Swiss Federal Council and EU Directive on Cantonal Fire Insurance Monopolies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves an urgent interpellation questioning the Swiss Federal Council about the potential abolition of cantonal fire insurance monopolies due to the third EU directive on non-life insurance, which was to be incorporated into the European Economic Area (EEA) agreement. The interpellant expressed concern that this directive would undermine cantonal autonomy and established successful insurance institutions, especially after previous assurances that these monopolies were protected. The Federal Council acknowledged that while the third directive was not part of the initial EEA agreement, it was considered "pipeline acquis" and would likely be proposed for inclusion. The Council explained that the directive's aim was to create a unified European market with unhindered competition, which would necessitate ending monopolies for full service liberalization. While acknowledging that Switzerland could legally block the directive's adoption within the EEA, the Council warned that doing so could jeopardize other already integrated insurance provisions. Therefore, the government intended to negotiate for the longest possible transition period to allow cantonal insurers to adapt to the new competitive landscape, emphasizing that cantons would be informed and consulted throughout the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Antrag, Art. 36 wie, Art. 38 nie, Art. 30d (neu), Gliederungstitel vor Art. 31, Art. 32, Art. 34, Gliederungstitel vor Art. 36, Art. 36; Swiss Federal Council and EU Directive on Cantonal Fire Insurance Monopolies: The interpellant expressed concern that this directive would undermine cantonal autonomy and established successful insurance institutions, especially after previous assurances that these monopolies were protected. The Federal Council acknowledged that while the third directive was not part of the initial EEA agreement, it was considered "pipeline acquis" and would likely be proposed for inclusion. The Council explained that the directive's aim was to create a unified European market with unhindered competition, which would necessitate ending monopolies for full service liberalization. While acknowledging that Switzerland could legally block the directive's adoption within the EEA, the Council warned that doing so could jeopardize other already integrated insurance provisions. Therefore, the government intended to negotiate for the longest possible transition period to allow cantonal insurers to adapt to the new competitive landscape, emphasizing that cantons would be informed and consulted throughout the process.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was approved by the National Council and the Commission, indicating its acceptance in the legislative process.
This article was approved by the National Council and the Commission, indicating its acceptance in the legislative process.
This article was approved by the National Council and the Commission, indicating its acceptance in the legislative process.
This article was approved by the National Council and the Commission, indicating its acceptance in the legislative process.
This article was approved by the National Council and the Commission, indicating its acceptance in the legislative process.
Volltext
Interpellation urgente Gemperli 898 29 septembre 1992
Art. 30d (neu), Gliederungstitel vor Art. 31 #ST# 92.3371
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Dringliche Interpellation Gemperli
Monopol der kantonalen Gebäude-
Art. 30d (nouveau), titre précédant l'art. 31
Proposition de la commission
versicherungen
Adhérer à la décision du Conseil national Interpellation urgente Gemperli
Monopole des établissements cantonaux
Angenommen -Adopté d'assurance contre l'incendie
Art. 32
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1992
Adhérer à la décision du Conseil national Am 10. Oktober 1989 wurde das Versicherungsabkommen
Schweiz/EWG abgeschlossen, das die Uebernahme der er-
Jagmetti, Berichterstatter: Auch da muss ich sagen: Wir füh- sten Schadenrichtlinie der EG beinhaltete. Im Versicherungs-
ren hier keine neuen Strafbestimmungen ein, sondern passen abkommen wurde die Monopolstellung der kantonalen Ge-
bestehende dem EWR-Recht an. bäudeversicherungen anerkannt
Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkommen unterzeichnet
Angenommen -Adopté Gegenstand dieses Abkommens ist im Versicherungsbereich
im wesentlichen die Uebernahme der ersten und zweiten EG-
Art. 34, Gliederungstitel vor Art. 36, Art. 36 Richtlinien in der Schaden- und Lebensversicherung. Die Um-
Antrag der Kommission setzung erfordert verschiedene Gesetzesänderungen, die im
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Rahmen von Eurolex behandelt werden. Die bestehenden
kantonalen Gebäudeversicherungsmonopole sind auch hier,
Art. 34, titre précédant l'art. 36, art. 36 wie aus der Botschaft des Bundesrates hervorgeht, ausdrück-
Proposition de la commission lich garantiert
Adhérer à la décision du Conseil national Nun hat die EG am 18. Juni 1992 die dritte Schadenrichtlinie
verabschiedet Sie wird voraussichtlich am 1. Juli 1994 in Kraft
Angenommen -Adopté treten und in der Folge Gegenstand der nachträglichen Ueber-
nahme in das EWR-Abkommen sein. In dieser dritten Richtli-
Art. 38 nie ist die Aufhebung der Gebäudeversicherungsmonopole
Antrag der Kommission vorgesehen.
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Eine allfällige Aufhebung der kantonalen Gebäudeversiche-
Proposition de la commission rungsmonopole kurz nach zweimaliger Garantieerklärung
Adhérer à la décision du Conseil national wäre stossend. Sie würde auch einen erheblichen Eingriff in
die Gestaltungsfreiheit der Kantone darstellen und Anstalten
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission hat über Artikel 38 betreffen, die seit vielen Jahren mit grossem Erfolg und einem
zweimal beraten. Die Aufhebung ist nicht EWR-bedingt, das ausgezeichneten Kosten-Nutzen-Verhältnis gearbeitet haben.
muss ich Ihnen sagen. Aber Artikel 38 ist eine rein historische Aus der Verbindung Gebäudeversicherung/Brandschutz sind
Vorschrift, die heute jeden Sinn verloren hat, und wir beantra- erhebliche Synergieeffekte entstanden.
gen Ihnen, bei dieser Gelegenheit diese Vorschrift aufzuhe- Ich frage den Bundesrat an:
ben. Es ist keine materielle Aenderung. Es ist eine Anpassung 1. Ist die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie im Falle ei-
des Gesetzes an die heutige Situation. Artikel 38 ist nach dem nes Beitrittes zum EWR zwingend?
Ersten Weltkrieg in dieses Gesetz aufgenommen worden, weil 2. Bestehen Möglichkeiten für eine schweizerische Ausnah-
damals deutsche Lebensversicherungsgesellschaften zah- meregelung?
lungsunfähig waren. Die Situation ist heute wirklich anders, 3. Ist der Bundesrat bereit, für den Fall der Uebernahme der
und wenn Sie nicht an Rechtsarchäologie interessiert sind, dritten Schadenrichtlinie im Interesse der Kantone angemes-
können Sie der Kommission zustimmen. sene Bedingungen und allenfalls genügende Uebergangsfri-
sten zu verlangen?
Angenommen -Adopté 4. Ist der ßundesrat weiter bereit, zu den Verhandlungen über
das Monopol auch Vertreter der Gebäudeversicherungsan-
Art. 39a (neu), Ziff. M stalten beizuziehen und die Kantone laufend zu orientieren?
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Texte de l'interpellation du 21 septembre 1992
Le 10 octobre 1989, la Suisse et la CEE ont conclu un accord
Art. 39a (nouveau), ch. II en matière d'assurance, qui impliquait, pour notre pays, la re-
Proposition de la commission prise de la première directive de la CE sur l'assurance domma-
Adhérer à la décision du Conseil national ges. Cet accord reconnaissait le monopole des établisse-
ments cantonaux en matière d'assurance incendie.
Angenommen -Adopté Le 2 mai 1992, l'Accord EEE à été signé. Par cet accord, la
Suisse s'engage pour l'essentiel, dans le domaine des assu-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble rances, à reprendre la première et la deuxième directive de la
Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen CE pour ce qui est de l'assurance dommages et de l'assu-
(Einstimmigkeit) rance vie. Pour ce faire, plusieurs lois d'assurance devront être
modifiées, ce qui est prévu dans le cadre d'Eurolex. Là aussi,
le monopole des cantons dans le domaine de l'assurance in-
An den Nationalrat - Au Conseil national cendie est préservé expressément, ainsi qu'il ressort du mes-
sage du Conseil fédéral.
Or, la CE a édicté le 18 juin 1992 la troisième directive sur l'as-
surance non-vie. Il est probable qu'elle entrera en vigueur le
1 er juillet 1994 et qu'elle fera l'objet d'une intégration ultérieure
dans l'Accord EEE. Dans cette troisième directive, l'abolition
du monopole des cantons est prévue.
29. September 1992 899 Dringliche Interpellation Gemperli
Après deux déclarations successives de sauvegarde en peu Jahren werden damit rund 25 Prozent aller in der Schweiz ge-
de temps, une abolition du monopole des cantons en matière leisteten Ausgaben für die Feuerprävention abgedeckt. Die Si-
d'assurance incendie serait inadmissible. Elle constituerait en cherheit der Bevölkerung (Personalschutz) und die des Eigen-
outre une atteinte considérable à l'autonomie des cantons et tums (Sachwertschutz) werden dadurch verbessert Staat und
toucherait des établissements qui ont travaillé depuis de nom- Volkswirtschaft werden entlastet Die Schadenvermeidung -
breuses années avec un grand succès et en maintenant un ex- also nicht die Schadenbezahlung - steht im Vordergrund.
cellent rapport coût-utilité. En outre le fait de lier l'assurance in- Die Uebertragung dieser Aufgaben auf die Gebäudeversiche-
cendie et la protection contre les incendies produit un excel- rungen hat sich bewährt, ist aber nur bei Gebäudeversicherun-
lent effet de synergie. gen denkbar, die mit einem staatlichen Monopol ausgestattet
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivan- sind. Eine Versicherung im freien Wettbewerb kann derartige
tes: staatliche Aufgaben, wie sofort einzusehen ist, nicht ohne Ent-
1. En cas de participation à l'EEE, la Suisse sera-t-elle con- schädigung wahrnehmen.
trainte de reprendre la troisième directive sur l'assurance dom- Die Verbindung Versicherung/Vorsorge bringt auch wesentli-
mages? che Vorteile - Synergien, die sonst nicht denkbar wären. Die
2. Est-il possible pour la Suisse d'adopter une réglementation Erfahrungen der Versicherungen gehen direkt in die Vorsorge
dérogatoire? ein. Die Versicherung hat einen sehr grossen Erfahrungs-
3. Le Conseil fédéral est-il prêt, en cas de reprise de la troi- schatz, und dieser Erfahrungsschatz kann wiederum in die
sième directive, à négocier des conditions adéquates dans Brandbekämpfung und in die Prévention einfliessen.
l'intérêt des cantons et, le cas échéant, un délai de transition Die besondere Stellung der Gebäudeversicherungsanstalten
suffisant? ist bisher auch vom Bund immer anerkannt worden. Ich ver-
4. Le Conseil fédéral est-il disposé, lors des négociations sur weise auf folgendes: Am 10. Oktober 1989 wurde das Versi-
le monopole, à faire appel à des représentants des établisse- cherungsabkommen Schweiz/EG abgeschlossen, das die
ments d'assurance incendie et à tenir les cantons au courant? Uebernahme der ersten Schadenrichtlinie der EG beinhaltet
Im Versicherungsabkommen wurde die Monopolstellung der
Mitunterzeichner-Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloet- kantonalen Gebäudeversicherungen ausdrücklich anerkannt
zer, Büttiker, Cavelty, Cottier, Delalay, Flückiger, Frick, Huber, Sie wurden erwähnt und von diesem Versicherungsabkom-
Iten Andreas, Kündig, Loretan, Martin Jacques, Morniroli, On- men ausgenommen. Am 2. Mai 1992 wurde das EWR-Abkom-
ken, Petitpierre, Piller, Plattner, Reymond, Rhyner, Roth, men unterzeichnet Gegenstand dieses Abkommens ist-wie
Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schule, Sei- wir im Versicherungsbereich gesehen haben - im wesentli-
ler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Zimmerli (32) chen die Uebernahme der ersten und zweiten EG-Richtlinie in
der Schaden- und Lebensversicherung. Die Umsetzung erfor-
Gemperli: Die meisten kantonalen Gebäudeversicherungen dert verschiedene Gesetzesänderungen, die heute behandelt
sind um die Mitte des letzten Jahrhunderts geschaffen wor- werden. Die bestehenden kantonalen Gebäudeversiche-
den. Im Vordergrund standen damals überall soziale Ge- rungsmonopole sind aber - wie aus der Botschaft des Bun-
sichtspunkte: Man wollte Menschen, die von einem Brand desrats hervorgeht - ausdrücklich garantiert. Ich verweise auf
oder Elementarereignis betroffen waren, nicht mehr der nack- die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den
ten Not aussetzen. Der von der Obrigkeit jeweils ausgestellte Europäischen Wirtschaftsraum (92.052, Bd. 1). Dort steht auf
Bettelbrief, der Geschädigte der Gnade oder Ungnade der Mit- Seite 285 ausdrücklich: «Festzuhalten ist ferner, dass die kan-
bürger preisgab, sollte durch einen klaren Rechtsanspruch tonalen öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen, meist
gegenüber einer Versicherung abgelöst werden. Monopolanstalten, vom Geltungsbereich des EWR-Abkom-
19 Kantone haben die Schaffung von Gebäudeversicherun- mens ausgenommen werden konnten.»
gen als kantonale Aufgabe angesehen und entsprechende Nun ist aber diese Aussage von selten des Bundes in jüngster
Anstalten gegründet Sie erscheinen durchwegs-wenigstens Zeit ganz erheblich relativiert worden. Ich verweise hier auf ein
im Brand- und Elementarbereich - als kantonale Monopole, Schreiben, das den Mitgliedern des Kontaktgremiums Bund/
das heisst, sie versichern alle im Kanton gelegenen Liegen- Kantone zugestellt wurde. Es geht um einen Brief des Integra-
schaften ausschliesslich. Andere Versicherungen sind von der tionsbüros vom 10. September 1992 an die Mitglieder des er-
entsprechenden Tätigkeit ausgeschlossen. Die kantonalen wähnten Kontaktgremiums über «kantonale Versicherungs-
Gebäudeversicherungen haben sehr erfolgreich gearbeitet monopole und das EWR-Abkommen». In diesem Brief steht
Es sind vor allem folgende Vorteile zu erwähnen: wörtlich: «Die dritte Schadenrichtlinie» - also die Schaden-
1. Umfassender Versicherungsschutz: Sämtliche Gebäude in richtlinie, die die Aufhebung der Monopole zum Gegenstand
den Kantonen mit öffentlich-rechtlicher Feuerversicherung hat - «wird als relevant für das EWR-Abkommen anerkannt
sind vollständig und umfassend gegen die Auswirkungen von Die Schweiz befürwortet die Ergänzung des Abkommens
Feuer und Elementarschäden gedeckt Die kantonalen Anstal- durch die Richtlinie. Um den kantonalen Gebäudeversiche-
ten haben einerseits das Monopol und anderseits die Pflicht, rungen die Anpassung an eine Geschäftstätigkeit ohne Mono-
alle Gebäude zu versichern. Der Versicherungsschutz ist auch polschutz zu erleichtern, soll von der schweizerischen Ver-
der Höhe nach hervorragend, indem vom Neuwert ausgegan- handlungsdelegation eine möglichst lange Uebergangsfrist
gen wird, was ermöglicht, die Liegenschaft im Schadenfall bis zum Verlust der Monopolrechte ausgehandelt werden. Die
wieder zu erstellen. Die Gebäudeversicherungsanstalten ha- Uebergangsfrist soll auch den Kantonen zur Abklärung die-
ben in gemeinsamer Anstrengung neuestens auch eine Erd- nen, wie mit den heutigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen
bebenversicherung geschaffen, die in einem solchen Scha- der kantonalen Anstalten, etwa feuerpolizeilichen Aufgaben,
denfall teilweise Leistungen erbringen könnte. umzugehen ist» Und dann kommt wieder ein verhängnisvol-
2. Niedrige Prämien: Eine öffentlich-rechtliche Gebäudeversi- ler Satz: «Gemäss den Erfahrungen mit den EWR-Verhandlun-
cherung mit Obligatorium und Monopol ist nicht gewinnorien- gen dürfte es schwierig sein, eine mehr als zweijährige Ueber-
tiert, und sie braucht keine Verkaufsorganisation. Damit kann gangsfrist zugestanden zu erhalten.»
auch langfristig eine vergleichbar niedrige Prämie angeboten Praktisch heisst das, dass man auf seilen des Bundes bereits
werden. Jedenfalls haben Vergleiche ergeben, dass die Lei- entschlossen ist- das aber im Gegensatz zu bisherigen Zusa-
stungen der Gebäudeversicherungsanstalten insgesamt als gen -, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten fallen-
günstig angesehen werden können. Der Grundeigentümer, zulassen. Es scheint sogar, dass man auch bezüglich der
aber auch der Mieter profitieren davon. Uebergangsfristen Lösungen vorsehen will, die den Inter-
3. Primat der Schadenverhütung vor der reinen Versiche- essen der Gebäudeversicherungsanstalten nicht entspre-
rungsabgeltung: Die kantonalen Gebäudeversicherungen för- chen. Jedenfalls ist es praktisch nicht möglich, innerhalb von
dern die Schadenverhütung und -bekämpfung durch Beiträge zwei Jahren alle Probleme zu lösen, die sich mit einem Ueber-
ganz entscheidend. Die kantonalen Gebäudeversicherungen gang in den Privatbereich stellen.
investieren heute gesamthaft jährlich über 200 Millionen Fran- Eine allfällige Aufhebung der kantonalen Gebäudeversiche-
ken in die Schadenverhütung und -bekämpfung. Seit vielen rungsmonopole kurz nach zweimaliger Garantieerklärung
Interpellation urgente Gemperli 900 29 septembre 1992
wäre stossend. Sie würde auch einen erheblichen Eingriff in 1994 nun auf ihre Monopolstellung verzichten müssen, denn
die Gestaltungsfreiheit der Kantone darstellen und Anstalten das Ziel der Aufhebung der Monopole ist ja nicht etwa - und
betreffen, die seit vielen Jahren mit grossem Erfolg und einem das scheint mir auch für die Schweiz ganz entscheidend wich-
ausgezeichneten Kosten-Nutzen-Verhältnis gearbeitet haben. tig zu sein - die Abschaffung der bisherigen Monopolanstal-
Ich bin daher dankbar, wenn der Bundesrat zur Klarstellung ten, sondern im Sinne des Geistes des EWR-Vertrages die
der Situation beiträgt und die von mir gestellten Fragen beant- Oeffnung des Wettbewerbs, der mit der Schaffung des Bin-
wortet nenmarktes ja besonders gefördert werden soll. Die Versiche-
rungsnehmer sollen Wahlmöglichkeiten haben, ob sie sich bei
Bundesrat Koller: Herr Gemperli, wie Sie selber gesagt der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt oder bei einer
haben - und Sie haben sich dabei auf die Botschaft des Bun- privaten Versicherungseinrichtung versichern wollen.
desrates berufen -, ist es ganz klar, dass diese dritte Schaden- Es wäre daher vor diesem Hintergrund wenig realistisch, für
richtlinie nicht zum Acquis communautaire gehört, den wir mit die Schweiz die Einräumung einer dauernden Ausnahmere-
der Zustimmung zum EWR-Vertrag übernehmen. Dagegen gelung in bezug auf die kantonalen Versicherungsmonopole
müssen wir tatsächlich davon ausgehen, dass diese dritte zu erhoffen. Das zeigt die Vorgeschichte mit Deutschland reali-
Schadenrichtlinie zum sogenannten Pipeline-Acquis gehört, stischerweise klar genug. Selbstverständlich wird die Schweiz
in klarem Unterschied zur Richtlinie, die wir vorhin im Bereiche aber versuchen, in den Uebernahmeverhandlungen in bezug
des Waffenrechts behandelt haben. Wir müssen deshalb da- auf diese dritte Schadenrichtlinie eine möglichst lange - ich
von ausgehen, dass die EG uns sicher zukünftig beantragen betone: eine möglichst lange - Uebergangsfrist entweder für
wird, die dritte Schadenrichtlinie zu übernehmen. die Aufhebung der Monopolstellung der kantonalen Gebäu-
Ziel des EWR-Abkommens ist ja die Schaffung eines europa- deversicherungsanstalten oder für deren Anpassung an die
weiten einheitlichen Binnenmarktes, in dem ein System unver- Anforderungen des EWR-Versicherungsrechtes zu vereinba-
fälschten Wettbewerbs gelten soll. Im Versicherungsbereich ren. So, wie ich diese Anstalten kenne, werden sie selbstver-
wird dieses Ziel mit den ersten und zweiten EG-Richtlinien in ständlich die zweite Variante wählen: Sie werden sich dem
der Schaden- und Lebensversicherung, die zum Acquis com- Wettbewerb stellen.
munautaire gehören, nur teilweise erreicht, wie das vorhin In dieser Beziehung sind wir denn auch zuversichtlich, ob-
auch Herr Jagmetti ausgeführt hat. Vollendet wird in diesem schon es nach den bisherigen Erfahrungen in den EWR-Ver-
Bereich der Binnenmarkt eben erst mit der Einführung der vol- handlungen immer ganz besonderer Anstrengungen bedarf,
len Dienstleistungsfreiheit durch die dritte Versicherungsricht- um solche spezifische Uebergangsregelungen zu erhalten.
linie. Sie werden in der EG selber voraussichtlich sowohl für Aber unsere Verhandlungsdelegation war gerade bei der Aus-
die Schaden- wie für die Lebensversicherung am 1. Juli 1994 handlung des EWR-Vertrages in bezug auf Uebergangsfristen
in Kraft treten, und es ist aus diesen Gründen abzusehen, dass besonders erfolgreich. Ich zweifle daher nicht daran, dass uns
die EG die Efta-Staaten auffordern wird, nach Inkrafttreten des angesichts dieser notwendigen Umgestaltung unserer öffent-
EWR-Abkommens nebst anderen Pipeline-Richtlinien auch lich-rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalten auch hier
diese dritte Richtlinie zu übernehmen. eine solche angemessene Uebergangsfrist eingeräumt wer-
Aus dem gleichen Grunde liegt es im erklärten Interesse der den wird.
stark auslandorientierten schweizerischen Versicherungswirt- Was die Frage der Information der Kantone und die Mitwir-
schaft, diese Uebernahme nicht von vornherein abzulehnen. kung bei den Uebernahmeverhandlungen anbelangt, Herr
Lieber die Aufnahme eines EG-Rechtsaktes in das EWR- Gemperli, darf ich auf Artikel 21 der Uebergangsbestimmun-
Abkommen wird zunächst der gemeinsame EWR-Ausschuss gen der Bundesverfassung verweisen. Sowohl in der Fassung
entscheiden. EG- und Efta-Staaten sprechen in diesem Aus- des Bundesrates als auch in derjenigen, die Sie beschlossen
schuss mit je einer Stimme. Die Schweiz hätte somit im Prinzip haben und die jetzt noch in der Differenzbereinigung steht, ist
die Möglichkeit, die Zustimmung der Efta-Länder zur Ueber- ausdrücklich festgehalten, dass der Bund die Kantone recht-
nahme der dritten Schadenrichtlinie zu blockieren. Ein sol- zeitig umfassend informieren und sie anhören wird. Es ist in
ches Veto der Schweiz könnte aber bekanntlich zur teilweisen beiden Fassungen ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, die
oder vollständigen Suspendierung auch des bereits übernom- betroffenen Kantone bei der Vorbereitung von solchen Ent-
menen Versicherungsteils im EWR-Abkommen führen, also scheidungen wie der Uebernahme dieser dritten Schaden-
der ersten und zweiten Richtliniengeneration, und diese richtlinie beizuziehen. Wir haben uns schon bisher bemüht,
würde nicht nur für die Schweiz, sondern für alle Efta-Staaten uns an diese Regel zu halten, und ausgehend von dieser kla-
gelten. Dies läge natürlich weder im Interesse unserer Versi- ren Uebergangsbestimmung werden wir selbstverständlich
cherungswirtschaft noch im Interesse der Versicherten noch auch bei der Vorbereitung der Verhandlungen betreffend eine
im Interesse unserer guten Beziehungen mit den ändern Efta- allfällige Uebernahme dieser dritten Schadenrichtlinie die in-
Staaten. Die Uebernahme der dritten Schadenrichtlinie ist so- teressierten Kreise in geeigneter Form beiziehen.
mit im Falle eines Beitritts der Schweiz zum EWR zwar recht-
lich in keiner Weise zwingend - wir bleiben auch diesbezüg- Gemperli: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die umfas-
lich die Herren des Vertrages -, aber konsequent, weil erst mit sende und offene Antwort, mit der er die Fragen angespro-
dieser dritten Versicherungsrichtlinie der einheitliche Binnen- chen hat, die heute zur Diskussion stehen.
markt auf dem Gebiete des Versicherungswesens, vor allem Ich möchte materiell allerdings darauf hinweisen, dass ich
die Dienstleistungsfreiheit, voll realisiert werden. mich nur teilweise befriedigt erklären kann. Die Schwierigkei-
Nun ist es berechtigt, sich die Frage zu stellen, ob für die ten der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten bei ei-
Schweiz nicht wenigstens in bezug auf die kantonalen Gebäu- nem Uebergang in den Privatbereich werden vom Bund unter-
deversicherungsanstalten eine Ausnahmeregelung ange- schätzt Es besteht z. B. die Frage der Grosse dieser Anstalten
strebt werden sollte. Wir konnten uns eine solche Ausnahme- und der Risiken, die zu tragen sind, wenn keine Monopolstel-
regelung ja im Versicherungsabkommen ausbedingen, und lung mehr vorhanden ist Ich weise auch darauf hin, dass eine
dasselbe ist uns im Rahmen des EWR-Abkommens gelungen. Entsolidarisierung bei den Prämien stattfinden wird. Die
Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder die erste noch Gebäudeversicherungsanstalten können Prämien über den
die zweite Schadenrichtlinie ein Verbot von Versicherungsmo- ganzen Kanton umlagern und nicht nur objektbezogen be-
nopolen enthalten. rechnen.
Die dritte Schadenrichtlinie, worauf sich Ihre Frage ja aus- Persönlich würde ich es begrüssen, wenn der Bund in diese
schliesslich bezieht, führt dagegen ein solches Verbot - ge- Verhandlungen mit der EG mit der Zielsetzung gehen würde,
rade wegen der bestehenden Ausnahmeregelungen in die kantonalen Monopole zu erhalten. Erst wenn man sieht,
Deutschland und Frankreich-ein. Deutschland, das ein ähnli- dass das nicht möglich ist, müsste man die Vor- und Nachteile
ches System kennt wie die Schweiz, hatte sich in der EG jahre- gegeneinander abwägen, und dann erst wäre der letzte Ent-
lang mit allen Mitteln gegen die Einführung dieses Verbotes scheid zu treffen und nicht schon am Anfang.
von Versicherungsmonopolen zur Wehr gesetzt Dennoch
werden die Monopolanstalten in Deutschland auf den 1. Juli
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Dringliche Interpellation Gemperli Monopol der kantonalen Gebäudeversicherungen
Interpellation urgente Gemperli Monopole des établissements cantonaux d'assurance
contre l'incendie
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3371
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 898-900
Page
Pagina
Ref. No 20 021 879
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.