Switzerland's Implementation of EEA Law: Judicial Procedure Reform
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document details parliamentary discussions regarding the implementation of EWR (European Economic Area) law into Swiss federal law, focusing on judicial procedures. Key decisions include allowing foreign lawyers to practice, potentially requiring courts to seek preliminary rulings from the Efta Court for EWR law interpretation, and transferring specific appeal cases from the Federal Council to the Federal Supreme Court. The parliament also addressed procedural aspects of implementing new legal norms that arise during ongoing court cases, ensuring a degree of legal certainty and adherence to European legal principles.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 Abs. 2 Bst, Art. 73 Absatz, Art. 73 Antrag, Art. 30a haben, Art. 29 Abs. 2 erster, Art. 34 Absatz; Switzerland's Implementation of EEA Law: Judicial Procedure Reform: Key decisions include allowing foreign lawyers to practice, potentially requiring courts to seek preliminary rulings from the Efta Court for EWR law interpretation, and transferring specific appeal cases from the Federal Council to the Federal Supreme Court. The parliament also addressed procedural aspects of implementing new legal norms that arise during ongoing court cases, ensuring a degree of legal certainty and adherence to European legal principles.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for requiring courts to obtain opinions from the EFTA Court on matters of EWR law.
Cited as the basis for the new obligation to communicate decisions for EWR law.
Mentioned in relation to deciding on provisions that mention Article 20 of the Federal Constitution's transitional provisions.
Referred to in the context of generalizing judicial protection and its relativization under Article 73 paragraph 2.
Referred to regarding the relativization of legal protection in relation to Article 6 ECHR.
Cited as the basis for non-discriminatory and cross-border practice by lawyers from EWR countries.
Cited concerning the recognition of higher education diplomas for the right of establishment of lawyers.
Cited as the basis for allowing courts to obtain advisory opinions from the EFTA Court for the interpretation of EWR law.
Volltext
24. August 1992 643 Eurolex. Organisation der Bundesrechtspflege
Gutachten zum EWR-Recht einzuholen. Man stützt sich hier Ziff. II auf Artikel 34 des Efta-Abkommens und anerkennt das Bedürf- Antrag der Kommission nis nach einer möglichst homogenen Anwendung des EWR- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Rechts in den Mitgliedstaaten. Unsere Gerichte müssen für ihre eigenen Entscheide wissen, welche Fragen dem Efta- Ch. II Gerichtshof vorliegen und welche dieser bereits beantwortet Proposition de la commission hat. Die periodische Publikation der Entscheide genügt dazu Adhérer au projet du Conseil fédéral nicht; die Information muss direkt erfolgen. Allerdings - und
das ist wichtig - dürfen sich daraus nicht übermässige Verzö- Zimmerli, Berichterstatter: Ich äussere mich namens der
gerungen der Verfahren ergeben. Im Bundesgesetz über das Kommission nur zu Absatz 1. Ich werde das auch bei den an-
Verwaltungsverfahren genügt in diesem Zusammenhang eine deren Gesetzen tun. Bestimmung, welche das Recht auf Konsultation des Efta- Die Kommission hat sich mit dem intertemporalen Recht be-
Gerichtshofs auf die richterlichen Instanzen der im Verwalfasst und nach kurzer Diskussion einhellig die Notwendigkeit
tungsverfahrensgesetz geregelten Verwaltungsrechtspflegejener expliziten intertemporalrechtlichen Regelung anerkannt,
verfahren beschränkt Im Klartext geht es um die Rekursund vorab wegen der europarechtlich gebotenen Zulassung von
Schiedskommissionen. Nicht gemeint sind klarerweise die ausländischen Anwälten und wegen der unbestrittenen Mög-
Departemente, und der Bundesrat bleibt ja nicht richterliche lichkeit, gegebenenfalls während der Rechtshängigkeit noch
Behörde in diesem Sinne. europarechtliche Nova einbringen zu können - Nova, die ih- Die Kommission hat Artikel 59a einstimmig genehmigt Ich ren Ursprung im neuen Recht haben, das am 1. Januar 1993 in empfehle Zustimmung. Kraft treten soll.
Diese Bemerkung gilt dann in gleicher Weise für die analogen Angenommen -Adopté intertemporalrechtlichen Bestimmungen in der Revision des OG bzw. der Bundesstrafrechtspflege, wobei ich bei der OG- Art. 61 Abs. 4 (neu) Revision noch eine kleine Zusatzbemerkung machen werde. Antrag der Kommission In diesem Sinne beantragt die Kommission Zustimmung. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Präsidentin: Es ist richtig, dass über Absatz 3 von Ziffer II mit Art. 61 al. 4 (nouveau) dem Hinweis auf Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen Proposition de la commission der Bundesverfassung erst definitiv entschieden ist, wenn der Adhérer au projet du Conseil fédéral EWR-Vertrag genehmigt wird.
Insofern besteht bei den Eurolex-Vorlagen ein genereller Vor-
Zimmerli, Berichterstatter: Zuhanden der Materialien eine Erbehalt zu jener Bestimmung, in der jeweils Artikel 20 der
klärung und Erläuterung: Die neue Pflicht zur Mitteilung von Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung erwähnt
Entscheiden stützt sich auf Artikel 106 Buchstabe a des EWR- wird. - Sie sind mit dieser Betrachtungsweise einverstanden.
Abkommens und gilt auch für die letzten richterlichen Instanzen der Bundesverwaltungsrechtspflege. Wir haben uns Re- Angenommen -Adopté chenschaft darüber gegeben, dass hier kein Spielraum besteht Wir müssen diese Bestimmung aufnehmen. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Angenommen -Adopté Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) Art. 73 Abs. 2 Bst. abis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates An den Nationalrat-Au Conseil national
Art. 73 al. 2 let. abis (nouvelle) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral #ST# 92.057-46 Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es darum, bestimmte Be- EWR. Anpassung des Bundesrechts schwerdefälle, für die heute der Bundesrat zuständig ist, dem (Eurolex) Bundesgericht zuzuweisen. Das betrifft internationale Ver- Bundesgesetz über die Organisation träge, vor allem im Bereich der Freizügigkeit und der Niederder Bundesrechtspflege. Aenderung lassung. Nach der Philosophie des Rechtsschutzes, wie sie dem Euro- EEE. Adaptation du droit fédéral parecht zugrunde liegt und wie ich sie in meinem Eintretensre- (Eurolex) ferat skizziert habe, muss ein EG- oder Efta-Bürger aufgrund Loi fédérale d'organisation judiciaire. des EWR-Rechts die Möglichkeit haben, sich zumindest in Modification letzter Instanz an ein Gericht zu wenden. Das kann nur das
Bundesgericht sein. Deshalb ist die Bestimmung zu ergänzen. Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)
Diese Methode der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwi- Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) schen Bundesrat und Bundesgericht ist nicht neu, wie gerade Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Artikel 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung zeigt In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Artikel 73 Antrag der Kommission Absatz 2 über die Rechtsschutzbestimmung in Artikel 6 der Eintreten EMRK ohnehin relativiert worden ist Die Kommission für Proposition de la commission Rechtsfragen erwartet, dass sich die Rechtsprechung zu Arti- Entrer en matière kel 73 Absatz 2 im Hinblick auf eine sachgerechte Konzentra-
tion des Rechtsschutzes, namentlich im Grundrechtsbereich, Zimmerli, Berichterstatter: Zum Eintreten habe ich keine zu-
weiterentwickelt und beim Bundesgericht konzentriert. sätzlichen Bemerkungen zu machen. Ich verweise auf meinen In diesem Sinne hat die Kommission die Bestimmung geneh- Kommentar zum vorangehenden Geschäft (92.057-45). migt.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Angenommen -Adopté Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Eurolex Organisation judiciaire 644 24 août 1992
Detailberatung - Discussion par articles Zimmerli, Berichterstatter: Bei Artikel 30a haben Sie ein Zusatzblatt mit einem Antrag der Kommission für Rechtsfragen Titel und Ingress, Ziff. I Ingress bekommen. Die Formulierung weicht von der bundesrätlichen Antrag der Kommission Vorlage etwas ab. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates In diesem Artikel soll gesagt sein, welche richterlichen Behörden zur Einholung von Gutachten des Efta-Gerichtshofes be- Titre et préambule, eh. l préambule fugt sind. Sie sehen aus der Vorlage, dass der Bundesrat vor- Proposition de la commission geschlagen hat, auch «die kantonalen richterlichen Behör- Adhérer au projet du Conseil fédéral den» seien zu dieser Vorkehr zu ermächtigen. Damit wurde in die Rechtsetzungsautonomie der Kantone im Bereiche des Angenommen -Adopté Verfahrensrechts eingegriffen. Das führte bei uns verständlicherweise zu einer etwas längeren Diskussion; man fragte sich mit Grund, ob denn auch wirklich alle kantonalen richterli- Art. 29 Abs. 2 erster Satz, 2bis (neu), 3 chen Behörden im Einzelfall befugt sein sollen, direkt den Antrag der Kommission Efta-Gerichtshof zu bemühen. Befürchtet wurde vor allem Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates auch eine ungebührliche Verzögerung der gerichtlichen Verfahren vor den unteren kantonalen Instanzen. Art. 29 al. 2 première phrase, 2bis (nouveau), 3 Die Kommission gab sich Rechenschaft darüber, dass im lan- Proposition de la commission desinternen Recht die Bereinigung von Zuständigkeitsfragen Adhérer au projet du Conseil fédéral in der Regel vor den obersten kantonalen Gerichten stattfindet Sie hat deshalb beschlossen, hier geringfügig abzuän-
Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es um die Parteivertredern und Artikel 30a in zwei Absätze aufzuteilen. In Absatz 1 ist
tung durch einen ausländischen Anwalt. Das geltende Recht von der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesgerichts
sieht vor, dass ausländische Rechtsanwälte nur ausnahmsdie Rede, die das Gutachten verlangen kann - das ist unpro-
weise zugelassen sind. Das ist nach dem EWR-Abkommen blematisch und unbestritten. In einem neuen Absatz 2 soll das
nicht mehr angängig. Massgebend ist die Richtlinie Nr. 77/249 gleiche Recht den kantonalen Gerichten zustehen. Auf dem
über die tatsächliche grenzüberschreitende Ausübung der Zusatzblatt ist ein Schreibfehler zu korrigieren, es muss dort
Rechtsanwaltstätigkeit, die auf den 1. Januar 1993 zu berückheissen: «Das gleiche Recht steht den kantonalen Gerichten
sichtigen ist Auch die Kantone haben ihre Gesetzgebung zu.» Der zweite Satz lautet: «Die Kantone können die Befugnis
über die Anwälte entsprechend anzupassen. Sie werden dies auf die letzten kantonalen Gerichtsinstanzen beschränken.»
aufgrund eines Mustergesetzes tun, das vom Schweizeri- Dies ist ganz im Sinne meiner Erläuterung. Gemeint sind die schen Anwaltsverband in Zusammenarbeit mit dem Kontaktobersten kantonalen Instanzen im Rahmen des funktionellen gremium Bund/Kantone vorbereitet wird. Instanzenzugs. Damit bleiben die Kantone soweit möglich au-
Noch kein Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Rechts tonom. Wenn sie nicht legiferieren, sind alle kantonalen rich-
zur Niederlassung der Anwälte im Rahmen der Richtlinie terlichen Instanzen zur Einholung von Gutachten befugt Nr. 89/48 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen, die Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission, eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen. Hier dieser etwas abgeänderten Fassung zuzustimmen. besteht noch eine Uebergangsfrist, und deshalb brauchen wir vorläufig weder im OG noch in den kantonalen Gesetzen dazu Bundesrat Koller: Das ist eigentlich die einzige wichtige Diffezu legiferieren.
renz zum bundesrätlichen Antrag. Ihre Kommission will offen- Wir sind bloss verpflichtet, dass die Anwälte aus dem EWR- sichtlich aus föderalistischen Ueberlegungen auch hier nicht Raum gestützt auf die Richtlinie Nr. 77/249 hier diskriminiemehr regeln, als vom EWR-Vertrag her unbedingt zwingend rungsfrei und grenzüberschreitend praktizieren dürfen. In der vorgeschrieben ist Sie hat deshalb diesen Nachsatz aufge- Revisionsvorlage hat der Bundesrat den Gestaltungsspielnommen, dass die Kantone die Möglichkeit, beim Eftaraum ausgeschöpft, auch um den Kantonen die grösstmögli- Gerichtshof Gutachten einzuholen, auf die letzte kantonale che Autonomie zu belassen, was damit unterstrichen sei.
Gerichtsinstanz beschränken können. Die Kommission hat diskussionslos zugestimmt Ich betone das Wort «Möglichkeit», weil hier ein zentraler Unterschied zum EG-Vertrag liegt: In der EG selber sind nämlich Angenommen -Adopté die letzten nationalen Instanzen verpflichtet, Gutachten einzuholen, wenn Auslegungsfragen bestehen. Das will man im Art. 30a (neu) Rahmen des EWR-Abkommens bewusst nicht, sondern es Antrag der Kommission soll auf jeden Fall eine reine Möglichkeit sein, die die Gerichte Abs. 1 und die entsprechenden gerichtlichen Behörden haben.
Die zuständige Gerichtsabteilung kann zur Auslegung von Deshalb habe ich gewisses Verständnis für Ihre Rücksicht-
EWR-Recht gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens zwinahme; und weil Sie das in anderen Vorlagen so konsequent
schen den Efta-Staaten zur Errichtung einer Ueberwachungsdurchgehalten haben, werde ich nicht opponieren. Ich hoffe
behörde und eines Gerichtshofes ein Gutachten des Eftaallerdings, dass sich hier die Kantone in weiser Zurückhaltung
Gerichtshofes einholen. durch Enthaltsamkeit auszeichnen werden: Wenn sie nichts Abs. 2 regeln, dann haben auch untere Instanzen die Möglichkeit, ein Das gleiche Recht steht den kantonalen Gerichten zu. Die Gutachten einzuholen, was von der Sache her und um einer
Kantone können die Befugnis auf die letzten kantonalen Gegewissen Einheitlichkeit willen sicher der bessere endgültige
richtsinstanzen beschränken. Rechtszustand wäre.
Art. 30a (nouveau) Angenommen -Adopté Proposition de la commission AI.1 La section compétente du tribunal peut, au sens de l'article 34, Art. 37 Abs. 4 (neu) 2e alinéa de l'Accord entre les Etats de l'AELE relatif à l'institu- Antrag der Kommission tion d'une Autorité de surveillance et d'une Cour de justice, de- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates mander à la Cour AELE de rendre un avis consultatif sur l'interprétation du droit EEE. Art. 37 al. 4 (nouveau) Al. 2 Proposition de la commission Les autorités judiciaires cantonales ont la même faculté. Les Adhérer au projet du Conseil fédéral cantons peuvent limiter cette possibilité aux autorités de dernière instance. Angenommen -Adopté
24. August 1992 645 Eurolex. Erwerb von Grundstücken
Art. 100Bst. b #ST# 92.057-47 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Art. lOOlet.b Proposition de la commission Bundesgesetz Adhérer au projet du Conseil fédéral über die Bundesstrafrechtspflege.
Aenderung Zimmerli, Berichterstatter: Hier handelt es sich um das Ge- EEE. Adaptation du droit fédéral genstück zu dem von uns bereits beschlossenen Artikel 73 (Eurolex) des Verwaltungsverfahrensgesetzes, jetzt bezogen auf das Loi fédérale sur la procédure pénale. Verfahren vor dem Bundesgericht. Die Begründung ist bereits bei der Diskussion zum Verwaltungsverfahrensgesetz gege- Modification ben worden. Ich habe keine Ergänzungen anzubringen. Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)
Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Angenommen -Adopté
Art. 101 a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag der Kommission Eintreten Art. 101 a (nouveau) Proposition de la commission Proposition de la commission Entrer en matière Adhérer au projet du Conseil fédéral Zimmerli, Berichterstatter: Hier geht es nur um die Parteiver-
Zimmerli, Berichterstatter: Diese Vorschrift betrifft die von mir tretung, über die ich bei der OG-Vorlage (92.057-46) bereits
bereits im Eintretensreferat angesprochene Erweiterung des gesprochen habe. Die Kommission beantragt einstimmig Zugerichtlichen Rechtsschutzes, namentlich in Anlehnung an Arstimmung. tikel 6 und 13 EMRK Wir brauchen diese Auffangklausel, wir haben keinen Handlungsspielraum. Die Kommission hat dis- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen kussionslos zugestimmt Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Angenommen -Adopté Gesamtberatung - Traitement global du projet
Art. 129a(neu) Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Titre et préambule, ch. I, II Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Art. 129a (nouveau) Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen Proposition de la commission (Einstimmigkeit) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen -Adopté An den Nationalrat-Au Conseil national
Zimmerli, Berichterstatter: Hier noch eine Zusatzbemerkung zu den neuen Vorbringen: Es ist ja möglich, Nova während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens einzubringen, auch vor #ST# 92.057-48 dem Bundesgericht. Die Frage wird nur sein, ob das Bundesgericht diese Nova selber beurteilen wird oder ob es die Sache EWR. Anpassung des Bundesrechts an die Vorinstanz zurückweist; das hängt von der Wirkung des Rechtsmittels ab. Wenn das Rechtsmittel reformatorisch wirkt, (Eurolex) sollte das Bundesgericht nach Auffassung der Kommission Bundesgesetz über den Erwerb möglichst selber entscheiden, sofern sich nicht über Artivon Grundstücken durch Personen kel 105 Absatz 2 OG Schwierigkeiten beim rechtserheblichen im Ausland.
Sachverhalt ergeben. Das wollte die Kommission in aller Be- Aenderung scheidenheit und Zurückhaltung gegenüber dem Bundesge- EEE. Adaptation du droit fédéral richt in den Materialien erklären.
(Eurolex) Ziff. II Loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles Antrag der Kommission par des personnes à l'étranger. Modification Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V520)
Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen -Adopté Antrag der Kommission Eintreten Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Proposition de la commission • Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen Entrer en matière (Einstimmigkeit)
Zimmerli, Berichterstatter: Das EG-Recht kennt kein in sich geschlossenes Grundstückserwerbsrecht Der Erwerb von An den Nationalrat-Au Conseil national Immobilien ist zunächst nur akzessorisches Recht zum freien Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale d'organisation judiciaire. Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992 Année Anno
Band IV Volume Volume
Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01 Séance Seduta
Geschäftsnummer 92.057-46 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 24.08.1992 - 15:00 Date Data
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