Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-18 KI-generiert

EEA Agreement and Swiss Insurance Law Adaptation

Geschäftsnummer VPB 92-057-18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the adaptation of Swiss law to the European Economic Area (EEA) agreement, specifically regarding insurance. The legislation allows foreign insurance companies based within the EEA to offer services in Switzerland without a physical branch, provided they obtain a permit. However, for large risks such as rail, air, and water transport insurance, or for road transport insurance for large companies meeting specific financial or employee thresholds, a permit is not required. The court’s reasoning is that this adaptation is necessary to implement the EEA agreement and integrate Switzerland into the European insurance market, aligning with the "acquis communautaire" which dictates the framework for such cross-border services.

Legislator-Regeste

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EEA Agreement and Swiss Insurance Law Adaptation: derungstitels gewechselt bares Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, über das wir hier sprechen. Angenommen -Adopté Ich bitte Sie also, hierzuzustimmen, und wenn ich, Frau Präsidentin, auch gleich beantragen darf, kapitelweise vorzuge- Ziff. II hen, so möchte ich Ihnen empfehlen, beim 1. Kapitel der Kom- Antrag der Kommission mission zuzustimmen. Ich habe keine weiteren Bemerkungen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates dazu.

Schlagwörter

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EWR = Europäischer Wirtschaftsraum Wirtschaftsrecht Versicherungsgesellschaften Transportrecht Betriebsvereinbarung europäische Gesellschaft
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Volltext

29. September 1992 901 Eurolex. Schadenversicherungsgesetz

#ST# 92.057-18 Jagmetti, Berichterstatter: Hier muss ich noch einige Bemerkungen machen. Es geht also um den freien Dienstleistungs- EWR. Anpassung des Bundesrechts verkehr, der in begrenztem Rahmen verwirklicht wird. Auslän- (Eurolex) dische Versicherungsgesellschaften können-sofern sie ihren Sitz im EWR haben -ohne Niederlassung in der Schweiz Risi- Schadenversicherungsgesetz. Aenderung ken hier decken. Sie brauchen dazu eine Bewilligung, das ist EEE. Adaptation du droit fédéral der Normalfall; sie brauchen in gewissen Fällen dazu keine (Eurolex) Bewilligung, das ist der Fall der Grossrisiken. Sie finden nach- Loi sur l'assurance dommages. Modification her in diesem 3. Kapitel die entsprechenden Bestimmungen, jene zum freien Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung in Arti-

Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) kel 7c und diejenigen zum freien Dienstleistungsverkehr ohne

Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Bewilligung in Artikel 7d. In all diesen Fällen also handelt die

Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 ausländische Versicherungsgesellschaft von ihrem ausländi- Décision du Conseil national du 31 août 1992 schen Standort aus in der Schweiz Bewilligungspflicht nach Artikel 7c und keine Bewilligung beim Grossrisiko - ich wiederhole, worum es sich dabei handelt: Es handelt sich um Kaskound Haftpflichtversicherung im Schienen-, Luftund Wasserverkehr. Es handelt sich um Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Versicherungen im Strassenverkehrfür grosse Unternehmen,

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière für die relativ hohe Grenzen gelten: 6,2 Millionen ECU Bilanz-

summe, 12,8 Millionen ECU Umsatz oder 250 Beschäftigte. Detailberatung - Discussion par articles Von diesen drei Voraussetzungen müssen mindestens zwei erfüllt sein, damit vom Ausland aus das Strassenverkehrsri-

Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Gliederungstitel vor Art. 1, siko in der Schweiz abgedeckt werden kann. Hinzu kommt

I.Kapitel noch das Kreditund Kautionsversicherungsrisiko. Antrag der Kommission Die Kommission empfiehlt Ihnen hier, dem Entwurf des Bun- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates desrates in jeder Hinsicht zu folgen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass wir in diesem 3. Kapitel eigentlich sehr wenig

Titre et préambule, eh. l préambule, titre précédant l'art. 1, Entscheidungsspielraum haben; denn wir haben hier den Ac-

chapitre 1er quis communautaire, der sich eben aus der zweiten Schaden- Proposition de la commission versicherungs-Richtlinie ergibt, zu übernehmen. Adhérer à la décision du Conseil national Ich bitte Sie also, dem ganzen 3. Kapitel zuzustimmen.

Angenommen -Adopté Jagmetti, Berichterstatter: Von der dritten Richtlinie kehren wir zurück zur zweiten Richtlinie. Wir verwirklichen mit der Vorlage 4. Kapitel zum Schadenversicherungsgesetz den Acquis communau- Antrag der Kommission taire so, wie er im EWR-Vertrag verankert ist Die Frage der Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates kantonalen Gebäudeversicherung - das muss ich vorweg sagen - ist dort, wie Herr Bundesrat Koller schon dargelegt hat, Chapitre 4 vorbehalten worden. Jeder Kanton, dereine solche Gebäude- Proposition de la commission versicherung mit Monopol hat, findet sie namentlich im An- Adhérer à la décision du Conseil national hang zum Acquis communautaire zum EWR-Vertrag aufgelistet Das ist also der Stand. Jagmetti, Berichterstatter: Hier gibt es nur eine Bemerkung:

Die erste Richtlinie mit der Niederlassungsfreiheit - mit der Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass der gesamte Versi-

also EWR- oder EG-Versicherungsgesellschaften in der cherungsbestand im EWR liegt Schweiz grundsätzlich für ihre Niederlassungen gleich behandelt werden wie die schweizerischen Versicherungsgesell- Angenommen -Adopté schaften - haben wir schon mit dem Schadenversicherungsgesetz im Frühjahr dieses Jahres beschlossen. 5. Kapitel Jetzt geht es in der Schadenversicherung noch um die Ver- Antrag der Kommission wirklichung der zweiten Richtlinie, indem zur Niederlassungs- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates freiheitfür die Gesellschaften die Dienstleistungsfreiheit hinzukommt, die den EWR-Versicherungsgesellschaften erlaubt, in Chapitres der Schweiz Versicherungsabschlüsse zu tätigen, ohne eine Proposition de la commission Niederlassung in der Schweiz zu haben. Das ist die entschei- Adhérer à la décision du Conseil national dende Ergänzung, die in diesem Gesetz enthalten ist

In diesem Sinne kann ich mich zu Titel und Ingress und zum Jagmetti, Berichterstatter: Beim 5. Kapitel kann ich mich auch

1. Kapitel (bis und mit Artikel 7) global äussern. Hingegen sehr kurz halten. Es geht um eine reine Anpassung der ent-

beim 3. Kapitel, «Besondere Bestimmungen über den freien sprechenden Sicherungsmassnahmen an den Grundsatz, Dienstleistungsverkehr im EWR», möchte ich dann noch etden wir vorher in den Artikeln 7a ff. behandelt haben. was beifügen. Ich bitte Sie also, dem Titel, dem Ingress und den Bestimmun- Angenommen -Adopté gen bis einschliesslich Artikel 7 zuzustimmen. Weitere Bemerkungen dazu habe ich nicht zu machen. 6. Kapitel Antrag der Kommission Angenommen -Adopté Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

3. Kapitel Chapitre 6 Antrag der Kommission Proposition de la commission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Adhérer à la décision du Conseil national

Chapitre 3 Jagmetti, Berichterstatter: Ich möchte einfach noch einmal Proposition de la commission betonen: Im Stadium der zweiten Richtlinie, die wir hier ver- Adhérer à la décision du Conseil national wirklichen, handeln die Versicherungsaufsichtsbehörden in Eurolex. Assurance directe sur la vie 902 29 septembre 1992

ihrem nationalen Bereich. Bei der dritten Richtlinie wird es Jagmetti, Berichterstatter: Das ist die einzige unter den Versi-

dann anders; aber bei der zweiten Richtlinie wird die Aufsicht cherungsvorlagen, bei der ein neuer Erlass ausgearbeitet

noch im nationalen Bereich ausgeübt Das bedingt natürlich wurde. Wir machen jetzt für die Lebensversicherung, was wir

mit dem grenzüberschreitenden Verkehr eine Zusammenarim Frühjahr für die Schadenversicherung gemacht haben. Es

beit unter den Versicherungsaufsichtsbehörden, die selbstgeht also darum, hier Bestimmungen aufzustellen, welche die

verständlich schon heute fachliche Kontakte pflegen. Lebensversicherung erstens der Niederlassungsfreiheit und Ich bitte Sie um Zustimmung. zweitens der Dienstleistungsfreiheit so weit anpassen, wie dies das EWR-Abkommen vorsieht Angenommen -Adopté Dieser Lebensversicherungs-Bundesbeschluss regelt nicht den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsneh- 7., 8. Kapitel mer und der Versicherungsgesellschaft, sondern gleich wie Antrag der Kommission bei der Schadenversicherung regelt er das Verhältnis zwi- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates schen der Aufsicht, also der staatlichen Zulassung, und den Gesellschaften. Chapitres 7,8 Ich kann Ihnen also in diesem Sinne auch hier eine knappe Proposition de la commission Behandlung beantragen, weil es sich im wesentlichen darum Adhérer à la décision du Conseil national handelt, die Stellung der Versicherungsgesellschaften festzusetzen, wobei selbstverständlich auch hier die Stellung des

Jagmetti, Berichterstatter: Hier hat nur die Nummer des Glie- Versicherten von Bedeutung ist Aber es ist nicht sein unmittel-

derungstitels gewechselt bares Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, über das wir hier sprechen. Angenommen -Adopté Ich bitte Sie also, hierzuzustimmen, und wenn ich, Frau Präsidentin, auch gleich beantragen darf, kapitelweise vorzuge- Ziff. II hen, so möchte ich Ihnen empfehlen, beim 1. Kapitel der Kom- Antrag der Kommission mission zuzustimmen. Ich habe keine weiteren Bemerkungen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates dazu.

Ch. II Angenommen -Adopté Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national 2., 3. Kapitel Antrag der Kommission Angenommen -Adopté Zustimmung zum Beschluss des National rates

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Chapitres 2,3 Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen Proposition de la commission (Einstimmigkeit) Adhérer à la décision du Conseil national

Jagmetti, Berichterstatter: Hier will ich Sie nur auf die Gliede- An den Nationalrat-Au Conseil national rung hinweisen und damit die Tragweite einigermassen erläutern, ohne dass ich die Details wieder erörtere, weil ich doch annehme, dass dies Einzelheiten technischer Natur sind, die nicht in erster Linie politische Entscheide beinhalten.

Wir haben bei den inländischen Versicherungsgesellschaften (2. Kapitel, 1. Abschnitt) diese Vorschriften über Mindestkapi- #ST# 92.057-17 tal, Solvabilitätsspanne, Garantiefonds und Organisationsfonds. Diese Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass das Versicherungsgeschäft in der Schweiz seriös betrieben wird, EWR. Anpassung des Bundesrechts wie es ja unserer Tradition entspricht Dazu habe ich keine wei- (Eurolex) teren Bemerkungen. Es sind einige Anpassungen der heuti- Direkte Lebensversicherung. gen Regelung, die sich in anderen Gesetzen findet und neu Bundesbeschluss Gegenstand dieses Bundesbeschlusses bilden soll, an den EEE. Adaptation du droit fédéral EWR notwendig. Aber Details habe ich keine zu erläutern. (Eurolex) Ich würde mir erlauben, Frau Präsidentin, auch noch gleich die Bestimmungen über die ausländischen Versicherungsein- Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral richtungen (2. Kapitel, 2. Abschnitt) zu erläutern, und möchte

Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BEI V1) darauf hinweisen, dass wir bei diesen Gesellschaften zwi-

Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) schen den sogenannten EWR-Versicherungseinrichtungen Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 und den Drittland-Versicherungseinrichtungen zu unterschei- Décision du Conseil national du 31 août 1992 den haben. Für die EWR-Versicherungen führen wir damit - wie wir das für die Schadenversicherung teils im Frühjahr, teils jetzt im Herbst beschlossen haben - erstens die Niederlassungsfreiheit und zweitens den freien Dienstleistungsverkehr ein. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Der freie Dienstleistungsverkehr (3. Kapitel) ist auch hier wie-

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière derum bewilligungspflichtig. Auf die Bewilligung wird dort ver-

zichtet, wo der Versicherungsnehmer selbst die Initiative zum Detailberatung - Discussion par articles Versicherungsabschluss ergreift, wo er also selbst den Kontakt sucht und weder die Versicherungsgesellschaft noch ei- Titel und Ingress, 1. Kapitel ner ihrer Agenten oder Makler diesen Kontakt herstellt Antrag der Kommission Ich bitte Sie, diesen Kapiteln insgesamt zuzustimmen. Wenn Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates wir das im raschen Verfahren machen, dann nicht, weil der Frage keine Bedeutung zukäme; aber es geht für uns um die Titre et préambule, chapitre 1er Grundausrichtung, ob wir diese Niederlassungsfreiheit und Proposition de la commission den freien Dienstleistungsverkehr so, wie er im EWR-Abkom- Adhérer à la décision du Conseil national men enthalten ist, wünschen. Dazu haben wir uns beim EWR- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Schadenversicherungsgesetz. Aenderung

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur l'assurance dommages. Modification

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Jahr 1992 Année Anno

Band V Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06 Séance Seduta

Geschäftsnummer 92.057-18 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data

Seite 901-902 Page Pagina

Ref. No 20 021 880

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