Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3530 KI-generiert

Real Estate Tax Law Amendment for Foreign Capital and Debt Interest

Geschäftsnummer VPB 92-3530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A motion was introduced to amend tax laws concerning real estate companies, proposing that foreign capital not be treated as equity and that interest on debt not be taxed as profit. The core issue was that current laws required real estate companies, including non-profit housing cooperatives, to maintain equity equal to one-third of their assets, which could lead to ruinous tax burdens and undermine housing policy. The court, referencing previous parliamentary deliberations aimed at legal certainty and combating land speculation, acknowledged that the strict wording of the law could create hardships. However, the court ultimately agreed to consider amending or repealing these specific provisions for real estate companies and cooperatives, while also suggesting that cooperatives could find solutions under existing provisions for non-profit organizations.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 4 DBG, Art. 29 Abs. 3 An, Art. 29 Absatz, Art. 75 Absatz; Real Estate Tax Law Amendment for Foreign Capital and Debt Interest: The core issue was that current laws required real estate companies, including non-profit housing cooperatives, to maintain equity equal to one-third of their assets, which could lead to ruinous tax burdens and undermine housing policy. The court, referencing previous parliamentary deliberations aimed at legal certainty and combating land speculation, acknowledged that the strict wording of the law could create hardships. However, the court ultimately agreed to consider amending or repealing these specific provisions for real estate companies and cooperatives, while also suggesting that cooperatives could find solutions under existing provisions for non-profit organizations.

Schlagwörter

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Immobilienvermögen Kapitalsteuer Bodenrecht Steuerschulden Fremdes Recht Eigenkapital
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 in Verbindung mit Artikel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

This provision was cited as the legal basis for the motion's request to amend tax laws concerning real estate companies.

Art. 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

This provision was cited as part of the legal basis for the motion's request to amend tax harmonization laws concerning real estate companies.

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Volltext

Motion Engler 1254 N 16 juin 1993

diskretion, sondern ich las, wie wahrscheinlich alle hier, in der - que les fonds étrangers assimilables au capital propre ne

Sonntagspresse, dass die Verfassungsmässigkeit zur Diskus- viennent plus s'ajouter au capital propre;

sion gestellt wird. Als zuverlässiges Kommissionsmitglied - que les intérêts de la dette sur les fonds étrangers ne fassent

habe ich mich sofort hinter diese Frage gemacht, habe alle Ab- plus partie du gain imposable.

klärungen getroffen, um zu wissen, was ich an dieser Sitzung

sagen soll, wenn die Verfassungsmässigkeit zur Diskussion Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Baumberger, Bir-

gestellt wird. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass sich cher Peter, Blatter, Blocher, Caccia, Cavadini Adriano, Cin-

auch der Bundesrat zu dieser Pressemitteilung seine Gedan- cera, Comby, Cotti, Couchepin, Deiss, Dettling, Epiney, Fehr,

ken gemacht hat. Wir haben dann ja auch in der Kommission Fischer-Sursee, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Gros

für Wirtschaft und Abgaben (WAK) darüber diskutiert, und Sie, Jean-Michel, Guinand, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Iten

Herr Bundesrat, haben bestätigt, dass der Bundesrat die Ver- Joseph, Jäggi Paul, Kühne, Leu Josef, Loeb François, Maître,

fassungsmässigkeit nicht in Frage stellt; das ist die ganze Ge- Mauch Rolf, Meyer Theo, Miesch, Nabholz, Nebiker, Neuen-

schichte. schwander, Oehler, Philipona, Raggenbass, Ruckstuhl, Ry-

chen, Sandoz, Scheidegger, Schmidhalter, Seiler Hanspeter,

Bundesrat Stich: Der Grund, weshalb ich diese Frage gestellt Spoerry, Steinegger, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss

habe, Frau Spoerry, ist folgender: Ganz genau wegen dieser William, Zwahlen (54)

Geschichte, die am Sonntag in verschiedenen Zeitungen

stand, habe ich heute morgen den Bundesanwalt beauftragt,

die Frage abzuklären; deshalb hat mich das sehr interessiert Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Ich habe genug von solchen Indiskretionen. Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des neuen Bundesge-

setzes über die direkten Steuern (DBG) als auch das Harmoni-

M. Matthey, rapporteur: Je serai très bref. Je vous invite à sui- sierungsgesetz sehen vor, dass das steuerbare Eigenkapital

vre la proposition Spoerry. bei Immobiliengesellschaften einen Drittel der für die Gewinn-

Je dirai encore à l'intention de la Commission de rédaction, steuer massgeblichen Aktiven zu sein hat Dies bedeutet, dass

Madame la Secrétaire générale, qu'au chiffre II alinéa 2 il fau- selbst gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften (vgl.

dra modifier la formulation de cet alinéa, en fonction de la mo- Art 75 Abs. 4 DBG), die sich hauptsächlich mit der Ueberbau-

dification que nous avons apportée à l'arrêté A1. ung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Liegen-

schaften befassen, ein Eigenkapital von einem Drittel des

Angenommen gemäss Antrag Spoerry steuerlichen Buchwertes aufweisen müssen, dies entgegen

Adopté selon la proposition Spoerry der gesetzlichen Regelung im Wohn- und Eigentumsförde-

rungsgesetz. Die fiskalischen Auswirkungen können je nach

Ingress, Ziff. l, II Finanzierung existenzbedrohend sein. Die Wohn- und Eigen-

Antrag der Kommission tumsförderungspolitik des Bundes wird dadurch gefährdet.

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(Entspricht der Beschlussentwurf C des Bundesrates) Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 26. April 1993

Préambule, eh. l, II Rapport écrit du Conseil fédéral

Proposition de la commission du 26 avril 1993

(Correspondant au projet d'arrêté C du Conseil fédéral) Die vom Motionär angesprochenen Bestimmungen der Arti-

kel 65 und 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes-

Angenommen -Adopté steuer (DBG) zum verdeckten Eigenkapital der Kapitalgesell-

schaften und der Genossenschaften und die entsprechende

Bestimmung des Harmonisierungsgesetzes (Art 29 Abs. 3

An den Ständerat - Au Conseil des Etats StHG), vorab die Anordnung, wonach für Immobiliengesell-

schaften das steuerbare Eigenkapital einen Drittel des steuer-

lich massgeblichen Buchwertes zu betragen hat, sind das Er-

gebnis intensiver parlamentarischer Beratungen (AB 1988

S 845f., AB 1989 N 758-760). Bei ihrem Entscheid Hessen sich

#ST# 92.3530 die Räte von der Ueberlegung leiten, dass eine klare Regelung

sowohl die Rechtssicherheit als auch eine einfache Handha-

Motion Engler bung in der Praxis begünstige und damit Steuerpflichtigen wie

Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Steuerbehörden in gleicher Weise entgegenkomme.

Beim Nationalrat kam noch der Gedanke hinzu, dass mit einer

Besteuerung

solchen Vorschrift für Immobiliengesellschaften den Aus-

Sociétés immobilières. wüchsen der Bodenspekulation wirksam begegnet werden

Imposition könne. Diese noch nicht lange zurückliegenden Erwägungen

der eidgenössischen Räte sind auch heute noch von Bedeu-

tung. Zudem zeigen die Erfahrungen mit analogen Bestim-

mungen auf kantonaler Ebene - so z. B. mit Artikel 59ter des

Steuergesetzes des Kantons Waadt-, dass sich die Immobili-

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1992 engesellschaften an diese steuerlichen Vorgaben anzupas-

Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 65 in Verbindung mit Arti- sen wissen. Für Wohnbaugenossenschaften wird sich auf-

kel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer so- grund von Artikel 56 Buchstabe g DBG eine sachgerechte Lö-

wie Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmo- sung finden lassen. Gestützt auf diese Bestimmung können

nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden nämlich juristische Personen, welche öffentliche oder gemein-

derart zu ändern, dass nützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die

- Fremdkapital nicht als Eigenkapital aufgerechnet wird; ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet

- Schuldzinsen auf Fremdkapital nicht zum steuerbaren Ge- sind, von der Steuerpflicht befreit werden.

winn gerechnet werden. Es ist aber dennoch zuzugeben, dass die Bestimmungen von

Artikel 75 Absatz 2 DBG und Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 StHG

Texte de la motion du 16 décembre 1992 sehr kategorisch formuliert sind und insbesondere bei Wohn-

Le Conseil fédéral est chargé de modifier les articles 65 et 75 baugenossenschaften zu Härten führen können. Der Bundes-

de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct et l'article 29 alinéa 3 rat ist deshalb bereit zu prüfen, ob diese Sondervorschriften

de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des für Immobiliengesellschaften und Genossenschaften abgeän-

cantons et des communes de sorte: dert oder aufgehoben werden sollen.

16. Juni 1993 N 1255 Motion Engler

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

Engler: Ich möchte es recht kurz machen. Ich habe in der De-

zembersession eine Motion eingereicht, etwas später hat Herr

Ruesch im Ständerat die gleichlautende Motion eingereicht.

Diese ist vom Ständerat in dieser Session mit 18 gegen 1

Stimme als Motion überwiesen worden, obwohl der Bundesrat

dies bekämpfte.

Die Begründung des Bundesrates ist nicht überzeugend; er

anerkennt an sich das Problem und sagt auch, der Text des

Gesetzes sei zu kategorisch und führe zu stossenden Härten.

Effektiv haben wir festgestellt, dass bei Wohnbaugenossen-

schaften die Steuerlast bis zum Sieben- oder Achtfachen zu-

nimmt und effektiv über 100 Prozent des Gewinns besteuert

werden kann bzw. als Steuer abzugeben ist. Effektiv haben wir

eine fiskalische Belastung, die über 100 Prozent hinausgeht

und letztlich die Wohnbaugenossenschaften in den Ruin zu

treiben droht Ich bin der Meinung, dass es dringend ist, diese

Motion zu überweisen, weil bereits die ersten beiden Jahre der

Veranlagung laufen und wir deshalb bis ins Jahr 1995 eine Lö-

sung haben müssen. Jede andere Lösung würde zahlreiche

Wohnbaugenossenschaften, aber auch Immobiliengesell-

schaften bedrängen und letztlich in den Ruin treiben.

Es würde genügen - da komme ich Herrn Bundesrat Stich

sehr wohl entgegen -, wenn man den Grundsatz statuierte,

wonach Darlehen als Eigenkapital zu gelten haben, wenn ih-

nen wirtschaftlich diese Bedeutung zukommt.

Ich appelliere auch an die SP: Ueberlegen Sie sich das sehr

wohl. Ich habe hier einen Telefax des Schweizerischen Ver-

bandes für Wohnungswesen. Herr Otto Nauer hat in dessen

Namen auch Herrn Bundesrat Stich geschrieben, wie drama-

tisch diese Situation für die Wohnbaugenossenschaften im

Raum Zürich effektiv sei.

Ich möchte Sie auffordern, für Ueberweisung der Motion zu

stimmen, weil Sie sonst ebenfalls mitschuldig sind, wenn zahl-

reiche Genossenschaften bis ins Jahr 2000 in den Ruin laufen.

Die Antwort von Herrn Hasler von der Abteilung Rechtswesen

an den SVW lautet wie folgt: «Diese Rechtslage erhellt, dass

eine Ausnahme für Baugenossenschaften irgendwelcher Art

im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch Wohnbaugenossen-

schaften unterliegen deshalb den neuen steuerlichen Vor-

schriften über ein minimales Eigenkapital bei Immobilienge-

sellschaften und Genossenschaften.» Also hätten Wohnbau-

genossenschaften ebenfalls einen Drittel Eigenkapital auszu-

weisen. Wenn sie nur 5 Prozent haben, haben sie 28 Prozent

Fremdkapital als Eigenmittel auszuweisen. Zusätzlich könn-

ten die Schuldzinsen von diesen Fremdkapitalien nicht abge-

zogen werden, sie würden als Gewinne aufgerechnet, und das

ist letztlich ruinös.

Ich muss Sie deshalb inständig bitten, meiner Motion zuzu-

stimmen und es dem Ständerat gleichzutun, nämlich diesen

Vorstoss als Motion zu überweisen.

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 13.10 Uhr

La séance est levée a 13 h 10

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Engler Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung

Motion Engler Sociétés immobilières. Imposition

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3530

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.06.1993 - 08:15

Date

Data

Seite 1254-1255

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