Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3428 KI-generiert

Government Military Equipment Liquidation Procedures

Geschäftsnummer VPB 92-3428
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The government detailed its procedures for liquidating surplus military equipment, including disposal, sale of non-weaponry items at auction, and potential donation of equipment to humanitarian organizations. The report outlined that ammunition is not sold but is instead demilitarized and recycled or safely disposed of, with plans for a new disposal facility, and affirmed that the liquidation process, governed by existing regulations, aims to prevent equipment from falling into the wrong hands and to minimize environmental impact.

Legislator-Regeste

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Art. 108 al. 1 let. a LTF; Government Military Equipment Liquidation Procedures: The report outlined that ammunition is not sold but is instead demilitarized and recycled or safely disposed of, with plans for a new disposal facility, and affirmed that the liquidation process, governed by existing regulations, aims to prevent equipment from falling into the wrong hands and to minimize environmental impact.

Schlagwörter

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Missbrauch von Material Liquidationsverfahren Bruch amtlicher Beschlagnahme Ausverkauf Waffengesetz Minderwert des verbleibenden Teils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal is declared inadmissible because it is against an interlocutory decision.

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Volltext

Postulat Rebeaud 588 N 19 mars 1993

#ST# 92.3428 Bei Bedarf prüft das EMD, ob Liquidationsmaterial-insbeson-

dere Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände - an humani-

Postulat Grendelmeier täre Organisationen abgegeben werden kann, die dafür Ver-

wendung haben. Unter bestimmten Bedingungen können ge-

Liquidation von Rüstungsmaterial eignete Einzelobjekte an Museen oder Sammler abgegeben

Matériel d'armement superflu. werden.

Liquidation Der Verkauf von ausgemustertem Armeematerial an andere

Staaten erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen. Solche Ge-

schäfte unterliegen in jedem Fall den Vorschriften des Kriegs-

materialgesetzes.

4. Zu liquidierende Munition wird grundsätzlich nicht verkauft

Wortlaut des Postulates vom 7. Oktober 1992 und an Dritte abgegeben, sondern der gesetzeskonformen

Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht darüber vorzu- und umweltgerechten Entsorgung zugeführt Diese wird von

legen, wie er nicht mehr benötigtes Rüstungsmaterial liquidie- den bundeseigenen Rüstungsbetrieben oder spezialisierten

ren will, ohne dass dieses Material in falsche Hände gerät und Privatfirmen im In- und Ausland durchgeführt.

ohne dadurch Mensch und Umwelt zu belasten. Bei der Entsorgung von Munition stehen die Delaborierung

(Demontage) und das Recycling von wiederverwendbaren

Materialien im Vordergrund. Sprengstoffe und Treibladung-

Texte du postulat du 7 octobre 1992 spulver, die nicht mehr verwendet werden können, werden ge-

Le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport pour infor- sprengt oder verbrannt Um diese Art der Entsorgung zu ver-

mer le Parlement sur lafaçon dont il entend liquider le matériel bessern und in Zukunft noch umweltgerechter durchführen zu

d'armement dont on n'a plus besoin sans que celui-ci ne können, plant das EMD den Bau einer kombinierten Verbren-

tombe en de mauvaises mains ou ne porte atteinte à l'homme

nungsanlage für Sonderabfälle und Explosivstoffe auf dem

et à l'environnement Areal der Eidgenössischen Pulverfabrik in Wimmis; zurzeit lau-

fen für dieses Projekt die Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Jaeger, Maeder, Das EMD rechnet damit, diese weltweit erste Anlage dieser Art

Meier Samuel, Sieber, Stamm Judith, Weder Hansjürg, Wie- in den Jahren 1996 oder 1997 in Betrieb nehmen zu können.

derkehr (8) Gewisse gefährliche Restprodukte werden allerdings auch

nach Inbetriebnahme der neuen Anlage kontrolliert gesprengt

Schriftliche Begründung - Développement par écrit werden müssen. Diese Art der Entsorgung muss nach dem

Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht Explosionsunglück am Susten neu überprüft werden.

eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

vom 7. Dezember 1992 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat anzunehmen; er bean-

Rapport écrit du Conseil fédéral tragt gleichzeitig, es als erfüllt abzuschreiben.

du 7 décembre 1992

1. Die Liquidation von Armeematerial ist ein ordentlicher Vor- Abgeschrieben - Classé

gang der Materialbewirtschaftung der Armee, der auf einerVer-

ordnung des Eidgenössischen Militärdepartements beruht.

Für die Liquidation von Armeematerial ist grundsätzlich der

Rüstungsausschuss des EMD zuständig, der vom General-

stabschef geleitet wird. Liquidationen von grösserer Tragweite #ST# 92.3479

bedürfen der Zustimmung des Departementschefs. Für die Li-

quidation von Munition liegt die Verantwortung beim Rü- Postulat Rebeaud

stungschef.

Der Vollzug der Liquidationen obliegt in der Regel den materi- Neue Beschäftigungspolitik

alverwaltenden Stellen des EMD, die das zu liquidierende Ma- Nouvelle politique de l'emploi

terial während seiner Nutzungsdauer verwaltet haben. Die Art

der Liquidation wird diesen Stellen vorgegeben.

2. Bei der Liquidation von Armeematerial geht es in der Regel

um die Ausserdienstnahme von Material, das veraltet ist und

am Ende seiner Nutzungsdauer steht. Immer häufiger muss Wortlaut des Postulates vom 3. Dezember 1992

Material aus Umweltschutzgründen ersetzt und liquidiert wer- Der Bundesrat wird gebeten, die Auswirkungen auf die Be-

den. In Ausnahmefällen kann die Liquidation auch der vorzeiti- schäftigungslage, den Finanzhaushalt und die Gesellschaft

gen Ablösung von Material dienen, das nicht mehr weiterver- im allgemeinen untersuchen zu lassen, die eine neue Beschäf-

wendet wird. tigungspolitik im öffentlichen Dienst haben könnte. Sie müsste

Beim Uebergang der heutigen Armee zur «Armee 95», die be- auf folgenden Massnahmen beruhen:

standesmässig wesentlich kleiner und über weniger Formatio- 1. Die Ersetzung des Personalstopps durch die Einführung ei-

nen verfügen wird, werden in bedeutendem Umfang Material ner Gesamtlohnsumme, die den Staatseinnahmen entspre-

und Munition liquidiert werden müssen. Diese Liquidationen chend festgesetzt würde;

sollten aufgrund der bestehenden Vorschriften ohne grössere 2. die Ersetzung der automatischen Lohnindexierung durch

Probleme durchgeführt werden können, werden aber erhebli- eine für alle Beamten gleich hohe, einmalige Zulage, die dem

che Kosten verursachen. vollständigen Teuerungsausgleich der tieferen Lohnklassen

3. Die Liquidation von Armeematerial geschieht auf verschie- zu entsprechen hätte;

dene Arten: 3. eine schrittweise, flexible Arbeitszeitverkürzung, die fol-

Veraltete Gross-Systeme (Panzer, Kampfflugzeuge usw.) wer- gende Formen annehmen könnte:

den verschrottet und umweltgerecht entsorgt In Einzelfällen - Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit;

wird Armeematerial anlässlich der jährlich stattfindenden öf- - Wechsel von Vollzeitarbeit und Weiterbildungsphasen;

fentlichen Versteigerung an Dritte verkauft. Dabei handelt es - Förderung von Teilzeitstellen und Job-sharing;

sich insbesondere um Fahrzeuge, Kleinmaterial und Ausrü- -Verbindung der verschiedenen Möglichkeiten.

stungsgegenstände, nicht aber um Waffen; auch Flugmaterial Selbstverständlich würde die Arbeitszeitverkürzung mit einer

(Trainingsflugzeuge) kann auf diese Weise liquidiert werden. entsprechenden Lohnkürzung einhergehen. Ausgenommen

Die Gefahr, dass dabei Armeematerial in falsche Hände gerät, wären die niedrigsten Lohnklassen, für die ein garantiertes

kann ausgeschlossen werden. Mindesteinkommen geschaffen würde.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Grendelmeier Liquidation von Rüstungsmaterial

Postulat Grendelmeier Matériel d'armement superflu. Liquidation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3428

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 588-588

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Ref. No 20 022 453

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