Swiss Federal Assembly debates Eurolex program and postponed referendum mechanism
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Assembly debated the "Eurolex" program, which aimed to adapt Swiss federal law to align with the European Economic Area (EEA) agreement. The proceedings detailed the significant legislative effort required to integrate approximately 1500 European legal acts into Swiss law, covering diverse areas from environmental and energy law to social security and public procurement. A key point of discussion was the proposed "postponed referendum" mechanism for the Eurolex legislation, balancing the need for timely adaptation to EEA requirements with the preservation of Swiss democratic rights. The reports from various commissions highlighted the goal of incorporating only essential changes, maintaining Swiss legal traditions, and ensuring transparency for the public.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 aus, Art. 20 OR, Art. 21 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Swiss Federal Assembly debates Eurolex program and postponed referendum mechanism: The proceedings detailed the significant legislative effort required to integrate approximately 1500 European legal acts into Swiss law, covering diverse areas from environmental and energy law to social security and public procurement. A key point of discussion was the proposed "postponed referendum" mechanism for the Eurolex legislation, balancing the need for timely adaptation to EEA requirements with the preservation of Swiss democratic rights. The reports from various commissions highlighted the goal of incorporating only essential changes, maintaining Swiss legal traditions, and ensuring transparency for the public.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision was used to introduce a 'subsequent referendum' for Eurolex decrees, where decrees would enter into force immediately but be subject to the ordinary optional referendum after their final adoption by both chambers.
The provision was used in conjunction with Art. 20 OR to establish a 'subsequent referendum' for Eurolex decrees, allowing them to enter into force immediately but be subject to a referendum after final adoption by both chambers.
This provision is cited in the context of costs and legal aid, indicating it was used to determine the allocation of costs or grant legal aid.
Volltext
#ST# Amtliches Bulletin derBundesversammlung
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Ständerat-Conseil des Etats
H QQO Augustsession-5. Tagung der 44. Amtsdauer
l w wfc Session d'août-5e session de la44e législature
#ST# Erste Sitzung - Première séance Abkommens beginnt, während der Ständerat die in der Folge
eines Ja zum EWR notwendigen Anpassungen des Schweizer
Montag, 24. August 1992, Nachmittag Rechts an das EG-Recht berät In der Herbstsession werden
Lundi 24 août 1992, après-midi dann die Rollen vertauscht
Bei uns geht es bei dieser sogenannten Eurolex-Uebung um
15.00 h mehrere Dutzend Gesetzesrevisionen. Anstelle der üblichen
Eintretensdebatten wollen wir uns und Ihnen einen Ueberblick
Vorsitz - Présidence: Frau Meier Josi über die bisherigen Beratungsergebnisse in den Kommissio-
nen verschaffen. Es werden daher der Reihe nach die jeweili-
gen Präsidenten der ständigen Kommissionen, zuerst diejeni-
gen der Aussenpolitischen Kommission und der Staatspoliti-
schen Kommission, die Ergebnisse der bisherigen Arbeit
Präsidentin: Sondersession und Sitzung sind hiermit eröff- schildern. Anschliessend erteile ich Herrn Bundesrat Koller
net Ich freue mich, unseren neuen Sekretär, Herrn Christoph das Wort zu einigen einleitenden Erläuterungen. Dann erst ge-
Lanz, in seinem neuen Amt bei uns willkommen zu heissen. hen wir zu den einzelnen Geschäften über, und dort werden
Die meisten von Ihnen sind ihm sicher im Verlaufe seiner elf dann wieder alle Ratsmitglieder das Wort erhalten.
Jahre Arbeit in den Fachdiensten begegnet Zudem war er Wir haben zwar eine sorgfältige Arbeit zu leisten, aber auch die
schon bisher Vertreter von Frau Huber. Er kennt deshalb die sorgfältigsten Arbeiten sollten einmal beendet werden. Diese
hohen Messlatten, die seine Vorgängerin für dieses verantwor- hier sollte - Sie kennen die internationalen Zusammenhänge -
tungsvolle Amt gesetzt hat, sehr gut bei entsprechender Selbstdisziplin auch in geraffter Zeit be-
Wir wünschen ihm und uns eine gute, vertrauensvolle Zusam- wältigt werden können. Ich vertraue wie stets auf die Qualität
menarbeit im Dienste unseres Volkes! (Beifall) Ihrer Arbeit
Lanz, Sekretär des Ständerates: Ich danke Ihnen, Frau Präsi- Cavelty, Berichterstatter der APK: Als Präsident der Aussen-
dentin. Ich freue mich auf diese Arbeit und werde mich bemü- politischen Kommission unseres Rates möchte ich Ihnen, wie
hen, Ihnen allen ein guter Sekretär zu sein. Sie gehört haben, einen kurzen Ueberblick über den Stand
der Beratungen in unserer Kommission geben. Es handelt
sich hierbei um einen Zwischenstand, denn die Beratungen
werden voraussichtlich erst am 7. und 8. September 1992 ab-
geschlossen.
Obwohl sich unsere Kommission mit dem Eurolex-Programm
#ST# 92.057 direkt nicht zu befassen hat, dürften diese Vorinformationen
dennoch nützlich sein; denn mit der Eurolex beginnen wir
EWR. Anpassung des Bundesrechts heute sozusagen beim besonderen Teil des EWR-Geschäftes.
(Eurolex) Lieber den allgemeinen Teil, d. h. über das eigentliche EWR-
EEE. Adaptation du droit fédéral Abkommen und den Genehmigungsbeschluss, werden wir
(Eurolex) erst in der kommenden Herbstsession beraten. Der National-
rat seinerseits beschreitet den umgekehrten und wohl auch
Botschaft l und Beschlussentwürfe vom 27. Mai 1992 (BBIV1 ) naheliegenderen Weg. Er beginnt mit dem EWR-Abkommen,
Botschaft II und Beschlussentwürfe vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) um anschliessend über die notwendigen innerstaatlichen
Message l et projets d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V1 ) Rechtsanpassungen im Rahmen der Eurolex zu beraten. Die
Message II et projets d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V506) besondere Dringlichkeit des gesamten Geschäftes und unser
Zweikammersystem zwingen uns zu diesem Vorgehen.
Mit dem Eurolex-Programm - es umfasst bekanntlich 61 Ge-
setzesänderungen, 9 allgemeinverbindliche Bundesbe-
schlüsse sowie zahlreiche Verordnungen, über die wir nicht zu
Präsidentin: Nach intensiven Vorbereitungen stehen wir nun befinden haben - vollziehen wir die grossie Rechtsrezeption,
am Beginn der für unser Land folgenreichen Integrationsde- die unser Land je erlebt hat Wir erfüllen damit unsere mit dem
batte. Es gilt, die Stellung der Schweiz in Europa neu zu defi- EWR-Abkommen verbundenen vertraglichen Verpflichtun-
nieren. Zum besseren Verständnis weise ich allfällige Zuhörer gen. Die Beratungen sind trotz der nur kurzen verfügbaren Zeit
auf den Tribünen darauf hin, dass gemäss Absprache zwi- gründlich zu führen, und vorhandene Spielräume müssen
schen den Räten der Nationalrat mit der Beratung des EWR- ausgelotet und genutzt werden, wobei sich Anpassungen
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) 634 24 août 1992
nach dem Willen der Kommission auf das unbedingt Notwen- So weit der Zwischenbericht der Aussenpolitischen Kommis-
dige beschränken sollten. sion. Ich rechne damit, dass wir die Beratungen an der näch-
In diesem Rahmen ist es jedoch wichtig, dass wir bei der zu er- sten Kommissionssitzung (7./8. September 1992) abschlies-
wartenden Arbeit das eigentliche Ziel nicht aus den Augen ver- sen und sodann auch den Integrationsbericht des Bundesra-
lieren - und das Ziel ist das EWR-Abkommen. tes behandeln können.
Aus dieser Optik ergibt sich vielleicht für einige Juristen unter
uns - ich gehöre auch dazu - die Notwendigkeit, von der ge- Rhinow, Berichterstatter der SPK: Die Staatspolitische Kom-
wohnten Akribie etwas abzurücken und den politischen Willen mission unseres Rates hatte sich einerseits mit den vorge-
ins Zentrum der Bemühungen zu stellen. Als Parlament ob- schlagenen Uebergangsbestimmungen der Bundesverfas-
liegt es uns nicht nur, dieses Ziel stets vor Augen zu halten, sung (Art 20 und 21) zu befassen, andererseits mit drei Euro-
sondern wir müssen es auch dem Volk, welches unsere Arbeit lex-Geschäften des ersten Paketes (Botschaft 92.057 l), näm-
verfolgt, deutlich vor Augen führen. lich dem Bundesbeschluss über Aufenthalt und Niederlas-
Die Aussenpolitische Kommission sprach sich anlässlich ihrer sung der Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen
Sitzung vom 6./7. Juli 1992 einstimmig - d. h. mit 12zuO Wirtschaftsraums, dem Bundesbeschluss über die Aende-
Stimmen ohne Enthaltungen -für ein Eintreten auf das EWR- rung des Publikationsgesetzes und dem Bundesbeschluss
Abkommen aus. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war über die Aenderung des Beamtengesetzes.
die unbestrittene Erkenntnis, dass die Schweiz eine neue Lö- Was die Eurolex-Geschäfte anbetrifft, so kann ich mich kurz
sung suchen muss, auch wenn uns die Fortsetzung des heuti- fassen. Die Kommission hat im wesentlichen alle drei Vorlagen
gen Zustandes behagen würde. Denn einerseits stehen wir ab gutgeheissen und stellt Ihnen entsprechende Anträge. Es sind
nächstem Jahr vor einer verstärkten EG mit einem umfassen- keine Aspekte aufgetreten, die das EWR-Unterfangen in Frage
den Binnenmarkt, der auch ohne uns zustande gekommen ist, zu stellen vermöchten. Ich persönlich werde morgen früh den
und anderseits nimmt die Bedeutung der Efta mit der Reduk- Ausländer-Bundesbeschluss vertreten, während die beiden
tion ihrer Mitgliedstaaten immer mehr ab. anderen Vorlagen von Herrn Kollege Frick vorgestellt werden.
Im heutigen Zeitpunkt und in der gegenwärtigen aussenpoliti- Das Schwergewicht der bisherigen Beratungen lag bei den er-
schen Lage kann nach der Ueberzeugung unserer Kommis- wähnten Uebergangsbestimmungen, die die Frage des Refe-
sion nur der EWR-Vertrag der Schweiz den ungehinderten Zu- rendumsausschlusses bei den Eurolex-Beschlüssen sowie
gang zum europäischen Binnenmarkt verschaffen, ohne dass die Mitwirkung der Kantone regeln.
wir der EG beitreten müssen. Der EWR-Vertrag ist ein eigen- In einer gegenseitigen Absprache zwischen dem Büro und
ständiges Abkommen und verpflichtet nicht zum EG-Beitritt den Kommissionspräsidenten der Aussenpolitischen Kom-
Er kann durchaus als ein auf längere Dauer angelegtes Ab- mission (APK) und der Staatspolitischen Kommission (SPK)
kommen betrachtet werden, was dem Willen eines Teils unse- wurde eine Arbeitsteilung in dem Sinne vorgenommen, dass
rer Kommission entspricht, während ein anderer Teil der Kom- die Gesamtwürdigung des EWR-Abkommens und seiner Aus-
mission ihn eher als Zwischenetappe auf dem Weg zur EG be- wirkungen auf die Schweiz (einschliesslich der Frage des
trachtet Staatsvertragsreferendums) von der APK vorgenommen wird.
Dies jedoch im Wissen, dass dadurch ein eventueller späterer Die SPK befasst sich mit den erwähnten Uebergangsbestim-
EG-Beitritt in keiner Weise präjudiziert wird, sondern einer er- mungen, wobei es der APK und anderen Kommissionen offen-
neuten Zustimmung von Volk und Ständen bedürfte. steht, ihre Auffassungen hierzu ebenfalls zu äussern. Dieses
Der EWR-Vertrag hat nichts mit dem Gatt und nichts mit Maas- Verfahren -dies zur Klarstellung -weicht von demjenigen des
tricht zu tun; er klammert die Landwirtschaft aus und berührt Nationalrates ab, wo die SPK und die APK offenbar doppelte
weder die Aussen- noch die Sicherheitspolitik noch die Arbeit leisten.
Steuerhoheit unseres Landes. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat in die-
Nach dem Eintretensentscheid hat sich die Kommission auch ser Frage Zweitrat ist Ein Abweichen vom üblichen Zuwarten,
bereits mit einem Teil der materiellen Bestimmungen des bis der Erstrat entschieden hat, schien hier aber geboten. Herr
EWR-Abkommens auseinandergesetzt Das Abkommen för- Kollege Cavelty hat für seinen Bereich bereits darauf hingewie-
dert eine notwendige Deregulierung, verbessert die Rahmen- sen. Verschiedene Kommissionen unseres Rates Hessen uns
bedingungen für die Wirtschaft und verstärkt den Wettbewerb. wissen, dass die SPK zumindest in der Frage des Referen-
Dies alles haben Bundesrat und Parlament bereits anlässlich dums einen Grundsatzentscheid zu fällen habe. Zudem legte
des letzten Aussenwirtschaftsberichtes - allerdings unabhän- es der schon seit langem feststehende Terminplan unserer
gig vom EWR - auf ihre Fahnen geschrieben. Im institutionel- Kommission nahe, mit der Beratung zu beginnen, weil zwi-
len Bereich wurden nicht alle Verhandlungsziele erreicht, schen der Sonder- und der Herbstsession wenig Zeit zur Ver-
doch ist man der Ansicht, dass ein Alleingang neue Verhand- fügung steht Die SPK hat deshalb Anfang Juni in der Referen-
lungen und neue Konzessionen zur Folge hätte, insbesondere dumsfrage einen Grundsatzentscheid getroffen, ohne aber
im landwirtschaftlichen Bereich. Mehr Vorteile als mit dem bereits einen formulierten Antrag zuhanden des Plenums zu
EWR wären deshalb nicht zu erreichen. verabschieden. Sie wird also ihre Anträge erst nach den Bera-
Schliesslich betonte unsere Aussenpolitische Kommission tungen des Nationalrates formulieren und dem Rat vorlegen.
aus voller Ueberzeugung auch die idealistische Komponente Bezüglich der Mitwirkung der Kantone hat sie erst mit der Dis-
des EWR. Dies mit dem Hinweis auf die Erkenntnis, dass ein kussion begonnen, ohne zu Beschlüssen zu gelangen.
engeres Zusammengehen der Länder und Nationen das Ich darf noch einen kurzen Blick auf diesen Grundsatzbe-
Grundanliegen allen europäischen Strebens nach einem dau- schluss bezüglich Referendum werfen. Dieser Grundsatzbe-
erhaften Frieden fördert, ein Grundanliegen, dem sich die schluss weicht - wie Sie der Presse entnommen haben - von
Schweiz besonders verpflichtet fühlt der Lösung ab, die der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen
Mit den staatsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Zif- hat Der Bundesrat schlägt in Artikel 20 Uebergangsbestim-
fer II des Genehmigungsbeschlusses zum EWR-Abkommen mungen BV bekanntlich vor, die Bundesversammlung zu er-
(Art 20 und 21 Uebergangsbestimmungen der Bundesverfas- mächtigen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-
sung) hat sich die Staatspolitische Kommission befasst Herr Abkommens notwendigen Aenderungen des Bundesrechts
Kollege Rhinow wird anschliessend als deren Präsident über unter Ausschluss des fakultativen Referendums zu beschlies-
den Stand der Beratungen informieren. Unsere Kommission sen. Er begründet dieses besondere Verfahren vor allem mit
wird sich in der nächsten Sitzung ebenfalls mit diesem Punkt zeitlichen Ueberlegungen. Das ordentliche Gesetzgebungs-
befassen. verfahren könne nicht Anwendung finden, weil es nicht mög-
Unsere Aussenpolitische Kommission hat sich in einer ersten lich wäre, die Referendumsfrist einzuhalten und eine Volksab-
Grundsatzdiskussion für eine möglichst weitgehende Er- stimmung vor Ende 1992 durchzuführen. Zudem würde die
haltung der Volksrechte und eine wirksame Beteiligung der Schweiz bei einem negativen Ausgang von Volksabstimmun-
Kantone ausgesprochen. Sie wird ihre definitiven Entscheide gen ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzen.
in der Septembersitzung fassen und dann auch bekannt- Vier Grundprinzipien sind für den Bundesrat bei der Wahl des
geben. gesetzgeberischen Vorgehens zur Einführung von EWR-
24. August 1992 635 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
Recht ins Bundesrecht massgeblich: die Einhaltung der inter- Die Kommission hat zudem beschlossen, einen Passus in die
nationalen Verpflichtungen, der Ausschluss dauernder oder Uebergangsbestimmungen aufzunehmen, welcher den Vor-
bedeutsamer Veränderungen in der Kompetenzverteilung rang des EWR-Rechts klar verankert. Bund und Kantone sol-
zwischen den verschiedenen Organen unseres Staates, ein len dafür sorgen, dass das EWR-Abkommen verwirklicht und
einfaches und transparentes Verfahren sowie die Wahrung der entgegenstehendes Landesrecht, das den völkerrechtlichen
Rechtsordnung und der Rechtssicherheit. Verpflichtungen nicht entspricht, nicht angewendet wird. Der
Im Lichte dieser Grundsätze erachtet er ein Gesetzgebungs- Bundesrat hatte davon abgesehen, einen solchen Vorrang zu
verfahren als vernünftig und angemessen, das den Verzicht verankern. Sie finden die entsprechenden Erwägungen in der
auf das fakultative Referendum für jene Gesetzesänderungen Botschaft zum EWR-Abkommen. Ich wiederhole sie hier nicht
enthält, welche auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR- In der Tat ist es aus rechtlichen Gründen nicht notwendig, die-
Abkommens vorgenommen sein müssen. sen Vorrang zu verankern, weil er selbst im EWR-Abkommen
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass es sowie in weiteren Rechtsquellen ausdrücklich enthalten ist Es
im Rahmen der Eurolex-Pakete nur darum gehen könne, die schien der Kommission jedoch geboten, einen solchen «Vor-
absolut notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Sie war je- rangartikel» dann aufzunehmen, wenn das Referendum bei
doch nicht überzeugt davon, dass das fakultative Referendum den Eurolex-Geschäften zugelassen wird. Damit kann dem
gesamthaft auszuschliessen wäre. Sie suchte deshalb nach Vorwurf entgegengetreten werden, das nachträgliche Refe-
anderen Lösungen und diskutierte verschiedene denkbare rendum bedeute eine Mogelpackung, es spiegle ein Mitwir-
Varianten. Dabei ging sie wie der Bundesrat davon aus, dass kungsrecht des Volkes vor, welches gar nicht existiere. Bun-
das Parlament die Eurolex-Anpassungen vor der Vertrags- desrat und Kommission sind sich darin einig, dass dieser Vor-
genehmigung - d. h. vor der Abstimmung von Volk und Stän- rang des EWR-Rechts in jedem Falle gilt Wird gegen ein An-
den - vorzunehmen und zu beschliessen hat, damit das Volk passungsgesetz das Referendum erfolgreich ergriffen, so än-
den Grundsatzentscheid in Kenntnis dieser Anpassungen fäl- dert dies nichts an der Geltung von unmittelbar anwendbarem
len kann. Das schliesst freilich nicht aus, dass die Schlussab- EWR-Recht. Je grosser indessen der schweizerische Gestal-
stimmungen über die Eurolex-Vorlagen in den Räten erst nach tungsspielraum ist, desto bedeutungsvoller erscheint diese
dem Urnengang stattfinden können und wohl auch sollen. Mitwirkungsmöglichkeit des Volkes.
Die Kommission fasste nach längerer und einlässlicher De- Die Staatspolitische Kommission ist deshalb auch der Auffas-
batte den Grundsatzentscheid, für die Eurolex-Erlasse ein so- sung, dass bei der Beratung der einzelnen Eurolex-
genanntes nachträgliches Referendum vorzusehen. Die Euro- Beschlüsse die entsprechenden Ziffern II Absatz 2 - d. h. der
lex-Beschlüsse treten danach sofort respektive gleichzeitig mit Passus mit dem Verweis auf Artikel 20 der Uebergangsbestim-
dem EWR-Abkommen in Kraft, unterstehen jedoch nach den mungen der Bundesverfassung -, wo diese Referendums-
Schlussabstimmungen der Räte dem normalen fakultativen frage geregelt wird, sowie die Frage des Dringlichkeitsrechts,
Referendum. Hat dieses Referendum Erfolg und wird ein Er- wie es für einzelne Erlasse vom Bundesrat vorgesehen wird,
lass abgelehnt, tritt er sofort wieder ausser Kraft. Die Räte ha- auszustellen sind. An die Stelle der bundesrätlichen Formulie-
ben daraufhin unverzüglich eine neue Vorlage auszuarbeiten, rung soll eine Formulierung treten, welche auf die neue, von
die dann wiederum dem normalen Referendum untersteht. uns als Zweitrat zu verabschiedende Formulierung Rücksicht
Welches sind nun die Gründe der Staatspolitischen Kommis- nimmt.
sion, welche zu diesem nachträglichen Referendum geführt Schliesslich weise ich noch darauf hin, dass die Staatspoliti-
haben? Einmal teilt die Kommission die Auffassung des Bun- sche Kommission ebenfalls über einen Antrag zur Einführung
desrates, dass die Eurolex-Erlasse mit dem Abkommen in eines konstruktiven Referendums diskutiert hat. Sie war der
Kraft zu treten haben, damit die Ratifizierung des Vertrages Meinung, dass mit diesem Volksrecht interessante Möglich-
vorgenommen werden kann und nach aussen dokumentiert keiten eröffnet werden, die durchaus diskussionswürdig sind.
wird, dass die Anpassung an das EWR-Recht rechtzeitig vor- Sie sieht jedoch davon ab, dieses im Zusammenhang mit dem
genommen worden ist. Diese Auffassung schliesst ein norma- EWR-Abkommen vorzuschlagen: Wir werden Ihnen demzu-
les, herkömmliches Referendum aus. folge auch im Rahmen unserer Beratungen zu Artikel 20 der
Die Kommission ging sodann davon aus, dass die Anpassun- Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung keinen
gen, auch wenn sie auf notwendige Aenderungen beschränkt entsprechenden Antrag unterbreiten.
werden, innerhalb von grösseren oder manchmal auch kleine-
ren Gestaltungsspielräumen erfolgen. Es handelt sich also in Jagmetti, Berichterstatter der WAK: Viele Gesetze, aber keine
der Regel nicht um eine reine Uebernahme des zwingend vor- Ueberschreitung der Grenzen, die wir sonst unserem Rechts-
gegebenen EWR-Rechts. Wo aber unser Land zwischen ver- system setzen. So könnte man das Ergebnis der Beratungen
schiedenen Lösungen innerhalb des vorgegebenen Acquis der Kommission für Wirtschaft und Abgaben zu den Eurolex-
pertinent auswählen kann, ist ein Ausschluss des Referen- Vorlagen zusammenfassen. Ich meine das so: Wir haben klei-
dums schwer begründbar. Aehnliche Situationen finden wir nere und grössere Anpassungen auf der Stufe Gesetzgebung
heute schon im Verhältnis von kantonalem Recht und Bundes- vorzunehmen; wir haben in diesem Sachbereich in der laufen-
recht oder auch von kommunalem und kantonalem Recht. Sie den Session acht Gesetze zu ändern und ein neues zu erlas-
haben bisher noch nie zu einem vollkommenen Ausschluss sen. Eine ähnliche Aufgabe erwartet uns in der Herbstsession.
des Referendums geführt. Schliesslich ist auch zu bedenken, Wir haben dabei auch wichtige Entscheide zu treffen. Aber wir
dass der Bundesrat selber für die künftigen Anpassungen an müssen nicht von unserer Wertordnung abweichen. Wir müs-
das sich ändernde EWR-Recht das normale Gesetzgebungs- sen keinen Systemwechsel vornehmen. Wir können uns
verfahren vorsieht Auch deshalb wollte die Kommission nicht selbst treu bleiben. Das gilt insbesondere für den verfassungs-
einsehen, warum ausgerechnet jetzt das Referendum gänz- rechtlichen Rahmen, den wir mit diesen Vorlagen beachten,
lich ausgeschlossen werden soll, während es künftig bei Aen- wenn ich jetzt von der Referendumsfrage absehe. Die Vorla-
derungen, die auch von grosser Relevanz sein können, durch- gen stehen weder zur Rechtsgleichheit noch zu den Freiheits-
aus wieder zulässig ist rechten im Widerspruch. Sie verletzen auch die Umschrei-
Die Lösung des nachträglichen Referendums hält sich also an bung der Staatsaufgaben nicht, wie sie unsere Verfassung
die bewährte Tradition unserer Volksrechte, trägt aber der be- durch Erteilung von Gesetzgebungsaufträgen vornimmt Wir
sonderen zeitlichen und internationalen Lage Rechnung. Die können uns - dies das äussere Zeichen dafür- in den Ingres-
Kommission war sich freilich bewusst, dass damit im Falle ei- sen auf die Sachbestimmungen der Bundesverfassung ab-
nes erfolgreichen Referendums Rechtsunsicherheiten entste- stützen.
hen könnten, weil für eine Uebergangszeit allfällig notwendige Das zeigt alles in allem, dass wir uns nicht einer Ordnung, die
Anpassungen des schweizerischen Rechts fehlen würden. Sie uns fremd ist, unterstellen. Der EWR soll ja liberalisieren und
ging aber davon aus, dass die vom Bundesrat zu Recht ange- keine neuen Schranken aufbauen. Der Vertrag selbst und die
führten Prinzipien nicht alle verwirklicht werden können, so Eurolex-Vorlagen dienen der Verwirklichung der vier Freihei-
dass eine Abwägung, eine Optimierung im Lichte unserer de- ten, wie sie für den gemeinsamen Markt gelten. Die Verord-
mokratischen Tradition vorzunehmen sei. nungen, Richtlinien und Beschlüsse der EG sollen die Wettbe-
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) 636 24 août 1992
werbsbedingungen vereinheitlichen. So wird Freiheit durch setzesvorlagen mit den Themen Banken und Börsen, Versi-
Vorschriften geschaffen. Das tönt widersprüchlich. Beim Blick cherungen sowie Mitbestimmung.
auf die achtzehn Ordner voller Regeln, die den Acquis com- Erlauben Sie mir anschliessend an diese kurze Inhaltsangabe,
munautaire ausmachen, fragen wir Schweizer uns schon, ob zu der Sie morgen und am Donnerstag entsprechende Aus-
denn zur Gewährleistung eines Binnenmarktes so viel Regle- führungen hören werden, auf drei Fragen hinzuweisen, mit de-
mentierung notwendig sei. Wir haben darüber heute nicht zu nen wir uns im Rahmen von Eurolex nicht zu befassen haben,
entscheiden, sondern werden die Grundsatzfrage unserer Be- die aber von solcher Tragweite sind, dass sie trotzdem nicht
teiligung an dem, was die zwölf EG-Staaten geschaffen haben, stillschweigend übergangen werden können:
im September beurteilen. Einstweilen geht es darum, die 1. Unser Steuersystem können wir - von den Zöllen und von
Richtlinien in nationales Recht umzusetzen und die Bundes- den Alkoholabgaben abgesehen - unverändert beibehalten.
gesetze den im EWR unmittelbar geltenden Verordnungen an- Deshalb finden wir auch keine diesbezüglichen Anträge im
zupassen. Rahmen der beiden Eurolex-Botschaften. Es wird unsere na-
Die allgemeine Feststellung, dass wir nicht eine uns fremde tionale Aufgabe sein, die Abgabenordnung so auszugestal-
Ordnung übernehmen, sondern unsere Rechtsordnung in ten, dass wir uns im Wettbewerb mit anderen Produktions-
dem Rahmen weiterentwickeln, der uns vertraut ist, möchte und Dienstleistungsstandorten dann auch behaupten kön-
ich kurz an den Vorlagen, die uns in dieser Session beschäfti- nen. Im übrigen werden wir bei der Vorlage über die Neuord-
gen werden, illustrieren: nung der Bundesfinanzen die Umwandlung gewisser Einfuhr-
1. Im Alkoholgesetz gilt es, die Ansätze für die inländischen abgaben in interne Abgaben zu beraten haben und, wie ich
und die importierten gebrannten Wasser einander anzupas- schon angedeutet habe, beim Alkoholgesetz die Anpassung
sen. Die Tragweite der Neuerung wird dadurch gedämpft, der Abgaben an das EWR-Abkommen regeln müssen. Aber
dass heute 40 Prozent der in der Schweiz privat und in Restau- im ganzen wird unser Steuersystem nicht in den EWR-Vertrag
rants konsumierten ausländischen Branntweine im Reisever- einbezogen.
kehr eingeführt werden und damit nicht von den schweizeri- 2. Anders verhält es sich mit zwei anderen Fragen, die ich kurz
schen Abgaben erfasst sind. erläutern möchte, nämlich der Frage des Kartellrechts und der
2. Mit der ebenfalls morgen zu behandelnden Revision des Frage der öffentlichen Märkte. Das Wettbewerbsrecht be-
Zollgesetzes wird die Kabotage erlaubt, also Auflad und Ablad schäftigt uns deshalb nicht im Rahmen von Eurolex, weil un-
von Gütern in einem anderen als dem Standortsstaat des Ca- mittelbar geltende Regeln des EWR-Vertrages hier Platz grei-
mionneurs. Hinsichtlich der 28-Tonnen-Grenze bleibt es hier fen. Der EWR-Vertrag wird in dieser Beziehung-anders als bei
ganz bei der schweizerischen Regelung. Die Erleichterungen den uns beschäftigenden Eurolex-Vorlagen - einen System-
durch das Transitabkommen betreffen nur den Güterverkehr wechsel zur Folge haben. Während wir in der Schweiz nach
von und nach einem Mitgliedstaat der EG durch das Gebiet der verfassungsrechtlichen Vorgabe zu den Kartellen eine
der Schweiz, also nicht die Kabotage. Missbrauchsgesetzgebung erlassen haben, gilt in der EG -
3. Am Donnerstag werden wir uns - nicht zum ersten Mal - mit und nach dem Vertrag auch im EWR - das Kartellverbot Aller-
dem Konsumkredit zu befassen haben. Ich erinnere Sie daran, dings erfassen die entsprechenden Regeln des EWR-Vertra-
dass wir seinerzeit ein entsprechendes Gesetz im Ständerat ges nur solche Verhaltensweisen, die sich auf dem Markt zwi-
gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf grundlegend umge- schen Efta- und EG-Staaten auswirken. Wettbewerbsbe-
staltet, dann aber in der Schlussabstimmung vom 4. Dezem- schränkende Praktiken, die ausschliesslich Folgen in der
ber 1986 mit 11 zu 25 Stimmen verworfen hatten. Unser ver- Schweiz haben, werden nach wie vor von unserem nationalen
storbener Kollege Max Affolter hatte die neuen Vorschläge Kartellgesetz erfasst Eine Eurolex-Vorlage erübrigt sich dem-
ausgearbeitet und nach der Verwerfung der Vorlage mit einer gemäss, weil der internationale Bereich den direkt anwendba-
Motion die gesetzliche Ordnung des Fragenkreises verlangt ren Regeln des EWR-Vertrages untersteht Dieses strengere
Wir erfüllen jetzt den uns selbst erteilten Auftrag. Der vom EG-Kartellrecht wird durch eine Reihe von Freistellungsmög-
Bundesrat beantragte Erlass geht - zumindest in gewissen lichkeiten gemildert Konzerninterne Absprachen werden oh-
Fragen - weniger weit als das seinerzeit beratene Gesetz und nehin nicht erfasst Ferner sind Fälle von geringer Bedeutung
entspricht dem Rahmen, in dem wir uns nach der Verwirkli- ausgenommen. Hinsichtlich der marktbeherrschenden Stel-
chung des EWR zu bewegen haben. lung eines Unternehmens besteht im Gegensatz zum Kartell-
4. Beim Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb recht auch im EWR kein Verbot Unzulässig ist hier im nationa-
geht es im wesentlichen um terminologische und um Beweis- len wie im internationalen Bereich der Missbrauch. Unterneh-
fragen, die keinen Systemwechsel bringen. menszusammenschlüsse werden meldepflichtig, wobei die
5. Ueber die Konsumenteninformation haben wir erst kürzlich Ueberwachungsbehörde entscheidet, ob sie zulässig sind
ein Gesetz erlassen. Die Deklarationspflicht wird nach dem oder nicht Der Fall Nestlé/Perrier zeigt übrigens, dass nicht
Kommissionsantrag EG-konform auf den Textilbereich be- die Genehmigung des EWR-Vertrages abgewartet wurde,
grenzt Bei dieser Gelegenheit darf ich darauf hinweisen, dass sondern dass die EG-Behörden nach geltendem Recht ent-
wir im Textilsektor das Verhandlungsziel, das wir uns bei den schieden, da ein französisches Unternehmen miteinbezogen
EWR-Beratungen gesteckt hatten, nicht voll erreicht haben. Es war.
geht insbesondere um die Fragen im Zusammenhang mit Für die Anwendung des EWR-Rechts im Kartellbereich sind
dem Textilveredelungsverkehr. Um so beachtlicher ist es, zwei Organe zuständig, und zwar nicht kumulativ, sondern al-
dass sich die Textilindustrie für den EWR-Beitritt ausspricht ternativ - man nennt das offenbar das «one-stop-shop-
6. Beim Arbeitsgesetz sollen die Regeln über die Arbeitssi- system» -, und zwar entweder die EG-Behörden, nämlich die
cherheit auch auf das höhere Kader, auf Lehrerund auf Aerzte Kommission, oder die neu zu schaffende Efta-Aufsichtsbe-
anwendbar werden. Wir bewegen uns hier offensichtlich nicht hörde, die schon heute unter ihrer englischen Abkürzung ESA
ausserhalb der vertrauten Wertordnung. (Efta Surveillance Authority) besser bekannt ist Es wird also
7. Die Anpassung der Vorschriften über die Arbeitsvermittlung nicht eine neue gemeinsame EWR-Behörde als Ueberwa-
und den Personalverleih werden auf den EWR-Bereich be- chungsbehörde für diesen Zweck geschaffen, die Anwen-
schränkt Sie werden der Fahne entnehmen und am Donners- dung des Wettbewerbsrechts wird vielmehr auf zwei Pfeiler ab-
tag hören können, dass die Kommission die Reziprozität ga- gestützt, entweder EG- oder Efta-intern (wobei ich Ihnen die
rantieren will. Abgrenzung der Kompetenzen hier erspare; Sie lesen das in
8. Das sogenannte «Schoggi-Gesetz» und das Landwirt- der Botschaft). Das Ganze ist ziemlich kompliziert Im übrigen
schaftsgesetz sind ebenfalls ohne Einbruch in unser System sei dazu bemerkt, dass wir auch hier vielleicht das Verhand-
auf den Acquis communautaire auszurichten. Fast überflüssig lungsziel nicht ganz erreicht haben, das wir uns als optimale
ist meine Bemerkung, dass die Landwirtschaftsprodukte nicht Lösung gesetzt hätten, aber insgesamt scheint die Frage
in diese Runde der Verträge einbezogen worden sind, son- zweckmässig gelöst
dern dass es hier nur um Grenzfragen geht, die Landwirtschaft Ich wollte Sie auf das Kartellrecht hinweisen, weil es von gros-
also im Grundgehalt vom EWR ausgenommen bleibt ser Bedeutung ist, obwohl es uns bei der Eurolex-Gesetzge-
In der Herbstsession erwarten uns drei weitere Pakete von Ge- bung nicht beschäftigt
24. August 1992 637 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
3. Dasselbe trifft für die öffentlichen Aufträge zu. stände, etwa durch gezielte Blutuntersuchungen, und durch
Für die Zulassung zu Bauleistungen und Warenlieferungen an rigorosere Ausmerzaktionen dort, wo eine ansteckende Tier-
öffentliche Unternehmen erklärt der EWR-Vertrag zwei Richtli- krankheit auftritt Durch die verstärkten Kontrollen in einem
nien über Bauaufträge, eine Richtlinie über Lieferaufträge und Wirtschaftsraum, der nicht nur einen freien Personenverkehr,
eine Richtlinie über die Auftragsvergabe in den Bereichen sondern auch einen erleichterten, liberalisierten Tierverkehr
Wasser, Energie und Transporte sowie Telekommunikation, bringt, gibt es für die Kantone etwas Mehrarbeit und auch etli-
als anwendbar. Eine Richtlinie über die Vergabe von Dienstlei- che neue Koordinationsaufgaben für das Bundesamt für Vete-
stungsaufträgen steht erst in Vorbereitung. Die für die Schweiz rinärwesen; doch Schwierigkeiten beschert uns das nicht.
erforderlichen Massnahmen müssen spätestens am 1. Januar Auch beim Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen
1994 in Kraft treten. Hier haben wir also eine einjährige Anpas- Einrichtungen und Geräten fügen wir uns mühelos in das eu-
sungsfrist. Im übrigen sind diese Bestimmungen an Schwel- ropäische Umfeld ein - wir, die wir bei der Harmonisierung
lenwerte gebunden, deren Umrechnung in Schweizerfranken technischer Normen stets aktiv gewesen sind und als Export-
dann auf den 1. Januar 1993 erfolgen wird. Die Grenze liegt land an einem einheitlichen Rahmen alles Interesse haben
bei den Bauten in der Grössenordnung von 9 Millionen Fran- müssen. Die vorgesehenen Regelungen senken unseren bis-
ken, bei den Warenlieferungen an den Bund von 230 000 Fran- herigen Standard nicht Sie bringen auch keine bürokrati-
ken und bei den Warenlieferungen an Kantone und Gemein- schen Hindernisse. Ganz im Gegenteil: Der schweizerische
den von 350 000 Franken; auf 700 000 Franken steigt der Wirtschaftsraum wird von dieser Harmonisierung und wech-
Schwellenwert in den Bereichen Wasser, Energie und Trans- selseitigen Anerkennung von Sicherheits- und Gesundheits-
porte an und auf rund 1 Million Franken im Telekommunikati- anforderungen profitieren.
onsbereich. Die Oeffnung wird sich auf den schweizerischen Die dritte Vorlage bedeutet vollends einen Gewinn für unser
Markt auswirken. Sie wird aber ebenso den Schweizer Unter- Land. Sie behandelt den integralen, vollwertigen und gleich-
nehmen Zugang zu den ausländischen Märkten verschaffen, berechtigten Einbezug der Schweiz in die Forschungs- und
was beispielsweise für die Apparateindustrie von grosser Be- Bildungsprogramme der EG. In kaum einem anderen Bereich
deutung ist der Verhandlungen sind unsere Ziele so umfassend erreicht
Die Anpassung des eidgenössischen Rechts ist offenbar worden wie hier, wo wir in Gebieten, die für den Bildungs- und
durch die Aenderung der Submissionsverordnung des Bun- Wissenschaftsstandort Schweiz und damit auch für den Werk-
desrates geplant Die Kantone werden die einschlägigen Be- platz Schweiz entscheidend sind, zu gleichrangigen Partnern
stimmungen dieser Ordnung ihrerseits anzupassen haben. werden. Auch dies hat freilich seinen Preis. Die Aktivmitglied-
Die Verordnungsform auf Bundesebene ist der Grund, wes- schaft kostet natürlich. Doch wenn sich die Schweiz aufmacht,
halb uns keine Eurolex-Vorlage zu diesem Bereich vorliegt wenn unsere Forschungsinstitutionen und unsere Unterneh-
Aber an der Bedeutung der Frage ändert das natürlich nichts. mungen, auch die kleinen und mittleren Betriebe, mitziehen,
Deshalb hier mein Hinweis auf diese Zusammenhänge. wenn wir uns noch stärker öffnen und kooperationsbereiter
Abschliessend sei ein grundsätzliches Problem aufgegriffen. sind, wird sich dieser Einsatz mit Gewissheit lohnen. Dann
Wir können uns fragen, warum wir denn die für jedermann gel- werden Bildung und Forschung als flankierende Politiken
tenden Gesetze anpassen und im wirtschaftlichen Bereich ganz entscheidend zur vertieften Zusammenarbeit und zu ei-
nicht eine Sonderregelung für den grenzüberschreitenden ner stärkeren kulturellen Verflechtung in diesem Europa bei-
Verkehr aufstellen, denn ein Teil unserer Unternehmer wird ja tragen.
nicht am Binnenmarkt teilnehmen. Die Antwort liegt auf der Hier ermöglicht uns der EWR also die unerlässliche Partizipa-
Hand. tion - dabei müssen wir allerdings auch unsere Mitsprache in
Der freie Personenverkehr gilt für jedermann. Vom freien Wa- den entsprechenden institutionellen Gremien des EWR dezi-
renverkehr soll der Konsument profitieren. Der freie Kapitalver- diert wahrnehmen -, und er verspricht eine europäische Part-
kehr hat Rückwirkungen auf die verfügbaren Mittel für Investi- nerschaft, die zukunftsweisend ist. Das Scheitern dieses EWR
tionen, woraus sich selbstverständlich Folgen für das ganze würde uns hingegen auf die Ebene von Bittstellern zurückwer-
wirtschaftliche Geschehen ergeben. Für die Dienstleistungen fen, die in schwierigen und unerquicklichen bilateralen Ver-
gilt ähnliches. Auch auf kleine und mittlere Unternehmen, die handlungen auffahrende Züge aufspringen müssten, um mit-
sich rein auf dem nationalen Markt bewegen, hat der EWR-Ver- genommen zu werden. Das sind aus der Sicht der Kommis-
trag wirtschaftliche Rückwirkungen. Denken wir beispiels- sion für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) starke, über-
weise allein an die 3500 Zulieferer einer international verfloch- zeugende Gründe für die Teilhabe der Schweiz am EWR.
tenen Gesellschaft einzig in dem Kanton, den ich hier vertrete. Lassen Sie mich noch drei grundsätzliche Bemerkungen hin-
Wenn wir die Gesetze dem Acquis communautaire anpassen, zufügen:
machen wir also nicht nur etwas für einen begrenzten Kreis 1. Die Arbeit in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und
oder wegen einer kleinen international tätigen Gruppe, son- Kultur und in anderen Kommissionen, in denen ich tätig sein
dern wir schliessen uns einer Marktordnung an, in die dann durfte, war überall umsichtig und sehr seriös. Ich trete ener-
alle einbezogen sind. Das kommt in diesen vielfältigen und ei- gisch der Behauptung entgegen, es sei eilfertig und oberfläch-
ner breiten Palette entsprechenden Gesetzen zum Ausdruck, lich gearbeitet, gar übers Knie gebrochen worden. Nichts von
die Ihnen die Kommission für Wirtschaft und Abgaben morgen alledem! Das Zweikammersystem mit seiner parallelen Bera-
und am Donnerstag in diesem Zusammenhang präsentieren tung in zwei Räten tut ein übriges und wird sich auch unter
wird. dem Druck dieses gesetzgeberischen Schubes bewähren.
Ich wiederhole: kein Systemwechsel, sondern eine Oeffnung, 2. Ich sehe in meinem Einzugsbereich nicht, wo die Schweiz
bei der wir uns selbst treu bleiben können. zur devoten Anpassung, gar zur unwürdigen Unterordnung
gezwungen wäre, wie das schon behauptet worden ist Diese
Onken, Berichterstatter der WBK: Die Eurolex-Vorlage hat der Angleichungen können wir selbstbewusst und souverän voll-
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur keine Pro- ziehen, und dort, wo es in der Bevölkerung vielleicht Unsicher-
bleme aufgegeben, kein Kopfzerbrechen verursacht Wir hat- heiten und Aengste gibt, können und müssen wir Lösungen
ten drei Vorlagen zu behandeln, und in allen drei Politikberei- vorschlagen. Manche Abfederung, manche kompensatori-
chen ist die Schweiz längst nach Europa unterwegs, so dass sche Massnahme hätte ich persönlich - und zwar einzig und
diese Anpassungen schlank, wenngleich nicht immer ohne allein mit Blick auf die Sorgen unserer Mitbürgerinnen und Mit-
Kosten, vollzogen werden können. Alle drei Projekte sind ein- bürger - gerne schon in diesem Eurolex-Programm selbst ge-
stimmig genehmigt worden. Lassen Sie mich einen kurzen sehen. Dem hat man sich jedoch mit grosser, energischer
Blick darauf werfen. Konsequenz verschlossen. Ich hoffe nur, dass sich dies in der
Beim Tierseuchengesetz übernimmt die Schweiz die neue eu- Volksabstimmung nicht noch bitter rächt
ropäische Philosophie - neue Konzepte sind ja heutzutage im- 3. Was wir als Parlament und als Parlamentarier mit grossem,
mer gleich «Philosophien» -, dass Seuchen nicht mehr durch gelingendem Einsatz aufzurichten im Begriffe sind, nämlich
grossangelegte Impfaktionen bekämpft werden, sondern die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für eine Weichen-
vorab durch eine differenzierte Ueberwachung der Tierbe- stellung von allergrösster Bedeutung, das-so habe ich jeden-
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) 638 24 août 1992
falls den Eindruck - verscherzen wir als Parteipolitiker, die wirAenderung des BVG wird Frau Weber Auskunft geben, zum
ja alle auch sind. Der Eindruck, den die Parteien in dieser ent- Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
scheidenden Frage in jüngster Zeit vermitteln, ist nicht der von mit den entsprechenden Aenderungen wird Frau Beerli spre-
hoher Führungsverantwortung und zielgerichtetem Handeln, chen, während der Präsident der Kommission über das Epide-
sondern im Gegenteil von Unsicherheit und Uneinigkeit Ich miengesetz, das Bundesgesetz über die Krankenversiche-
fürchte, dass sich die Abstimmung so nicht gewinnen lässt rung und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung mit
Wenn in den Parteizentralen - ich nehme keine aus - nicht den jeweiligen Aenderungen referieren wird. Man darf sagen,
endlich geschaltet wird und sich die drei Grossen nicht auf ei- dass es sich um zwei rein sozialpolitische Vorlagen und drei
nen gemeinsamen Nenner einigen und zu einer klaren Strate- gesundheitspolitische Vorlagen handelt
gie durchringen, mit der sie vor die Bevölkerung hinstehen Ihre Kommission hat sich in zwei Sitzungen mit der Materie be-
können, befürchte ich, dass die Sache mildem EWR vertan ist, fasst und politisch in etwa folgende Marschrichtung festge-
bevor wir den letzten Federstrich unter dieses Eurolex-Pro- legt:
gramm gesetzt haben. 1. Ziffern der jeweiligen Beschlüsse, nämlich die Ueberfüh-
rungsart ins schweizerische Recht, ist von der Staatspoliti-
Huber, Berichterstatter der SGK: Der Vertrag über den EWR ist schen Kommission zuhanden des Plenums zu behandeln. Wir
ein völkerrechtlicher Vertrag zur Errichtung eines europäi- haben diese Ziffer II jeweils aus unseren Beratungen ausge-
schen Binnenmarktes. Die Schweiz ist im Rahmen der Efta ei- klammert.
ner der Vertragspartner. Grundlage des EWR ist die Ueber- 2. Wir haben uns dem Grundsatz verschrieben: Was nicht
nahme des Acquis communautaire der EG. zwingend geändert werden muss, wird im Verfahren Eurolex
Das EWR-Recht beruht auf den vier Freiheiten, den flankieren- nicht geändert. In diesem Sinne haben wir den Entwurf des
den und den horizontalen Politiken. Hauptsächlich geht es da- Bundesrates zum Epidemiengesetz zur Neubearbeitung
bei um die Freiheiten: die Freiheit zu produzieren, zu transpor- durch die Verwaltung zurückgewiesen. Hier war aus sachlich
tieren, Handel zu treiben, zu konsumieren. Es handelt sich vertretbaren Gründen bei Gelegenheit des EWR-Abkommens
also um die Konkretisierung von Grundrechten, auch schwei- und der Eurolex mehr legiferiert worden, als zulässig ist
zerischen Grundrechten, wie etwa der Handels- und Gewerbe- 3. Im übrigen ist die Kommission zur Erkenntnis gekommen,
freiheit Nun entspricht es schweizerischem Staats- und dass den Vorschlägen der Verwaltung und des Bundesrates
Rechtsverständnis - die Schweiz ist ein Rechtsstaat und ein grosso modo gefolgt werden kann. Es kommt ja selten vor,
Sozialstaat-, dass nach den Grundsätzen der Solidarität und dass Herr Onken und ich in einem zentralen Punkt überein-
der Subsidiarität den Freiheitsrechten sozial- und gesund- stimmen. Er ist jetzt nicht einmal da, um diese freudige Bot-
heitspolitische Massnahmen gegenübergestellt werden. Das schaft zu hören, aber ich darf sie ihm doch übermitteln: Auch
EWR-Abkommen enthält eine ganze Reihe von sozialpoliti- wir haben uns sehr ernsthaft mit diesen Dingen auseinander-
schen und gesundheitspolitischen Massnahmen, von denen gesetzt und sind nicht im schnellen, oberflächlichen Tempo
einige im Rahmen von Eurolex, d. h. für das Funktionieren des über die Vorlagen hinweggegangen. Auch mir liegt daran, im
Binnenmarktes, wesentlich sind. Namen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
Ihre Kommission ist dabei von gewissen Grundsätzen des Ver- auf diesen Punkt hinzuweisen.
trages und von Grundaussagen des Bundesrates ausgegan- Ein Wort zu den Reaktionen, die uns erreicht haben: Wir haben
gen. Soziale Sicherheit und Gesundheit sind im EWR-Abkom- Ende Juni 1992 unsere Beschlüsse gefasst und sie auch der
men an verschiedenen Stellen explizit und implizit angespro- Oeffentlichkeit bekanntgegeben. Nach unseren Beschlüssen
chen. Für die Tätigkeit unserer Kommission waren zwei Ver- zum BVG gab es viele Reaktionen von Arbeitgeberseite, von
tragsteile wesentlich: der Artikel 29 aus dem Freizügigkeits- Pensionskassenspezialisten und -Vertretern und von selten
recht des EWR-Abkommens, das die soziale Sicherheit und der Assekuranz. Wir haben uns bei der Anhörung durch un-
die zur Erreichung des Zieles notwendigen Methoden statuiert sere Schwesterkommission im Nationalrat bei dieser Materie
sowie das Kapitel 1, Sozialpolitik, von Teil V («Horizontale Be- als Kommission vertreten lassen und dann das Geschäft ein
stimmungen im Zusammenhang mit den vier Freiheiten»). Es zweites Mal behandelt Am Ergebnis hat sich allerdings nichts
muss ausdrücklich gesagt werden, dass dies nur Teile der ge- geändert; unser erster Beschluss wurde bestätigt
regelten Materie sind. Beispielsweise wurde Ihrer Kommission Zu unseren Erkenntnissen: Entgegen gewissen Behauptun-
für soziale Sicherheit und Gesundheit die Frage der Freizügig- gen und Befürchtungen kann erstens gesagt werden, dass die
keit für Aerzte oder die Anerkennung der Diplome des Pflege- soziale Dimension im EWR durchaus vorhanden ist Vor der
personals nicht zur Behandlung zugewiesen. Zu dem, was Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge hat sich
uns zugeordnet war, hat nun der Bundesrat an zwei Stellen Frau Margrit Meier, Sekretärin des Schweizerischen Gewerk-
seiner EWR-Botschaft (92.052, Bd. 1) zentrale Aussagen ge- schaftsbundes und Nachfolgerin des Herrn Kappeier, der of-
macht, die für uns wegweisend waren. fenbar das individuelle «opting out» ausgeübt hat, wie folgt
Das erste Zitat aus dem «Buch der Bücher» Band 1, Seite 382: vernehmen lassen: «Was bedeutet das für die Schweiz? Es be-
«Mit einer politischen Erklärung bekräftigen die Efta-Länder in- deutet vor allem eines: dass wir keine Angst vor dem sozialen
dessen die Bedeutung der sozialen Dimension des EWR, die Europa haben müssen. Wir können unser Sozialversiche-
in voller Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern anzustreben rungssystem beibehalten und weiter ausbauen, wie wir wol-
ist Sie.... anerkennen die Wichtigkeit, im ganzen EWR die len. Von der Freizügigkeit im Sozialversicherungsbereich pro-
sozialen Grundrechte für die Arbeitnehmer zu gewährlei- fitieren Gastarbeiter und Gastarbeiterinnen, Auslandschwei-
sten Damit wird die soziale Dimension des EWR unterstri- zer und Auslandschweizerinnen.»
chen. Mit der Betonung der Subsidiarität, der nationalen Un- Zum zweiten haben wir festgestellt, dass die Anpassungen an
terschiede, der Rolle der Sozialpartner und der Gesamtar- den zu übernehmenden und den ach so verteufelten Acquis
beitsverträge wird den schweizerischen Gegebenheiten ge- communautaire relativ gering sind. Das besagt, dass wir so-
bührend Rechnung getragen.» zial-, arbeits- und gesundheitsrechtlich durchaus europäi-
Zitat Nummer 2, Seite 244, Sozialversicherungssysteme: «Ihr sches Niveau haben. An einigen Orten sind wir mit der etwas
Zweck (nämlich derjenige der zu übernehmenden Verordnun- langsameren direkten Demokratie sogar zu fortschrittlicheren
gen) besteht darin, die unterschiedlichen Sozialversiche- Lösungen gekommen als andere mit ihren einfacheren Parla-
rungssysteme der einzelnen Vertragsstaaten miteinander zu menten.
koordinieren, um dadurch auszuschliessen, dass erwerbstä- Zum dritten haben wir erkannt, dass die Anpassung an den
tige Staatsangehörige der Vertragsstaaten und ihre Familien- Acquis communautaire Dinge aufgreift, die bei uns oben auf
angehörigen doppelt versichert sind oder Lücken in ihrer Ver- der Traktandenliste stehen. Ich denke an die Gleichstellung
sicherungsdeckung erleiden, weil sie nicht in ihrem Beschäfti- von Mann und Frau im jeweiligen nationalen Krankenversiche-
gungsland wohnen oder ihren Arbeits- und Aufenthaltsort in rungssystem.
einen anderen Vertragsstaat verlegen.» Das alles - Sie gestatten mir, das am Schluss zu sagen - hat
Nach diesen Vorgaben haben wir die der Kommission zuge- mich persönlich in meiner Optik bestätigt. Der EWR ist für uns
wiesenen Vorlagen behandelt Es waren deren fünf: Ueberdie die Chance, für einen wahrhaft kleinen politischen Preis be-
24. August 1992 639 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
achtliche wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, ohne dass un- einen grossen grenzüberschreitenden Harmonisierungsbe-
sere Identität als Volk und Staat auch nur im entferntesten ge- darf aufweist. Die Kommission hat demzufolge ihr Augenmerk
fährdet ist. Der EWR liegt auf der Linie des vom Souverän an- darauf gelegt, dass die Eurolex-Vorlagen den inzwischen in
genommenen Freihandelsabkommens aus dem Jahre 1972, den Medien bekanntgewordenen und heute von verschiede-
wobei der heute zu machende Schritt allerdings unvergleich- nen Vorrednern als notwendig erachteten zwei Grundprinzi-
lich grösser ist Erinnern wir uns daran: Das Freihandelsab- pien entsprechen, nämlich der Beschränkung auf das uner-
kommen war während Jahrzehnten der Motor der schweizeri- lässlich Notwendige zur Umsetzung des Acquis und der Ver-
schen Volkswirtschaft. Ich meine: Wir dürfen vom EWR mehr meidung von nicht zwingenden Delegationen von Normie-
erwarten, wenn wir diese Chance nützen. rungskompetenzen vom Parlament an den Bundesrat.
In unserem Bereich ist es bei zwei eher geringfügigen Ausnah-
Schallberger, Berichterstatter der Urek: Für die Vorbereitung men geblieben. Vor allem beim Luftfahrtgesetz hat die Verwal-
der Arbeiten, die das Parlament im Rahmen der Unterordnung tung mit triftigen Gründen darauf hingewiesen, dass eine ge-
des schweizerischen Rechts unter das europäische Recht zu nerelle Ermächtigung an den Bundesrat hinsichtlich Eintra-
leisten hat, erhielt die Kommission für Umwelt, Raumplanung gung der Eigentumsverhältnisse im Luftfahrtregister ange-
und Energie (Urek) zwei Politikbereiche zugeteilt: das Umwelt- zeigt ist.
schutzgesetz mit flankierendem Recht und die Energiegesetz- 3. Ganz besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass das
gebung. Transitabkommen zwischen der EG und der Schweiz den EG-
Beim Umweltrecht sind wir Erstrat. Da aber der Nationalrat be- und damit den EWR-Bestimmungen vorgeht, also eine soge-
reits nächste Woche ebenfalls über die Vorlage berät, wurde in nannte Lex specialis zum EWR-Recht darstellt. An und für sich
den Kommissionen des National- und des Ständerates paral- kann daher der Forderung, dieses Abkommen sei in die Beur-
lel gearbeitet, wie dies als Ausnahme offiziell vorgesehen war. teilung des ganzen EWR einzubeziehen, wie sie kürzlich von
Im Gegensatz zur Nationalratskommission hat unsere Urek einer politischen Richtung vertreten worden ist, eine gewisse
grundsätzlich nur jene Anpassungen als Antrag an den Rat be- Berechtigung nicht abgesprochen werden. Ich darfauch dar-
schlossen, welche im Eurolex-Paket verlangt werden. Erfreuli- auf hinweisen, dass der Ständerat in der Herbstsession das
cherweise haben die beiden ständerätlichen Kommissionen, Transitabkommen als Erstrat wird behandeln können.
welche über die Regelungen betreffend die Organismen zu In der Sache selber ist natürlich dieser Vorbehalt zugunsten
beraten hatten, analoge Beschlüsse gefasst, was bei den bei- des Abkommens für die Schweiz sehr positiv, denn daraus re-
den nationalrätlichen Kommissionen nicht zustande kam. Auf sultiert die Anerkennung der vom Bundesrat in Brüssel und
die Details kann ich im Rahmen dieser Kurzinformation ver- anderswo in Europa verfolgten Verkehrspolitik, welche erste
zichten. Früchte zu tragen beginnt Ich verweise auf folgende Grund-
Bei der Energiegesetzgebung sind wir Zweitrat Das Geschäft sätze: Förderung des kombinierten Verkehrs, Festschreibung
wird anlässlich der Herbstsession behandelt Wir haben die des Verursacherprinzips bzw. der Kostenwahrheit jedes
Eintretensdebatte geführt und Eintreten beschlossen; die De- Transportmittels, Respektierung der strengen schweizeri-
tailberatung wird, zusammen mit der Differenzbereinigung schen Luftreinhalte-Vorschriften usw. Damit wird aber auch
beim Umweltrecht, Anfang September in Kenntnis der Be- deutlich, dass die Sondernormen des schweizerischen
schlüsse des Erstrates vorgenommen. Rechts weiterhin Bestand haben, nämlich die 28-Tonnen-
Ich kann mir allzugut vorstellen, dass die Mitglieder der Kom- Limite sowie das Sonntags- und das Nachtfahrverbot Auch
missionen mit sehr verschiedenen Gefühlen mitgearbeitet ha- die grundsätzliche Zulassung von 2,60 m breiten, dickwandi-
ben, geht es doch darum, für die Volksabstimmung vom Sa- gen Isotherm-Fahrzeugen und andere Neuerungen respektie-
michlaustag 1992 die Gesetzgebung unseres Landes gehor- ren den vom Volk in der Referendumsabstimmung gutgeheis-
sam mit jener der EG zu harmonisieren. Doch unabhängig von senen Grundsatz, dass die Kantone für enge Strassen gene-
Gefühlen haben alle Mitglieder loyal mitgearbeitet; dafür ver- rell tiefere Masse weiterhin vorschreiben können. Die da und
dienen sie Anerkennung. dort - vor allem auch in der nationalrätlichen Kommission -
geäusserte Befürchtung, mit der Uebernahme des Acquis
Präsidentin: Die sei ihnen gewährt. communautaire im Verkehrsbereich würden in der Schweiz
gleichsam die Schleusen für einen ungezügelten europäi-
Danioth, Berichterstatter der KVF: Im Namen unserer Kom- schen Verkehr geöffnet, ist fehl am Platz.
mission für Verkehr und Fernmeldewesen möchte ich einige 4. Die Gleichbehandlung der EWR-Bürger mit den Schweizer
Ausführungen machen, welche für alle unsere Vorlagen etwas Bürgern und das damit verbundene Diskriminierungsverbot
Verbindendes haben und damit die Beratung der einzelnen gebieten diverse Liberalisierungen, so in der Zulassung im
Vorlagen entlasten sollen. Luftverkehr, vor allem aber bei den Eisenbahnen, wo somit
1. Eine allgemeine Bemerkung: Im Verkehrsbereich bedingt EWR-Bürgern generell Bundesstellen auf jeder Ebene offen-
die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht sechs stehen werden. Das Transportwesen gehört bekanntlich zu
Vorlagen auf Gesetzesebene, nämlich die Aenderung von fünf den nichthoheitlichen Staatsaufgaben.
Gesetzen und den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses 5. Die Zulassung zu den Berufen des Strassentransportunter-
betreffend Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen nehmers stellt zwar aus schweizerischer Sicht einen Eingriff in
des Strassentransportunternehmers. Das will aber nicht heis- die Handels- und Gewerbefreiheit dar, ist aber mit Blick auf die
sen, dass der Umfang gering wäre. Allein im Strassenver- Hebung der Verkehrssicherheit - vor allem im Güterverkehr,
kehrsrecht umfasst der Acquis communautaire insgesamt aber auch im Personenkollektiwerkehr - durchaus verant-
über achtzig Erlasse, die sich hauptsächlich auf technische wortbar. Ich erinnere namentlich an die schweren Verkehrsun-
Anforderungen an Fahrzeuge, auf Masse und Gewichte, Lenk- fälle im Zusammenhang mit Busfahrten. Es wird darum gehen,
und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, die Voraussetzungen zur Erlangung der durch das Bundes-
den Führerausweis und gewisse Versicherungsfragen bezie- amt für Verkehr (BAV) zu erteilenden Bewilligungen nicht an
hen. Die von der Kommission veranlassten Ueberprüfungen starre Formerfordernisse zu binden. Wir begrüssen vor allem
haben aber die Bestätigung erbracht, dass der weitaus auch die Absicht des Bundesrates, dass man hier die betroffe-
grösste Teil dieser Anpassungen in den Kompetenzbereich nen Berufsverbände beiziehen will.
des Bundesrates fällt, da nach konventioneller schweizeri- 6. Bei Radio und Fernsehen ist durch das neue Radio-
scher Gesetzgebungshoheit die Materie in einer Verordnung und Fernsehgesetz sowie durch das europäische Abkom-
geregelt ist. Das will aber nicht heissen, dass im Verordnungs- men über das grenzüberschreitende Fernsehen eine weitge-
bereich nur untergeordnete Fragen zu regeln sind, denn auch hende Harmonisierung und Europakompatibilität bereits her-
hier gilt der Satz: Der Teufel liegt im Detail. gestellt.
2. Auch unsere Kommission befürwortet die Beibehaltung des 7. Eine abschliessende allgemeine Feststellung: Gesamthaft
Referendums für diese Anpassungen. Es hat sich nämlich ge- hat unsere Kommission nur geringfügige Aenderungen an
zeigt, dass auch hier ein gewisser Handlungsspielraum gege- den bundesrätlichen Vorlagen vorgenommen und diese im
ben ist Allerdings ist es gerade eine Materie, die naturgemäss übrigen einhellig gutgeheissen.
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) 640 24 août 1992
Zimmerli, Berichterstatter der RK: Nach den Voten meiner danken. Ich möchte - und Sie werden das sicher verstehen -
Vorredner und mit Rücksicht auf die Geschäfte, die heute noch in diesen Dank auch die Verwaltung einschliessen; denn Euro-
traktandiert sind, kann ich mich sehr kurz fassen. Ich gebe be- lex ist ein Gemeinschaftswerk von 70 Bundesämtern unter der
kannt, dass sich Ihre Kommission für Rechtsfragen mit gewis- koordinierenden Leitung meines Bundesamtes für Justiz. Es
sen Bestimmungen aus dem zweiten Eurolex-Paket, für die gab sehr viele Beamte, die ganz unabhängig von ihren tägli-
der Ständerat Erstrat ist, befasst hat, während sich die entspre- chen Pflichten eine ausserordentliche Leistung erbrachten,
chende Kommission des Nationalrates mit dem ersten Paket damit wir Ihnen das Eurolex-Programm rechtzeitig unterbrei-
beschäftigt hat; in den nächsten Wochen wird im Nationalrat ten konnten.
darüber Beschluss gefasst Die Koordination ist im Gange. Wir Der Präsident der Aussenpolitischen Kommission hat es ge-
haben bei der Uebernahme des Acquis in dem uns zugeteilten sagt: Mit der Genehmigung des EWR-Abkommens werden
Bereich keine grösseren Probleme gehabt Ich werde darüber Volk und Stände zugleich den sogenannten Acquis commu-
im Eintretensvotum zu den jeweiligen Erlassen noch rappor- nautaire in unser Recht übernehmen. Dieser Acquis commu-
tieren. nautaire ist die grösste Rechtsrezeption, die wir seit der Grün-
Zum Grundsätzlichen nun noch kurz folgendes: dung unseres Bundesstaates vollziehen. Dabei ist das ja ei-
1. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich, wie auch die üb- gentlich von der Natur der Sache her auch ohne weiteres ver-
rigen ständigen Kommissionen, bemüht, die Anpassungen ständlich; denn wenn wir ab dem 1. Januar 1993, zusammen
wirklich auf das strikte Minimum zu beschränken und nur das mit allen anderen Efta-Staaten, zusammen auch mit den EG-
in unser Landesrecht zu übernehmen, was unbedingt nötig ist Staaten, an diesem einheitlichen Binnenmarkt teilhaben wol-
2. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich angestrengt, je- len, dann müssen wir natürlich auch bereit sein, die gemeinsa-
den überflüssigen Perfektionismus zu vermeiden. Sie ist ganz men Spielregeln zu übernehmen, die künftig in diesem ein-
bestimmt der Meinung, dass auch mit geeigneten Erklärun- heitlichen Binnenmarkt gelten sollen. Der Umfang dieser ge-
gen zuhanden der Materialien die Behörden in vielen Berei- meinsamen Spielregeln ist allerdings sehr gross. Es sind etwa
chen zu einer europaverträglichen Praxis geführt werden 1500 Rechtsakte, die wir im Rahmen dieses EWR-Abkom-
können. mens zu übernehmen haben. Und daher - angesichts der
3. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich bemüht, loyal, Grosse der Herausforderung - war es für den Bundesrat und
aber auch selbstbewusst zu legiferieren und - insbesondere für die Arbeitsgruppe Zimmerli/Leuba, die sich erfreulicher-
auch in sprachlicher Hinsicht - die nicht immer glücklich for- weise schon vor einem Jahr mit diesem ganzen Problem der
mulierten Richtlinien im Landesrecht etwas zu verbessern; Sie Rechtsübernahme befasst hat, von Anfang an klar, dass diese
werden das dann sehen, wenn wir beispielsweise über den Aufgabe nur mit einem ausserordentlichen Uebernahmever-
Bundesbeschluss über Pauschalreisen sprechen. fahren überhaupt zu bewältigen ist Mit dem normalen Verfah-
Ein Problem ist für uns noch offen, nämlich die Frage des In- ren wäre das - wenn Sie an das Inkrafttreten auf den 1. Januar
gresses: Es ist für uns noch nicht klar, ob im speziellen Ingress 1993 denken -weder zeitlich noch sachlich möglich gewesen,
nun wirklich auf alle Richtlinien hingewiesen werden soll oder angesichts der Tatsache, dass es hier ja um 51 allgemeinver-
ob nicht eine Formulierung gefunden werden kann, die etwas bindliche Bundesbeschlüsse geht, die 61 bestehende Bun-
offener ist Wir haben Bedenken, alle Richtlinien aufzuführen, desgesetze abändern und 9 neue Rechtserlasse beinhalten.
weil sich das Europarecht ja auch wieder wandelt Diese Ge- Der Bundesrat hat der Verwaltung daher von Anfang an einige
schichte ist noch nicht ausdiskutiert. Die Meinung der Kom- wichtige Leitplanken für die Realisierung des Eurolex-Pro-
mission für Rechtsfragen ist, dass sich insbesondere die Re- gramms vorgegeben:
daktionskommission mit dieser Frage zu beschäftigen hat und 1. Die erste Leitplanke war diejenige der Transparenz. Wir
dass dann vor den Schlussabstimmungen dieser Ingress be- wollten angesichts der grossen Bedeutung, aber auch der
reinigt werden soll. Komplexität der Aufgabe von Anfang an mit offenen Karten
Das meine grundsätzlichen Bemerkungen. spielen; denn es war uns klar, dass wir in der Volksabstim-
mung nur eine Chance haben, wenn das Volk nicht den Ein-
Präsidentin: Damit haben alle Präsidenten der ständigen druck hat, es müsse eine Katze im Sack kaufen. Zwar überneh-
Kommissionen gesprochen, die sich mit Fragen der Eurolex men wir in unserem monistischen Rechtssystem mit der Ver-
beschäftigt haben. Einzig die AHV-Vorlagen wurden einer fassungsabstimmung über das EWR-Abkommen ja auch alles
noch bestehenden Sonderkommission übergeben. Deren unmittelbar anwendbare Recht in unsere schweizerische
Präsident wird sich bei der Einzelberatung dazu noch äussern Rechtsordnung. Alle Behörden und Rechtsanwendungsor-
können. Er ist heute im Auftrag des Parlamentes unterwegs. gane werden daher theoretisch - ganz unabhängig vom Ge-
lingen des Eurolex-Verfahrens - gehalten sein, mit dem In-
Bundesrat Koller: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass wir krafttreten des EWR-Abkommens auch in unserem Staat diese
Sie, meine Damen und Herren Parlamentarierinnen und Parla- riesige Rechtsmasse zur Anwendung zu bringen.
mentarier, vor den Sommerferien wirklich mit ungewöhnlich Aber es war und ist in erster Linie ein Gebot der Transparenz,
viel Papier förmlich bombardiert haben. Wir haben auch Ver- dass wir die mit dem EWR-Abkommen notwendigen Aende-
ständnis dafür, dass Sie sich wahrscheinlich die Frage gestellt rungen unseres eigenen Rechts zuhanden der Stimmbürge-
haben, ob diese ganz ausserordentliche gesetzgeberische rinnen und Stimmbürger offenlegen. Deshalb muss es uns
Anstrengung, die hier wegen Eurolex verlangt wird, wirklich auch gelingen, diese Eurolex-Vorlagen in beiden Räten bis
nötig ist spätestens Ende der Herbstsession zu bereinigen, wenn wir-
Ich bin Ihnen dankbar, dass Sie heute offenbar mit dem Bun- wie das heute morgen vom Bundesrat und von den Bundes-
desrat einig sind, dass das Eurolex-Programm notwendig und ratsparteien bekräftigt worden ist-am kommenden 6. Dezem-
gerechtfertigt ist; denn nur dank diesem Eurolex-Programm ber die Volksabstimmung durchführen wollen. Das sollte mei-
werden unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger am 6. Dezem- ner Meinung nach - nach dem Stand der jetzigen Vorarbeiten
ber dieses Jahres in voller Kenntnis der notwendigen Rechts- zu schliessen - auch ohne weiteres möglich sein.
änderungen über das EWR-Abkommen, dieses doch histori- 2. Die zweite Leitplanke, die wir für das Eurolex-Programm vor-
sche, kapitale Abkommen, entscheiden können. Und wenn gegeben haben, war diejenige der Rechtssicherheit Gerade
die Volksabstimmung - was der Bundesrat hofft - positiv aus- das Gebot der Rechtssicherheit verlangt unbedingt, dass wir
geht, werden wir auch nur dank dem Eurolex-Programm ab Widersprüche zwischen dem EWR-Recht und unserem
dem 1. Januar nächsten Jahres die unbedingt nötige Rechts- schweizerischen Recht rechtzeitig ausräumen und dass alle
sicherheit haben; d. h., alle unsere Mitbürgerinnen und Mit- Bürgerinnen und Bürger und alle Unternehmen damit voll-
bürger und auch die wirtschaftlichen Unternehmen werden ständige Klarheit haben, welches Recht ab dem 1. Januar
genau wissen, welches neue Recht ab dem 1. Januar 1993 1993 gelten soll. Das gilt sowohl für das unmittelbar anwend-
dann wirklich gilt bare Recht als auch für jenes Recht, wo wir noch Handlungs-
Ich möchte Ihnen daher im Namen des Bundesrates am An- spielräume haben. Dieser Punkt ist aus der Sicht des Bundes-
fang meines Votums für die grosse, zusätzliche Arbeit, die Sie rates auch deshalb so wichtig, weil wir möchten, dass unsere
ja während der Sommerferien geleistet haben, recht herzlich Mitbürgerinnen und Mitbürger auch tatsächlich ab dem 1. Ja-
24. August 1992 641 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
nuar 1993 von diesem EWR-Recht profitieren können. Ich nen Herr Huber berichtet hat, hat Ihre Kommission nun anders
werde nachher noch darauf zurückkommen. Das Eurolex-Pro- entschieden und sich auch hier auf das absolut zwingende Mi-
gramm bringt in vielfacher Hinsicht Verbesserungen unserer nimum, auf die gentechnisch veränderten Organismen, be-
Rechtsordnung, die unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger tat- schränkt Darüber kann man unterschiedlicher Meinung sein,
sächlich ab nächsten Januar geniessen können. und es liegt selbstverständlich in der Kompetenz des Parla-
3. Als weitere Leitplanke für Eurolex haben wir das Prinzip der mentes, solche Ermessensentscheide zu treffen.
Vertragstreue vorgegeben. Sie wissen, die Schweiz war in den Erlauben Sie mir nach diesen Ausführungen auch eine inhaltli-
langwierigen und harten Verhandlungen mit der Europäi- che Beurteilung von Eurolex Man hat in der öffentlichen Dis-
schen Gemeinschaft über das EWR-Abkommen kein beque- kussion wiederholt gesagt, wir hätten juristischen Perfektionis-
mer Verhandlungspartner. Es gab sogar kritische Bemerkun- mus betrieben. Mit diesen Eurolex-Vorlagen spiele sich die
gen anderer Rechtsstaaten wegen der harten Verteidigung un- Schweiz einmal mehr zum Musterschüler von ganz Europa
serer Position. Wir haben das mit gutem Grund getan, und wir auf. Ich glaube, Sie haben unterdessen gesehen und gehört,
werden es auch künftig so halten; aber wir können das nur un- dass das eindeutig nicht der Fall ist Wir haben Ihnen keine ein-
ter der Voraussetzung tun, dass wir bereit sind, jene Verpflich- zige Vorlage präsentiert, die zur Umsetzung des EWR-Abkom-
tungen, die wir in diesen harten Verhandlungen schliesslich mens nicht nötig wäre, und wir wissen heute auch, dass alle
eingegangen sind, zu erfüllen. Wir haben das Prinzip «pacta anderen Efta-Staaten diese Umsetzungsaufgabe genauso
sunt servanda» (Verträge sind einzuhalten) immer grossge- ernst nehmen wie wir, sowohl in sachlicher wie in zeitlicher
schrieben, und der Bundesrat ist überzeugt, dass die Vertrags- Hinsicht Die Parlamente aller anderen Efta-Staaten leisten die
treue gerade für einen Kleinstaat wie die Schweiz keine unbe- gleiche ausserordentliche Gesetzgebungsarbeit, um auf den
queme Last ist, sondern ein Schutz gegen Machtanmassung 1. Januar 1993 diese Adaptation ihres nationalen Rechts reali-
und Willkür der Grossen. Es liegt also in unserem ureigensten siert zu haben. Dabei haben wir festgestellt, dass in mehreren
Interesse, wenn wir uns beim EWR-Abkommen tatsächlich um Ländern bedeutend mehr Gesetze geändert werden als in un-
Vertragstreue bemühen. serem Land.
4. Als weitere Leitplanke haben wir vorgegeben, dass wir im Ich gebe zu: Der Acquis communautaire, den wir zu überneh-
Rahmen der Uebernahme des EWR-Rechts in unsere eigene men haben, ist eine sehr, sehr grosse Rechtsmasse. Was uns
Rechtsordnung die Kompetenzausscheidung zwischen Bund diese Uebernahme wesentlich erleichtert, ist, dass es sich
und Kantonen nicht abändern. Wir halten uns an die föderali- beim EG-Recht um wertverwandtes Recht handelt. Es ist kein
stische Kompetenzordnung unseres Staates. Glücklicher- uns fremder Rechtskörper, der uns quasi Exotisches aufzwin-
weise haben wir zusammen mit den Kantonen im Kontaktgre- gen würde, sondern wir übernehmen hier Recht, das in den
mium sehr frühzeitig die föderalistischen Auswirkungen des entscheidenden Wertungen weitestgehend unseren eigenen
EWR-Abkommens auf die Kantone behandelt Die Zusam- rechtspolitischen Ueberzeugungen entspricht:
menarbeit im Kontaktgremium hat sich sehr bewährt, und wir Das Eurolex-Programm wird uns einerseits mehr Wettbewerb
können daher mit gutem Grund darauf vertrauen, dass die und Deregulierung bringen. Wir sind uns ja alle einig, dass wir,
Kantone die Anpassungen ihres Rechts ebenfalls realisieren wenn wir die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes erhalten
werden - so, wie wir die Anpassungen des Bundesrechts vor- wollen, ganz unabhängig vom EWR-Abkommen in unserer
nehmen. Wirtschaft mehr Wettbewerb realisieren müssen.
5. Schliesslich war - darauf haben hier mehrere Berichterstat- Eurolex wird uns sodann einen verbesserten Konsumenten-
ter hingewiesen - das Kriterium der Notwendigkeit ein zentra- schutz bringen. Ich erwähne als Beispiele das Konsumkredit-
les Leitmotiv für Eurolex Der Bundesrat hat nur jene Rechtsän- gesetz, den Pauschalreisevertrag oder den Versicherungsver-
derungen in diese Vorlagen aufgenommen, die in zeitlicher trag. In sozialer Hinsicht steht die Verbesserung der Stellung
und materieller Hinsicht für die Realisierung des EWR-Abkom- des Arbeitnehmers im Vordergrund. Ich erinnere an die Vor-
mens unbedingt notwendig sind, d. h., wir haben keine schriften über die Massenentlassung und über die betriebli-
Rechtsänderungen vorgesehen, wo es Uebergangsfristen che Mitwirkung. Eurolex wird uns auch eine bessere Gleich-
gibt Wo wir nur einjährige Uebergangsfristen haben, werden stellung von Mann und Frau bringen.
wir Ihnen rechtzeitig - das wird schon nächstes Jahr der Fall Gesamthaft kann man daher sagen, dass Eurolex, dieses Ge-
sein - die nötigen Gesetzesanpassungen unterbreiten. meinschaftsrecht, das wir zu übernehmen haben, uns ein
In sachlicher Hinsicht haben wir uns auch bemüht, in die Euro- Wettbewerbs-, konsumenten-, arbeitnehmer- und frauen-
lex-Vorlagen wirklich nur das aufzunehmen, was durch den freundlicheres Recht bringen wird. Gerade dies ist es, was wir
EWR-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist. Ich habe aber auch in unserem eigenen Recht als unbedingt notwendig er-
schon bei der öffentlichen Präsentation der Eurolex-Vorlagen achten.
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es hier natür- Ich gebe gerne zu - Herr Zimmerli hat darauf angespielt -,
lich Grenzfälle gibt. Vor allem gibt es Grenzfälle im Bereich der dass wir in fast nostalgischer Erinnerung an Eugen Huber
Sanktionen. Das EWR-Recht schreibt mit Ausnahme des Wett- gerne einiges etwas kürzer, mit weniger Regelungsdichte rea-
bewerbsrechts praktisch nirgends vor, mit welchen Sanktio- lisieren würden. Das ist der Preis, den auch wir für diese
nen wir die materiellrechtlichen Normen durchsetzen sollen Rechtsharmonisierung zu zahlen haben. Inhaltlich aber wer-
und müssen. Deshalb lag hiervon Anfang an eine Ermessens- den uns EWR-Abkommen und Eurolex in einer viel kürzeren
frage vor: Wollen wir uns mit zivilrechtlichen Sanktionen be- Zeit, als das ohne das EWR-Abkommen möglich wäre, eine
gnügen, oder wollen wir allenfalls auch strafrechtliche Sanktio- Reform unserer eigenen Rechtsordnung ermöglichen; dar-
nen einsetzen? Wir haben nach dem Prinzip der Kohärenz der über sind wir uns, so glaube ich, alle einig. Deshalb ist der
Rechtsordnung gehandelt Ueberall dort, wo im bereits beste- Bundesrat überzeugt, dass EWR-Abkommen und Eurolex
henden Recht- im UWG und analogen Gesetzen -sowohl zi- auch eine grosse Chance für die innere Reform unseres Staa-
vilrechtliche wie strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, tes sind und dass dies alles keineswegs nur eine juristische
sehen wir auch in den Eurolex-Vorlagen zivilrechtliche und Pflichtübung ist
strafrechtliche Sanktionen vor. Wir sind uns aber bewusst, In diesem Sinne beantrage ich Eintreten auf die Vorlagen.
dass dies eine Ermessensfrage ist, und haben auch zur Kennt-
nis genommen, dass einzelne Kommissionen diese Frage im Präsidentin: Gestützt auf eine Anregung von Herrn Robert
Sinne des absoluten Minimums dahingehend entschieden Bühler haben wir veranlasst, dass Ihnen möglichst umgehend
haben, dass nur zivilrechtliche Sanktionen vorzusehen sind. ein Vorabzug des Amtlichen Bulletins mit den bisher gehalte-
Im übrigen gehörte zu diesen angekündigten Grenzfällen nen Voten verteilt wird.
auch ein Problem, das jetzt politisch besonders umstritten ist,
nämlich die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Ge-
meinschaft über die Freisetzung gentechnisch veränderter Or-
ganismen. Dazu haben uns die Fachleute des Buwal damals
gesagt, das mache nur Sinn, wenn man gleichzeitig auch die
natürlichen Erreger in die Eurolex-Vorlage aufnehme. Wie Ih-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex)
EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex)
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Augustsession
Session Session d'août
Sessione Sessione di agosto
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.057
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.08.1992 - 15:00
Date
Data
Seite 633-641
Page
Pagina
Ref. No 20 021 524
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.