Occupational Pension Law: Guarantee Fund and Non-Compulsory Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion proposed adapting legal provisions for occupational pensions to extend the guarantee fund's application to non-compulsory insurance in cases of insolvency. The Federal Council noted that while it is investigating the possibility of adjusting minimum interest rates for occupational pensions, it lacks the legal basis to mandate a minimum interest rate for the non-compulsory portion. Therefore, the Council recommended converting the motion into a postulate to allow for further consideration within the framework of the first amendment to the occupational pension law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 BVG; Occupational Pension Law: Guarantee Fund and Non-Compulsory Insurance: The Federal Council noted that while it is investigating the possibility of adjusting minimum interest rates for occupational pensions, it lacks the legal basis to mandate a minimum interest rate for the non-compulsory portion. Therefore, the Council recommended converting the motion into a postulate to allow for further consideration within the framework of the first amendment to the occupational pension law.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
9. Oktober 1992 N 2157 Motion Rechsteiner
darstellt, die bei der Verzinsung der Altersguthaben nach BVG Texte de la motion du 4 juin 1992
keinesfalls unterschritten werden darf. Die Vorsorgeeinrich- Le Conseil fédéral est chargé d'adapter et de compléter les
tungen sind verpflichtet, einen höheren Ertrag zu erzielen, dispositions légales sur la prévoyance professionnelle de
wenn dies aufgrund der Marktverhältnisse möglich ist Der sorte que les dispositions sur le fonds de garantie s'appliquent
über den Mindestzins hinausgehende Vermögensertrag aussi, en cas d'insolvabilité de l'institution de prévoyance, à la
bleibt in der Vorsorgeeinrichtung und muss zu gegebener Zeit prévoyance hors-obligatoire.
zugunsten der Versicherten verwendet werden. Lieber die Art
der Verwendung entscheidet bei registrierten Vorsorgeein- Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher Silvio,
richtungen das zuständige paritätische Organ, bei den ande- Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danu-
ren Einrichtungen in der Regel das oberste Organ der Einrich- ser, Fankhauser, Fasel, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula,
tung, in dem nach Massgabe ihrer Beiträge ebenfalls Arbeit- Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Lederger-
nehmervertreter Einsitz haben. In der Regel werden die auf- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Seiler Rolf,
grund der Zinsgewinne geäufneten freien Mittel für den Teue- Steiger, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (26)
rungsausgleich der laufenden Renten und für allgemeine Lei-
stungserhöhungen, aber auch für technisch notwendige Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Rückstellungen bezüglich Risikoverlusten oder zur Ab- Bei Firmenzusammenbrüchen der letzten Zeit hat es sich ge-
deckung administrativer Kosten eingesetzt Gerade im Hin- zeigt, dass die Guthaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
blick auf die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den nehmern bei Personalvorsorgeeinrichtungen dann völlig un-
Renten sind die Einrichtungen auf Zinsgewinne angewiesen; genügend gesichert sind, wenn das Kassenvermögen zuvor
andernfalls müssten entsprechend erhöhte Beiträge eingefor- ganz oder teilweise ausgehöhlt worden ist (beispielsweise
dert werden. durch überhöhte und unzulässige Anlagen in der Stifterfirma).
Der Bundesrat hat am 11. September 1991 das Eidgenössi- Weil der Sicherheitsfonds BVG nur im obligatorischen Bereich
sche Departement des Innern beauftragt, im Rahmen der Eid- greift, drohen bedeutende Verluste bei den für die Altersvor-
genössischen Kommission für die berufliche Vorsorge abzu- sorge oft viel wichtigeren vor- und überobligatorischen An-
klären, ob bei den Minimalzinsvorschriften bei Vorsorgeein- sprüchen. Es drängt sich deshalb auf, Artikel 49 BVG und Arti-
richtungen künftig auf Realzinse abgestellt werden könnte. kel 89bis Absatz 6 ZGB so abzuändern und zu ergänzen, dass
Eine von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe ist be- die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Insolvenz
reits dabei, diese Frage abzuklären. Im Zuge dieser Arbeiten der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Be-
wird auch der vom Motionär gestellte Antrag untersucht reich zur Anwendung kommen. Sache der Gesetzgebung
Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ziffer 1, wird es dann sein, den Umfang der Deckung durch den Si-
die eine Aenderung im Verordnungsrecht verlangt, um eine cherheitsfonds genauer zu umschreiben (beispielsweise Be-
Motion im übertragenen Rechtsetzungsbereich handelt In grenzung der versicherten Einkommenshöhe gegen oben wie
diesem Bereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung sei- in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung; Bestimmung des
nes Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzes- Umfangs der Deckung im vorobligatorischen Bereich). Die
recht zu halten. Er kann demzufolge grundsätzlich nicht durch Ausdehnung der Deckung des Sicherheitsfonds bei Insolvenz
Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt kann auf die registrierten Einrichtungen beschränkt werden
werden. (unter Ausschluss der rein patronalen Einrichtungen).
Unter Ziffer 2 verlangt die Motion die Festlegung eines Min-
destzinssatzes auf Verordnungsstufe auch für den ausserobli- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
gatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Es gibt jedoch vom 24. August 1992
keine gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat den Erlass Rapport écrit du Conseil fédéral
derartiger Vorschriften in diesem Bereich erlauben würde. du 24 août 1992
Die Frage der Ausdehnung der Insolvenzversicherung durch
Schriftliche Erklärung des Bundesrates den Sicherheitsfonds auf den ausserobligatorischen Bereich
Déclaration écrite du Conseil fédéral der beruflichen Vorsorge wurde von der Eidgenössischen
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Kommission für die berufliche Vorsorge geprüft Es ist vorge-
wandeln. sehen, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision wei-
terzubehandeln. Die Botschaft über die erste BVG-Revision ist
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft auf Ende 1993 in Aussicht gestellt
Die Diskussion wird verschoben. In materieller Hinsicht ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass
zwischen der Sicherstellung der Leistungen auch im ausser-
Verschoben - Renvoyé obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und der Ver-
mögenslage, insbesondere mit der damit verbundenen Ver-
antwortlichkeit bzw. Haftung, ein enger Zusammenhang be-
steht
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
#ST# 92.3198 Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Motion Rechsteiner wandeln.
Sicherung der Ansprüche
in der beruflichen Vorsorge Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Garanties des rentes
de la prévoyance professionnelle
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die berufliche Vorsorge so anzupassen und zu er-
gänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds
bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung auch im
ausserobligatorischen Bereich zur Anwendung kommen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge
Motion Rechsteiner Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3198
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 2157-2157
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Ref. No 20 021 673
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