Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 92-031 KI-generiert

Tobacco Initiative Validity and Separation of Subject Matter

Geschäftsnummer VPB 92-031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council initially merged two separate popular initiatives, one concerning alcohol problems and the other tobacco problems, into a single legislative proposal. However, it was later discovered that the initiative on alcohol problems did not meet the required number of valid signatures, while the tobacco initiative did. The principle of unity of subject matter, as stipulated by the Federal Constitution, requires that distinct matters be addressed in separate initiatives to ensure the correct formation of public will. Because the initiatives concerned different matters and one failed to meet signature requirements, they had to be treated separately, and the National Council subsequently separated them into two distinct resolutions.

Legislator-Regeste

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Art. 21 quin, Art. 121 Absatz, Art. 121 Abs. 3 BV, Art. 21 quinquies Geschäftsverkehrsgesetz; Tobacco Initiative Validity and Separation of Subject Matter: However, it was later discovered that the initiative on alcohol problems did not meet the required number of valid signatures, while the tobacco initiative did. The principle of unity of subject matter, as stipulated by the Federal Constitution, requires that distinct matters be addressed in separate initiatives to ensure the correct formation of public will. Because the initiatives concerned different matters and one failed to meet signature requirements, they had to be treated separately, and the National Council subsequently separated them into two distinct resolutions.

Schlagwörter

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Gesetzesinitiative Gültigkeitserfordernis Volksinitiative Einheit der Materie Verfassung öffentliches Testament
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Abs. 3 BV

Cited as the constitutional basis for separating different subject matters into distinct popular initiatives to uphold the principle of unity of matter.

Art. 21 quinquies Geschäftsverkehrsgesetz

Cited as the procedural basis for the Council to decide on the withdrawal of a parliamentary initiative after having already followed it.

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Volltext

10. Juni 1993 451 Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen

Antrag der Kommission sie sowohl die Initiative «zur Verminderung der Alkoholpro-

Abschreiben der Initiative bleme» wie auch jene «zur Verminderung der Tabakpro-

Proposition de la commission bleme» in einem Erlass zusammengefügt hat.

Classer l'initiative Nach Abschluss der Beratungen hat die Bundeskanzlei noch

einmal ein Auge auf die Vorlage geworfen und herausgefun-

Schule, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicher- den, dass ganz zu Beginn im Prinzip ein konstruktiver oder ein

heit und Gesundheit hat dieses Geschäft am Rande der Bera- destruktiver Fehler-je nachdem - passiert ist. Man muss da-

tung des vorherigen Geschäftes behandelt Der Bundesrat ist von ausgehen, dass es sich um zwei getrennte Volksinitiativen

der Aufforderung der parlamentarische Initiative nachgekom- handelt, die je für sich die verfassungsmässig verlangten Un-

men. Er hat ihr in der jetzt behandelten Botschaft Rechnung terschriftenzahlen erreicht haben. Die Volksinitiative «zur Ver-

getragen. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Artikel 21 quin- minderung der Tabakprobleme» erzielte 115 210 gültige Un-

quies hat der Rat über die Abschreibung einer parlamentari- terschriften, die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkohol-

schen Initiative zu befinden, wenn er ihr bereits Folge gegeben probleme» dagegen nur 110 648 gültige Unterschriften.

hat. Die Kommission hat Ihnen schriftlich Bericht erstattet und Nun kommt Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung ins

beantragt, die Initiative abzuschreiben, da ihre Anliegen in der Spiel. Die Trennung der Volksinitiativen ist auch geboten, da-

bundesrätlichen Vorlage berücksichtigt wurden. Der Initiant ist mit der Grundsatz der Einheit der Materie eingehalten werden

mit der Abschreibung der Initiative einverstanden. kann: «Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere ver-

schiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die

Abgeschrieben - Classé Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede dersel-

ben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu

bilden.» Der Grundsatz der Einheit der Materie schützt die kor-

rekte Bildung des Volkswillens in der Volksabstimmung. Die

Stimmberechtigten sollen nicht gezwungen werden, mit einer

#ST# 92.031 einzigen Stimme Anliegen ohne inneren Sachzusammen-

hang zuzustimmen.

Verminderung Nun ist es auch so, dass der Bundesrat als Vollzugsbehörde

nicht befugt ist, einen von den eidgenössischen Räten gefass-

der Tabak- und Alkoholprobleme. ten Bundesbeschluss über die Volksabstimmung aufzuteilen.

Volksinitiativen Würden mithin die eidgenössischen Räte die beiden Volksin-

Prévention des problèmes itiativen in einem einzigen Bundesbeschluss verabschieden,

liés au tabac et a l'alcool. so würde in der Volksabstimmung das Gebot der Einheit der

Initiatives populaires Materie verletzt, oder das Abstimmungsergebnis könnte nicht

zuverlässig die freie und unverfälschte Willenskundgebung

Differenzen - Divergences der Stimmberechtigten wiedergeben. Das ist auch die Forde-

rung der konstanten und unbestrittenen Praxis von Bundesge-

Siehe Seite 19 hiervor - Voir page 19 ci-devant richt und Bundesrat.

Beschluss des Natipnalrates vom 2. Juni 1993 In den seltenen Fällen, in denen der Bundesrat dem Parlament

Décision du Conseil national du 2 juin 1993 aus Effizienzgründen, inhaltlich durchaus korrekt, zu jeweils

mehreren Volksinitiativen eine einzige Botschaft vorlegte - ich

erwähne als Beispiele die Kleeblatt-, die Moratoriums-, die

Ausstiegs- und die Landwirtschafts-initiativen -, wurde für jede

Volksinitiative zutreffend ein eigener Bundesbeschluss vorge-

A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Vermin- legt. Das war der Bundeskanzlei zum Zeitpunkt der Behand-

derung der Alkoholprobleme» lung im Ständerat noch nicht klar; sie ist nicht auf diesen Tat-

A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la bestand gestossen.

prévention des problèmes liés à l'alcool» Dann ist Zeit ins Land gegangen, und der Nationalrat hat sich

mit diesem Geschäft befasst. Dann hat die Bundeskanzlei den

Titel und Ingress, Art. 1,2 Nationalrat auf die Trennung der beiden Beschlüsse aufmerk-

Antrag der Kommission sam gemacht, und dieser hat sie daher auch vorgenommen.

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Es liegt Ihnen jetzt eine Fahne vor, die diesem Tatbestand

Rechnung trägt.

Titre et préambule, art. 1,2 Ihre Kommission hat die Situation überprüft und ist zum

Proposition de la commission Schluss gekommen, der vom Nationalrat beschlossenen

Adhérer à la décision du Conseil national Trennung in zwei Vorlagen zuzustimmen.

Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission,

Angenommen -Adopté Ihrerseits in diesem Sinne zu entscheiden.

B. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Vermin- Angenommen - Adopté

derung der Tabakprobleme»

B. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la

prévention des problèmes liés au tabac»

Schluss der Sitzung um 10.15 Uhr

Titel und Ingress, Art. 1,2 La séance est levée à 10 h 15

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, art. 1,2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Huber, Berichterstatter: Man kann über diesen Punkt der Trak-

tandenliste den Titel schreiben: «Meister, die Arbeit ist getan,

wir müssen sie sofort wieder reparieren.» In der Tat sind wir

hier der Bundeskanzlei gutmütig gefolgt, die uns die entspre-

chenden Unterlagen zum Entscheid vorgelegt hat, in denen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verminderung der Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen

Prévention des problèmes liés au tabac et a l'alcool. Initiatives populaires

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.031

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 10.06.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 451-451

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Ref. No 20 023 056

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