Occupational Accident Prevention and Family Allowances for Agricultural Workers in the EEA
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed two main issues related to adapting Swiss law for the European Economic Area (EEA). First, it concerned occupational accident prevention for foreign workers temporarily in Switzerland, with the court agreeing to detach prevention rules from insurance to avoid disproportionate administrative costs. Second, it focused on family allowances for agricultural workers, specifically addressing unequal treatment between sons-in-law and daughters-in-law regarding self-employment status, and the court opted for a solution that would require them to likely take over the farm to be considered self-employed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Absatz, Art. 92 Abs. 6 Antrag, Art. 92 al. 6 heisst, Art. 92 Absatz, Art. 1 Absatz, Art. 92 Abs. 6 UVG; Occupational Accident Prevention and Family Allowances for Agricultural Workers in the EEA: First, it concerned occupational accident prevention for foreign workers temporarily in Switzerland, with the court agreeing to detach prevention rules from insurance to avoid disproportionate administrative costs. Second, it focused on family allowances for agricultural workers, specifically addressing unequal treatment between sons-in-law and daughters-in-law regarding self-employment status, and the court opted for a solution that would require them to likely take over the farm to be considered self-employed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertIncluded to ensure non-discrimination based on gender in premium setting for occupational accident insurance.
Basis for the amendment regarding the application of accident prevention regulations.
Defines the status of family members working on the farm, influencing their eligibility for family allowances.
Volltext
Eurolex. Allocations familiales dans l'agriculture 700 26 août 1992
Huber, Berichterstatter: Die heute geltende Formulierung lau- #ST# 92.057-31
tet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen
und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligato- EWR. Anpassung des Bundesrechts
risch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Das heisst, (Eurolex)
dass die Unfallverhütung an die Unfallversicherung geknüpft
ist.
Bundesgesetz über die Familienzulagen
Nun sind jene Arbeitnehmer nicht versichert, die von einem Ar- in der Landwirtschaft. Aenderung
beitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz ge- EEE. Adaptation du droit fédéral
sandt werden. Im EWR sollen für diese Arbeitnehmer - so die (Eurolex)
Darlegungen der Verwaltung - im Bereich der Unfallverhütung Loi fédérale sur les allocations familiales
die gleichen Vorschriften gelten wie für schweizerische Arbeit- dans l'agriculture. Modification
nehmer. Entgegen dem heutigen Recht bedeutet das, dass
die Unfallverhütung nicht mehr an die Unfallversicherung ge- Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)
knüpft ist. Heute wird die Unfallverhütung durch einen Zu- Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FFV506)
schlag auf die Versicherungsprämie finanziert. In solchen
neuen Fällen soll kein solcher Zuschlag erhoben werden, weil
der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch wäre.
Unsere Kommission hat sich von diesen Argumenten über-
zeugen lassen und der Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 Antrag der Kommission
UVG einhellig zugestimmt. Eintreten
Proposition de la commission
Angenommen -Adopté Entrer en matière
Art. 92 Abs. 6
Antrag der Kommission Frau Beerli, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über Fami-
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates lienzulagen in der Landwirtschaft regelt den Anspruch der
Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das
Art. 92 al. 6 heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger-
Proposition de la commission werbenden Landwirte, auf Familienzulagen.
Adhérer au projet du Conseil fédéral Der Unterschied zwischen selbständigerwerbenden und un-
selbständigerwerbenden Landwirten wirkt sich in zweifacher
Huber, Berichterstatter: In Artikel 92 Absatz 6 geht es wie Hinsicht aus: Der Kleinbauer hat nur Anspruch, wenn sein Ein-
beim Krankenversicherungsgesetz darum, entsprechend der kommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet, und der un-
Richtlinie Nr. 79/7 bei der Prämienfestlegung dem Grundsatz selbständige Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der Kinderzu-
der Gleichstellung von Mann und Frau zu genügen. lage noch eine Haushaltszulage. Es stellt sich in diesem Ge-
Nach der Botschaft des Bundesrates ist dies bei der Berufsun- setz die Frage: Wie sind die mitarbeitenden Familienmitglieder
fallversicherung umfassend verwirklicht, aber nicht bei der zu behandeln? Sind sie Arbeitnehmer, oder sind sie selbstän-
Nichtberufsunfallversicherung. Es drängt sich daher auf, in Ar- dige Landwirte? Diese Frage wird in Artikel 1 Absatz 2 des Ge-
tikel 92 Absatz 6 einen Satz anzufügen: «Die Prämien dürfen setzes beantwortet. Bis anhin wurde sie wie folgt geregelt: Die
nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abge- Verwandten in auf- und absteigender Linie und die Schwieger-
stuft werden.» töchter sind selbständig, die Schwiegersöhne hingegen sind
Es entspricht folgerichtig dem, was die Kommission einstim- nur dann selbständig, wenn sie den Betrieb voraussichtlich
mig bei der Krankenversicherung beschlossen hat, wenn sie zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Un-
Ihnen auch hier einstimmig empfiehlt, dieser Lösung zuzu- gleichbehandlung von Schwiegersöhnen und Schwieger-
stimmen. töchtern widerspricht dem im EWR-Recht verankerten Gleich-
heitsgrundsatz.
Angenommen -Adopté Der Bundesrat schlägt uns zwei Abänderungsmöglichkeiten
vor, um diese Gleichbehandlung herzustellen: Entweder gel-
Ziff. II ten die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter nur dann
Antrag der Kommission als selbständigerwerbende Landwirte, wenn sie den Betrieb
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen; oder
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter gelten ohne wei-
Ch. II tere Voraussetzungen als Selbständigerwerbende.
Proposition de la commission Die Kommission hat beide Lösungsmöglichkeiten geprüft und
Adhérer au projet du Conseil fédéral ist mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, die erste Variante
zu wählen, nach welcher Schwiegersöhne und neu nun auch
Präsidentin: Auch hier gilt der Referendumsvorbehalt. Schwiegertöchter nur dann als selbständigerwerbende Land-
wirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbst-
Angenommen -Adopté bewirtschaftung übernehmen.
Dieser Lösung wurde einstimmig zugestimmt Ihre Kommis-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble sion empfiehlt Ihnen Eintreten.
Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen
Dagegen 1 Stimme Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
An den Nationalrat-Au Conseil national Titel und Ingress, Ziff. l, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, eh. l, II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen -Adopté
26. August 1992 701 Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble 1. Die freiwillige AHV-Versicherung für Auslandschweizer: Der
Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen EWR-Vertrag verlangt zwingend, dass das gleiche Recht, das
Dagegen 1 Stimme Schweizern zusteht, auch allen Angehörigen anderer EWR-
Länder zustehen müsse.
Die AHV und die IV sind nicht Aequivalenzversicherungen,
An den Nationalrat-Au Conseil national sondern basieren auf einem Umlageprinzip. Das bedingt,
dass ein Gleichgewicht zwischen Beitragszahlenden und Ren-
tenbezügern auf einer messbaren Basis gehalten werden
Präsidentin: Es sieht aus, als ob wir die restlichen Geschäfte kann. Neben den Beiträgen als Finanzierungsbasis fliessen
der Traktandenliste innerhalb einer guten Stunde bereinigen der AHV und der IV noch massive Mittel von der öffentlichen
könnten. Es wurde der Antrag gestellt, die Sitzung nicht zu un- Hand zu, das heisst, es müssen namhafte Teile über Steuern
terbrechen, sondern durchzuziehen. finanziert werden.
Die freiwillige Versicherung für Schweizer im Ausland steht seit
Abstimmung - Vote vielen Jahren in einem krassen Ungleichgewicht: Das Verhält-
Für den Ordnungsantrag offensichtliche Mehrheit nis zwischen Beiträgen und Leistungen ist 1 zu 7, das heisst,
Dagegen Minderheit dass die betreffenden Beitragszahlenden nur einen Siebtel
der Renten selbst finanzieren. Dies kommt im besonderen da-
her, dass die Beiträge nicht - wie in der Schweiz - auf dem
ganzen Einkommen entrichtet werden, sondern dass jeder
Versicherte in einer Art Selbsttaxation seine Beitragshöhe fest-
legen kann und dieselbe so optimiert, dass ein geringstmögli-
#ST# 92.057-32 cher Beitrag zu einer höchstmöglichen Rentenleistung führt.
So kann zum Beispiel mit einem Mindestbeitrag von 342 Fran-
EWR. Anpassung des Bundesrechts ken pro Jahr eine Rente von 900 Franken pro Monat ausgelöst
(Eurolex) werden. Von den 493 000 Auslandschweizern sind 43 000
Bundesgesetz über die Alters- oder 9 Prozent freiwillig in der Schweiz versichert. 31 Prozent
dieser Versicherten leben ausserhalb der EWR-Staaten. Für
und Hinterlassenenversicherung. bedürftige Auslandschweizer bestehen Leistungen auch im
Aenderung Ausland.
EEE. Adaptation du droit fédéral Die Kommission hat vom dringenden Ersuchen der Ausland-
(Eurolex) schweizer-Organisation Kenntnis genommen und deren
Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse Anliegen sehr ernst genommen. Sie kam zum Schluss, dass
et survivants. Modification ein Weiterführen der freiwilligen Versicherung für Schweizer im
EWR nicht mehr möglich ist; denn eine Oeffnung dieser
Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520) Versicherung für alle EWR-Angehörigen würde selbst dann,
Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) wenn sich nur ein Promille-also einer von 1000 EWR-Angehö-
rigen - anschliessen würde, pro Jahr etwa 4 Milliarden Fran-
ken Kosten verursachen. Das heisst, die Staatskasse und die
in der Schweiz Beitragszahlenden müssten um 3,5 Milliarden
Franken pro Jahr an eine solche Versicherung beitragen.
Antrag der Kommission Im weiteren stellt die Kommission fest, dass alle EWR-Staaten
Eintreten über nationale Vorsorgewerke verfügen, denen sich auch der
Proposition de la commission Auslandschweizer anschliessen kann und die ihm damit den
Entrer en matière sozialen Schutz gewährleisten.
Anders beurteilt die Kommission die Situation in den Ländern
Präsidentin: Wir haben hierein Paket von drei Vorlagen: AHV, ausserhalb des EWR. Die Kommission ist sich zwar bewusst,
IV und Ergänzungsleistungen. Herr Kündig wünscht, in sei- dass das Weiterführen der freiwilligen Versicherung für
nem Eintretensvotum zu allen drei Geschäften gemeinsam zu Schweizer ausserhalb des EWR früher oder später zu Proble-
sprechen. men im EWR führen kann, beantragt aber trotzdem das Weiter-
führen dieser freiwilligen Versicherung. Sie möchte den Bun-
Kündig, Berichterstatter: Die Kommission, die die 10. AHV- desrat jedoch gleichzeitig ermuntern, ohne Verzug die Ablö-
Revision berät, erhielt den Auftrag, die Gesetzesvorlage betref- sung des bisherigen Rechts durchzuführen und eine neue Lö-
fend die EWR-Anpassungen von AHV, IV und Ergänzungslei- sung anzugehen, z. B. durch das Angebot von privaten Versi-
stungen für Sie vorzuberaten. Ich möchte daher über alle Vor- cherungsleistungen, die möglicherweise mit beschränkten
lagen gleichzeitig berichten, da sie in verschiedenen Punkten Zuschüssen aus unserer Bundeskasse ergänzt würden.
in direktem Zusammenhang stehen. 2. Die Abschaffung der Viertelsrente in der Invalidenversiche-
Die Kommission stand vor der Grundsatzfrage, ob auch in die- rung (92.057-33): Die Kommissionsmehrheit (8 zu 2 Stimmen)
sem Bereich die Eurolex-Gesetzgebung dem Grundsatz fol- beschloss, dem Antrag des Bundesrates auf Abschaffung die-
gen soll, dass nur jene Aenderungen aufzunehmen sind, die ser Viertelsrente zu folgen. In Abweichung zum Antrag des
zwingend durch den EWR-Vertrag notwendig werden. Wir Bundesrates beantragt die Kommission, in den Uebergangs-
sind diesem Grundsatz bewusst und aus Ueberzeugung nicht bestimmungen eine Bestimmung aufzunehmen, die den bis-
gefolgt, da durch die Gleichstellungsklausel bisher in der herigen Rentenberechtigten auch in Zukunft die Auszahlung
Schweiz erbrachte Leistungen neu auch in allen EWR-Län- der Rente sichert, solange der Versicherungsanspruch be-
dern erbracht werden müssten - oder anders gesagt: da un- steht
ser stark auf Solidarität aufgebautes Sozialversicherungssy- Die Kommissionsmehrheit vertritt die Ansicht, dass eine Ge-
stem ohne Gesetzesänderung Milliardenbeträge ins Ausland setzesänderung, nachdem kein einziges europäisches Land
abführen müsste. Dies würde zu Recht einen sehr negativen solche Viertelsrenten kennt, sinnvoll und begrüssenswert ist
Einfluss auf die Volksabstimmung über den EWR auslösen. Durch die Weiterführung der Auslandzahlungen könnten ein
Die wesentlichen Elemente der vorgeschlagenen Gesetzes- sehr grosser administrativer Aufwand entstehen, der in kei-
änderung sind: Aufhebung der freiwilligen AHV für Ausland- nem Verhältnis zu den Leistungen stünde. In der Schweiz be-
schweizer; Abschaffung der Viertelsrente in der IV; Ueberfüh- steht zudem die Möglichkeit, Härtefälle durch Ergänzungslei-
rung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze stungen zu mildern.
von AHV/IV in das Ergänzungsleistungssystem und Ueberfüh- 3. Die Ueberführung der ausserordentlichen Renten und der
rung der Hilflosenentschädigung von der AHV/IV in das Ergän- Hilflosenentschädigung aus der AHV/IV in die Ergänzungslei-
zungsleistungssystem. stungen: Die Ueberführung dieser Leistungen ist deshalb not-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans
l'agriculture. Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Augustsession
Session Session d'août
Sessione Sessione di agosto
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-31
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.08.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 700-701
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Pagina
Ref. No 20 021 547
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