Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3307 KI-generiert

Swiss Criminal Code Revision: Suspension of Prison Sentences Extended to 36 Months

Geschäftsnummer VPB 91-3307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a motion to revise the Swiss Criminal Code to allow judges to suspend the execution of prison sentences up to 36 months, an increase from the previous 18-month limit. The majority reasoned that extending the suspension period aligns with international trends and has proven effective in reducing recidivism by allowing judges to better consider an offender's individual circumstances. They also noted that the current 18-month limit is low compared to other European countries, and that increasing the suspension period would help alleviate prison overcrowding by allowing more sentences to be served conditionally.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Absatz, Art. 110 beim, Art. 41 Abs. 1 StGB; Swiss Criminal Code Revision: Suspension of Prison Sentences Extended to 36 Months: The majority reasoned that extending the suspension period aligns with international trends and has proven effective in reducing recidivism by allowing judges to better consider an offender's individual circumstances. They also noted that the current 18-month limit is low compared to other European countries, and that increasing the suspension period would help alleviate prison overcrowding by allowing more sentences to be served conditionally.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Aussetzungsfrist Strafzumessung Verlängerung der Untersuchungshaft Europäische Länder Strafaussetzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 StGB

The court considered the revision of this article regarding the suspension of prison sentences.

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Volltext

Motion du Conseil national (Iten Joseph) 970 9 décembre 1993

Art. 175 #ST# 91.3307

Proposition de la commission

AI.1 Motion des Nationalrates

Majorité (Iten Joseph)

Sont réputés titres tous écrits, enregistrements sur des sup-

ports de données et sur des supports-images et tous signes Bedingter Strafvollzug. Aenderung

destinés et propres à prouver un fait ayant une portée juridi- Motion du Conseil national

que. (Biffer le reste de l'alinéa) (Iten Joseph)

Minorité Sursis à l'exécution des peines. Révision

(MeierJosi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli)

Adhérer à la décision du Conseil national, mais:

.... est assimilé à un écrit, s'il a la même destination.

Al. 2 Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1993

Adhérer à la décision du Conseil national Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu

Abs. 1-AI.1 revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe

bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben

Frau Beerli, Berichterstatterin: Es ist genau die gleiche Diffe- kann.

renz, die wir in Artikel 110 beim bürgerlichen Strafgesetzbuch

hatten. Aber wir haben sie dort an sich schon entschieden.

Texfe de la motion du 3 juin 1993

Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41 alinéa pre-

Präsident: Kann sich Frau Josi Meier dieser Auffassung an-

mier du Code pénal suisse (CP) comme il suit: «en cas de

schliessen, dass die Frage damit erledigt ist?

condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas

trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire,

Frau MeierJosi, Sprecherin der Minderheit: Eindeutig!

le juge pourra suspendre l'exécution de la peine....»

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité Antrag der Kommission

Ueberweisung als Postulat beider Räte

Abs. 2-Al. 2

Angenommen -Adopté Proposition de la commission

Transmettre comme postulat des deux conseils

Ziff. Ili, IV.IVbis.V

Antrag der Kommission Zimmerli, Berichterstatter: Am 23. September 1991 reichte

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Nationalrat Iten Joseph eine Motion ein. Damit lud er den Bun-

desrat ein, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafge-

Ch.lll,IV,IVbis,V setzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Rich-

Proposition de la commission ter den Vollzug einer Freiheitsstrafe neu bis zu 36 Monaten

Adhérer à la décision du Conseil national aufschieben kann. Der Motionär verwies darauf, dass die Pro-

blematik des Vollzugs verhältnismässig kurzer Freiheitsstra-

Angenommen -Adopté fen gegenwärtig gesamteuropäisch diskutiert werde und dass

es gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der Strafe opportun

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble sei, dem Richter die Möglichkeit zu geben, Persönlichkeit und

Für Annahme des Entwurfes 28 Stimmen Lebensumstände des Täters besser zu würdigen.

(Einstimmigkeit) Im Nationalrat wurde die Motion mit dem Hinweis darauf be-

stritten, dass im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils

Abschreibung - Classement des Strafgesetzbuches noch weitere Fragen im gleichen Zu-

sammenhang diskutiert werden müssten, namentlich die Ge-

Antrag des Bundesrates währung des sogenannten «sursis partiel». Deshalb wurde im

Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses Nationalrat die Behandlung im Ratsplenum auf 1993 verscho-

gemäss Seite 1 der Botschaft ben. Weil sich aber der Bundesrat bereit erklärt hatte, die Mo-

Proposition du Conseil fédéral tion anzunehmen, blieb Herrn Iten im Nationalrat nach Anhö-

Classer l'intervention parlementaire rung der gegen seine Motion erhobenen Kritik nur noch übrig,

selon la page 1 du message im Plenum zu erklären, eigentlich wäre er auch mit der Ueber-

weisung seines Vorstosses als Postulat einverstanden

Angenommen -Adopté gewesen.

Nachdem Herr Bundesrat Koller vor dem Plenum des Natio-

Präsident: Der Entwurf B ist nicht behandlungsreif und wird nalrates abschliessend darauf hingewiesen hatte, dass das

demzufolge heute nicht beraten. Anliegen des Herrn Iten bereits in den Vernehmlassungsent-

wurf zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenom-

men worden sei, überwies der Nationalrat die Motion am

An den Nationalrat-Au Conseil national 3. Juni dieses Jahres ohne weitere Diskussion.

Das war die Ausgangslage für die Behandlung des Geschäfts

in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen. Am

14. Oktober führte diese Kommission eine grundsätzliche

Aussprache zur Frage durch, ob und gegebenenfalls wie das

Anliegen der Motion im Rahmen der hängigen Revision des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu diskutieren sei.

Auch war man sich in der Sache selber durchaus nicht einig.

So wurde in der Kommission die Auffassung vertreten, für eine

Milderung der Vorschriften über den bedingten Strafvollzug

bestehe angesichts der heutigen Verhältnisse kein Grund.

Endlich wurde in die Diskussion eingebracht, dass man bei

der Handhabung des bedingten Strafvollzugs zweckmässi-

9. Dezember 1993 971 Motion des Nationalrates (Iten Joseph)

gerweise zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern unter- Ich habe das in der Kommission so beantragt und bin damit,

scheiden müsste. Anderseits war weitgehend unbestritten, wie der Herr Kommissionspräsident es dargestellt hat, mit

dass die Motion des Nationalrates insoweit offene Türen ein- 10 zu 1 Stimmen - nicht eben rühmlich - untergegangen.

rennt, als die aufgeworfene Frage in der Tat bereits Gegen- Aber ich halte an diesem Antrag fest. Die allgemeine Tendenz

stand der hängigen Revision des Allgemeinen Teils des Straf- geht dahin, dass man Freiheitsstrafen soweit wie möglich

gesetzbuches ist und dass deshalb die politische Diskussion durch andere Strafen ersetzen will. Ich bin überzeugt, dass

über die damit verbundenen heiklen Fragen doch nicht ein- das der falsche Weg ist Artikel 41, wie er heute im Strafgesetz-

fach vorweggenommen werden sollte. buch steht, gibt dem Richter die Möglichkeit, den Vollzug einer

Konsequenterweise beschloss die Kommission mit 10 zu 1 Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufzuschieben.

Stimmen, dem Rat zu beantragen, die Motion des Nationalra- Es muss eine Strafe sein, die nicht mehr als 18 Monate dauert.

tes - ursprünglich die Motion Iten Joseph - im Sinne des Ge- 18 Monate zu erhalten, das ist früher doch eine recht kleine

schäftsverkehrsgesetzes als Postulat beider Räte zu überwei- Veranstaltung gewesen. Heute werden die Strafen, da die

sen. Damit bliebe das Geschäft dort, wo es sich bereits befin- Richter in der Tendenz etwas milder sind, eben auch milder;

det und wo es auch hingehört, nämlich beim Bundesrat, der wenn Sie neu dem Richter noch die Möglichkeit geben, bis

das Ergebnis der Diskussion bei der Aufarbeitung der Reaktio- 36 Monate bedingte Strafen auszufällen, dann können Sie

nen im Vernehmlassungsverfahren zum Allgemeinen Teil des halbe Kapitalverbrechen begehen, und der Richter kann im-

Strafgesetzbuches zu würdigen haben wird. mer noch eine bedingte Strafe aussprechen. Wenn Sie wis-

Im Namen der überwiegenden Mehrheit der Kommission bitte sen, wie die Richter mit der Kann-Formulierung umgehen,

ich Sie deshalb, die Motion als Postulat beider Räte zu über- dann wissen Sie, was das heisst; es wird nur noch bedingte

weisen. Strafen bis zu einem Strafmass von 36 Monaten geben.

Da, meine ich, sollte man den Bundesrat nicht in der Meinung

Bundesrat Koller: Obwohl ich weiss, dass man den Ratsbe- lassen, das werde ohne Probleme gehen, er werde die Revi-

trieb rationalisieren soll, erlaube ich mir einige kurze Bemer- sion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches «mit links»

kungen. Denn dieses Thema hat doch eine gewisse Aktualität. über die Runden bringen. Ich bin mir völlig bewusst, dass es

Ich möchte festhalten, dass dieses Problem der bedingten hier nicht der Ort ist, argumentativ breit aufzutreten, aber ich

Freiheitsstrafe nicht mit der heute im Vordergrund der öffentli- möchte den Bundesrat nicht in eine Falle laufen lassen. Das

chen Diskussion stehenden bedingten Entlassung verwech- würde er ohne Zweifel, wenn man ihm sagen würde: Jawohl,

selt werden darf. Das sind zwei verschiedene Institute, und geh auf diesem Wege weiter! Der Allgemeine Teil ist jetzt zu

was aufgrund der bedauernswerten Ereignisse in Zürich in der einfach gemacht, er ist zu freundlich gemacht; man darf in die-

öffentlichen Diskussion vor allem kontrovers ist, ist die vorzei- ser ganzen Geschichte die Härte doch auch nicht vergessen.

tige bedingte Entlassung von Schwerverbrechern. Darum Mein Antrag zielt in die Richtung, das dem Bundesrat deutlich

geht es hier eindeutig nicht Es geht um die Frage des Aus- zu machen.

sprechens von bedingten Freiheitsstrafen. Diese bedingten Wir haben die Bevölkerung zu schützen. Sie haben, Herr Bun-

Freiheitsstrafen haben sich auch in der Schweiz als ein sehr desrat, das Thema «Innere Sicherheit» als Departements-

wirksames sozialpolitisches Instrument erwiesen, weil rund schwerpunkt für das Jahr 1994 gewählt Ich glaube heute

zwei Drittel aller Freiheitsstrafen schon heute bedingt ausge- noch, dass das StGB eine generalpräventive Wirkung hat, die

sprochen werden und etwa 90 Prozent der Verurteilten sich durch die allzu large Gestaltung des bedingten Vollzuges von

nachher bewähren, während es bei den unbedingt Verurteil- Freiheitsstrafen untergraben wird.

ten in bezug auf die Rückfälligkeit viel schlechtersteht. Bei den Deshalb stelle ich Ihnen den Antrag, diesen Vorstoss auch

unbedingt Verurteilten - natürlich handelt es sich hier zum Teil nicht als Postulat zu überweisen.

um eine andere Täterkategorie - beträgt die Rückfallquote

50 Prozent Die heute bei uns geltende Obergrenze von Danioth: Ich möchte ebenfalls ein Zeichen setzen. Ich glaube,

18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Vorschläge der Expertenkommission sind in einer krimina-

ist im internationalen Vergleich niedrig. Zahlreiche Länder ha- listischen Schönwetterlage entstanden, die vielleicht doch die

ben in den vergangenen 30 Jahren die Grenze für den beding- Bedürfnisse und Aengste der Bevölkerung zu wenig ernst ge-

ten Strafvollzug mit guten Erfahrungen heraufgesetzt: nommen hat Ich teile vor allem die Auffassung des Kommis-

Deutschland und Oesterreich auf zwei Jahre, Portugal auf sionspräsidenten, dass die isolierte Behandlung dieses Pro-

drei, Frankreich auf fünf, Schweden sogar auf zehn Jahre. blems der Situation nicht gerecht würde. Es wäre nämlich not-

Man hat erforscht, inwiefern diese Gesetzesänderungen eine wendig, auch den Sinn der Freiheitsstrafe generell auf die

Erhöhung der Kriminalität bewirkt haben. Eine solche Erhö- Zweiteilung Zuchthaus- und Gefängnisstrafe zu überprüfen.

hung ist in diesen Ländern nicht eingetreten. Durch das ver- Persönlich habe ich die Erfahrung gemacht, dass das Pro-

mehrte Verhängen von bedingten Freiheitsstrafen kann viel- blem nicht beim Strafrahmen und nicht bei den Möglichkeiten

mehr sogar mit einer Senkung der Rückfallraten gerechnet einer bedingten oder unbedingten Strafe liegt, sondern darin -

werden. wie es Herr Schmid Carlo aufgezeigt hat -, dass in vielen Fäl-

Zudem haben sich die Massstäbe in bezug auf die Schwere ei- len der Richter die Möglichkeiten nicht ausschöpft, die ihm

nes Falles im Verlaufe der Zeit natürlich auch verändert. Das - das Strafgesetz heute schon gibt Wenn wir diese Stufe nun

und vor allem die positiven internationalen Erfahrungen - ist einfach auf 36 Monate hinaufsetzen, dann ist praktisch alles

der Hintergrund, vor dem uns der Expertenentwurf zum Allge- und jedes in eine bedingte Strafe abzuwandeln; dann schie-

meinen Teil des Strafgesetzbuches, der heute in Vernehmlas- ben wir die Verantwortung weg. Wir weichen damit der Diskus-

sung ist, vorschlägt, dass wir auch in unserem Land künftig sion über die Frage aus, welche Bedeutung die Strafe heute

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedingt aussprechen kön- noch hat: Ist sie nur noch Resozialsierungsmassnahme, oder

nen sollten. hat sie doch auch einen Sühnecharakter?

Aufgrund dieses Expertenentwurfes habe ich mich daher auch In diesem Sinne glaube ich ebenfalls, dass es besser wäre,

im Nationalrat bereit erklärt, die Motion Iten Joseph als solche der Bundesrat würde das Anliegen gesamthaft überprüfen.

entgegenzunehmen. Ich weiss, dass Sie diesbezüglich zu- Ich persönlich habe nichts gegen eine Ueberweisung als

rückhaltend sind, und ich kann auch mit dem Postulat leben. Postulat; sicher sollte der Vorstoss nicht als Motion über-

Aber es ist mir wichtig, hier die Gründe darzulegen, weshalb wiesen werden.

wir mit grösster Wahrscheinlichkeit einen solchen Vorschlag

unterbreiten werden. M. Petitpierre: Pour qu'il n'y ait pas de malentendus, j'aime-

In diesem Sinn bin ich auch bereit, das Postulat entgegenzu- rais dire que ceux qui voteront cette motion n'ont aucune in-

nehmen. tention d'affaiblir l'application du droit pénal en Suisse - pas la

moindre - et qu'ils n'ont pas l'intention non plus de souscrire

Schmid Carlo: Ich stelle Ihnen den Antrag, die Motion auch par avance à ce qui figure dans le projet actuellement en

nicht in der Form eines Postulates zu überweisen, also Ableh- consultation. J'ai là-dessus des réserves profondes que je fe-

nung des Vorstosses. rai valoir en temps utile parce qu'ici ce n'est pas le lieu. Mais, je

Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) 972 9 décembre 1993

n'aimerais pas qu'on croie ici qu'en acceptant le sursis tel que façon qu'une expulsion pénale inconditionnelle du territoire

nous le propose M. Iten Joseph ou un système de sursis par- suisse des étrangers qui ont été condamnés pour violences,

tiel pour des temps plus longs nous voulions affaiblir l'applica- pour infractions contre les moeurs, pour brigandage, pour

tion du droit pénal. C'est une mise au point qui me paraît tout à commerce de stupéfiants, à une peine de réclusion, ne puisse

fait essentielle. Vu le cours que prend la discussion, on pour- pas être remise par les autorités administratives.

rait se tromper. Une expulsion pénale inconditionnelle à vie peut être pronon-

Nous sommes donc au clair. Nous ne sommes pas d'accord cée lors de la première infraction, si les délits mentionnés ci-

avec la proposition Schmid Carlo: pas du tout parce que nous dessus permettent de conclure à la bassesse de caractère du

voulons adoucir l'application du droit pénal, mais parce que délinquant

nous voulons l'améliorer, ce qui est différent

Antrag der Kommission

Bundesrat Koller: Ich möchte Sie jetzt doch bitten, das Kind Ueberweisung als Postulat beider Räte

nicht mit dem Bade auszuschütten. Weil auf dem Gebiete der

bedingten Entlassung und auch auf dem Gebiete der Urlaubs- Proposition de la commission

gewährung offensichtlich Fehler passiert sind, sollte man nun Transmettre comme postulat des deux Conseils

nicht wegen dieser Fehler auf einem ganz anderen Gebiet die-

ses nach allen internationalen und schweizerischen Erfahrun- Zimmerli, Berichterstatter: In einer parlamentarischen Initia-

gen positive Institut der bedingten Freiheitsstrafe in Misskredit tive in Form einer allgemeinen Anregung hatte Nationalrat Mo-

bringen. Das sind wirklich zwei verschiedene Paar Stiefel. ser am 4. Juni des letzten Jahres beantragt, die Bestimmun-

Wir haben die Uebung, dass wir Expertenberichte, wenn sie gen über die Landesverweisung für Ausländer in bestimmten

nicht grundsätzlich total querliegen, als solche in die Ver- Fällen massiv zu verschärfen (92.421 ; AB 1993 N 1368). Dabei

nehmlassung geben. Man sollte meines Erachtens nun nicht, übte der Initiant scharfe Kritik an der bundesgerichtlichen

weil der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils Rechtsprechung zum Artikel 55 des Strafgesetzbuches.

des Strafgesetzbuches einige Punkte enthält, gegenüber de- Die Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalra-

nen auch ich kritisch eingestellt bin, bei einem Punkt anset- tes hielt dafür, die Frage der Koordination zwischen gerichtli-

zen, wo alle schweizerischen und internationalen Erfahrungen cher Landesverweisung und administrativer Ausweisung sei

gerade positiv sind. Ich bin sogar überzeugt: Wenn wir nicht in bei der Beratung des neuen Ausländergesetzes zu prüfen.

diese Richtung gehen, laufen wir Gefahr, dass wir kontrapro- Ferner seien die Vorschläge der Expertenkommission zur Re-

duktiv sind. Denn was passiert in diesem Land, bei unseren vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einmal

überfüllten Gefängnissen, wenn es uns nicht gelingt, mehr be- mehr abzuwarten; aus diesem Grund sei der Initiative keine

dingte Freiheitsstrafen auszusprechen? Dann haben wir kei- Folge zu geben.

nen Platz mehr für Schwerverbrecher. Das ist das Faktum, von Die Minderheit der nationalrätlichen Kommission teilte dem-

dem Sie gerade heute wieder in den Zeitungen aus Zürich le- gegenüber die Auffassung des Initianten, die strafrechtlich un-

sen konnten. bedingt ausgesprochene Landesverweisung auf Lebenszeit

Angesichts der Emotionen, die hochgegangen sind, weil Feh- sollte schon bei der Ersttat ausgesprochen werden können,

ler passiert sind - aber die Juristerei ist immer noch die Kunst wenn Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikte, bewaffnete

des Unterscheidens, und hier handelt es sich wirklich um zwei Raubüberfälle oder Drogenhandel auf eine besonders ver-

total verschiedene Institutionen -, wäre ich Ihnen dankbar werfliche Gesinnung des Täters schliessen Hessen. Sie wollte

dafür, wenn Sie der Ueberweisung als Postulat zustimmen deshalb den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, Strafge-

würden. setzbuch und Anag entsprechend abzuändern.

Nach einer eingehenden Diskussion über den gesetzgeberi-

Abstimmung - Vote schen Handlungsbedarf- das Thema war einmal mehr die in-

Für Ueberweisung des Postulates 19 Stimmen nere Sicherheit - beschloss der Nationalrat am 18. Juni dieses

Dagegen 11 Stimmen Jahres mit 85 zu 39 Stimmen, der Initiative keine Folge zu

geben.

Im Sinne der Kommissionsminderheit entschied er sich aber

für die jetzt bei uns zur Diskussion stehenden Motion.

#ST# 93.3025 Die Abstimmung im Nationalrat erfolgte unter Namensaufruf.

102 Stimmen wurden für und 62 Stimmen gegen die Motion

Motion des Nationalrates abgegeben. Der Bundesrat hatte beantragt, die Motion abzu-

(RK-NR 92.421) lehnen.

Landesverweisung für Ausländer Auch zu diesem Geschäft führte die Kommission für Rechtsfra-

gen eine detaillierte Aussprache durch. Das Ziel der Motion ist

Motion du Conseil national ein doppeltes: Erstens soll die Verwaltungsbehörde die Lan-

(CAJ-CN 92.421) desverweisung nicht mehr aufschieben dürfen, wenn diese

Expulsion de délinquants étrangers vom Strafrichter zusammen mit einer Zuchthausstrafe unbe-

dingt ausgesprochen worden ist; zweitens soll auch bei einer

Ersttat, wenn sie schwer genug ist, auf eine lebenslängliche

Landesverweisung erkannt werden können.

Die Kommission hat sich indessen davon überzeugen lassen

Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1993 - auch hier-, dass das Problem der Landesverweisung nicht

Der Bundesrat wird beauftragt, StGB und Anag dahin abzuän- isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang

dern, dass eine strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Lan- mit dem Institut der bedingten Entlassung im Sinne von Arti-

desverweisung bei Ausländern, die wegen Gewaltverbrechen, kel 38 des Strafgesetzbuches steht

Sittlichkeitsdelikten, bewaffneten Raubüberfällen, Drogen- Weiter ist die Motion auch unter dem Gesichtswinkel der

handel zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von Rechtsgleichheit nicht unbedenklich. Beim Ausländer muss

den Verwaltungsbehörden nicht aufgeschoben werden darf. bei der Prüfung, ob er resozialisierungsfähig sei, auch unter-

Soweit die obgenannten Verbrechen auf eine besonders ver- sucht werden, wo die Chancen dafür besser sind: im eigenen

werfliche Gesinnung des Täters schliessen lassen, kann eine Land oder in der Schweiz. Wenn das nicht mehr möglich sein

strafrechtlich unbedingte Landesverweisung auf Lebzeiten soll, wird der Ausländer schlechter behandelt als der Schwei-

schon bei der Ersttat ausgesprochen werden. zer; das ist im Lichte von Artikel 4 der Bundesverfassung un-

haltbar.

Texte de la motion du 18 juin 1993 Endlich wird bei der Revision des Allgemeinen Teils des Straf-

Le Conseil fédéral est chargé de modifier le Code pénal et la loi gesetzbuches ja beabsichtigt, die strafrechtliche Landesver-

fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers de telle weisung generell nicht mehr vorzusehen. Ich würdige das

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (Iten Joseph) Bedingter Strafvollzug. Aenderung

Motion du Conseil national (Iten Joseph) Sursis à l'exécution des peines. Révision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3307

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.12.1993 - 08:00

Date

Data

Seite 970-972

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Ref. No 20 023 681

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