Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-17 KI-generiert

Swiss Life Insurance and EEA Agreement Adaptation

Geschäftsnummer VPB 92-057-17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the Swiss adaptation of federal law to the European Economic Area (EEA) agreement, specifically regarding direct life insurance. The court was asked to approve a federal resolution that would align Swiss regulations with EEA provisions, enabling freedom of establishment and freedom to provide services for life insurance companies within Switzerland. The court's reasoning focused on the necessity of adapting national laws to facilitate cross-border economic activity as stipulated by the EEA agreement, while maintaining appropriate regulatory oversight to ensure the soundness of the insurance market and protect policyholders.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Swiss Life Insurance and EEA Agreement Adaptation: Abkommen geäussert, und jetzt geht es um den nationalen Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass wir Nachvollzug. diese Verpflichtung in Artikel 12 ausdrücklich normieren. Damit ist ausdrücklich festgelegt, dass neben der EWR-Rechts- Angenommen -Adopté sammlung auch das EG-Amtsblatt-das ab 1. Januar 1993 erscheinen wird - in der Bundeskanzlei aufliegen muss.

Schlagwörter

KI-generiert
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum Lebensversicherung Wirtschaftsrecht grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr Wirtschaftliche Tätigkeiten Betriebsvereinbarung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eurolex. Assurance directe sur la vie 902 29 septembre 1992

ihrem nationalen Bereich. Bei der dritten Richtlinie wird es Jagmetti, Berichterstatter: Das ist die einzige unter den Versi-

dann anders; aber bei der zweiten Richtlinie wird die Aufsicht cherungsvorlagen, bei der ein neuer Erlass ausgearbeitet

noch im nationalen Bereich ausgeübt Das bedingt natürlich wurde. Wir machen jetzt für die Lebensversicherung, was wir

mit dem grenzüberschreitenden Verkehr eine Zusammenarim Frühjahr für die Schadenversicherung gemacht haben. Es

beit unter den Versicherungsaufsichtsbehörden, die selbstgeht also darum, hier Bestimmungen aufzustellen, welche die

verständlich schon heute fachliche Kontakte pflegen. Lebensversicherung erstens der Niederlassungsfreiheit und Ich bitte Sie um Zustimmung. zweitens der Dienstleistungsfreiheit so weit anpassen, wie dies das EWR-Abkommen vorsieht Angenommen -Adopté Dieser Lebensversicherungs-Bundesbeschluss regelt nicht den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsneh- 7., 8. Kapitel mer und der Versicherungsgesellschaft, sondern gleich wie Antrag der Kommission bei der Schadenversicherung regelt er das Verhältnis zwi- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates schen der Aufsicht, also der staatlichen Zulassung, und den Gesellschaften. Chapitres 7,8 Ich kann Ihnen also in diesem Sinne auch hier eine knappe Proposition de la commission Behandlung beantragen, weil es sich im wesentlichen darum Adhérer à la décision du Conseil national handelt, die Stellung der Versicherungsgesellschaften festzusetzen, wobei selbstverständlich auch hier die Stellung des

Jagmetti, Berichterstatter: Hier hat nur die Nummer des Glie- Versicherten von Bedeutung ist Aber es ist nicht sein unmittel-

derungstitels gewechselt bares Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, über das wir hier sprechen. Angenommen -Adopté Ich bitte Sie also, hierzuzustimmen, und wenn ich, Frau Präsidentin, auch gleich beantragen darf, kapitelweise vorzuge- Ziff. II hen, so möchte ich Ihnen empfehlen, beim 1. Kapitel der Kom- Antrag der Kommission mission zuzustimmen. Ich habe keine weiteren Bemerkungen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates dazu.

Ch. II Angenommen -Adopté Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national 2., 3. Kapitel Antrag der Kommission Angenommen -Adopté Zustimmung zum Beschluss des National rates

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Chapitres 2,3 Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen Proposition de la commission (Einstimmigkeit) Adhérer à la décision du Conseil national

Jagmetti, Berichterstatter: Hier will ich Sie nur auf die Gliede- An den Nationalrat-Au Conseil national rung hinweisen und damit die Tragweite einigermassen erläutern, ohne dass ich die Details wieder erörtere, weil ich doch annehme, dass dies Einzelheiten technischer Natur sind, die nicht in erster Linie politische Entscheide beinhalten.

Wir haben bei den inländischen Versicherungsgesellschaften (2. Kapitel, 1. Abschnitt) diese Vorschriften über Mindestkapi- #ST# 92.057-17 tal, Solvabilitätsspanne, Garantiefonds und Organisationsfonds. Diese Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass das Versicherungsgeschäft in der Schweiz seriös betrieben wird, EWR. Anpassung des Bundesrechts wie es ja unserer Tradition entspricht Dazu habe ich keine wei- (Eurolex) teren Bemerkungen. Es sind einige Anpassungen der heuti- Direkte Lebensversicherung. gen Regelung, die sich in anderen Gesetzen findet und neu Bundesbeschluss Gegenstand dieses Bundesbeschlusses bilden soll, an den EEE. Adaptation du droit fédéral EWR notwendig. Aber Details habe ich keine zu erläutern. (Eurolex) Ich würde mir erlauben, Frau Präsidentin, auch noch gleich die Bestimmungen über die ausländischen Versicherungsein- Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral richtungen (2. Kapitel, 2. Abschnitt) zu erläutern, und möchte

Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BEI V1) darauf hinweisen, dass wir bei diesen Gesellschaften zwi-

Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) schen den sogenannten EWR-Versicherungseinrichtungen Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992 und den Drittland-Versicherungseinrichtungen zu unterschei- Décision du Conseil national du 31 août 1992 den haben. Für die EWR-Versicherungen führen wir damit - wie wir das für die Schadenversicherung teils im Frühjahr, teils jetzt im Herbst beschlossen haben - erstens die Niederlassungsfreiheit und zweitens den freien Dienstleistungsverkehr ein. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Der freie Dienstleistungsverkehr (3. Kapitel) ist auch hier wie-

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière derum bewilligungspflichtig. Auf die Bewilligung wird dort ver-

zichtet, wo der Versicherungsnehmer selbst die Initiative zum Detailberatung - Discussion par articles Versicherungsabschluss ergreift, wo er also selbst den Kontakt sucht und weder die Versicherungsgesellschaft noch ei- Titel und Ingress, 1. Kapitel ner ihrer Agenten oder Makler diesen Kontakt herstellt Antrag der Kommission Ich bitte Sie, diesen Kapiteln insgesamt zuzustimmen. Wenn Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates wir das im raschen Verfahren machen, dann nicht, weil der Frage keine Bedeutung zukäme; aber es geht für uns um die Titre et préambule, chapitre 1er Grundausrichtung, ob wir diese Niederlassungsfreiheit und Proposition de la commission den freien Dienstleistungsverkehr so, wie er im EWR-Abkom- Adhérer à la décision du Conseil national men enthalten ist, wünschen. Dazu haben wir uns beim EWR-

29. September 1992 903 Eurolex Epidemiengesetz

Abkommen geäussert, und jetzt geht es um den nationalen Die Kommission hat nichts dagegen einzuwenden, dass wir Nachvollzug. diese Verpflichtung in Artikel 12 ausdrücklich normieren. Damit ist ausdrücklich festgelegt, dass neben der EWR-Rechts- Angenommen -Adopté sammlung auch das EG-Amtsblatt-das ab 1. Januar 1993 erscheinen wird - in der Bundeskanzlei aufliegen muss.

4. Kapitel Wir beantragen Ihnen Zustimmung zum Nationalrat Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Angenommen -Adopté

Chapitre 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national #ST# 92.057-1 Jagmetti, Berichterstatter: Hier kann ich dasselbe sagen wie zur Schadenversicherung. Wir bleiben bei der nationalen Ver- EWR. Anpassung des Bundesrechts sicherungsaufsicht Der grenzüberschreitende Verkehr bei (Eurolex) der Dienstleistungsfreiheit schliesst aber ein, dass die Zusam- Epidemiengesetz. Aenderung menarbeit international erfolgt, und das ist in diesem 4. Kapitel EEE. Adaptation du droit fédéral geregelt (Eurolex) Angenommen -Adopté Loi sur les épidémies. Modification Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 )

5. Kapitel Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Antrag der Kommission Beschluss des Nationalstes vom 23. September 1992 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Décision du Conseil national du 23 septembre 1992

Chapitre 5 Proposition de la commission Adhérera la décision du Conseil national Antrag der Kommission Angenommen -Adopté Eintreten Proposition de la commission Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Entrer en matière Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit) Huber, Berichterstatter: Ich muss Ihnen zuerst sagen, welche Fahne Sie benützen müssen, da mindestens deren drei in Ihrem Besitz sein dürften, die verschiedenen Inhalts sind. An den Nationalrat -Au Conseil national Sie müssen jene Fahne benützen, die in deutscher Sprache auf Seite 3 bei Artikel 29c Mehrheit und Minderheit aufweist Das ist das richtige Papier, und alles vorherige dürfen Sie den #ST# 92.057-21 Gang alles Irdischen gehen lassen.

Beim Epidemiengesetz geht es um die Umsetzung der EG- EWR. Anpassung des Bundesrechts Richtlinie Nr. 90/219/EWG über die Anwendung genetisch ver- (Eurolex) änderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie Nr. 90/220/EWG über die absichtliche Freiset- Publikationsgesetz. Aenderung zung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt EEE. Adaptation du droit fédéral Die EG-Mitglieder hätten die Richtlinien bis zum 23. Oktober (Eurolex) 1991 umzusetzen gehabt Nach unseren Informationen sind Loi sur les publications officielles. es wenige Länder, die dieser Verpflichtung bis heute nachge- Modification kommen sind. Die Schweiz ihrerseits hat weder eine Ausnahmeoder Uebergangsfrist beantragt, noch hat sie eine sol- Differenzen - Divergences che im einzelnen ausgehandelt So sind wir heute vor das Problem gestellt, im Prinzip Vollzugsrecht zum Verfassungsartikel Siehe Seite 725 hiervon - Voir page 725 ci-devant über Gentechnologie auf dem Wege des Eurolex-Verfahrens Beschluss des Nationalrates vom 23. September 1992 zu erlassen, und das, indem wir verschiedenste Rechtserlasse Décision du Conseil national du 23 septembre 1992 in diesem Gebiet ändern.

Die Eurolex-Botschaft l legt auf Seite 16 dar, was mit diesem Recht im einzelnen erreicht werden will. Die beiden Richtlinien bezwecken den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Grob gesprochen gibt es dafür in der Schweiz Art. 12Abs.2Bst.d(neu) drei Bundesgesetze: das hier zur Diskussion stehende Epide- Antrag der Kommission miengesetz, das Giftgesetz - sie bezwecken beide den Direkt- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates schutz der Gesundheit - und das mächtige, präponderierende Umweltschutzgesetz, das über den Schutz der Umwelt Art. 12 al. 2 let. d (nouvelle) auch den Menschen schützt Proposition de la commission Beim vorhandenen eigenen Recht steht nun das Epidemien- Adhérer à la décision du Conseil national gesetz zur Debatte, das sich mit der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten befasst Diese Krankheiten werden

Frick, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine kleine Diffedurch Erreger verursacht, die-und das ist der Tatbestand des

renz geschaffen, indem er in Artikel 12 die Bundeskanzlei aus- Epidemiengesetzes - unmittelbar von Mensch zu Mensch

drücklich verpflichten will, das EG-Amtsblatt zur Verfügung zu oder mittelbar auf anderem Weg, z. B. durch Lebensmittel-

halten, so dass jede Bürgerin und jeder Bürger darin Einsicht vergiftung, individuell, kollektiv, epidemienartig verursacht

nehmen kann. Diese Verpflichtung ergibt sich indessen sinnwerden. gemäss bereits aus den Artikeln 11 und 12, ohne dass sie dort Zu den Grundzügen der vorgesehenen Regelung gemäss ausdrücklich genannt wäre. Entwurf des Bundesrates: Es sollen auch Lücken im schweize- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Direkte Lebensversicherung. Bundesbeschluss

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Assurance directe sur la vie. Arrêté fédéral

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992 Année Anno

Band V Volume Volume

Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06 Séance Seduta

Geschäftsnummer 92.057-17 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1992 - 08:00 Date Data

Seite 902-903 Page Pagina

Ref. No 20 021 881

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.