Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3323 KI-generiert

Swiss Arms Legislation and EEA Agreement

Geschäftsnummer VPB 92-3323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document contains an interpellation regarding Swiss arms legislation and its relationship with European Union (EU) law and the European Economic Area (EEA) agreement. The interpellant asks whether new Swiss arms legislation will be based on EU directives and the Schengen Agreement, and whether existing firearm ownership rights, particularly for military personnel and sports shooters, will be affected. The response from the Federal Council clarifies that the specific EU directive on arms control (91/477/EEC) was published after the cutoff date for acquis communautaire included in the EEA agreement, and therefore, it is not binding on Switzerland under the EEA. The Council assures that the EEA agreement will not alter Swiss arms law and that military personnel will not be subject to new registration requirements due to the EEA. The interpellation also touches on concerns about potential disarmament of the Swiss populace and the encroachment of EU internal policy into Swiss domestic affairs through the EEA.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Absatz, Art. 6 Absatz, Art. 6 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 BV; Swiss Arms Legislation and EEA Agreement: The interpellant asks whether new Swiss arms legislation will be based on EU directives and the Schengen Agreement, and whether existing firearm ownership rights, particularly for military personnel and sports shooters, will be affected. The response from the Federal Council clarifies that the specific EU directive on arms control (91/477/EEC) was published after the cutoff date for acquis communautaire included in the EEA agreement, and therefore, it is not binding on Switzerland under the EEA. The Council assures that the EEA agreement will not alter Swiss arms law and that military personnel will not be subject to new registration requirements due to the EEA. The interpellation also touches on concerns about potential disarmament of the Swiss populace and the encroachment of EU internal policy into Swiss domestic affairs through the EEA.

Schlagwörter

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Abrüstung EWR = Europäischer Wirtschaftsraum Richtlinie Wirtschaftsrecht Waffengesetz Militärpersonen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 BV

Provisions concerning the guarantee of cantonal constitutions by the Confederation were cited in the context of a discussion about federal law.

Art. 6 Abs. 2 BV

Provisions concerning the guarantee of cantonal constitutions by the Confederation were cited in the context of a discussion about federal law.

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Volltext

29. September 1992 887 Interpellation Loretan

das Wort «Physik» vor, und das ist der Grund, warum ich zum M. Salvioni, rapporteur: II s'agit de modifier, d'aménager et de

Berichterstatter ernannt worden bin. compléter des dispositions de loi que nous avons introduites

Es handelt sich um die Anpassung an die EG-Normen im dans le Code des obligations le 5 octobre 1990 et qui sont en-

Messwesen, die wir im EWR übernehmen müssen. Es geht um trées en vigueur le 1er juillet 1991. Il s'agit de normes concer-

die Vereinheitlichung der Vorschriften über Messinstrumente nant la protection des consommateurs, en particulier dans le

und -verfahren. Es geht um Prüf- und Eichvorschriften, und es domaine des ventes dans le cadre du démarchage, du porte-

geht auch um die Uebernahme der korrekten Terminologie. à-porte. Notre législation était assez complète, elle avait d'ail-

Materielle Aenderungen sind fast keine vorhanden. leurs déjà été proposée et votée en fonction des normes euro-

Ich will Ihnen nur ein Beispiel zur Tragweite der materiellen péennes. Quelques détails doivent toutefois être complétés,

Aenderung aufzeigen. In Artikel 11 Absatz 4 wird der Satz ge- car certains articles ne respectent pas entièrement les directi-

strichen: «Verpackungen müssen die angegebenen Mengen ves européennes.

enthalten....» Die heutige Regelung - wenn ein Kilo auf der Il s'agit en particulier d'étendre le concept du droit de révoca-

Verpackung steht, muss mindestens ein Kilo drin sein, es darf tion afin qu'il s'applique non seulement aux contrats conclus à

auch mehr drin sein - soll abgelöst werden durch eine Rege- domicile, mais aussi à ceux conclus sur le lieu de travail, ce

lung, die sagt: Wenn ein Kilo auf der Verpackung steht, que prévoit la norme européenne et que nous jugeons raison-

so muss es ein Kilo plus/minus eine bestimmte Prozentzahl nable. Il y a aussi la suppression du droit de révocation lorsque

sein - in diesem Fall z. B. 2 Prozent, also zwischen 980 und les négociations ont été entamées sur demande expresse de

1020 Gramm, wie es die EG-Normen vorschreiben. Das ist die l'acquéreur, ce que ne prévoyait pas notre loi. Il y a ensuite

bedeutendste materielle Aenderung, die ich gefunden habe. toute une série de détails en ce qui concerne les informations

Alle anderen sind noch bedeutungsloser. sur le droit de révocation que le vendeur ou le fournisseur doit

Die Kommission hat die Vorlage einstimmig gutgeheissen, accorder à l'occasion de la signature du contrat: les délais, les

und ich bitte Sie in ihrem Namen um Zustimmung. modalités applicables pour faire valoir ce droit et l'adresse du

fournisseur. Les informations doivent être datées et doivent

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen permettre l'identification du contrat, la date étant évidemment

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière nécessaire pour établir si le délai a été respecté ou non. Elles

doivent être remises à l'acquéreur au moment de la signature

Detailberatung - Discussion par articles de la proposition ou du contrat, et le fournisseur doit apporter

la preuve que ces informations ont été données. Ainsi, notre

Titel und Ingress, Ziff. I, II législation correspondra aux directives européennes.

Antrag der Kommission Pour le reste, il n'y a pas de changement substantiel. Ces mo-

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates difications ont été acceptées en bloc sans discussion au

Conseil national, et votre commission vous prie d'en faire de

Titre et préambule, eh. l, II même.

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national Gesamtberatung - Traitement global du projet

Angenommen -Adopté Titel und Ingress, Ziff. l, II

Titre et préambule, ch. I, II

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

(Einstimmigkeit) Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen

(Einstimmigkeit)

An den Nationalrat-Au Conseil national

An den Nationalrat-Au Conseil national

#ST# 92.057-23 #ST# 92.3323

EWR. Anpassung des Bundesrechts Interpellation Loretan

(Eurolex) EG-Recht (Acquis communautaire)

Obligationenrecht. und schweizerisches Waffenrecht

Artikel 40b bis 40e (Widerrufsrecht). Droit de la Communauté européenne

Aenderung et réglementation suisse sur les armes

EEE. Adaptation du droit fédéral

(Eurolex)

Code des objigations.

Articles 40b à 40e (droit de révocation). Wortlaut der Interpellation vom 26. August 1992

Modification Im Weissbuch 1985 der EG-Kommission, an den Europäi-

Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) schen Rat gerichtet, über die «Vollendung des Binnenmark-

Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) tes» wird ausgeführt, dass es als Voraussetzung für den Weg-

Beschluss des Nationalstes vom 31. August 1992 fall der Binnengrenzen notwendig sei, die gesetzlichen Rege-

Décision du Conseil national du 31 août 1992 lungen der einzelnen Mitgliedstaaten in folgenden vier Berei-

chen zu harmonisieren:

- Waffenrecht;

- Drogengesetze;

- Einreise, Niederlassung und Zugang zu Beschäftigung von

Antrag der Kommission Nicht-EG-Bürgern;

Eintreten - Visum- und Auslieferungspolitik

Proposition de la commission Bereits im «Informationsbericht des Bundesrates über die Stel-

Entrer en matière lung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess» vom

18-S

Interpellation Loretan 888 29 septembre 1992

26. November 1990 wies der Bundesrat darauf hin, dass er Conseil fédéral souhaitait que l'on procède dans l'EEE à un al-

wünsche, «dass im EWR eine Regelung mit erleichterten légement des formalités aux frontières pour les personnes, se

Grenzformalitäten für Personen geschaffen» werde. Er bezog référant pour cela à l'Accord de Schengen du 14 juin 1985 re-

sich dabei auf das Abkommen von Schengen vom 14. Juni latif à la suppression graduelle des contrôles aux frontières

1985 «betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an communes, accord conclu entre les Etats du Bénélux, la RFA

den gemeinsamen Grenzen» (Benelux-Staaten, BRD, Frank- et la France. Il soulignait par ailleurs que, étant donné qu'il

reich). Er betonte, dass es noch nicht möglich sei, den Ver- n'existait pas encore d'acquis communautaire dans ce do-

tragsinhalt und seine Auswirkungen auf das schweizerische maine, il était encore impossible d'esquisser le contenu du

Recht zu skizzieren, da der diesbezügliche EG-Rechtsbe- traité et ses incidences sur le droit suisse.

stand noch fehle. Depuis, on connaît l'acquis communautaire concernant le do-

Seither ist der Acquis communautaire im Bereich des Waffen- maine des armes. Il devrait s'agir des dispositions de la direc-

rechtes bekannt Es dürfte sich um jenen Bestand handeln, tive du Conseil européen, du 18 juin 1991, relative au contrôle

der in der «Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein- de l'acquisition et de la détention d'armes (91 /477/CEE) qui se

schaft vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und fondent dans une large mesure sur les prescriptions concer-

des Besitzes von Waffen» (91/477/EWG) beschlossen worden nant les armes contenues dans l'Accord de Schengen.

ist und der im wesentlichen auf den waffenrechtlichen Rege- La commission d'experts mise sur pied par le Département fé-

lungen des Abkommens von Schengen beruht. déral de justice et police et présidée par le conseiller national

Die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein- Jean-François Leuba a présenté en août 1991 un rapport inter-

gesetzte Expertenkommission (Vorsitz Herr Nationalrat Jean- médiaire qui, à propos des mesures d'allégement des contrô-

François Leuba) hat gemäss ihrem Zwischenbericht vom Au- les aux frontières envisagées par le Conseil fédéral, fait état de

gust 1991 im Zusammenhang mit den vom Bundesrat ange- la nécessité pour notre pays de légiférer dans le domaine des

strebten Erleichterungen der Grenzkontrollen einen Hand- armes.

lungsbedarf beim schweizerischen Waffenrecht festgestellt Voici les questions que je pose au Conseil fédéral :

Ich unterbreite dem Bundesrat zum dargelegten Problembe- 1. La nécessité de légiférer dans le domaine des armes est-

reich folgende Fragen: elle une condition sine qua non de l'introduction de mesures

1. Ist der von der erwähnten Expertenkommission festgestellte visant à alléger les contrôles aux frontières pour les person-

Handlungsbedarf beim Waffenrecht eine Conditio sine qua nes, et ce déjà dans le cadre de l'EEE?

non für die Einführung von Erleichterungen bei den Grenzkon- 2. La loi sur les armes et les munitions, qui doit de toute évi-

trollen von Personen bereits im Rahmen des EWR? dence être élaborée au vu de la nécessité de légiférer en la

2. Wird das Bundesgesetz über Waffen und Munition, das of- matière, va-t-elle se fonder sur la directive communautaire pré-

fenbar im Rahmen dieses Handlungsbedarfs auszuarbeiten citée et donc sur les dispositions correspondantes de l'Accord

ist, auf der oben erwähnten EG-Richtlinie und folglich auf den de Schengen?

einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Schen- 3. Le fusil ou le pistolet d'ordonnance va-t-il rester en la pos-

gen beruhen? session de son détenteur même si celui-ci ne l'utilise plus

3. Wird das Ordonnanzgewehr oder die Ordonnanzpistole qu'une fois par an, à titre volontaire, pour effectuer un exercice

weiterhin im freien Eigentum des Besitzers bleiben, wenn er fédéral ou un autre exercice dans le cadre de sa société tir, ou

die Waffe nur noch einmal im Jahr freiwillig für die Absolvie- même s'il ne pratique plus le tir en tant qu'activité sportive?

rung einer Bundesübung oder für die Absolvierung einer 4. Le chasseur qui renonce au permis de chasse pendant

freien Uebung seines Vereins benützt oder wenn er den quelques années doit-il confier ses armes à une personne ha-

Schiesssport nicht mehr betreibt? bilitée à les détenir et en acheter de nouvelles s'il décide de

4. MUSS ein Jäger, der während einiger Jahre auf die Jagder- chasser à nouveau?

laubnis verzichtet, seine Waffen einem ändern Berechtigten 5. La même question se pose pour le tir en tant que discipline

abgeben und neue Waffen erwerben, wenn er die Jagd wie- sportive.

deraufnimmt? 6. Les centaines de milliers de détenteurs d'armes de notre

5. Die gleiche Frage stellt sich für den Matchschützen. pays doivent-ils faire enregistrer leurs armes par la police et

6. Haben die Hunderttausenden von Waffenbesitzern in unse- justifier leur détention au cas où ils voudraient les garder en

rem Land ihre Waffen polizeilich registrieren zu lassen und für leur possession? Quels critères de justification le Conseil fédé-

den Fall, dass sie sie in ihrem Eigentum behalten wollen, eine ral va-t-il fixer? Qu'adviendra-t-il des armes dont la détention

Rechtfertigung (Bedürfnis, «good reason») für deren Besitz ne pourra pas être justifiée en fonction de ces critères?

geltend zu machen? Wie definiert der Bundesrat ein solches 7. Si un tel enregistrement était prévu ou s'il devait s'avérer né-

«Bedürfnis»? Was geschieht mit den Waffen, für die aufgrund cessaire en vertu de la directive européenne précitée, plu-

vorstehender Definition kein «Bedürfnis» geltend gemacht sieurs questions se posent:

werden kann? A quel nombre le Conseil fédéral estime-t-il:

7. Falls eine Registrierung vorgesehen bzw. wegen der in der a les détenteurs d'armes qui devront se faire enregister?

Einleitung zitierten Richtlinie notwendig werden sollte, stellen b. les armes à enregistrer?

sich folgende Fragen: c. les collaborateurs au sein de la Confédération et des can-

Wie hoch schätzt der Bundesrat die Zahl der tons nécessaires pour procéder à ces enregistrements et les

a zu registrierenden Waffenbesitzerinnen und -besitzer? teniràjour?

b. zu registrierenden Waffen?

c. für die Registrierung und deren A-jour-Haltung notwendi- Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler

gen Mitarbeiter beim Bund und bei den Kantonen? Robert, Büttiker, Collier, Daniolh, Frick, Gemperli, Huber,

Küchler, Kündig, Morniroli, Rhyner, Ruesch, Schiesser, Seiler

Texte de l'interpellation du 26 août 1992 Bernhard, Uhlmann, Ziegler Oswald (18)

Le Livre blanc de 1985, rédigé par la Commission européenne

à l'intention du Conseil européen et consacré à l'achèvement Loretan: Ich werde mich angesichls des schriftlichen Textes,

du Marché intérieur, souligne que l'abolition des frontières der heule vormittag ausgeteilt worden ist, relaliv kurz hallen

intracommunautaires passe par une harmonisation des légis- können. Ich habe in meinem Volum zum EWR-Abkommen am

lations des Etats membres concernant: 23. September 1992 hier dargelegt, dass die Uebernahme des

-les armes; besiehenden und uns nun wohlbekannten Acquis commu-

- les stupéfiants; nautaire der Europäischen Gemeinschaften via Eurolex-Pro-

- l'entrée et l'établissement des ressortissants d'un Etat non gramm in unser Landesrecht das eine isl, das andere indes-

membre de la CE ainsi que leur accès au marché de l'emploi; sen, dass nicht wenige Mitbürgerinnen und Mitbürger über

- la politique en matière de visas et d'extradition. das künftige EG-Recht beunruhigt sind, das uns via den EWR-

Déjà dans son rapport du 26 novembre 1990 sur la position de Uebernahmemechanismus quasi aufgezwungen werden

la Suisse dans le processus d'intégration européenne, le könnte. Ich habe drei Beispiele genannt: den «third party ac-

29. September 1992 889 Interpellation Loretan

cess» im Energiebereich, also den Netzzugang Dritter; das Nun eine für mich sehr wichtige Nebenbemerkung: Ich habe

Monopol der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten - nichts gegen eine Missbrauchsgesetzgebung, die der Bund

darüber werden wir heute, gestützt auf die Interpellation von zugunsten der Verbesserung der Verbrechensbekämpfung

Kollege Gemperli, auch noch diskutieren -; schliesslich das schaffen möchte. Aber Schützen, Jäger und andere anstän-

mir am Herzen liegende Waffenrecht dige Leute in diesem Land lassen sich nicht mit potentiellen

«Pro Teil», die «Gesellschaft für Freiheit und Waffenrecht», ist Verbrechern in einen und denselben legislatorischen Topf

in ihrer etwas forschen Art vorgestossen und hat am 4. August werfen. Das ist der Kern des Problems und der Kern dieser

1992 in einem Rundschreiben die Problematik aus der Sicht Auseinandersetzung. Wir brauchen Organisationen wie «Pro

der Schützen, Jäger, Waffensammler und weiterer an einem Teil», damit die Diskussion in Gang kommt, und dazu gehört

freiheitlichen Waffenrecht interessierter Kreise der öffentlichen halt auch ein Schuss Polemik.

Diskussion überantwortet und damit gleichzeitig auf eine wei- 2. Es geht mit dieser Interpellation darum zu ergründen, wel-

tere mögliche Ablehnungsfront gegen das EWR-Abkommen chen Stellenwert der Bundesrat dem sogenannten Schenge-

deutlich aufmerksam gemacht. ner Abkommen vom 14. Juni 1985 zumisst. Ist ein Beitritt der

Dies hat mich als moderaten EWR-Befürworter bewogen, die Schweiz zu diesem Grenzkontrollabkommen, diesem Liberali-

vorliegende Interpellation einzureichen, um damit dem Bun- sierungsabkommen für Grenzübertritte, im Absichtsköcher

desrat Gelegenheit zu geben, uns und einer weiteren Oeffent- des Bundesrates?

lichkeit seine Meinung über die künftige Ausgestaltung unse- 3. Es geht mir im wesentlichen darum zu wissen, ob bereits

res schweizerischen Waffenrechtes mit seiner grossen freiheit- heute auf den Bundesrat ein Druck ausgeübt wird, die Richtli-

lichen Tradition und über dessen Plazierung im europäischen nie des EG-Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Er-

Umfeld der EG und des EWR klar, umfassend kundzutun und werbs und des Besitzes von Waffen früher oder später zu über-

glaubwürdig Auskunft zu geben - und dies rechtzeitig vor dem nehmen. Diese EG-Richtlinie sprengt eindeutig den Rahmen

Abstimmungstermin vom 6. Dezember1992. Ich unterstreiche einer Missbrauchsgesetzgebung und damit einer allfälligen

noch einmal: Klar, umfassend und glaubwürdig muss die Aus- künftigen schweizerischen Waffengesetzgebung, sei sie ei-

kunft des Bundesrates sein, wie wir uns das gewohnt sind. genständig oder gestützt auf EG- bzw. EWR-Recht.

Ich bitte Herrn Bundesrat Koller, dies im Auftrag der Gesamt- Es geht wieder einmal um die berühmte «Katze im Sack» vor

behörde so zu halten. Wenn da irgendwo versteckte Fallen einer Volksabstimmung. Bitte, Herr Bundesrat, schnüren Sie

oder Tretminen - wie gestern von Kollege Onken gesagt diesen Sack auf und lassen Sie die Katze heraus!

wurde - vorhanden sind: Bitte, Herr Bundesrat Koller, legen

Sie das auf den Tisch des Parlamentes! Wir wollen klare Fak- Bundesrat Koller: Wir wollen auch hier vollständige Transpa-

ten haben, dann können wir auch darüber diskutieren. Diesel- renz, Herr Loretan.

ben Auskünfte wünschen offenbar die 18 Mitunterzeichner Der EWR-Vertrag, wie er am 6. Dezember 1992 dem Schwei-

meiner Interpellation. zervolk zur Abstimmung vorgelegt wird, berücksichtigt beim

Die sieben Fragen, die ich gestellt habe, liegen vor Ihnen. Ich zu übernehmenden Acquis communautaire nur Richtlinien

verzichte darauf, sie zu rekapitulieren, mit drei Ausnahmen. Es des EG-Rates, die vor dem 31. Juli 1991 im «Amtsblatt der Eu-

geht mir darum, dass Wehrmänner, die aus der Wehrpflicht ropäischen Gemeinschaften» publiziert worden sind. Die

entlassen worden sind, ihre Ordonnanzwaffe, die sie zu Eigen- Richtlinie des EG-Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle

tum haben übernehmen können, auch weiterhin - EG-Recht des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wurde erst am

hin oder her- im freien Eigentum behalten können, sie damit 13. September 1991 im «Amtsblatt der Europäischen Gemein-

nicht einer Registratur unterzogen werden und damit auch schaften» publiziert und ist somit eindeutig nicht Gegenstand

keine Bewilligung brauchen, wenn sie dieses freie Eigentum des EWR-Vertrags, d. h., sie gehört nicht zu dem von uns zu

einem Angehörigen oder einem x-beliebigen Dritten überlas- übernehmenden Acquis communautaire.

sen wollen. Ferner wollen wir keinen Kontrollapparat und Diese Richtlinie des EG-Rates über die Kontrolle des Erwerbs

keine Registrierungen. Das ist die Stossrichtung der Haupt- und des Besitzes von Waffen sieht eine generelle Regelung

fragen. Es geht mir mit der durch den Vorstoss provozierten des Waffenrechts vor und sprengt den Rahmen einer soge-

bundesrätlichen Stellungnahme, rechtzeitig vor der Ab- nannten Missbrauchsgesetzgebung. Insbesondere die Vor-

stimmung vom kommenden 6. Dezember, im wesentlichen aussetzungen für einen Waffenerwerb, die Geltendmachung

um folgendes: eines Bedürfnisses als Rechtfertigungsgrund für den Erwerb

1. Einen Positionsbezug des Gesamtbundesrates zur Frage, einer Waffe und die generelle Registrierung der Waffenerwer-

ob er sich heute und vor allem auch in Zukunft für unser frei- ber und -besitzer sind Regelungspunkte, die über den Rah-

heitliches Waffenrecht ohne Kontrollapparat und ohne neuen men der beabsichtigten eidgenössischen Missbrauchsge-

Fichenstaat einsetzen will oder ob er von vornherein bereits setzgebung hinausgehen.

mit einem allfälligen eidgenössischen Waffengesetz, wozu die Der Bundesrat hält daher klar fest, dass die EG-Richtlinie vom

Verfassungsgrundlage vorderhand noch fehlt, oder dann per 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von

EG-Recht deutsche Waffengesetzgebung bei uns Einzug hal- Waffen nicht Bestandteil des im Zusammenhang mit dem

ten lassen will. EWR-Abkommen zu übernehmenden Acquis ist. Der vorlie-

Es gibt in diesem Zusammenhang unterschiedliche Stellung- gende, dem Volk zur Abstimmung zu unterbreitende EWR-

nahmen aus der Bundesverwaltung. Im Bundesamt für Vertrag hat keinerlei Auswirkungen auf das eidgenössische

Justiz - ich zitiere aus dem «Aargauer Tagblatt» vom 14. Au- Waffenrecht Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen in

gust 1992 - «räumt man ein, dass die von 'Pro Teil' in bezug der Schweiz erfahren unter dem EWR-Recht keine Aenderun-

auf die Europäische Gemeinschaft vorgebrachten Fakten zum gen, und diese EG-Richtlinie gehört auch nicht - entschuldi-

Teil zutreffen. Der Jurist Hans Georg Nussbaum: Ab Januar gen Sie diesen Fachjargon - zum sogenannten Pipeline-

1993 treten in der EG Weisungen in Kraft, die tatsächlich vom Acquis. Auch in Zukunft ist der Einbezug dieser EG-Waffen-

deutschen Recht übernommen und mit dem Schengener Ab- richtlinie nicht vorgesehen.

kommen verbunden sind. Und er glaubt nicht, dass die Die Armeeangehörigen, um auch auf diese Frage noch eine

Schweiz bei einem allfälligen EG-Beitritt wählerisch sein und ganz konkrete Antwort zu geben, werden auch nach dem

bei diesen Regelungen Ausnahmebedingungen verlangen 1. Januar 1993, auch bei Annahme des EWR-Abkommens,

könnte.» keiner durch EWR-Recht bedingten Registrierungspflicht

Aus dem Bundesamt für Polizeiwesen tönt es wesentlich unterstehen.

moderater. Diese Stellungnahme wird, vermute ich, die Erlauben Sie mir schliesslich noch ein Wort zum sogenannten

Grundlage für die bundesrätliche Antwort gebildet haben, die Schengener Abkommen, das sich ja im Rahmen der Europäi-

wir nun hören werden. Da wird gesagt, es bestehe kein schen Gemeinschaft mit der inneren Sicherheit befasst - zur-

Zwang, uns sofort, aber auch später nicht, EG-Richtlinien zum zeit wenigstens noch. Diese innere Sicherheit bildet ja auch ei-

Waffenrecht zu unterziehen. Deshalb ist es wichtig, dass der nen Pfeiler der sogenannten Maastrichter Verträge, wenn sie

Gesamtbundesrat heute klar sagt, wie er zu diesen Problemen dann tatsächlich in Kraft treten. Dem Schengener Abkommen

Stellung nimmt bzw. in Zukunft Stellung nehmen wird. können klar nur EG-Mitgliedstaaten beitreten. Das Problem ei-

Constitutions cantonales. Garantie 890 29 septembre 1992

nés Beitritts der Schweiz zum Schengener Abkommen stellt von EG-Recht, das allenfalls später im EWR-Rat zu überneh-

sich also gar nicht Wir könnten, selbst wenn wir wollten, dem men ist oder nicht Aber hier muss ich Ihnen einfach sagen,

Schengener Abkommen nicht beitreten. Dagegen sind wir mit dass in bezug auf das Waffenrecht keinerlei Gefahr besteht,

den Signatarstaaten des Schengener Abkommens in Ver- weil das Waffenrecht ja zum Themenkreis der inneren Sicher-

handlung getreten, um unerwünschte Nebenwirkungen des heit gehört Die innere Sicherheit ist ganz klar kein Gegen-

Abkommens auf die Schweiz möglichst zu vermeiden. stand des EWR-Vertrages. Die innere Sicherheit ist Gegen-

Der Vollständigkeit halber möchte ich abschliessend noch ein- stand des Schengener Abkommens. Die innere Sicherheit

mal darauf aufmerksam machen, dass gemäss Legislaturpro- stellt einen der drei Pfeiler der Maastrichter Verträge dar. Aber

gramm der Bundesrat selber in dieser Legislatur ein eidgenös- die innere Sicherheit betrifft in keiner Weise den EWR-Vertrag.

sisches und nicht EWR-bedingtes Waffenrecht im Sinne einer An unserer Polizeihoheit ändert der EWR-Vertrag überhaupt

Missbrauchsgesetzgebung erlassen möchte. nichts, auch nicht über das Mittel des freien Personenver-

Ich hoffe, ich habe damit die von Ihnen aufgeworfenen Fragen kehrs. Insofern kann ich Sie diesbezüglich wirklich beruhigen.

beantwortet Diese Probleme würden sich erst bei einem allfälligen Beitritt

zur Europäischen Gemeinschaft - dann natürlich in voller

Loretan: Ich bin beinahe vollständig befriedigt Das «beinahe» Schärfe-stellen; das zum ersten Problemkreis.

bezieht sich auf die Ungewissheit der Zukunft Ich kann selbst- Wegen unserer eigenen, eidgenössischen Waffengesetzge-

verständlich vom Bundesrat nicht letzte Klarheit in bezug auf bung: Herr Brigadier, Entschuldigung, Herr Ständerat

die weitere Entwicklung im Rahmen des EWR verlangen. Ruesch, (Heiterkeit) ich glaube, Sie kennen mich persönlich

Es ist mir bekannt, dass einige Ratsmitglieder gerne auch gut genug, dass Sie sicher sein können: Wenigstens solange

noch Fragen stellen möchten, und ich beantrage Ihnen des- ich Chef dieses Departementes sein werde, wird es sicher

halb, Diskussion zu beschliessen. nicht zu einer Entwaffnung oder zu übermässigem administra-

tivem Aufwand in bezug auf unsere Armeeangehörigen kom-

Präsidentin: Wird dem Antrag auf Diskussion opponiert? - men. Wir werden Ihnen also mit Garantie keine derartigen Vor-

Das ist nicht der Fall. Die Diskussion ist eröffnet. schläge unterbreiten. Sollten solche von anderswoher kom-

men, wird ja das Parlament, der Nationalrat und der Ständerat,

Ruesch: Die Antwort von Herrn Bundesrat Koller ist, wie Herr Gelegenheit haben, zum Rechten zu sehen.

Loretan sagt, im Hinblick auf den 1. Januar 1993 sicher teil-

weise beruhigend; aber für die Zukunft sind doch einige Wol- Ruesch: Unter der Voraussetzung, dass Herr Bundesrat Kol-

ken am Himmel. Es wendet sich ja niemand gegen eine Miss- ler noch lange im Amt bleibt, ist Brigadier Ruesch jetzt vollstän-

brauchsgesetzgebung; aber nachdem in dieser Legislatur dig befriedigt

doch noch ein eidgenössisches Waffenrecht vorgesehen ist,

ist zu erwarten, dass dieses durch das EG-Waffenrecht beein-

flusst wird. Es gibt allzu viele Leute in diesem Lande, die das

Schweizervolk gerne entwaffnen möchten.

Eine Entwaffnung des Schweizervolkes wird nicht zur Sen- 92.040

kung der Kriminalität beitragen. Gewaltverbrecher kommen

#ST#

immer zu Waffen, ungeachtet dessen, ob der ehemalige Sol-

dat seine Pistole behalten wird oder ob sie ihm weggenom-

Kantonsverfassungen

men wird. Es ist auch ein Irrtum, zu glauben, man könne den (ZG, BS, SH, GR, TG, VD).

internationalen Waffenhandel, die Waffenschieberei und das Gewährleistung

organisierte Verbrechen bekämpfen, indem man ein Volk ent- Constitutions cantonales

waffnet Ich bin der Meinung, dass diese Gesellschaft in der (ZG,BS,SH,GR,TG,VD).

Grauzone unseres Lebens ganz anderes braucht als die Waf- Garantie

fen, welche die alten Soldaten zu Hause haben; sie braucht

ganz andere Mengen und viel modernere Waffen für ihren du- Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. April 1992 (BBIIII647)

biosen und verbrecherischen Handel. Message et projet d'arrêté du 8 avril 1992 (FF III 645)

Mit der Entwaffnung des Schweizervolkes erreichen Sie hier

nichts - im Gegenteil, Sie zerschlagen ausserordentlich viel

staatspolitisch positives Potential. Es gehört zur alten Tradi-

tion, dass wir unsere Militärwaffen behalten dürfen, es gehört

zur alten Tradition, dass auch Schützen und Jäger das Recht

auf Waffentragen haben. Noch einmal: Gegen eine Miss- Herr Rhinow unterbreitet im Namen der Kommission den fol-

brauchsgesetzgebung haben wir nichts einzuwenden. genden schriftlichen Bericht:

Ich glaube, dass sich hier im Rahmen der Vereinheitlichung

des Waffenrechts ein Stück EG-Innenpolitik entwickelt - ein Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kan-

Stück EG-Innenpolitik, das mit der Wirtschaftspolitik nichts zu tone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung

tun hat, auf der anderen Seite auch dem heute vielgepriese- des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels

nen Subsidiaritätsprinzip masslos widerspricht. Wir müssen gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie we-

uns in der Fortsetzung des EWR-Rechts vor allem dagegen der die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht ver-

wehren, dass im EWR-Recht EG-Innenpolitik betrieben wird letzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikani-

und eine Art innenpolitisches Recht entsteht, das wir zu über- schen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind

nehmen gezwungen werden. und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der

Ich bitte den Bundesrat, darauf zu achten, dass in unserem Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese

Volk ein Potential liegt, das nicht auf diesem Wege durch inter- Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt

nationales Recht entmachtet werden darf, ohne dass damit eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzun-

mehr Sicherheit gewonnen ist gen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Ge-

Bundesrat Koller: Es sind jetzt noch zwei Themenkreise ange- genstand:

sprochen worden: einerseits gewisse Aengste von beiden - im Kanton Zug: die Volksrechte, die Gewaltentrennung, die

Rednern in bezug auf künftiges EG-Recht und andererseits richterliche Gewalt und die Rechtspflege, die Zuständigkeiten

das Problem unserer eigenen, eidgenössischen Waffenge- des Kantonsrates, die Immunität von Kantons- und Regie-

setzgebung. rungsräten, die Entlassung von Beamten, das Monopol der

In bezug auf künftiges EG-Recht kann ich Sie wirklich beruhi- Gebäudeversicherung, die Aufhebung der Regelung über

gen. Natürlich haben wir vorhin von diesem sogenannten Pi- Zehnten und Grundzinse, das Notrecht und die Gleichstellung

peline-Acquis gesprochen. Das ist eine Weiterentwicklung von Mann und Frau;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Loretan EG-Recht (Acquis communautaire) und schweizerisches

Waffenrecht

Interpellation Loretan Droit de la Communauté européenne et réglementation suisse sur les

armes

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3323

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1992 - 08:00

Date

Data

Seite 887-890

Page

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Ref. No 20 021 873

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