Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-3000 KI-generiert

Early Subsidy Payments for Disabled Homes

Geschäftsnummer VPB 92-3000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The postulat requested that the Federal Council adjust the Federal Social Insurance Office's (BSV) regulations and practices to ensure that institutions like homes for the disabled, which are regularly entitled to federal subsidies, receive these funds earlier, thus avoiding the need for costly bank loans to bridge the gap between expenses and subsidy disbursement. The Federal Council responded that they were already working on new subsidy models with relevant associations to expedite calculations and improve transparency, and that advances were already disbursed, alleviating immediate financial difficulties. They considered the postulat largely addressed by these ongoing efforts and proposed closing it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 73 IVG, Art. 12 BW; Early Subsidy Payments for Disabled Homes: The Federal Council responded that they were already working on new subsidy models with relevant associations to expedite calculations and improve transparency, and that advances were already disbursed, alleviating immediate financial difficulties. They considered the postulat largely addressed by these ongoing efforts and proposed closing it.

Schlagwörter

KI-generiert
Darlehen und Subventionen Sozialarbeit Haushaltsordnung Kürzung der Sozialhilfe subventionierter Wohnbau Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 73 IVG

Cited as the legal basis for the disability insurance to grant operating contributions to workshops for disabled persons.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2. Juni 1993 N 915 Postulat Vollmer

munauté concernée d'accepter d'entrer en négociations au Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Marti Wer-

sujet d'une révision, soit envisager que la Suisse émette des ner, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rechsteiner, Stei-

réserves. ger, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger (36)

Je propose donc, au nom du Conseil fédéral, que la motion

soit transformée en postulat et vous assure que ce postulat in- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

spirera les activités du département. Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Hafner Rudolf: Aufgrund Ihrer Erklärungen habe ich doch den

Eindruck gewonnen, dass Sie das Problem weiterverfolgen Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

und die notwendigen Schritte unternehmen werden. In die- vom 29. April 1992

sem Sinne wandle ich meinen Vorstoss in ein Postulat um. Rapport écrit du Conseil fédéral

du29avril1992

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Die Invalidenversicherung gewährt aufgrund von Artikel 73

IVG Betriebsbeiträge an die invaliditätsbedingten Mehrkosten

von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für

die Dauerbeschäftigung Invalider, an Beschäftigungsstätten

und Wohnheime sowie an Tagesstätten. Die Betriebsbeiträge

gelten die zusätzlichen Betriebskosten ab, die diesen Institu-

tionen aus der Beschäftigung, Unterbringung bzw. Betreuung

#ST# 92.3000 von Invaliden erwachsen. Die Institutionen haben innert sechs

Monaten nach Abschluss ihrer Jahresrechnung dem Bundes-

Postulat Vollmer amt für Sozialversicherung (BSV) ein Gesuch einzureichen.

Finanzierungsmodus Erfahrungsgemäss treffen rund 80 Prozent der 1350 jährlichen

der IV-Heime durch das BSV Gesuche jeweils erst im Juni im BSV ein, welches diese Bei-

tragsgesuche mit 8 Stellen innert Jahresfrist zu bewältigen

Homes pour handicapés. hat. Die Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten erfor-

Mode de financement dert in diesen verschiedenartigen Institutionen ein relativ auf-

pratiqué par l'Ofas wendiges Verfahren.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werden die Bei-

träge nachschüssig gewährt. Um den Institutionen die Finan-

zierung der Betriebskosten zu erleichtern, werden jedoch be-

reits zu Beginn des neuen Rechnungsjahres auf Gesuch hin

Wortlaut des Postulates vom 27. Januar 1992 Vorschüsse in der Höhe von 80 bis 90 Prozent des Vorjahres-

Aufgrund der geltenden Verordnung über die Invalidenversi- beitrages ausbezahlt Von dieser Möglichkeit machen rund

cherung (IW) und der Praxis des BSV werden die den IV-Hei- 80 Prozent der Institutionen Gebrauch.

men gesetzlich zustehenden Subventionen erst nach Ab- Eine Erledigung der Beitragsgesuche innert kürzerer Frist

schluss der revidierten Jahresrechnung, also mit sehr grosser (z. B. innerhalb eines halben Jahres) würde die Verdoppelung

Verzögerung, ausgerichtet. Dadurch entstehen diesen Institu- des Bestandes des mit diesen Aufgaben betrauten Personals

tionen hohe Zinskosten für Bankkredite, die sie zur Deckung bedeuten, was infolge der ausgesprochenen Spezialisierung

von - IV-subventionsberechtigten Ausgaben - aufnehmen die Beschäftigung dieser Leute während der übrigen Zeit in

müssen! Mit dieser Praxis erwachsen unserem Sozialver- Frage stellen müsste.

sicherungssystem unnötigerweise zusätzliche immense Zudem ist das BSV seit einem Jahr in einer paritätischen Ar-

Ausgaben. beitsgruppe mit dem Schweizerischen Verband von Werken

Der Bundesrat wird angesichts dieser Tatsachen gebeten, die für Behinderte daran, neue Subventionsmodelle zu erarbei-

Verordnung über die Invalidenversicherung (IW) und die Pra- ten, welche eine raschere Berechnung der IV-Beiträge ermög-

xis des BSV so anzupassen, dass die regelmässigen Subventi- lichen und durch mehr Transparenz den Institutionen eine

onsbezüger, wie IV-Heime und ähnliche Institutionen, die Bun- bessere Budgetierungsmöglichkeit bieten sollten.

desbeiträge zukünftig frühzeitiger ausbezahlt erhalten und Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten einzelner

nicht mehr gezwungen werden, sich dafür-verbunden mit ho- Institutionen könnten ausserdem wesentlich entschärft wer-

hen Kosten - bei den Banken verschulden zu müssen. den, wenn auch die Kantone analog zur IV Akontozahlungen

leisten würden.

Texte du postulat du 27 Janvier 1992 Die mit diesem Postulat anvisierten Verbesserungen sind so-

Sur la base du Règlement sur l'assurance-invalidité (RAI) en mit bereits weitgehend realisiert Weitere Schritte stehen kurz

vigueur et selon la pratique de l'Ofas, les subventions auxquel- vor der Verwirklichung.

les ont droit les homes pour handicapés en vertu de la loi ne

sont versées qu'après la clôture du compte annuel révisé, Schriftliche Erklärung des Bundesrates

donc avec un très important retard. Il en résulte que ces institu- Déclaration écrite du Conseil fédéral

tions doivent payer des intérêts élevés pour des crédits ban- Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

caires qu'elles sont obligées de prendre pour couvrir des dé-

penses donnant droit à des subventions de l'Ai ! Cette façon de Vollmer: Ich bin mit dem Antrag des Bundesrates einverstan-

procéder occasionne inutilement à notre système d'assuran- den, dieses Postulat sei abzuschreiben. Ich möchte aber doch

ces sociales d'importantes dépenses supplémentaires. eine Bemerkung dazu machen.

Compte tenu de ce fait, le Conseil fédéral est invité à modifier le Wenn Sie die Antwort des Bundesrates lesen, stellen Sie fest,

Règlement sur l'assurance-invalidité (RAI) et la pratique de dass damit das Begehren, welches im Postulat aufgenommen

l'Ofas de telle sorte que les homes pour handicapés et institu- worden ist, noch nicht vollumfänglich erfüllt worden ist. Der

tions analogues, qui ont régulièrement droit à des contribu- Bundesrat sichert zu, dass weitere Schritte zur Erfüllung die-

tions fédérales, reçoivent à l'avenir plus tôt ces subventions et ses Anliegens kurz vor der Verwirklichung stehen. Ich vertraue

ne soient plus obligés de s'endetter et de payer des intérêts in diesem Punkt auf den Durchsetzungswillen auch des Bun-

élevés aux banques. desrates gegenüber der Verwaltung; ich habe auch festge-

stellt, dass auf seilen der Verwaltung der Wille offenbar vorhan-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, den ist, diese heute sehr unschöne Situation möglichst rasch

Bircher Silvio, Bodenmann, Borei François, Brügger Cyrill, zu bereinigen.

Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar, de Dardel, Du- In diesem Sinne bin ich mit der Abschreibung des Postulates

voisin, Fankhauser, von Feiten, Goll, Haering Binder, Hafner einverstanden und hoffe, dass diese heutige Situation dann

Ursula, Haller, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, tatsächlich bereinigt wird, denn es ist unwürdig, dass sich

Motion Fasel 916 N 2 juin 1993

diese IV-Heime mit Bankkrediten verschulden müssen, nur da- Die Motion verlangt aber vom Bundesrat ausdrücklich die Aus-

mit sie die Zeit überbrücken können, bis die Ansprüche, die sie dehnung der Vorschriften über die Mindestverzinsung des

von der Invalidenversicherung zugute haben, dann auch aus- BVG-Obligatoriums auch auf den ausserobligatorischen Be-

bezahlt werden. reich, und sie verlangt damit vom Bundesrat ein Handeln ohne

gesetzliche Grundlage. Aber selbst mit einer gesetzlichen

Abgeschrieben - Classé Grundlage wäre eine solche Vorschrift wenig wirksam. Eine

Vorschrift über die Mindestverzinsung kann sich nur bei den

Beitragsprimatkassen auswirken. Bei all jenen Vorsorgewer-

ken, die die Renten in Prozenten des Lohnes festlegen, sind

überhaupt keine Vorschriften über die Mindestverzinsung

#ST# 92.3142 sinnvoll und möglich. Die Mehrheit der bestehenden, bedeu-

tenden Vorsorgewerke sind Leistungsprimatkassen, und da-

Motion Fasel mit würde das Begehren des Motionärs, die Mindestverzin-

sung auch im überobligatorischen Bereich vorzuschreiben,

Berufliche Vorsorge.

mehr zur Verwirrung und zur Verunsicherung der Vorsorge-

Technischer Zinssatz werke beitragen als zur Klärung.

Prévoyance professionnelle. Vorschriften über die Mindestverzinsung haben mit den effek-

Taux d'intérêt minimal tiven Zinserträgen wenig zu tun. Auch bei tiefem Mindestzins-

fuss sind die Vorsorgeeinrichtungen gehalten, optimale Zins-

Diskussion - Discussion erträge auf den Kapitalanlagen der Vorsorgewerke zu erzielen.

Solange der Markt höhere Zinserträge gibt, sind Anlagen zum

Siehe Jahrgang 1992, Seite 2156 - Voir année 1992, page 2156 Mindestzinssatz verboten.

Ein tiefer Mindestzinssatz entzieht also weder den Vorsorge-

werken noch den Destinatären der Vorsorgewerke auch nur

einen Franken. Die Differenz zwischen dem Mindestzinsfuss

und den effektiv erzielten Zinsen wird von den meisten Pensi-

Präsident: Herr Fasel ist mit der Umwandlung in ein Postulat onskassen für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf

einverstanden. Herr Allenspach bekämpftauch das Postulat den laufenden Renten oder für die Anpassung der Vorsorge-

pläne an die steigende Lebenserwartung verwendet Ständen

Allenspach: Die Motion Fasel enthält nicht zu überbrückende dafür keine Finanzierungsquellen mehr zur Verfügung, dann

Widersprüche zwischen Titel, Motionstext und Motionsbe- müsste auf die Ausrichtung von Teuerungszulagen verzichtet

gründung. Im Titel wird vom technischen Zinssatz gespro- werden, oder es müssten höhere Beiträge dafür bezahlt

chen. ImTextistvon Mindestverzinsung gemässArtikel 15Ab- werden.

satz 2 BVG bzw. Artikel 12 BW 2 die Rede. In der Begründung Derzeit wird eine Revision des BVG vorbereitet. Die Frage der

wird sodann sowohl vom «Mindestzinsfuss» als auch vom Teuerungszulage ist der wesentliche Punkt in dieser Revision.

«technischen Zinssatz» gesprochen. Technischer Zinssatz Mit einer Heraufsetzung des Mindestzinsfusses auf minde-

und Mindestzinsfuss gemäss BVG sind zwei ganz verschie- stens 4,5 Prozent könnte die Frage des Teuerungsausgleichs

dene Grossen, haben miteinander nichts zu tun und dienen beim BVG nach Meinung der meisten Experten überhaupt

ganz verschiedenen Aufgaben. Wenn wir einen Vorstoss als nicht mehr zufriedenstellend angegangen werden.

Motion oder als Postulat überweisen, dann sollte wenigstens Abschliessend wäre noch zu bemerken: Bei Neuanlagen ist

aus Titel, Text und Begründung klarwerden, was der Vorstoss heute der effektiv erzielte Zinsertrag oftmals nicht mehr we-

will, und er sollte nicht derartige Widersprüche enthalten. sentlich höher als 4,5 Prozent, insbesondere dann, wenn die

Der technische Zinssatz als interne Grosse der versiche- wenig ertragreichen liquiden Mittel einer Pensionskasse be-

rungstechnischen Bilanz hat mit den effektiven Zinserträgen rücksichtigt werden.

nichts zu tun und ist unabhängig vom jeweiligen Zinsniveau. Aus diesen Gründen ist der Vorstoss Fasel auch in der Form

Die Vorsorgeeinrichtungen verwenden heute technische Zins- eines Postulates selbst dann abzulehnen, wenn er sich - ent-

sätze zwischen 3 und 5 Prozent. Im Rahmen des Freizügig- gegen Titel und Begründung - nur auf die Mindestverzinsung

keitsgesetzes, das wir im Dezember 1992 in diesem Rat bera- beziehen sollte.

ten haben, haben wir - ohne Diskussion und ohne Gegen-

stimme - beschlossen, dass der Bundesrat eine Bandbreite Fasel: Es ist nicht meine Absicht, mit meinem Vorstoss ein Ver-

von mindestens 1 Prozent für die von den Vorsorgewerken frei wirrspiel anzuzetteln. Im Gegenteil: Das, was verlangt wird,

zu wählenden technischen Zinssätze festzulegen habe. Wir wird auch ganz klar gesagt, es geht um den Mindestzinssatz in

haben es also vor sechs Monaten ausdrücklich abgelehnt, Artikel 12 BW 2. Damit ist absolute Klarheit geschaffen,

den technischen Zinssatz zu vereinheitlichen. worum es geht Artikel 12, Mindestzinssatz, hält fest, dass das

Die Motion Fasel würde, wenn sie sich auf den technischen Altersguthaben mit mindestens 4 Prozent verzinst wird; um

Zinssatz beziehen würde, diese Vereinheitlichung des techni- diesen Aspekt geht es hier. Mein Anliegen ist also bei weitem

schen Zinssatzes verlangen. Wenn also gemäss Titel und Be- nicht von der Dramatik, wie dies Herr Allenspach zu zeichnen

gründung der technische Zinssatz gemeint ist, dann steht die- versuchte. Es geht einzig und allein darum, dass die Werter-

ser Vorstoss in klarem Widerspruch zu unseren Beschlüssen haltung der Altersguthaben gewährleistet ist Wenn ich von

im Freizügigkeitsgesetz und müsste abgelehnt werden. Die Werterhaltung der Altersguthaben spreche, meine ich damit

Begründung dazu haben die damaligen Kommissionsspre- Werterhaltung der Altersversicherung überhaupt.

cher, Frau Brunner Christiane und Herr Deiss, am 9. Dezem- Es kann doch nicht sein, dass in einer Hochzinsphase, in der

ber 1992 in diesem Rat gegeben. auch das schlechteste Sparkonto in den letzten Jahren mehr

Im Text der Motion spricht Herr Fasel dann aber plötzlich nicht als 4 Prozent Zins abgeworfen hat, bei der Führung der indivi-

mehr vom technischen Zinssatz, sondern vom Mindestzins- duellen Alterskonten die alten 4 Prozent beibehalten werden!

satz gemäss Artikel 12 BW 2. Damit ist der Zinssatz gemeint, Das heisst, in Zeiten der hohen Inflation würden diese Alters-

mit dem das während der aktiven Erwerbszeit obligatorisch guthaben sogar an Wert verlieren.

gebildete Alterskapital rechnerisch aufgezinst werden muss. Selbstverständlich werden die Zinsdifferenzen dazu verwen-

Dieser Mindestzinssatz beträgt gemäss BW 2 zurzeit 4 Pro- det, Teuerungszulagen zu gewähren. Nur: Bevor ich Teue-

zent und gilt nurfür das BVG-Obligatorium. rungszulagen gewähren möchte, ist es notwendig, dass die

Der Bundesrat besitzt keine Rechtsgrundlage, die es gestat- Altersguthaben erhalten bleiben und in ihrem Wert nicht Ein-

ten würde, diesen Mindestzinssatz in der ausserobligatori- bussen erleiden. Das ist das Ziel. Der Bundesrat hat dieses

schen Vorsorge vorzuschreiben. Dazu bedürfte es einer vor- Anliegen erkannt, indem er in seiner Antwort klar sagt, dass er

gängigen Aenderung des Bundesgesetzes über die berufli- bereits eine entsprechende Kommission eingesetzt hat, um

che Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge (BVG). diese Frage konstruktiv anzugehen. Er ist nämlich bereit, die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Vollmer Finanzierungsmodus der IV-Heime durch das BSV

Postulat Vollmer Homes pour handicapés. Mode de financement pratiqué par l'Ofas

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3000

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 02.06.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 915-916

Page

Pagina

Ref. No 20 022 749

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.