Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3276 KI-generiert

Taxability of Single Premium Life Insurance Returns

Geschäftsnummer VPB 92-3276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the taxability of returns from life insurance policies with a single premium. The court had to determine whether the parliamentary intent was to tax these returns if either the contract duration was less than ten years OR the insured reached age 60, or if both conditions had to be met. The court found that the wording of the law, despite potential ambiguity, clearly indicated that only one of the conditions needed to be met for the return to be taxable. Therefore, the court concluded that the current interpretation requiring both conditions to be met was incorrect and that the law provided for taxability if either condition was fulfilled.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Absatz, Art. 20 Ab, Art. 34quater Absatz, Art. 34quater BV, Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; Taxability of Single Premium Life Insurance Returns: The court had to determine whether the parliamentary intent was to tax these returns if either the contract duration was less than ten years OR the insured reached age 60, or if both conditions had to be met. The court found that the wording of the law, despite potential ambiguity, clearly indicated that only one of the conditions needed to be met for the return to be taxable. Therefore, the court concluded that the current interpretation requiring both conditions to be met was incorrect and that the law provided for taxability if either condition was fulfilled.

Schlagwörter

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Einmalprämie Lebensversicherung Steuererklärung Vorentscheid über Steuerpflicht Vertragsauslegung Versicherungspflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20 Absatz
ein Satz von 20 Prozent; die meisten EG-Länder haben keine portant à ce sujet, lorsqu'elle appliquera l'article 20,1er alinéa,
Art. 20 Ab
ein Satz von 20 Prozent; die meisten EG-Länder haben keine portant à ce sujet, lorsqu'elle appliquera l'article 20,1er alinéa,
Art. 34quater Absatz
Art. 34quater BV
Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG
The court used this provision to establish the taxability of returns from capital-forming life insurance policies with a single premium, based on specific conditions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

The court used this provision to establish the taxability of returns from capital-forming life insurance policies with a single premium, based on specific conditions.

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Volltext

Motion Spoerry 2524 N 14 décembre 1992

mal in die sozialistisch regierten Länder: In Schweden, Däne- Abstimmung - Vote

mark, den Niederlanden, Italien - überall wurden von sozialde- Für Ueberweisung als Motion 67 Stimmen

mokratisch dominierten Regierungen Mehrwertsteuersätze Für Ueberweisung als Postulat 65 Stimmen

zwischen 19 und 23 Prozent eingeführt Und da kommt man

und sagt, es sei unsozial, einen Mehrwertsteuersatz von etwa

10 Prozent vorzusehen. Wenn wir die direkte Bundessteuer

abschaffen, müssen wir sie und die Wust mit einer Mehrwert-

steuer auf Waren und Dienstleistungen kompensieren. Das Ar- #ST# 92.3276

gument, dieses Vorgehen sei unsozial, verfängt nicht. Die

Kompensationsmöglichkeiten werden wir in der Volksabstim- Motion Spoerry

mung dem Volk mit der nötigen Klarheit vermitteln können; da Gesetzeskonforme Besteuerung

dürfen Sie ganz sicher sein. Auch Herr Hubacher nickt, aber der Kapitalversicherungen

vermutlich aus anderen Motiven als ich.

Imposition des assurances

Bundesrat Stich: Herr Cavadini Adriano hat in einem Punkt de capitaux conforme à la loi

recht, nämlich in dem, dass wir alles tun müssen, um auch in

der Zukunft eine starke Wirtschaft zu haben. Das ist richtig;

diese Auffassung teilen wir völlig. Die Frage ist: Wie kann man

das erreichen? Man kann es erreichen, indem man dafür

sorgt, dass beispielsweise und vor allem der Bundeshaushalt Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992

in Ordnung ist, dass wir uns also nicht jedes Jahr in Milliarden- Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerver-

höhe verschulden müssen. Herr Cavadini, wir haben in die- waltung anzuweisen, den in den einschlägigen Gesetzesma-

sem Jahr9 Milliarden Franken Neugeld aufgenommen-9 Mil- terialien klar dokumentierten Willen des Parlamentes bei der

liarden! Diese 9 Milliarden Franken müssen verzinst werden. zukünftigen Besteuerung von rückkaufsfähigen Kapitalversi-

Diese 9 Milliarden führen natürlich auch dazu, dass die Zins- cherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG an-

sätze eher nach oben tendieren als nach unten. Eine florie- zuwenden. Danach ist auf eine Weisung seitens der Steuerver-

rende Wirtschaft ist aber auf tiefe, auf günstige Zinssätze ange- waltung zu verzichten, mit welcher entgegen den vom Parla-

wiesen. Deshalb müssen wir alles tun, damit wir letztlich wie- ment alternativ vorgesehenen beiden Steuerbefreiungsgrün-

der zu günstigen Zinssätzen kommen. Was verlangt aber Herr den das kumulative Vorliegen der beiden Voraussetzungen

Cavadini? Ich will es Ihnen noch einmal vorlesen, damit Sie verlangt werden soll.

sich dessen bewusst sind:

1. Die Eliminierung der Taxe occulte; Kostenpunkt: 2,5 Milliar- Texfe de la motion du 19 juin 1992

den Franken, Herr Cavadini. Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à l'Administration fé-

2. Abbau der Verrechnungssteuer auf ein Niveau, das demje- dérale des contributions d'observer la volonté du Parlement,

nigen der wichtigen EG-Länder entspricht; ein erstes Ziel wäre qui s'exprime clairement dans les matériaux législatifs se rap-

ein Satz von 20 Prozent; die meisten EG-Länder haben keine portant à ce sujet, lorsqu'elle appliquera l'article 20,1er alinéa,

Verrechnungssteuer, sondern sie alle haben die administra- lettre a, LIFO, qui se rapporte à l'imposition des rendements

tive Hilfe. Aber wenn Sie nur auf 20 Prozent gehen wollen, des assurances de capitaux susceptibles de rachat. Il faut

dann bedeutet das für den Bund Ausfälle von 1,5 bis 2 Milliar- donc renoncer à une directive de l'Administration des contri-

den Franken. Sie können leicht einmal die Rechnung machen: butions exigeant que les deux conditions fixées pour l'exoné-

1 Prozent Mehrwertsteuer gibt 1,7 Milliarden Franken, Herr ration de l'impôt soient réunies, contrairement a ce que pro-

Cavadini. pose le Parlement, c'est-à-dire une alternative entre ces deux

3. Milderung der steuerlichen Doppelbelastung von Aktienge- conditions.

sellschaften und Aktionären, wie wenn eine Aktiengesellschaft

nicht auch eine Körperschaft wäre, die die Leistungen der öf- Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry,

fentlichen Hand in Anspruch nimmt, genauso wie der Aktionär Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof,

auch. Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi,

4. Die Eliminierung der Emissionsabgabe auf der Bildung von Bühler Simeon, Bührer Gerald, Bürgi, Cavadini Adriano, Che-

Aktienkapital. vallaz, Cincera, Columberg, Comby, Cotti, Couchepin, Daepp,

5. Beseitigung der Umsatzabgabe auf dem börsenmässigen Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Engler, Epi-

Handel; das ist bereits realisiert. ney, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen,

6. Beseitigung der besonderen steuerlichen Diskriminierung Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter,

von Immobilienanlagefonds; das ist auch gemacht Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger,

7. Ausschaltung des Holding-Quellensteuersockels. Gobet, Gros Jean-Michel, Grossenbacher, Guinand, Hari, He-

8. Möglichkeit der Gewinn- und Verlustverrechnung bei hol- berlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph,

dingverbundenen Gesellschaften. Jaeger, Jäggi Paul, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Kühne,

9. Vereinfachung und Flexibilität in der Anwendung von Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maître, Mamie, Maspoli,

Steuergesetzen und Verfahren. Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Nab-

Sie hätten eigentlich nur noch die von Herrn Dreher vorge- holz, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Poncet,

schlagene Abschaffung der direkten Bundessteuer bringen Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishau-

müssen, was nochmals mit Kosten von etwa 8 Milliarden Fran- ser, Rychen, Sandoz, Savary, Scheidegger, Scherrer Jürg,

ken verbunden wäre. Aber Sie hätten es auch einfacher ma- Scheurer Rémy, Schnider, Schwab, Segmüller, Seiler Rolf,

chen können; Sie hätten sagen können: Im Interesse der Wirt- Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann,

schaft schaffen wir sämtliche Steuern ab. Nur eines haben Sie Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Verterli, Wanner, Wit-

vergessen, Herr Cavadini: zu sagen, wie das finanziert wird. tenwiler.WyssPaul.Zölch (110)

Und Sie haben vermutlich das Volk noch nicht gefunden, das

bereit ist, dem zuzustimmen. Schrittliche Begründung-Développement par écrit

Es ist in der Diskussion bereits gesagt worden, wir seien Die Urheberin verzichtet auf eine detaillierte Begründung und

daran, die Finanzordnung zu erneuern. Das Volk hat bereits verweist auf die entsprechende Debatte vom 9. Juni 1992 im

dreimal zur Mehrwertsteuer nein gesagt. Glauben Sie, dass Nationalrat Gemäss bundesrätlicher Erklärung soll der Ent-

die Situation positiver würde, wenn Sie die Mehrwertsteuer- scheid über die strittige Auslegungsfrage dem Bundesgericht

Ansätze stark erhöhten? Ich glaube es nicht. obliegen.

Aus diesen Gründen -weil diese Geschäfte zum Teil schon er- Es ist jedoch Sache des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass

ledigt sind, zum Teil aber zur Diskussion stehen - beantragt Ih- die Rechtsunterworfenen vom Gesetzgeber eingeräumte An-

nen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. sprüche gegenüber den staatlichen Vollzugsorganen nicht

14. Dezember 1992 2525 Motion Spoerry

auf dem Wege langwieriger Beschwerdeverfahren durchset- Gesetzesbestimmung zu verlangen. Denn der Gesetzesvoll-

zen müssen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und zug ist gemäss Artikel 102 Ziffer 5 BV Aufgabe des Bundesra-

Glauben, der nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung tes und nicht der Bundesversammlung.

auch im gesamten öffentlichen Bereich Geltung hat. Der Bundesrat kann aber nicht einen eindeutigen Gesetzes-

text durch Interpretation in sein Gegenteil umkehren. Eine be-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates friedigende Lösung kann nur darin liegen, dass der Bundesrat

vom 9. September 1992 dem Parlament möglichst rasch eine kurze Botschaft zuleitet

Rapport écrit du Conseil fédéral und darin für die fragliche Bestimmung einen allgemein ver-

du 9 septembre 1992 ständlichen, sachlich und sprachlich befriedigenden Text un-

1. Bei den rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein- terbreitet.

malprämie geht es um Lebensversicherungen, bei denen der

Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung mit einer Schriftliche Erklärung des Bundesrates

einmaligen Einzahlung finanziert. Aus einer solchen Kapital- Déclaration écrite du Conseil fédéral

anlage resultiert Unbestrittenermassen ein Ertrag. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Der Bundesrat hatte sich in der Vorlage zum Gesetz über die wandeln.

Direkte Bundessteuer (DBG) im massgeblichen Artikel 20 Ab-

satz 1 Buchstabe a dafür entschieden, diesen Ertrag vollum-

fänglich der Steuer zu unterwerfen. Das Parlament war in der Frau Spoerry: Im Namen der 110 Unterzeichnerinnen und Un-

Folge nicht bereit, so weit zu gehen. Der Nationalrat wollte sich terzeichner meiner Motion danke ich dem Bundesrat für seine

anfänglich auf die Befreiung der Altersvorsorge im Sinne von Antwort. Wir nehmen erstens mit Genugtuung zur Kenntnis,

Artikel 34quater Absatz 6 BV beschränken (vgl. die Voten von dass der Bundesrat dem Parlament möglichst rasch eine Bot-

Reimann Maximilian und des Kommissionsreferenten Reich- schaft zuleiten will, mit welcher er einen für die Besteuerung

ling vom 15. Dezember 1987, AB 1987 N1741 ). In der Schluss- der Einmaleinlagen sprachlich befriedigenden Text unterbrei-

phase der Beratungen setzte sich dann allerdings, namentlich ten wird. Es ist ausserordentlich wichtig, dass die heute unak-

im Ständerat, die Ansicht durch, zu befreien seien Erträge aus zeptable Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet raschestens

jeglicher Art von Vorsorge aus rückkaufsfähiger Kapitalversi- beseitigt wird. Ich frage Herrn Bundesrat Stich, bis wann ge-

cherung. Dazu müsse es genügen, wenn entweder der Ver- nau wir mit der versprochenen Botschaft rechnen dürfen.

trag mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das Zum zweiten nehmen wir mit Genugtuung zur Kenntnis, dass

60. Altersjahr erreicht habe (vgl. Votum Ruesch vom 27. Sep- der Bundesrat in seiner Antwort den Willen des Gesetzgebers

tember 1990, AB 1990 S 729). auf eine alternative Anwendung der beiden genannten Krite-

2. Deshalb hielt der Ständerat an der früheren, im Nationalrat rien anerkennt. Er hält fest, dass die gegenwärtige Auslegung

entstandenen Formulierung von Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- mit dem kumulativen Erfordernis beider Kriterien das Gegen-

be a DBG fest, die jedoch wie folgt lautet: teil von dem wiedergibt, was der Gesetzgeber gewollt hat.

«Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, ins- Zur Form des Vorstosses: Der Bundesrat will die Motion in ein

besondere: Postulat umwandeln. Ich kann die Notwendigkeit dafür nicht

a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträ- erkennen.

gen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- Die Motion hatte zum Ziel, die seit dem Frühsommer beste-

prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern bei diesen hende Rechtsunsicherheit mit Bezug auf die Besteuerung von

Kapitalversicherungen das Vertragsverhältnis nicht minde- Einmaleinlagen zu beseitigen. Weil uns die Herstellung der

stens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Alters- Rechtssicherheit so wichtig war, haben wir die Form der Mo-

jahr noch nicht erreicht hat.» tion gewählt, und, wie gesagt, nicht weniger als 110 Parlamen-

3. Diese Gesetzesbestimmung ist in keiner Weise optimal for- tarierinnen und Parlamentarier haben diese Motion mitunter-

muliert. Bei genauer Analyse des Wortlautes folgt jedoch ein- zeichnet.

deutig, dass die Auslegung, von der vorab der Ständerat aus- Der Bundesrat nimmt unser Anliegen auf. Zwar will er es nicht

ging - nämlich Steuerfreiheit für Erträge aus Kapitalversiche- so erfüllen, wie das in der Motion vorgeschlagen wurde, aber

rungen mit Einmalprämie bei jeglicher Art der Vorsorge -, das Ziel seiner Bemühungen ist ebenfalls die Wiederherstel-

darin keine Stütze findet Die Worte «nicht mindestens zehn lung der Rechtssicherheit Weil wir diesem Ziel vorrangige Be-

Jahre» können nur bedeuten, dass dieses Vertragsverhältnis deutung zumessen, können wir uns dem Vorgehen des Bun-

weniger als zehn Jahre gedauert haben muss. Als zweite Be- desrates anschliessen.

dingung nennt das Gesetz, dass der Versicherte das 60. Al- Deshalb besteht auch kein Grund, den Vorstoss in ein unver-

tersjahr noch nicht erreicht haben darf. Die beiden Bedingun- bindliches Postulat umzuwandeln. Wenn es dem Bundesrat

gen (eingeleitet mit «sofern») stehen unter dem Obersatz mit seiner Zusage ernst ist, dem Parlament rasch eine entspre-

«steuerbar sind» (nicht etwa «steuerfrei sind»). Zudem werden chende Botschaft zu unterbreiten, ist nicht einzusehen, dass

sie durch das Wort «oder» (nicht etwa durch «und») voneinan- er sich dagegen sträubt, den Vorstoss des Parlamentes als

der getrennt. Für die Steuerbarkeit genügt es mithin, wenn Motion entgenzunehmen.

auch nur eine der beiden Bedingungen erfüllt ist Folglich be- Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Vorstoss in der Form der

steht Steuerfreiheit nur dann, wenn das Vertragsverhältnis Motion zu überweisen.

mindestens zehn Jahre gedauert und der Versicherungsneh-

mer das 60. Altersjahr vollendet hat. Reimann Maximilian: Ich spreche nicht für die SVP-Fraktion,

4. Der Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG ist möchte aber doch festhalten, dass die SVP-Fraktion praktisch

mithin - wenngleich erst aufgrund einer eingehenden Ana- geschlossen hinter der Motion von Frau Spoerry steht. Von

lyse - klar. Es ginge somit nicht an, von vornherein davon ab- den 110 angesprochenen Unterschriften stammt eine grosse

zuweichen, zumal Ausnahmen von der Steuerpflicht für be- Zahl aus unseren Reihen. Deshalb kommt für uns nur die

stimmte Einkommensteile nach der ständigen Praxis des Bun- Ueberweisung in Form einer Motion in Frage.

desgerichts einschränkend auszulegen sind. Zudem ist eine Im übrigen bin ich erstaunt, Herr Bundesrat- und ich sage das

steuerliche Privilegierung im Lichte von Artikel 34quater BV dem Gesamtkollegium -, dass die Landesregierung in einer

nur für die Altersvorsorge zulässig. eindeutig legislatorischen Angelegenheit eine Motion nicht als

Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass sich aus der Analyse solche übernehmen will, obwohl sie in beiden Räten von einer

des Gesetzestextes das Gegenteil von dem ergibt, was der absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder unterzeichnet worden

Gesetzgeber-jedenfalls am Ende der parlamentarischen Be- ist. Warum läuft denn der Bundesrat in einer steuergesetzli-

ratung - offenbar gewollt hat. chen Sachfrage derart Sturm gegen den klaren Willen des Par-

5. Die jetzige Situation bezüglich Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- laments? Ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich möchte

be a DBG befriedigt mithin nicht und sollte geändert werden. aber festhalten, Herr Bundesrat: Wir sind der Gesetzgeber, wir

Anderseits ist es aus Gründen der Gewaltenteilung nicht mög- haben zu entscheiden, und der Bundesrat möge nun endlich

lich, mit einer Motion eine bestimmte Auslegung der fraglichen das tun, was wir von ihm verlangt haben.

Motion Hess Peter 2526 N 14 décembre 1992

Schliesslich noch eine Bemerkung aus aargauischer Sicht: Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessai-

Der Kanton Aargau steht vor einer kleinen Steuergesetzrevi- res pour éviter que les entreprises suisses à vocation interna-

sion, und zwar als Folge einer Volksinitiative, die eine ange- tionale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne

messenere Besteuerung der Vorsorge verlangt. Es ist nun vor- subissent des désavantages concurrentiels trop graves.

gesehen, dass die Besteuerung der Einmalprämienversiche-

rung im Aargau gleich behandelt werden soll wie im Bund. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Biel, Blatter,

Also bremsen Sie bitte die Gesetzgebung im Bund nicht wei- Blocher, Columberg, Cotti, Eisenring, Engler, Feigenwinter,

ter! Sorgen Sie dafür, dass die von Ihrem Departement ent- Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Grassi, Guinand, Iten Jo-

fachte Verwirrung und die Unterhöhlung der Rechtssicherheit seph, Jaeger, Jeanneret, Jung, Kühne, Oehler, Portmann,

so rasch als möglich aus der Welt geschafft werden! Nicht nur Schmidhalter, Spalti, Stucky, Wellauer, Widrig, Wyss Paul,

hier im Bundesparlament, sondern auch in den Kantonen Zbinden Paul (27)

draussen erwartet man eine Bereinigung dieser leidigen An-

gelegenheit. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

In der Europäischen Gemeinschaft laufen zurzeit Bestrebun-

Bundesrat Stich: Ich beantworte die Frage von Herrn Rei- gen, um möglichst viele steuerliche Hindernisse bei der grenz-

mann Maximilian sehr gerne. Der Bundesrat ist, selbst wenn überschreitenden Unternehmenstätigkeit zu beseitigen und

110 Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit des Stän- damit auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung bin-

derates eine Motion unterschrieben haben, der Verfassung nenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen. So sind die Mit-

verpflichtet Und die Verfassung sieht vor, dass man die gliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 die Quellen-

Rechtsgleichheit achtet. Man kann also nicht Versicherungs- steuerabzüge auf grenzüberschreitenden Dividendenzahlun-

sparen gegenüber dem Banksparen privilegieren. gen zwischen verbundenen EG-Gesellschaften (ab einem Be-

Zum zweiten: Nach der Verfassung ist es möglich, für die Al- teiligungsverhältnis von 25 Prozent) sowie die doppelte Be-

tersvorsorge Privilegien zu schaffen. Aber Einmaleinlagen, die steuerung derartiger Beteiligungserträge zu beseitigen. Fer-

beispielsweise mit dem 30. oder 40. Altersjahr fällig werden ner ist ab dem 1. Januar 1993 die Quellensteuerbefreiung für

oder nur ein paar Jahre gedauert haben, haben mit Altersvor- Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen EG-

sorge nichts zu tun. Für das, was die Motion verlangt, gibt es Gesellschaften beabsichtigt. Zudem sind die Mitgliedstaaten

keine verfassungsmässige Grundlage. verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 steuerliche Hindernisse

Zur Frage von Frau Spoerry: Die Botschaft ist gegenwärtig im bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von in EG-

verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren. Sie können also Staaten ansässigen Unternehmen zu beseitigen. Weitere

damit rechnen, dass sie in relativ kurzer Zeit vorliegt Wir ha- Massnahmen, wie beispielsweise die grenzüberschreitende

ben Wert darauf gelegt, das Parlament entscheiden zu lassen, Verrechnung von Unternehmensverlusten, werden zurzeit ge-

nicht das Bundesgericht. Das wäre die andere Variante gewe- prüft

sen. Aber weil hier Unklarheiten bestehen, ob das Parlament Da die steuerlichen Rahmenbedingungen (internes Recht und

das wirklich gewollt hat oder nicht, soll das Parlament noch- Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) in der Schweiz für in-

mals entscheiden. Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich ternational ausgerichtete schweizerische Unternehmen und

das Parlament trotz allem an die Verfassung hält insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der steuerli-

Der Bundesrat bittet Sie, diesen Vorstoss als Postulat zu über- chen Erleichterungen in der EG erheblich verschlechtert wer-

weisen und nicht als Motion. Ich weiss, dass im Ständerat ein den, zeichnet sich ab, dass der Standort Schweiz für derartige

genau gleich lautender Vorstoss eingereicht worden ist Ich Gesellschaften in naher Zukunft viel von seiner bisherigen At-

glaube, dass es wenig Sinn macht, Motionen zu überweisen, traktivität einbüssen wird.

wenn Sie sicher sind, dass sie ohnehin erfüllt werden. Zwar sehen die schweizerischen DBA hinsichtlich der Dividen-

Ich bitte Sie, der Umwandlung zuzustimmen. den, Zinsen und Lizenzgebühren die Beseitigung der Doppel-

besteuerung vor; in vielen Fällen werden die ausländischen

Abstimmung - Vote Quellensteuern jedoch nicht wie künftig innerhalb der EG

Für Ueberweisung als Motion 84 Stimmen ganz beseitigt, sondern bloss herabgesetzt. Die Schweiz rech-

Für Ueberweisung als Postulat 59 Stimmen net sodann die verbleibenden ausländischen Quellensteuern

an die schweizerischen Ertragssteuern an, wobei diese soge-

nannte pauschale Steueranrechnung jedoch nur bis zur Höhe

der auf den entsprechenden Erträgen entrichteten schweizeri-

schen Steuern möglich ist. Erfolgt keine oder nur eine sehr ge-

#ST# 91.3326 ringe Besteuerung in der Schweiz, wie dies bei Holdinggesell-

schaften in der Regel der Fall ist, so verbleibt die ausländische

Motion Hess Peter Quellensteuer als zusätzliche Steuerbelastung.

Holdingstandort Schweiz. Die Quellensteuerregelungen für Dividenden, Zinsen und Li-

Verbesserung zenzgebühren bilden in den schweizerischen DBA ein wichti-

der steuerlichen Rahmenbedingungen ges Kriterium für die Gründung bzw. den Verbleib von interna-

tional ausgerichteten Holdinggesellschaften in der Schweiz.

Sociétés holdings en Suisse. Die möglichst rasche Beseitigung des beschriebenen Stand-

Amélioration du climat fiscal ortnachteils, beispielsweise durch Anpassung der Bestim-

mungen der schweizerischen DBA mit den EG-Staaten, ist da-

her vordringlich.

Hinsichtlich der übrigen Massnahmen der EG zur Beseitigung

von steuerlichen Hindernissen bei der grenzüberschreitenden

Wortlaut der Motion vom 1. Oktober 1991 Unternehmenstätigkeit drängen sich vor allem Anpassungen

Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnah- der schweizerischen Gesetzgebung (z. B. Liquidationsbe-

men zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort steuerung) und Verwaltungspraxis zwecks Erleichterung von

Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unter- grenzüberschreitenden Umstrukturierungen auf.

nehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts

der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwer- vom 12. Februar 1992

wiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen. Rapport écrit du Conseil fédéral

du 12 février 1992

Texte de la motion du 1er octobre 1991 1. Der Bundesrat verfolgt die Rechtsentwicklung innerhalb der

Compte tenu du fait que la Communauté européenne a ins- Europäischen Gemeinschaft (EG) seit jeher mit besonderer

tauré des allégements en matière de fiscalité directe, le Aufmerksamkeit. Er verkennt daher keineswegs, dass die im

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Spoerry Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen

Motion Spoerry Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band VI

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3276

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1992 - 14:30

Date

Data

Seite 2524-2526

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Ref. No 20 022 041

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