Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-5 KI-generiert

Swiss Road Traffic Act Amendments Align with EEA Regulations

Geschäftsnummer VPB 92-057-5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Council proposed amendments to the Road Traffic Act to align with European Economic Area (EEA) regulations, primarily concerning vehicle technical requirements, weights and dimensions, driver rest periods, and insurance. The Council of States debated and approved these changes, noting that most adaptations were technical and mandated by EEA law, with minimal legislative discretion. A specific correction was made to Article 96 regarding penalties, aligning the French text with the German and Italian versions to ensure legal equality, though this correction was considered a formal matter rather than an EEA requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 96 herige, Art. 96 SVG, Art. 63 Absatz, Art. 106 einen, Art. 63 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 82 SVG; Swiss Road Traffic Act Amendments Align with EEA Regulations: The Council of States debated and approved these changes, noting that most adaptations were technical and mandated by EEA law, with minimal legislative discretion. A specific correction was made to Article 96 regarding penalties, aligning the French text with the German and Italian versions to ensure legal equality, though this correction was considered a formal matter rather than an EEA requirement.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht EWR = Europäischer Wirtschaftsraum Rechtsakt Wirtschaftsrecht Versicherungsreglement Angleichung der Rechtsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 SVG

Applied to correct a discrepancy between the French, German, and Italian texts of the law, ensuring legal equality.

Art. 63 Abs. 3 lit. a SVG

Amended to limit mandatory insurance coverage to material damages due to EWR requirements concerning personal damages of vehicle occupants.

Art. 82 SVG

Adjusted to comply with EWR requirements regarding the free provision of services.

Art. 106 Abs. 10 SVG

Introduced to establish the legal basis for requiring permits for certain vehicle-related work as per Council regulations.

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Volltext

24. August 1992 649 Eurolex. Strassenverkehrsgesetz

von vornherein an, wie lange er in der Schweiz Wohnsitz neh- Ziff. II

men möchte. Antrag der Kommission

Immerhin weise ich darauf hin, dass wir beim Buchstaben b - Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

gerade auch im Interesse der Klarheit und der möglichst konzi-

sen Formulierung - die Formulierung wiederum abgeändert Ch.ll

haben und dort von «Hauptwohnung» am Ort ihres Wohnsit- Proposition de la commission

zes gesprochen haben. Das deutet darauf hin, dass wir mög- Adhérer au projet du Conseil fédéral

lichst präzis formulieren wollten. Ich bin aber der Meinung -

dazu müsste sich der Bundesrat allerdings noch äussern -, Angenommen -Adopté

dass natürlich auch im EG-Recht ein allgemeines Rechtsmiss-

brauchsverbot besteht, auf das notfalls zurückgegriffen wer- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

den könnte. Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen

Dagegen 1 Stimme

Bundesrat Koller: Ich glaube, dass die Befürchtungen, vor al-

lem wenn sie generell geäussert werden, übertrieben sind. In

der Studie von Herrn Muggli, die ich erwähnt habe, wird zu An den Nationalrat-Au Conseil national

Recht darauf hingewiesen, dass auch sehr viel von der Zins-

und Rendite-Entwicklung abhängt.

Persönlich glaube ich, dass höchstens in einigen touristi-

schen Prestige-Orten eine gewisse Gefahr für eine erneute Zu-

nahme des Erwerbs durch Ausländer besteht. Es ist ausge-

#ST# 92.057-5

schlossen, dass wir wieder so etwas erleben wie vor dem Er-

lass der Lex Friedrich. Es ist schon deshalb ausgeschlossen, EWR. Anpassung des Bundesrechts

weil die Attraktivität der Schweiz für Ferienwohnungen wesent- (Eurolex)

lich zurückging, sobald die entsprechende deutsche Steuer- Strassenverkehrsgesetz. Aenderung

gesetzgebung geändert worden war. EEE. Adaptation du droit fédéral

Gesamthaft können wir doch sagen, dass wir die Kontin-

(Eurolex)

gente - wie kürzlich geschehen - heute praktisch entspre-

chend der Nachfrage festlegen können. Deshalb glaube ich,

Loi fédérale sur la circulation routière.

dass solche generellen Befürchtungen, wie sie zum Teil auf- Modification

grund der negativen Erfahrungen, die wir früher gemacht ha-

Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1)

ben, in unserem Volk bestehen, einfach nicht gerechtfertigt Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 )

sind. Das hatte damals ganz klar mit der deutschen Steuerge-

setzgebung und auch mit den ausserordentlich günstigen

Zinsverhältnissen in unserem Land zu tun; heute ist beides

nicht mehr gegeben.

Aber ich will die Frage des Rechtsmissbrauchs gerne noch Antrag der Kommission

einmal genauer überprüfen und darüber entweder im anderen Eintreten

Rat oder hier bei der Differenzbereinigung noch näher Auf- Proposition de la commission

schluss geben. Entrer en matière

Zimmerli, Berichterstatter: Zu Buchstabe a habe ich schon

gesprochen. Zu Buchstabe b habe ich soeben die Begrün- Bisig, Berichterstatter: Die Kommission für Verkehr und Fern-

dung gegeben; ich habe auch die kleine Aenderung («Haupt- meldewesen hat an ihrer Sitzung vom 18. August dieses Jah-

wohnung») erläutert Ich möchte das nicht wiederholen. Die res die sich aus dem EWR-Vertrag ergebende Aenderung des

Aenderung war in der Kommission unbestritten, und auch der Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beraten und nach eingehen-

Bundesrat hat ihr zugestimmt. der Diskussion dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt

Bei Buchstabe c hat der Bundesrat etwas missverständlich Ausgeklammert wurden dabei - im Sinne einer formellen

von «zeitweise in der Schweiz aufhalten» gesprochen. Um all- Gleichbehandlung aller Eurolex-Bundesbeschlüsse - der In-

fällige Missverständnisse zu vermeiden, hat die Kommission gress und die Referendumsfrage.

auch hier geringfügig umformuliert Auch damit war der Bun- Wie in der Botschaft festgehalten, konnten auch wir uns davon

desrat einverstanden. überzeugen, dass sich mit Ausnahme von Artikel 96 die SVG-

Bei Buchstabe d haben wir ebenfalls etwas präzisiert, ohne Aenderungen zwingend aus EG-Erlassen ergeben, die im Ac-

den Gehalt der Vorschrift irgendwie zu verändern. quis communautaire des EWR-Abkommens enthalten sind.

Bei Buchstabe e fanden wir es angezeigt, beizufügen, dass Wir haben dabei peinlich genau darauf geachtet, dass nicht

ein Erwerb nur nach den Bestimmungen des massgebenden mehr als die Minimalforderungen erfüllt werden. Auf die im gel-

bäuerlichen Bodenrechts möglich ist. Ob das nun das neue tenden Gesetzestext versehentlich unterschiedliche Formulie-

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht oder das bis- rung der deutschen und italienischen Fassung von Artikel 96

herige Recht ist, spielt an sich keine Rolle, hier liegt ja keine gegenüber der französischen Version werde ich speziell ein-

Diskriminierung vor; aber nach unserem Dafürhalten war die- gehen.

ser Zusatz einfach noch nötig. Das EWR-Abkommen verpflichtet mit den Efta-Staaten auch

die Schweiz, die verkehrsrechtlichen Erlasse des heute gel-

Angenommen -Adopté tenden EG-Rechts ins Landesrecht zu übernehmen. Es han-

delt sich dabei hauptsächlich um technische Anforderungen

Abs. 2-AI. 2 an Fahrzeuge, um Masse und Gewichte der Fahrzeuge, Lenk-

Zimmerli, Berichterstatter: Mit Absatz 2 soll auf die Weitergel- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer,

tung des bereits mehrfach angesprochenen harten Kerns der Führerausweis und Versicherungsfragen.

Lex Friedrich hingewiesen werden, nämlich: Erwerb «zum Der grossie Teil des EWR-Rechts kann vom Bundesrat auf Ver-

Zwecke des gewerbsmässigen Immobilienhandels oder als ordnungsstufe geregelt werden. Die SVG-Revision darf darum

blosse Kapitalanlage». Hier bleibt die Bewilligungspflicht wäh- als eher bescheiden gewertet werden. Die Liste der Verord-

rend der Uebergangsfrist generell bestehen. Die Bestimmung nungsänderungen im Strassenrecht umfasst verschiedene Ti-

hat in der Kommission zu keinerlei Diskussionen geführt tel, wobei vor allem die Aenderungen und Ergänzungen im

Ich empfehle namens der einstimmigen Kommission auch Bereich der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Stras-

hier Zustimmung. senfahrzeuge recht umfangreich ausfallen. Demgegenüber

haben wir es bei der Revision des Strassenverkehrsgesetzes

Angenommen -Adopté lediglich mit fünf Artikeln zu tun.

3-S

Eurolex. Voyages à forfait 650 24 août 1992

Mit oder ohne EWR ruft der Strassenverkehr aus Gründen der schränktauch die Bedeutung eines Referendums ein. Wirwer-

Praktikabilität nach Normierungen, die über die Landesgren- den später darauf zurückkommen.

zen hinausgehen. Eurolex ist wohl eine Gewaltübung, sie löst Abschliessend möchte ich der Kommission danken, dass sie

aber auch Probleme, die im Einzelfall mit einem wesentlich diese Korrektur bei Artikel 96 SVG doch berücksichtigt hat Sie

grösseren Aufwand erarbeitet und erdauert werden müssten. ist nicht EWR-bedingt, es ist eine Berichtigung eines ganz kla-

Genausowenig wie im Schienenverkehr verschiedene Spur- ren Fehlers im französischen Text Wenn Sie diese Korrektur

weiten sinnvoll und zweckmässig sind, sind es im Strassenver- hier ablehnen würden, wäre wohl sogar die Redaktionskom-

kehr unterschiedliche Masse und Gewichte. Die besonderen mission der Räte in der Lage, den Text zu berichtigen. Es gel-

Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen kön- ten der italienische und der deutsche Text, nicht der franzö-

nen trotzdem angemessen berücksichtigt werden. sische.

Die Vereinheitlichung der Masse, Gewichte und weiterer tech- Ich danke Ihnen für Eintreten und Beschlussfassung im Sinne

nischer Merkmale von schweren Motorwagen für den Güter- Ihrer Kommission.

und Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen erfolgt in

Artikel 9. Dabei ist festzustellen, dass die Aenderungen nicht Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

bedeutend sind und keine Konsequenzen ausgemacht wer- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

den können, auch nicht für den Strassenbau. Mit dem unver-

änderten Absatz 6 Buchstabe c bleibt auch die 28-Tonnen- Detailberatung - Discussion par articles

Limite ausdrücklich in Kraft

Nach geltendem schweizerischem Recht können die Haft- Titel und Ingress, Ziff. l-lll

pflichtversicherer Ansprüche der Fahrzeughalter wegen Per- Antrag der Kommission

sonenschäden, die sie als Mitfahrer im eigenen Auto erleiden, Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

wegbedingen. Das EWR-Recht schreibt hingegen den Ein-

schluss aller Personenschäden von Fahrzeuginsassen - mit Titre et préambule, eh. l-lll

Ausnahme des Führers - in die obligatorische Motorfahrzeug- Proposition de la commission

haftpflichtversicherung vor. Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a Adhérer au projet du Conseil fédéral

beschränkt sich darum neu auf Sachschäden.

Artikel 82 berührt den freien Dienstleistungsverkehr. Mit der Angenommen -Adopté

vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung wird dieser For-

derung entsprochen. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Etwas mehr zu reden gab Artikel 96. In Ziffer 2 Absatz 1 des Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen

geltenden Rechts unterscheidet sich der französische Text Dagegen 1 Stimme

vom deutschen Originaltext und vom italienischen Text Wäh-

rend die Strafandrohung im ersten Fall «Gefängnis oder

Busse» lautet, heisst es in den beiden anderen Sprachen An den Nationalrat-Au Conseil national

«Gefängnis und Busse». Dieser Unterschied wird einem Ver-

sehen zugeschrieben, das offenbar niemand festgestellt hat

Diese an und für sich einleuchtende Korrektur im Sinne der

Rechtsgleichheit ist richtig, hat aber nichts mit den geforder- #ST# 92.057-49

ten Mindestanpassungen an das EWR-Recht zu tun. Wir ha-

ben uns darum gefragt, ob die Vernunft oder die Grundsätz-

lichkeit vorzuziehen sei, wäre doch eigentlich eine separate,

EWR. Anpassung des Bundesrechts

formelle Gesetzesänderung nötig. Immerhin war zu beden- (Eurolex)

ken, dass auch andernorts Korrekturen mit dem Argument Pauschalreisen. Bundesbeschluss

der Vernunft begründet werden könnten. Offenbar konnte EEE. Adaptation du droit fédéral

man ja bis anhin mit diesem Versehen durchaus leben. Rich- (Eurolex)

tig ist zweifellos, dass - wenn schon - nur vom Originaltext Voyages à forfait. Arrêté fédéral

die Rede sein kann. Die Kommission tat sich schwer mit die-

ser «Formalität», wie sie der Bundesrat in der Botschaft Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)

nennt Nur mit dem knappest möglichen Ergebnis wurde Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506)

dem Antrag auf eine formelle Gesetzesänderung entspro-

chen, trotzdem aber auf einen offiziellen Minderheitsantrag

verzichtet

Neu erhält Artikel 106 einen Absatz 10. Mit dieser Bestimmung

wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass be- Antrag der Kommission

stimmte Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht un- Eintreten

terstellt werden können, wie sich dies aus derdiesbezüglichen Proposition de la commission

Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- Entrer en matière

kehr ergibt

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Zimmerli, Berichterstatter: Die Richtlinie 90/314 vom 13. Juni

Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbe- 1990 bezweckt die Angleichung von Vorschriften der Mitglied-

schluss über die Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes. staaten über die Pauschal reisen einschliesslich Pauschalferi-

enreisen und Pauschalrundreisen, und zwar Reisen, die in der

Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir nur zwei Bemerkungen: EG angeboten werden.

Erstens ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts tatsächlich Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht bisher

ein imponierender Rechtsbestand der EG zu übernehmen. Es nicht ausdrücklich geregelt worden. Das bedeutet selbstver-

sind etwa 85 EG-Richtlinien, vor allem natürlich Vorschriften ständlich nicht, dass einfach ein rechtliches Vakuum be-

technischer Natur, zu übernehmen. Glücklicherweise geht stünde. Die schweizerische Rechtslehre bemüht sich seit Jah-

das auf Verordnungsstufe; wir müssen den Gesetzgeber nicht ren, die Reiseverträge im allgemeinen und die Pauschalreise-

bemühen. verträge im besonderen zu erfassen - ich verweise etwa auf

Zweitens ist dieses Recht, obwohl es sich fast ausschliesslich die Referate am schweizerischen Juristentag 1986 zum Reise-

in Richtlinien findet, ein klassisches Beispiel dafür, dass sich vertrag.

auch in Richtlinien Recht findet, bei dem praktisch überhaupt Nach herrschender Lehre darf der Pauschalreisevertrag we-

kein Gestaltungsspielraum besteht Denn diese Normen sind der vollständig dem Werkvertrag noch ausschliesslich dem

alle derartig klar bestimmt, dass uns nichts anderes übrig- Auftrag zugeordnet werden. Er ist nach unserem Recht als so-

bleibt, als sie tel quel in unser Recht zu übernehmen. Das genannter Innominatskontrakt zu verstehen, der Elemente

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur la circulation routière.

Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Augustsession

Session Session d'août

Sessione Sessione di agosto

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.057-5

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.08.1992 - 15:00

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Seite 649-650

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