Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-31 KI-generiert

Occupational Accident Prevention and Family Allowances for Agricultural Workers in the EEA

Geschäftsnummer VPB 92-057-31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed two main issues related to adapting Swiss law for the European Economic Area (EEA). First, it concerned occupational accident prevention for foreign workers temporarily in Switzerland, with the court agreeing to detach prevention rules from insurance to avoid disproportionate administrative costs. Second, it focused on family allowances for agricultural workers, specifically addressing unequal treatment between sons-in-law and daughters-in-law regarding self-employment status, and the court opted for a solution that would require them to likely take over the farm to be considered self-employed.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Absatz, Art. 92 Abs. 6 Antrag, Art. 92 al. 6 heisst, Art. 92 Absatz, Art. 1 Absatz, Art. 92 Abs. 6 UVG; Occupational Accident Prevention and Family Allowances for Agricultural Workers in the EEA: First, it concerned occupational accident prevention for foreign workers temporarily in Switzerland, with the court agreeing to detach prevention rules from insurance to avoid disproportionate administrative costs. Second, it focused on family allowances for agricultural workers, specifically addressing unequal treatment between sons-in-law and daughters-in-law regarding self-employment status, and the court opted for a solution that would require them to likely take over the farm to be considered self-employed.

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Versicherung Verhütung von Berufsunfällen geschlechtsspezifische Diskriminierung Unfallversicherungsprämie EWR = Europäischer Wirtschaftsraum Familienbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Absatz
Art. 92 Abs. 6 Antrag
Art. 92 al. 6 heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger-
Art. 92 al. 6 heisst
Art. 92 al. 6 heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger-
Art. 92 Absatz
Art. 92 al. 6 heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger-
Art. 1 Absatz
Art. 92 Abs. 6 UVG
Included to ensure non-discrimination based on gender in premium setting for occupational accident insurance.
Art. 81 Abs. 1 UVG
Basis for the amendment regarding the application of accident prevention regulations.
Art. 1 Abs. 2 AVLand
Defines the status of family members working on the farm, influencing their eligibility for family allowances.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 92 Abs. 6 UVG

Included to ensure non-discrimination based on gender in premium setting for occupational accident insurance.

Art. 81 Abs. 1 UVG

Basis for the amendment regarding the application of accident prevention regulations.

Art. 1 Abs. 2 AVLand

Defines the status of family members working on the farm, influencing their eligibility for family allowances.

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Volltext

Eurolex. Allocations familiales dans l'agriculture 700 26 août 1992

Huber, Berichterstatter: Die heute geltende Formulierung lau- #ST# 92.057-31

tet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen

und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligato- EWR. Anpassung des Bundesrechts

risch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Das heisst, (Eurolex)

dass die Unfallverhütung an die Unfallversicherung geknüpft

ist.

Bundesgesetz über die Familienzulagen

Nun sind jene Arbeitnehmer nicht versichert, die von einem Ar- in der Landwirtschaft. Aenderung

beitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz ge- EEE. Adaptation du droit fédéral

sandt werden. Im EWR sollen für diese Arbeitnehmer - so die (Eurolex)

Darlegungen der Verwaltung - im Bereich der Unfallverhütung Loi fédérale sur les allocations familiales

die gleichen Vorschriften gelten wie für schweizerische Arbeit- dans l'agriculture. Modification

nehmer. Entgegen dem heutigen Recht bedeutet das, dass

die Unfallverhütung nicht mehr an die Unfallversicherung ge- Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)

knüpft ist. Heute wird die Unfallverhütung durch einen Zu- Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FFV506)

schlag auf die Versicherungsprämie finanziert. In solchen

neuen Fällen soll kein solcher Zuschlag erhoben werden, weil

der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch wäre.

Unsere Kommission hat sich von diesen Argumenten über-

zeugen lassen und der Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 Antrag der Kommission

UVG einhellig zugestimmt. Eintreten

Proposition de la commission

Angenommen -Adopté Entrer en matière

Art. 92 Abs. 6

Antrag der Kommission Frau Beerli, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über Fami-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates lienzulagen in der Landwirtschaft regelt den Anspruch der

Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das

Art. 92 al. 6 heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger-

Proposition de la commission werbenden Landwirte, auf Familienzulagen.

Adhérer au projet du Conseil fédéral Der Unterschied zwischen selbständigerwerbenden und un-

selbständigerwerbenden Landwirten wirkt sich in zweifacher

Huber, Berichterstatter: In Artikel 92 Absatz 6 geht es wie Hinsicht aus: Der Kleinbauer hat nur Anspruch, wenn sein Ein-

beim Krankenversicherungsgesetz darum, entsprechend der kommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet, und der un-

Richtlinie Nr. 79/7 bei der Prämienfestlegung dem Grundsatz selbständige Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der Kinderzu-

der Gleichstellung von Mann und Frau zu genügen. lage noch eine Haushaltszulage. Es stellt sich in diesem Ge-

Nach der Botschaft des Bundesrates ist dies bei der Berufsun- setz die Frage: Wie sind die mitarbeitenden Familienmitglieder

fallversicherung umfassend verwirklicht, aber nicht bei der zu behandeln? Sind sie Arbeitnehmer, oder sind sie selbstän-

Nichtberufsunfallversicherung. Es drängt sich daher auf, in Ar- dige Landwirte? Diese Frage wird in Artikel 1 Absatz 2 des Ge-

tikel 92 Absatz 6 einen Satz anzufügen: «Die Prämien dürfen setzes beantwortet. Bis anhin wurde sie wie folgt geregelt: Die

nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abge- Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Schwieger-

stuft werden.» töchter sind selbständig, die Schwiegersöhne hingegen sind

Es entspricht folgerichtig dem, was die Kommission einstim- nur dann selbständig, wenn sie den Betrieb voraussichtlich

mig bei der Krankenversicherung beschlossen hat, wenn sie zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Un-

Ihnen auch hier einstimmig empfiehlt, dieser Lösung zuzu- gleichbehandlung von Schwiegersöhnen und Schwieger-

stimmen. töchtern widerspricht dem im EWR-Recht verankerten Gleich-

heitsgrundsatz.

Angenommen -Adopté Der Bundesrat schlägt uns zwei Abänderungsmöglichkeiten

vor, um diese Gleichbehandlung herzustellen: Entweder gel-

Ziff. II ten die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter nur dann

Antrag der Kommission als selbständigerwerbende Landwirte, wenn sie den Betrieb

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen; oder

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter gelten ohne wei-

Ch. II tere Voraussetzungen als Selbständigerwerbende.

Proposition de la commission Die Kommission hat beide Lösungsmöglichkeiten geprüft und

Adhérer au projet du Conseil fédéral ist mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, die erste Variante

zu wählen, nach welcher Schwiegersöhne und neu nun auch

Präsidentin: Auch hier gilt der Referendumsvorbehalt. Schwiegertöchter nur dann als selbständigerwerbende Land-

wirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbst-

Angenommen -Adopté bewirtschaftung übernehmen.

Dieser Lösung wurde einstimmig zugestimmt Ihre Kommis-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble sion empfiehlt Ihnen Eintreten.

Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen

Dagegen 1 Stimme Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

An den Nationalrat-Au Conseil national Titel und Ingress, Ziff. l, II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, eh. l, II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté

26. August 1992 701 Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble 1. Die freiwillige AHV-Versicherung für Auslandschweizer: Der

Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen EWR-Vertrag verlangt zwingend, dass das gleiche Recht, das

Dagegen 1 Stimme Schweizern zusteht, auch allen Angehörigen anderer EWR-

Länder zustehen müsse.

Die AHV und die IV sind nicht Aequivalenzversicherungen,

An den Nationalrat-Au Conseil national sondern basieren auf einem Umlageprinzip. Das bedingt,

dass ein Gleichgewicht zwischen Beitragszahlenden und Ren-

tenbezügern auf einer messbaren Basis gehalten werden

Präsidentin: Es sieht aus, als ob wir die restlichen Geschäfte kann. Neben den Beiträgen als Finanzierungsbasis fliessen

der Traktandenliste innerhalb einer guten Stunde bereinigen der AHV und der IV noch massive Mittel von der öffentlichen

könnten. Es wurde der Antrag gestellt, die Sitzung nicht zu un- Hand zu, das heisst, es müssen namhafte Teile über Steuern

terbrechen, sondern durchzuziehen. finanziert werden.

Die freiwillige Versicherung für Schweizer im Ausland steht seit

Abstimmung - Vote vielen Jahren in einem krassen Ungleichgewicht: Das Verhält-

Für den Ordnungsantrag offensichtliche Mehrheit nis zwischen Beiträgen und Leistungen ist 1 zu 7, das heisst,

Dagegen Minderheit dass die betreffenden Beitragszahlenden nur einen Siebtel

der Renten selbst finanzieren. Dies kommt im besonderen da-

her, dass die Beiträge nicht - wie in der Schweiz - auf dem

ganzen Einkommen entrichtet werden, sondern dass jeder

Versicherte in einer Art Selbsttaxation seine Beitragshöhe fest-

legen kann und dieselbe so optimiert, dass ein geringstmögli-

#ST# 92.057-32 cher Beitrag zu einer höchstmöglichen Rentenleistung führt.

So kann zum Beispiel mit einem Mindestbeitrag von 342 Fran-

EWR. Anpassung des Bundesrechts ken pro Jahr eine Rente von 900 Franken pro Monat ausgelöst

(Eurolex) werden. Von den 493 000 Auslandschweizern sind 43 000

Bundesgesetz über die Alters- oder 9 Prozent freiwillig in der Schweiz versichert. 31 Prozent

dieser Versicherten leben ausserhalb der EWR-Staaten. Für

und Hinterlassenenversicherung. bedürftige Auslandschweizer bestehen Leistungen auch im

Aenderung Ausland.

EEE. Adaptation du droit fédéral Die Kommission hat vom dringenden Ersuchen der Ausland-

(Eurolex) schweizer-Organisation Kenntnis genommen und deren

Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse Anliegen sehr ernst genommen. Sie kam zum Schluss, dass

et survivants. Modification ein Weiterführen der freiwilligen Versicherung für Schweizer im

EWR nicht mehr möglich ist; denn eine Oeffnung dieser

Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Versicherung für alle EWR-Angehörigen würde selbst dann,

Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) wenn sich nur ein Promille-also einer von 1000 EWR-Angehö-

rigen - anschliessen würde, pro Jahr etwa 4 Milliarden Fran-

ken Kosten verursachen. Das heisst, die Staatskasse und die

in der Schweiz Beitragszahlenden müssten um 3,5 Milliarden

Franken pro Jahr an eine solche Versicherung beitragen.

Antrag der Kommission Im weiteren stellt die Kommission fest, dass alle EWR-Staaten

Eintreten über nationale Vorsorgewerke verfügen, denen sich auch der

Proposition de la commission Auslandschweizer anschliessen kann und die ihm damit den

Entrer en matière sozialen Schutz gewährleisten.

Anders beurteilt die Kommission die Situation in den Ländern

Präsidentin: Wir haben hierein Paket von drei Vorlagen: AHV, ausserhalb des EWR. Die Kommission ist sich zwar bewusst,

IV und Ergänzungsleistungen. Herr Kündig wünscht, in sei- dass das Weiterführen der freiwilligen Versicherung für

nem Eintretensvotum zu allen drei Geschäften gemeinsam zu Schweizer ausserhalb des EWR früher oder später zu Proble-

sprechen. men im EWR führen kann, beantragt aber trotzdem das Weiter-

führen dieser freiwilligen Versicherung. Sie möchte den Bun-

Kündig, Berichterstatter: Die Kommission, die die 10. AHV- desrat jedoch gleichzeitig ermuntern, ohne Verzug die Ablö-

Revision berät, erhielt den Auftrag, die Gesetzesvorlage betref- sung des bisherigen Rechts durchzuführen und eine neue Lö-

fend die EWR-Anpassungen von AHV, IV und Ergänzungslei- sung anzugehen, z. B. durch das Angebot von privaten Versi-

stungen für Sie vorzuberaten. Ich möchte daher über alle Vor- cherungsleistungen, die möglicherweise mit beschränkten

lagen gleichzeitig berichten, da sie in verschiedenen Punkten Zuschüssen aus unserer Bundeskasse ergänzt würden.

in direktem Zusammenhang stehen. 2. Die Abschaffung der Viertelsrente in der Invalidenversiche-

Die Kommission stand vor der Grundsatzfrage, ob auch in die- rung (92.057-33): Die Kommissionsmehrheit (8 zu 2 Stimmen)

sem Bereich die Eurolex-Gesetzgebung dem Grundsatz fol- beschloss, dem Antrag des Bundesrates auf Abschaffung die-

gen soll, dass nur jene Aenderungen aufzunehmen sind, die ser Viertelsrente zu folgen. In Abweichung zum Antrag des

zwingend durch den EWR-Vertrag notwendig werden. Wir Bundesrates beantragt die Kommission, in den Uebergangs-

sind diesem Grundsatz bewusst und aus Ueberzeugung nicht bestimmungen eine Bestimmung aufzunehmen, die den bis-

gefolgt, da durch die Gleichstellungsklausel bisher in der herigen Rentenberechtigten auch in Zukunft die Auszahlung

Schweiz erbrachte Leistungen neu auch in allen EWR-Län- der Rente sichert, solange der Versicherungsanspruch be-

dern erbracht werden müssten - oder anders gesagt: da un- steht

ser stark auf Solidarität aufgebautes Sozialversicherungssy- Die Kommissionsmehrheit vertritt die Ansicht, dass eine Ge-

stem ohne Gesetzesänderung Milliardenbeträge ins Ausland setzesänderung, nachdem kein einziges europäisches Land

abführen müsste. Dies würde zu Recht einen sehr negativen solche Viertelsrenten kennt, sinnvoll und begrüssenswert ist

Einfluss auf die Volksabstimmung über den EWR auslösen. Durch die Weiterführung der Auslandzahlungen könnten ein

Die wesentlichen Elemente der vorgeschlagenen Gesetzes- sehr grosser administrativer Aufwand entstehen, der in kei-

änderung sind: Aufhebung der freiwilligen AHV für Ausland- nem Verhältnis zu den Leistungen stünde. In der Schweiz be-

schweizer; Abschaffung der Viertelsrente in der IV; Ueberfüh- steht zudem die Möglichkeit, Härtefälle durch Ergänzungslei-

rung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze stungen zu mildern.

von AHV/IV in das Ergänzungsleistungssystem und Ueberfüh- 3. Die Ueberführung der ausserordentlichen Renten und der

rung der Hilflosenentschädigung von der AHV/IV in das Ergän- Hilflosenentschädigung aus der AHV/IV in die Ergänzungslei-

zungsleistungssystem. stungen: Die Ueberführung dieser Leistungen ist deshalb not-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in

der Landwirtschaft. Aenderung

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans

l'agriculture. Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Augustsession

Session Session d'août

Sessione Sessione di agosto

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.057-31

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.08.1992 - 08:00

Date

Data

Seite 700-701

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Ref. No 20 021 547

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