Federal Council to Review Water Rate Cap
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion requested a revision of the water law to adjust the maximum water rate to current conditions and to consider abolishing this cap entirely. The Federal Council acknowledged the financial difficulties of cantons and municipalities and agreed to review the possibility of increasing the maximum water rate, proposing to convert the motion into a postulate. The reasoning centered on the need to compensate for inflation, which had significantly eroded the real value of water rates since their last adjustment, and to ensure fair remuneration for the valuable resource of hydropower, while also considering the need for cantons to manage their resources effectively and the potential impact on industrial competitiveness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24bis Absatz, Art. 49 des WRG; Federal Council to Review Water Rate Cap: The Federal Council acknowledged the financial difficulties of cantons and municipalities and agreed to review the possibility of increasing the maximum water rate, proposing to convert the motion into a postulate. The reasoning centered on the need to compensate for inflation, which had significantly eroded the real value of water rates since their last adjustment, and to ensure fair remuneration for the valuable resource of hydropower, while also considering the need for cantons to manage their resources effectively and the potential impact on industrial competitiveness.
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KI-generiertThe court referred to this article to determine the maximum water rate.
Volltext
18. Dezember 1992 2745 Motion Columberg
Die Anpassung der Obergrenze für den Wasserzins könnte ra- Seit der Beschlussfassung beläuft sich die Teuerung auf über
scher über den Gesetzesweg erfolgen, wenn der Bundesrat 25 Prozent. Bei der damaligen parlamentarischen Beratung
befugt wäre, den in Artikel 49 des WRG festgelegten Betrag wurde leider dem Bundesrat nicht die Kompetenz für eine pe-
periodisch anzugleichen. Obwohl diese Lösung 1985 vom riodische Anpassung des Höchstsatzes an die veränderten
Parlament abgelehnt wurde, sollte sie einer erneuten Prüfung Verhältnisse erteilt. Die Teuerungsanpassung ist jedoch ein
unterzogen werden. elementarer Grundsatz unserer Marktwirtschaft, was auch der
Der Bundesrat ist sich auch der finanziellen Schwierigkeiten Bundesrat mehrfach betont hat. So führte beispielsweise Bun-
bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden zu kämpfen ha- desrat Leon Schlumpf bei der Behandlung der Gesetzesrevi-
ben. Er erklärt sich deshalb bereit, die Frage einer Erhöhung sion in der Sitzung des Nationalrates vom 20. Juni 1985 aus:
des höchstzulässigen Wasserzinses zu prüfen und beantragt «Man muss die Teuerung ausgleichen. Das ist eine ganz ele-
die Umwandlung der Motion in ein Postulat. mentare Forderung. Die Vergütung für dieses wertvolle Gut -
es ist übrigens nicht das zur Verfügung gestellte Wasser, son-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates dern die Wasserkraft, also Menge plus Gefalle; das Wasser
Déclaration écrite du Conseil fédéral wird nicht verkauft- muss doch insgesamt real in ihrem Wert
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- erhalten bleiben.» (AB 1985 N 1183).
wandeln. Da eine neue Anpassung der Entschädigung (infolge des
langwierigen parlamentarischen Verfahrens) viel Zeit bean-
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat sprucht, werden die neuen Ansätze nicht vor 1995 in Kraft tre-
ten können. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte die Geldentwer-
tung rund 35 Prozent betragen, so dass die Wasserrechtsver-
leiher (Kantone und Gemeinden) einen erheblichen Substanz-
verlust für eine ihrer wenigen Ressourcen erleiden. Die Vorar-
beiten für die Anpassung müssen deshalb unverzüglich ein-
#ST# 92.3279 geleitet werden. -Als Vergleich sei angeführt, dass der Real-
wert des Wasserzinses auf der Grundlage der Ansätze von
Motion Columberg 1916 heute 270 Franken pro Kilowatt betragen würden.
Wasserrechtsgesetz. Uebrigens werden die Stromkonsumenten eine angemes-
sene Anpassung kaum spüren, da die Entschädigung für den
Angemessene und gerechte Wasserzinse Rohstoff «Wasserkraft» lediglich 7 Prozent des Strompreises
Loi sur l'utilisation des forces oder 0,8 Rappen pro Kilowatt beträgt.
hydrauliques. Redevances équitables Bei der Wasserkraft handelt es sich um eine äusserst wert-
volle, preisgünstige, erneuerbare und umweltfreundliche
Energie. Die Entschädigung dieser wertvollen Energie ent-
spricht jedoch nicht dem Marktwert. Deshalb muss im Rah-
men der Revision der Wasserrechtsgesetzgebung eine Lö-
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992 sung mit einer gerechteren bzw. marktkonformen Wasserzins-
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten entschädigung gesucht werden.
eine Revision von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Gegenwärtig werden grosse Anstrengungen zur Revitalisie-
Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, rung der Wirtschaft und zur Deregulierung unternommen. Die
allenfalls unter Einbezug von Artikel 24bis Absatz 3 der Bun- staatliche Preisfestsetzung im Wasserrechtsgesetz passt nicht
desverfassung, zu unterbreiten, mit dem Ziel, den höchstzu- in unser freiheitliches marktwirtschaftliches Ordnungssystem.
lässigen Wasserzins den geänderten Verhältnissen anzupas- Sie ist ein Unikum in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung
sen. Gleichzeitig soll der Bundesrat prüfen, ob auf die gesetzli- und widerspricht den Bemühungen des Bundesrates zur Er-
che Festsetzung einer Obergrenze für den Wasserzins ver- höhung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft
zichtet werden kann. Ein Verzicht auf eine gesetzliche Preisschranke drängt sich
um so mehr auf, als sie damals unter völlig anderen Vorausset-
Texfe de la motion du 19 juin 1992 zungen eingeführt wurde, nämlich um zu verhindern, dass
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un durch zu hohe Wasserzinse die Nutzung der Wasserkraft be-
projet de révision de l'article 49 de la loi du 22 décembre 1916 hindert werden könnte. Heute muss die Abgeltung des Roh-
sur l'utilisation des forces hydrauliques, en se référant le cas stoffes «Wasserkraft» über eine möglichst marktgerechte
échéant à l'article 24bis 3e alinéa de la constitution, dans le Grundlage erfolgen. Dadurch wird ein haushälterischer Um-
but d'adapter la limite supérieure des redevances aux condi- gang mit dieser wertvollen Energie gefördert.
tions actuelles. Il conviendrait également d'examiner la possi- Schliesslich ist eine Anpassung bzw. Neuregelung auch nötig,
bilité de renoncer à limiter la redevance annuelle par la voie lé- um den Berg- und Randgebieten zu ermöglichen, ihre eigene
gislative. Ressourcen besser auszuschöpfen. Diese wertvolle regional-
politische Massnahme kann die mit der europäischen Inte-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Bir- gration sich für die Berggebiete ergebenden Probleme etwas
cher Peter, Blatter, Bodenmann, Bonny, Bühler Simeon, mildern.
Bundi, Bürgi, Caccia, Caspar-Hutter, Comby, Cotti, Danuser,
Darbellay, David, Deiss, Dettling, Dormann, Ducret, Eggen- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
berger, Engler, Epiney, Fasel, Grendelmeier, Grossenbacher, vom 11. November 1992
Haller, Hämmerle, Hari, Heberlein, Hildbrand, Jäggi Paul, Jori, Rapport écrit du Conseil fédéral
Keller Anton, Kühne, Ledergerber, Leu Josef, Maeder, Marti du 11 novembre 1992
Werner, Maspoli, Meyer Theo, Nabholz, Raggenbass, Rutis- 1. Anpassung des eidgenössischen Wasserzinsmaximums
hauser, Schmidhalter, Schnider, Segmüller, Seiler Hanspeter, Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über
Seiler Rolf, Stamm Judith, Steffen, Steinegger, Theubet, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) legt den gegen-
Tschäppät Alexander, Weder Hansjürg, Wick, Wiederkehr, Zü- wärtigen Höchstsatz auf 54 Franken pro Kilowatt fest. Dieser
ger, Zwahlen.Zwygart (60) Preis trat am 1. Januar 1990 in Kraft und entspricht einer Erhö-
hung um 100 Prozent im Vergleich zur Situation vor der Revi-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit sion von 1985. Die Bekämpfung der Teuerung, die Wiederan-
Am 21. Juni 1985 haben die eidgenössischen Räte eine Erhö- kurbelung unserer Wirtschaft sowie die Bedeutung der
hung des Wasserzinsmaximums beschlossen. Die Erhöhung Rechtssicherheit sprechen gegen eine erneute wesentliche
erfolgte stufenweise, die letzte Anfang 1990. Demnach beträgt Erhöhung innerhalb einer kurzen Zeitspanne.
die jährliche Entschädigung heute 54 Franken pro Kilowatt Die Wasserkraft ist eine einheimische und erneuerbare Ener-
Bruttoleistung. giequelle, deren Nutzung unterstützt werden soll. Hohe Was-
Motion Cavadini Adriano 2746 N 18 décembre 1992
serzinsen könnten zu einem Produktionsrückgang führen. bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden zu kämpfen ha-
Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ben. Auch aus Solidaritätsgründen gegenüber den Wasser-
Erhöhung der Kosten der Energie, die mit Wasserkraft gewon- herkunftsgebieten erklärt er sich deshalb bereit, die Frage des
nen wird, beim Konsumenten automatisch zum Sparen führt. Motionärs zu prüfen, und beantragt die Umwandlung in ein
Der Konsumentenpreisindex ist für die Begründung einer Er- Postulat.
höhung der Wasserzinsen wenig geeignet. Ein dafür geeigne-
ter Index müsste zahlreichen Faktoren Rechnung tragen (Pro- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
duktionskosten, Stromverkaufspreis, Preis anderer Energie- Déclaration écrite du Conseil fédéral
träger usw.), deren ausgewogenes Verhältnis schwer zu defi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
nieren ist. wandeln.
Die Wasserzinsen sind nicht die einzigen Leistungen, die den
Beliehenen auferlegt werden. Bei zu hohen Abgaben könnten Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
deshalb Betriebe, die grosse Energiemengen benötigen, wel-
che sie selber produzieren, einen Transfer ihrer Tätigkeiten ins
Ausland in Betracht ziehen.
Die Anpassung der Obergrenze für den Wasserzins könnte ra-
scher über den Gesetzesweg erfolgen, wenn der Bundesrat
befugt wäre, den in Artikel 49 des WRG festgelegten Betrag
periodisch anzugleichen. Obwohl diese Lösung 1985 vom
Parlament abgelehnt wurde, kann sie heute einer erneuten #ST# 92.3431
Prüfung unterzogen werden.
Der Bundesrat erklärt sich bereit, die Frage einer Erhöhung Motion Cavadini Adriano
des höchstzulässigen Wasserzinses zu überprüfen und bean- Alpentransit durch den Gotthard.
tragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
2. Aufhebung des eidgenössischen Wasserzinsmaximums Linienführung Lugano-Grenze
Die im ersten Abschnitt aufgeführten Argumente gelten auch Mozione Cavadini Adriano
für die Aufhebung des Wasserzinsmaximums. Die Frage der Alptransit del Gottardo.
Aufhebung wurde bereits 1985 anlässlich der Revision des Definire il tracciato da Lugano
WRG sowie durch das 1990 angenommene Postulat Aliesch al Confine con l'Italia
aufgeworfen. Die Idee istfolglich nicht neu. Obwohl bestimmte
Konsequenzen dieser Aufhebung einleuchtend erscheinen Motion Cavadini Adriano
(Freiheit der Kantone, unterschiedliche Wasserzinssätze), Transit à travers le Gothard.
können andere Folgen in ihren konkreten Auswirkungen Tracé entre Lugano et la frontière italienne
schwer eingeschätzt werden. Das Fehlen eines bundesrechtli-
chen Wasserzinsmaximums würde dem Willen des Verfas-
sungsgebers widersprechen. 1975 hat er es als notwendig
erachtet, Grenzen für die Erhebung von Wasserzinsen festzu-
setzen, um die steuerlichen Interessen der Kantone mit der Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1992
Förderung der Nutzung der Wasserkraft miteinander in Ein- Der Bundesrat wird eingeladen:
klang zu bringen. Eine Aufhebung würde eine Abänderung 1. die Kontakte mit den italienischen Behörden zu intensivie-
des Artikels 24bis Absatz 3 der Bundesverfassung bedingen. ren, um
Es ist wenig wahrscheinlich, dass die angestrebte Deregulie- a festzulegen, auf welchen Linien (Chiasso-Mailand und/
rung ihr Ziel erreichen würde. Die Kantone benötigen auf- oder Tessin-Luino) der Verkehr von der künftigen Gotthard-
grund des Legalitätsprinzips eine gesetzliche Grundlage zur Transversale her weitergeführt wird;
Festlegung der Höhe der Wasserzinsen, das heisst, dass sie b. zu prüfen, ob die gewählten italienischen Linienführungen
legiferieren müssten. Eine Deregulierung auf Bundesebene in der Lage sind, den stärker gewordenen Verkehr zu bewälti-
würde durch Regulierungen der Kantone ersetzt gen, und, wenn nicht, sicherzustellen, dass Italien rechtzeitig
Das Gesetz von Angebot und Nachfrage kommt im Bereich die entsprechenden Investitionen und Anpassungen vor-
der Wasserkraft kaum zum Tragen, solange die verleihenden nimmt;
Kantone und Gemeinden dafür ein Monopol besitzen. 2. mit Italien die Untersuchungen und die Projektierung der Ei-
Das Programm «Energie 2000» strebt bis ins Jahr 2000 eine senbahnlinie Lugano-Grenze weiter voranzutreiben, weil erst
Erhöhung um 5 Prozent der Energieerzeugung durch Wasser- nach deren Festlegung die Projekte der Linienführung Bellin-
kraft an. Der Bund setzt sich im Rahmen dieses Programms für zona-Lugano und des künftigen Bahnhofs Lugano genau um-
die Entwicklung günstiger Bedingungen für die Produktions- schrieben werden können;
steigerung ein. Die Aufhebung des Wasserzinsmaximums 3. dem Parlament nötigenfalls einen Kreditbeschluss für die
könnte die gewünschte Entwicklung gefährden. In diesem Zu- Projektierung der Linie Lugano-Chiasso und eventuell Tes-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einige Kantone sin-Luino, wie in Punkt 2 dargelegt, vorzulegen.
(beispielsweise BE, LU, SO, SG) den Wasserzinsfür Kleinkraft-
werke aufgehoben oder reduziert haben. Testo de//a mozione dell'8 ottobre 1992
Die Aufhebung des bundesrechtlichen Höchstwertes könnte II Consiglio federale è invitato a:
ausserdem im Hinblick auf bestehende Konzessionen zu Pro- 1. Intensificare i contatti con le Autorità italiane per:
blemen führen, insbesondere bei den Bundeskonzessionen, a stabilire su quali linee (Chiasso-Milano, e/o Ticino-Luino)
die mit der Zustimmung ausländischer Staaten verliehen wur- awiare il traffico in provenienza dalla futura trasversale ferro-
den. Die Höhe des Wasserzinses kann nicht ohne die Zustim- viaria del Gottardo;
mung dieser Staaten verändert werden. Bei allen Konzessio- b. Verificare se le linee italiane scelte sono sufficienti per soste-
nen ist zudem auf das Prinzip von Treu und Glauben hinzuwei- nere il maggior traffico e in caso negativo per accertarsi che
sen, das eingehalten werden muss. l'Italia proweda per tempo ai relativi investimenti e adatta-
Schliesslich würde die Aufhebung des Wasserzinsmaximums menti.
neue Fragen im Zusammenhang mit der sich zurzeit in Ausar- 2. Continuare con gli studi e con la progettazione della linea
beitung befindenden Verordnung über die Ausrichtung von ferroviaria Lugano-Confine con l'Italia, la cui soluzione è indi-
Ausgleichsbeträgen für Einbussen bei Verzicht auf Wasser- spensabile per poter definire i progetti nel tratto Bellinzona-
kraftnutzung aufwerfen. Lugano e quelli della futura stazione di Lugano.
Trotz zahlreicher Argumente, die gegen ein Fallenlassen der 3. Sottoporre al Parlamento, se necessario, la richiesta di cre-
bundesrechtlichen Grenzen für die Wasserzinsen sprechen, dito per studiare la progettazione dei tratti Lugano-Chiasso ed
ist sich der Bundesrat jedoch der finanziellen Schwierigkeiten eventualmente Ticino-Luino, come indicato al punto 2.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Columberg Wasserrechtsgesetz. Angemessene und gerechte Wasserzinse
Motion Columberg Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevances équitables
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band VI
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3279
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 2745-2746
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Pagina
Ref. No 20 022 110
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