zunehmen.
Dagegen nimmt die Verbundenheit und der Bezug zum eige-
Ueberwiesen als Postulat-Transmis comme postulat nen Heimatort weiterhin ab, oft ist ein solcher gar nicht mehr
vorhanden oder hat gar nie bestanden.
Durch die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und
der Bundesrepublik Deutschland wird eine vermeintliche Ver-
bundenheit von Bürger und Bürgerinnen zu ihrem Heimat-
#ST# 92.3564 staat unterstellt, die in dieser Weise nicht mehr besteht. Ent-
sprechend dem innerschweizerischen Recht soll das Wohn-
Motion Blatter ortsprinzip nach zweijährigem Aufenthalt auch für die Fürsor-
Schweizerisch-deutsche gevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepu-
Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. blik gültig werden.
Wohnortsprinzip
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Convention d'assistance vom 5. Mai 1993
germano-suisse. Rapport écrit du Conseil fédéral
Principe du domicile du 5 mai 1993
Die Fürsorgevereinbarung mit Deutschland von 1952, wie üb-
rigens auch das ähnlich konzipierte Abkommen mit Frank-
reich von 1931, bezwecken und bewirken unter anderem,
dass unterstützungsbedürftige Schweizer in Deutschland und
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992 Frankreich durch die zuständigen Behörden und Fachinstan-
Der Bundesrat wird eingeladen, mit der Bundesrepublik zen ihrer Wohnorte betreut werden.
Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, das Die beiden Staatsverträge haben sich nicht bloss auf der fach-
Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik lichen Ebene der Sozialarbeit bewährt, sie wirken sich finanzi-
Deutschland über die Fürsorge Hilfsbedürftiger so zu ändern, ell zugunsten der Schweiz, d. h. zugunsten der Gesamtheit al-
dass die Unterstützungsverantwortung des Heimatstaatesfür ler Kantone, aus.
ausgerichtete Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates Zum Ausgleich der gegenseitigen Erstattungsansprüche
nach einer Wohnsitzdauer von zwei Jahren erlischt. Nach zwei hatte Frankreich in den letzten Jahren folgende Netto-Zahlun-
Jahren hat der Staat, in welchem der bzw. die ausländische gen zu leisten:
Staatsangehörige Wohnsitz hat, die Fürsorgeleistungen allein 1983: 3229271.40 Franken; 1984: 3511359.45 Franken;
zu tragen. 1985: 4276758.45 Franken; 1986: 3183811.42 Franken;
Bestehen zwischen ändern Staaten und der Schweiz ähnliche 1987: 1733433.90 Franken; 1988: 3991303.92 Franken;
Vereinbarungen, sollen diese ebenfalls in diesem Sinne geän- 1989:2 476 945.70 Franken.
dert werden. Im Verhältnis zu Deutschland fällt dieser Nachweis deshalb
schwerer, weil Abrechnungen und Vergütungen direkt an die
Texfe de la motion du 17 décembre 1992 betroffenen Heimat- und Wohnortskantone gehen.
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer des négociations Anlässlich von Meinungsaustauschen mit dem deutschen
avec la République fédérale d'Allemagne dans le but de modi- Vertragspartner sind diese Zahlen stichprobenweise erfragt
fier la convention concernant l'assistance des indigents, de worden. 1976 betrugen die Netto-Zahlungen Deutschlands
manière à mettre fin à l'obligation dans laquelle se trouve le 2,019 Millionen Franken, 1987 2,738 Millionen Franken und
pays d'origine de pourvoir à ce que tous les frais occasionnés 1991 2,95 Millionen Franken.
au pays de résidence par l'assistance de l'indigent lui soient Seit dem Inkrafttreten der Fürsorgevereinbarung mit Deutsch-
remboursés lorsque la durée du domicile aura été de deux land werden in unregelmässigen Abständen Meinungsaus-
ans. Le pays dans lequel le ressortissant étranger aura son do- tausche unter den Vertragspartnern durchgeführt. Ein von
micile depuis deux ans sera tenu d'assumer seul les presta- deutscher Seite für 1993 angeregtes Treffen findet mangels
tions d'assistance. verhandlungswürdiger Traktanden einstweilen nicht statt Im
Si des conventions de même teneur sont en vigueur entre la Vorfeld dazu waren die Kantone über ihr Interesse an der Bei-
Suisse et d'autres Etats, elles devront être modifiées de façon behaltung dieses Abkommens befragt worden. Lediglich zwei
analogue. Kantone (Aargau, Obwalden) sprachen sich klar für dessen
Abschaffung aus, 15 waren für die Beibehaltung, den anderen
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bortoluzzi, war es gleichgültig. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen
Bürgi, Caccia, Columberg, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Interessenlage der Kantone. Die einen müssen für Schweizer
Früh, Gobet, Guinand, Hess Otto, Hildbrand, Keller Anton, Bürger in Deutschland und Frankreich Kostenersatz erbrin-
Kühne, Philipona, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Schnider, gen, haben aber keinerlei Aufwendungen für Deutsche und
Stamm Judith, Verterli (23) Franzosen. Bei den anderen, die deutlich in der Mehrheit sind,
ist es gerade umgekehrt
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Angesichts dieser Ausgangslage für die Gesamtheit der Kan-
Seit 1952 besteht zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- tone sollte nicht das Sonderinteresse eines einzelnen Kantons
blik Deutschland ein Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbe- ausschlaggebend sein, sondern das gemeinsame Gesamtin-
dürftige, mit welchem sich die vertragsschliessenden Staaten teresse aller Kantone, welches für eine möglichst lange Beibe-
gegenseitig verpflichten, den in ihrem Gebiet sich aufhalten- haltung der jetzigen Regelung spricht
den hilfsbedürftigen Angehörigen die nötige Fürsorge zu ge- Das Interesse der Partnerstaaten läuft dem dargestellten
währleisten. schweizerischen Gesamtinteresse entsprechend zuwider. Die
Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zeitlich unbefristete Kostenerstattung kann deshalb nicht als
für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche seit Juli 1992 auf unabsehbare Zeit hinaus gesichert gelten. Entsprechende
in Kraft ist, wurde die Unterstützungsverantwortung des Hei- Hinweise sind anlässlich des letzten schweizerisch-deutschen
matkantons nach zwei Jahren auf den Wohnsitzkanton über- Meinungsaustausches von 1989 in Bern von deutscher Seite
tragen. Die Aenderung der Zuständigkeit für die Unterstüt- vorgebracht worden und lassen befürchten, dass ein allfälli-
18. Juni 1993 N 1383 Motion Baumann
ges Revisionsbegehren der Schweiz mehr ins Rollen bringen Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Bühlmann, Diener, Gar-
könnte als allein die zeitliche Befristung der gegenseitigen Ko- diol, Gonseth, Hollenstein, Meier Hans, Misteli, Robert,
stenersatzpflicht. Schmid Peter, Thür (11)
Für Deutschland und Frankreich bestünde voraussichtlich we-
nig Veranlassung, der Schweiz in Neuverhandlungen beson-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
deres Entgegenkommen zu erweisen. Eine Neuaushandlung
Unter den Stichworten «Naturschutz», «Landschaftsschutz»
der Abkommen könnte - sofern überhaupt möglich - für das
und «Landwirtschaftsförderung» bestehen zurzeit über hun-
Nicht-EG- und Nicht-EWR-Mitglied Schweiz auch zu schlech-
dert bodenrelevante Erlässe der Bundesgesetzgebung.
teren als den gegenwärtigen Bedingungen und schlimmsten-
Agrarpolitische Förderungsmassnahmen des Bundes haben
falls zu einer Kumulation der Nachteile führen:
in der Vergangenheit zu teilweise erheblichen Veränderungen
- Verlust der Rückforderungsmöglichkeit der Auslagen für un-
und Intensivierungen der Bewirtschaftung in der Kulturland-
terstützte Deutsche und Franzosen in der Schweiz. Die Kosten
schaft geführt. Es sind Fälle bekannt, wo naturschützerisch
gingen somit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit
sehr wertvolle Orchideenwiesen umgebrochen wurden, um
für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) voll zu La-
den mit hohen Beiträgen geförderten Futtergetreideanbau zu
sten der Kantone.
betreiben. Die Uebertragung von klein- und mittelbäuerlichen
-Verlust der Betreuung bedürftiger Auslandschweizer in
Flächen auf Grossbetriebe führt zu Flurbereinigung und Land-
Deutschland und Frankreich durch Fachinstanzen des Aufent-
schaftsverarmung mit all den negativen Folgeerscheinungen
haltsstaates. Unterstützungspflicht des Bundes gemäss Bun-
für die Artenvielfalt. Zudem fördert der Bund zurzeit sich dia-
desgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
metral entgegenstehende Massnahmen: Mit Meliorationskre-
(ASFG, SR 852.1). Dadurch Verlagerung der Fürsorgelasten
diten werden Bodenverbesserungen gefördert, um anschlies-
auf die Eidgenossenschaft mit den Konsequenzen eines er-
send oder gleichzeitig mit Stillegungsbeiträgen die Bauern zu
höhten Kreditbedarfs für Unterstützungsleistungen im Aus-
veranlassen, den verbesserten Boden nicht zu nutzen.
land und steigenden Personalbedarfs bei den schweizeri-
schen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in
Deutschland und Frankreich und der Sektion Auslandschwei- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
zer-Fürsorge des Bundesamtes für Polizeiwesen des Eidge- vom 12. Mai 1993
nössischen Justiz- und Polizeidepartements. Die praktische Rapport écrit du Conseil fédéral
Betreuungsarbeit müsste von den schweizerischen Ausland- du 12 mai 1993
vertretungen geleistet werden, welchen dafür in aller Regel Die vom Motionär in der Begründung beschriebenen Bei-
kein ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. spiele werden auch vom Bundesrat im 7. Landwirtschaftsbe-
In der Begründung beruft sich der Motionär auf das ZUG vom richt als Problembereiche genannt und dargestellt (siehe Ab-
24. Juni 1977, insbesondere auf die Aenderung vom 14. De- schnitt 226).
zember 1990. Das wesentlich jüngere ZUG regelt indessen le- Die Probleme sind erkannt und sollen nach dem im Landwirt-
diglich die innerstaatliche Zuständigkeit und den Ersatz von schaftsbericht dargelegten Konzept und den entsprechenden
Unterstützungskosten unter den Kantonen. Die Staatsver- Massnahmen gelöst werden (siehe insbesondere Abschnit-
träge ihrerseits regeln internationale Verhältnisse. Das Ge- te 226.3 und 351.4).
samtinteresse der Kantone einerseits und der bedürftigen Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Agrarpro-
Schweizer in Deutschland und Frankreich anderseits sind duktion ist die biologisch-ökologische Bindung derselben be-
darin bestmöglich berücksichtigt. Sie sollten nicht leichtfertig wusst zu berücksichtigen. In diesem Sinn sind wir bestrebt,
aufs Spiel gesetzt werden. landwirtschaftliche Produktionsweisen, die mit positiven exter-
nen Effekten verbunden sind, mit agrarpolitischen Massnah-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates men zu fördern und gleichzeitig alles zu unternehmen, um ne-
Déclaration écrite du Conseil fédéral gative externe Effekte nach Möglichkeit zu verhindern.
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. In der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Aenderung des LwG
(Teil l: Agrarpolitik mit ergänzenden Direktzahlungen) als
Abgelehnt- Rejeté auch im 7. Landwirtschaftsbericht (Abschnitt 22) wird ausführ-
lich die heutige agrarpolitische Strategie zur Verwirklichung
ökologischer Anliegen dargestellt Diese Oekologiestrategie
umfasst folgende drei Schwerpunkte:
1. Forschung, Bildung und Beratung
#ST# 92.3097 Forschung, Bildung und Beratung üben in den Fragen der
Oekologie eine wichtige Funktion aus. Sie müssen den Land-
Motion Baumann wirten in der Erkennung ökologischer Probleme auf seinem
Umweltverträglichkeitsprüfung Betrieb unterstützen und ihm Hilfen zur Lösung anbieten (vgl.
für die Agrargesetzgebung dazu 7. Landwirtschaftsbericht, Abschnitte 223, 224 und
226.31).
Législation agricole. 2. Finanzielle und andere Anreize
Etudes d'impact Oekologische Anliegen sollen gezielt durch finanzielle Anreize
bzw. Abgeltungen erwirkt oder Direktzahlungen nur dann aus-
gerichtet werden, wenn bestimmte Auflagen betreffend Bewirt-
schaftung erfüllt werden. Umweltgerechtes Handeln muss
wirtschaftlich interessant sein. In diesem Sinne ist eine Reihe
Wortlaut der Motion vom 16. März 1992 von Massnahmen bereits eingeführt, wie z. B. die Massnah-
Der Bundesrat wird beauftragt, die ganze Agrargesetzgebung men nach Artikel 20a Landwirtschaftsgesetz, die Massnah-
einer «Umweltverträglichkeitsprüfung» zu unterziehen, mit men nach Artikel 18 Natur- und Heimatschutzgesetz u. a m.
dem Ziel, das nicht mehr überblickbare System der bisherigen Neu dazu kommen die Massnahmen nach Artikel 31 b Land-
Agrarpolitik durch ein möglichst einfaches und transparentes wirtschaftsgesetz (Aenderung vom 9. Oktober 1992). Auf Ge-
System von Direktzahlungen zu ersetzen. such hin werden Beiträge vom Bund für ökologische Aus-
gleichsflächen, die integrierte Produktion, den biologischen
Texte de la motion du 16 mars 1992 Landbau und die kontrollierte Freilandhaltung gewährt.
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une étude relative 3. Vorschriften auf den verschiedensten Gebieten
à l'impact sur l'environnement de la législation agricole dans Ueberzeugen und Anreize schaffen genügt in vielen Fällen
son ensemble, afin de remplacer le système touffu, créé par la nicht. Vorschriften, Gebote und Verbote sind notwendig und
politique agricole appliquée jusqu'à présent, par un système unvermeidlich. Diese sollten jedoch subsidiär im Sinne der
aussi simple et transparent que possible de paiements directs. «ultima ratio» zur Anwendung kommen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Blatter Schweizerisch-deutsche Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige.
Wohnortsprinzip
Motion Blatter Convention d'assistance germano-suisse. Principe du domicile
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3564
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 1382-1383
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Ref. No 20 022 875
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