Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3361 KI-generiert

Firefighter Equalization with Conscripts Postulated

Geschäftsnummer VPB 92-3361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion proposed equal social treatment for firefighters with conscripts in the military and civil defense, arguing that firefighters increasingly perform tasks of national interest and require extensive training. The Federal Council acknowledged the issue but stated that fire services are primarily a cantonal responsibility and that full equalization would necessitate constitutional changes and potentially disadvantage other support personnel. The Council agreed to have the matter examined by a study commission, converting the motion into a postulate.

Legislator-Regeste

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Firefighter Equalization with Conscripts Postulated: The Federal Council acknowledged the issue but stated that fire services are primarily a cantonal responsibility and that full equalization would necessitate constitutional changes and potentially disadvantage other support personnel. The Council agreed to have the matter examined by a study commission, converting the motion into a postulate.

Schlagwörter

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Militärpersonen rechtsgleiche Behandlung verfassungsmässige Rechtsgleichheit Vorsorgeausgleich bei Scheidung Feuerwehrpflichtersatz Sozialamt
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Volltext

19. März 1993 573 Motion Bischof

#ST# 92.3361 der Bund zuständig. Der Bereich der Feuerwehr liegt hinge-

gen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kantone. Diesen

Motion Seiler Hanspeter obliegt es somit, die rechtliche Stellung und den Einsatz der

Feuerwehrleute zu regeln. Auch für die Regelung der sozial-

Gleichstellung Feuerwehrleute rechtlichen Aspekte sind im wesentlichen die Kantone zu-

Armée, protection civile ständig.

et services du feu Im Zusammenhang mit dem neuen Zivilschutzleitbild stellt

sich aber in der Tat die Frage, ob die Feuerwehrleute in sozial-

rechtlicher Hinsicht nicht den Angehörigen der Armee und des

Zivilschutzes gleichgestellt werden könnten. Denn dieses Leit-

bild sieht ab 1995 nach der Mobilisierung der Armee und dem

Wortlaut der Motion vom S.September 1992 Aufgebot des Zivilschutzes den Einsatz der Feuerwehr vor,

während nach der gegenwärtigen Regelung in diesem Fall der

Der Bundesrat wird ersucht, die soziale Gleichstellung für Feu-

erwehrleute mit den Wehr- und Schutzdienstpflichtigen auf Zivilschutz die Aufgabe der Feuerwehr übernimmt

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reformen von Armee und Der Bundesrat ist bereit, diese Frage im Rahmen der Studien-

Zivilschutz hin durch entsprechende Revision der Gesetzge- kommission «Allgemeine Dienstpflicht» prüfen zu lassen. Da-

bung in den Bereichen bei wird jedoch auch zu beachten sein, dass eine Gleichstel-

- Militärpflichtersatz lung der Feuerwehrleute mit den Angehörigen der Armee und

- Erwerbsersatzordnung des Zivilschutzes mit einer Ungleichbehandlung zum Nachteil

- Versicherungsschutz von Personen verbunden wäre, die in zivilen Führungsstäben

vorzubereiten. Die Anpassung kann schrittweise erfolgen. und im koordinierten Sanitätsdienst eingesetzt werden. Von

den rund 140 000 Schutzdienstpflichtigen, die im Zuge der Re-

form 1995 für öffentliche Aufgaben zugunsten der Wirtschaft

Texte afe la motion du 3 septembre 1992 und ziviler Partner sowie der Armee freigestellt werden sollten,

Le Conseil fédéral est chargé de préparer la révision de la gehören bloss etwa 60 000 den Feuerwehren an. Zudem

législation touchant würde eine umfassende Gleichstellung voraussichtlich eine

- la taxe d'exemption du service militaire, Verfassungsrevision erfordern, weil der Bereich der Feuer-

- le régime des allocations pour perte de gain, wehr in der Zuständigkeit der Kantone liegt.

- les assurances, Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Zivilschutzgesetzes

de manière à ce qu'au moment de l'entrée en vigueur des ré- wird geprüft, ob und wieweit die von der Schutzdienstleistung

formes relatives à l'armée et à la protection civile, l'égalité de Befreiten nicht auch vom Militärpflichtersatz befreit werden

traitement soit assurée, sur le plan social, entre les personnes sollten. Gemäss dem Entwurf zum neuen Militärgesetz sollen

astreintes au service du feu et celles astreintes au service mili- hauptberufliche Angehörige der öffentlichen Wehrdienste

taire ou à la protection civile. L'adaptation pourra se faire pro- dienstbefreit und vom Militärpflichtersatz befreit werden. Da-

gressivement. mit wären diese Personen, sofern sie diensttauglich sind, auch

vom Militärpflichtersatz befreit. Zu den beiden Entwürfen sind

Mitunterzeichner - Cosignataires: Binder, Bircher Peter, Bi- Vernehmlassungen im Gang. Eine bereinigte Lösung wird

schof, Blocher, Columberg, Daepp, Fehr, Fischer-Hägglin- nach dem Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens getrof-

gen, Hari, Keller Anton, Luder, Maurer, Müller, Neuenschwan- fen werden.

der, Rychen, Scherrer Werner, Schwab, Seiler Rolf, Steffen,

Zölch, Zwygart (21) Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

Die Störfallverordnung, die auch den Feuerwehren spezielle deln.

Aufgaben zuordnet, wurde durch den Bundesrat am 1. April

1991 in Kraft gesetzt. Danach ist der Bund als Betreiber von Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Nationalstrassen und Eisenbahnen verpflichtet, die notwendi-

gen Einsatzkräfte für die Schadenabwehr und Schadenbe-

kämpfung zu gewährleisten. Diese Aufgaben hat der Bund

den Stützpunktfeuerwehren übertragen. Er entschädigt diese

pauschal für Einsätze auf Nationalstrassen.

Die Feuerwehren erfüllen damit immer häufiger Aufgaben im 92.3514

#ST#

nationalen Interesse. Diese anforderungsreichen Tätigkeiten

setzen einen entsprechend grösseren zeitlichen Aufwand für Motion Bischof

intensive Ausbildungs- und Uebungsdienste voraus. Die Schweiz

Gemäss den Leitbildern 95 für Armee bzw. Zivilschutz haben

die Feuerwehren auch im Kriegsfall die Brandbekämfung in einem wirtschaftlichen Europa

sicherzustellen. Damit übernehmen sie - richtigerweise - ei- La Suisse

nen wichtigen Teil öffentlicher Aufgaben, die bis jetzt Armee dans une économie européenne

und/oder Zivilschutz zugeordnet waren. Es wäre sehr stos-

send, wenn diese Feuerwehrleute gegenüber den Angehöri-

gen von Armee und Zivilschutz sozial wesentlich schlechter-

gestelltwürden.

Ohne soziale Gleichstellung wird der Feuerwehrdienst zuneh- Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992

mend unattraktiver. Daraus entstünden Bestandesprobleme, Die Schweiz nimmt nicht an einem Europäischen Wirtschafts-

die die Erfüllung des Auftrags beeinträchtigen würden. Es liegt raum in der Form, wie am 6. Dezember zur Vorlage präsentiert,

also im Interesse der Sache, die soziale Gleichstellung durch teil. Das Abstimmungsergebnis zeigt, dass der Wunsch nach

Anpassung der Gesetzgebung vorzubereiten. der politischen Eigenständigkeit tief in unserem Lande verwur-

zelt ist.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Dennoch müssen der Arbeitsplatz und der Finanzplatz

vom 1. März 1993 Schweizerhalten und in naher Zukunft ausgebaut werden. Der

Rapport écrit du Conseil fédéral politische Dialog im Innern ist jetzt mehr denn je vonnöten.

du 1er mars 1993 Der zur Abstimmung gelangte EWR-Vertrag fand zu Recht

Für die Regelung der rechtlichen Stellung und der sozialen Si- keine Mehrheit vor dem Volk. Zentralismus war noch nie die

cherheit der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes ist Lösung, wirtschaftliche Probleme in den Griff zu kriegen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Seiler Hanspeter Gleichstellung Feuerwehrleute

Motion Seiler Hanspeter Armée, protection civile et services du feu

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3361

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.03.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 573-573

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Ref. No 20 022 432

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