Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-49 KI-generiert

Swiss Law Harmonization with EEA Directives: Road Traffic and Package Travel

Geschäftsnummer VPB 92-057-49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves the harmonization of Swiss law with European Economic Area (EEA) directives, specifically concerning road traffic regulations and package travel. The court addressed technical standardization in road transport, the inclusion of passenger injury in mandatory vehicle liability insurance, and the need for clear legal frameworks for package travel contracts. The court reasoned that while some technical regulations are necessary for practical cross-border operation, certain aspects, like the precise wording of penalties or the inclusion of specific contract terms, were debated regarding their necessity and adherence to Swiss legal tradition, leading to some provisions being amended or clarified to align with EEA requirements while respecting national legal principles.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 SVG, Art. 63 Absatz, Art. 106 einen, Art. 4 tion, Art. 6 Sie, Art. 18 Antrag; Swiss Law Harmonization with EEA Directives: Road Traffic and Package Travel: The court addressed technical standardization in road transport, the inclusion of passenger injury in mandatory vehicle liability insurance, and the need for clear legal frameworks for package travel contracts. The court reasoned that while some technical regulations are necessary for practical cross-border operation, certain aspects, like the precise wording of penalties or the inclusion of specific contract terms, were debated regarding their necessity and adherence to Swiss legal tradition, leading to some provisions being amended or clarified to align with EEA requirements while respecting national legal principles.

Schlagwörter

KI-generiert
Strassenverkehrsrecht Pauschalreisevertrag Transportversicherung Wirtschaftsrecht Harmonisierung der Rechtsvorschriften EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 96 SVG
This article was cited in the context of a correction to the French text of the law, aligning it with the German and Italian versions, which was noted as a correction of a clear error rather than an EWR-related adaptation.
Art. 63 Absatz
Art. 106 einen
Art. 4 tion
Ferner ist generell zu bemerken, dass die Umsetzung von sehr Art. 4
Art. 6 Sie
rechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorgeschlagen. Art. 6
Art. 18 Antrag
Art. 19 Antrag
Abschnitt Titel Art. 19
Art. 16 Absatz
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 96 SVG

This article was cited in the context of a correction to the French text of the law, aligning it with the German and Italian versions, which was noted as a correction of a clear error rather than an EWR-related adaptation.

Art. 63 Abs. 3 Bst. a

This provision was amended to be restricted to material damages due to EWR law requiring the inclusion of all passenger damages in mandatory liability insurance.

Art. 106 Absatz 10

This new provision creates the legal basis for certain vehicle work to be subject to licensing, as required by a Council regulation on tachographs in road transport.

Art. 20-22

These articles, which were criminal provisions, were recommended for deletion by the commission as they were not mandated by the directive and were deemed unnecessary given sufficient civil law sanctions.

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Volltext

Eurolex. Voyages à forfait 650 24 août 1992

Mit oder ohne EWR ruft der Strassenverkehr aus Gründen der schränktauch die Bedeutung eines Referendums ein. Wirwer-

Praktikabilität nach Normierungen, die über die Landesgren- den später darauf zurückkommen.

zen hinausgehen. Eurolex ist wohl eine Gewaltübung, sie löst Abschliessend möchte ich der Kommission danken, dass sie

aber auch Probleme, die im Einzelfall mit einem wesentlich diese Korrektur bei Artikel 96 SVG doch berücksichtigt hat Sie

grösseren Aufwand erarbeitet und erdauert werden müssten. ist nicht EWR-bedingt, es ist eine Berichtigung eines ganz kla-

Genausowenig wie im Schienenverkehr verschiedene Spur- ren Fehlers im französischen Text Wenn Sie diese Korrektur

weiten sinnvoll und zweckmässig sind, sind es im Strassenver- hier ablehnen würden, wäre wohl sogar die Redaktionskom-

kehr unterschiedliche Masse und Gewichte. Die besonderen mission der Räte in der Lage, den Text zu berichtigen. Es gel-

Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen kön- ten der italienische und der deutsche Text, nicht der franzö-

nen trotzdem angemessen berücksichtigt werden. sische.

Die Vereinheitlichung der Masse, Gewichte und weiterer tech- Ich danke Ihnen für Eintreten und Beschlussfassung im Sinne

nischer Merkmale von schweren Motorwagen für den Güter- Ihrer Kommission.

und Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen erfolgt in

Artikel 9. Dabei ist festzustellen, dass die Aenderungen nicht Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

bedeutend sind und keine Konsequenzen ausgemacht wer- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

den können, auch nicht für den Strassenbau. Mit dem unver-

änderten Absatz 6 Buchstabe c bleibt auch die 28-Tonnen- Detailberatung - Discussion par articles

Limite ausdrücklich in Kraft

Nach geltendem schweizerischem Recht können die Haft- Titel und Ingress, Ziff. l-lll

pflichtversicherer Ansprüche der Fahrzeughalter wegen Per- Antrag der Kommission

sonenschäden, die sie als Mitfahrer im eigenen Auto erleiden, Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

wegbedingen. Das EWR-Recht schreibt hingegen den Ein-

schluss aller Personenschäden von Fahrzeuginsassen - mit Titre et préambule, eh. l-lll

Ausnahme des Führers - in die obligatorische Motorfahrzeug- Proposition de la commission

haftpflichtversicherung vor. Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a Adhérer au projet du Conseil fédéral

beschränkt sich darum neu auf Sachschäden.

Artikel 82 berührt den freien Dienstleistungsverkehr. Mit der Angenommen -Adopté

vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung wird dieser For-

derung entsprochen. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Etwas mehr zu reden gab Artikel 96. In Ziffer 2 Absatz 1 des Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen

geltenden Rechts unterscheidet sich der französische Text Dagegen 1 Stimme

vom deutschen Originaltext und vom italienischen Text Wäh-

rend die Strafandrohung im ersten Fall «Gefängnis oder

Busse» lautet, heisst es in den beiden anderen Sprachen An den Nationalrat-Au Conseil national

«Gefängnis und Busse». Dieser Unterschied wird einem Ver-

sehen zugeschrieben, das offenbar niemand festgestellt hat

Diese an und für sich einleuchtende Korrektur im Sinne der

Rechtsgleichheit ist richtig, hat aber nichts mit den geforder- #ST# 92.057-49

ten Mindestanpassungen an das EWR-Recht zu tun. Wir ha-

ben uns darum gefragt, ob die Vernunft oder die Grundsätz-

lichkeit vorzuziehen sei, wäre doch eigentlich eine separate,

EWR. Anpassung des Bundesrechts

formelle Gesetzesänderung nötig. Immerhin war zu beden- (Eurolex)

ken, dass auch andernorts Korrekturen mit dem Argument Pauschalreisen. Bundesbeschluss

der Vernunft begründet werden könnten. Offenbar konnte EEE. Adaptation du droit fédéral

man ja bis anhin mit diesem Versehen durchaus leben. Rich- (Eurolex)

tig ist zweifellos, dass - wenn schon - nur vom Originaltext Voyages à forfait. Arrêté fédéral

die Rede sein kann. Die Kommission tat sich schwer mit die-

ser «Formalität», wie sie der Bundesrat in der Botschaft Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)

nennt Nur mit dem knappest möglichen Ergebnis wurde Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506)

dem Antrag auf eine formelle Gesetzesänderung entspro-

chen, trotzdem aber auf einen offiziellen Minderheitsantrag

verzichtet

Neu erhält Artikel 106 einen Absatz 10. Mit dieser Bestimmung

wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass be- Antrag der Kommission

stimmte Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht un- Eintreten

terstellt werden können, wie sich dies aus derdiesbezüglichen Proposition de la commission

Verordnung des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- Entrer en matière

kehr ergibt

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Zimmerli, Berichterstatter: Die Richtlinie 90/314 vom 13. Juni

Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbe- 1990 bezweckt die Angleichung von Vorschriften der Mitglied-

schluss über die Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes. staaten über die Pauschal reisen einschliesslich Pauschalferi-

enreisen und Pauschalrundreisen, und zwar Reisen, die in der

Bundesrat Koller: Erlauben Sie mir nur zwei Bemerkungen: EG angeboten werden.

Erstens ist im Bereich des Strassenverkehrsrechts tatsächlich Der Pauschalreisevertrag ist im schweizerischen Recht bisher

ein imponierender Rechtsbestand der EG zu übernehmen. Es nicht ausdrücklich geregelt worden. Das bedeutet selbstver-

sind etwa 85 EG-Richtlinien, vor allem natürlich Vorschriften ständlich nicht, dass einfach ein rechtliches Vakuum be-

technischer Natur, zu übernehmen. Glücklicherweise geht stünde. Die schweizerische Rechtslehre bemüht sich seit Jah-

das auf Verordnungsstufe; wir müssen den Gesetzgeber nicht ren, die Reiseverträge im allgemeinen und die Pauschalreise-

bemühen. verträge im besonderen zu erfassen - ich verweise etwa auf

Zweitens ist dieses Recht, obwohl es sich fast ausschliesslich die Referate am schweizerischen Juristentag 1986 zum Reise-

in Richtlinien findet, ein klassisches Beispiel dafür, dass sich vertrag.

auch in Richtlinien Recht findet, bei dem praktisch überhaupt Nach herrschender Lehre darf der Pauschalreisevertrag we-

kein Gestaltungsspielraum besteht Denn diese Normen sind der vollständig dem Werkvertrag noch ausschliesslich dem

alle derartig klar bestimmt, dass uns nichts anderes übrig- Auftrag zugeordnet werden. Er ist nach unserem Recht als so-

bleibt, als sie tel quel in unser Recht zu übernehmen. Das genannter Innominatskontrakt zu verstehen, der Elemente

24. Äug usti 992 651 Eurolex. Pauschalreisen

des Auftrags und vor allem auch des Werkvertrags aufweist ren. Aber das können wir zuhanden des Zweitrates noch

Ferner sind das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- einmal genauer untersuchen. Ich verzichte daher auf einen

werb-Stichwort Verbot irreführender Angaben-und die bun- Antrag.

desrätlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen

zu beachten. Das war die Ausgangslage für den Bundesrat bei Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

der Umsetzung dieser Richtlinie. Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Die erwähnte Richtlinie zwingt uns nun, einen Spezialerlass zu

verabschieden und die Materie einheitlich zu regeln, wenn wir Detailberatung - Discussion par articles

eine klare Ordnung schaffen wollen, die praktikabel ist und

von den Bürgerinnen und Bürgern verstanden wird. Der Bun- Titel und Ingress, Art. 1-3

desbeschluss übernimmt grundsätzlich die Regelungen der Antrag der Kommission

Richtlinie. Soweit möglich wird auf die schweizerischen Be- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

dürfnisse Rücksicht genommen.

In ihren Beratungen hat die Kommission für Rechtsfragen Titre et préambule, art. 1-3

strikte alles aus der Vorlage eliminiert, was die Richtlinie nicht Proposition de la commission

zwingend für die Umsetzung ins Landesrecht fordert. Wir wer- Adhérer au projet du Conseil fédéral

den in der Detailberatung darauf zurückkommen. Zu erwäh-

nen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Strafbe- Angenommen -Adopté

stimmungen.

Ferner ist generell zu bemerken, dass die Umsetzung von sehr Art. 4

dichten, sprachlich doch recht komplizierten EG-Regelungen Antrag der Kommission

in unser wesentlich volkstümlicheres Landesrechtswerk etwel- Abs. 1,3

che Schwierigkeiten verursacht. Auch darüber haben wir in Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

der Eintretensdebatte bereits gesprochen. Die Verwaltung Abs. 2

hat - das sei durchaus anerkannt - im Rahmen des Möglichen .... in einer anderen geeigneten Form übermittelt werden;....

versucht, das Ganze zu vereinfachen, auf unnötige Details -

wenn immer möglich - zu verzichten und unsere Rechtstradi-

Art. 4

tion zu wahren. Wir haben hier noch etwas nachgestossen,

Proposition de la commission

wie Sie der Fahne entnehmen können.

Al. 1, 3

Natürlich hat sich die Kommission auch gefragt, ob man die

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Regelung des Reisevertrags nicht einfach in unsere Kodifika-

Al. 2

tion - sprich Obligationenrecht - einbauen sollte. Die Idee

.... une autre forme appropriée, dans ce cas

wurde aber nicht weiterverfolgt, weil eine solche Uebernahme

fremden Rechts den OR-Rahmen zurzeit noch in mancher Hin-

sicht sprengen würde. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Zimmerli, Berichterstatter: Ganz kurz zu Absatz 2: Die Formu-

EWR-Recht weiterentwickelt, bevor man die Kodifikation allen- lierung im Entwurf des Bundesrates (links auf der Fahne) «in

einer anderen verständlichen und zugänglichen Form»

falls ergänzt oder anreichert Das gilt auch für andere Erlasse,

die den zivilrechtlichen Bereich betreffen. stammt aus der auch in anderen Punkten nicht gerade ge-

schicktformulierten bzw. übersetzten Richtlinie. Unverständli-

Nach einer kurzen Eintretensdebatte stimmte die Kommission

dem Konzept, das dem Entwurf des Bundesrates zugrunde che Formen pflegen wir in unserem Land in der Regel ja ohne-

liegt, einstimmig zu. Ueberdie Rechtsform eines nicht befriste- hin nicht.

ten, nicht referendumspflichtigen, allgemeinverbindlichen Deshalb hat die Kommission in der schweizerischen Rechts-

Bundesbeschlusses ist erst nach Bereinigung der Grundsatz- sprache formuliert Ich verweise auf die Fahne. Es sollte dort

aber nicht «vermittelt», sondern «übermittelt» heissen. Das ist

frage zum Ausschluss des Referendums zu entscheiden. Ich

verzichte zurzeit auf weitere Ausführungen dazu. bei der Umsetzung der Kommissionsbeschlüsse irgendwie

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen falsch abgeschrieben worden. Es handelt sich um ein Verse-

Eintreten auf die Vorlage. hen, das ich zu korrigieren bitte.

Im übrigen habe ich keine Bemerkungen.

Bundesrat Koller: Einige wenige Bemerkungen: Hier haben

Sie erstmals einen neuen Erlass, wo Eurolex, das heisst die Bundesrat Koller: Ich bin mit dieser textlichen Verbesserung

Uebernahme des EWR-Rechts, dazu führt, dass wir eine ausdrücklich einverstanden.

Lücke in unserem bisherigen Recht schliessen müssen. Im

übrigen ist Ihnen sicher auch aufgefallen: Dieser neue Erlass Angenommen -Adopté

bewegt sich in uns bekannten Rechtsfiguren, beispielsweise

auch in bezug auf die Reduktion der Schadenersatzpflicht mit Art. 5

den klassischen Reduktions- und Ausschlussgründen. Dage- Antrag der Kommission

gen ist er, wie ich einleitend gesagt habe, in bezug auf die Re- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

gelungsdichte und in bezug auf die Diktion wirklich kein «Eu- Proposition de la commission

gen Huber». Adhérer au projet du Conseil fédéral

Es bleibt aus der Sicht des Bundesrates nur ein materielles

Problem: dasjenige der Sanktionen. Wir haben Ihnen aus den Angenommen -Adopté

in meinem Einleitungsreferat genannten Gründen sowohl zivil-

rechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorgeschlagen. Art. 6

Sie haben in konsequenter Durchführung des Prinzips, dass Antrag der Kommission

Sie alles herausstreichen, was nicht unbedingt nötig ist, die Abs. 1 Bst. a-e, g, h, 2

Strafrechtsnormen herausgestrichen. Nun sagen mir meine Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Spezialisten, was das zur Folge hat: Einige materielle Normen, Abs. 1 Bst. f

vor allem jene über die Information solcher Kunden von Pau- Streichen

schalreisen, hätten dann praktisch überhaupt keine Sanktion

mehr zur Folge. Art. 6

Das ist der Grund, weshalb ich anmelde, dass wir dieses Pro- Proposition de la commission

blem zuhanden des Zweitrates noch einmal gründlich unter- Al. 1 let. a-e, g, h, 2

suchen müssen. Denn wir sind uns wohl alle einig, dass es kei- Adhérer au projet du Conseil fédéral

nen Sinn macht, materielle Normen zu erlassen, die dann Al. 1 let. f

sanktionslos blieben, also sogenannte Leges imperfectae wä- Biffer

Eurolex. Voyages à forfait 652 24 août 1992

Zimmerli, Berichterstatter: Nach der Richtlinie gehört der behrlich sei. Die Mehrheit wollte aber im Interesse der Klarheit

Buchstabe f nicht zum notwendigen Vertragsinhalt Wir haben trotzdem in verbesserter Form legiferieren. Ein Minderheitsan-

uns darüber in der Kommission Rechenschaft gegeben. Die trag ist bis jetzt nicht gestellt worden.

Sicherstellung gemäss Artikel 18, auf die verwiesen wird, ist Ich beantrage Zustimmung zu den Aenderungen, wie sie die

unbestritten. Sie ist auch nötig wegen einer allfälligen Staats- Kommission beschlossen hat.

haftung, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-

richtshofes eintreten würde. In einem Fall aus Italien wurde Bundesrat Koller: Hier frage ich mich, ob nicht doch ein Fall

darauf hingewiesen. Wir haben die Sache in der Kommission von Prinzipienreiterei vorliegt Ich gebe zu, Sie halten sich

eingehend studiert. ganz konsequent an das, was von der Richtlinie her absolut

Aber das bedeutet noch nicht, dass im Vertrag noch ausdrück- zwingend vorgeschrieben ist Aber das Resultat scheint mir ei-

lich auf die gesetzliche Ordnung hingewiesen wird und dass gentlich vom Schutzgedanken herfast zweckwidrig: Wenn der

Sanktionen an das Fehlen eines solchen Hinweises im Vertrag bisherige Kunde die Reise an einen Dritten abtritt, haften die

geknüpft werden. Das wäre der Fall, wenn etwas als notwendi- beiden gegenüber dem Veranstalter und Vermittler sogar soli-

ger Bestandteil des Vertrags fehlen würde; dann treten zivil- darisch, so dass die Rechtsstellung des Gläubigers eigentlich

rechtliche Sanktionen ein. verbessert wird. Deshalb wirkt es etwas schikanös, wenn man

Nach einer kurzen Diskussion hat die Kommission den Buch- vom Kunden, der einen Vierten gefunden hat, dem er die gan-

staben f mit einem Mehrheitsentscheid von 5 zu 4 Stimmen zen Rechte und Pflichten abtritt, den Nachweis verlangt, dass

gestrichen. er wegen Krankheit, Unfall oder aus irgendeinem anderen

Namens der Kommission beantrage ich Ihnen das gleiche. Ein Grund die Reise nicht antreten konnte.

Minderheitsantrag ist bis jetzt nicht gestellt worden. Hier würde ich also zuhanden des Zweitrates meinen, dass die

Lösung des Bundesrates vorzuziehen wäre. Ich stelle keinen

Präsidentin: Der Bundesrat ist mit dieser Aenderung der Antrag. Aber fairerweise möchte ich das hier angemeldet

Kommission einverstanden. haben.

Angenommen -Adopté Angenommen -Adopté

Art. 7-16 Art. 18

Antrag der Kommission Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté Angenommen -Adopté

8. Abschnitt Titel Art. 19

Antrag der Kommission Antrag der Kommission

Abtretung der Buchung der Pauschalreise Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Section 8 titre Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la commission

Cession de la réservation du voyage à forfait Zimmerli, Berichterstatter: Der 10. Abschnitt («Zwingendes

Recht»), in welchem Artikel 19 enthalten ist, gab bei uns in der

Art. 17 Kommission zu einer kurzen Diskussion Anlass. Die Bestim-

Antrag der Kommission mung ist deshalb nicht sehr elegant, weil der Bundesrat ein-

Abs.1 zelne Bestimmungen selbst generell als zwingendes Recht

Ist der Konsument daran gehindert, die Pauschalreise anzu- ausgestaltet hat, etwa Artikel 16 Absatz 1 über das Verbot der

treten, kann er die Buchung an eine Person abtreten, die alle Haftungsbeschränkung, von dem ja generell nicht abgewi-

an die.... chen werden darf. Die Kommission hat aber auf einen Be-

Abs. 2 schluss zur Abänderung dieser Vorschrift verzichtet, weil eine

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates wesentliche Umgruppierung der Normen hätte vorgenommen

werden müssen. Man hätte das Ganze systematisch etwas an-

Art. 17 ders anpacken müssen. Wir haben es ja mit einem erstmali-

Proposition de la commission gen Umsetzungserlass zu tun, wie Herr Bundesrat Koller ge-

AI.1 sagt hat.

Si le consommateur est empêché d'entreprendre le voyage à Die Kommission ist aber der Meinung, dass mit Artikel 19 von

forfait, il peut céder sa réservation, après avoir informé.... vornherein nur jene Bestimmungen als zwingendes Recht be-

Al. 2 zeichnet werden, die privatrechtlicher Natur sind und die die

Adhérer au projet du Conseil fédéral sogenannt schwächere Vertragspartei schützen sollen. Das

sollten wir zuhanden der Materialien festhalten. Ich nehme an,

Zimmerli, Berichterstatter: Nach der Botschaft geht die Richtli- der Bundesrat ist damit einverstanden.

nie davon aus, dass eine Abtretung nur dann möglich ist,

wenn der Verbraucher daran gehindert ist, die Pauschalreise Angenommen -Adopté

anzutreten.

Die Kommission ist der Meinung, dass sich der schweizeri- Art.20-22

sche Gesetzgeber - es ist schon mehrfach gesagt worden - Antrag der Kommission

strikte an das Minimum halten sollte, das nach dem Acquis Streichen

communautaire zu übernehmen ist Deshalb die entspre-

chende Formulierung. Ein Detail: Man kann keine Reise, son- Art. 20-22

dern nur eine Buchung abtreten, und das haben wir in diesem Proposition de la commission

Sinne auch präzisiert. Biffer

Das sind die Gründe dafür, dass die Kommission umformuliert

hat. Der Kommissionsentscheid fiel mit 5 zu 3 Stimmen. Eine Zimmerli, Berichterstatter: Ich will mich gleich zu allen drei

Minderheit war der Meinung, dass sich der vernünftige Inhalt Strafbestimmungen äussern, weil die Kommission beschlos-

von Artikel 17 bereits aus dem allgemeinen schweizerischen sen hat, alle zur Streichung zu empfehlen.

Vertragsrecht ergebe, weshalb die Bestimmung an sich ent- Der Bundesrat hat die Strafbestimmungen in Anlehnung an

24. August 1992 S 653 Eurolex Pauschalreisen

das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufge-

nommen. Die Gründe sind bereits erwähnt worden. Wir haben

sämtliche Strafbestimmungen gestrichen, weil sie von der

Richtlinie nicht gefordert werden und weil es nach unserem

Dafürhalten der schweizerischen Rechtstradition wider-

spricht, in Zivilrechtserlassen Strafbestimmungen aufzuneh-

men, wenn die zivilrechtlichen Sanktionen für die Vertragsver-

letzungen genügen.

Nun ist es zweifellos richtig, dass einige wenige Bestimmun-

gen dann zu Leges imperfectae werden können, wenn sie im

Grenzbereich zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht

sind. Aber wenn das schon so ist, dann sollte man diese Tatbe-

stände als Offizialdelikte ausgestalten und nicht als Antrags-

delikte. Das hat uns auch dazu geführt, an unserem Strei-

chungsantrag festzuhalten.

Wenn Sie zuhanden des Zweitrats an einer Strafbestimmung

festhalten möchten, dann würde ich - das haben wir nicht ab-

gesprochen - doch empfehlen, wenigstens Offizialdelikte vor-

zusehen. In der vorliegenden Form bringen die Bestimmun-

gen nicht das, was sich der Bundesrat vorstellt Das sind die

Gründe für unseren Streichungsantrag.

Bundesrat Koller: Ich möchte hier nicht wiederholen, was ich

schon bei der Einleitung gesagt habe. Wir werden zuhanden

des Zweitrates prüfen müssen, ob mit Artikel 20 Absatz 1 Lite-

rae a und b tatsächlich eine Lex imperfecta vorliegt, wenn Sie

die Strafrechtsnorm streichen. Das wäre ein unbefriedigender

Zustand, aber das bedarf nochmaliger Prüfung.

Ich glaube im übrigen nicht, dass es zwingend ist, dass eine

allfällige Strafsanktion von Amtes wegen geschehen müsste.

Diese materiellen Normen sind ja zum Schütze der Konsu-

menten erlassen worden. Deshalb kann man es durchaus, wie

bei Zivilrechtsnormen, von ihrem Willen abhängig machen, ob

Strafrechtssanktionen Platz greifen sollen oder nicht.

Ich möchte bei meiner Aussage bleiben. Wir werden diese

Frage zuhanden des Zweitrates noch einmal gründlich prüfen.

Angenommen -Adopté

Art. 23

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes 34 Stimmen

Dagegen 1 Stimme

An den Nationalrat-Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 18.20 Uhr

La séance est levée à 18 h 20

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Pauschalreisen. Bundesbeschluss

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Voyages à forfait. Arrêté fédéral

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Augustsession

Session Session d'août

Sessione Sessione di agosto

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.057-49

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.08.1992 - 15:00

Date

Data

Seite 650-653

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