Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3326 KI-generiert

Federal Council to Address EU Tax Reforms' Impact on Swiss Companies

Geschäftsnummer VPB 91-3326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council is mandated to address the tax disadvantages faced by Swiss companies and holding companies due to tax reforms in the European Community. These reforms aim to reduce tax barriers for cross-border business activities, potentially making Switzerland less competitive. The Council acknowledges the issue and commits to improving Switzerland's tax framework, particularly by adjusting double taxation agreements to mitigate disadvantages, especially concerning withholding taxes on dividends, interest, and royalties, and to facilitate cross-border restructurings.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Federal Council to Address EU Tax Reforms' Impact on Swiss Companies: These reforms aim to reduce tax barriers for cross-border business activities, potentially making Switzerland less competitive. The Council acknowledges the issue and commits to improving Switzerland's tax framework, particularly by adjusting double taxation agreements to mitigate disadvantages, especially concerning withholding taxes on dividends, interest, and royalties, and to facilitate cross-border restructurings.

Schlagwörter

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Steuerreform Doppelbesteuerungsabkommen Quellensteuer steuerrechtliche Sanierung der Unternehmung europäische Gesellschaft Bestehen des Unternehmens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Provision governing court costs.

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Volltext

Motion Hess Peter 2526 N 14 décembre 1992

Schliesslich noch eine Bemerkung aus aargauischer Sicht: Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessai-

Der Kanton Aargau steht vor einer kleinen Steuergesetzrevi- res pour éviter que les entreprises suisses à vocation interna-

sion, und zwar als Folge einer Volksinitiative, die eine ange- tionale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne

messenere Besteuerung der Vorsorge verlangt. Es ist nun vor- subissent des désavantages concurrentiels trop graves.

gesehen, dass die Besteuerung der Einmalprämienversiche-

rung im Aargau gleich behandelt werden soll wie im Bund. Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Biel, Blatter,

Also bremsen Sie bitte die Gesetzgebung im Bund nicht wei- Blocher, Columberg, Cotti, Eisenring, Engler, Feigenwinter,

ter! Sorgen Sie dafür, dass die von Ihrem Departement ent- Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Grassi, Guinand, Iten Jo-

fachte Verwirrung und die Unterhöhlung der Rechtssicherheit seph, Jaeger, Jeanneret, Jung, Kühne, Oehler, Portmann,

so rasch als möglich aus der Welt geschafft werden! Nicht nur Schmidhalter, Spalti, Stucky, Wellauer, Widrig, Wyss Paul,

hier im Bundesparlament, sondern auch in den Kantonen Zbinden Paul (27)

draussen erwartet man eine Bereinigung dieser leidigen An-

gelegenheit. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

In der Europäischen Gemeinschaft laufen zurzeit Bestrebun-

Bundesrat Stich: Ich beantworte die Frage von Herrn Rei- gen, um möglichst viele steuerliche Hindernisse bei der grenz-

mann Maximilian sehr gerne. Der Bundesrat ist, selbst wenn überschreitenden Unternehmenstätigkeit zu beseitigen und

110 Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit des Stän- damit auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung bin-

derates eine Motion unterschrieben haben, der Verfassung nenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen. So sind die Mit-

verpflichtet Und die Verfassung sieht vor, dass man die gliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 die Quellen-

Rechtsgleichheit achtet. Man kann also nicht Versicherungs- steuerabzüge auf grenzüberschreitenden Dividendenzahlun-

sparen gegenüber dem Banksparen privilegieren. gen zwischen verbundenen EG-Gesellschaften (ab einem Be-

Zum zweiten: Nach der Verfassung ist es möglich, für die Al- teiligungsverhältnis von 25 Prozent) sowie die doppelte Be-

tersvorsorge Privilegien zu schaffen. Aber Einmaleinlagen, die steuerung derartiger Beteiligungserträge zu beseitigen. Fer-

beispielsweise mit dem 30. oder 40. Altersjahr fällig werden ner ist ab dem 1. Januar 1993 die Quellensteuerbefreiung für

oder nur ein paar Jahre gedauert haben, haben mit Altersvor- Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen EG-

sorge nichts zu tun. Für das, was die Motion verlangt, gibt es Gesellschaften beabsichtigt. Zudem sind die Mitgliedstaaten

keine verfassungsmässige Grundlage. verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 steuerliche Hindernisse

Zur Frage von Frau Spoerry: Die Botschaft ist gegenwärtig im bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von in EG-

verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren. Sie können also Staaten ansässigen Unternehmen zu beseitigen. Weitere

damit rechnen, dass sie in relativ kurzer Zeit vorliegt Wir ha- Massnahmen, wie beispielsweise die grenzüberschreitende

ben Wert darauf gelegt, das Parlament entscheiden zu lassen, Verrechnung von Unternehmensverlusten, werden zurzeit ge-

nicht das Bundesgericht. Das wäre die andere Variante gewe- prüft

sen. Aber weil hier Unklarheiten bestehen, ob das Parlament Da die steuerlichen Rahmenbedingungen (internes Recht und

das wirklich gewollt hat oder nicht, soll das Parlament noch- Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) in der Schweiz für in-

mals entscheiden. Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich ternational ausgerichtete schweizerische Unternehmen und

das Parlament trotz allem an die Verfassung hält insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der steuerli-

Der Bundesrat bittet Sie, diesen Vorstoss als Postulat zu über- chen Erleichterungen in der EG erheblich verschlechtert wer-

weisen und nicht als Motion. Ich weiss, dass im Ständerat ein den, zeichnet sich ab, dass der Standort Schweiz für derartige

genau gleich lautender Vorstoss eingereicht worden ist Ich Gesellschaften in naher Zukunft viel von seiner bisherigen At-

glaube, dass es wenig Sinn macht, Motionen zu überweisen, traktivität einbüssen wird.

wenn Sie sicher sind, dass sie ohnehin erfüllt werden. Zwar sehen die schweizerischen DBA hinsichtlich der Dividen-

Ich bitte Sie, der Umwandlung zuzustimmen. den, Zinsen und Lizenzgebühren die Beseitigung der Doppel-

besteuerung vor; in vielen Fällen werden die ausländischen

Abstimmung - Vote Quellensteuern jedoch nicht wie künftig innerhalb der EG

Für Ueberweisung als Motion 84 Stimmen ganz beseitigt, sondern bloss herabgesetzt. Die Schweiz rech-

Für Ueberweisung als Postulat 59 Stimmen net sodann die verbleibenden ausländischen Quellensteuern

an die schweizerischen Ertragssteuern an, wobei diese soge-

nannte pauschale Steueranrechnung jedoch nur bis zur Höhe

der auf den entsprechenden Erträgen entrichteten schweizeri-

schen Steuern möglich ist. Erfolgt keine oder nur eine sehr ge-

#ST# 91.3326 ringe Besteuerung in der Schweiz, wie dies bei Holdinggesell-

schaften in der Regel der Fall ist, so verbleibt die ausländische

Motion Hess Peter Quellensteuer als zusätzliche Steuerbelastung.

Holdingstandort Schweiz. Die Quellensteuerregelungen für Dividenden, Zinsen und Li-

Verbesserung zenzgebühren bilden in den schweizerischen DBA ein wichti-

der steuerlichen Rahmenbedingungen ges Kriterium für die Gründung bzw. den Verbleib von interna-

tional ausgerichteten Holdinggesellschaften in der Schweiz.

Sociétés holdings en Suisse. Die möglichst rasche Beseitigung des beschriebenen Stand-

Amélioration du climat fiscal ortnachteils, beispielsweise durch Anpassung der Bestim-

mungen der schweizerischen DBA mit den EG-Staaten, ist da-

her vordringlich.

Hinsichtlich der übrigen Massnahmen der EG zur Beseitigung

von steuerlichen Hindernissen bei der grenzüberschreitenden

Wortlaut der Motion vom 1. Oktober 1991 Unternehmenstätigkeit drängen sich vor allem Anpassungen

Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnah- der schweizerischen Gesetzgebung (z. B. Liquidationsbe-

men zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort steuerung) und Verwaltungspraxis zwecks Erleichterung von

Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unter- grenzüberschreitenden Umstrukturierungen auf.

nehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts

der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwer- vom 12. Februar 1992

wiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen. Rapport écrit du Conseil fédéral

du 12 février 1992

Texte de la motion du 1er octobre 1991 1. Der Bundesrat verfolgt die Rechtsentwicklung innerhalb der

Compte tenu du fait que la Communauté européenne a ins- Europäischen Gemeinschaft (EG) seit jeher mit besonderer

tauré des allégements en matière de fiscalité directe, le Aufmerksamkeit. Er verkennt daher keineswegs, dass die im

14. Dezember 1992 N 2527 Motion Hess Peter

Jahre 1990 vom EG-Ministerrat verabschiedeten Richtlinien im Ausdruck gegeben, dass unter den übrigen Massnahmen der

Bereich der Besteuerung von in verschiedenen EG-Staaten tä- EG zur Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der

tigen verbundenen Unternehmen geeignet sind, die Attraktivi- grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit - dabei wird

tät der Schweiz als Standort für Holdinggesellschaften zu be- wohl vor allem an die sogenannte Fusionsrichtlinie gedacht -

einträchtigen. die Attraktivität der Schweiz als Holdingstandort leiden wird.

2. Unter diesem Aspekt ist namentlich die sogenannte Mutter- Auch diesbezüglich wird eine sukzessive Aufhebung der Quel-

Tochter-Richtlinie von Bedeutung. Bei Beteiligungen von min- lenbesteuerung im Mutter-Tochter-Verhältnis ein gewichtiges

destens 25 Prozent verlangt sie zum einen die Aufhebung der Hindernis ausräumen können. Was die direkten Steuern be-

Quellenbesteuerung auf Dividendenzahlungen. Zum ändern trifft, so wird heute bei Fusionen und fusionsähnlichen Vorgän-

soll im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft die wirt- gen in der Tat nur im innerschweizerischen Verhältnis Hand zu

schaftliche Doppelbesteuerung von an diese ausgeschütteten einem Steueraufschub bis zur Realisierung der stillen Reser-

Gewinnen vermieden werden. Dabei ist es den Mitgliedstaa- ven geboten. Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, auch bei

ten freigestellt, ob sie dieser Forderung durch Befreiung der grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unterneh-

Tochterdividenden nachkommen wollen oder aber durch An- men zu allseitig akzeptablen Lösungen zu gelangen. Dabei

rechnung der von der Tochtergesellschaft entrichteten an die wäre nach wie vor darauf zu achten, dass trotz Steueraufschu-

von der Muttergesellschaft geschuldeten Steuern. bes kein Verlust des potentiellen Steuersubstrats eintritt. Die

Es ist weniger die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbe- sich in diesem Zusammenhang oft stellenden Fragen bezüg-

steuerung, die sich nachteilig auf den Standort Schweiz für lich der Kapitalgewinnbesteuerung auf Beteiligungen sind zu

Holdinggesellschaften auswirkt. Auf Bundesebene wird bei relativieren: zum einen, weil diese Besteuerung ihr Gegen-

massgeblichen Beteiligungen (ab 20 Prozent oder bei einem stück in der steuerlichen Berücksichtigung von Abschreibun-

Verkehrswert der Beteiligung von mindestens 2 Millionen gen auf Beteiligungen findet, und ferner deshalb, weil die

Franken) ein Abzug vom Reinertrag zugestanden, und nach Höhe der Kapitalgewinne durch die Ausschüttungspolitik be-

den meisten kantonalen Steuergesetzen werden Holdingge- einflusst werden kann.

sellschaften für ihren Beteiligungsertrag und für Veräusse- 4. Der noch nicht verabschiedete Richtlinienentwurf über die

rungsgewinne auf Beteiligungen keiner Ertragssteuer unter- Aufhebung der Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebüh-

worfen. Nach Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Steuer- ren, welche von in verschiedenen EG-Staaten ansässigen ver-

harmonisierung wird unser Land diesbezüglich EG-kompati- bundenen Unternehmen gezahlt werden, dürfte keine ein-

bel sein. Ab diesem Zeitpunkt wird nämlich durch den Ueber- schneidenden Auswirkungen auf die Schweiz und die hier an-

gang von der Rohertrags- zur Nettoertragsmethode beim Be- sässigen Holdinggesellschaften haben. Bereits heute sehen

teiligungsabzug in allen Kantonen und im Bund der Beteili- die schweizerischen DBA mit mehreren wichtigen EG-Staaten

gungsertrag steuerlich ganz freigestellt werden. nämlich eine Befreiung für Zinsen oder Lizenzgebühren oder

Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der Beseitigung für beide von einer Quellensteuer vor. Wo dies noch nicht der

der Quellenbesteuerung auf Dividendenzahlungen unter ver- Fall ist, wird der Bundesrat auf dem Verhandlungsweg ent-

bundenen Unternehmen. In der Tat hat die Schweiz in ihren sprechende Regelungen zu erreichen suchen und die An-

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit EG-Staaten (ein- strengungen im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten

zig mit Luxemburg besteht zurzeit noch kein solches Abkom- vorantreiben.

men) nur mit Dänemark und, unter bestimmten Voraussetzun-

gen, den Niederlanden für derartige Ausschüttungen einen Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Quellensteuersatz von 0 Prozent vereinbart. Im Rahmen von Déclaration écrite du Conseil fédéral

künftigen Verhandlungen über die Revision der bestehenden Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

DBA mit ändern EG-Staaten wird es zweifellos ein schweizeri- deln.

sches Anliegen sein, auch in diesem Bereich eine Anglei-

chung an die Mutter-Tochter-Richtlinie zu erreichen. Aller- Hess Peter: Meine Motion weist nicht ebenso viele Unter-

dings ist nicht zu erwarten, dass ein solches Zugeständnis sei- schriften auf wie diejenigen meiner Vorredner. Ich kann Ihnen

tens einzelner EG-Staaten zum Nulltarif, d. h. ohne schweizeri- aber bestätigen, dass sie sehr wahrscheinlich weniger Kosten

sche Konzessionen in anderen vom DBA erfassten Bereichen, nach sich ziehen wird, als das bei der ersten Motion der Fall ist.

erhältlich sein wird. Daran wären letztlich die Vorteile eines Die Schweiz - früher ein begehrter Standort für in- und auslän-

Quellenbesteuerungsverzichts auf Dividendenausschüttun- disch beherrschte Holdinggesellschaften mit international zu-

gen unter verbundenen Unternehmen zu messen. Immerhin sammengesetztem Beteiligungsportefeuille - hat in den letz-

ist zu bedenken, dass in der Richtlinie einzelnen EG-Staaten, ten Jahren für diese Gesellschaften ganz klar an Attraktivität

was die Quellensteuern betrifft, grosszügige Uebergangsfri- verloren.

sten zugestanden werden. Dennoch hat die Schweiz aber die Es sind vor allem zwei Gründe, die zu dieser unerfreulichen

Notwendigkeit einer Anpassung ihrer DBA erkannt. Dies be- Entwicklung geführt haben: Einerseits die rasch fortschrei-

weist ein am 25./31. Oktober 1991 mit Schweden (das die Mit- tende Steuerharmonisierung in der Europäischen Gemein-

gliedschaft in der EG anstrebt) paraphiertes Protokoll zum be- schaft, wo im Zuge der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes

stehenden DBA; darin wird vorgesehen, Dividendenzahlun- die steuerlichen Hindernisse bei grenzüberschreitenden Un-

gen an juristische Personen, die über eine Beteiligung von ternehmensaktivitäten in rascher Folge beseitigt wurden. An-

mindestens 25 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft derseits die markanten landesrechtlichen Verbesserungen für

verfügen, ab 1992 vollständig von den Quellensteuern freizu- Holdinggesellschaften in anderen Staaten bei gleichzeitiger

stellen. Im weiteren sind sich die Unterhändler Deutschlands Stagnation beziehungsweise gar Verschlechterung des

und der Schweiz darüber einig, in einem noch auszuhandeln- steuerlichen Umfeldes in der Schweiz.

den Zusatzprotokoll zum geltenden DBA die Quellenbesteue- Folgen sind eine deutliche Schlechterstellung und die besorg-

rung auf Dividendenzahlungen unter verbundenen Unterneh- niserregende Diskriminierung schweizerischer Holdinggesell-

men gegenseitig aufzuheben. Diese neue Regelung soll spä- schaften mit ausländischen Beteiligungen im Vergleich zu den

testens ab Mitte 1996, also auf den Zeitpunkt des Auslaufens in EG-Staaten domizilierten Gesellschaften und damit eine Be-

der Deutschland nach der Mutter-Tochter-Richtlinie einge- nachteiligung des Standortes Schweiz für die für die Schwei-

räumten Uebergangsfrist, Anwendung finden. zer Volkswirtschaft besonders wichtigen schweizerischen Di-

Durch das Zusammenspiel der vollständigen Befreiung des rektinvestoren im Ausland.

Beteiligungsertrages von den direkten Steuern (nach Inkraft- Ich bringe Ihnen ein Beispiel: Nestlé, unser Lebensmittelkon-

treten der Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung) und zern, bezieht 100 Franken Dividenden aus Italien, 13 Franken

von den Quellensteuern (durch entsprechende gegenseitige verbleiben in Italien und sind als Quellensteuer nicht rückfor-

Vereinbarungen mit einer zunehmenden Zahl von Staaten) derbar. Unilever, ein holländischer Konkurrent, bezieht, eben-

kann somit eine mehrfache Besteuerung des ausgeschütteten falls aus Italien, 100 Franken Dividenden, aber ohne Quellen-

Ertrages von Tochtergesellschaften vermieden werden. steuerabzug; dies ist ein klarer Konkurrenzvorteil, der sich

3. In der Begründung der Motion wird zudem der Befürchtung dann bei der Unternehmensentwicklung auswirken wird.

Motion Etique 2528 N 14 décembre 1992

Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort die Notwendigkeit quenz, dass man zur proportionalen Besteuerung übergeht.

von Massnahmen zur Verbesserung der Attraktivität des Hol- Interessant ist bei allen drei Motionären, dass sie alle für

dingstandorts Schweiz, der sich namentlich durch die steuerli- Steuererleichterung sind, aber noch niemand hat gesagt, wie

chen Entwicklungen in der EG verschlechtert hat. Er sichert man das Geld hereinbringt, und niemand gibt uns Garantie,

zu, die daraus resultierenden Standortnachteile durch Anpas- dass wir eine Lösung finden, damit wir die Steuerausfälle auch

sung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) decken können.

wettzumachen. Diese Absicht ist sehr zu begrüssen, doch in Ich bitte Sie also auch hier, die Motion in ein Postulat umzu-

den letzten Monaten waren keine Fortschritte zu verzeichnen. wandeln. Die Frage wird im Rahmen der Revitalisierung ge-

Ich fordere daher den Bundesrat mit meiner Motion auf, seine prüft

Absicht umgehend in die Tat umzusetzen, wobei die DBA mit

Belgien, Frankreich, Italien und Spanien vordringlich ange- Hess Peter: Herr Bundesrat Stich, Sie haben gesagt- Sie ha-

passt werden müssten. ben den Satz allerdings nicht zu Ende geführt, sondern sind

Die Quellensteuerbefreiung sollte neben den Dividenden dann zur Proportionalsteuer übergegangen -, mein Vorschlag

auch für Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehen werden. bezüglich der grenzüberschreitenden Restrukturierung würde

Wichtig ist: Neben den bilateralen Verhandlungen mit den ein- bedingen, dass man auf die Bildung stiller Reserven verzichte.

zelnen EG-Staaten sollte der Bundesrat auch die Möglichkeit Das ist eben gerade nicht notwendig, weil ich dargelegt habe,

des Abschlusses einer speziellen Vereinbarung mit der EG als dass mein Vorschlag zur Praxisänderung steuerneutral vollzo-

Ganzer ernsthaft prüfen. Die EG-Kommission beabsichtigt gen werden kann, indem wir ja nicht auf eine Besteuerung ver-

nämlich, im Bereich der DBA-Politik gegenüber Nicht-EG- zichten, sondern lediglich einen Steueraufschub gewähren.

Staaten aktiv zu werden, womit eine spezielle Vereinbarung Es handelt sich um den grenzüberschreitenden Austausch

mit der Schweiz über die gegenseitige Quellensteuerbefrei- von Beteiligungen, wobei das Steuersubstrat der Schweiz

ung nicht mehr a priori ausgeschlossen werden darf. Ange- nicht entzogen wird. Erst wenn ein Verkauf an einen Drittkon-

sichts des Scheiterns des EWR-Beitritts sieht sich die Schweiz zern, also an ein Drittunternehmen ausserhalb des Konzerns

auch in anderen Bereichen - ich erinnere an das Luftverkehrs- vorgenommen wird, dann müssen die stillen Reserven selbst-

abkommen - zu einem solchen Vorgehen gezwungen. verständlich versteuert werden.

Der Bundesrat geht in seiner Antwort auf die steuerliche Be- Also hier, Herr Bundesrat Stich, muss ich Ihnen gar keinen

nachteiligung ein, denen schweizerische Unternehmen bei Kompensationsvorschlag unterbreiten, weil mein Vorschlag

grenzüberschreitenden Umstrukturierungen ausgesetzt sind. eben a priori steuerlich neutral ist.

Leider finden sich in der Antwort des Bundesrates keine Vor-

schläge zur Beseitigung dieses gewichtigen Standortnachtei- Bundesrat Stich: Ich möchte Herrn Hess Peter nur sagen,

les. Er erwähnt dazu lediglich: «Es bleibt abzuwarten, ob es dass im Falle der Restrukturierung natürlich keine Steuern ge-

gelingt, auch bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen schuldet werden. Das ist richtig. Die Steuern werden erst dann

von Unternehmen zu allseitig akzeptablen Lösungen zu ge- geschuldet, wenn die Unternehmung aufgelöst wird, und das

langen.» ist eigentlich der Zweck der Uebung: Wenn man eine Firma

Seitens der Wirtschaft wurden der Eidgenössischen Steuer- sanieren will, wenn man die stillen Reserven ohne Steuern ins

verwaltung schon vor einiger Zeit Vorschläge unterbreitet, um Ausland gibt, dann hat man in der Regel definitiv darauf ver-

wenigstens für konzerninterne Umstrukturierungen die unge- zichtet, denn fünf oder zehn Jahre nachher braucht man sich

rechtfertigte und angesichts der EG-Fusionsrichtlinie diskrimi- nicht mehr für Steuern zu melden.

nierende steuerliche Praxis zu ändern. Konkret geht es um

den Verzicht auf die Besteuerung der stillen Reserven bei kon- Abstimmung - Vote

zerninternen Umstrukturierungen, solange keine Veräusse- Für Ueberweisung als Motion 84 Stimmen

rung an einen konzernfremden Dritten erfolgt Für Ueberweisung als Postulat 47 Stimmen

Es handelt sich dabei um eine äusserst wirkungsvolle Mass-

nahme zur Verbesserung des Holdingstandortes Schweiz, die

sich durch Aenderung der schweizerischen Praxis unilateral,

rasch und - was ebenfalls wichtig ist, Herr Bundesrat Stich - 92.3327

#ST#

ohne Steuerausfälle realisieren lässt.

Die Aenderung der geltenden Praxis hätte zudem den sehr ge- Motion Etique

wichtigen Vorteil, dass schweizerische Holdinggesellschaften Finanzströme

mit Tochtergesellschaften in den EG-Staaten auf indirektem

zwischen Staat und Wirtschaft

Weg in den Genuss der gleichen steuerlichen Vorteile wie EG-

Gesellschaften gelangen können, indem die bisher direkt ge- Flux financiers entre l'Etat

haltenen Beteiligungen in eine EG-Zwischenholding einge- et l'économie générale du pays

bracht werden. Dies ist heute aufgrund der restriktiven schwei-

zerischen Praxis bei grenzüberschreitenden Umstrukturierun-

gen mit hohen Steuerkosten verbunden.

Ich ersuche den Bundesrat, diesen Vorschlag zur Verbesse-

rung des Holdingstandortes möglichst rasch zu verwirklichen. Wortlaut der Motion vom 27. August 1992

Ich ersuche Sie, meine Motion als Motion zu überweisen. Der Bundesrat wird gebeten, eine Uebersicht über die durch

gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten (öffentli-

Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, auch diese Motion in ein cher Verkehr, Gesundheitswesen, Militär, Landwirtschaft, öf-

Postulat umzuwandeln. fentliche Werke, Post- und Fernmeldeverkehr) ausgelösten Fi-

Der Motionär hat dargelegt, was der Bundesrat auf dem Wege nanzströme auszuarbeiten, damit deren Einfluss auf die Volks-

der Doppelbesteuerungsabkommen bis heute alles getan hat wirtschaft, im besonderen auf Ebene der Verwendung von

Wir werden das auch in der Zukunft tun, um Regelungen zu Produktions- und Beschäftigungsfaktoren, ermittelt werden

finden. kann.

Zur Frage des Verzichts auf die Besteuerung der stillen Reser-

ven bei Restrukturierungen: Das werden wir im Rahmen der Texte de la motion du 27 août 1992

sogenannten Revitalisierung behandeln. Wenn man in einem Le Conseil fédéral est prié de préparer un tableau des flux fi-

solchen Fall auf die Besteuerung von stillen Reserven verzich- nanciers provoqués par certaines activités publiques ou

tet, muss man sich auch bewusst sein, dass man wenigstens semi-publiques - transports publics, santé publique, armée,

vorher das Steuersubstrat auch ausschöpft. Es gibt dann kei- agriculture, travaux publics, postes et télécommunications,

nen Grund mehr, ein Steuersystem zu wählen, das die Schaf- etc. -afin d'en déterminer l'effet sur l'économie nationale, no-

fung von Reserven begünstigt. Wenn man diese Motion oder tamment au niveau de l'utilisation des facteurs de production

dieses Postulat annehmen will, hat dies im Klartext zur Konse- et des emplois.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Hess Peter Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen

Rahmenbedingungen

Motion Hess Peter Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band VI

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3326

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 14.12.1992 - 14:30

Date

Data

Seite 2526-2528

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Ref. No 20 022 042

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