Publication Act Amendments: EU Gazette as Primary Publication for EWR Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parliament discussed amendments to the Publication Act concerning the publication of EWR law. The proposed law established a pragmatic system where publication in the official EU gazette would suffice, with simultaneous inclusion in a separate Swiss collection, and the EU gazette prevailing in case of conflict. This approach was deemed efficient, secure, and user-friendly, avoiding the high costs and potential inaccuracies of a compiled version. Articles related to criminal sanctions and transitional provisions were removed as they were deemed unnecessary or redundant due to existing legal frameworks. The parliament ultimately approved the federal council's proposal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 bei, Art. 20 kann, Art. 21 gilt, Art. 45ter Absatz, Art. 12 Abs. 1 Bst, Art. 17-19; Publication Act Amendments: EU Gazette as Primary Publication for EWR Law: The proposed law established a pragmatic system where publication in the official EU gazette would suffice, with simultaneous inclusion in a separate Swiss collection, and the EU gazette prevailing in case of conflict. This approach was deemed efficient, secure, and user-friendly, avoiding the high costs and potential inaccuracies of a compiled version. Articles related to criminal sanctions and transitional provisions were removed as they were deemed unnecessary or redundant due to existing legal frameworks. The parliament ultimately approved the federal council's proposal.
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KI-generiertThese articles were removed from the law because the law already provided for civil sanctions for nullity and had dispensed with the prohibition of bills of exchange, making criminal sanctions unnecessary.
This transitional provision was removed because it was considered unnecessary as Article 3 of the Civil Code's concluding provisions leads to the same result.
These articles are new provisions related to the adaptation of federal law to EWR (EEA) law.
Volltext
27. August 1992 725 Eurloex Publikationsgesetz
Art. 17-19 Frick, Berichterstatter: Bei der Anpassung des Publikations-
Antrag der Kommission gesetzes bewegen wir uns im völlig autonomen Bereich. Das
Streichen EWR-Recht lässt den einzelnen Staaten offen, wie sie das
Proposition de la commission EWR-Recht publizieren wollen. Nötig aber ist, dass wir uns in-
Biffer nerhalb der Schweiz auf folgende zwei Fragen Antwort geben:
1. Wie ist das EWR-Recht fortlaufend zu publizieren?
Frau Simmen, Berichterstatterin: Angesichts der Tatsache, 2. In welcher Form ist es als Sammlung öffentlich zugänglich
dass in Artikel 11 bei der Nichtigkeit zivilrechtliche Sanktionen zu machen?
vorgesehen sind und dass wir wenigstens vorläufig auf das Ich gestatte mir, die Erläuterungen zu diesem Gesetz im Rah-
Verbot von Wechseln verzichtet haben, kann auf strafrechtli- men des Eintretens abzugeben, dies aus Gründen der Ver-
che Sanktionen verzichtet und können als Folge davon die Ar- handlungsökonomie, da ja keine Anträge vorliegen.
tikel 17 bis 19 gestrichen werden. Der Bundesrat hat in der Vorlage einen pragmatischen, ty-
pisch schweizerischen Publikationsmodus gefunden. Drei Re-
Angenommen -Adopté geln sollen für die Publikation des EWR-Rechtes gelten:
1. Massgebend für das Inkrafttreten ist die Publikation im EG-
Art. 20 Amtsblatt.
Antrag der Kommission 2. Gleichzeitig werden alle Erlasse in eine separate schweize-
Streichen rische Rechtssammlung aufgenommen.
Proposition de la commission 3. Bei Widersprüchen geht das EG-Amtsblatt vor.
Biffer So einfach lässt sich das regeln. Die Publikation aber ist nicht
nur ein formaler Akt, sondern hat erhebliche Bedeutung im
Frau Simmen, Berichterstatterin: Bei den Uebergangsbestim- täglichen Rechtsleben, denn die Anwender sind sehr zahl-
mungen finden Sie eine Rückwirkung. Für Konsumkreditver- reich; von der Bundesverwaltung über die kantonale Verwal-
träge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses abge- tung, über Gerichte aller Stufen bis zu Verbänden, Industrie,
schlossen wurden, sollen die Buchstaben a bis e gelten. Anwälten usw. ist ein sehr g rosser Benutzerkreis gegeben.
Wir sind der Meinung, dass es nicht nötig ist, eine ohnehin un- Die Kommission hat die Lösung des Bundesrates einem «Wa-
sympathische Rückwirkungsbestimmung ins Gesetz aufzu- rentest» nach folgenden Gesichtspunkten unterzogen:
nehmen. Denn eine Streichung von Artikel 20 ändert an der Rechtssicherheit, Einfachheit und Benutzerfreundlichkeit Das
materiellen Rechtslage und an dem damit verbundenen admi- Projekt hat mit dem Prädikat «gut» abgeschnitten. Ich erläutere
nistrativen Aufwand nichts, weil in diesem Fall Artikel 3 des das kurz in zwei Punkten:
Schlusstitels zum ZGB zum gleichen Ergebnis führt wie Arti- Zum Amtsblatt: Nach dem Vorschlag des Bundesrates genügt
kel 20. die Publikation im EG-Amtsblatt. Es ist davon abzusehen,
Artikel 20 kann ohne Schaden gestrichen werden. diese Erlasse innerschweizerisch noch einmal zu publizieren.
In der Tat würde das auch keinen Sinn machen, da ja nur eine
Angenommen -Adopté doppelte Publikation mit überflüssigem Papieraufwand pro-
duziert würde. Das EG-Amtsblatt enthält alle Erlasse, es kann
Art. 21 abonniert und eingesehen werden, und das Bundesamtsblatt
Anfrag der Kommission ist erheblich entlastet. Das zur erstmaligen Publikation.
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Zur Rechtssammlung: Der Bundesrat will neben der Systema-
Proposition de la commission tischen Sammlung des Bundesrechts eine separate EWR-
Adhérer au projet du Conseil fédéral Rechtssammlung anlegen lassen. In diese EWR-Rechts-
sammlung werden alle Grunderlasse systematisch aufgenom-
Frau Simmen, Berichterstatterin: Für Artikel 21 gilt derselbe men, und alle Aenderungen oder neuen Erlasse werden ent-
Vorbehalt, den wir bei allen anderen Eurolex-Vorlagen bereits sprechend eingefügt. Damit erreicht der Bundesrat, dass die
angebracht haben. Sammlung leicht zugänglich ist und nach Rechtsgebieten
leicht überschaubar wird. Um die Benutzerfreundlichkeit zu
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble steigern, wird eine Inhaltsübersicht erstellt, die allgemein zu-
Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen gänglich, leicht lesbar ist und die es ermöglicht, dass man sich
(Einstimmigkeit) im EWR-Recht sofort zurechtfindet Diese Sammlung besteht
neben unserer schweizerischen Systematischen Sammlung
des Bundesrechts. Das ist richtig so, und zwar aus Gründen
An den Nationalrat - Au Conseil national der praktischen Handhabung, aber auch darum, weil die
EWR-Rechtssammlung nicht die gleiche Bedeutung hat wie
unsere systematische Rechtssammlung. Im Zweifelsfall ist
#ST# 92.057-21 nämlich das EG-Amtsblatt rechtsverbindlich.
Die Kommission hat auch eine Alternative geprüft, nämlich die
sogenannte kompilierte Fassung, wie wir sie kennen und wo
EWR. Anpassung des Bundesrechts jeder Erlass, wenn er geändert ist, neu aufgearbeitet wird.
(Eurolex) Aus folgenden Gründen sieht die Kommission davon ab, eine
Publikationsgesetz. Aenderung kompilierte Fassung nach unserem schweizerischen System
EEE. Adaptation du droit fédéral zu verlangen: Die Kosten einer solchen kompilierten Fassung
(Eurolex) lägen zwischen 5 und 10 Millionen Franken für die erste An-
Loi sur les publications officielles. lage, und für jede weitere Aenderung kämen erhebliche Ko-
Modification sten dazu; die Kosten sprechen gegen diese Lösung. Hinzu
kommt, dass kein anderes Land im EWR-Raum eine kompi-
Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1) lierte Rechtssammlung nach schweizerischem Muster kennt,
Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) und darum müssten wir alles im Alleingang herstellen. Denn
das EG-Recht wird auch nicht nach schweizerischem System
geändert. Wir ändern in der Schweiz einen Erlass, so dass
eine Aufarbeitung ohne weiteres möglich ist Im EG-Recht ist
es aber möglich, dass ein neuer Erlass zwei, drei alte ändert,
Antrag der Kommission so dass eine kompilierte Fassung kaum möglich wäre.
Eintreten Sie sehen also, eine solche Fassung nach schweizerischem
Proposition de la commission Recht würde zur Fehlerquelle und würde die Rechtsunsicher-
Entrer en matière heit erheblich steigern. Wir hätten nämlich zwei Versionen: die
Motion du Conseil national 726 27 août 1992
Version Suisse und die Version Bruxelles; im Zweifelsfall Art. 12 al. 1 let. a, art. 13 al. 3 (nouveau), eh. Il
würde die Version Bruxelles vorgehen und den Benutzer vor Proposition de la commission
Unsicherheiten stellen. Adhérer au projet du Conseil fédéral
Aus diesen Gründen beschloss die Kommission einstimmig,
der Lösung des Bundesrates den Vorzug zu geben. Angenommen -Adopté
Aber ich mache zu den Ausführungen des Bundesrates in sei-
ner Botschaft l, Seite 375, einen klaren Vorbehalt Dort Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
schreibt der Bundesrat, da das EWR-Abkommen vermutlich Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen
nur einige wenige Jahre als Uebergangslösung in Kraft sein (Einstimmigkeit)
werde, dränge es sich nicht auf, eine andere Lösung für die
Rechtssammlung zu erarbeiten. Die Kommission ist sich ei-
nig, dass dieser Satz abstimmungspolitisch und sachlich An den Nationalrat-Au Conseil national
falsch ist Es gilt ihn hier zu korrigieren. Ein rascher EG-Beitritt
ist wohl die politische Absicht einer Mehrheit im Bundesrat
Für die EWR-Abstimmung und für diese Vorlage aber ist diese
Meinung mehr Gift oder - wie es in der Kommission ausge- Ad 92.037
drückt wurde - aktive EWR-Sterbehilfe. Aber auch sachlich
#ST#
sind diese Ausführungen des Bundesrates falsch, denn die
Rechtssammlung, wie sie nach dem neuen Publikationsge- Motion 6 des Nationalrates
setz erstellt werden soll, steht einem dauerhaften EWR-Vertrag (Kommission)
absolut nicht entgegen. Auch wenn der EWR-Vertrag dauer- Legislaturplanung 1991-1995.
haft bestehen bleibt, ist diese Lösung die zweckmässige. Ziel 24 (Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft.
Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, einzu- Bundesgesetz)
treten und den Beschlussentwurf zu genehmigen.
Motion 6 du Conseil national
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen (commission)
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Programme de législature 1991-1995.
Objectif 24 (Capacité d'adaptation
Detailberatung - Discussion par articles de l'économie. Loi fédérale)
Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1992
Titre et préambule, eh. l introduction Das Richtliniengeschäft R 18 (Bundesgesetz zur Förderung
Proposition de la commission der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwick-
Adhérer au projet du Conseil fédéral lung der Wirtschaft) wird abgelehnt
Frick, Berichterstatter: Anzumerken ist bezüglich des Ingres- Texte de la motion du 15 juin 1992
ses nur, dass hier kein Vorbehalt zu machen ist, weil wir auto- L'objet figurant dans la liste des objets des Grandes lignes,
nom Recht setzen. R 18 (loi fédérale sur l'encouragement de la capacité d'adap-
tation de l'économie et son évolution équilibrée) est rejeté.
Angenommen -Adopté
Antrag der Kommission
Art. 2 Abs. 2 (neu); 10 Abs. 1 letzter Satz Umwandlung in ein Postulat beider Räte
Antrag der Kommission Proposition de la commission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Transformation en postulat des deux conseils
Art. 2 al. 2 (nouveau) ; 10 al. 1 dernière phrase Küchler, Berichterstatter: Die beiden Räte berieten in der
Proposition de la commission Sommersession den Bericht über die Legislaturplanung
Adhérer au projet du Conseil fédéral 1991-1995. Dabei beschloss der Ständerat vier Richtlinienmo-
tionen: erstens die Motion 3 der Kommission des Ständerates
Angenommen -Adopté über den Schutz von Mutterschaft und Familie, die in der Folge
vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde; zweitens die
Art. 11 a (neu) Motion 4 der Kommission des Ständerates betreffend Leitbild
Antrag der Kommission Gesundheitswesen Schweiz, die vom Nationalrat abgelehnt
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates wurde; drittens die Motion 5 der Kommission des Ständerates
über Reform der Bundesrechtspflege, die vom Nationalrat in
Art. 11a (nouveau) ein Postulat umgewandelt wurde; viertens die Motion derstän-
Proposition de la commission derätlichen Geschäftsprüfungskommission betreffend die
Adhérer au projet du Conseil fédéral Wirksamkeit staatlicher Massnahmen, die vom Nationalrat
ebenfalls gutgeheissen wurde.
Frick, Berichterstatter: Nur eine Bemerkung zum bereits Aus- Damit sind alle unsere Vorstösse abschliessend erledigt wor-
geführten: Die EWR-Vorschritten sollen schweizerisch in den den. Von den zahlreichen Richtlinienmotionen, die der Natio-
drei schweizerischen Amtssprachen veröffentlicht werden. Es nalrat zu behandeln hatte, wurde lediglich eine einzige als Mo-
ist anzufügen, dass diese Lösung keine Kosten verursacht, tion angenommen. Es handelt sich um die Motion 6 der Kom-
weil unsere drei Amtssprachen gleichzeitig auch EG-Amts- mission des Nationalrates bezüglich der Ablehnung des Richt-
sprachen sind und die Erlasse tel quel übernommen werden liniengeschäftes R 18, mit anderen Worten: Streichung des
können. Bundesgesetzes zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und
einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft
Angenommen -Adopté Gemäss Artikel 45ter Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgeset-
zes sind Richtlinienmotionen grundsätzlich zusammen mit
Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 13 Abs. 3 (neu), Ziff. II dem Bericht über die Legislaturplanung während der gleichen
Antrag der Kommission Session zu behandeln. Wenn dies aber nicht möglich ist, sind
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates diese spätestens während der nachfolgenden Session zu be-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
21 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Augustsession
Session Session d'août
Sessione Sessione di agosto
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057-21
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.08.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 725-726
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Pagina
Ref. No 20 021 555
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