Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-057-13 KI-generiert

Cantonal Constitutional Amendments Upheld Against Federal Law

Geschäftsnummer VPB 92-057-13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered amendments to several cantonal constitutions, which involved aspects such as popular initiatives, separation of powers, judicial authority, and the right to vote, alongside federal law regarding insurance contracts. The court found that these cantonal amendments were consistent with federal law and the constitution, specifically Article 6(2) of the Federal Constitution, which requires cantonal constitutions to uphold republican political rights and be accepted by the people. Consequently, the federal guarantee was granted to these amended cantonal constitutions.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Absatz, Art. 89 Absatz, Art. 98 Absatz, Art. 6 Abs. 2 BV; Cantonal Constitutional Amendments Upheld Against Federal Law: The court found that these cantonal amendments were consistent with federal law and the constitution, specifically Article 6(2) of the Federal Constitution, which requires cantonal constitutions to uphold republican political rights and be accepted by the people. Consequently, the federal guarantee was granted to these amended cantonal constitutions.

Schlagwörter

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Verfassung politische Grundrechte Gewaltentrennung Schwere des Grundrechtseingriffs Volksabstimmung richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Absatz
En vertu de l'article 6, alinéa premier, de la Constitution fédé-
Art. 89 Absatz
findet man nicht im EWR-Abkommen, sondern im Abkommen Art. 89a (neu)
Art. 98 Absatz
Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung
Art. 6 Abs. 2 BV
Basis for guaranteeing cantonal constitutions that are in conformity with federal law.
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Art. 6 Abs. 2 BV

Basis for guaranteeing cantonal constitutions that are in conformity with federal law.

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Volltext

29. September 1992 891 Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

- im Kanton Basel-Stadt: die Bestimmungen über die kanto- dem Bundesrecht Widersprechendes gefunden haben und Ih-

nale Volksinitiative; nen deshalb beantragen, den Bundesbeschluss über die Ge-

-im Kanton Schaffhausen: die Unterstellung von Grossrats- währleistung anzunehmen.

beschlüssen über die Taxen kantonaler Krankenanstalten un-

ter das Referendum; Eintreten ist obligatorisch

- im Kanton Graubünden: die Herabsetzung des Stimm- und L'entrée en matière est acquise de plein droit

Wahlrechtsalters auf Kantons-, Kreis- und Gemeindeebene

auf 18 Jahre; Detailberatung - Discussion par articles

-im Kanton Thurgau: die Herabsetzung des Stimm- und

Wahlrechtsalters für kantonale Angelegenheiten auf 18 Jahre; Titel und Ingress, Art. 1,2

- im Kanton Waadt: eine Kompetenzdelegation an den Staats- Antrag der Kommission

rat im Bereiche der Einbürgerung. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Alle Aenderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der

Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten. Titre et préambule, art. 1,2

Proposition de la commission

M. Rhinow présente au nom de la commission le rapport écrit Adhérer au projet du Conseil fédéral

suivant:

Angenommen -Adopté

En vertu de l'article 6, alinéa premier, de la Constitution fédé-

rale, les cantons sont tenus de demander à la Confédération la Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

garantie de leur constitution. Selon l'alinéa 2 de ce même arti- Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen

cle, la Confédération accorde la garantie, pour autant que ces (Einstimmigkeit)

constitutions soient conformes à la Constitution fédérale et à

l'ensemble du droit fédéral, qu'elles assurent l'exercice des

droits politiques selon des formes républicaines, qu'elles aient An den Nationalrat-Au Conseil national

été acceptées par le peuple et qu'elles puissent être révisées

lorsque la majorité absolue des citoyens le demande. Si une

disposition constitutionnelle cantonale remplit toutes ces #ST# 92.057-13

conditions, la garantie fédérale doit lui être accordée; sinon,

elle lui est refusée. EWR. Anpassung des Bundesrechts

En l'espèce, les modifications constitutionnelles ont pour

objet: (Eurolex)

- dans le canton de Zoug: les droits populaires, la séparation Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.

des pouvoirs, le pouvoir judiciaire et l'administration de la jus- Aenderung

tice, les compétences du Grand Conseil, l'immunité des mem- EEE. Adaptation du droit fédéral

bres du Grand Conseil et du Conseil d'Etat, le licenciement (Eurolex)

des fonctionnaires, le monopole de l'assurance immobilière, Loi fédérale sur le contrat d'assurance.

l'abrogation de la réglementation sur les dîmes et les cens fon-

ciers, le droit de nécessité et l'égalité de traitement entre hom-

Modification

mes et femmes; Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 )

- dans le canton de Baie-Ville: les dispositions sur l'initiative Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 )

populaire cantonale; Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992

- dans le canton de Schaffhouse: l'assujettissement au réfé- Décision du Conseil national du 31 août 1992

rendum des arrêtés du Grand Conseil sur les taxes des établis-

sements cantonaux de soins;

- dans le canton des Grisons: l'abaissement de vingt à dix-huit

ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote au niveau

du canton, des cercles et des communes; Antrag der Kommission

- dans le canton de Thurgovie: l'abaissement de vingt à dix- Eintreten

huit ans de l'âge requis pour l'exercice du droit de vote en ma- Proposition de la commission

tière cantonale; Entrer en matière

- dans le canton de Vaud: une délégation de compétence au

Conseil d'Etat en matière de naturalisation. Präsidentin: Bei den sechs Eurolex-Geschäften zum Thema

Toutes ces modifications sont conformes à l'article 6, alinéa 2, Versicherung schlage ich Ihnen eine gemeinsame Eintretens-

de la Constitution fédérale. Aussi la garantie fédérale doit-elle debatte vor.

leur être accordée.

Jagmetti, Berichterstatter: Namens der einstimmigen Kom-

Antrag der Kommission mission für Wirtschaft und Abgaben beantrage ich Ihnen,

Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss gleich auf sechs Eurolex-Vorlagen einzutreten, nämlich auf die

über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen Nummern 92.057-13 bis 92.057-18: die Aenderung des Bun-

anzunehmen. desgesetzes über den Versicherungsvertrag, die Aenderung

des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Aenderung des Kau-

Proposition de la commission tionsgesetzes, die Aenderung des Sicherstellungsgesetzes,

La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses über die direkte

accordant la garantie fédérale aux constitutions révisées de Lebensversicherung und die Aenderung des noch nicht in

certains cantons. Kraft gesetzten Schadenversicherungsgesetzes.

Die Versicherungsvorlagen bilden einen recht technischen

Rhinow, Berichterstatter: Vor Ihnen liegt - so nehme ich an - Beratungsgegenstand und liegen etwas abseits unserer lau-

der schriftliche Bericht der Staatspolitischen Kommission zur fenden politischen Arbeit Dabei kommt der internationalen Di-

Gewährleistung verschiedener Verfassungsänderungen der mension dieser Materie gerade für die Schweiz grosse Bedeu-

Kantone. Schriftliche Berichte werden abgefasst, damit sich tung zu. Schweizerische Versicherungsgesellschaften sind

eine mündliche Berichterstattung erübrigt Ich halte mich an seit langem europäisch und weltweit tätig. Weder die Verwirkli-

dieses Prinzip. chung des Binnenmarktes innerhalb der EG noch die Bildung

Ich darf Ihnen einfach mitteilen, dass wir die vorliegenden Aen- des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Eurolex-Vorla-

derungen von Kantonsverfassungen geprüft haben, nichts gen werden den Anfang dieses grenzüberschreitenden Wir-

Eurolex. Loi fédérale sur le contrat d'assurance 892 29 septembre 1992

kens bilden. Ja, es soll in fernen Ländern Leute geben, die er- Die Eurolex-Versicherungsvorlagen, über die wir heute zu be-

klären, Zürich und Winterthur seien doch keine Städte, das finden haben, dienen einem doppelten Zweck: einerseits

seien Versicherungsgesellschaften. Den Standesvertretern dazu, die erste Richtlinie für die Lebensversicherung zu über-

bleibt also noch einiges an Aufklärungsarbeit Ernst zu neh- nehmen - was für die Schadenversicherung schon gesche-

men ist die Tatsache, dass nur gut ein Drittel der Prämienein- hen ist -, und andererseits dazu, die Grundsätze der zweiten

nahmen schweizerischer Gesellschaften nationaler Herkunft Richtlinie im Schaden- und Lebensversicherungsbereich zu

sind, während 45 Prozent dieser Einnahmen aus anderen verwirklichen. Damit wird die Dienstleistungsfreiheit einge-

EWR-Staaten stammen und 20 Prozent aus weiteren Ländern. führt, wozu wir uns im EWR-Abkommen verpflichtet haben. Al-

Die schweizerischen Gesellschaften wirken von ihrem Haupt- lerdings führen die zweiten Richtlinien der EG, die wir auf die-

sitz aus international vor allem zur Betreuung multinationaler sem Weg übernehmen, nicht die volle, sondern eine be-

Kunden; auf den ausländischen Märkten-und das ist dann für schränkte Dienstleistungsfreiheit ein. Im Schadenversiche-

unsere Versicherungsaufsicht von Bedeutung-sind sie durch rungsbereich wird eine ausländische Versicherungsgesell-

Niederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit oder durch schaft gemäss der Vorlage bei uns ohne Bewilligung und ohne

Tochtergesellschaften vertreten. Diese Fakten müssen wir uns Niederlassung nur Grossrisiken versichern können. Für den

vor Augen halten, wenn wir an die Tragweite der Mitwirkung im Abschluss anderer Versicherungen wird sie eine Bewilligung

EWR für unsere schweizerische Wirtschaft denken und uns mit benötigen. Bei der Lebensversicherung werden Abschlüsse

der schrittweisen Verwirklichung der vier Freiheiten befassen. durch Versicherungsgesellschaften aus dem Ausland ohne

Es wäre aber völlig verfehlt, im grenzüberschreitenden Handel Bewilligung nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer die

ausschliesslich ein Problem der Versicherungswirtschaft zu Initiative ergreift In den anderen Fällen soll die Tätigkeit von

sehen. Versicherte wollen Sicherheit Diese zu gewährleisten Lebensversicherungsgesellschaften vom Ausland aus zwar

muss das oberste Gebot für die Grundsätze der Gesellschaf- möglich, aberbewilligungspflichtig sein.

ten und für das staatliche Recht bei seiner Anwendung sein. Das Ziel dieser Abgrenzung liegt auf der Hand: Die Dienstlei-

Versicherungsaufsicht, Sicherstellung und Kaution sind damit stungsfreiheitsoll vorerst dort eingeführt werden, wo der Versi-

Begriffe, die nicht bloss für Versicherer und Versicherungsauf- cherungsnehmer in voller Kenntnis der Umstände eine aus-

sichtsbehörden von Bedeutung sind, sondern direkt dem Ver- ländische Gesellschaft einer inländischen vorzieht Das betrifft

sicherungszweck dienen. Die Regeln über den Versiche- die Kasko- und Haftpflichtversicherung im Schienen-, Wasser-

rungsvertrag, seinen Abschluss, seinen Uebergang auf einen und Luftverkehr, Sach- und Haftpflichtversicherungen im

anderen Versicherer und weitere Fragen, welche die Stellung Strassenverkehrfürgrössere Unternehmen (Grenze unter an-

des Versicherungsnehmers oder des Versicherten betreffen, derem bei 250 Beschäftigten) sowie die Kredit- und Kautions-

sind für diese von grosser Tragweite. Das zeigt, dass sich die versicherung. Wer es vorzieht, eine Lebensversicherung bei

sechs Vorlagen nicht nur an Spezialisten richten, dass sie viel- einer ausländischen Gesellschaft (in der Regel in der betref-

mehr einen Personenkreis betreffen, der gerade in unserem fenden Währung) abzuschliessen und dabei die Initiative

Land sehr weit gefasst ist. selbst ergreift, also weder von der Gesellschaft noch von ei-

Die Versicherungen sind ein Sachbereich - es kommt dann nem ihrer Agenten oder einem Makler dazu aufgefordert wird,

bei der Detailberatung noch zum Ausdruck -, in dem wir uns handelt in vollem Bewusstsein, dass damit nicht schweizeri-

schon vor den Eurolex-Vorlagen mit der Anpassung unseres sches Sicherstellungsrecht, sondern jenes des anderen Staa-

nationalen Rechts an den europäischen Binnenmarkt befasst tes anwendbar ist. Die durch das EWR-Abkommen und die

haben. Gemeinschaftsrecht, Staatsvertragsrecht und nationa- Eurolex-Vorlagen zu verwirklichende Dienstleistungsfreiheit

les Recht entwickeln sich hier in raschem Rhythmus. Wir än- schafft den bewilligungsfreien Zugang zum Schweizer Markt

dern heute ein Bundesgesetz, das wir zur Umsetzung des bila- also nur, wo kein besonderes Schutzbedürfnis der Versicher-

teralen Vertrages mit der EG in nationales Recht vor einem hal- ten besteht Alle Versicherungsvorlagen, die wir zu behandeln

ben Jahr erlassen haben und das noch nicht in Kraft getreten haben, dienen der Erreichung dieses Zustandes - nicht mehr.

ist. Wir passen unser Recht den zweiten EG-Versicherungs- Inzwischen ist allerdings am 18. Juni 1992 vom Rat der EG die

richtlinien an, während die dritten schon erlassen sind oder in dritte Richtlinie Schadenversicherung erlassen worden; eine

Vorbereitung stehen. Für das Verständnis der Eurolex-Vorla- dritte Richtlinie Lebensversicherung wird bald folgen. Zweck

gen im Versicherungsbereich ist die Abgrenzung dieser ein- dieses nächsten Schrittes ist die volle Dienstleistungsfreiheit

zelnen Schritte unerlässlich. über die Staatsgrenzen hinweg, so dass alle Versicherungsab-

Die EG hatte 1973 eine erste Richtlinie zur Schadenversiche- schlüsse ohne Niederlassung im betreffenden Staat und ohne

rung erlassen, die seither mehrfach geändert worden ist Die Bewilligung ermöglicht werden. Die Aufsicht über die Versi-

erste Richtlinie zur Lebensversicherung folgte 1979. Beide cherungsgesellschaften würde durch die für den Hauptsitz zu-

Richtlinien dienen der Verwirklichung der Niederlassungsfrei- ständige Stelle ausgeübt: für die ausländischen Niederlassun-

heit für Versicherer innerhalb der EG. Sie ermöglichen den Ge- gen schweizerischer Versicherer also durch das Bundesamt

sellschaften, die Geschäftstätigkeit in anderen Ländern durch für Privatversicherung, das neu zum Beispiel die Niederlas-

Errichtung von Niederlassungen aufzunehmen. Das war der sung einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft in

erste Schritt Das bilaterale Versicherungsabkommen, das die München oder in Paris zu beaufsichtigen hätte.

Schweiz 1989 mit der EG abgeschlossen hat und das von der Die volle Dienstleistungsfreiheit wäre verknüpft mit dem Weg-

Bundesversammlung am 30. Januar dieses Jahres geneh- fall von Monopolen, wie sie bei der Gebäudeversicherung in

migt worden ist, dient der Verwirklichung der Grundsätze der verschiedenen Kantonen bestehen und im EWR-Abkommen

ersten Schadenversicherungsrichtlinie und beseitigt die dis- im Anhang IX ausdrücklich vorbehalten sind. •

kriminierenden Vorschriften für Niederlassungen ausländi- Diesen Schritt tun wir heute nicht, denn das EWR-Abkommen

scher Versicherungseinrichtungen auf der Grundlage der Ge- verwirklicht den gemeinsamen Markt im Versicherungsbe-

genseitigkeit Gestützt darauf haben wir am 20. März dieses reich nach dem Stand der ersten und der zweiten Richtlinie im

Jahres das Schadenversicherungsgesetz beschlossen. Diese Schaden- und Lebensversicherungsbereich. Hingegen stellt

erste Phase galt also der Verwirklichung der Niederlassungs- sich natürlich die Frage, was in Zukunft geschehen soll.

freiheit für Versicherungsgesellschaften bei der Sachversiche- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat sich mit der

rung (Feuer, Naturereignisse, Kasko, Diebstahl usw.), bei der zukünftigen Entwicklung befasst und den Versicherungsbe-

Haftpflichtversicherung und in anderen Bereichen der Scha- reich als Beispiel dafür genommen, wie sich der Entschei-

denversicherung. dungsablauf bei der Weiterentwicklung des Acquis commu-

Die zweiten Richtlinien der EG für die Schaden- und für die Le- nautaire gestalten wird. Ich möchte dazu noch einige Worte

bensversicherung folgten 1988 und 1990. Sie betreffen die sagen, weil das Problem sehr bald aktuell werden wird, ist

Dienstleistungsfreiheit und ermöglichen den Versicherungs- doch der nächste Schritt innerhalb der EG schon Realität

gesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch ohne Errichtung Die Dienstleistungsfreiheit umfasst nach Anhang IX des EWR-

von Niederlassungen in anderen Staaten auszuüben, so dass Abkommens die Finanzdienstleistungen in den Bereichen von

zum Beispiel deutsche Versicherer in Frankreich tätig sein Versicherungen, Banken und Kreditinstituten sowie Börsen

können, ohne dort über eine Niederlassung zu verfügen. und Wertpapiermärkten. Wird innerhalb eines erfassten Be-

29. September 1992 893 Eurolex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

reichs neues Gemeinschaftsrecht erlassen - in unserem Fall neuen EG-Recht geänderte Anhang tritt in diesem Fall vorläu-

die dritten Richtlinien im Versicherungsbereich -, wird nach fig ausser Kraft. Dies wirkt sich allerdings nur für die Efta-Staa-

dem EWR-Abkommen ein mehrstufiges Verfahren durchge- ten aus, für die damit ein Teil des Acquis communautaire ent-

führt, das ich Ihnen mit einigen wenigen Worten schildern fällt, während das neue EG-Recht in den EG-Mitgliedstaaten

möchte. Weil es relativ kompliziert ist, habe ich mir erlaubt, Ih- trotz fehlender Geltung im EWR Anwendung findet In einer

nen das in Form eines Textes vorzulegen, um die Sache solchen Lage sucht der Gemeinsame EWR-Ausschuss in

mündlich etwas vereinfacht darstellen zu können. neuen Verhandlungen zu einem Ergebnis zu kommen.

Für die Anpassung unseres Rechts an die Weiterentwicklung Genehmigen die Bundesversammlung und gegebenenfalls

des Acquis communautaire sind verschiedene Phasen zu un- die Stimmberechtigten die Aenderung des Anhangs zum

terscheiden. Die erste ist die Vorbereitung neuen EG-Rechts. EWR-Vertrag, folgt die entsprechende Anpassung des Lan-

Daran sind wir insofern beteiligt, als schweizerische Experten desrechtes. Dabei ergeben sich die gleichen Fragen, die für

noch vor der Antragstellung durch die Kommission an den die erstmalige Anpassung des nationalen Rechts an den Ac-

EG-Rat angehört werden wie die Experten anderer EG-Staa- quis communautaire im Rahmen der Eurolex-Vorlage zu ent-

ten. Sodann erhalten die Schweiz, der Ständige Ausschuss scheiden sind.

der Efta-Staaten und allenfalls der Gemeinsame Ausschuss Lassen Sie mich in drei Sätzen zusammenfassen:

des EWR zwischen der Antragstellung durch die Kommission 1. Wir können vor dem Erlass von neuem EG-Recht mitspre-

und dem Beschluss des Rates der EG Gelegenheit zur Aeus- chen;

serung. Ich werde auf diese Frage noch zurückkommen müs- 2. wir können beim Erlass von neuem EG-Recht nicht mitbe-

sen, weil sie auch die Stellung des Parlamentes betrifft stimmen;

Die zweite Phase ist dann der Erlass des neuen EG-Rechts. 3. wir können bei der Geltung von neuem EG-Recht im EWR

Hier sind wir nicht beteiligt, im Gegensatz zu dem, was wir ur- mitentscheiden, und zwar demokratisch.

sprünglich aufgrund einer Aeusserung von Herrn Delors ange-

nommen hatten. Die EG befindet selbst über den Erlass neuer Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Richtlinien und Verordnungen. Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Dem folgt dann die dritte Phase, nämlich der Entscheid über

die Geltung des neuen EG-Rechts im Europäischen Wirt- Detailberatung - Discussion par articles

schaftsraum; hier sind wir wieder beteiligt. Der Gemeinsame

EWR-Ausschuss beschliesst, ob das neue EG-Recht vom Titel und Ingress, Ziff. I Ingress

EWR-Abkommen überhaupt erfasst wird und ob der Anhang Antrag der Kommission

zum EWR-Abkommen entsprechend anzupassen ist Trifft Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

dies zu - das ist nun der Kern der Weiterentwicklung -, so ent-

scheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die Aende- Titre et préambule, eh. l préambule

rung des entsprechenden Anhangs zum EWR-Abkommen. Er- Proposition de la commission

forderlich für einen Beschluss ist die Uebereinstimmung der Adhérer à la décision du Conseil national

EG und der mit einer Stimme sprechenden Efta-Staaten. Die

Efta-Staaten führen ihre interne Meinungsbildung im Ständi- Angenommen -Adopté

gen Ausschuss durch, der einstimmig Beschlüsse fasst Das

findet man nicht im EWR-Abkommen, sondern im Abkommen Art. 89a (neu)

betreffend einen Ständigen Ausschuss der Efta-Staaten. Be- Antrag der Kommission

reitet der Entscheid im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Schwierigkeiten, ist in Verhandlungen eine annehmbare Lö-

sung zu suchen. Kann eine solche gefunden werden, tritt das Art. 89a (nouveau)

betreffende neue Recht in Kraft Kann sie nicht gefunden wer- Proposition de la commission

den, so tritt der betreffende Teil des Anhangs zum EWR-Ver- Adhérer à la décision du Conseil national

trag ausser Kraft, weil er in der EG nicht mehr gilt, nachdem

diese ihr Recht abgeändert hat und die Efta-Staaten die neue Jag metti, Berichterstatter: Dieser Artikel führt in der Schweiz

Fassung nicht akzeptiert haben. Ein positiver Entscheid durch etwas Neues ein, nämlich das Rücktrittsrecht des Versiche-

den Gemeinsamen EWR-Ausschuss verpflichtet die beteilig- rungsnehmers im Rahmen des freien Dienstleistungsver-

ten Staaten, ihre Rechtsordnung entsprechend anzupassen. kehrs. Ursprünglich wollte ich mit einem Stichwort auf die Be-

Erlauben Sie mir noch eine Zusammenfassung der nationalen deutung dieser Bestimmung hinweisen. Ich glaube aber, dar-

Entscheidung. Im Konsultationsverfahren, das vor dem Erlass auf verzichten zu können, Ihnen die Auswirkungen all dieser

neuer Verordnungen und Richtlinien durch die EG durchge- Literae im einzelnen darzulegen. Es ist ja die gleiche Grund-

führt wird, hört der Bundesrat die zuständigen Kommissionen idee, die wir auch im Konsumentenrecht kennen: das Rück-

der Bundesversammlung und die Kantone an. Das ergibt sich trittsrecht des Versicherungsnehmers beim Abschluss einer

aus der vorgestern vom Volk angenommenen Aenderung des Versicherung.

Geschäftsverkehrsgesetzes und aus dem neuen Artikel 21 der

Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung, über den Angenommen -Adopté

wir heute im Rahmen des EWR-Abkommens die Gesamtab-

stimmung durchgeführt haben. Ist das neue EG-Recht einmal Art. 94a (neu)

erlassen, muss der Bundesrat zunächst seiner Anwendung im Antrag der Kommission

EWR zustimmen, weil die Efta ohne Einverständnis der Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Schweiz ihren Beschluss nicht fassen kann, die Efta und die

EG aber im Gemeinsamen EWR-Ausschuss nur durch Ueber- Art. 94a (nouveau)

einstimmung der Standpunkte den Anhang zum EWR-Abkom- Proposition de la commission

men im Sinne der Annahme der neuen Verordnung oder Richt- Adhérer à la décision du Conseil national

linie ändern können.

Die Aenderung eines Anhangs des EWR-Abkommens durch Jagmetti, Berichterstatter: Bei diesem Artikel kann ich mich

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses stellt auch ähnlich kurz halten: Hier ist die Rede vom freien Dienstlei-

nach der Auffassung des Bundesrates einen völkerrechtlichen stungsverkehr und dem Abschluss einer Lebensversicherung

Vertrag dar, welcher der Genehmigung durch die Bundesver- auf Initiative des Versicherungsnehmers. Ich erinnere Sie

sammlung und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum daran: Freier Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine aus-

nach Artikel 89 Absatz 3 Litera c Bundesverfassung unterliegt. ländische Gesellschaft mit einem schweizerischen Versiche-

Verweigert die Bundesversammlung die Zustimmung oder rungsnehmer einen Versicherungsvertrag abschliessen kann

wird diese in der Volksabstimmung abgelehnt, teilt der Bun- und diese ausländische Gesellschaft weder eine Niederlas-

desrat dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Der im sung in der Schweiz noch eine Bewilligung für diese Tätigkeit

Eurolex. Loi sur la surveillance des assurances 894 29 septembre 1992

braucht. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer #ST# 92.057-14

die Initiative ergreift

EWR. Anpassung des Bundesrechts

Angenommen -Adopté (Eurolex)

Art. 98 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung

Antrag der Kommission EEE. Adaptation du droit fédéral

Zustimmung zum Beschluss des National rates (Eurolex)

Loi sur la surveillance des assurances.

Art. 98 al. 1,art. 101 al. Ich. 2 Modification

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national Botschaft l und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBIV1 )

Message l et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 )

Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 98 Absatz 1 und Arti- Beschluss des Nationalrates vom 31. August 1992

kel 101 Absatz 1 mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es Décision du Conseil national du 31 août 1992

sich hier um eine blosse Anpassung unseres Rechts an die

Aenderung anderer Bestimmungen handelt In diesem Zu-

sammenhang, das gilt insbesondere für Artikel 101, müssen

wir eine Anpassung vornehmen, weil wir die sogenannte ver-

einfachte Versicherungsaufsicht aufheben. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Angenommen -Adopté

Detailberatung - Discussion par articles

Art. 101a (neu), 101b (neu), 101c (neu)

Antrag der Kommission Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 2,6

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 101a (nouveau), 101 b (nouveau), 101c (nouveau)

Proposition de la commission Titre et préambule, eh. l préambule, art. 2,6

Adhérer à la décision du Conseil national Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Jagmetti, Berichterstatter: Diese Artikel kann ich auch zusam-

mennehmen. Es geht um die Artikel über die freie Rechtswahl. Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 2 und 6 kann ich mich

Sie stellen fest, dass wir schon heute im Zusammenhang mit sehr kurz halten. Es geht um die Aufhebung der vereinfachten

dem Schadenversicherungsgesetz Sonderbestimmungen Aufsicht Das kommt dann im Verlauf der weiteren Beratung

haben. Nun müssen wir diese Regeln hier noch anwenden. noch mehrfach zum Ausdruck. Das ist eine Aufsichtsform, die

Die Frage ist natürlich von Bedeutung, wenn wir den grenz- einfach wegfällt

überschreitenden Versicherungsverkehr zulassen. Aber Sie

ersparen mir und sich selbst sicher längere Ausführungen zur Angenommen -Adopté

Tragweite der einzelnen Bestimmungen.

Art. 7 Abs. 2 (neu)

Angenommen -Adopté Anfrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ziff. II

Antrag der Kommission Art. 7 al. 2 (nouveau)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Ch.ll

Proposition de la commission Jagmetti, Berichterstatter: Keine Bemerkungen, ausser dass

Adhérer à la décision du Conseil national ich hier wiederhole, was ich in der Einleitung gesagt habe: Das

ist der beschränkte freie Dienstleistungsverkehr, den wir jetzt

Angenommen -Adopté mit der Form der Anpassung des Gesetzes verwirklichen.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Angenommen -Adopté

Für Annahme des Entwurfes 19 Stimmen

(Einstimmigkeit) Art. 11 Abs. 2; 13 Abs. 1,2

Anfrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

An den Nationalrat-Au Conseil national

Art.11al.2;13al.1,2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 11 und Artikel 13 betreffen

die Aufhebung der vereinfachten Aufsicht

Angenommen -Adopté

Art. 14 Abs. 4 (neu)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 14 al. 4 (nouveau)

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag. Aenderung

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance.

Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.057-13

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1992 - 08:00

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Seite 891-894

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Ref. No 20 021 875

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