Swiss Road Traffic Act Amendments Align with EEA Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Council proposed amendments to the Road Traffic Act to align with European Economic Area (EEA) regulations, primarily concerning vehicle technical requirements, weights and dimensions, driver rest periods, and insurance. The Council of States debated and approved these changes, noting that most adaptations were technical and mandated by EEA law, with minimal legislative discretion. A specific correction was made to Article 96 regarding penalties, aligning the French text with the German and Italian versions to ensure legal equality, though this correction was considered a formal matter rather than an EEA requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 herige, Art. 96 SVG, Art. 63 Absatz, Art. 106 einen, Art. 63 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 82 SVG; Swiss Road Traffic Act Amendments Align with EEA Regulations: The Council of States debated and approved these changes, noting that most adaptations were technical and mandated by EEA law, with minimal legislative discretion. A specific correction was made to Article 96 regarding penalties, aligning the French text with the German and Italian versions to ensure legal equality, though this correction was considered a formal matter rather than an EEA requirement.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to correct a discrepancy between the French, German, and Italian texts of the law, ensuring legal equality.
Amended to limit mandatory insurance coverage to material damages due to EWR requirements concerning personal damages of vehicle occupants.
Adjusted to comply with EWR requirements regarding the free provision of services.
Introduced to establish the legal basis for requiring permits for certain vehicle-related work as per Council regulations.
Volltext
24. August 1992 649 Eurolex. Strassenverkehrsgesetz
von vornherein an, wie lange er in der Schweiz Wohnsitz neh- Ziff. II
men möchte. Antrag der Kommission
Immerhin weise ich darauf hin, dass wir beim Buchstaben b - Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
gerade auch im Interesse der Klarheit und der möglichst konzi-
sen Formulierung - die Formulierung wiederum abgeändert Ch.ll
haben und dort von «Hauptwohnung» am Ort ihres Wohnsit- Proposition de la commission
zes gesprochen haben. Das deutet darauf hin, dass wir mög- Adhérer au projet du Conseil fédéral
lichst präzis formulieren wollten. Ich bin aber der Meinung -
dazu müsste sich der Bundesrat allerdings noch äussern -, Angenommen -Adopté
dass natürlich auch im EG-Recht ein allgemeines Rechtsmiss-
brauchsverbot besteht, auf das notfalls zurückgegriffen wer- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
den könnte. Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen
Dagegen 1 Stimme
Bundesrat Koller: Ich glaube, dass die Befürchtungen, vor al-
lem wenn sie generell geäussert werden, übertrieben sind. In
der Studie von Herrn Muggli, die ich erwähnt habe, wird zu An den Nationalrat-Au Conseil national
Recht darauf hingewiesen, dass auch sehr viel von der Zins-
und Rendite-Entwicklung abhängt.
Persönlich glaube ich, dass höchstens in einigen touristi-
schen Prestige-Orten eine gewisse Gefahr für eine erneute Zu-
nahme des Erwerbs durch Ausländer besteht. Es ist ausge-
#ST# 92.057-5
schlossen, dass wir wieder so etwas erleben wie vor dem Er-
lass der Lex Friedrich. Es ist schon deshalb ausgeschlossen, EWR. Anpassung des Bundesrechts
weil die Attraktivität der Schweiz für Ferienwohnungen wesent- (Eurolex)
lich zurückging, sobald die entsprechende deutsche Steuer- Strassenverkehrsgesetz. Aenderung
gesetzgebung geändert worden war. EEE. Adaptation du droit fédéral
Gesamthaft können wir doch sagen, dass wir die Kontin-
(Eurolex)
gente - wie kürzlich geschehen - heute praktisch entspre-
chend der Nachfrage festlegen können. Deshalb glaube ich,
Loi fédérale sur la circulation routière.
dass solche generellen Befürchtungen, wie sie zum Teil auf- Modification
grund der negativen Erfahrungen, die wir früher gemacht ha-
Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1)
ben, in unserem Volk bestehen, einfach nicht gerechtfertigt Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 )
sind. Das hatte damals ganz klar mit der deutschen Steuerge-
setzgebung und auch mit den ausserordentlich günstigen
Zinsverhältnissen in unserem Land zu tun; heute ist beides
nicht mehr gegeben.
Aber ich will die Frage des Rechtsmissbrauchs gerne noch Antrag der Kommission
einmal genauer überprüfen und darüber entweder im anderen Eintreten
Rat oder hier bei der Differenzbereinigung noch näher Auf- Proposition de la commission
schluss geben. Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Zu Buchstabe a habe ich schon
gesprochen. Zu Buchstabe b habe ich soeben die Begrün- Bisig, Berichterstatter: Die Kommission für Verkehr und Fern-
dung gegeben; ich habe auch die kleine Aenderung («Haupt- meldewesen hat an ihrer Sitzung vom 18. August dieses Jah-
wohnung») erläutert Ich möchte das nicht wiederholen. Die res die sich aus dem EWR-Vertrag ergebende Aenderung des
Aenderung war in der Kommission unbestritten, und auch der Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beraten und nach eingehen-
Bundesrat hat ihr zugestimmt. der Diskussion dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt
Bei Buchstabe c hat der Bundesrat etwas missverständlich Ausgeklammert wurden dabei - im Sinne einer formellen
von «zeitweise in der Schweiz aufhalten» gesprochen. Um all- Gleichbehandlung aller Eurolex-Bundesbeschlüsse - der In-
fällige Missverständnisse zu vermeiden, hat die Kommission gress und die Referendumsfrage.
auch hier geringfügig umformuliert Auch damit war der Bun- Wie in der Botschaft festgehalten, konnten auch wir uns davon
desrat einverstanden. überzeugen, dass sich mit Ausnahme von Artikel 96 die SVG-
Bei Buchstabe d haben wir ebenfalls etwas präzisiert, ohne Aenderungen zwingend aus EG-Erlassen ergeben, die im Ac-
den Gehalt der Vorschrift irgendwie zu verändern. quis communautaire des EWR-Abkommens enthalten sind.
Bei Buchstabe e fanden wir es angezeigt, beizufügen, dass Wir haben dabei peinlich genau darauf geachtet, dass nicht
ein Erwerb nur nach den Bestimmungen des massgebenden mehr als die Minimalforderungen erfüllt werden. Auf die im gel-
bäuerlichen Bodenrechts möglich ist. Ob das nun das neue tenden Gesetzestext versehentlich unterschiedliche Formulie-
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht oder das bis- rung der deutschen und italienischen Fassung von Artikel 96
herige Recht ist, spielt an sich keine Rolle, hier liegt ja keine gegenüber der französischen Version werde ich speziell ein-
Diskriminierung vor; aber nach unserem Dafürhalten war die- gehen.
ser Zusatz einfach noch nötig. Das EWR-Abkommen verpflichtet mit den Efta-Staaten auch
die Schweiz, die verkehrsrechtlichen Erlasse des heute gel-
Angenommen -Adopté tenden EG-Rechts ins Landesrecht zu übernehmen. Es han-
delt sich dabei hauptsächlich um technische Anforderungen
Abs. 2-AI. 2 an Fahrzeuge, um Masse und Gewichte der Fahrzeuge, Lenk-
Zimmerli, Berichterstatter: Mit Absatz 2 soll auf die Weitergel- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer,
tung des bereits mehrfach angesprochenen harten Kerns der Führerausweis und Versicherungsfragen.
Lex Friedrich hingewiesen werden, nämlich: Erwerb «zum Der grossie Teil des EWR-Rechts kann vom Bundesrat auf Ver-
Zwecke des gewerbsmässigen Immobilienhandels oder als ordnungsstufe geregelt werden. Die SVG-Revision darf darum
blosse Kapitalanlage». Hier bleibt die Bewilligungspflicht wäh- als eher bescheiden gewertet werden. Die Liste der Verord-
rend der Uebergangsfrist generell bestehen. Die Bestimmung nungsänderungen im Strassenrecht umfasst verschiedene Ti-
hat in der Kommission zu keinerlei Diskussionen geführt tel, wobei vor allem die Aenderungen und Ergänzungen im
Ich empfehle namens der einstimmigen Kommission auch Bereich der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Stras-
hier Zustimmung. senfahrzeuge recht umfangreich ausfallen. Demgegenüber
haben wir es bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes
Angenommen -Adopté lediglich mit fünf Artikeln zu tun.
3-S
Eurolex. Voyages à forfait 650 24 août 1992
Mit oder ohne EWR ruft der Strassenverkehr aus Gründen der schränktauch die Bedeutung eines Referendums ein. Wirwer-
Praktikabilität nach Normierungen, die über die Landesgren- den später darauf zurückkommen.
zen hinausgehen. Eurolex ist wohl eine Gewaltübung, sie löst Abschliessend möchte ich der Kommission danken, dass sie
aber auch Probleme, die im Einzelfall mit einem wesentlich diese Korrektur bei Artikel 96 SVG doch berücksichtigt hat Sie
grösseren Aufwand erarbeitet und erdauert werden müssten. ist nicht EWR-bedingt, es ist eine Berichtigung eines ganz kla-
Genausowenig wie im Schienenverkehr verschiedene Spur- ren Fehlers im französischen Text Wenn Sie diese Korrektur
weiten sinnvoll und zweckmässig sind, sind es im Strassenver- hier ablehnen würden, wäre wohl sogar die Redaktionskom-
kehr unterschiedliche Masse und Gewichte. Die besonderen mission der Räte in der Lage, den Text zu berichtigen. Es gel-
Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen kön- ten der italienische und der deutsche Text, nicht der franzö-
nen trotzdem angemessen berücksichtigt werden. sische.
Die Vereinheitlichung der Masse, Gewichte und weiterer tech- Ich danke Ihnen für Eintreten und Beschlussfassung im Sinne
nischer Merkmale von schweren Motorwagen für den Güter- Ihrer Kommission.
und Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen erfolgt in
Artikel 9. Dabei ist festzustellen, dass die Aenderungen nicht Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
bedeutend sind und keine Konsequenzen ausgemacht wer- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
den können, auch nicht für den Strassenbau. Mit dem unver-
änderten Absatz 6 Buchstabe c bleibt auch die 28-Tonnen- Detailberatung - Discussion par articles
Limite ausdrücklich in Kraft
Nach geltendem schweizerischem Recht können die Haft- Titel und Ingress, Ziff. l-lll
pflichtversicherer Ansprüche der Fahrzeughalter wegen Per- Antrag der Kommission
sonenschäden, die sie als Mitfahrer im eigenen Auto erleiden, Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
wegbedingen. Das EWR-Recht schreibt hingegen den Ein-
schluss aller Personenschäden von Fahrzeuginsassen - mit Titre et préambule, eh. l-lll
Ausnahme des Führers - in die obligatorische Motorfahrzeug- Proposition de la commission
haftpflichtversicherung vor. Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a Adhérer au projet du Conseil fédéral
beschränkt sich darum neu auf Sachschäden.
Artikel 82 berührt den freien Dienstleistungsverkehr. Mit der Angenommen -Adopté
vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung wird dieser For-
derung entsprochen. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Etwas mehr zu reden gab Artikel 96. In Ziffer 2 Absatz 1 des Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen
geltenden Rechts unterscheidet sich der französische Text Dagegen 1 Stimme
vom deutschen Originaltext und vom italienischen Text Wäh-
rend die Strafandrohung im ersten Fall «Gefängnis oder
Busse» lautet, heisst es in den beiden anderen Sprachen An den Nationalrat-Au Conseil national
«Gefängnis und Busse». Dieser Unterschied wird einem Ver-
sehen zugeschrieben, das offenbar niemand festgestellt hat
Diese an und für sich einleuchtende Korrektur im Sinne der
Rechtsgleichheit ist richtig, hat aber nichts mit den geforder- #ST# 92.057-49
ten Mindestanpassungen an das EWR-Recht zu tun. Wir ha-
ben uns darum gefragt, ob die Vernunft oder die Grundsätz-
lichkeit vorzuziehen sei, wäre doch eigentlich eine separate,
EWR. Anpassung des Bundesrechts
formelle Gesetzesänderung nötig. Immerhin war zu beden- (Eurolex)
ken, dass auch andernorts Korrekturen mit dem Argument Pauschalreisen. Bundesbeschluss
der Vernunft begründet werden könnten. Offenbar konnte EEE. Adaptation du droit fédéral
man ja bis anhin mit diesem Versehen durchaus leben. Rich- (Eurolex)
tig ist zweifellos, dass - wenn schon - nur vom Originaltext Voyages à forfait. Arrêté fédéral
die Rede sein kann. Die Kommission tat sich schwer mit die-
ser «Formalität», wie sie der Bundesrat in der Botschaft Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)
nennt Nur mit dem knappest möglichen Ergebnis wurde Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506)
dem Antrag auf eine formelle Gesetzesänderung entspro-
chen, trotzdem aber auf einen offiziellen Minderheitsantrag
verzichtet
Neu erhält Artikel 106 einen Absatz 10. Mit dieser Bestimmung
wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass be- Antrag der Kommission
stimmte Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht un- Eintreten
terstellt werden können, wie sich dies aus derdiesbezüglichen Proposition de la commission
Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- Entrer en matière
kehr ergibt
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Zimmerli, Berichterstatter: Die Richtlinie 90/314 vom 13. Juni
Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbe- 1990 bezweckt die Angleichung von Vorschriften der Mitglied-
schluss über die Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes. staaten über die Pauschal reisen einschliesslich Pauschalferi-
enreisen und Pauschalrundreisen, und zwar Reisen, die in der
Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir nur zwei Bemerkungen: EG angeboten werden.
Erstens ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts tatsächlich Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht bisher
ein imponierender Rechtsbestand der EG zu übernehmen. Es nicht ausdrücklich geregelt worden. Das bedeutet selbstver-
sind etwa 85 EG-Richtlinien, vor allem natürlich Vorschriften ständlich nicht, dass einfach ein rechtliches Vakuum be-
technischer Natur, zu übernehmen. Glücklicherweise geht stünde. Die schweizerische Rechtslehre bemüht sich seit Jah-
das auf Verordnungsstufe; wir müssen den Gesetzgeber nicht ren, die Reiseverträge im allgemeinen und die Pauschalreise-
bemühen. verträge im besonderen zu erfassen - ich verweise etwa auf
Zweitens ist dieses Recht, obwohl es sich fast ausschliesslich die Referate am schweizerischen Juristentag 1986 zum Reise-
in Richtlinien findet, ein klassisches Beispiel dafür, dass sich vertrag.
auch in Richtlinien Recht findet, bei dem praktisch überhaupt Nach herrschender Lehre darf der Pauschalreisevertrag we-
kein Gestaltungsspielraum besteht Denn diese Normen sind der vollständig dem Werkvertrag noch ausschliesslich dem
alle derartig klar bestimmt, dass uns nichts anderes übrig- Auftrag zugeordnet werden. Er ist nach unserem Recht als so-
bleibt, als sie tel quel in unser Recht zu übernehmen. Das genannter Innominatskontrakt zu verstehen, der Elemente
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la circulation routière.
Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Augustsession
Session Session d'août
Sessione Sessione di agosto
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-5
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.08.1992 - 15:00
Date
Data
Seite 649-650
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Pagina
Ref. No 20 021 529
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