Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3250 KI-generiert

Undercover Investigations: Balancing Security and Fair Trial Rights

Geschäftsnummer VPB 92-3250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a motion requesting the government to create legal foundations for undercover drug investigations, citing a European Court of Human Rights ruling that generally permits such methods. The court agreed that undercover work is essential for combating drug trafficking and organized crime, but also acknowledged the need to protect defendants' rights to a fair trial, specifically concerning the confrontation and questioning of undercover agents. While the motion was largely accepted in principle, certain aspects concerning cantonal procedures and the extent of federal authority were converted into a postulat, requesting the government to address these issues, rather than mandating immediate action.

Legislator-Regeste

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Art. 64bis Absatz, Art. 23 Absatz, Art. 11 dieses, Art. 23 Abs. 2 BetmG; Undercover Investigations: Balancing Security and Fair Trial Rights: The court agreed that undercover work is essential for combating drug trafficking and organized crime, but also acknowledged the need to protect defendants' rights to a fair trial, specifically concerning the confrontation and questioning of undercover agents. While the motion was largely accepted in principle, certain aspects concerning cantonal procedures and the extent of federal authority were converted into a postulat, requesting the government to address these issues, rather than mandating immediate action.

Schlagwörter

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verdeckte Ermittlung Anspruch auf ein faires Verfahren Rechtliche Aspekte Betäubungsmittelhandel Menschenrechte Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 2 BetmG

Cited as a potential basis for undercover investigations, but deemed insufficient, leading to the need for broader legal regulation.

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Volltext

10. Dezember 1992 1225 Motion Danioth

Wir haben vor allem einen Bereich durchbesprochen, das Um- 3. de s'engager en faveur d'une réglementation efficace et res-

weltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren. Das liegt nun einmal pectueuse des droits de l'homme, en Europe et dans le

im Bereich des Bundes; hier wären gewisse Korrekturen jetzt monde, par la conclusion d'accords internationaux

dringend nötig, damit das Verfahren überhaupt noch Sinn

macht und nicht nur als reines Bauverhinderungsverfahren Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloet-

gehandhabt wird. zer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Delalay,

Aus diesen Ueberlegungen ist die Kommission der Meinung, Frick, Gadient, Gemperli, Huber, Iten Andreas, Küchler, Kün-

dass an der Motion festgehalten werden muss. dig, Loretan, Martin Jacques, Reymond, Rhyner, Roth,

Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schule,

Abstimmung - Vote Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler

Für Ueberweisung als Motion 16 Stimmen Oswald, Zimmerli (33)

Für Ueberweisung als Postulat 12 Stimmen

Danioth: Ein Blick auf das landes- und weltweit ungelöste Dro-

genphänomen und die mannigfaltigen Einzelschicksale von

An den Nationalrat-Au Conseil national Drogenabhängigen zeigt uns, dass der Kampf gegen den in-

ternationalen Drogenhandel mühsam und oft mit schmerzli-

chen Rückschlägen verbunden ist. Schlägt man irgendwo der

Hydra einen Kopf ab, so wachsen ihr rasch weitere nach. Die

#ST# 92.3250 Verbrechersyndikate haben längst professionelle, ja mafia-

ähnliche Formen angenommen. Nicht umsonst hat das Parla-

Motion Danioth ment die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur

Gesetzliche Grundlagen für Staatsschutzaufgabe deklariert und Ausnahmen vom Persön-

lichkeits- und Datenschutz statuiert. Ich verweise auf Artikel 24

verdeckte Drogenfahndung

des neuen Datenschutzgesetzes.

Bases légales de la lutte occulte Die Drogenkriminalität vermag denn auch für sich genommen

contre le trafic de stupéfiants oder zusammen mit der internationalen Geldwäscherei die Si-

cherheit einer staatlichen Gemeinschaft ernsthaft zu gefähr-

den. Die Auffassungen über die Bedeutung der Schweiz als

Drogenumschlagplatz gehen zwar unter Fachleuten ausein-

ander. Auch wird die Kompetenz und Erfahrung der schweize-

Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1992 rischen Fahndung angezweifelt. Tatsache ist indessen, dass

Der Europäische Gerichtshof hat soeben in einem seit langem es die internationale Verflechtung des organisierten Verbre-

mit Spannung erwarteten Urteil die verdeckte Drogenfahn- chens mit sich bringt, dass schweizerische Agenten auch

dung als grundsätzlich zulässig und menschenrechtskonform grenzüberschreitend tätig werden. Umgekehrt führen das Be-

erklärt. Der europäische Gerichtsentscheid sanktioniert damit stehen eines weltweiten Agentennetzes, vor allem der ameri-

die in der Schweiz gehandhabte Praxis der Telefonabhörung kanischen DEA (Drug Enforcement Administration) oder des

im Zusammenhang mit dem Einsatz von getarnten Polizei- amerikanischen Geheimdienstes, sowie die umfassenden Er-

agenten. Die Polizei ist auf dieses Mittel im Kampf gegen fahrungen anderer Länder mit dem Einsatz des verdeckten

Drogenhandel und organisiertes Verbrechen dringend Fahnders dazu, dass die Bundesanwaltschaft öfter das Ansu-

angewiesen. chen erhält, ausländische «undercover agents» auf Schweizer

Für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Daten- Territorium wirken zu lassen.

schutzgesetzes zurückgestellte gesetzliche Regelung über Die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden auslän-

den Einsatz sogenannter «V-Männer» besteht somit aus discher Agenten sind noch kaum öffentlich diskutiert worden.

Strassburg «grünes Licht». Besondere Vorsicht ist indessen gegenüber privaten ausländi-

Der Bundesrat wird daher beauftragt: schen Agenten geboten, auch wenn diese mit dem Wissen

1. raschmöglichst eine Vorlage zu einer gesetzlichen Grund- und im Einverständnis der Behörden tätig sind. Dies ruft nach

lage für den Einsatz der verdeckten Fahndung bei Drogenhan- einer verstärkten gesetzlichen und institutionellen Absiche-

del und organisiertem Verbrechen dem Parlament zu unter- rung für die eigene schweizerische Drogenfahndung.

breiten; In einem kürzlich publizierten und seit langem erwarteten

2. gleichzeitig die Anpassung der eidgenössischen und kan- grundsätzlichen Gerichtsurteil hat der Europäische Gerichts-

tonalen Verfahrensvorschriften in die Wege zu leiten, damit der hof für Menschenrechte mit einstimmigem Beschluss der

legitime Schutz der mit dieser Aufgabe betrauten Polizeior- neuen Richter zugunsten der Schweiz festgestellt, dass der

gane in Einklang gebracht werden kann mit dem Anspruch Einsatz von V-Männern, also Polizeispitzeln, zur Ueberführung

des Angeklagten auf einen fairen Prozess; von Drogenhändlern mit der Europäischen Menschenrechts-

3. auf internationaler Ebene aktiv zu werden und eine ebenso konvention durchaus vereinbar ist. In einem solchen Fall sei

taugliche wie menschenrechtskonforme Regelung durch in- der Einsatz eines Polizeispitzels weder für sich allein noch in

ternationale Abkommen europa- und weltweit zum Tragen zu Kombination mit der Telefonüberwachung als Angriff auf das

bringen. nach Artikel 8 der Konvention geschützte Privatleben zu quali-

fizieren. Wer sich daranmache-so der Gerichtshof-, ein der-

Texfe de la motion du 17 juin 1992 art schweres Delikt zu begehen - vorliegend handelt es sich

La Cour européenne de justice vient de publier un jugement um Kokainhandel grossen Ausmasses -, müsse auch damit

fort attendu dans lequel elle déclare que la lutte occulte contre rechnen, dass ein getarnter Polizeiagent auf ihn angesetzt

le trafic de drogue est admissible et ne contrevient pas aux werde, um ihn zu überführen.

droits de l'homme. Ce jugement confirme la licéité des écou- In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Kommission be-

tes téléphoniques pratiquées en Suisse ainsi que de l'activité jahte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dage-

d'agents infiltrés. Ce moyen d'action est indispensable à la po- gen eine Verletzung des in Artikel 6 der EMRK garantierten

lice pour lutter contre le trafic de drogue et le crime organisé. Rechts auf einen fairen Prozess. Konkret bemängelt wird da-

Le Conseil fédéral est chargé: bei, dass der getarnt eingesetzte Polizeiagent im ganzen Ver-

1. de soumettre au Parlement dans les plus brefs délais un fahren gegen den Drogenhändler nie mit dem Angeklagten

projet donnant une base légale à la lutte occulte contre le trafic konfrontiert und mit ihm zusammen befragt worden sei. Somit

de stupéfiants et le crime organisé; habe sich der Verurteilte auch nie gegen die belastenden Aus-

2. de mettre en oeuvre l'adaptation des procédures fédérales sagen des Polizeibeamten wehren können.

et cantonales, en harmonisant la protection légitime des orga- Der Gerichtshof betonte dabei allerdings klar, dass bei einer

nes de police chargés de ces tâches et le droit de l'accusé à un derartigen Befragung des infiltrierten Polizeiagenten durch-

juste procès; aus die legitimen Interessen der Polizei gewahrt bleiben dür-

Motion Danioth 1226 10 décembre 1992

fen. Insbesondere sei es in einer solchen Drogenaffäre zuläs- notwendige gesetzliche Regelung stellen sich aber sehr heikle

sig, die Anonymität des Polizeiagenten zu wahren, um ihn zu Rechtsfragen, namentlich die Frage, ob eine gesetzliche Neu-

schützen und weiterhin in der verdeckten Drogenfahndung regelung des V-Mann-Einsatzes wie bisher auf den Betäu-

einsetzen zu können. bungsmittelbereich zu beschränken sei oder ob eine gene-

Zusammenfassend darf also mit Genugtuung festgehalten relle Eingriffsgrundlage zu schaffen sei. Insbesondere im letzt-

werden, dass auch aus der Sicht der EMRK die verdeckte Dro- genannten Fall hätten wir noch zu klären, ob und inwieweit

genfahndung menschenrechtlich zulässig bleibt, vorausge- überhaupt eine Bundeskompetenz zur Schaffung einer gene-

setzt, dass sie das Recht auf eine wirksame Verteidigung nicht rellen, d. h. über den Bundesstrafprozess hinausgehenden

illusorisch macht. Eingriffsnorm besteht; ich verweise auf Artikel 64bis Absatz 2

Trotz dieser grundsätzlichen Vereinbarkeit mit der EMRK hat der Bundesverfassung.

der Bundesrat laut einer im Anschluss an das Urteil erfolgten Aus diesen Gründen - nicht weil wir das Anliegen des Motio-

Publikation nicht die Absicht, eine ausdrückliche Gesetzes- närs bestreiten - möchten wir Sie bitten, die Ziffer 1 der Motion

grundlage für den Einsatz von sogenannten V-Männern bei als Postulat zu überweisen.

der Drogenbekämpfung zu erarbeiten und näher auszuge- Zu Ziffer 2 der Motion: Der Gerichtshof kam im zitierten Urteil,

stalten. wie im übrigen schon vorher die Kommission, zum Schluss,

Diese Zurückhaltung ist in Anbetracht der klaren höchstrich- dass die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten durch das

terlichen Entscheidung und der Notwendigkeit, die verdeckte Vorgehen der Untersuchungsbehörden übermässig einge-

Fahndung vermehrt einzusetzen, nicht verständlich. Zwar schränkt worden seien. Er bestätigte damit seine frühere

kann Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes nöti- Rechtsprechung und fügte ihr einen wichtigen Hinweis bei,

genfalls herangezogen werden; eine umfassendere gesetzli- nämlich dass es Möglichkeiten der Befragung des V-Mannes

che Kompetenz und gesetzliche Ausgestaltung drängen sich durch den Angeschuldigten oder seinen Verteidiger gebe,

aber von der Bedeutung der Materie her auf. Was liegt hier ohne die Anonymität des V-Mannes preiszugeben.

näher, als das in Vorbereitung befindliche Staatsschutzgesetz In diesem Zusammenhang ist übrigens auf ein neuestes Urteil

zum Anlass zu nehmen, um diese Materie sauber und zielkon- des Bundesgerichts zum V-Mann-Einsatz zu verweisen. Es

form zu regeln? handelt sich um den bisher unveröffentlichten Entscheid vom

Ihre Kommission zur Vorberatung des Datenschutzgesetzes 7. August dieses Jahres. Dort hält das Bundesgericht aus-

hatte sich seinerzeit ernsthaft mit der Frage befasst, diese Ma- drücklich fest, die Konfrontation könne so ausgestaltet wer-

terie im Zusammenhang mit der Revision des Bundesstrafpro- den, dass die Identität des V-Mannes dem Angeschuldigten

zesses zu regeln. Sie hat dann den Entscheid bis zu dem er- und Dritten nicht bekannt werde und dass sein akustisches

warteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurückge- und optisches Erscheinungsbild durch technische Massnah-

stellt Nun scheint der Zeitpunkt gekommen, hier zu handeln; men abgeschirmt werde.

denn dass eine wirksame Drogenbekämpfung ohne den Ein- Abgesehen vom praktischen Problem bei derartigen Einver-

satz der verdeckten Fahndung heute nicht mehr denkbar ist, nahmemodalitäten stellt sich nun die Frage, inwieweit die an-

dürfte wohl unbestritten sein. Mit Polizist-Wäckerli-Methoden wendbaren Strafprozessordnungen die Abhörung einer an-

kommt man den eiskalten Profis heute nicht mehr bei. Der frü- onym bleibenden Person zulassen. Zu denken ist hier vor al-

here oberste Drogenfahnder, Jürg Schild, hat bei seinem Aus- lem an Formvorschriften bei der Abhörung von Zeugen oder

scheiden aus dem Amt davor gewarnt, den Datenschutz zum von Auskunftspersonen, an die Pflicht zur vollständigen Akten-

Kriminellenschutz verkommen zu lassen. führung sowie an die Vereinbarkeit mit dem allenfalls gelten-

Meine Motion zielt darauf ab, diese umfassende und verfas- den Unmittelbarkeitsprinzip.

sungskonform abgestützte Vorlage raschestmöglich bereitzu- Soweit eidgenössische Verfahrensvorschriften betroffen sind,

stellen, wozu der Bundesrat entsprechend beauftragt werden kann die Prüfung eines eventuellen Regelungsbedarfs ohne

soll (Ziff. 1 der Motion). Gleichzeitig soll die Anpassung der weiteres erfolgen.

eidgenössischen und kantonalen Verfahrensvorschriften an Im praktisch aber viel wichtigeren Fall, Herr Danioth, nämlich

die Hand genommen werden, damit die legitimen Verteidi- im Bereich der kantonalen Strafprozessordnungen, haben wir

gungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können (Ziff. 2). natürlich keine Handlungsmöglichkeiten. Deshalb muss der

Ausserdem kann der Bundesrat den zu seinen Gunsten ent- Bundesrat den Punkt 2 Ihrer Motion - soweit er sich auf kanto-

schiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofes, der weit- nale Verfahrensvorschriften bezieht-aus diesen staatsrechtli-

herum Aufsehen erregt hat, dazu benützen, um seinerseits auf chen Gründen ablehnen. Was dagegen das Bundesrecht an-

europäischer Ebene - ich meine: auch nach dem 6. Dezem- belangt, sind wir auch hier bereit, die Motion als Postulat zu

ber - aktiv zu werden und die verdeckte Drogenfahndung übernehmen.

auch grenzübergreifend besser abzusichern (Ziff. 3). Wir gehen sodann mit dem Motionär einig, dass vor allem die

Unterstützt von 33 Mitunterzeichnern ersuche ich Sie demzu- Fragen der internationalen Zusammenarbeit noch besser ge-

folge um Ueberweisung der Motion. Ich danke hier dem Bun- klärt werden müssen. Ansätze haben wir in der Europäischen

desrat im voraus für ein rasches Handeln. Menschenrechtskonvention. Ich habe Ihnen die Rechtslage

diesbezüglich geklärt. Wir werden Ihnen in diesem Zusam-

Bundesrat Koller: Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, menhang demnächst auch das Uebereinkommen der Verein-

dass heute eine wirksame Bekämpfung des illegalen Drogen- ten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungs-

handels ohne V-Leute nicht mehr möglich ist mitteln und psychotropen Stoffen zur Ratifikation vorschla-

Das in der Motion erwähnte Urteil des Europäischen Gerichts- gen: In Artikel 11 dieses Uebereinkommens finden sich detail-

hofes für Menschenrechte in Sachen Ludi gegen unser Land lierte Regelungen betreffend die internationale Zusammenar-

vom 15. Juni 1992 kommt im Gegensatz zur Kommission für beit bei kontrollierten Lieferungen von Betäubungsmitteln.

Menschenrechte zum Schluss, dass der V-Mann-Einsatz im Der Bundesrat ist also auch hier bereit, bei allen künftigen Ver-

konkreten Fall weder an sich noch in Verbindung mit einer Te- handlungen mit auswärtigen Staaten und internationalen

lefonüberwachung die Privatsphäre des Betroffenen berührt Organisationen dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu

habe. Damit hatte der Gerichtshof die von der Kommission tragen.

verneinte Frage, ob Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittel- Zusammenfassend: Wir sind gerne bereit, die Motion als Po-

gesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, stulat entgegenzunehmen, und zwar durchaus im Sinne eines

gar nicht zu prüfen. Handlungsauftrages. Aber angesichts der genannten rechtli-

Für die Schweiz, wie auch für andere europäische Staaten, hat chen Schwierigkeiten müssen wir uns bei der konkreten Aus-

dies zur Folge, dass der Druck aus Strassburg, raschestmög- gestaltung eine gewisse Handlungsfreiheit bewahren - des-

lich eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten halb Ueberweisung als Postulat und nicht als Motion.

zu schaffen, entfallen ist Das bedeutet nach unserer Auffas-

sung allerdings nicht, dass damit auch mittelfristig auf eine ge-

setzliche Regelung der Materie verzichtet werden kann. In be- Danioth: Ich möchte dem Bundesrat für die rasche Bearbei-

zug auf eine solche - auch nach Meinung des Bundsrates - tung des Vorstosses danken.

10. Dezember 1992 1227 Interpellation Huber

Ich halte mit Befriedigung fest, dass sich die Beurteilung des Huber: Ich hatte vor einiger Zeit die Gelegenheit, der Kommis-

Bundesrates in bezug auf die Notwendigkeit eines verstärkten sion anzugehören, die die Rechtsgrundlagen für die aktive Be-

Einsatzes der verdeckten Fahndung einerseits und die Auswir- kämpfung der Geldwäscherei zu bearbeiten hatte. Damals,

kungen dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes ander- Herr Bundesrat Koller, war die Rede davon, dass im Anschluss

seits mit meiner Auffassung im wesentlichen deckt, dass also daran bald Rechtsgrundlagen für die Bekämpfung des organi-

der Bundesrat diese Auffassung teilt. sierten Verbrechens vorgelegt würden. Es wurde zeitweise so-

Ich möchte hierfür bestens danken, auch für die Bereitschaft gar der Eindruck erweckt, als ob es sich hier um Zwillingsge-

zum Handeln. Ich bin selbstverständlich einverstanden mit der schäfte im eigentlichen Sinne des Wortes handeln würde, die

Umwandlung in ein Postulat. Ich möchte lediglich festhalten, für ihr Funktionieren miteinander verbunden sind.

dass die Anpassung der kantonalen Strafprozessordnungen Zweck meiner Interpellation ist nun, auf diesen Zusammen-

natürlich in der Zuständigkeit der Kantone liegt - das ist mir hang hinzuweisen und die Beunruhigung über das Ausblei-

schon bekannt. Aber der Bund kann natürlich hier ebenfalls ei- ben der Vorlage zum Ausdruck zu bringen. Ich möchte das mit

nen Anstoss geben. Die Bedeutung vor allem auf der Bun- der Bitte um eine Lagebeurteilung verbinden, und ich frage

desebene liegt in der Anwendung der eidgenössischen Be- nach konkreten Massnahmen.

stimmungen, vor allem wenn es darum geht, diese Staats- Gerade im Bereich der inneren Sicherheit - so meine ich -

schutzaufgaben wahrzunehmen, die primär in der Zuständig- sollte man heute sichtbar handeln und sich nicht in juristi-

keit des Bundes sein sollen. Hier muss der Bund vorangehen schem Hickhack verlieren. Ich habe manchmal den Eindruck,

und dann - soweit notwendig - die Koordination mit den Kan- als ob wir bei der Gesetzgebung die Jurisprudenz auch zur

tonen in bezug auf das kantonale Verfahrensrecht vornehmen. Hilfe nähmen, um gewisse Dinge zu verzögern und das

In diesem Sinne danke ich und erkläre ich mich mit der Um- Tempo nicht in dem Masse zu steigern, wie es notwendig ist

wandlung in ein Postulat einverstanden. Ich sage das als Jurist, ich sage das aber auch als jemand, der

in einer Regierung über den Stellenwert des Rechts als Mittel

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat zur Förderung oder zur Behinderung seine eigenen Erfahrun-

gen gemacht hat.

Man hört nun genau entgegen dem Wunsch nach Dringlich-

keit, dass rechtstheoretische Schwierigkeiten auftreten. Offen-

bar geht es um die Frage der Schuldzurechnung und der Haf-

tung des Unternehmens; da sind gewisse Leute besonders

empfindlich. Ich verstehe das. Aber man muss doch die ein-

#ST# 92.3407 ander gegenüberstehenden Güter abwägen. Da ist auf der ei-

nen Seite das organisierte Verbrechen, umfassend den Terro-

Interpellation Huber rismus, die organisierte Kriminalität und die Wirtschaftskrimi-

Stand und Bekämpfung des organisierten nalität.

Ich habe neuerlich eine Definition dieses organisierten Verbre-

Verbrechens in der Schweiz chens gelesen, die mir erneut klargemacht hat, wie dringlich

Situation et répression du crime und wie drängend eine Bereitstellung von griffigen Instrumen-

organisé en Suisse ten gegen diese Erscheinung ist. Es wird da ausgeführt: «In

Annäherung an die Funktionsweise transnationaler Unterneh-

men werden hochgradig arbeitsteilig, stark abgeschottet,

planmässig und auf Dauer angelegt durch Begehung von De-

likten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft mög-

Wortlaut der Interpellation vom 30. September 1992 lichst hohe Gewinne angestrebt. Die Organisation bedient

Die Bedrohung durch das organisierte Verbrechen auch in der sich dabei der Mittel der Gewalt, der Einschüchterung, der Ein-

Schweiz beunruhigt die Bevölkerung nachhaltig. flussnahme auf Politik und Wirtschaft. Sie weist regelmässig

Ich frage den Bundesrat: einen stark hierarchischen Aufbau auf, verfügt über wirksame

1. Wie beurteilt er den Stand des organisierten Verbrechens in Durchsetzungsmechanismen für innere Gruppennormen.

der Schweiz? Ihre Akteure sind weitgehend austauschbar.»

2. Welche Entwicklungstendenzen sind erkennbar? Diese Mischung aus Kriminalität, Wirtschaft, Mobilität, mo-

3. Welche Mittel gedenkt der Bundesrat zur Bekämpfung des dernster Kommunikation und straffer Führung ist getrieben

organisierten Verbrechens einzusetzen - insbesondere bis von einer inneren Dynamik und einem hervorstechenden

wann ist mit der Vorlage von Normen im Strafrecht, die seit lan- Machttrieb. Ich verweise Sie auf die Vorgänge in Oberitalien,

gem in Aussicht stehen, zu rechnen? die eine Eroberung Mailands und der Umgebung durch die

4. Das organisierte Verbrechen kennt keine Landesgrenzen. Drogenhandel-Mafia zur Folge hatte. Die Verknüpfung mit der

Ist die internationale Zusammenarbeit zufriedenstellend? Sind Politik muss auch uns betroffen machen.

allenfalls zusätzliche Vereinbarungen auszuarbeiten? In unserem Land-so empfinde ich es, so stelle ich es fest-ist

eine deutliche Angst vor wachsender Kriminalität spürbar. In

Texfe de l'interpellation du 30 septembre 1992 diesen Zusammenhang gehört nicht nur der Drogenhandel,

Le crime organisé menace également la Suisse et suscite der soeben Thema eines Vorstosses war, dazu gehören die

dans la population des sentiments persistants d'inquiétude. Waffenbeschaffung für europäische und aussereuropäische

Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- Konflikte und sogar der heimliche Einzug von Kriminellen in

vantes: Chefetagen. Der Rechtsradikalismus als aktuelle Seuche Eu-

1. Comment juge-t-il la situation du crime organisé en Suisse? ropas zeigt eine neue Facette der Bedrohung, wobei das Po-

2. Quelles tendances peut-on observer dans son évolution? tential des Linksextremismus nur etwas in den Hintergrund ge-

3. Quels moyens le Conseil fédéral envisage-t-il d'employer treten, nicht aber verschwunden ist. Unter diesen Umständen

pour le combattre et, surtout, quand édictera-t-on des disposi- ist eine Lagebeurteilung notwendig, eine Erklärung, was wann

tions de droit pénal en la matière, mesure dont on entend par- dem Parlament vorgelegt wird, und der internationale Aspekt

ler depuis longtemps? ist darzustellen.

4. Le crime organisé ne connaît pas de frontières. La coopéra- Aus aktuellem Anlass und in Ergänzung meiner Fragen darf

tion internationale est-elle satisfaisante? N'y aurait-il pas lieu ich vielleicht zusätzlich erfahren, ob die Ablehnung des EWR-

de conclure de nouveaux accords dans ce domaine? Vertrages auf das hier angesprochene Kapitel einen Einfluss

hat.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Ro- Der Bundesrat schreibt beim nächsten Geschäft, das unsere

bert, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Iten Traktandenliste ziert-dem Uebereinkommen Nr. 141 des Eu-

Andréas, Loretan, Meier Josi, Piller, Roth, Ruesch, Schallber- roparates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-

ger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (19) nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten -, die ent-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Danioth Gesetzliche Grundlagen für verdeckte Drogenfahndung

Motion Danioth Bases légales de la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band VI

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3250

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 10.12.1992 - 08:00

Date

Data

Seite 1225-1227

Page

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Ref. No 20 022 264

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