Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3307 KI-generiert

Switzerland Backs War Crimes Tribunal, Deems Broader Tribunal Premature

Geschäftsnummer VPB 92-3307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Council supports the creation of an international tribunal for war crimes but believes that establishing one for broader crimes against peace and humanity is premature due to unresolved legal issues. The Council will participate in ongoing UN efforts and supports the principle of individual accountability for acts threatening peace and security, while emphasizing that primary responsibility for upholding humanitarian law lies with individual states. They also affirm their commitment to strict adherence to the UN arms and oil embargo against the former Yugoslavia and will increase humanitarian aid to victims, including facilitating refugee entry.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Asylgesetz; Switzerland Backs War Crimes Tribunal, Deems Broader Tribunal Premature: The Council will participate in ongoing UN efforts and supports the principle of individual accountability for acts threatening peace and security, while emphasizing that primary responsibility for upholding humanitarian law lies with individual states. They also affirm their commitment to strict adherence to the UN arms and oil embargo against the former Yugoslavia and will increase humanitarian aid to victims, including facilitating refugee entry.

Schlagwörter

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Verbrechen gegen die Menschlichkeit Kriegsopfer Humanitäres Völkerrecht völkerrechtliche Verantwortlichkeit Flüchtling Opferhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Asylgesetz
Cited to determine who qualifies as a refugee and to confirm that victims of sexual violence in the context of ethnic cleansing meet the criteria for asylum.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Asylgesetz

Cited to determine who qualifies as a refugee and to confirm that victims of sexual violence in the context of ethnic cleansing meet the criteria for asylum.

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Volltext

Guerre en ex-Yougoslavie. Interpellations 2700 N 17 décembre 1992

manitären Völkerrechts im ehemaligen Jugoslawien zu sam- unsäglichen Leiden, die dieser Krieg hervorgerufen hat; er ruft

meln und darzustellen. Dies soll in kurzer Zeit zur Schaffung auf zur humanitären Hilfe und hält klar fest, dass dies kein Reli-

eines internationalen Strafgerichtshofes führen, welcher die gionskrieg ist»

Verbrecher für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen wird.» Weiter unterstützt die Schweiz direkt verschiedene Aktivitäten

2.2 Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes gilt, von einheimischen Friedensgruppen in Serbien und in Kroa-

wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit tien.

zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli- 5. Der Sicherheitsrat der Uno hat am 12. Dezember beschlos-

tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist sen, das Mandat der Unprofor auf Mazedonien auszuweiten

oder solche zu befürchten hat Als ernsthafte Nachteile gelten und dort ein Bataillon Uno-Truppen (Blauhelme, Militärbeob-

namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so- achter und Zivilpolizisten) zu stationieren. Damit soll eine ge-

wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen wisse Präventionswirkung gegen ein Uebergreifen des Krie-

Druck bewirken. Frauenpezifischen Aspekten der Verfolgung ges auf Mazedonien und auch Kosovo erreicht werden.

wird sowohl bei der Durchführung der Asylverfahren als auch Die Prüfung weiterer schweizerischer Leistungen im Rahmen

bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs besondere Auf- der gesamten Unprofor ist im Gange.

merksamkeit gewidmet

Spezifisch gegen Frauen gerichtete Verfolgungshandlungen

in Form von sexueller Gewalt werden vom Schutzbereich der

Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes erfasst, sofern

die übrigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft #ST# 92.3307

ebenfalls notwendigen Kriterien gegeben sind. Dazu gehören

insbesondere die staatliche oder quasi-staatliche Verantwort- Interpellation Haller

lichkeit für die Duldung oder gar Förderung der rassistisch, re- Schaffung eines internationalen

ligiös oder politisch motivierten Uebergriffe. Frauen, die im

Kriegsverbrecher-Tribunals

Rahmen der ethnischen Säuberungspolitik in Bosnien-Herze-

gowina vergewaltigt werden, erfüllen die in Artikel 3 des Asyl- Tribunal international appelé

gesetzes genannten Kriterien und erhalten Asyl. In diesem à juger les criminels de guerre

Sinne entspricht die herrschende Praxis, insbesondere auch

gegenüber den in der Interpellation angesprochenen Verge-

waltigungsopfern, bereits heute der in der Interpellation vertre-

tenen Forderung.

3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die mündliche An- Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992

frage von Nationalrat Walter Schmied kürzlich zu unterstrei- Durch den Krieg im ehemaligen Jugoslawien ist der Weltöf-

chen Gelegenheit hatte, bildet die humanitäre Hilfe vor Ort das fentlichkeit drastisch bewusst geworden, dass die organisierte

wesentliche Element unserer Aktivitäten zugunsten der Begehung von Kriegsverbrechen keineswegs der Vergangen-

Kriegsopfer. Insgesamt betragen die bisherigen schweizeri- heit angehört.

schen Leistungen auf diesem Gebiet rund 45 Millionen Fran- Am 1. Juli 1992 hat die Parlamentarische Versammlung des

ken; sie umfassen insbesondere die Herrichtung von winterfe- Europarates - durch ihre Ständige Kommission - eine Emp-

sten Unterkünften für 8000 bis 9000 Flüchtlinge in Kroatien, fehlung 1189 (1992) betreffend die Schaffung eines weltweiten

Slowenien und in Bosnien-Herzegowina sowie die finanzielle, Kriegsverbrecher-Tribunals verabschiedet

logistische und materielle Unterstützung des IKRK und des Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung der folgenden

UNHCR. So wird beispielsweise Mitte Dezember ein Konvoi Fragen gebeten:

von zwölf Lastwagen die Schweiz Richtung Belgrad verlassen, 1. Unterstützt der Bundesrat die Idee der Schaffung eines in-

um an der Versorgungskette nach Sarajewo teilzunehmen, die ternationalen Kriegsverbrecher-Tribunals?

das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen von 2. Erachtet der Bundesrat die Einberufung einer internationa-

Serbien aus aufgebaut hat. Diese Aktion sowie die Aktion len diplomatischen Konferenz und die Erarbeitung einer spezi-

Flüchtlingsunterkünfte werden von einem Dutzend Speziali- ellen Konvention als gangbaren Weg?

sten des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps durchge- 3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die vorgängige Eini-

führt Im übrigen erhalten die inländischen Hilfswerke Caritas, gung über einen international gültigen, umfassenden straf-

Heks und das Schweizerische Rote Kreuzfür alle ihre Hilfspro- rechtlichen Kodex nicht nötig ist?

jekte in Ex-Jugoslawien weiterhin substantielle Hilfe. 4. Wird der Bundesrat dieses Vorgehen bei der Behandlung

Im Laufe des Jahres 1992 hat der Bundesrat zwei Nachtrags- der Empfehlung 1189 (1992) im Ministerkomitee des Europa-

kredite in der Gesamthöhe von 25 Millionen Franken zugun- rates unterstützen?

sten der Kriegsopfer gewährt, was zusammen mit den dem or- 5. Ist der Bundesrat bereit, zu einer internationalen diplomati-

dentlichen Budget entnommenen 20 Millionen Franken zum schen Konferenz fürdie Erarbeitung einer Konvention über die

erwähnten Total von 45 Millionen Franken führte. Es muss her- Schaffung eines Kriegsverbrecher-Tribunals in die Schweiz

vorgehoben werden, dass es sich beim Jugoslawienpro- einzuladen?

gramm der humanitären Hilfe um die bedeutendste vom Bund

je durchgeführte Aktion im Zeitraum eines Jahres und im Rah- Texfe de l'interpellation du 24 août 1992

men desselben Konflikts handelt Die bereitgestellten Mittel La guerre qui fait rage dans l'ex-Yougoslavie est là pour rappe-

reichen zur Finanzierung der laufenden bilateralen und multi- ler au monde entier que les crimes de guerre organisés n'ap-

lateralen Projekte bis Ende Jahr aus. Die Gewährung eines partiennent nullement au passé.

weiteren Nachtragskredits entspricht also keiner unmittelba- L'Assemblée parlementaire du Conseil de l'Europe a adopté

ren Dringlichkeit Sollten die humanitären Bedürfnisse jedoch le 1er juillet 1992, sur proposition de sa Commission perma-

weiter anwachsen und sollte sich das reguläre Budget 1993 nente, une recommandation visant à instituer un tribunal inter-

der humanitären Hilfe als klar ungenügend erweisen, könnte national appelé à juger les criminels de guerre (1189/1992).

ein Antrag auf einen neuen Nachtragskredit durch den Bun- Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:

desrat geprüft werden. 1. Approuve-t-il la proposition d'instituer un tribunal internatio-

4. In der Erklärung vom 9. Dezember vor der Vereinigten Bun- nal chargé de juger les criminels de guerre?

desversammlung erwähnte der Bundespräsident ein wichti- 2. Si oui, considère-t-il adéquat de convoquer à cet effet une

ges Beispiel der schweizerischen Bemühungen zur Unterstüt- conférence diplomatique internationale et d'élaborer une

zung der friedensfördernden Kräfte: «Vor zwei Wochen habe convention?

ich nur wenige Schritte von hier der Unterzeichnung eines Auf- 3. Est-il également d'avis qu'il n'est pas nécessaire d'élaborer

rufs beigewohnt, welcher durch die drei höchsten religiösen au préalable un code pénal de portée internationale?

Würdenträger Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas und Serbi- 4. Défendra-t-il ce point de vue au sein du Comité des minis-

ens verfasst worden ist Dieser Aufruf verlangt das Ende der tres lorsque celui-ci traitera la recommandation 1189 (1992)?

17. Dezember 1992 N 2701 Krieg in Ex-Jugoslawien. Interpellationen

5. Serait-il disposé à organiser en Suisse une conférence di- che gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellen sollte. Mit

plomatique internationale dans le but d'élaborer une conven- Resolution 177 (II) vom 21. November 1947 beauftragte die

tion sur l'institution d'un tribunal chargé de juger les criminels Uno-Generalversammlung eines seiner Unterorgane, die Völ-

de guerre? kerrechtskommission (VK), die in der Satzung des Nürnberger

Tribunals enthaltenen und in dessen Urteilen zur Anwendung

Mitunterzeichner-Cosignataires: Berger, Caccia, Columberg, gelangten völkerrechtlichen Grundsätze zu formulieren. Im

Mühlemann, Pini, Robert, Ruffy (7) weiteren wurde die VK angewiesen, einen Entwurf zur straf-

rechtlichen Erfassung von Verbrechen gegen den Frieden

Schriftliche Begründung - Développement par écrit und die Sicherheit der Menschheit vorzulegen.

Die Empfehlung 1189 (1992) will die Regierungen der Mit- Die Generalversammlung gelangte jedoch rasch zur Einsicht,

gliedstaaten des Europarates auffordern, unter Mitwirkung der dass sich die Verletzung von Frieden und Sicherheit ohne vor-

Uno eine weltweite diplomatische Konferenz einzuberufen, gängige Definition des Begriffs der «Aggression» kaum regeln

welche eine internationale Konvention zur Schaffung eines lässt, und beschloss deshalb, die Prüfung des entsprechen-

solchen Tribunals erarbeitet. Die Vorarbeiten zur verabschie- den Entwurfes aufzuschieben, bis das Sonderkomitee, das

deten Empfehlung standen anfänglich unter dem Eindruck mit der Ausarbeitung eines Berichts zum Aggressionsbegriff

der Schrecknisse des Golfkrieges. Seither hat das Thema betraut worden war, seine Studien beendet haben würde. Tat-

auch in Europa eine neuerliche erschütternde Aktualität er- sächlich hat die VK ihre Arbeiten erst 1981 wieder aufgenom-

langt. Inzwischen befasst sich die Uno-Menschenrechtskom- men. Zwischen 1983 und 1991 unterbreitete ihr der Sonderbe-

mission ebenfalls zunehmend mit der Frage der Schaffung ei- richterstatter neun Berichte. 1991 schliesslich wurde der Re-

nes Kriegsverbrecher-Tribunals. gelungsentwurf über die Verbrechen gegen den Frieden und

Die Parlamentarische Versammlung hat ausdrücklich festge- die Sicherheit der Menschheit in erster Lesung verabschiedet,

halten, dass sie die vorgängige Einigung über einen interna- und die Regierungen wurden eingeladen, bis zum 1. Januar

tional gültigen, umfassenden strafrechtlichen Kodex nicht für 1993 ihre Bemerkungen anzubringen. Die Schweiz, die der

nötig hält, da sich die Jurisdiktion des Tribunals auf die heute Kodifizierung des Völkerrechts immer grosses Interesse ent-

bereits ausreichend definierten Kriegsverbrechen beschrän- gegengebracht hat, wird dieser Einladung Folge leisten.

ken soll: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden Die Langwierigkeit der Arbeiten der VK hat ihre Ursache weni-

sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit einschliesslich ger in der Komplexität der behandelten Materie als in der

den Völkermord. Schwierigkeit, diese einzugrenzen. Währenddem einige Kom-

Vom Weg über eine spezielle diplomatische Konferenz ver- missionsmitglieder vor allem Verbrechen wie etwa den Völker-

spricht sich die Parlamentarische Versammlung ein rasches mord, die systematische und massive Verletzung der Men-

Vorgehen, weil die Staaten zu dieser Konferenz Sachverstän- schenrechte sowie Kriegsverbrechen von ausserordentlicher

dige aus den zuständigen Ministerien delegieren können. Schwere in den Entwurf aufnehmen wollten, fanden andere,

Kein Staat kann zur Unterzeichnung einer so erarbeiteten Kon- die Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines ande-

vention und damit zur Anerkennung eines Kriegsverbrecher- ren Staates, die Kolonisation und andere Formen der Fremd-

Tribunals gezwungen werden. Hingegen besteht für alle Staa- bestimmung, die Apartheid oder die Rekrutierung und der Ein-

ten der Welt, heute mehr denn je, ein internationaler politischer satz von Söldnern stellten ebenfalls Verbrechen dar, die in ei-

Druck, eine so erarbeitete Konvention zu ratifizieren und sich nem solchen Kodex enthalten sein sollten. Unklar war auch

damit ein für allemal einer derartigen Gerichtsbarkeit zu unter- stets, ob die Verletzung einer staatlichen Verpflichtung zur

stellen. Wahrung des Friedens überhaupt zur Verurteilung eines indi-

Für die Schweiz, gerade als Nichtmitglied der Uno, wäre es viduellen Täters führen kann. Umgekehrt hat sich die VK die

eine vornehme Aufgabe, als Gastland für die verlangte diplo- Frage gestellt, ob die Bestrafung von Individuen, die im Na-

matische Konferenz aufzutreten. Einerseits würde die Schweiz men eines Staates handeln, nicht zu einem geradezu parado-

damit ihrer humanitären Tradition gerecht. Darüber hinaus xen Resultat führen könnte, indem nämlich plötzlich der Ein-

aber könnte sie für die Erarbeitung einer entsprechenden Kon- zeltäter in den Vordergrund und die Verantwortlichkeit des

vention eine fruchtbare Basis schaffen und damit ihren Beitrag fehlbaren Staates gegenüber der internationalen Gemein-

zur Verwirklichung von Frieden und Menschenrechten auch schaft entsprechend in den Hintergrund rücken würde.

als Nichtmitglied der Uno unter Beweis stellen. Aber nicht nurdie Ausarbeitung der materiellen Rechtsgrundla-

gen einer internationalen Strafverfolgung stiess auf Schwierig-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates keiten. Auch bei der Schaffung des internationalen Strafge-

vom 11. November 1992 richts, welches die Schweiz im Grundsatz befürwortet, ergaben

Rapport écrit du Conseil fédéral sich Probleme. So stellte sich die Frage nach derZuständigkeit

du 11 novembre 1992 des Gerichts. Soll sie obligatorisch, d. h. direkt mit der Ratifika-

Die Frage, ob und wann die Errichtung eines internationalen tion des Statuts des Gerichts verknüpft, oder aber fakultativ

Tribunals zur Aburteilung von Kriegsverbrechern zweckmäs- sein, d. h. eine entsprechende ausdrückliche Erklärung zur

sig ist, hängt eng mit der Frage zusammen, ob gegebenenfalls Voraussetzung haben? Soll die Zuständigkeit des Gerichts die-

auch materielle Rechtsnormen vorhanden wären, auf die sich jenige der nationalen Gerichtsbarkeit ausschliessen oder ne-

eine internationale Strafverfolgung stützen könnte. Die Schaf- ben dieser bestehen oder eine Beschwerdeinstanz darstellen?

fung solcher materieller Normen ist der Staatengemeinschaft Soll sie auf die im Entwurf zur materiellen Strafordnung vorge-

bisher nicht leichtgefallen, denn diese Materie ist politisch sehenen Verbrechen beschränkt sein, oder soll sie auf Verbre-

sehr umstritten. Wie im innerstaatlichen Recht, so müssen chen ausgedehnt werden, die in anderen internationalen In-

strafrechtliche Vorschriften auch im Völkerrecht genügend be- strumenten enthalten sind? Mehrere Experten befürchten

stimmt sein, um dem Grundsatz «nulla poena sine lege» zu ge- schliesslich, dass die blosse Existenz eines mit universeller Ko-

nügen, gemäss dem eine Strafe nur wegen Verletzung einer gnitionsbefugnis ausgestatteten Gerichts dämpfend auf die

ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ausgesprochen werden nationalen Anstrengungen zur Bekämpfung hier zur Diskus-

darf. Die Tatbestände, die zu einer Verurteilung führen kön- sion stehender Verbrechen wirken oder die Tragweite der Ur-

nen, müssen deshalb klar aufgeführt werden. Das Strafrecht teile innerstaatlicher Gerichte vermindern könnte.

hat sich durch Genauigkeit und Berechenbarkeit auszuzeich- Gerade die im Irak und in Ex-Jugoslawien beobachteten Völ-

nen. Eine Missachtung dieser Prinzipien hätte eine willkürliche kerrechtsverletzungen haben uns vor Augen geführt, wie wich-

Rechtsprechung und die Verletzung grundlegender Verteidi- tig es ist, dass die VK ihre Arbeiten innert nützlicher Frist ab-

gungsrechte zur Folge. schliesst und der Uno-Generalversammlung, nach Konsulta-

Nach dem Zweiten Weltkrieg machte sich die internationale tion der Staaten, einen detaillierten Bericht über die möglichen

Gemeinschaft, welche immer noch unter dem Eindruck der Mittel und Wege zur Schaffung eines internationalen Strafge-

Prozesse von Nürnberg und Tokio stand, an die Ausarbeitung richtshofes zur Beurteilung von Kriegsverbrechen unterbrei-

einer universellen Strafrechtsordnung, die unter anderem tet. Tatsächlich sollte die VK in der Lage sein, sich dieser Auf-

Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden sowie sol- gabe innerhalb der nächsten zwei Jahre zu entledigen.

Guerre en ex-Yougoslavie. Interpellations 2702 N 17 décembre 1992

Die Schlussfolgerungen der VK wären daraufhin von der GVzu Beurteilung von Kriegsverbrechen und anderen Verbrechen

konkretisieren und in die Form einer Konvention zu bringen, gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sei

die nach ihrer Annahme zur Ratifikation durch die Staaten auf- noch nicht gekommen. Er wird sich jedoch aktiv am diesbe-

gelegt würde. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Abkom- züglichen Denkprozess sowie an der Ausarbeitung von ent-

mens dürfte also noch eine Weile vergehen. Demgegenüber sprechenden Kodifikationen beteiligen, nicht zuletzt deshalb,

ist im Falle des Jugoslawienkonfliktes zweifellos Dringlichkeit weil die dabei angestrebten Ziele eine Ergänzung und Fortfüh-

geboten. Diese Auffassung wird von der überwiegenden rung des den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zu-

Mehrheit der Staaten geteilt Der Uno-Sicherheitsrat hat denn satzprotokollen von 1977 innewohnenden Gedankengutes

auch am 6. Oktober 1992 die Einsetzung einer internationalen darstellen.

Ermittlungskommission beschlossen, die aus Experten zu- Die Tatsache, dass die Zeit fürdie Einberufung einer diplomati-

sammengesetzt ist und zur Aufgabe haben wird, Informatio- schen Konferenz zu besagtem Thema dem Bundesrat als

nen über systematische und schwerwiegende Verletzungen noch nicht reif erscheint, bedeutet allerdings keineswegs,

des humanitären Völkerrechts auf dem Gebiet des ehemali- dass dieser die Wichtigkeit der Problematik verkennt So ver-

gen Jugoslawien zu sammeln und entsprechende Vorschläge folgt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele-

(Schaffung einer Gerichtsinstanz usw.) zu unterbreiten. Bevor genheiten im Jugoslawienkonflikt aufmerksam die von der

Kriegsverbrecher aber auch tatsächlich vor Gericht gestellt Uno getroffenen Massnahmen und ist gegebenenfalls bereit,

werden können, gilt es allerdings noch einige Schwierigkeiten im Rahmen der Uno in New York oder der Konferenz von Lon-

juristischer und praktischer Natur zu überwinden. don/Genf, sich an den in Sicherheitsratsresolution 780 vorge-

Parallel zu den unter der Aegide der Uno ausgeführten Arbei- sehenen Bestrebungen zu beteiligen.

ten hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates,

gestützt auf den Bericht der Interpellantin (Doc. 6587), dem

Ministerkomitee in Empfehlung 1189 (1992) nahegelegt, «die

Mitgliedstaaten einzuladen, sich im Rahmen der Uno für die

Einberufung einer diplomatischen internationalen Konferenz

zur Ausarbeitung einer Konvention über die Schaffung einer

Strafgerichtsbarkeit einzusetzen bzw. ein solches Ansinnen zu

unterstützen«. #ST# 92.3311

Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die ge-

stellten Fragen wie folgt: Interpellation

1. Der Bundesrat befürwortet die Schaffung eines Gerichtsho- der sozialdemokratischen Fraktion

fes zur Beurteilung von Kriegsverbrechen. Nach wie vor unge- Lage in Ex-Jugoslawien.

löst ist dabei die Frage, ob eine solche Institution auch zur Be- Einhaltung des Embargos

handlung von anderen Verbrechen gegen den Frieden und

die Sicherheit der Menschheit zuständig wäre. Der Bundesrat Interpellation

ist diesbezüglich der Auffassung, dass Individuen, deren du groupe socialiste

Handlungen vorsätzlich den Frieden und die Sicherheit der Situation en ex-Yougoslavie.

Menschheit bedrohen, persönlich vor einem internationalen Respect de la décision d'embargo

Gericht zur Verantwortung gezogen werden sollten.

Es muss jedoch betont werden, dass es in erster Linie in der

Verantwortung der Staaten selbst liegt, das humanitäre Völker-

recht zu respektieren und dafür zu sorgen, dass es respektiert

wird. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung zum Erlass Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992

und zur Anwendung von Normen, aufgrund deren Personen, Die Schweizer Bevölkerung ist, wie diejenige der anderen eu-

die sich in schwerwiegenderweise gegen das humanitäre Völ- ropäischen Staaten, zutiefst schockiert und empört über den

kerrecht vergangen haben, strafrechtlich verfolgt werden kön- Krieg, der im ehemaligen Jugoslawien weiterhin grosses Leid

nen. Alle Vertragsparteien der Genfer Konventionen haben verbreitet. Mit jedem Tag zeigt sich deutlicher, dass der Kon-

sich dazu verpflichtet Eine internationale Gerichtsbarkeit für flikt in Bosnien-Herzegowina nur weitergeführt werden kann,

die Beurteilung von Verletzungen des humanitären Völker- weil das von der Uno beschlossene Embargo nicht eingehal-

rechts würde die Staaten deshalb nicht von ihrer Pflicht entbin- ten wird, ein Embargo, das auch die Schweiz einhalten will.

den, Kriegsverbrecher strafrechtlich zu verfolgen. Es wäre be- Die sozialdemokratische Fraktion fordert vom Bundesrat:

dauernswert, wenn das Bestehen eines internationalen Straf- 1. die formelle Zusicherung, dass unser Land das Embargo

gerichtshofes negative Auswirkungen auf die entsprechenden strikt einhält, im speziellen die Zusicherung, dass kein schwei-

Bemühungen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden zerisches Unternehmen weder an Waffen- noch an Erdölliefe-

hätte. rungen beteiligt ist;

2./3. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Einberufung einer 2. sich dafür einzusetzen, dass möglichst rasch eine politische

diplomatischen Konferenz zur Schaffung eines internationa- Lösung gefunden werden kann; insbesondere ist die Regie-

len Gerichtshofes für Kriegsverbrechen wäre zum heutigen rung dazu angehalten, ihre diesbezügliche Verfügbarkeit zu

Zeitpunkt noch verfrüht, da einige Probleme der damit eng ver- bekräftigen und in den internationalen Organisationen, denen

bundenen Frage der Schaffung einer internationalen Straf- sie angehört, Initiativen zu ergreifen;

rechtsordnung nach wie vor nicht gelöst sind. Der Bundesrat 3. die vermehrte Unterstützung der durch die internationale

hält deshalb dafür, den Abschluss der diesbezüglichen Arbei- Gemeinschaft beschlossenen Hilfeleistungen, indem er den

ten der zuständigen Uno-Organe abzuwarten. Obwohl die Kriegsflüchtlingen grosszügig die Einreise erleichtert und in-

Schweiz nicht Uno-Mitglied ist, wird sie sich dafür verwenden, dem er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Hilfe

dass jene Arbeiten vorangetrieben werden. Die Schweizer De- an Ort für die Opfer dieser grauenhaften und unbegreiflichen

legation hat die im Rahmen der 47. Session (1992) der Uno- Metzelei verstärkt, denn schon bald werden sie zusätzlich

Generalversammlung stattfindende Debatte über den Jahres- noch den Härten des Winters ausgesetzt sein.

bericht der VK zum Anlass genommen, einen Vorstoss in diese

Richtung zu unternehmen. Texte de l'interpellation du 24 août 1992

4. Die in den Antworten 1 bis 3 aufgeführten Standpunkte wer- La population suisse, comme celle des autres pays euro-

den anlässlich der Debatte im Ministerrat des Europarates zur péens, est profondément choquée et révoltée par la guerre qui

Empfehlung 1189 (1992) vertreten werden. continue à exercer ses ravages dans l'ancienne Yougoslavie.

5. Aus den oben genannten Gründen ist der Bundesrat der Il s'avère de jour en jour davantage que le conflit en Bosnie-

Meinung, der Zeitpunkt für die Einberufung einer diplomati- Herzégovine peut se poursuivre en raison du non respect de

schen Konferenz in der Schweiz zur Ausarbeitung einer Kon- l'embargo décidé par les Nations Unies, mesure d'embargo

vention über die Errichtung eines internationalen Tribunals zur que la Suisse a également décidé d'appliquer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Haller Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals

Interpellation Haller Tribunal international appelé à juger les criminels de guerre

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band VI

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3307

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.12.1992 - 15:00

Date

Data

Seite 2700-2702

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Ref. No 20 022 088

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