Telecommunication Companies Not Liable for Public Property Use for Underground Lines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion to amend electricity law, proposing that telecommunication companies pay cantons and municipalities for the underground laying of telephone and telegraph lines on public property. The motion argues that current law allows companies to use public spaces for free, a practice that is no longer justified under new regulations and creates an unfair cost burden. The court, however, rejected this, stating that the exemption from charges for telecommunication companies is rooted in the significant infrastructure costs they incur as network operators, a factor that has not changed and that the current legal framework, particularly Article 8 of the Electricity Act which requires telecommunication companies to move their installations at their own expense if a canton wishes to use its public land, provides a balanced compensation. The court also expressed concern that mandating payments would disproportionately affect rural areas and potentially undermine federal authority over line routing, ultimately agreeing to revisit the issue in a future revision of the Electricity Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 für, Art. 5 EIG, Art. 8 EIG; Telecommunication Companies Not Liable for Public Property Use for Underground Lines: The motion argues that current law allows companies to use public spaces for free, a practice that is no longer justified under new regulations and creates an unfair cost burden. The court, however, rejected this, stating that the exemption from charges for telecommunication companies is rooted in the significant infrastructure costs they incur as network operators, a factor that has not changed and that the current legal framework, particularly Article 8 of the Electricity Act which requires telecommunication companies to move their installations at their own expense if a canton wishes to use its public land, provides a balanced compensation. The court also expressed concern that mandating payments would disproportionately affect rural areas and potentially undermine federal authority over line routing, ultimately agreeing to revisit the issue in a future revision of the Electricity Act.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertThe motion requests a modification of this article to mandate compensation for cantons and municipalities for underground conduit rights.
This article is mentioned as needing a corresponding adjustment if Article 5 EIG is changed, specifically regarding relocation costs.
Volltext
4. Oktober 1993 N 1809 Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf
#ST# 92.3003 legrafenund Telefonverkehrsgesetz festgehalten, findet aber keine Stütze im Gesetz selber. Ein Blick auf die Entstehungs- Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf geschichte des EIG und der vorangegangenen Gesetzgebung über den Bau von Telefonlinien zeigt vielmehr, dass es Modifikation keineswegs die Absicht des Gesetzgebers war, die Kostenbedes Elektrizitätsgesetzes freiung der PTT-Betriebe beim Netzausbau mit der unentgeltli- Révision de la loi sur l'électricité chen Benützung von Anschlüssen durch die Kantone und Gemeinden zu verknüpfen. Der Grund für die Kostenbefreiung der PTT-Betriebe sind vielmehr die ausserordentlich hohen Erstellungskosten für die nötige Infrastruktur, die die PTT- Betriebe als Netzersteller und -betreiber zu gewärtigen haben. Dieser Aspekt wurde von den damaligen Kantonsvertretern Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1992 durchaus anerkannt, indem die Kostenbefreiung der PTT- Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 5 des Elektrizitätsgeset- Betriebe «bei den Kantonen das beste Entgegenkommen gezes zu modifizieren, und zwar in dem Sinne, dass die PTT Kanfunden .... habe» (BB11888IV 681). tonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchleitungsrechte von Telefonund Telegrafenleitungen bei öffentlichen An der Bedeutung des Infrastrukturbeitrages der PTT-Betriebe und an der Kostensituation hat sich bis heute nichts geändert Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und dergleichen eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben. So müssen die PTT-Betriebe für die Netzerstellung auf privatem Grund mit jährlichen Kosten von 6 bis 8 Millionen Franken rechnen. Sollten sie den Kantonen und Gemeinden Entschä- Texte de la motion du 27 janvier 1992 digungen zahlen müssen, würden die entsprechenden Ko- Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 5 de la loi fésten nicht nur zweistellige Millionenbeiträge jährlich ausmadérale concernant les installations à faible et à fort courant, de chen, auch der administrative Mehraufwand würde den Eintelle manière que les PTT doivent verser une indemnité adésatz von zusätzlich mindestens 30 Mannjahren erfordern. quate aux cantons et aux communes pour l'établissement de Als Konsequenz dieser drastischen Kostensteigerungen lignes télégraphiques et téléphoniques souterraines passant würde sich zwangsläufig eine Benachteiligung der Randund par des places, rues, canaux et autres lieux publics. Bergregionen ergeben. Denn es ist zu beachten, dass 5 Prozent der Teilnehmeranschlüsse 43 Prozent des Fernmeldeer- Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun trages liefern, während 50 Prozent der Kunden nur 10 Prozent des Ertrages liefern. Die Grosskunden mit dem meisten Ertrag Schriftliche Begründung - Développement par écrit finden sich in den infrastrukturstarken Gebieten. Damit ist er- Gemäss Artikel 5 des gegenwärtig geltenden Elektrizitätsgehellt, dass die Netzteile in den Randgebieten unrentabel sind. setzes sind der Bund respektive die PTT berechtigt, öffentliche Angesichts der zu erwartenden Kosten und der zunehmenden Plätze, Strassen, Kanäle und dergleichen für die Erstellung Konkurrenz besteht die Gefahr, dass die PTT-Betriebe gevon unterirdischen Telefonund Telegrafenleitungen unentzwungen wären, bei der Erschliessung der Randgebiete Abgeltlich in Anspruch zu nehmen. striche zu machen. Dies wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll Als Gegenleistung haben die PTT aufgrund der zurzeit geltenund würde in keinem Verhältnis zum vordergründigen Nutzen den gesetzlichen Grundlagen (Telefonund Telegrafenvervon Gratisanschlüssen der Kantone und Gemeinden stehen. kehrsgesetzvon 1922) sowie der entsprechenden Verordnun- Das entgeltliche Zurverfügungstellen von öffentlichem Grund gen Kantonen und Gemeinden Tarifreduktionen für die Miete würde zudem faktisch auch die Hoheit des Bundes über die von Telefonund Datenverarbeitungsleitungen gewährt. Art der Linienführung in Frage stellen, da die Kantone über Entsprechend der neuen Fernmeldeverordnung sind derarden Kostendruck Einfluss nehmen könnten. Eine solche Enttige Vergünstigungen nicht mehr vorgesehen. Als Begrünwicklung würde den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderdung führen die PTT an, es seien für die Netzbetreiber durchlaufen. schaubare Ausweise der Leistungsund Ertragsverhältnisse Es ist schliesslich festzuhalten, dass der umstrittene Artikel 5 für ihre Dienste zu schaffen und die Gebühren seien auf der EIG sein Gegenstück und seinen Ausgleich nicht in der Fern- Basis der dafür aufzuwendenden Kosten zu berechnen. Dazu meldegesetzgebung findet, sondern im nachfolgenden Artigehöre auch die Gleichbehandlung aller Kunden. kel 8 EIG. Dieser verlangt, dass die PTT-Betriebe mit ihren Lei- Mit diesem Vorgehen wollen die PTT die «Kostengerechtigtungen entschädigungslos zu weichen haben, falls ein Kanton keit» und die «Gleichbehandlung» aller Teilnehmer bei der über seinen öffentlichen Grund verfügen will. Im Falle einer Fakturierung ihrer Leistungen durchsetzen; gegenüber den Aenderung von Artikel 5 EIG müsste wegen des engen Sach- Kantonen und Gemeinden verlangen sie aber weiterhin Vorleizusammenhanges daher gleichzeitig auch eine entsprestungen für die unentgeltliche Durchleitung von unterirdichende Anpassung von Artikel 8 EIG erfolgen, in dem Sinne, schen Telefonund Telegrafenlinien. Aus Konsequenzgründass künftig der Verursacher derartige Verlegungskosten zu den und im Sinne der Kostengerechtigkeit müssen die PTT tragen hätte. Dadurch würde der aus einer denkbaren Durchkünftig verpflichtet werden, für die unterirdischen Durchleileitungsentschädigung resultierende Vorteil für die Kantone tungsrechte auch den Kantonen und Gemeinden eine angeund Gemeinden wieder mehr oder weniger aufgehoben. messene Entschädigung zu entrichten. Es besteht nach dem Gesagten grundsätzlich keine Veranlas- Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, Artikel 5 des Elektrizisung, ein seit Jahrzehnten bewährtes und allseits anerkanntes tätsgesetzes zu modifizieren, und zwar in dem Sinne, dass die System aufzugeben. Der Bundesrat ist aber bereit, das Anlie- PTT Kantonen und Gemeinden für die unterirdischen Durchgen der Motionäre zu gegebener Zeit im Zusammenhang mit leitungsrechte von Telefonund Telegrafenleitungen bei öfeiner Revision des Elektrizitätsgesetzes wiederaufzunehmen fentlichen Plätzen, Strassen, öffentlichen Kanälen und dergleiund aufgrund der dann herrschenden Umstände erneut zu chen eine angemessene Entschädigung zu entrichten haben. prüfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 29. April 1992 Déclaration écrite du Conseil fédéral Rapport écrit du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzudu 29 avril 1992 wandeln. Die Begründung der Motion führt aus, dass unentgeltliche Anschlüsse der Kantone und Gemeinden als Gegenleistung für den Artikel 5 EIG (SR 734.0) von den PTT-Betrieben gewährt Präsident: Herr Steiner Rudolf ist mit der Umwandlung in ein wurden. Eine gewisse Ausnahmebehandlung von Kantonen Postulat einverstanden. und Gemeinden für Behilflichkeiten bei der Plazierung von Telefonzentralen ist zwar in Artikel 29 der Verordnung (3) zum Te- Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf Modifikation des Elektrizitätsgesetzes
Motion (Scheidegger-)Steiner Rudolf Révision de la loi sur l'électricité
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993 Année Anno
Band IV Volume Volume
Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 10 Séance Seduta
Geschäftsnummer 92.3003 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1993 - 15:30 Date Data
Seite 1809-1809 Page Pagina
Ref. No 20 023 203
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