Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3366 KI-generiert

Federal Council Rejects Sectoral Plan for Landscape and Habitats, Cites Existing Frameworks

Geschäftsnummer VPB 91-3366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Council recommended converting a motion requesting the creation of legal bases for a sectoral plan on "Landscape and Habitats" into an "Interpellation". While agreeing that the threat to natural habitats and landscapes is concerning, the Council argued that existing legal frameworks, including inventories of federal biotopes and protected species, are sufficient. They believed a comprehensive federal plan would be too cumbersome and incompatible with federal responsibilities, preferring to focus on the practical implementation and funding of existing measures and suggesting that existing federal inventories could potentially be designated as sectoral plans or concepts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 14 Absatz, Art. 13 RPG, Art. 18a NHG, Art. 5 NHG, Art. 6 Absatz, Art. 16 Absatz; Federal Council Rejects Sectoral Plan for Landscape and Habitats, Cites Existing Frameworks: While agreeing that the threat to natural habitats and landscapes is concerning, the Council argued that existing legal frameworks, including inventories of federal biotopes and protected species, are sufficient. They believed a comprehensive federal plan would be too cumbersome and incompatible with federal responsibilities, preferring to focus on the practical implementation and funding of existing measures and suggesting that existing federal inventories could potentially be designated as sectoral plans or concepts.

Schlagwörter

KI-generiert
Sachplan Revision des Raumplans Rahmenbeschluss Natur- und Heimatschutz Bebauungsplan Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 RPG

Cited to explain that the federal government creates concepts and sectoral plans according to this provision.

Art. 14 al. 1 RPV

Cited to specify which federal plans are considered concepts and sectoral plans.

Art. 18a NHG

Cited to explain the designation of biotopes of national importance in federal sectoral plans.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Haering Binder 2480 N 13 décembre 1991

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Landschaft sind die Situation von Natur und Landschaft, die

Déclaration écrite du Conseil fédéral Vollzugsprobleme und die nötigen Strategien behandelt. Für

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- den Biotop- und Artenschutz bedeutet dies eine nach Aufga-

deln. ben, Instrumenten und Massnahmen differenzierte Strategie

ausserhalb und innerhalb von Siedlungen. Dies wird bei-

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat spielsweise angestrebt durch Entlassungen im gesamten Le-

bensraum, durch spezielle Schutzgebiete und Schutzmass-

nahmen und durch Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von

naturnahen Kulturlandschaften. Auch im Bereich der Landwirt-

schaft, des Waldbaus oder der Gewéisserpflege wird vermehrt

auf eine ökologische Ausrichtung geachtet. Diese vielfältigen

Massnahmen können nicht vom Bund in einem Sachplan fi-

xiert werden, sondern bedingen zu ihrer Erfüllung die tätige

#91.3366

ST#

Mit- und Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte. Zur Koordi-

nation und Uebersicht über Tätigkeiten und Schutzinteressen

Motion Haering Binder werden bereits mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kan-

Sachplan tonale oder kommunale Natur- und Landschaftsschutzkon-

«Landschaft und Lebensräume» zepte erstellt. - Die Grundsätze zum Schutz der einheimi-

schen Pflanzen- und Tierwelt sind in Artikel 13 ff. der Verord-

Faune et flore. nung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz

Plan sectoriel portant (NHV) umschrieben. Dazu hat der Bundesrat, gestützt auf die

sur le paysage et le milieu naturel Artikel 14 und 20 NHV, rechtsgültige Verzeichnisse der ge-

schützten Arten erlassen. - Für Moorlandschaften von beson-

derer Schönheit und nationaler Bedeutung ist zudem mit der

Botschaft vom 26. Juni 1991 über die Aenderung des NHG

eine Verstärkung in Anlehnung an die Bestimmungen über

Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1991 den Biotopschutz vorgesehen.

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni1979

einen Sachplan «Landschaft und Lebensräume» zu schaffen. über die Raumplanung (RPG) erstellt der Bund die nötigen

Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Wel-

7 exte de la motion du 4 octobre 1991 che Planungen des Bundes als Kon2:epte und Sachpläne gel-

Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases juridiques per- ten, legt der Bundesrat aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der

mettant l'élaboration d'un plan sectoriel portant sur le paysage Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung

et le milieu naturel. (RPV) fest. Artikel 13 RPG gibt dem Bund keine neuen Zustän-

digkeiten. Soweit es sich um Biotope von nationaler Bedeu-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bodenmann, tung handelt, die in einem Verfahren nach Artikel 18a NHG be-

Eiundi, Danuser, Hubacher, Leuenberger Ernst, Leuenberger zeichnet wurden, wie das Hochmoorinventar (Hochmoorver-

Moritz, Mauch Ursula, Neukomm, Rechsteiner, Reimann Fritz, ordnung vom 21. Januar 1991), dürften die Voraussetzungen

Stappung, Uchtenhagen (13) zur nachträglichen Bezeichnung als Sachplan nach Artikel 14

Absatz 1 RPV erfüllt sein. Andere Schutzobjekte, wie Inventare

Schriftliche Begründung - Développement par écrit nach Artikel 5 NHG, kantonale oder kommunale Schutzmass-

In der Planung werden naturnahe Räume immer wieder als nahmen und Schutzzonen oder freiwillige Vereinbarungen

quantité négligeable hinter Bau- und Landwirtschaftsinteres- werden allerdings mit den bestehenden Rechtsgrundlagen für

sen zurückgestuft. Das Denken ist auf örtliche Schutzgebiete einen umfassenden Sachplan des Bundes über «Landschaft

fixiert und wird dem Ueberlebensbedürfnis der heimischen und Lebensräume» nicht abgedeckt Ein solcher nationaler

Tier- und Pflanzenarten nicht gerecht. Aus der Optik von Sachplan, der alle Schutzobjekte und Schutzkategorien um-

F:auna und Flora sind Lebensräume zentraler Begriff. Diese fassen würde, wäre auch ein viel zu schwerfälliges und lang-

sind oft grösser und umfassender als die Biotope und Natur- wieriges Instrument, das zudem mit der föderalistischen Auf-

schutzgebiete. Der Schutz vereinzelter naturnaher Räume ge- gabenteilung nicht in Einklang gebracht werden könnte.

nügt nicht. In einem Sachplan sind gezielt die notwendigen Die bestehenden Rechtsgrundlagen des RPG, insbesondere

Lebensräume der wichtigsten heimischen Arten in der Artikel 6 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17

Schweiz zu bezeichnen und Massnahmen zum Schutz dieser RPG, Artikel 16 Absatz 2 RPV, die erwähnten Bestimmungen

Räume - gerade im Konflikt mit Landwirtschaft und Verkehrs- des NHG, die soeben erfolgte Revision des Waldgesetzes

vorhaben - vorzusehen. Der gleiche Sachplan soll die inventa- (Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft, Waldreservate)

risierten Schutzlandschaften aufzeigen und Vorkehren zu de- und die vorgesehenen Aenderungen der Landwirtschaftsge-

ren Schutz sicherstellen. setzgebung (ökologisch motivierte Direktzahlungen) genü-

gen, um die Schutzmassnahmen raumwirksam umzusetzen

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und um Anreize für die Abgeltung von Leistungen zu bieten.

vom 20. November 1991 Der Bundesrat sieht die Probleme der Erfüllung des Natur-

Rapport écrit du Conseil fédéral und Landschaftsschutzes derzeit schwergewichtig im sach-

du 20 novembre 1991 und zeitgerechten Vollzug und bei den knappen Förderungs-

Der Bundesrat erachtet die Bedrohung der natürlichen Le- mitteln. Er kann sich somit dem von der Motionärin geforder-

bensgrundlagen und Landschaften weiterhin als besorgniser- ten Weg zur Schaffung ergänzender Rechtsgrundlagen für ei-

regend und stimmt in dieser Beurteilung mit der Motionärin nen umfassenden Sachplan «Landschaft und Lebensräume»

überein. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Instrumente kann nicht anschliessen.

er jedoch dem Vorstoss nicht folgen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob es zweckmässig ist, die

Im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- bereits erlassenen und die laufenden Inventare des Bundes

matschutz (NHG) besteht mit den Inventaren des Bundes nach Artikel 5 und 18a NHG als Sachplan bzw. als Konzept

nach Artikel 5 und den neuen Artikeln 18a-18d über den Bio- nach Artikel 14Absatz 1 RPV zu bezeichnen. Zudem wird er im

topschutz ein differenzierter Auftrag an den Bund und die Kan- Rahmen der vorgesehenen Arbeiten zum Landschaftsschutz-

tone. Der Bundesrat hat diese neuen Vollzugsaufgaben in sei- Konzept (vgl. Bericht über die Massnahmen zur Raumord-

ner Antwort vom 27. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Mauch nungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November

Ursula vom 22. März 1990, Biotopverbundsystem ('Oeko- 1989) die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogram-

netz') Schweiz (90.1049) dargestellt. Im soeben erschienen mes «Boden» im Bereich Natur- und Landschaftsschutz weiter

Umweltbericht 1990 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und umsetzen.

13. Dezember 1991 2481 Motion Mari

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral vom 2. Dezember 1991

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- Déclaration écrite du Conseil fédéral

deln. du 2 décembre 1991

Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen.

Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat

Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Leuba bekämpft. Die

Diskussion wird verschoben.

Verschoben - Renvoyé

#ST# 91.3307

#ST# 91.3164

Motion Iten Joseph

Bedingter Strafvollzug. Motion Hari

Aenderung Erhaltung von Arbeitsplätzen

Sursis à l'exécution im Berggebiet

des peines. Révision Sauvegarde d'emplois

en régions de montagne

Wortlaut der Motion vom 23. September 1991

Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Entscheid über die

revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe Aufhebung von Arbeitsplätzen im EMD und in den Rüstungs-

bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben betrieben im Berggebiet mit den betroffenen Regionen Vor-

kann. schläge für eine angemessene Kompensation der dadurch

verlorenen Arbeitsplätze zu erarbeiten und vorzulegen. Im Vor-

Texte de la motion du 23 septembre 1991 dergrund stehen dabei Vorschläge für die Nutzung der freiwer-

Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41, alinéa pre- denden Liegenschaften des Bundes zur Neuansiedlung von

mier, du Code pénal suisse (CP), comme il suit: «en cas de Wirtschaftsunternehmungen im Berggebiet

condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas

trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire, Texfe de la motion du 10 juin 1991

le juge pourra suspendre l'exécution de la peine....» Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer et de présenter, avant

qu'une décision ne soit prise sur la suppression d'emplois au

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun DMF et dans les usines d'armement, des propositions visant à

une compensation adéquate des postes supprimés, en colla-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit boration avec les régions concernées. II s'agit principalement

Gemäss geltendem Strafgesetzbuch kann der Richter Frei- de proposer des solutions permettant d'utiliser les biens-

heitsstrafen bedingt aussprechen, das heisst, der Vollzug der fonds libérés par la Confédération en vue de l'implantation

Strafe kann unter gewissen Umständen und zeitlich be- d'entreprises économiques dans les régions de montagne.

schränkt aufgeschoben werden. Die höchste Dauer einer be-

dingt vollziehbaren Strafe ist gemäss Artikel 41 Absatz 1 StGB Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Blatter,

18 Monate. Bühler Simeon, Bundi, Bürgi, Columberg, Eggenberg-Thun,

Eine derart kurze Dauer scheint nach heutiger Rechtsauffas- Engler, Fischer-Hägglingen, Früh, Günter, Hildbrand, Hösli,

sung und nach heutigem Rechtsempfinden namentlich mit Lanz, Reimann Fritz, Rychen, Schmidhalter, Schnider,

Blick auf die Strafempfindlichkeit bei Verurteilten als nicht Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Weber-Schwyz, Zölch,

mehr angemessen. Auch ein europäischer Rechtsvergleich Zwingli (25)

zeigt, dass die Schweiz mit der geltenden Regel nicht mehr im

Mittelfeld der Anwender des bedingten Strafvollzugs liegt Bei- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

spielsweise lassen die Bundesrepublik Deutschland und Mit der Aufhebung und Umwandlung von Arbeitsplätzen im

Oesterreich den bedingten Strafvollzug bei einer Freiheits- EMD und in den Rüstungsbetrieben in Berggebieten werden

strafe bis zu zwei Jahren zu, wenn besondere Gründe anneh- diese Regionen vor zum Teil unlösbare Strukturprobleme ge-

men lassen, die Resozialisierung des Täters sei dadurch bes- stellt, welche im Interesse einer wirtschaftlichen Berggebiets-

ser gewährleistet. Noch grosszügigere Lösungen bestehen in förderung rasch gelöst werden müssen. Die wirtschaftlichen

Portugal (3 Jahre), Frankreich (5 Jahre), Schweden (10 Jahre) Standortnachteile der entsprechenden Bergregionen dürfen

und Dänemark (16 Jahre). nicht zusätzlich mit dem Wegfallen von Arbeitsplätzen belastet

Durch diese Motion soll die Möglichkeit geschaffen werden, werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass mit dem

dass der Strafrichter in Zukunft Freiheitsstrafen bis zu maximal Entscheid über die Aufhebung von Arbeitsplätzen konkrete

drei Jahren bedingt aussprechen kann, sofern beim Täter die Vorschläge zur Kompensation vorgelegt werden. Diese Vor-

im Gesetz und in der modernen Praxis vorgesehenen Gründe schläge sollen sich im Rahmen der Dezentralisierung der Bun-

für das Hinausschieben der Vollstreckung der Strafe vorlie- desverwaltung auf die Auslagerung von Bundesstellen in die

gen. Der Motionär verweist in diesem Zusammenhang auf Be- Bergregionen (Ausbildungszentren der PTT-Betriebe, Ausla-

richt und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des gerung von Bundesämtern, Ausbildungszentren der Regiebe-

Schweizerischen Strafgesetzbuches von Herrn Prof. Dr. Hans triebe des Bundes usw.) einerseits sowie auf Konzepte Zurver-

Schultz (Bern 1987, S. 144 f.). Damit wird dem Richter auch fügungstellung von Liegenschaften zur Neuansiedlung hoch-

die Möglichkeit gegeben, eine Gesamtbeurteilung von Vorle- wertiger, zukunftsorientierter Wirtschaftsunternehmungen im

ben und Charakter des Täters vorzunehmen und vom unbe- Berggebiet andererseits beziehen.

dingten Strafvollzug abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass Die vom Bund eingeleiteten Umstrukturierungs- und Rationali-

auch aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des zu Verur- sierungsmassnahmen sind durch die Ansiedlung neuer Wirt-

teilenden eine Resozialisierung als wahrscheinlich erscheint schaftsunternehmungen im Technologie- und Dienstlei-

53-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Haering Binder Sachplan "Landschaft und Lebensräume"

Motion Haering Faune et flore. Plan sectoriel portant sur le paysage et le milieu naturel

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3366

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 13.12.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 2480-2481

Page

Pagina

Ref. No 20 020 719

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.