Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3198 KI-generiert

Occupational Pension Law: Guarantee Fund and Non-Compulsory Insurance

Geschäftsnummer VPB 92-3198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion proposed adapting legal provisions for occupational pensions to extend the guarantee fund's application to non-compulsory insurance in cases of insolvency. The Federal Council noted that while it is investigating the possibility of adjusting minimum interest rates for occupational pensions, it lacks the legal basis to mandate a minimum interest rate for the non-compulsory portion. Therefore, the Council recommended converting the motion into a postulate to allow for further consideration within the framework of the first amendment to the occupational pension law.

Legislator-Regeste

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Art. 49 BVG; Occupational Pension Law: Guarantee Fund and Non-Compulsory Insurance: The Federal Council noted that while it is investigating the possibility of adjusting minimum interest rates for occupational pensions, it lacks the legal basis to mandate a minimum interest rate for the non-compulsory portion. Therefore, the Council recommended converting the motion into a postulate to allow for further consideration within the framework of the first amendment to the occupational pension law.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Nationaler Garantiefonds Pensionsfonds Versicherungspflicht Zahlungsunfähigkeit Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
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Volltext

9. Oktober 1992 N 2157 Motion Rechsteiner

darstellt, die bei der Verzinsung der Altersguthaben nach BVG Texte de la motion du 4 juin 1992

keinesfalls unterschritten werden darf. Die Vorsorgeeinrich- Le Conseil fédéral est chargé d'adapter et de compléter les

tungen sind verpflichtet, einen höheren Ertrag zu erzielen, dispositions légales sur la prévoyance professionnelle de

wenn dies aufgrund der Marktverhältnisse möglich ist Der sorte que les dispositions sur le fonds de garantie s'appliquent

über den Mindestzins hinausgehende Vermögensertrag aussi, en cas d'insolvabilité de l'institution de prévoyance, à la

bleibt in der Vorsorgeeinrichtung und muss zu gegebener Zeit prévoyance hors-obligatoire.

zugunsten der Versicherten verwendet werden. Lieber die Art

der Verwendung entscheidet bei registrierten Vorsorgeein- Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher Silvio,

richtungen das zuständige paritätische Organ, bei den ande- Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danu-

ren Einrichtungen in der Regel das oberste Organ der Einrich- ser, Fankhauser, Fasel, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula,

tung, in dem nach Massgabe ihrer Beiträge ebenfalls Arbeit- Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Lederger-

nehmervertreter Einsitz haben. In der Regel werden die auf- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Seiler Rolf,

grund der Zinsgewinne geäufneten freien Mittel für den Teue- Steiger, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (26)

rungsausgleich der laufenden Renten und für allgemeine Lei-

stungserhöhungen, aber auch für technisch notwendige Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Rückstellungen bezüglich Risikoverlusten oder zur Ab- Bei Firmenzusammenbrüchen der letzten Zeit hat es sich ge-

deckung administrativer Kosten eingesetzt Gerade im Hin- zeigt, dass die Guthaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

blick auf die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den nehmern bei Personalvorsorgeeinrichtungen dann völlig un-

Renten sind die Einrichtungen auf Zinsgewinne angewiesen; genügend gesichert sind, wenn das Kassenvermögen zuvor

andernfalls müssten entsprechend erhöhte Beiträge eingefor- ganz oder teilweise ausgehöhlt worden ist (beispielsweise

dert werden. durch überhöhte und unzulässige Anlagen in der Stifterfirma).

Der Bundesrat hat am 11. September 1991 das Eidgenössi- Weil der Sicherheitsfonds BVG nur im obligatorischen Bereich

sche Departement des Innern beauftragt, im Rahmen der Eid- greift, drohen bedeutende Verluste bei den für die Altersvor-

genössischen Kommission für die berufliche Vorsorge abzu- sorge oft viel wichtigeren vor- und überobligatorischen An-

klären, ob bei den Minimalzinsvorschriften bei Vorsorgeein- sprüchen. Es drängt sich deshalb auf, Artikel 49 BVG und Arti-

richtungen künftig auf Realzinse abgestellt werden könnte. kel 89bis Absatz 6 ZGB so abzuändern und zu ergänzen, dass

Eine von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe ist be- die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Insolvenz

reits dabei, diese Frage abzuklären. Im Zuge dieser Arbeiten der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Be-

wird auch der vom Motionär gestellte Antrag untersucht reich zur Anwendung kommen. Sache der Gesetzgebung

Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ziffer 1, wird es dann sein, den Umfang der Deckung durch den Si-

die eine Aenderung im Verordnungsrecht verlangt, um eine cherheitsfonds genauer zu umschreiben (beispielsweise Be-

Motion im übertragenen Rechtsetzungsbereich handelt In grenzung der versicherten Einkommenshöhe gegen oben wie

diesem Bereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung sei- in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung; Bestimmung des

nes Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzes- Umfangs der Deckung im vorobligatorischen Bereich). Die

recht zu halten. Er kann demzufolge grundsätzlich nicht durch Ausdehnung der Deckung des Sicherheitsfonds bei Insolvenz

Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt kann auf die registrierten Einrichtungen beschränkt werden

werden. (unter Ausschluss der rein patronalen Einrichtungen).

Unter Ziffer 2 verlangt die Motion die Festlegung eines Min-

destzinssatzes auf Verordnungsstufe auch für den ausserobli- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

gatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Es gibt jedoch vom 24. August 1992

keine gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat den Erlass Rapport écrit du Conseil fédéral

derartiger Vorschriften in diesem Bereich erlauben würde. du 24 août 1992

Die Frage der Ausdehnung der Insolvenzversicherung durch

Schriftliche Erklärung des Bundesrates den Sicherheitsfonds auf den ausserobligatorischen Bereich

Déclaration écrite du Conseil fédéral der beruflichen Vorsorge wurde von der Eidgenössischen

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Kommission für die berufliche Vorsorge geprüft Es ist vorge-

wandeln. sehen, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision wei-

terzubehandeln. Die Botschaft über die erste BVG-Revision ist

Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft auf Ende 1993 in Aussicht gestellt

Die Diskussion wird verschoben. In materieller Hinsicht ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass

zwischen der Sicherstellung der Leistungen auch im ausser-

Verschoben - Renvoyé obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und der Ver-

mögenslage, insbesondere mit der damit verbundenen Ver-

antwortlichkeit bzw. Haftung, ein enger Zusammenhang be-

steht

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

#ST# 92.3198 Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Motion Rechsteiner wandeln.

Sicherung der Ansprüche

in der beruflichen Vorsorge Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Garanties des rentes

de la prévoyance professionnelle

Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1992

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun-

gen über die berufliche Vorsorge so anzupassen und zu er-

gänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds

bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung auch im

ausserobligatorischen Bereich zur Anwendung kommen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge

Motion Rechsteiner Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3198

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1992 - 08:00

Date

Data

Seite 2157-2157

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Ref. No 20 021 673

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