Cantonal Initiative on Consumer Credit Law Supported
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe debate centered on a cantonal initiative concerning consumer credit law. One argument proposed delaying comprehensive regulation, including social protections like maximum interest rates, until a future, unified federal consumer credit law. Conversely, another perspective argued that the initiative's core concerns, particularly regarding social protections and abuse prevention, were valid and should be addressed. Ultimately, the council voted to support the cantonal initiative, acknowledging that while some aspects might be covered by existing or upcoming legislation, the initiative served to broaden the discussion and ensure these important issues were fully considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 BV, Art. 5 ZGB, Art. 19 grund, Art. 73 Absatz, Art. 93 Ab, Art. 93 Abs. 2 BV; Cantonal Initiative on Consumer Credit Law Supported: One argument proposed delaying comprehensive regulation, including social protections like maximum interest rates, until a future, unified federal consumer credit law. Conversely, another perspective argued that the initiative's core concerns, particularly regarding social protections and abuse prevention, were valid and should be addressed. Ultimately, the council voted to support the cantonal initiative, acknowledging that while some aspects might be covered by existing or upcoming legislation, the initiative served to broaden the discussion and ensure these important issues were fully considered.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the cantonal initiative to request federal legislation.
Volltext
Initiative du canton de Lucerne 204 18 mars 1993
Kantonen, via die Fürsorge, betrifft Da wird also nicht leichtfer- will - wie sie jetzt aufgrund des Konkordates gelten und wie sie
tig legiferiert Ihnen der Bundesrat allenfalls einmal in Ausführung der Mo-
Ich stimme mit Herrn Cottier und der Kommission so weit über- tion Affolter oder der Standesinitiative Luzern präsentieren
ein, dass ich den Vereinheitlichungsbedarf anerkenne, aber wird.
diese Vereinheitlichung kann und darf erst im Rahmen einer Ich glaube also, die Formulierung hat einen berechtigten
umfassenden, vollständigen Regelung in einem zukünftigen Kern, ist aber missverständlich und bedarf daher auf jeden Fall
Konsumkreditgesetz vorgenommen werden. Der Moment der Bereinigung im Zweitrat.
scheint mir falsch zu sein, dieses Minimalprogramm, das wir
aufgrund des EWR anzunehmen bereit waren, zum Anlass zu Frau Meier Josi: Genau hier, Herr Bundesrat, hake ich ein. Ich
nehmen, um diese ganzen sozialen Absicherungen in den habe mich bemüht, auch die Unterlagen der Kommission an-
Kantonen mit einem Schlag aufzuheben. So berechtigt also zuschauen, und habe dabei festgestellt, dass dieser Antrag
das Anliegen grundsätzlich ist, so falsch ist der Moment, das genau mit der Begründung der 15 Prozent eingegeben wurde.
nun hier durchzuführen. Man wird das auf eine spätere, ge- Das bedeutet eben die Beschneidung der öffentlich-rechtli-
samtheitliche Regelung verschieben müssen, die auf Bun- chen Kompetenzen der Kantone, und dagegen wehre ich
desebene erfolgen soll. Sie muss dann aber auch umfassend mich. Ich habe gar nichts dagegen, wenn im Zweitrat ein ent-
sein. sprechend reduzierter Antrag aufgenommen wird, aber so-
lange der Antrag hier konkret mit der Reduktion von öffentlich-
Bundesrat Koller: Der von Ihrer Kommission vorgeschlagene rechtlichen Möglichkeiten begründet wird, kann ich mich nicht
Artikel 18bis (neu) wirft in der Tat sehr heikle Rechtsprobleme damit einverstanden erklären, dass er stehenbleibt Deshalb
auf, wie eine erste Prüfung bei uns zeigt. Auf der einen Seite ist möchte ich darüber abstimmen lassen.
es nach Artikel 64 BV so, dass der Bund auf dem Gebiete des
gesamten Zivilrechts zur Gesetzgebung befugt ist, und dies Frau Simmen, Berichterstatterin: Sie haben der Diskussion
bedeutet, dass die Kantone nur so lange und so weit zivilrecht- jetzt entnommen, dass sich hier sehr berechtigte Anliegen ge-
liche - ich betone: zivilrechtliche - Bestimmungen erlassen genüberstehen. Wir sind Erstrat, und ich möchte Ihnen des-
dürfen, als der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz halb nochmals im Namen der Kommission beantragen, hier
nicht Gebrauch gemacht hat. Das hat das Bundesgericht in ei- nun diesen Artikel 18bis einzufügen, damit die Diskussion
nem neueren Entscheid (108 Ib 397) ausdrücklich so festge- auch im Zweitrat bereits von Anfang an stattfinden kann.
halten. Diese Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf
dem Gebiete des Zivilrechts wird für den Bereich des ZGB mit Abstimmung - Vote
Einschluss des OR in Artikel 5 ZGB und in Artikel 51 des Für den Antrag Meier Josi 20Stimmen
Schlusstitels ZGB ausdrücklich bestätigt. Insofern könnte Für den Antrag der Kommission 13 Stimmen
man, was das Zivilrecht anbelangt, sagen, dieser Artikel halte
eigentlich nur etwas fest, was von Verfassung wegen und auf- Art. 19
grund der genannten Bestätigung im ZGB bereits gelte. Die Antrag der Kommission
Frage ist natürlich, ob wirklich nur das gemeint ist, weil im An- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
trag Ihrer Kommission davon nicht die Rede ist. Es könnte Proposition de la commission
nämlich an sich sogar noch mehr gemeint sein, denn nach Ar- Adhérer au projet du Conseil fédéral
tikel 6 Absatz 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-
rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht an sich Angenommen -Adopté
nicht beschränkt Aber Lehre und Rechtsprechung anerken-
nen sogar, dass der Bundesgesetzgeber eine bestimmte Re- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
gelung - beispielsweise eben jene über den Konsumkreditver- Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen
trag - auch gegenüber dem öffentlichen kantonalen Recht als (Einstimmigkeit)
abschliessend erklären darf. Ich verweise auch hier auf einen
Bundesgerichtsentscheid (113 la 311). Es bestände also an An den Nationalrat-Au Conseil national
sich sogar diese weiter gehende Interpretationsmöglichkeit,
von der aber Herr Cottier gesagt hat, dass das eigentlich nicht
der Wille Ihrer Kommission war. Würde nun diese weiter ge-
hende Interpretation tatsächlich bedeuten, dass damit auch
die öffentlich-rechtlichen Gesetzgebungskompetenzen der
Kantone aufgehoben wären, dann hätten wir ein offensichtli-
ches Problem mit Artikel 73 Absatz 2 OR, wonach es eben dem #ST# 92.301
öffentlichen Recht vorbehalten bleibt, Bestimmungen gegen
Missbräuche im Zinswesen - vor allem auch sogenannte Standesinitiative Luzern
Höchstzinsvorschriften - aufzustellen. Schaffung
Diese Swisslex-Vorlage enthält eben - in Analogie zur Euro- eines Konsumkreditgesetzes
lex-Vorlage - keinerlei Höchstzinsvorschriften; der europa-
rechtliche Konsumentenschutz basiert vielmehr mit guten Initiative du canton de Lucerne
Gründen in erster Linie auf Information und auf Berechnungs- Création d'une loi
vorschriften des effektiven Jahreszinses. sur le crédit à la consommation
Wenn man nun Artikel 18bis die Auslegung beimässe, dass
auch die öffentlich-rechtlichen Kompetenzen ausschliesslich
Bundessache wären, dann hätten wir natürlich mit diesem Ge-
setz die Möglichkeit der Kantone, Höchstzinsvorschriften zu
erlassen - im entsprechenden Konkordat sind es bekanntlich Wortlaut der Initiative vom 3. Juli 1992
heute 18 Prozent-, auch aufgehoben. Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 93 Ab-
Wenn ich das richtig sehe, ist das auch nicht der Wille der satz 2 der Bundesverfassung, beschliesst:
Kommission. Ich bin daher der Meinung, dass wir die Frage Die eidgenössischen Räte werden ersucht, mit Ordnungs-
von Artikel 18bis zuhanden des Zweitrates noch einmal ganz und Schutzbestimmungen, baldmöglichst dafür zu sorgen,
gründlich klären müssen. Der Kommissionsantrag enthält dass die Risiken des Konsumkredits auf ein Minimum be-
nämlich ein berechtigtes Anliegen, indem man sagt, mit die- schränkt und Missbräuche verhindert werden, insbesondere
sem Bundesgesetz über die Konsumkreditverträge solle der mit verbindlichen Regelungen wie:
Bund zivilrechtlich abschliessend reglementieren. Hingegen - Herabsetzung des Höchstzinssatzes;
ist es ja offenbar auch nicht der Wille Ihrer Kommission, dass - Festlegung der maximalen Laufzeit;
man beispielsweise Höchstzinsvorschriften ausschliessen - Widerrufsrecht
18. März 1993 205 Standesinitiative Luzern
Texte de l'initiative du 3 juillet 1992 Ich fasse zusammen: Die Anliegen des Sozialschutzes und
Le Grand Conseil du canton de Lucerne, vu l'article 93 alinéa 2 der Missbrauchsgesetzgebung, die beidseits vertreten wer-
de la Constitution fédérale et le paragraphe 38 de la constitu- den, sind berechtigt. Und nun sollten wirtrotzdem einem Kan-
tion du canton de Lucerne, arrête: ton zur Antwort geben: «Wir treten auf die Standesinitiative
Les Chambres fédérales sont priées d'arrêter sans plus atten- nicht ein.» Das ist falsch. Der gegenüber Kantonen ange-
dre des dispositions afin d'empêcher les abus et de limiter au brachte Anstand wird mit solchen Erledigungen nicht gewahrt.
maximum les risques liés au crédit à la consommation. Elles Wir haben es zum Teil mit einer Frage der Verfahrensordnung
prévoiront notamment une réglementation contraignante vi- zutun.
sant Es ist auch nicht so, dass dem Anliegen mit der Motion Nach-
- à abaisser le taux d'intérêt maximal; achtung verschafft worden wäre. Erst mit der Vorlage selbst
- à fixer la durée maximale du crédit et kommt man ja dem Ziel näher. Wenn ich mir darüber Rechen-
- à instaurer un droit de révocation. schaft gebe, dass wir in solchen Fällen selbst bei Petitionen
dazu übergegangen sind, dem Bundesrat wenigstens die Un-
Antrag der Kommission terlagen zu übermitteln, damit er sie dann bei der Bearbeitung
Der Initiative keine Folge geben der hängigen Vorlage mit einbeziehen kann, halte ich es für
verfehlt, einem Kanton in der gleichen Lage zu sagen, man sei
Antrag Meier Josi nicht bereit, auf sein Begehren einzutreten. Man will ja darauf
Der Initiative Folge geben eintreten!
Deshalb finde ich, dieser Standesinitiative sei Folge zu geben,
Proposition de la commission dies im Wissen, dass es sich darum handelt, einfach den Argu-
Ne pas donner suite à l'initiative mentenkatalog für die Behandlung der schon hängigen Mo-
tion noch zu verbreitern. So behandelt man Kantone, nicht mit
Proposition MeierJosi groben Floskeln!
Donner suite à l'initiative Ich bitte Sie, meinem Antrag stattzugeben.
Frau Simmen, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über den Bundesrat Koller: Ueber die Ueberweisung der Standesinitia-
Konsumkredit, das Sie soeben beschlossen haben, regelt zu- tive entscheiden Sie; aber ich glaube, es ist doch wichtig, dass
gestandenermassen nur einen beschränkten Teil der Pro- Sie die Absichten des Bundesrates kennen.
bleme im Zusammenhang mit dem Konsumkredit. Es ist unbe- Aus der Sicht des Bundesrates ist das Gesetz, das Sie soeben
stritten, dass eine weiter reichende Gesetzgebung folgen verabschiedet haben und das hoffentlich noch in diesem Jahr
muss, die dann auch die heikleren Fragen einschliesst, wie in Kraft treten kann, ein ganz entscheidender und begrüssens-
Höchstzinsen, Höchstlaufzeiten, Widerrufsrecht, die hier noch werter Fortschritt auf diesem schwierigen Gebiet. Sie werden
ausgeklammert sind. es mir nicht verübeln, wenn ich bei dieser Gelegenheit noch
Die überwiesene Motion Affolter (89.501) geht in diese Rich- einmal betone, was uns Swisslex für Gesetzgebungsmöglich-
tung, indem sie eine konzis formulierte Missbrauchsgesetzge- keiten geschaffen hat. Wenn Sie sich daran zurückerinnern,
bung fordert. Die Standesinitiative Luzern rennt somit offene dass wir über ein Bundesgesetz über den Konsumkredit acht
Türen ein, denn die konkreten Punkte, die sie in ihrem Text er- Jahre lang verhandelt haben und am Schluss einen Scherben-
wähnt, sind genau jene, die durch die Missbrauchsgesetzge- haufen hatten, besteht jetzt doch eine berechtigte Hoffnung,
bung erfasst werden. Das ist der Grund, warum die Kommis- hier einen ganz entscheidenden Schritt im Sinne des Konsu-
sion der Standesinitiative keine Folge geben will. Keinesfalls mentenschutzes getan zu haben.
jedoch ist sie der Meinung, die Anliegen in der Standesinitia- Auf der anderen Seite will ich gerne zugeben, dass dieses Ge-
tive verdienten keine Beachtung. setz den Anliegen der Motion Affolter (89.501) und auch der
Da die Anliegen also durch die Motion Affolter aufgegriffen Standesinitiative Luzern noch nicht voll gerecht wird. Für mich
worden sind, empfiehlt Ihnen die Kommission, der Standesin- ist klar, dass wir einen entsprechenden Gesetzgebungsauf-
itiative keine Folge zu geben. Sie hat sich auch überlegt, ob es trag behalten. Aber - um auch hier die Karten offen auf den
besser wäre, die Initiative als erledigt abzuschreiben. Offen- Tisch zu legen - angesichts der sehr vielen Gesetzgebungs-
sichtlich herrscht - auch nach Auskunft unseres Ratssekre- postulate, die ich in meinem Departement zu bearbeiten habe,
tärs - in bezug auf Standesinitiativen eine sehr breite Praxis. wird dieses Gesetz sicher nicht die erste Priorität haben.
Die Meinung der Kommission geht ganz eindeutig dahin, dass Aber wir wissen, dass wir Ihnen auch nach Verabschiedung
das Anliegen berechtigt, ihm aber durch die Motion schon dieses Gesetzes gelegentlich eine weitere Vorlage unterbrei-
Nachachtung verschafft worden ist. ten müssen. Insofern hätte ich auch nichts gegen die Ueber-
Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, der Standesinitia- weisung der Standesinitiative Luzern; wir haben ja auch die
tive Luzern keine Folge zu geben. Motion Affolter (89.501) angenommen.
Frau Meier Josi: Dieser Antrag hängt mit dem Konsumkredit- Bühler Robert: Ich habe mich an und für sich noch vor dem
gesetz zusammen. Es gehört zu den oft etwas unangenehmen Votum des Herrn Bundesrat gemeldet, aber der Herr Vizeprä-
Pflichtübungen von Kantonsvertretern, sich im Ständerat für sident hat mich nicht beachtet; deshalb erlaube ich mir noch
eine Standesinitiative noch einigermassen einzusetzen, ob- einmal ganz kurz zwei Sachen zu bestärken.
wohl sie manchmal nicht besonders von deren Güte über- Ich möchte den Antrag von Frau Josi Meier unterstützen. Es
zeugt sind. Dieses Problem habe ich heute nicht. Denn ich ge- geht hier wirklich nur noch um die Verfahrensfrage. Inhaltlich
höre zu denen, die in all den Jahren im Parlament dabei wa- sind wir uns ja alle einig; es herrscht eine Uebereinkunft zwi-
ren, als die Konsumkreditvorlage behandelt wurde, die dann schen Bundesrat und Kommission, und ich habe auch in die-
eines so unseligen Todes gestorben ist. Ich habe mich schon sem Rat keine andere Stimme gehört. Wir haben ja selten eine
immer für diese Lösung eingesetzt. Jetzt hat mein Kanton eine Chance, eine Standesinitiative zu unterstützen oder erheblich
entsprechende Standesinitiative eingereicht. Wie Sie soeben zu erklären.
gehört haben, ist das Anliegen nach wie vor berechtigt. Das ist Ich bitte Sie, machen wir das in diesem Fall: Unterstützen Sie
wohl auch von Regierungsseite nicht bestritten. den Antrag MeierJosi.
Es geht im wesentlichen um Sozialschutz. Wenn Sie die Be-
gründung des Grossen Rates von Luzern anschauen und da- Abstimmung - Vote
neben die Motion Affolter lesen, finden Sie wörtlich überein- Für den Antrag Meier Josi
stimmende Anträge. Die einzelnen Punkte, die im luzerni- (Folge geben) 16 Stimmen
schen Vorstoss enthalten sind, sind nur als Beispiel für eine Für den Antrag der Kommission
mögliche Ausgestaltung genannt. Zu tun hat man es also nicht (keine Folge geben) 8 Stimmen
mit detaillierten Begehren, sondern mit einer allgemeinen An-
regung.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Standesinitiative Luzern Schaffung eines Konsumkreditgesetzes
Initiative du canton de Lucerne Création d'une loi sur le crédit à la consommation
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.301
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 204-205
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Pagina
Ref. No 20 022 607
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