Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-50 KI-generiert

EU Construction Products Directive Implementation in Swiss Law

Geschäftsnummer VPB 92-057-50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This decision concerns the implementation of the EU Construction Products Directive into Swiss law, aiming to ensure that construction products placed on the market are suitable for their intended use and meet safety requirements. The court deliberated on the necessity of establishing national approval and testing bodies to streamline the process for Swiss manufacturers and prevent them from needing to seek approval abroad. Concerns were raised that a strict interpretation of the directive could create excessive bureaucracy and costs for the Swiss construction industry without necessarily improving product quality or safety, advocating instead for a balanced approach that considers economic viability alongside technical requirements. The legislation was ultimately adopted, with discussions focusing on the composition of advisory committees and the scope of the regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 1 umfas, Art. 9 al. 2 stimme, Art. 19 Antrag, Art. 19 Abs. 1; EU Construction Products Directive Implementation in Swiss Law: The court deliberated on the necessity of establishing national approval and testing bodies to streamline the process for Swiss manufacturers and prevent them from needing to seek approval abroad. Concerns were raised that a strict interpretation of the directive could create excessive bureaucracy and costs for the Swiss construction industry without necessarily improving product quality or safety, advocating instead for a balanced approach that considers economic viability alongside technical requirements. The legislation was ultimately adopted, with discussions focusing on the composition of advisory committees and the scope of the regulations.

Schlagwörter

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Richtlinie Baukosten Wirtschaftsrecht Produktsicherheit Durchführungsverordnung Baustoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 umfas
3 (neu); 15 Abs. 1 erster Satz; Gliederungstitel vor EWR-Staaten, ist nicht ganz unbegründet Die schweizeri- Art.
Art. 9 al. 2 stimme
Aufgrund dieser Sachlage hat die Kommission ohne Gegen- Art. 9 al. 2 stimme beschlossen, Ihnen Eintreten zu beantragen; bei einer Proposition de la commission Enthaltung beantragt sie, der Vorlage zuzustimmen.
Art. 19 Antrag
Art. 19 Antrag der Kommission Abs.1 ....
Art. 19 Abs. 1
This provision was amended to allow more flexibility in the appointment of representatives to the advisory commission.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1

This provision was amended to allow more flexibility in the appointment of representatives to the advisory commission.

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Volltext

Eurolex Mise sur le marché des produits de construction 710 26 août 1992

Art.Sf waltungsvorschriften über Bauprodukte, die sogenannte Bau- Antrag der Kommission produkte-Richtlinie, verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, nur Abs.1 das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten zu gestat- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates ten, die im Sinne dieser Bauprodukte-Richtlinie brauchbar Abs. 2 sind und die den Anforderungen an die Bauwerke entspre- .... Zudem regelt er das Verfahren. chen. Die Bauprodukte-Richtlinie gilt gemäss Artikel 1 umfassend für alle Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauer- Art.Sf haft in Bauwerken des Hochund Tiefbaus eingebaut zu wer- Proposition de la commission den. Als Bauprodukte gelten ebenfalls vorfabrizierte Bau- AI.1 werke wie Fertighäuser, Fertiggaragen, Silos usw. Adhérer au projet du Conseil fédéral Der vorliegende Bundesbeschluss regelt das Inverkehrbrin- Al. 2 gen von Bauprodukten im Sinne der Bauprodukte-Richtlinie. .... Il règle, en outre, la procédure. Er bildet insbesondere die Basis für den Aufbau der notwendigen Infrastruktur. Wir brauchen eine schweizerische Zulas- Angenommen -Adopté sungsstelle sowie vom Efta-Sekretariat anerkannte Prüf-, Ueberwachungsund Kontrollstellen, damit unsere schweize- Art. 9 Abs. 2 rischen Hersteller von Bauprodukten die Zulassung für ihre Antrag der Kommission Produkte hier in der Schweiz erhalten können und sich nicht .... mindestens 10 und höchstens 55 Prozent.... an ausländische Zulassungsstellen wenden müssen.

Aufgrund dieser Sachlage hat die Kommission ohne Gegen- Art. 9 al. 2 stimme beschlossen, Ihnen Eintreten zu beantragen; bei einer Proposition de la commission Enthaltung beantragt sie, der Vorlage zuzustimmen. .... 10 pour cent au moins et 55 pour cent au plus....

Bisig: Beim vorliegenden Bundesbeschluss handelt es sich Angenommen -Adopté schon etwas um einen Papiertiger. Die Befürchtung der Bauwirtschaft, dass die Umsetzung der Bauprodukte-Richtlinie in

Gliederungstitel vor Art. 10, 12; Art. 12 Abs. 2 (neu); 13 der Schweiz buchstabengetreuer erfolge als in den übrigen

Abs. 3 (neu); 15 Abs. 1 erster Satz; Gliederungstitel vor EWR-Staaten, ist nicht ganz unbegründet Die schweizeri- Art. 17; Ziff. II, III schen Baustoffproduzenten, die bisher in eigener Verantwor- Antrag der Kommission tung normengerecht produzierten, finden die zu überneh- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates mende Lösung aufwendig und verwaltungslastig. Letztlich bezahlt der Kunde diesen Aufwand, ohne dafür echt bessere Pro-

Titres précédant les art. 10, 12; art. 12 al. 2 (nouveau); 13 dukte zu erhalten. Es gilt dafür zu sorgen, dass die Rechtssi-

al. 3 (nouveau); 15 al. 1 première phrase; titre précédant cherheit und Kontrollgläubigkeit der Realität nicht davonlau-

l'art. 17; ch. Il, III fen. Kontrolle ist gut und recht, Kontrolle der Kontrolle von Proposition de la commission Kontrollen des Guten aber eindeutig zuviel. Adhérer au projet du Conseil fédéral Schweizer Bauprodukte haben schon heute ein sehr hohes Qualitätsniveau, manchmal sogar ein zu hohes. Eine weitere Angenommen -Adopté Steigerung der Qualität ist nur dann wünschbar und zu verantworten, wenn damit der Sicherheit gedient und das Kosten/ Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Nutzen-Verhältnis verbessert wird. Eine erweiterte Normie- Für Annahme des Entwurfes 28 Stimmen rung muss auch der Wirtschaftlichkeit zugute kommen. Ge- Dagegen 1 Stimme brauchstauglichkeit und Wirtschaftlichkeit stehen in einem engen Zusammenhang. Das hat man in den zuständigen EG- Gremien offenbar begriffen - wie der Anhang l der Baupro- An den Nationalrat-Au Conseil national dukte-Richtlinie zeigt -, in der Schweiz jedoch noch nicht so ganz.

Das CE-Zeichen bedeutet nicht, wie vielfach angenommen, «EG», sondern «konform mit den wesentlichen Anforderungen». Unserer Bauwirtschaft ist mit der vorgezogenen Inkraft- #ST# 92.057-50 setzung des Bundesbeschlusses nur dann gedient, wenn unser Recht nicht uns selbst diskriminiert, indem Auflagen ge- EWR. Anpassung des Bundesrechts macht werden, die von den übrigen EWR-Staaten letztlich (Eurolex) nicht übernommen und vor allem nicht durchgesetzt werden. Inverkehrbringen von Bauprodukten. Die sofortige Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses wird damit begründet, dass ab dem 1. Januar 1994 bei öffentlichen Bundesbeschluss Aufträgen nur noch EG-normierte Produkte berücksichtigt EEE. Adaptation du droit fédéral werden dürfen. (Eurolex) Einer gewissen Harmonisierung der bautechnischen Vor- Mise sur le marché des produits schriften stehe ich nicht negativ gegenüber, treibt doch der de construction. Arrêté fédéral Föderalismus in der Schweiz in dieser Beziehung oft seltsame Blüten. Harmonisieren darf aber nicht bedeuten, dass von

Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) überall das jeweils höchste Schutzniveau übernommen wird.

Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Eine Nivellierung auf einem für Schweizer Verhältnisse etwas

tieferen, aber verantwortbaren Niveau kann sicher nicht schaden.

Die Idee des Bauproduktebeschlusses, sich auf den Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten zu beschränken Antrag der Kommission und lediglich Rahmenrichtlinien mit grundsätzlicher Zielrich- Eintreten tung zu erlassen, kann ich befürworten. Der bürokratische Auf- Proposition de la commission wand der neu erforderlichen präventiven Kontrolle muss sich Entrer en matière aber in Grenzen halten. Der bescheidene Gestaltungsspielraum muss im Sinne von «soviel wie nötig und sowenig wie

Bloetzer, Berichterstatter: Die Richtlinie Nr. 89/106 des Rates möglich» ausgenützt werden. Der Einsatz von bereits beste-

vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verhenden Institutionen wie der Empa bietet die beste Gewähr

26. August 1992 711 Eurolex Inverkehrbringen von Bauprodukten dafür. Die in Artikel 19 beschriebene beratende Kommission für Bauprodukte darf sich darum nicht nur aus Theoretikern zusammensetzen. Praktiker, also Produzenten und Anwender, müssen darin angemessen vertreten sein. Unter diesen Voraussetzungen kann ich für Eintreten und Zustimmung votieren.

M. Cotti, conseiller fédéral: Je n'ai pas d'observation particulière à faire quant aux interventions de M. le rapporteur et de

M. Bisig. Je prends note de ce qu'ils viennent de dire afin que l'application soit conforme à ces exigences.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1-18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-18 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté

Art. 19 Antrag der Kommission Abs.1 .... Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft sowie des Bundes und der Kantone.... Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 19 Proposition de la commission AI.1 .... de représentants de la science, de l'économie ainsi que de la Confédération et des cantons. Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bloetzer, Berichterstatter: Die einstimmige Kommission beantragt hier, «.... Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft sowie des Bundes und der Kantone....» anstatt «.... sowie aus den Verwaltungen des Bundes und der Kantone....» zu schreiben, dies in der Meinung, dass damit sowohl der Bund als auch die Kantone bei der Bezeichnung ihrer Vertreter im Interesse der Sache mehr Spielraum erhalten.

Angenommen -Adopté

Art. 20-28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen Dagegen 1 Stimme

An den Nationalrat -Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 13.15 Uhr La séance est levée à 13 h 15 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Inverkehrbringen von Bauprodukten. Bundesbeschluss

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Mise sur le marché des produits de construction. Arrêté fédéral

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03 Séance Seduta

Geschäftsnummer 92.057-50 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 26.08.1992 - 08:00 Date Data

Seite 710-711 Page Pagina

Ref. No 20 021 551

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