Swiss Railway Law and EEA Harmonization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns amendments to Swiss railway law to align with European Union (EU) regulations under the European Economic Area (EEA) agreement. The court focused on whether existing Swiss laws on public transport, railways, and the national railway company were compatible with the "Acquis Communautaire," the body of EU law. The court found that most Swiss legislation already reflected an open policy and required minimal changes, with a significant portion of adjustments falling under the Federal Council's regulatory authority. Specifically, provisions requiring board members and permanent staff of railway companies to be Swiss citizens were deemed non-compliant with EEA requirements and were removed, although the court noted that domicile requirements for staff could still be imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Antrag, Art. 13 Absatz, Art. 12 Absatz, Art. 13 zu, Art. 13 ein, Art. 13 Abs. 1 Eisenbahngesetz; Swiss Railway Law and EEA Harmonization: The court focused on whether existing Swiss laws on public transport, railways, and the national railway company were compatible with the "Acquis Communautaire," the body of EU law. The court found that most Swiss legislation already reflected an open policy and required minimal changes, with a significant portion of adjustments falling under the Federal Council's regulatory authority. Specifically, provisions requiring board members and permanent staff of railway companies to be Swiss citizens were deemed non-compliant with EEA requirements and were removed, although the court noted that domicile requirements for staff could still be imposed.
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KI-generiertThe court orders the deletion of this provision because it is not EWR-conform, specifically concerning the requirement for the majority of the board of directors to be Swiss citizens.
The court orders the deletion of this provision as it is not EWR-conform and lacks practical significance regarding the nationality of permanent staff.
Volltext
25. August 1992 655 Eurolex Eisenbahngesetz
Küchler, Berichterstatter: Kurz ein paar Bemerkungen zum Ziff. II Eintreten auf diesen und die beiden folgenden Erlasse, näm- Antrag der Kommission lich zum Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Verkehr, zum Eisenbahngesetz und zum Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. In diesen drei wichtig- Ch. II sten Gesetzen bezüglich des öffentlichen Verkehrs müssen Proposition de la commission aufgrund des Acquis communautaire praktisch keine Aende- Adhérer au projet du Conseil fédéral rungen vorgenommen werden, weil die Schweiz auf diesen Gebieten eine offene Politik schon bis heute betrieben hat und Angenommen -Adopté auch in Zukunft betreiben wird. Ich kann grundsätzlich auf die Ausführungen unseres Kommissionspräsidenten, Herrn Da- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble nioth, von gestern verweisen. Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen Die Ueberprüfung in der Kommission für Verkehr und Fern- Dagegen 1 Stimme meldewesen hat gezeigt, dass der grossie Teil der im Sektor des öffentlichen Verkehrs anfallenden Anpassungen in den Kompetenzbereich des Bundesrates fällt, da nach konventio- An den Nationalrat-Au Conseil national neller schweizerischer Gesetzgebungshoheit die entsprechende Materie in den Verordnungen geregelt ist. Das will aber nicht heissen, dass in den Verordnungen nur ausschliesslich untergeordnete Fragen zu behandeln oder zu re- #ST# 92.057-36 geln sind. Die Kommission hat auch bei den drei Vorlagen des öffentlichen Verkehrs danach getrachtet, dass diese Vorlagen den folgenden beiden generellen Zielvorgaben genügen, EWR. Anpassung des Bundesrechts nämlich: (Eurolex)
1. Beschränkung auf das zwingend Notwendige zur Umset- Eisenbahngesetz. Aenderung zung des Acquis communautaire. EEE. Adaptation du droit fédéral
2. Vermeidung von Delegationskompetenzen vom Parlament (Eurolex) an den Bundesrat, wenn diese nicht zwingend oder von der Loi fédérale sur les chemins de fer. Sache her nicht unbedingt angezeigt sind.
Modification Die Kommission hat festgestellt, dass die drei Eurolex-Vorla-
gen des öffentlichen Verkehrs diesen Vorgaben entsprechen, Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)
und empfiehlt Ihnen deshalb Eintreten. Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Antrag der Kommission Detailberatung - Discussion par articles Eintreten Proposition de la commission Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Entrer en matière Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Detailberatung - Discussion par articles Adhérer au projet du Conseil fédéral Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Angenommen -Adopté Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 12 Antrag der Kommission Titre et préambule, eh. l préambule Proposition de la commission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Küchler, Berichterstatter: Im Transportgesetz wird den Bahn- Art. 13 unternehmungen eine weitgehende Tariffreiheit gewährt Des- Antrag der Kommission halb muss an den Grundprinzipien an und für sich nichts ge- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates ändert werden. Lediglich die Kompetenz des Bundesamtes Proposition de la commission für Verkehr, die Tarife der EG auf Anfrage mitzuteilen, ist neu. Adhérer au projet du Conseil fédéral Dies ist nötig, weil die EG-Verordnung vom 27. Juni 1960 über
die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Küchler, Berichterstatter: Bei Artikel 13 des Eisenbahngeset-
Frachten und Beförderungsbedingungen verlangt, dass die zes sind zwei Bestimmungen nicht EWR-konform:
Regierungen bestehende Tarife, Konventionen usw. der EG- 1. Die Vorschrift gemäss Artikel 13 Absatz 1, wonach die Mehr-
Kommission mitteilen. heit der Mitglieder des Verwaltungsrates der konzessionierten Nach Artikel 12 Absatz 1 des geltenden Transportgesetzes ist Transportunternehmungen aus in der Schweiz wohnhaften
für die Tarifaufsicht das Bundesamt für Verkehr vorgesehen. Schweizer Bürgern bestehen muss. Diese Bestimmung ist
Deshalb scheint es mir zweckmässig, dass wir diese Tarifmitrein historisch bedingt, weil früher beachtliche Teile des Ak-
teilungspflicht dem gleichen Bundesamt übertragen. DieAentienkapitals der Schweizer Privatbahnen im Besitze von Aus-
derung von Artikel 12 Absatz 2 ist also zwingend. ländern waren. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Ein grosser
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung Teil der Aktien ist ohnehin in den Händen von Kantonen und
zu genehmigen. Gemeinden. Diese Aktionäre können weiterhin Schweizer Bürger in den Verwaltungsrat wählen. Es ist also nicht zu befürch- Angenommen -Adopté ten, dass grosse Aktienpakete von Privatpersonen im Inoder Eurolex Chemins de fer fédéraux 656 25 août 1992
Ausland erworben werden, weil die Dividende in der Regel aus Küchler, Berichterstatter: Im Bundesgesetz über die Schwei-
einem bescheidenen Imbiss besteht Deshalb kann diese zerischen Bundesbahnen wird nur der Ingress geändert. Im Bestimmung in Artikel 13 (Abs. 1) problemlos gestrichen Gesetz selbst befinden sich keine EWR-widrigen Bestimmunwerden. gen. Die im Ingress aufgeführten, einschlägigen EG-Vorschrif-
2. Die Vorschrift in Artikel 13 Absatz 2 des Eisenbahngesetten verpflichten den Bundesrat, allfällige EWR-widrige Verord-
zes, wonach das ständige Personal in der Regel aus Schweinungen dannzumal anzupassen.
zer Bürgern bestehen soll, ist ebenfalls nicht EWR-konform. Im Ingress besonders zu erwähnen ist jedoch die auf der
Die Bestimmung ist ohne praktische Bedeutung, weil auf- Fahne aufgeführte Richtlinie Nr. 91/440, die Richtlinie des Ra-
grund der Besitzverhältnisse ohnehin keine Gefahr besteht, tes vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunterneh-
dass eine konzessionierte Transportunternehmung «übermungen der Gemeinschaft Diese Richtlinie ist erst am 24. Au-
fremdet» wird. Die Aufhebung der Bestimmung schliesst jegust 1991 publiziert worden. Sie fällt deshalb grundsätzlich
doch nicht aus, dass zum Beispiel für einen EWR-Angehörinoch nicht unter den Acquis communautaire, der nur Vor-
gen als SBB-Angestellten nötigenfalls die Wohnsitzpflicht am schriften umfasst, die vordem 31. Juli 1991 publiziert worden
Dienstort vorgeschrieben werden kann. sind. Es ist aber aufgrund des gegenwärtigen Standes der de-
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Streichung finitiven Bereinigung des Acquis höchst wahrscheinlich, dass
von Artikel 13 zu genehmigen. Die Streichung ist zwingend. diese Richtlinie trotzdem in den Acquis aufgenommen wird.
Weil diese EG-Richtlinie ohnehin nicht im Widerspruch zum Angenommen -Adopté SBB-Gesetz und der Verkehrspolitik des Bundes steht, erscheint es zweckmässig, sie in die Vorlage aufzunehmen. Ziff. II Eine wichtige Bestimmung der Richtlinie Nr. 91/440 ist übri- Antrag der Kommission gens in Artikel 10 enthalten. Danach kann eine internationale Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Gruppierung, das heisst eine Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmungen, mit Sitz in verschiedenen Ch.ll Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erbringung grenzüberschrei- Proposition de la commission tender Verkehrsleistungen die Zugangsund Transitrechte in Adhérer au projet du Conseil fédéral den Mitgliedstaaten quasi erzwingen.
Ein typisches Beispiel dafür ist der sogenannte Hotelzug Angenommen -Adopté Schweiz-Spanien. Absatz 2 von Artikel 10 der erwähnten Richtlinie gibt den Eisenbahnunternehmungen für das Erbrin- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble gen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom- Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen binierten Güterverkehr ein Zugangsrecht zur Infrastruktur der Dagegen 1 Stimme übrigen Mitgliedstaaten. Damit soll der kombinierte Verkehr gefördert werden. Im Transitabkommen EG/Schweizwird übrigens in Artikel 13 ein ähnliches Zugangsrecht vereinbart Wir An den Nationalrat-Au Conseil national werden diesen Transitvertrag in der Herbstsession behandeln.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Aenderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen im Sinne der Ingressanpassung zu genehmigen.
#ST# 92.057-37 Angenommen -Adopté
EWR. Anpassung des Bundesrechts Ziff. II (Eurolex) Antrag der Kommission Bundesgesetz über die Schweizerischen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Bundesbahnen. Aenderung Ch.ll EEE. Adaptation du droit fédéral Proposition de la commission (Eurolex) Adhérer au projet du Conseil fédéral Loi fédérale sur les Chemins de fer fédéraux. Modification Angenommen -Adopté
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV 520) Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) Für Annahme des Entwurfes 31 Stimmen Dagegen 1 Stimme
An den Nationalrat-Au Conseil national Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. l Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, eh. l Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Eisenbahngesetz. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification
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Jahr 1992 Année Anno
Band IV Volume Volume
Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02 Séance Seduta
Geschäftsnummer 92.057-36 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 25.08.1992 - 08:00 Date Data
Seite 655-656 Page Pagina
Ref. No 20 021 533
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