Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-301 KI-generiert

Cantonal Initiative on Consumer Credit Law Supported

Geschäftsnummer VPB 92-301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The debate centered on a cantonal initiative concerning consumer credit law. One argument proposed delaying comprehensive regulation, including social protections like maximum interest rates, until a future, unified federal consumer credit law. Conversely, another perspective argued that the initiative's core concerns, particularly regarding social protections and abuse prevention, were valid and should be addressed. Ultimately, the council voted to support the cantonal initiative, acknowledging that while some aspects might be covered by existing or upcoming legislation, the initiative served to broaden the discussion and ensure these important issues were fully considered.

Legislator-Regeste

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Art. 64 BV, Art. 5 ZGB, Art. 19 grund, Art. 73 Absatz, Art. 93 Ab, Art. 93 Abs. 2 BV; Cantonal Initiative on Consumer Credit Law Supported: One argument proposed delaying comprehensive regulation, including social protections like maximum interest rates, until a future, unified federal consumer credit law. Conversely, another perspective argued that the initiative's core concerns, particularly regarding social protections and abuse prevention, were valid and should be addressed. Ultimately, the council voted to support the cantonal initiative, acknowledging that while some aspects might be covered by existing or upcoming legislation, the initiative served to broaden the discussion and ensure these important issues were fully considered.

Schlagwörter

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Verbraucherkredit Verbraucherschutz Zinssatz Sozialvorschriften Schuldanerkennungsklage Ausleihrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 2 BV

Cited as the basis for the cantonal initiative to request federal legislation.

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Volltext

Initiative du canton de Lucerne 204 18 mars 1993

Kantonen, via die Fürsorge, betrifft Da wird also nicht leichtfer- will - wie sie jetzt aufgrund des Konkordates gelten und wie sie

tig legiferiert Ihnen der Bundesrat allenfalls einmal in Ausführung der Mo-

Ich stimme mit Herrn Cottier und der Kommission so weit über- tion Affolter oder der Standesinitiative Luzern präsentieren

ein, dass ich den Vereinheitlichungsbedarf anerkenne, aber wird.

diese Vereinheitlichung kann und darf erst im Rahmen einer Ich glaube also, die Formulierung hat einen berechtigten

umfassenden, vollständigen Regelung in einem zukünftigen Kern, ist aber missverständlich und bedarf daher auf jeden Fall

Konsumkreditgesetz vorgenommen werden. Der Moment der Bereinigung im Zweitrat.

scheint mir falsch zu sein, dieses Minimalprogramm, das wir

aufgrund des EWR anzunehmen bereit waren, zum Anlass zu Frau Meier Josi: Genau hier, Herr Bundesrat, hake ich ein. Ich

nehmen, um diese ganzen sozialen Absicherungen in den habe mich bemüht, auch die Unterlagen der Kommission an-

Kantonen mit einem Schlag aufzuheben. So berechtigt also zuschauen, und habe dabei festgestellt, dass dieser Antrag

das Anliegen grundsätzlich ist, so falsch ist der Moment, das genau mit der Begründung der 15 Prozent eingegeben wurde.

nun hier durchzuführen. Man wird das auf eine spätere, ge- Das bedeutet eben die Beschneidung der öffentlich-rechtli-

samtheitliche Regelung verschieben müssen, die auf Bun- chen Kompetenzen der Kantone, und dagegen wehre ich

desebene erfolgen soll. Sie muss dann aber auch umfassend mich. Ich habe gar nichts dagegen, wenn im Zweitrat ein ent-

sein. sprechend reduzierter Antrag aufgenommen wird, aber so-

lange der Antrag hier konkret mit der Reduktion von öffentlich-

Bundesrat Koller: Der von Ihrer Kommission vorgeschlagene rechtlichen Möglichkeiten begründet wird, kann ich mich nicht

Artikel 18bis (neu) wirft in der Tat sehr heikle Rechtsprobleme damit einverstanden erklären, dass er stehenbleibt Deshalb

auf, wie eine erste Prüfung bei uns zeigt. Auf der einen Seite ist möchte ich darüber abstimmen lassen.

es nach Artikel 64 BV so, dass der Bund auf dem Gebiete des

gesamten Zivilrechts zur Gesetzgebung befugt ist, und dies Frau Simmen, Berichterstatterin: Sie haben der Diskussion

bedeutet, dass die Kantone nur so lange und so weit zivilrecht- jetzt entnommen, dass sich hier sehr berechtigte Anliegen ge-

liche - ich betone: zivilrechtliche - Bestimmungen erlassen genüberstehen. Wir sind Erstrat, und ich möchte Ihnen des-

dürfen, als der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz halb nochmals im Namen der Kommission beantragen, hier

nicht Gebrauch gemacht hat. Das hat das Bundesgericht in ei- nun diesen Artikel 18bis einzufügen, damit die Diskussion

nem neueren Entscheid (108 Ib 397) ausdrücklich so festge- auch im Zweitrat bereits von Anfang an stattfinden kann.

halten. Diese Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf

dem Gebiete des Zivilrechts wird für den Bereich des ZGB mit Abstimmung - Vote

Einschluss des OR in Artikel 5 ZGB und in Artikel 51 des Für den Antrag Meier Josi 20Stimmen

Schlusstitels ZGB ausdrücklich bestätigt. Insofern könnte Für den Antrag der Kommission 13 Stimmen

man, was das Zivilrecht anbelangt, sagen, dieser Artikel halte

eigentlich nur etwas fest, was von Verfassung wegen und auf- Art. 19

grund der genannten Bestätigung im ZGB bereits gelte. Die Antrag der Kommission

Frage ist natürlich, ob wirklich nur das gemeint ist, weil im An- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

trag Ihrer Kommission davon nicht die Rede ist. Es könnte Proposition de la commission

nämlich an sich sogar noch mehr gemeint sein, denn nach Ar- Adhérer au projet du Conseil fédéral

tikel 6 Absatz 1 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-

rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht an sich Angenommen -Adopté

nicht beschränkt Aber Lehre und Rechtsprechung anerken-

nen sogar, dass der Bundesgesetzgeber eine bestimmte Re- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

gelung - beispielsweise eben jene über den Konsumkreditver- Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen

trag - auch gegenüber dem öffentlichen kantonalen Recht als (Einstimmigkeit)

abschliessend erklären darf. Ich verweise auch hier auf einen

Bundesgerichtsentscheid (113 la 311). Es bestände also an An den Nationalrat-Au Conseil national

sich sogar diese weiter gehende Interpretationsmöglichkeit,

von der aber Herr Cottier gesagt hat, dass das eigentlich nicht

der Wille Ihrer Kommission war. Würde nun diese weiter ge-

hende Interpretation tatsächlich bedeuten, dass damit auch

die öffentlich-rechtlichen Gesetzgebungskompetenzen der

Kantone aufgehoben wären, dann hätten wir ein offensichtli-

ches Problem mit Artikel 73 Absatz 2 OR, wonach es eben dem #ST# 92.301

öffentlichen Recht vorbehalten bleibt, Bestimmungen gegen

Missbräuche im Zinswesen - vor allem auch sogenannte Standesinitiative Luzern

Höchstzinsvorschriften - aufzustellen. Schaffung

Diese Swisslex-Vorlage enthält eben - in Analogie zur Euro- eines Konsumkreditgesetzes

lex-Vorlage - keinerlei Höchstzinsvorschriften; der europa-

rechtliche Konsumentenschutz basiert vielmehr mit guten Initiative du canton de Lucerne

Gründen in erster Linie auf Information und auf Berechnungs- Création d'une loi

vorschriften des effektiven Jahreszinses. sur le crédit à la consommation

Wenn man nun Artikel 18bis die Auslegung beimässe, dass

auch die öffentlich-rechtlichen Kompetenzen ausschliesslich

Bundessache wären, dann hätten wir natürlich mit diesem Ge-

setz die Möglichkeit der Kantone, Höchstzinsvorschriften zu

erlassen - im entsprechenden Konkordat sind es bekanntlich Wortlaut der Initiative vom 3. Juli 1992

heute 18 Prozent-, auch aufgehoben. Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 93 Ab-

Wenn ich das richtig sehe, ist das auch nicht der Wille der satz 2 der Bundesverfassung, beschliesst:

Kommission. Ich bin daher der Meinung, dass wir die Frage Die eidgenössischen Räte werden ersucht, mit Ordnungs-

von Artikel 18bis zuhanden des Zweitrates noch einmal ganz und Schutzbestimmungen, baldmöglichst dafür zu sorgen,

gründlich klären müssen. Der Kommissionsantrag enthält dass die Risiken des Konsumkredits auf ein Minimum be-

nämlich ein berechtigtes Anliegen, indem man sagt, mit die- schränkt und Missbräuche verhindert werden, insbesondere

sem Bundesgesetz über die Konsumkreditverträge solle der mit verbindlichen Regelungen wie:

Bund zivilrechtlich abschliessend reglementieren. Hingegen - Herabsetzung des Höchstzinssatzes;

ist es ja offenbar auch nicht der Wille Ihrer Kommission, dass - Festlegung der maximalen Laufzeit;

man beispielsweise Höchstzinsvorschriften ausschliessen - Widerrufsrecht

18. März 1993 205 Standesinitiative Luzern

Texte de l'initiative du 3 juillet 1992 Ich fasse zusammen: Die Anliegen des Sozialschutzes und

Le Grand Conseil du canton de Lucerne, vu l'article 93 alinéa 2 der Missbrauchsgesetzgebung, die beidseits vertreten wer-

de la Constitution fédérale et le paragraphe 38 de la constitu- den, sind berechtigt. Und nun sollten wirtrotzdem einem Kan-

tion du canton de Lucerne, arrête: ton zur Antwort geben: «Wir treten auf die Standesinitiative

Les Chambres fédérales sont priées d'arrêter sans plus atten- nicht ein.» Das ist falsch. Der gegenüber Kantonen ange-

dre des dispositions afin d'empêcher les abus et de limiter au brachte Anstand wird mit solchen Erledigungen nicht gewahrt.

maximum les risques liés au crédit à la consommation. Elles Wir haben es zum Teil mit einer Frage der Verfahrensordnung

prévoiront notamment une réglementation contraignante vi- zutun.

sant Es ist auch nicht so, dass dem Anliegen mit der Motion Nach-

- à abaisser le taux d'intérêt maximal; achtung verschafft worden wäre. Erst mit der Vorlage selbst

- à fixer la durée maximale du crédit et kommt man ja dem Ziel näher. Wenn ich mir darüber Rechen-

- à instaurer un droit de révocation. schaft gebe, dass wir in solchen Fällen selbst bei Petitionen

dazu übergegangen sind, dem Bundesrat wenigstens die Un-

Antrag der Kommission terlagen zu übermitteln, damit er sie dann bei der Bearbeitung

Der Initiative keine Folge geben der hängigen Vorlage mit einbeziehen kann, halte ich es für

verfehlt, einem Kanton in der gleichen Lage zu sagen, man sei

Antrag Meier Josi nicht bereit, auf sein Begehren einzutreten. Man will ja darauf

Der Initiative Folge geben eintreten!

Deshalb finde ich, dieser Standesinitiative sei Folge zu geben,

Proposition de la commission dies im Wissen, dass es sich darum handelt, einfach den Argu-

Ne pas donner suite à l'initiative mentenkatalog für die Behandlung der schon hängigen Mo-

tion noch zu verbreitern. So behandelt man Kantone, nicht mit

Proposition MeierJosi groben Floskeln!

Donner suite à l'initiative Ich bitte Sie, meinem Antrag stattzugeben.

Frau Simmen, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über den Bundesrat Koller: Ueber die Ueberweisung der Standesinitia-

Konsumkredit, das Sie soeben beschlossen haben, regelt zu- tive entscheiden Sie; aber ich glaube, es ist doch wichtig, dass

gestandenermassen nur einen beschränkten Teil der Pro- Sie die Absichten des Bundesrates kennen.

bleme im Zusammenhang mit dem Konsumkredit. Es ist unbe- Aus der Sicht des Bundesrates ist das Gesetz, das Sie soeben

stritten, dass eine weiter reichende Gesetzgebung folgen verabschiedet haben und das hoffentlich noch in diesem Jahr

muss, die dann auch die heikleren Fragen einschliesst, wie in Kraft treten kann, ein ganz entscheidender und begrüssens-

Höchstzinsen, Höchstlaufzeiten, Widerrufsrecht, die hier noch werter Fortschritt auf diesem schwierigen Gebiet. Sie werden

ausgeklammert sind. es mir nicht verübeln, wenn ich bei dieser Gelegenheit noch

Die überwiesene Motion Affolter (89.501) geht in diese Rich- einmal betone, was uns Swisslex für Gesetzgebungsmöglich-

tung, indem sie eine konzis formulierte Missbrauchsgesetzge- keiten geschaffen hat. Wenn Sie sich daran zurückerinnern,

bung fordert. Die Standesinitiative Luzern rennt somit offene dass wir über ein Bundesgesetz über den Konsumkredit acht

Türen ein, denn die konkreten Punkte, die sie in ihrem Text er- Jahre lang verhandelt haben und am Schluss einen Scherben-

wähnt, sind genau jene, die durch die Missbrauchsgesetzge- haufen hatten, besteht jetzt doch eine berechtigte Hoffnung,

bung erfasst werden. Das ist der Grund, warum die Kommis- hier einen ganz entscheidenden Schritt im Sinne des Konsu-

sion der Standesinitiative keine Folge geben will. Keinesfalls mentenschutzes getan zu haben.

jedoch ist sie der Meinung, die Anliegen in der Standesinitia- Auf der anderen Seite will ich gerne zugeben, dass dieses Ge-

tive verdienten keine Beachtung. setz den Anliegen der Motion Affolter (89.501) und auch der

Da die Anliegen also durch die Motion Affolter aufgegriffen Standesinitiative Luzern noch nicht voll gerecht wird. Für mich

worden sind, empfiehlt Ihnen die Kommission, der Standesin- ist klar, dass wir einen entsprechenden Gesetzgebungsauf-

itiative keine Folge zu geben. Sie hat sich auch überlegt, ob es trag behalten. Aber - um auch hier die Karten offen auf den

besser wäre, die Initiative als erledigt abzuschreiben. Offen- Tisch zu legen - angesichts der sehr vielen Gesetzgebungs-

sichtlich herrscht - auch nach Auskunft unseres Ratssekre- postulate, die ich in meinem Departement zu bearbeiten habe,

tärs - in bezug auf Standesinitiativen eine sehr breite Praxis. wird dieses Gesetz sicher nicht die erste Priorität haben.

Die Meinung der Kommission geht ganz eindeutig dahin, dass Aber wir wissen, dass wir Ihnen auch nach Verabschiedung

das Anliegen berechtigt, ihm aber durch die Motion schon dieses Gesetzes gelegentlich eine weitere Vorlage unterbrei-

Nachachtung verschafft worden ist. ten müssen. Insofern hätte ich auch nichts gegen die Ueber-

Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, der Standesinitia- weisung der Standesinitiative Luzern; wir haben ja auch die

tive Luzern keine Folge zu geben. Motion Affolter (89.501) angenommen.

Frau Meier Josi: Dieser Antrag hängt mit dem Konsumkredit- Bühler Robert: Ich habe mich an und für sich noch vor dem

gesetz zusammen. Es gehört zu den oft etwas unangenehmen Votum des Herrn Bundesrat gemeldet, aber der Herr Vizeprä-

Pflichtübungen von Kantonsvertretern, sich im Ständerat für sident hat mich nicht beachtet; deshalb erlaube ich mir noch

eine Standesinitiative noch einigermassen einzusetzen, ob- einmal ganz kurz zwei Sachen zu bestärken.

wohl sie manchmal nicht besonders von deren Güte über- Ich möchte den Antrag von Frau Josi Meier unterstützen. Es

zeugt sind. Dieses Problem habe ich heute nicht. Denn ich ge- geht hier wirklich nur noch um die Verfahrensfrage. Inhaltlich

höre zu denen, die in all den Jahren im Parlament dabei wa- sind wir uns ja alle einig; es herrscht eine Uebereinkunft zwi-

ren, als die Konsumkreditvorlage behandelt wurde, die dann schen Bundesrat und Kommission, und ich habe auch in die-

eines so unseligen Todes gestorben ist. Ich habe mich schon sem Rat keine andere Stimme gehört. Wir haben ja selten eine

immer für diese Lösung eingesetzt. Jetzt hat mein Kanton eine Chance, eine Standesinitiative zu unterstützen oder erheblich

entsprechende Standesinitiative eingereicht. Wie Sie soeben zu erklären.

gehört haben, ist das Anliegen nach wie vor berechtigt. Das ist Ich bitte Sie, machen wir das in diesem Fall: Unterstützen Sie

wohl auch von Regierungsseite nicht bestritten. den Antrag MeierJosi.

Es geht im wesentlichen um Sozialschutz. Wenn Sie die Be-

gründung des Grossen Rates von Luzern anschauen und da- Abstimmung - Vote

neben die Motion Affolter lesen, finden Sie wörtlich überein- Für den Antrag Meier Josi

stimmende Anträge. Die einzelnen Punkte, die im luzerni- (Folge geben) 16 Stimmen

schen Vorstoss enthalten sind, sind nur als Beispiel für eine Für den Antrag der Kommission

mögliche Ausgestaltung genannt. Zu tun hat man es also nicht (keine Folge geben) 8 Stimmen

mit detaillierten Begehren, sondern mit einer allgemeinen An-

regung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Standesinitiative Luzern Schaffung eines Konsumkreditgesetzes

Initiative du canton de Lucerne Création d'une loi sur le crédit à la consommation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 10

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.301

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 204-205

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Ref. No 20 022 607

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