Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-344-8 KI-generiert

Motion to Stricter Traffic Penalties, Potentially Including Vehicle Confiscation, Referred to Postulate

Geschäftsnummer VPB 92-344-8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion proposed amending traffic laws to include a minimum penalty tariff for traffic offenses, stricter penalties for driving without a license, and the confiscation of vehicles used in such offenses. The Federal Council agreed with the general intent to toughen regulations, particularly for repeat offenders, but found specific proposals like vehicle confiscation problematic due to potential circumvention. The Council recommended converting the motion into a postulate to allow for further examination of these measures.

Legislator-Regeste

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Motion to Stricter Traffic Penalties, Potentially Including Vehicle Confiscation, Referred to Postulate: ten. Damit sollen unter Berücksichtigung der gegebenen Vor- bei Fahren trotz Entzug (Ziff. 2 der Motion) ist problematisch.

Schlagwörter

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Strafen und Massnahmen Ordnungsbusse Einziehung des Motorfahrzeugs Transportrecht verschärfte Emissionsbegrenzung Kraftfahrzeugsteuer
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Volltext

19. März 1993 N 569 Motion Stamm Luzi

#ST# 92.3446 hauser, Scheidegger, Tschäppät Alexander, Tschopp, Wick,

Zölch (13)

Motion Wiederkehr

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Führerausweisentzug. Vereinfachung Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

und Verbesserung des Verfahrens eine schriftliche Antwort.

Retrait du permis de conduire.

Simplification et amélioration Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 13. Januar 1993

de la procédure Rapport écrit du Conseil fédéral

du 13 janvier 1993

Das Grundanliegen des Motionärs, nämlich eine Verschär-

fung der Vorschriften über den Führerausweisentzug, ist be-

rechtigt. Der Bundesrat wird daher bei der nächsten SVG-Revi-

Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1992 sion, zusammen mit anderen Massnahmen zur Erhöhung der

Der Bundesrat wird ersucht, eine Aenderung des Strassenver- Verkehrssicherheit, eine Verschärfung der Entzugsvorschrif-

kehrsgesetzes (SVG) vorzulegen. Sie soll die bestehenden ten, insbesondere bei Rückfällen, vorschlagen.

rechtlichen und organisatorischen Gegebenheiten, nament- Die Motion verlangt indessen verschiedene Massnahmen, die

lich das bestehende Register für Administrativmassnahmen noch einer näheren Prüfung bedürfen und daher nicht als ver-

im Strassenverkehr (Admas), zu einem Minimaltariffür Sank- bindlicher gesetzgeberischer Auftrag entgegengenommen

tionen bei Widerhandlungen im Strassenverkehr ausgestal- werden können. Insbesondere die Einziehung des Fahrzeugs

ten. Damit sollen unter Berücksichtigung der gegebenen Vor- bei Fahren trotz Entzug (Ziff. 2 der Motion) ist problematisch.

aussetzungen bei Bund und Kantonen die Vorteile ähnlich ei- Der Betroffene kann dies nämlich verhindern (z. B. Ehepartner

nem Punktesystem erreicht werden. als Eigentümer) oder umgehen (Kauf eines anderen Fahr-

Namentlich soll die Revision folgendes umfassen: zeugs, Miete, Leihe usw.).

1. Minimaltarif für den Ausweisentzug Auch die Minimaltarife bei Rückfällen (Ziff. 1 der Motion) be-

- Bei gefährdenden Widerhandlungen ist obligatorisch min- dürfen der Ueberprüfung. So wäre unter dem Aspekt der Spe-

destens eine Verwarnung auszusprechen, soweit das Gesetz zialprävention bei Personen, die durch mehrere schwere Ver-

nicht ohnehin einen Ausweisentzug vorschreibt; kehrsregelverletzungen aufgefallen sind, der Sicherungsent-

- bei wiederholter Verwarnung ist obligatorisch ein Führeraus- zug nicht zwingend für dauernd, sondern vielmehr auf unbe-

weisentzug auszusprechen; stimmte Zeit zu verfügen, mit der Möglichkeit der Erteilung ei-

- beim zweiten Ausweisentzug ist die Mindestdauer massiv zu nes neuen Führerausweises unter Bedingungen und Aufla-

erhöhen; gen (z. B. verkehrspsychologische Eignungsprüfung und/

- beim dritten Mal ist ein Sicherungsentzug für dauernd aus- oder neue Führerprüfung) und nach Ablauf einer entspre-

zusprechen. chend anzusetzenden Probezeit

2. Fahren trotz Ausweisentzug

Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Verwei- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

gerung des Führer- oder Lernfahrausweises ist mit strenger Déclaration écrite du Conseil fédéral

Sanktionsandrohung zu versehen (Vergehen statt Uebertre- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

tung); das gelenkte Fahrzeug ist unter Berücksichtigung des wandeln.

allgemeinen Strafrechts einzuziehen.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Texfe de la motion du 9 octobre 1992

Le Conseil fédéral est chargé de proposer une modification de

la loi sur la circulation routière. Cette modification aura pour

objet de fixer, en se fondant sur les données juridiques et sur

l'organisation actuelles, notamment sur le registre fédéral des #S92.3448

T#

mesures administratives du trafic routier, les sanctions mini-

mums à prononcer contre les infractions aux règles de la circu- Motion Stamm Luzi

lation. Il s'agit, tout en prenant en considération les conditions

existantes, d'obtenir, au niveau fédéral et au niveau cantonal,

Strafvollzug von Ausländern

les avantages qu'aurait un système de points. in ihrer Heimat

La révision doit porter pour le moins sur les points suivants: Délinquants étrangers.

1. Sanctions minimums en cas de retrait du permis de Exécution des peines

conduire

- lorsque l'infraction constitue une menace pour la sécurité, la

sanction minimale à prendre obligatoirement est l'avertisse-

ment, à moins que la loi ne prévoie le retrait du permis de

conduire; Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1992

- lorsqu'un avertissement doit être réitéré, le permis de Der Bundesrat wird ersucht, durch bilaterale Verhandlungen

conduire doit être obligatoirement retiré, mit anderen Staaten dafür zu sorgen, dass ausländische Straf-

- en cas d'un deuxième retrait, la durée de la sanction doit être täterinnen und Straftäter, die in schweizerischen Gefängnis-

prolongée de façon considérable; sen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen hätten, statt

- la troisième fois, le permis de conduire sera retiré définitive- dessen zum Strafvollzug in ihr Heimatland überführt werden.

ment, à titre de mesure de sécurité.

2. Conduite d'un véhicule après le retrait du permis Texfe de la motion du 9 octobre 1992

Le fait de conduire un véhicule après le retrait d'un permis de Le Conseil fédéral est chargé d'engager des négociations bila-

conduire, ou en dépit d'une décision par laquelle la délivrance térales avec d'autres Etats afin que les délinquants étrangers

d'un tel permis ou d'un permis d'élève conducteur a été refu- qui devraient subir une peine privative de liberté incondition-

sée, doit être puni de façon plus sévère, en tant que délit et non nelle dans des prisons suisses soient transférés dans leur

en tant que contravention; le véhicule utilisé doit être confis- pays d'origine pour y subir leur peine.

qué, les dispositions pénales générales restant applicables.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aubry, Baum-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Caccia, David, Engler, Gon- berger, Bezzola, Binder, Bischof, Blatter, Bonny, Borer Ro-

seth, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Loeb François, Rutis- land, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, BührerGerold, Ça-

Motion Leuba 570 N 19 mars 1993

vadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, fangener kann gefördert werden, indem ihnen die Gelegenheit

Daepp, Deiss, Dettling, Dreher, Ducret, Dünki, Eggly, Engler, gegeben wird, die ausländische Strafe in ihrem Heimatstaat zu

Epiney, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, verbüssen.

Fischer-Seengen, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi Os- 2. Die Schweiz ist Mitgliedstaat des Europaratsübereinkom-

car, Giezendanner, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Gysin, mens über die Ueberstellung verurteilter Personen. Dieses

Hari, Hegetschweiler, Hildbrand, Jäggi Paul, Jenni Peter, Jöri, Uebereinkommen ermöglicht ausländischen Strafgefange-

Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Leuenberger nen, zur Strafverbüssung in ihren Heimatstaat zurückzukeh-

Moritz, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, ren, sofern sie dies wünschen und der Urteils- und Heimat-

Meyer Theo, Miesch, Moser, Müller, Marbel, Neuenschwan- staat der Ueberstellung zustimmen. Dem Uebereinkommen

der, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Poncet, Raggenbass, Rei- sind 18 Europaratsstaaten sowie die USA, Kanada und die Ba-

mann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, hamas beigetreten.

Rychen, Sandoz, Savary, Scheidegger, Scherrer Jürg, Scher- 3. Da das Uebereinkommen nicht auf die Mitgliedstaaten des

rer Werner, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schnider, Europarates beschränkt ist, sollte ein Beitritt zu diesem Ueber-

Schwab, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, einkommen vor bilateralen Verträgen Vorrang haben. Diese

Spoerry, Stalder, Steffen, Steinemann, Stucky, Suter, Theu- vom Bundesrat bisher vertretene Auffassung erlaubt der

bet, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Schweiz, mit möglichst vielen Staaten eine einheitliche

Paul, Ziegler Jean, Zölch, Züger, Zwahlen (105) Rechtsgrundlage und Rechtsanwendung zu schaffen. Ein bi-

lateraler Vertrag scheint nur in den Fällen sinnvoll, in denen ein

Schrittliche Begründung - Développement par écrit ausländischer Staat dem Uebereinkommen nicht beitreten

Die Anzahl der Häftlinge in den schweizerischen Gefängnis- kann und ernsthaft bereit ist, ein schweizerisches Strafurteil zu

sen ist hoch und steigt ständig. Die dadurch entstehenden vollziehen bzw. im umgekehrten Fall die gegen einen Schwei-

Probleme können gelöst werden, indem die ausländischen zer ergangene Strafe in der Schweiz verbüssen zu lassen. Fer-

Straftäter zur Verbüssung der Strafe in ihr Heimatland zurück- ner sollte der Strafvollzug in diesem Staat minimalen men-

geschickt werden. Die Heimatstaaten werden zu einer solchen schenrechtlichen Grundsätzen genügen.

Lösung mit grosser Wahrscheinlichkeit Hand bieten, wenn mit

den in der Schweiz eingesparten finanziellen Mitteln die Ko- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

sten im Vollzugsstaat übernommen werden. Die beantragte Déclaration écrite du Conseil fédéral

Lösung hätte diverse Vorteile: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

a Die Raumverhältnisse in einigen der schweizerischen Ge- wandeln.

fängnisse sind so prekär, dass Straftäter aus Platzgründen in

Freiheit gelassen werden. Dies ist absolut untragbar. Mit dem Stamm Luzi: Bei dieser Motion geht es um die Frage, ob man

vorgeschlagenen Strafvollzug in der Heimat der Straftäter kön- nicht bilaterale Abmachungen mit ausländischen Staaten tref-

nen die notwendigen freien Kapazitäten in der Schweiz wieder fen könnte, um im Falle von Schwerverbrechern, die nur zum

geschaffen werden. Zweck des Delinquierens in die Schweiz eingereist sind, eine

b. Die Kosten des Strafvollzugs können gesenkt werden. Es Lösung zu finden, damit die Strafverbüssung im Heimatland

erscheint naheliegend, dass sich die Schweiz in den bilatera- erfolgen kann.

len Staatsverträgen mit den Heimatstaaten verpflichten muss, Ich habe nichts gegen die Umwandlung in ein Postulat,

für die Vollzugskosten aufzukommen. Da die Strafvollzugsko- möchte aber hier folgende Erklärung abgeben: Aus der Ant-

sten in der Schweiz viel höher sind als in den meisten in Frage wort des Bundesrates geht klar hervor, dass er die Fälle im

kommenden Ländern, sind Kosteneinsparungen zu erwarten. Auge hat, in welchen der Betroffene, der Täter, damit einver-

c. Für Straftäter aus diversen Herkunftsländern erscheint der standen ist, ins Heimatland abgeschoben zu werden. Aus der

Strafvollzug in der Schweiz ausserordentlich mild. In ihrer Hei- Formulierung der Motion geht klar hervor, dass der andere

mat würden sie mit wesentlich härteren Methoden angefasst; Fall gemeint ist: dass Lösungen gesucht werden müssen,

zudem können dort während des Strafvollzugs keine Erspar- auch wenn diese Abschiebung gegen den Willen des Delin-

nisse gebildet werden. Es bleibt zu hoffen, dass durch das Be- quenten, des Täters, geschieht. Das andere macht keinen

wusstsein, dass eine Strafe in der eigenen Heimat vollzogen Sinn.

werden muss, potentielle Straftäter vermehrt abgeschreckt

werden. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

In Erlassen wie dem Rechtshilfegesetz und dem Ueberein-

kommen über die Ueberstellung verurteilter Personen ist vor-

gesehen, dass für einen Transfer eines Strafgefangenen ins

Ausland dessen Einverständnis notwendig ist. Dies ist bei der

heutigen Kriminalität nicht mehr zeitgemäss: Weshalb sollte #ST# 92.3416

ein Straftäter, der nur in die Schweiz einreist, um hier ein Delikt

zu begehen, einen Anspruch haben, die Strafe in der Schweiz Motion Leuba

zu verbüssen? Einschleusung von Agenten.

Klar ist, dass mit gesetzlichen Grundlagen und in den abzu- Aufhebung der Strafmilderung

schliessenden Staatsverträgen die Bedingungen im einzelnen

geregelt werden müssen, z. B. : Wie hoch ist die finanzielle Lei- Agents infiltrés.

stung der Schweiz, ab welcher Dauer des Freiheitsentzugs gilt Suppression de l'atténuation de peine

die Regelung, welche Personen sind vom Vollzug in der Hei- pour les criminels

mat ausgenommen (z. B. enge familiäre Beziehung zur

Schweiz), gilt die Regelung für sämtliche Delikte, wie ist die

Kontrolle des Strafvollzugs gewährleistet?

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1992

vom 3. Februar 1993 Der Bundesrat wird aufgefordert, das Schweizerische Strafge-

Rapport écrit du Conseil fédéral setzbuch so zu ändern, dass die Einschleusung von Sicher-

du 3 février 1993 heitsbeamten, die sich auf ein passives Verhalten beschrän-

1. Der Grundsatz der Souveränität verlangt, dass der Staat, ken, in eine kriminelle Organisation keine Strafmilderung für

dessen Gerichte für die Strafverfolgung zuständig sind, auch deren Mitglieder zur Folge hat

den Strafvollzug sicherstellt. Ein Ziel der Strafjustiz ist es aber,

erzieherisch auf die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Perso- Texte de la motion du 7 octobre 1992

nen einzuwirken und ihre Rückkehr in die Freiheit vorzuberei- Le Conseil fédéral est invité à modifier le Code pénal suisse de

ten. Die soziale Wiedereingliederung ausländischer Strafge- manière à éviter que l'infiltration d'un agent de sûreté, qui se

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Stamm Luzi Strafvollzug von Ausländern in ihrer Heimat

Motion Stamm Luzi Délinquants étrangers. Exécution des peines

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3448

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 569-570

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Ref. No 20 022 428

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