Parliamentary Committee Establishes Guidelines for Oversight of State Security and Intelligence Services
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliamentary oversight committee, comprised of members from both chambers, established guidelines for its operations concerning state security and intelligence services. The committee's aim is to foster trust and transparency between the parliament and the executive branch, ensuring that governmental actions in these sensitive areas are subject to regular scrutiny while respecting the separation of powers. This involves regular dialogue, information sharing, and the potential for recommendations, with a particular focus on clarifying the powers and limitations of the federal police and intelligence agencies, as well as data protection safeguards. The committee's work is seen as a crucial step in rebuilding public confidence in the state's security apparatus.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47quinquies Abs. 2 GVG, Art. 17 Absatz, Art. 20 am, Art. 73 Absatz, Art. 20 Namens, Art. 20 zu; Parliamentary Committee Establishes Guidelines for Oversight of State Security and Intelligence Services: The committee's aim is to foster trust and transparency between the parliament and the executive branch, ensuring that governmental actions in these sensitive areas are subject to regular scrutiny while respecting the separation of powers. This involves regular dialogue, information sharing, and the potential for recommendations, with a particular focus on clarifying the powers and limitations of the federal police and intelligence agencies, as well as data protection safeguards. The committee's work is seen as a crucial step in rebuilding public confidence in the state's security apparatus.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the mandate of the Business Audit Delegation (GPD) to regularly review the federal government's activities in state security and intelligence services.
This provision allows the GPD to be tasked with clarifying other concrete issues in any area of federal administration upon a qualified decision of both business audit commissions.
Volltext
7. Juni1993 391 Geschäftsprüfungsdelegation. Leitbild
Hehler effizient einzusetzen, von ihnen die gesetzliche Lei- hindern, andererseits aber auch die unerlässliche Vertrauens-
stung zu verlangen und dies durchzusetzen. grundlage zwischen Parlament und Bundesrat auf dem Ge-
Unser Vorstoss ist inhaltlich ein Postulat Wir verlangen nur biete des Staatsschutzes schaffen soll.
eine Prüfung und nicht bereits heute, dass der Bundesrat eine Die Herstellung von Vertrauen steht sogar an oberster Stelle.
Gesetzesvorlage vorlegt. Dabei sind die Kompetenzen beider Gewalten zu respektie-
Deshalb bitte ich Sie, Herr Bundesrat, dieses Postulat entge- ren. Es ist eine klare Trennung zwischen Verwaltungsführung
genzunehmen. einerseits und parlamentarischer Oberaufsicht andererseits
zu beachten. Beispielsweise bleibt der Bundesrat auch dann
Bundesrat Koller: Prüfen können wir natürlich alles. Ich wollte verantwortlich, wenn eine von der Delegation gutgeheissene
eigentlich nur das normale Verfahren einhalten und die Stel- heikle Aktion schiefläuft Die Delegation nimmt lediglich - aber
lungnahme des Bundesgerichtes abwarten, aber ich lege immerhin - eine politische Mitverantwortung wahr.
mich in keiner Weise fest Wenn ich das Postulat in diesem Einzelprobleme müssen der Delegation offen unterbreitet wer-
Sinne annehme, haben wir ein Geschäft weniger. den. Die Verwaltung darf nicht passiv bleiben, sondern muss
von sich aus der Delegation bestehende Probleme unterbrei-
Ueberwiesen - Transmis ten, bei aller Loyalität gegenüber dem Bundesrat Die Delega-
tion muss auch Empfehlungen machen können. Andererseits
hört die Delegation den zuständigen Departementsvorsteher
bzw. den Bundesrat an, bevor sie Empfehlungen von einer be-
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ST#
stimmten Tragweite erlässt und - vor allem - bevor sie einen
Bericht an die Geschäftsprüfungskommissionen weiterleitet.
Geschäftsprüfungsdelegation. In organisatorischer Hinsicht sind als Kontrollgebiete vor al-
Leitbild lem anvisiert: Die Bundespolizei, die Untergruppe Nachrich-
tendienst und Abwehr der Gruppe für Generalstabsdienste
Délégation des Commissions de gestion. (UNA), der Nachrichtendienst der Flieger- und Flab-Truppen,
Lignes directrices aber auch andere Dienste, sofern und soweit sie sich regel-
mässig mit nachrichtendienstlichen Aufgaben befassen.
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen Der Geschäftsprüfungsdelegation ist ein vielfältiges Instru-
vom 12. August 1992 (BB11993II297)
Rapport des Commissions de gestion mentarium zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung gestellt,
du 12 août 1992 (FF 1993II285) was ihre Stellung illustriert. Ihre Befugnisse gehen deutlich
über jene der Geschäftsprüfungskommissionen hinaus, kann
sie doch auch Zeugeneinvernahmen mit Beamten wie mit Pri-
vatpersonen durchführen und die uneingeschränkte Akten-
herausgabe veranlassen, ausgenommen die Herausgabe je-
Danioth, Berichterstatter: Das Leitbild der neuen Geschäfts- ner Akten, die der unmittelbaren Meinungsbildung des Bun-
prüfungsdelegation (GPD), die bekanntlich aus je drei Mitglie- desrates dienen. Selbstverständlich hat sie die Gewaltentren-
dern des Nationalrates und des Ständerates zusammenge- nung gegenüber der Gerichtsbarkeit zu respektieren.
setzt ist - aus Ihrem Rat sind die Herren Bühler Robert, Seiler Das Verhältnis zum Bundesrat erfolgt bei aller Durchsetzung
Bernhard und der Sprechende delegiert -, wurde vor wenigen der Kontrollaufgabe auf der Basis des partnerschaftlichen Ge-
Tagen der Oeffentlichkeit vorgestellt Die Erläuterungen galten sprächs, womit sich Aufgaben und Befugnisse der GPD ganz
dabei den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- klar von jenen einer PUK abgrenzen. Wir wollen kein Inquisiti-
ment erlassenen Staatsschutzweisungen, die aus der Sicht onsklima verbreiten. Im Zentrum steht das regelmässige Ge-
der GPD eine dezidierte Stellungnahme erfuhren. Ich kann spräch mit den beiden Departementsvorstehern, das von Of-
mich daher auf einige Akzente konzentrieren. fenheit und Vertrauen geprägt ist und der GPD inzwischen die
1. Zum Leitbild: Die Geschäftsprüfungsdelegation hat den Ueberzeugung verschafft hat, dass Bundesrat und Departe-
Auftrag, die Tätigkeit des Bundes im Bereich des Staatsschut- mente nach der Fichenaffäre klar das Steuer in die Hand ge-
zes und der Nachrichtendienste regelmässig näher zu prüfen nommen und das vom Parlament verlangte, rechtsstaatliche
(Art. 47quinquies Abs. 2 GVG). Ausserdem kann sie auf quali- Handeln nunmehr entschlossen durchgesetzt haben. Ein Ge-
fizierten Beschluss beider Geschäftsprüfungskommissionen fäss für regelmässige Kontakte für derartige Gespräche bildet
hin mit der Abklärung anderer konkreter Fragen in irgendei- die periodische Lagebeurteilung über die innere und äussere
nem Bereich der Bundesverwaltung beauftragt werden Sicherheit unseres Landes. Soviel zum Leitbild.
(Art. 47quinquiesAbs. 3). 2. Zur Interpretation der neuen Staatsschutzweisungen: In
Die GPD hat vorerst ein Leitbild erarbeitet und nach Konsultie- diesem Kontext sind nämlich auch die neuen Staatsschutzwei-
rung des Bundesrates bzw. der beiden unmittelbar betroffe- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
nen Departementsvorsteher (des EJPD und des EMD) verab- ments und die Interpretation dieser Weisungen durch unsere
schiedet. Diese enge Kontaktnahme hatte bei aller Respektie- Delegation zu sehen. Warum braucht es solche Weisungen?
rung der eigenen Verantwortung - ich möchte das betonen - Das Recht und die Pflicht des Staates, für die Wahrung seiner
den grossen Vorzug, dass die Bereiche und Grenzen, aber inneren und äusseren Sicherheit geeignete Massnahmen zu
auch die Berührungslinien zwischen dem neuen Aufsichtsor- ergreifen, sind unbestritten. Wer daher jeglichen Staatsschutz
gan des Parlamentes und der Exekutive geklärt werden konn- ablehnt, negiert letztlich auch die Existenzsicherung dieses
ten. Das Bedürfnis nach vermehrter Transparenz in diesem Staates. Heute besteht bekanntlich auf Gesetzesstufe in der
Geheimbereich des Staates war ja nicht nur beim Parlament Schweiz lediglich Artikel 17 Absatz 3 Bundesstrafprozess, der
spürbar, sondern ergab sich auch, wie es die Enthüllungen in einer sehr allgemeinen Fassung die rechtlichen wie auch
der Fichenaffäre bewiesen haben, beim Bundesrat und bei die politischen Leitplanken umschreibt Gestützt auf die Er-
den entsprechenden Departementen gegenüber der Ver- gebnisse der PUK und deren Beratung in den eidgenössi-
waltung. schen Räten hat das Parlament mit grosser Mehrheit eine Kon-
Die nun vorliegenden Weisungen werden - das scheint mir kretisierung im Sinne einer Uebergangsregelung bis zum Er-
sehr wertvoll-auch vom Bundesrat mitgetragen. lass eines formellen Staatsschutzgesetzes gefordert Diesem
Die relativ kleine Geschäftsprüfungsdelegation wurde nicht Auftrag sind der Bundesrat bzw. das EJPD mit seinen im ver-
zuletzt deshalb ins Leben gerufen, um ein Bindeglied zwi- gangenen Herbst erlassenen Weisungen nachgekommen.
schen Parlament und Regierung in Bereichen herzustellen, Die Geschäftsprüfungsdelegation hat sich seither sehr inten-
die nicht öffentlich diskutiert werden können. Durch eine siv mit diesen Weisungen befasst und sich dabei in Gesprä-
lückenlose Auskunftserteilung in den inneren Staatsschutzbe- chen mit dem Departementsvorsteher sowie mit den zuständi-
reichen durch Bundesrat und Verwaltung kann diese unerläss- gen Exponenten der Verwaltung Klarheit über Sinn und Ge-
liche Kontrollaufgabe wahrgenommen werden, welche einer- halt, aber auch über Grenzen der Weisungsbefugnisse ver-
seits in präventiverweise neue, grobe Fehlentwicklungen ver- schafft Anlässlich der Medienkonferenz wurden Sinn- und
Délégation des Commissions de gestion. Lignes directrices 392 7 juin 1993
Aussagegehalt der Interpretation dieser Weisungen durch die muss. Die GPD ist daher der Auffassung, dass auch diesbe-
GPD in Frage gestellt Nach meinem Dafürhalten zu Unrecht züglich ein bestimmter Regelungsbedarf besteht Sie hat vor
Es handelt sich nicht bloss um eine kritische, mehr oder weni- allem die zum Teil überaus langen Aufbewahrungsfristen be-
ger akademische Abhandlung zu einem konkreten Erlass. mängelt Wir wollen ja verhindern, dass man wieder in die al-
Denn einerseits hat der Bundesrat mit dieser Interpretations- ten Fehler zurückfällt und dass sich im Verlaufe der Jahre wie-
schrift der GPD ein klares Echo der Aufsichtsbehörde erhal- der Hunderttausende von neuen Pichen ansammeln.
ten, wie diese - unsere Delegation - die departementalen Wei- Das EJPD hat die Ueberprüfung der Fristen und eine periodi-
sungen bei ihrer Kontrolltätigkeit zu beurteilen gedenkt Ande- sche Ueberprüfung der Akten sowie die Ausscheidung über-
rerseits hat die GPD verschiedene Kritikpunkte angebracht holter Informationen zugesichert Dies sollte gerade dank der
und das Departement sogar ersucht, die Weisungen nötigen- Ueberführung von Daten in EDV erleichtert werden. Der helve-
falls anzupassen. tische Perfektionismus beim Registrieren und Aufbewahren
Um nur ein Beispiel - allerdings ein sehr bedeutungsvolles - von allerhand Angaben über unsere Mitbürgerinnen und Mit-
zu nennen: Es geht um die dreifache Prüfungspflicht vor dem bürger darf nicht wieder Urständ feiern.
Eingreifen der Bundespolizei im präventiven Staatsschutz. Ich Die GPD konnte sich davon überzeugen, dass die Absicht so-
verweise auf Ziffer 5 (S. 4) des Berichtes vom 29. März wohl bei Behörden wie bei Amtsstellen besteht, den Staats-
1993. Während die Weisungen diesbezüglich eher unklar ge- schutz in der Theorie und in der Praxis auf klare Rechtsgrund-
halten sind, verlangte die GPD eine deutliche Präzisierung. sätze abzustützen und die verfassungsmässigen Grundrechte
Der in Ziffer 31 umschriebene allgemeine Auftrag genügt nach der Bürger zu respektieren. Die provisorische Fixierung sol-
unserem Dafürhalten nicht, damit die Bundespolizei interve- cher schriftlichen Grundsätze und ihre Verbindlicherklärung
nieren und sich unter anderem auch mit der Ausübung verfas- im Bereich der Bundesverwaltung -für diese sind sie bereits
sungsmässiger Rechte der Bürger befassen kann. Es muss jetzt fest verbindlich -stellen zweifelsohne einen grossen Fort-
vielmehr zusätzlich ein konkreter Verdacht fürein Einschreiten schritt dar. Das Umdenken in Richtung rechtsstaatlicher
nach einem bestimmten Schutzauftrag gemäss den Ziffern 32 Staatsschutz, in Richtung Staatsschutz mit Demokratiever-
bis 36 gegeben sein, also: Schutz vor Aktivitäten, die auf eine ständnis, hat weitgehend stattgefunden. Der Umstand
gewaltsame Aenderung der staatlichen Ordnung abzielen, schliesslich, dass das Parlament über ein eigenes Gremium
Schutz vor terroristischen Aktivitäten, Schutz vor nachrichten- verfügt, das die Ausübung des Staatsschutzes laufend und sy-
dienstlichen Aktivitäten, Schutz vor gewalttätigem Extremis- stematisch überprüft, stellt für sich schon einen bedeutenden
mus, Schutz vor Bestrebungen, welche die auswärtigen Bezie- Wert dar. Denn die Existenz eines solchen, notgedrungen
hungen der Schweiz ernsthaft gefährden. Diese Verdeutli- ebenfalls auf dem Milizgedanken basierenden Gremiums übt
chung der Schranken für eine präventive Tätigkeit der Bundes- generell eine präventive Wirkung auf die Mitarbeiter und Mitar-
polizei ist nach unserer Auffassung von zentraler Bedeutung, beiterinnen aller Stufen der Verwaltung aus.
und der Aufwand hat sich allein schon deshalb gelohnt Wenn damit der Bürger Zutrauen in rechtsstaatliches Handeln
Die GPD ist sich natürlich bewusst, dass die Kantone mit den auch im innersten Geheimbereich seines Staates finden kann,
vorliegenden Weisungen nicht in den Staatsschutz eingebun- wenn damit der Bürger das notwendige Vertrauen in die Be-
den sind. Die Beziehungen zwischen dem Bund und vielen hörde zurückgewinnen kann, dann dürfte sich auch der Auf-
Kantonen in diesem Bereich sind noch «PUK-geschädigt». Es wand einer solchen neuen Kommission mit ihrem entspre-
gilt auch hier, neues Vertrauen aufzubauen, denn eine mini- chenden, unvermeidlichen Apparat, selbst in unserer Zeit mit
male Zusammenarbeit im Staatsschutz zwischen Bund und ihrem erhöhten Deregulierungsbedürfnis, lohnen.
Kantonen ist auch weiterhin unerlässlich, weil die Grenzen zwi-
schen Bundesgerichtsbarkeit und kantonaler Strafhoheit nie Huber: Ich habe dieses Leitbild mit grossem Interesse gele-
klar zu ziehen sind und oft Delikte beider Zuständigkeitsnor- sen und festgestellt, dass die Nachrichtendienste der Armee
men vorliegen. Hier wird die Diskussion im Zusammenhang diesem Leitbild ebenfalls unterstellt sind. Ich habe einiges Ver-
mit der bevorstehenden Botschaft zu einem Staatsschutzge- ständnis dafür.
setz einsetzen müssen. Eine Frage, die nun in diesem Leitbild nicht angesprochen,
Im übrigen konnte die Konkretisierung der Staatsschutztätig- nicht geklärt ist, ist, ob im Falle einer Mobilmachung, im Falle
keit anhand von konkreten Beispielen aus Vergangenheit und der Wahl eines Oberbefehlshabers, die Geschäftsprüfungs-
Gegenwart von der GPD mit überprüft werden. kommission respektive ihre Delegation dieses Leitbild zur
Ein weiterer Aspekt: Die Trennung von Bundespolizei und Hand nimmt und zum Nachrichtenchef der Armee geht, um
UNA war bekanntlich ein spezielles Anliegen im Gefolge der die nötigen Informationen und die Informationsbeschaffung
PUK Insbesondere verlangte man, dass sich die UNA der Akti- zu kontrollieren. Wie verhält es sich rechtlich? Ich glaube, es
vitäten im Landesinnern grundsätzlich enthält Wir haben fest- wäre von einigem Sinn, wenn der Departementsvorsteher
gestellt, dass nun eine klare Abgrenzung zwischen Bundespo- oder der Rapporteur, den wir soeben gehört haben, zur An-
lizei und UNA funktioniert, und zwar auch ohne eine schriftli- wendbarkeit in diesem speziellen Fall - nur in bezug auf die
che Regelung, die allerdings nach unserer Auffassung wün- militärischen Zweige, die kontrolliert sind - eine Aussage zu-
schenswert wäre. handen der Materialien machen würden.
3. Zum Datenschutz: Die Geschäftsprüfungsdelegation hat
sich auch für die Wünschbarkeit einer detaillierten Regelung Danioth, Berichterstatter: Vielleicht ist es zuwenig deutlich
der dem Bundesrat im Bereich des Datenschutzes eingeräum- zum Ausdruck gekommen, obwohl ich versucht habe, die we-
ten Kompetenz beim Staatsschutz ausgesprochen. Zu verwei- sentlichen Aspekte hervorzuheben: Herr Kollege Huber, die
sen ist auf den Ihnen sicher noch bekannten Artikel 24 des Mitglieder der GPD sind selbstverständlich zu allen Zeiten -
neuen Datenschutzgesetzes. Der Bundesrat ist nach dieser während ihrer Zugehörigkeit zu dieser Delegation und auch
Bestimmung ermächtigt, bestimmte Ausnahmen vom ordent- nach dem Ausscheiden, in Friedens- und Aktivzeiten - an die
lichen Datenschutzrecht vorzunehmen, also gleichsam in ge- strenge Geheimhaltung gebunden, welche auch diese Ge-
wisse Grundnormen der datenschutzrechtlichen Garantie der heimdienste trifft Die Garantie besteht selbstverständlich
Persönlichkeit der Bürger einzugreifen. darin, dass sich jeder bewusst ist, dass er hier im Geheimbe-
Immerhin stellen die Weisungen über den Staatsschutz sowie reich tätig ist Eine zusätzliche Garantie haben Sie auch da-
die Isis-Verordnung Konkretisierungen des Datenschutzge- durch, dass in unserem Leitbild Einzelaktionen ganzdezidiert
setzes dar. Isis hat natürlich nichts mit der ägyptischen Göttin ausgeschlossen sind. Die GPD tritt also immer kollektiv als Or-
zu tun, die Sarastro in seiner schönen Arie in der «Zauberflöte» gan auf und wird damit sicherstellen können, dass diese Ge-
besingt, sondern es ist ein sehr nüchterner Begriff und bedeu- heimhaltung eingehalten wird.
tet: Weisungen über informatisiertes Staatsschutz- und Infor- Im weiteren bin ich der Meinung, dass auch in Zeiten der er-
mationssystem. Diese Weisungen sind aber vorwiegend aus höhten Gefahr, in Zeiten des Aktivdienstes, in Kriegszeiten
der Sicht des Staatsschutzes konzipiert und enthalten keine eine gewisse minimale Kontrolle erfolgen soll, wie wir das sei-
generelle datenschutzrechtliche Mindestgarantie, die auch nerzeit auch mit dem Vollmachtenregime gehabt und übri-
nach Artikel 24 Datenschutzgesetz berücksichtigt werden gens in der Gesamtverteidigungsübung vor einigen Jahren
7. Juni1993 393 Swisslex Konsumkreditgesetz
geprüft haben. Für mich ist es kein Abschalten der parlamen- Art. 20
tarischen Kontrolle, sondern eine Frage des Masses und der Proposition de la commission
Rücksicht auf den Ernst der jeweiligen Lage. Biffer
Bundesrat Koller: Ich kann mich kurz fassen. Der Bundesrat
ist mit diesem Leitbild vollständig einverstanden. Wir haben Proposition Schmid Carlo
die Bildung dieser Geschäftsprüfungsdelegation nach den La Confédération règle les contrats de crédit à la consomma-
unerfreulichen Ereignissen immer sehr begrüsst, ja sogar un- tion de manière définitive.
geduldig erwartet. Wir sind jetzt froh, dass wir in ihr wirklich ei-
nen Gesprächspartner haben-selbstverständlich in Respekt,
wie Herr Danioth ausgeführt hat, der je eigenen Verantwor- Jagmetti, Berichterstatter: Beim Konsumkreditgesetz ist noch
tung, also auf der einen Seite des Bundesrates, auf der ande- der Artikel 20 am Schluss des Gesetzes umstritten, der selbst-
ren Seite Ihrer Geschäftsprüfungsdelegation. verständlich in der redaktionellen Bereinigung eine andere
Wir sind bereit, die Weisungen im Sinne der Anmerkungen zu Nummer erhalten würde.
überprüfen. Der Bundesrat nimmt jetzt alljährlich eine Lagebe- Die Frage ist die, ob die bundesrechtliche Ordnung abschlies-
urteilung vor. Er bestimmt auch jedes Jahr neu die soge- send sein soll oder ob es für eine ergänzende kantonale Ord-
nannte Positivliste, in welche die Geschäftsprüfungsdelega- nung Platz hat. Im Bereiche des Privatrechts, dem dieses Bun-
tion auch Einsicht hat. Wir werden bei dieser Gelegenheit auch desgesetz in erster Linie zuzuordnen ist, bleibt für kantonale
Ihre diesbezüglichen Anregungen gerne erwägen und Ihnen Vorschriften nur dort Platz, wo der Kanton dazu ermächtigt
dann Bericht erstatten. wird. Eine solche Delegation an die Kantone sieht keiner der
Recht herzlichen Dank für die bisherige gute Zusammenarbeit Anträge vor.
in diesem sehr heiklen Bereich staatlicher Tätigkeit. Im Bereiche des öffentlichen Rechts aber können die Kantone
Vorschriften erlassen, soweit der Bund den betreffenden
Huber: Ich bin mit der Interpretation, die Herr Danioth hier ge- Sachbereich nicht abschliessend geregelt hat; darum geht es
geben hat, nicht einverstanden. hier. Der Nationalrat hat eine Bestimmung eingebaut, wonach
Ich glaube aber, dass die Diskussion darüber nicht jetzt ge- der Bund die Konsumkreditverträge abschliessend regelt; er
führt werden soll. Wir haben eine Neuordnung der Verantwor- hat aber den Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts vor-
tung bezüglich dieser Nachrichtendienste wegen der Unter- behalten, der wie folgt lautet: «Dem öffentlichen Rechte bleibt
stellung unter den Oberbefehlshaber, der seinerseits nachher es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zins-
gegenüber der Bundesversammlung verantwortlich ist und wesen aufzustellen.» Der Ständerat hat letztes Mal keine sol-
sich mildem Bundesrat auseinandersetzt che Bestimmung aufgenommen. Die Kommission für Wirt-
Ich werde das Thema in der Sicherheitspolitischen Kommis- schaft und Abgaben schlägt Ihnen vor, die vom Nationalrat be-
sion traktandieren lassen; wir werden es dort behandeln und schlossene Bestimmung zu streichen. Das hätte zur Konse-
allenfalls unsererseits dazu Stellung nehmen. quenz, dass die Kantone im öffentlich-rechtlichen Bereich er-
gänzende Vorschriften aufstellen könnten, sowohl über den
Antrag der Kommission Zins wie über andere Fragen des Schutzes vor allem der Kre-
Kenntnisnahme vom Bericht ditnehmer.
Proposition de la commission Herr Schmid Carlo hat schliesslich einen Antrag gestellt, die
Prendre acte du rapport Bestimmung so zu fassen, dass der Bund die Konsumkredit-
verträge abschliessend regelt, so dass für die Kantone kein
Angenommen -Adopté Raum für Höchstzinsvorschriften bleibt, wenn ich ihn richtig
verstanden habe.
Mit anderen Worten: Es liegen Ihnen drei Anträge vor: Der Na-
An den Nationalrat-Au Conseil national tionalrat will keine ergänzenden Vorschriften ausser über den
Höchstzins; die WAK will ergänzende Vorschriften, auch für
den Höchstzins, und Herr Schmid Carlo will keine ergänzen-
den Vorschriften, auch nicht über den Höchstzins.
#ST# 93.110 Nun kann man sich fragen, welche dieser drei Lösungen die
zweckmässige sei. Die Kommission für Wirtschaft und Abga-
Folgeprogramm ben ist der Meinung, dass den Kantonen sowohl beim Höchst-
nach der Ablehnung zins wie bei anderen Fragen Raum für ergänzende Vorschrif-
des EWR-Abkommens ten bleiben soll. Die Kommission nimmt an, dass ein ergän-
(Swisslex) zendes Schutzbedürfnis je nach Situation im Kanton vorhan-
Konsumkredit. Bundesgesetz den sein kann, sozialpolitische Ueberlegungen also zu einem
Ausbau der Vorschriften, die der Bund erlassen hat, führen
Programme consécutif können.
au rejet de l'Accord EEE Demgegenüber besteht - insbesondere auch in Wirtschafts-
(Swisslex) kreisen - die Auffassung, es gebe in der Schweiz nicht 26 Wirt-
Crédit à la consommation. Loi fédérale schaftsräume, sondern einen einzigen und man solle deshalb
die bundesrechtliche Ordnung so ausgestalten, wie sie von
Differenzen - Divergences uns beschlossen worden ist, und auf diesem Weg dem
Schutzbedürfnis Rechnung tragen.
Siehe Seite 202 hiervor - Voir page 202 ci-devant Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat ihren Be-
Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 schluss nicht einstimmig gefasst, aber mit einem Mehrheits-
Décision du Conseil national du 28 avril 1993 entscheid. Sie beantragt Ihnen, diese Bestimmung, wie sie der
Nationalrat beschlossen hat, nicht aufrechtzuerhalten; dieser
Antrag kam mit 7 zu 4 Stimmen zustande. Ueber den Antrag
von Herrn Schmid Carlo hatte die Kommission nicht zu ent-
scheiden.
Art. 20 Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben emp-
Antrag der Kommission fehle ich Ihnen, Artikel 20 zu streichen und damit den Kanto-
Streichen nen die Möglichkeit zu lassen, unter sozialpolitischen Ge-
sichtspunkten öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Kon-
Antrag Schmid Carlo sumkreditverträge aufzustellen und namentlich, aber nicht
Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend. ausschliesslich den Höchstzins festzusetzen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Geschäftsprüfungsdelegation. Leitbild
Délégation des Commissions de gestion. Lignes directrices
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.081
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.06.1993 - 17:15
Date
Data
Seite 391-393
Page
Pagina
Ref. No 20 023 038
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