Tobacco Initiative Validity and Separation of Subject Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council initially merged two separate popular initiatives, one concerning alcohol problems and the other tobacco problems, into a single legislative proposal. However, it was later discovered that the initiative on alcohol problems did not meet the required number of valid signatures, while the tobacco initiative did. The principle of unity of subject matter, as stipulated by the Federal Constitution, requires that distinct matters be addressed in separate initiatives to ensure the correct formation of public will. Because the initiatives concerned different matters and one failed to meet signature requirements, they had to be treated separately, and the National Council subsequently separated them into two distinct resolutions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 quin, Art. 121 Absatz, Art. 121 Abs. 3 BV, Art. 21 quinquies Geschäftsverkehrsgesetz; Tobacco Initiative Validity and Separation of Subject Matter: However, it was later discovered that the initiative on alcohol problems did not meet the required number of valid signatures, while the tobacco initiative did. The principle of unity of subject matter, as stipulated by the Federal Constitution, requires that distinct matters be addressed in separate initiatives to ensure the correct formation of public will. Because the initiatives concerned different matters and one failed to meet signature requirements, they had to be treated separately, and the National Council subsequently separated them into two distinct resolutions.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the constitutional basis for separating different subject matters into distinct popular initiatives to uphold the principle of unity of matter.
Cited as the procedural basis for the Council to decide on the withdrawal of a parliamentary initiative after having already followed it.
Volltext
10. Juni 1993 451 Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen
Antrag der Kommission sie sowohl die Initiative «zur Verminderung der Alkoholpro-
Abschreiben der Initiative bleme» wie auch jene «zur Verminderung der Tabakpro-
Proposition de la commission bleme» in einem Erlass zusammengefügt hat.
Classer l'initiative Nach Abschluss der Beratungen hat die Bundeskanzlei noch
einmal ein Auge auf die Vorlage geworfen und herausgefun-
Schule, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicher- den, dass ganz zu Beginn im Prinzip ein konstruktiver oder ein
heit und Gesundheit hat dieses Geschäft am Rande der Bera- destruktiver Fehler-je nachdem - passiert ist. Man muss da-
tung des vorherigen Geschäftes behandelt Der Bundesrat ist von ausgehen, dass es sich um zwei getrennte Volksinitiativen
der Aufforderung der parlamentarische Initiative nachgekom- handelt, die je für sich die verfassungsmässig verlangten Un-
men. Er hat ihr in der jetzt behandelten Botschaft Rechnung terschriftenzahlen erreicht haben. Die Volksinitiative «zur Ver-
getragen. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Artikel 21 quin- minderung der Tabakprobleme» erzielte 115 210 gültige Un-
quies hat der Rat über die Abschreibung einer parlamentari- terschriften, die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkohol-
schen Initiative zu befinden, wenn er ihr bereits Folge gegeben probleme» dagegen nur 110 648 gültige Unterschriften.
hat. Die Kommission hat Ihnen schriftlich Bericht erstattet und Nun kommt Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung ins
beantragt, die Initiative abzuschreiben, da ihre Anliegen in der Spiel. Die Trennung der Volksinitiativen ist auch geboten, da-
bundesrätlichen Vorlage berücksichtigt wurden. Der Initiant ist mit der Grundsatz der Einheit der Materie eingehalten werden
mit der Abschreibung der Initiative einverstanden. kann: «Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere ver-
schiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die
Abgeschrieben - Classé Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede dersel-
ben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu
bilden.» Der Grundsatz der Einheit der Materie schützt die kor-
rekte Bildung des Volkswillens in der Volksabstimmung. Die
Stimmberechtigten sollen nicht gezwungen werden, mit einer
#ST# 92.031 einzigen Stimme Anliegen ohne inneren Sachzusammen-
hang zuzustimmen.
Verminderung Nun ist es auch so, dass der Bundesrat als Vollzugsbehörde
nicht befugt ist, einen von den eidgenössischen Räten gefass-
der Tabak- und Alkoholprobleme. ten Bundesbeschluss über die Volksabstimmung aufzuteilen.
Volksinitiativen Würden mithin die eidgenössischen Räte die beiden Volksin-
Prévention des problèmes itiativen in einem einzigen Bundesbeschluss verabschieden,
liés au tabac et a l'alcool. so würde in der Volksabstimmung das Gebot der Einheit der
Initiatives populaires Materie verletzt, oder das Abstimmungsergebnis könnte nicht
zuverlässig die freie und unverfälschte Willenskundgebung
Differenzen - Divergences der Stimmberechtigten wiedergeben. Das ist auch die Forde-
rung der konstanten und unbestrittenen Praxis von Bundesge-
Siehe Seite 19 hiervor - Voir page 19 ci-devant richt und Bundesrat.
Beschluss des Natipnalrates vom 2. Juni 1993 In den seltenen Fällen, in denen der Bundesrat dem Parlament
Décision du Conseil national du 2 juin 1993 aus Effizienzgründen, inhaltlich durchaus korrekt, zu jeweils
mehreren Volksinitiativen eine einzige Botschaft vorlegte - ich
erwähne als Beispiele die Kleeblatt-, die Moratoriums-, die
Ausstiegs- und die Landwirtschafts-initiativen -, wurde für jede
Volksinitiative zutreffend ein eigener Bundesbeschluss vorge-
A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Vermin- legt. Das war der Bundeskanzlei zum Zeitpunkt der Behand-
derung der Alkoholprobleme» lung im Ständerat noch nicht klar; sie ist nicht auf diesen Tat-
A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la bestand gestossen.
prévention des problèmes liés à l'alcool» Dann ist Zeit ins Land gegangen, und der Nationalrat hat sich
mit diesem Geschäft befasst. Dann hat die Bundeskanzlei den
Titel und Ingress, Art. 1,2 Nationalrat auf die Trennung der beiden Beschlüsse aufmerk-
Antrag der Kommission sam gemacht, und dieser hat sie daher auch vorgenommen.
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Es liegt Ihnen jetzt eine Fahne vor, die diesem Tatbestand
Rechnung trägt.
Titre et préambule, art. 1,2 Ihre Kommission hat die Situation überprüft und ist zum
Proposition de la commission Schluss gekommen, der vom Nationalrat beschlossenen
Adhérer à la décision du Conseil national Trennung in zwei Vorlagen zuzustimmen.
Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission,
Angenommen -Adopté Ihrerseits in diesem Sinne zu entscheiden.
B. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Vermin- Angenommen - Adopté
derung der Tabakprobleme»
B. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la
prévention des problèmes liés au tabac»
Schluss der Sitzung um 10.15 Uhr
Titel und Ingress, Art. 1,2 La séance est levée à 10 h 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1,2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Man kann über diesen Punkt der Trak-
tandenliste den Titel schreiben: «Meister, die Arbeit ist getan,
wir müssen sie sofort wieder reparieren.» In der Tat sind wir
hier der Bundeskanzlei gutmütig gefolgt, die uns die entspre-
chenden Unterlagen zum Entscheid vorgelegt hat, in denen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verminderung der Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen
Prévention des problèmes liés au tabac et a l'alcool. Initiatives populaires
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1993
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite 451-451
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Pagina
Ref. No 20 023 056
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