Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-30 KI-generiert

EEA Alignment of Swiss Accident Insurance Law

Geschäftsnummer VPB 92-057-30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns amendments to Swiss federal law to align with the European Economic Area (EEA). The court focused on changes to the accident insurance law, specifically regarding the introduction of "benefit assistance" to cover EEA citizens seeking medical treatment in Switzerland, ensuring they receive care as if insured locally, with costs to be reimbursed by their home country. Additionally, the court addressed modifications to accident prevention regulations to apply to foreign workers sent to Switzerland for limited periods, decoupling prevention from insurance premiums in these cases, and ensured that accident insurance premiums would no longer be differentiated based on gender, aligning with gender equality principles.

Legislator-Regeste

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Art. 6bis Ab, Art. 42 geht, Art. 42 Absatz, Art. 81 Absatz, Art. 92 Absatz, Art. 92 Abs. 6 Antrag; EEA Alignment of Swiss Accident Insurance Law: The court focused on changes to the accident insurance law, specifically regarding the introduction of "benefit assistance" to cover EEA citizens seeking medical treatment in Switzerland, ensuring they receive care as if insured locally, with costs to be reimbursed by their home country. Additionally, the court addressed modifications to accident prevention regulations to apply to foreign workers sent to Switzerland for limited periods, decoupling prevention from insurance premiums in these cases, and ensured that accident insurance premiums would no longer be differentiated based on gender, aligning with gender equality principles.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung EWR = Europäischer Wirtschaftsraum Versicherungsreglement Wirtschaftsrecht Europäische Länder sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6bis Ab
Art. 42 geht
Art. 42 (neu) Antrag der Kommission 92.057-30 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates #ST#
Art. 42 Absatz
Art. 42 (neu) Antrag der Kommission 92.057-30 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates #ST#
Art. 81 Absatz
II Proposition de la commission Antrag der Kommission Adhérer au projet du Conseil fédéral Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Angenommen -Adopté Ch.ll Proposition de la commission Art. 81 Abs.
Art. 92 Absatz
Eintreten Proposition de la commission Angenommen -Adopté Entrer en matière Art. 92 Abs.
Art. 92 Abs. 6 Antrag
Eintreten Proposition de la commission Angenommen -Adopté Entrer en matière Art. 92 Abs.
Art. 92 al. 6 heisst
Eintreten Proposition de la commission Angenommen -Adopté Entrer en matière Art. 92 Abs.
Art. 1 Absatz
81 Abs. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 UVG

This article was amended to ensure that accident prevention applies to employees sent to Switzerland from abroad, aligning with EWR regulations.

Art. 92 Abs. 6 UVG

This article was amended to ensure that premiums are not differentiated based on gender, in compliance with EWR directives.

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Volltext

26. August 1992 S 699 Eurolex. Unfallversicherungsgesetz desbeiträge entrichtet als für Männer, total 791 Millionen Fran- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble ken für Frauen, total 279 Millionen Franken für Männer. Die Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen Einführung der Prämiengleichheit-einige Kassen kennen sie Dagegen 1 Stimme bereits freiwillig - sollte den Kassen keine besonderen finanziellen Schwierigkeiten bereiten.» Zitiert aus einem Schreiben des BSV an den Kommissionspräsidenten vom 29. Juli 1992. An den Nationalrat -Au Conseil national Zusammenfassend: Wir empfehlen Ihnen bei Artikel 6bis Absatz 2 dem Entwurf zuzustimmen.

Angenommen -Adopté

Art. 42 (neu) Antrag der Kommission 92.057-30 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates #ST#

EWR. Anpassung des Bundesrechts Art. 42 (nouveau) (Eurolex) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Bundesgesetz über die Unfallversicherung.

Aenderung Huber, Berichterstatter: Bei Artikel 42 geht es um ein Institut, EEE. Adaptation du droit fédéral das bisher lediglich in einem Staatsvertrag über Sozialpolitik (Eurolex) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz Loi fédérale sur l'assurance-accidents. eingeführt war und sonst im schweizerischen Sozialversiche- Modification rungsrecht nicht existierte, nämlich um den Begriff der Lei-

stungsaushilfe. Es geht darum, das Institut der Leistungsaus- Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)

hilfe neu ins KVG einzuführen. Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506) Die bereits mehrfach zitierte Verordnung Nr. 1408/71 verlangt keine Harmonisierung der Sozialversicherung. Ich habe darauf hingewiesen. Hingegen muss geregelt werden, was geschieht, wenn sich der Bürger eines EWR-Landes, der krankenversichert ist, in einem anderen EWR-Land aufhält und dort Antrag der Kommission Leistungen beansprucht, auf die er gemäss dem Nichtdiskri- Eintreten minierungsgebot Anspruch hat Hier ist die Leistungsaushilfe Proposition de la commission vorgesehen. Der Staat, in dem sich der Bürger vorübergehend Entrer en matière aufhält, muss diesen behandeln lassen, wie wenn er in ihm

versichert wäre. Dasheisstz. B., dass ein Schweizer Sozialver- Huber, Berichterstatter: Der Bundesbeschluss über die Aen-

sicherer für einen französischen Versicherer einspringt, diederung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bie-

sem die schweizerische Leistung dann aber in Rechnung tet keine Probleme. stellt Auch das ist direkt anwendbares Recht. Allgemein ist zu sagen, dass in der Botschaft des Bundesrates

Die Schweiz muss nun noch die Organisation der Leistungs- (Botschaft II S. 40ff.) die drei Themen angesprochen werden:

aushilfe schaffen. Das ist der Inhalt von Artikel 42 Absatz 2. 1. Verhältnis des EWR-Rechts zum nationalen Recht - ich ver-

Der Bundesrat beabsichtigt-sofern der EWR-Vertrag gültiges weise auf meine Ausführungen im Zusammenhang mit der Recht wird -, den Schweizerischen Verband für Gemein- Krankenversicherung - sowie Verzicht auf formelle Anpassunschaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK) mit Sitz in Sologen im schweizerischen Recht thurn mit dieser Aufgabe zu betrauen. 2. Die Anpassung von Artikel 81 Absatz 1, Unfallverhütung. Die Absätze 3 und 4 der neuen Norm regeln die Uebernahme 3. Die Anpassung von Artikel 92 Absatz 6, Festsetzung der der Kosten. Diese Uebernahme erfolgt analog dem heute gel- Prämien. tenden zweiten Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Sie finden in der Zusatzbotschaft II, Seite 43, den entspre- Deutschland über soziale Sicherheit vom 2. März 1989. chenden Entwurf. Nach Kenntnisnahme der Unterlagen und nach Anhören der Eintreten ist von Ihrer Kommission einstimmig beschlossen Ausführungen der Verwaltung hat die Kommission auch dieworden. ser Aenderung und Ergänzung des KVG einstimmig zugestimmt. Wir hoffen, dass wir diese Aenderung ins neue KVG Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen überführen können, und zwar rasch. Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Die Kommission ersucht bei dieser Gelegenheit die Redaktionskommission, die jeweiligen Ingresse - wie dies immer er- Detailberatung - Discussion par articles wünscht ist - unter die Lupe zu nehmen und zu straffen, ohne dass ihr Aussagewert reduziert wird. Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Angenommen -Adopté Titre et préambule, eh. l préambule Ziff. II Proposition de la commission Antrag der Kommission Adhérer au projet du Conseil fédéral Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Angenommen -Adopté Ch.ll Proposition de la commission Art. 81 Abs. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Präsidentin: Hier gilt der übliche Vorbehalt. Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Angenommen -Adopté Adhérer au projet du Conseil fédéral Eurolex. Allocations familiales dans l'agriculture 700 26 août 1992

Huber, Berichterstatter: Die heute geltende Formulierung lau- #ST# 92.057-31 tet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligato- EWR. Anpassung des Bundesrechts risch versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.» Das heisst, (Eurolex) dass die Unfallverhütung an die Unfallversicherung geknüpft ist.

Bundesgesetz über die Familienzulagen Nun sind jene Arbeitnehmer nicht versichert, die von einem Arin der Landwirtschaft. Aenderung beitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz ge- EEE. Adaptation du droit fédéral sandt werden. Im EWR sollen für diese Arbeitnehmer - so die (Eurolex) Darlegungen der Verwaltung - im Bereich der Unfallverhütung Loi fédérale sur les allocations familiales die gleichen Vorschriften gelten wie für schweizerische Arbeitdans l'agriculture. Modification nehmer. Entgegen dem heutigen Recht bedeutet das, dass

die Unfallverhütung nicht mehr an die Unfallversicherung ge- Botschaft II und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBIV520)

knüpft ist. Heute wird die Unfallverhütung durch einen Zu- Message II et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FFV506)

schlag auf die Versicherungsprämie finanziert. In solchen neuen Fällen soll kein solcher Zuschlag erhoben werden, weil der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch wäre. Unsere Kommission hat sich von diesen Argumenten überzeugen lassen und der Aenderung von Artikel 81 Absatz 1 Antrag der Kommission UVG einhellig zugestimmt. Eintreten Proposition de la commission Angenommen -Adopté Entrer en matière Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Frau Beerli, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz über Fami- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates lienzulagen in der Landwirtschaft regelt den Anspruch der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das Art. 92 al. 6 heisst der selbständigerwerbenden und der unselbständiger- Proposition de la commission werbenden Landwirte, auf Familienzulagen. Adhérer au projet du Conseil fédéral Der Unterschied zwischen selbständigerwerbenden und unselbständigerwerbenden Landwirten wirkt sich in zweifacher

Huber, Berichterstatter: In Artikel 92 Absatz 6 geht es wie Hinsicht aus: Der Kleinbauer hat nur Anspruch, wenn sein Ein-

beim Krankenversicherungsgesetz darum, entsprechend der kommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet, und der un-

Richtlinie Nr. 79/7 bei der Prämienfestlegung dem Grundsatz selbständige Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu der Kinderzu-

der Gleichstellung von Mann und Frau zu genügen. lage noch eine Haushaltszulage. Es stellt sich in diesem Ge-

Nach der Botschaft des Bundesrates ist dies bei der Berufsunsetz die Frage: Wie sind die mitarbeitenden Familienmitglieder

fallversicherung umfassend verwirklicht, aber nicht bei der zu behandeln? Sind sie Arbeitnehmer, oder sind sie selbstän-

Nichtberufsunfallversicherung. Es drängt sich daher auf, in Ardige Landwirte? Diese Frage wird in Artikel 1 Absatz 2 des Ge-

tikel 92 Absatz 6 einen Satz anzufügen: «Die Prämien dürfen setzes beantwortet. Bis anhin wurde sie wie folgt geregelt: Die

nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abge- Verwandten in aufund absteigender Linie und die Schwieger-

stuft werden.» töchter sind selbständig, die Schwiegersöhne hingegen sind

Es entspricht folgerichtig dem, was die Kommission einstimnur dann selbständig, wenn sie den Betrieb voraussichtlich

mig bei der Krankenversicherung beschlossen hat, wenn sie zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Diese Un- Ihnen auch hier einstimmig empfiehlt, dieser Lösung zuzugleichbehandlung von Schwiegersöhnen und Schwiegerstimmen. töchtern widerspricht dem im EWR-Recht verankerten Gleichheitsgrundsatz. Angenommen -Adopté Der Bundesrat schlägt uns zwei Abänderungsmöglichkeiten vor, um diese Gleichbehandlung herzustellen: Entweder gel- Ziff. II ten die Schwiegersöhne und die Schwiegertöchter nur dann Antrag der Kommission als selbständigerwerbende Landwirte, wenn sie den Betrieb Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen; oder die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter gelten ohne wei- Ch. II tere Voraussetzungen als Selbständigerwerbende. Proposition de la commission Die Kommission hat beide Lösungsmöglichkeiten geprüft und Adhérer au projet du Conseil fédéral ist mit dem Bundesrat zur Ansicht gelangt, die erste Variante zu wählen, nach welcher Schwiegersöhne und neu nun auch Präsidentin: Auch hier gilt der Referendumsvorbehalt. Schwiegertöchter nur dann als selbständigerwerbende Landwirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbst- Angenommen -Adopté bewirtschaftung übernehmen.

Dieser Lösung wurde einstimmig zugestimmt Ihre Kommis- Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble sion empfiehlt Ihnen Eintreten. Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen Dagegen 1 Stimme Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

An den Nationalrat-Au Conseil national Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen -Adopté Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992 Année Anno

Band IV Volume Volume

Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03 Séance Seduta

Geschäftsnummer 92.057-30 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 26.08.1992 - 08:00 Date Data

Seite 699-700 Page Pagina

Ref. No 20 021 546

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