Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3289 KI-generiert

Motion to Increase DUI Penalties Rejected as Judicial Practice Issue

Geschäftsnummer VPB 91-3289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A motion proposed increasing criminal penalties for driving under the influence, arguing that lenient sentencing for accidents causing death or severe injury, particularly to children, was scandalous and treated as a minor offense. The court rejected the motion in its binding form, stating that while acknowledging the problem of lenient sentencing, it was primarily an issue of judicial practice rather than the legal framework itself, and that imposing minimum sentences would revert to a strict liability system, undermining the principle of culpability. The court favored addressing the issue through judicial discretion and ongoing public discussion, agreeing to consider the proposal as a postulate for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Absatz, Art. 91 Ab, Art. 16 Absatz, Art. 91 al. 3 (nouveau, Art. 16 al. 3; Motion to Increase DUI Penalties Rejected as Judicial Practice Issue: The court rejected the motion in its binding form, stating that while acknowledging the problem of lenient sentencing, it was primarily an issue of judicial practice rather than the legal framework itself, and that imposing minimum sentences would revert to a strict liability system, undermining the principle of culpability. The court favored addressing the issue through judicial discretion and ongoing public discussion, agreeing to consider the proposal as a postulate for further review.

Schlagwörter

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Überprüfung der Strafzumessung strafrechtliche Sanktion geringfügige Übertretung Rechtssysteme qualifizierte Fahrunfähigkeit einfache Kausalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 91 Absatz
Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- Art. 91 al.
Art. 91 Ab
Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- Art. 91 al.
Art. 16 Absatz
sung der Motion beantragen, aber zu einer Entgegennahme Art. 16 al.
Art. 91 al. 3 (nouveau
Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- Art. 91 al. 3 (nouveau)
Art. 16 al. 3
Proposed to revoke the driving license for at least the duration of the prison sentence for driving under the influence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 al. 3 (nouveau)

Proposed to increase the penalty for causing a fatal accident or serious injury while driving under the influence.

Art. 16 al. 3

Proposed to revoke the driving license for at least the duration of the prison sentence for driving under the influence.

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Volltext

29. Januar 1992 41 Motion Seiler Bernhard

den Datenschutz auch in diesem Bereich ernst; das Fernmel- prend le volant doit être conscient du danger qu'il fait courir

degesetz wird auf den 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten, und aux autres. Il importe donc de le punir en conséquence.

das Datenschutzgesetz steht bekanntlich unmittelbar vor dem Je charge le Conseil fédéral de soumettre immédiatement au

Abschluss der parlamentarischen Beratung. Demnach Parlement une révision des articles 91 et 16 de la loi sur la cir-

braucht es sicher keinen neuen Antrag an das Parlament Die culation routière dont la teneur serait la suivante:

Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- Art. 91 al. 3 (nouveau)

der neuen Technologie ständig neu zu prüfen und in diesem Celui qui aura ainsi provoqué un accident mortel ou occasion-

Sinne eine Daueraufgabe. Die künftigen Anpassungen an nant de graves bleussures sera puni d'un an d'emprisonne-

diese technischen Entwicklungen sind aber richtigerweise auf ment au moins.

Verordnungs- und Reglementsstufe vorzunehmen. L'article 91 alinéa 3 (ancienne version) devient l'article 91

Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir Ihnen Abwei- alinéa 4.

sung der Motion beantragen, aber zu einer Entgegennahme Art. 16 al. 3

als Postulat bereit sind. b. S'il a circulé en étant pris de boisson; dans ce cas le permis

de conduire ou le permis d'élève conducteur sera retiré au

Abstimmung - Vote moins pour la durée de la peine d'emprisonnement pronon-

Für Ueberweisung des Postulates 16 Stimmen cée.

Dagegen 18 Stimmen

Mitunterzeichner-Cosignataires: Bührer Esther, Danioth, Hu-

ber, Iten Andreas, Lauber, Rhyner, Ruesch, Schallberger,

Schiesser, Schmid Carlo, Simmen, Weber Monika, Ziegler Os-

wald, Zimmerli (14)

#ST# 91.3289

Seiler Bernhard: Wir alle kennen die einschlägigen Fälle aus

Motion Seiler Bernhard der Zeitung: Ein betrunkener Autofahrer verliert die Herrschaft

Verschärftes Strafmass für Fahren über sein Fahrzeug und verursacht einen Unfall. Die Opfer

in angetrunkenem Zustand sind unschuldige Menschen, oft sind es Kinder, und dies wiegt

besonders schwer. Auch die milden Gerichtsurteile kennen

Conduite en état d'ébriété. wir: eine bedingte Gefängnisstrafe dafür, dass in einem kurzen

Sanction aggravée Augenblick das Leben einer ganzen Familie zerstört wird,

dass ein junger Mensch sinnlos sterben muss.

Ich muss es hier ganz deutlich sagen: Ich kann Richter, die -

mit welcher Begründung auch immer - solche Urteile fällen,

nicht verstehen, und ich finde solche Urteile mehr als nur skan-

Wortlaut der Motion vom 17. September 1991 dalös. Für mich gibt es dafür nur eine Erklärung: Fahren in an-

Die sich in jüngster Zeit häufenden milden Urteile gegen Auto- getrunkenem Zustand ist für viele Richter immer noch ein Ka-

fahrer, die in angetrunkenem Zustand schwere Unfälle mit To- valiersdelikt.

desfolge (viele Kinder sind darunter) verursachen, geben zu Ich weiss, dass das geltende Recht ein angemessenes Straf-

höchster Besorgnis Anlass. Obwohl schärfere Strafmasse an- mass durchaus zulässt,- und ich weiss auch, dass es verant-

gewendet werden könnten, wird Fahren in angetrunkenem wortungsbewusste Richter gibt, die entsprechende Urteile fäl-

Zustand offenbar immer noch als Kavaliersdelikt geahndet. len. Für mich aber sind die anderen entscheidend. Sie sind

Den Betroffenen wird es je nach kantonalem Prozessrecht zahlreich genug. Es liegt mir fern, als Politiker den Richtern

nicht einmal ermöglicht, die skandalösen Urteile weiterzuzie- vorzuschreiben, welche Strafen sie anzuwenden haben. Es

hen, wenn der Staatsanwalt darauf verzichtet Dies kann nicht liegt mir auch fern, den Juristen ins Handwerk zu pfuschen. Ich

länger geduldet werden. bin mir sehr wohl bewusst, dass für das Strafmass das tatsäch-

Wer in angetrunkenem Zustand Auto fährt, gefährdet das Le- liche Verschulden und nicht das Ergebnis einer Tat ausschlag-

ben anderer; dies ist als Tatsache unbestritten. Wer sich den- gebend sein sollte. Ich anerkenne durchaus, dass es juristisch

noch ans Steuer setzt, nimmt diese Gefährdung bewusst in wenig überzeugend wirkt, bei genau gleichen Voraussetzun-

Kauf und ist entsprechend zu bestrafen. gen den einen hart zu bestrafen, weil etwas passiert ist, den

Ich fordere den Bundesrat auf, dem Parlament umgehend anderen aber, weil er zufällig Glück gehabt hat, relativ milde

eine Revision der Artikel 91 bzw. 16 des Strassenverkehrsge- davonkommen zu lassen.

setzes in folgendem Sinne vorzulegen: Ich werde also für die juristischen Bedenken von Herrn Bun-

• Artikel 91 Absatz 3 (neu) desrat Koller durchaus Verständnis haben. Trotzdem halte ich

Wer dabei einen Unfall mit Todesfolge oder schwerer Verlet- an meiner Motion fest Ich bin nämlich nicht Jurist; ich bin Poli-

zung verursacht, wird mit Gefängnis von mindestens 1 Jahr tiker. Als Politiker nehme ich mir die Freiheit, etwas zu fordern,

bestraft was juristischen Erwägungen vielleicht nicht ganz standhält

Artikel 91 Absatz 3 (bisherige Fassung) wird neu Artikel 91 Ab- Es ist mir ein Anliegen, ein deutliches Zeichen zu setzen, weil

satz 4. etwas geschehen muss. In diesem Fall scheint mir der Preis

Artikel 16 Absatz 3 hoch genug, um mit Zwang zu erreichen, was beim heutigen

b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist; in diesem Fall ist Ermessensspielraum offenbar nicht überall möglich ist: näm-

der Führer- oder Lernfahrausweis mindestens für die Dauer lich ein Vergehen mit Todesfolge entsprechend zu bestrafen.

der ausgesprochenen Gefängnisstrafe zu entziehen. Ueber die abschreckende Wirkung von Strafen wird oft disku-

tiert Auch hier kann man die Frage stellen, wieweit sich ein An-

Texte de la motion du 17 septembre 1991 getrunkener in seinem Zustand von einer drohenden harten

Le nombre croissant de peines légères récemment pronon- Strafe abschrecken lässt, sich ans Steuer zu setzen. Für mich

cées à rencontre des conducteurs qui provoquent, en étant steht andererseits ebenso klar fest, dass die zahlreichen mil-

pris de boisson, des accidents mortels (et il y a parmi les victi- den Urteile gewiss gar nichts zur Abschreckung beitragen, im

mes de nombreux enfants) donne lieu aux plus vives inquiétu- Gegenteil: In einigen Fällen folgte kurze Zeit nach dem Unfall

des. Malgé le fait que des sanctions plus sévères pourraient mit Todesfolge bereits das nächste einschlägige Vergehen.

être appliquées, la conduite en état d'ébriété est encore de Wenn man das namenlose Leid, das über die betroffenen Fa-

toute évidence trop légèrement punie. En outre, selon les pro- milien hereinbricht, gewissen Urteilen und den dazugehöri-

cédures cantonales, il n'est même pas possible de demander gen Begründungen gegenüberstellt, muss man die wach-

une révision de ces jugements scandaleux si le procureur en sende Empörung in der Bevölkerung teilen. Man fühlt sich auf-

décide autrement. Cette situation ne peut être tolérée plus gerufen, etwas zu tun. Den Betroffenen selbst bleibt ja, je nach

longtemps. Celui qui conduit en état d'ébriété met en danger kantonalem Prozessrecht, nicht einmal die Möglichkeit, das

la vie d'autrui; ce fait est incontestable. Celui qui malgré cela Urteil weiterzuziehen.

Motion Weber Monika 42 29 janvier 1992

Lassen Sie mich zum Schluss aus der Reihe von unakzeptier- Wein getrunken hatte und dann plötzlich seine eigene Frau

baren Urteilen der letzten Zeit das jüngste-es stammt aus die- notfallmässig ins Spital bringen musste. Nun könnten Sie der-

sem Monat - herausgreifen; es kann in jeder Beziehung für artige spezifische Tatumstände nicht ausreichend berücksich-

alle anderen stehen: Ein Automobilist, bereits einschlägig vor- tigen, wenn auch in solchen Fällen eine Mindeststrafe gelten

bestraft, verursacht in schwerem Rauschzustand - bei würde, die unausweichlich zur Anwendung käme.

1,86 Promille Alkohol in seinem Blut - einen Unfall mit Todes- Problematisch erscheint mir sodann vor allem eine Verwirkli-

folge. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Gefängnisstrafe von chung der verlangten Gesetzesänderung betreffend Führer-

18 Monaten bedingt! Begründung des Urteils: Die Justiz dürfe ausweisentzüge. Nach dem heute bewährten schweizeri-

sich nicht willkürlichen Strömungen aussetzen und müsse un- schen System werden bei Strassenverkehrsdelikten die Strafe

abhängig bleiben. Und weiter: Der Fahrer sei zwar «recht sorg- und der Führerausweisentzug unabhängig voneinander

los und mit lockerer Geschwindigkeit gefahren». Für eine durch verschiedene Behörden und Verfahren - nämlich einer-

übersetzte Geschwindigkeit fehlten jedoch die Beweise. seits durch den Strafrichter im Strafverfahren und andererseits

Solche Worte gegenüber der Tatsache, dass das Leben eines durch die Strassenverkehrsbehörden im Verwaltungsverfah-

26jährigen Mannes völlig sinnlos ausgelöscht wurde! Sie ge- ren - festgelegt. Diese Unabhängigkeit würde mit einer Ver-

statten, dass mirfürderartigejuristischeUeberlegungen jedes wirklichung des Begehrens verunmöglicht

Verständnis fehlt und mich soviel blanker Zynismus mit echter Konsequenterweise musste dann nämlich auch die Kompe-

Wut erfüllt tenz zum Entzug des Führerausweises den Strafrichtern über-

Ich fordere Sie deshalb auf: Helfen Sie mit, ein Zeichen zu set- tragen werden. Ein solcher Systemwechsel, den wir zwar im

zen! Helfen Sie mit, dass solche Urteile nicht mehr möglich Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz-

sind! Ich bitte Sie, meine Motion zu unterstützen und sie zu buches zurzeit prüfen, ist schon heute bei der Konferenz der

überweisen. kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren auf entschiedenen

Widerstand gestossen. Diese Direktorenkonferenz hat an ihrer

Bundesrat Koller: Ich habe an sich grosses Verständnis für Sitzung vom 12. April 1991 eine entsprechende Aenderung

das Anliegen, das Herr Bernhard Seiler mit seiner Motion vor- des Strafgesetzbuches einstimmig abgelehnt

trägt Aber wie er in seiner Begründung bereits angedeutet Zusammenfassend darf ich daher festhalten: Der Bundesrat

hat, hat er offenbar auch Verständnis dafür, dass ich als Chef hat durchaus Verständnis für Ihr Anliegen. Wir werden Ihr An-

des Justiz- und Polizeidepartementes gehalten bin, diesen liegen im Rahmen einer Revision des Strassenverkehrsgeset-

Vorstoss auch unter juristischen Gesichtspunkten einer kriti- zes auch prüfen. Der Bundesrat ist nicht überzeugt, dass eine

schen Prüfung zu unterziehen. Erhöhung der Mindeststrafen eine adäquate Lösung im Rah-

Weil wir dafür grosses Verständnis haben, sind wir bereit, Ihren men unseres Schuldstrafrechtes wäre.

Vorstoss zur Prüfung entgegenzunehmen. Wir möchten aber Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, Ihre Motion als

den Rat bitten, ihn nicht in der verbindlichen Form der Motion Postulat an uns zu überweisen. Ich kann Ihnen versichern,

zu überweisen, und zwar aus folgenden Gründen: dass wir dieses Postulat ernst nehmen werden.

Das Problem, das Sie mit Ihrer Motion aufzeigen, ist nämlich

nicht ein Problem des gesetzlichen Strafrahmens - wofür wir Seiler Bernhard: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für die Be-

als Gesetzgeber zuständig sind -, sondern ein Problem der antwortung und seine Meinung, die er zu meiner Motion ge-

Gerichtspraxis. Dabei liegt es im Prinzip der Gewaltentren- äussert hat Ich verstehe seine juristischen Bedenken. Ich

nung, dass wir uns diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung habe das auch bei der Sammlung der Unterschriften feststel-

auferlegen müssen. Aber trotz dieser Zurückhaltung glaube len können. Ich bin mir bewusst, dass mehr als die Hälfte der

ich feststellen zu dürfen, dass es tatsächlich auch uns mit Anwesenden in diesem Saal wahrscheinlich Juristen sind.

Sorge erfüllt, weshalb gewisse Gerichte diesen ausreichen- Trotzdem halte ich an der Motion fest. Ich meine, wir Politiker

den gesetzlichen Strafrahmen nicht entsprechend nutzen. müssen jetzt einen neuen Massstab setzen, weil das bei den

Auch der Bundesrat hat den Eindruck, dass dieser Strafrah- Gerichten sonst nicht möglich ist. Wir haben ja 26 unterschied-

men, der seit dem Jahre 1975 selbst bei fahrlässiger Bege- liche Gerichte, die verschieden werten. Ich meine, wir müssen

hung Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren ermöglicht, in der als Politiker jetzt entscheiden, was wir zukünftig als Praxis wol-

Praxis leider immer wieder nicht entsprechend genutzt wird. len.

Andererseits muss ich aber auch festhalten, dass unsere Ich halte an der Motion fest

Ueberprüfung der Urteile nicht einen Nachweis einer systema-

tischen Schonung alkoholisierter Fahrzeugführer durch die Abstimmung - Vote

Gerichte ergeben hat. Es ist vielmehr so, dass auf diesem Ge- Für Ueberweisung der Motion 11 Stimmen

biet, wie auch auf anderen Gebieten des Strafrechtes, die Ge- Dagegen 16 Stimmen

richte allzu oft am unteren Rand des gesetzlichen Strafrah-

mens bleiben. Das ist vor allem im Vergleich dieser Delikte mit

beispielsweise den Delikten gegen Leib und Leben sicher

nicht unbedenklich. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass

die Korrektur dieses Tatbestandes von den Gerichten selber

kommen muss. Ich hoffe, dass die immer intensiver werdende

öffentliche Diskussion und auch die entsprechende Urteilskri- #ST# 91.3325

tik durch die Fachliteratur zu einer solchen Anpassung der

Rechtsprechungspraxis führen werden. Motion Weber Monika

Wenn wir Ihrem Vorschlag, der eine zwingende Mindeststrafe

vorsieht, folgen würden, dann würden wir tatsächlich wieder

Alkoholpromille-Grenzwert

einen gewissen Rückfall ins reine Erfolgsstrafrecht realisieren. Taux limite d'alcoolémie

Es wäre aus unserer Sicht doch sehr bedauerlich, wenn man

nun - nachdem in einer jahrhundertelangen Entwicklung die-

ser Schritt vom reinen Erfolgsstrafrecht zum Verschuldens-

strafrecht realisiert wurde-wegen einer unbefriedigenden Ge-

richtspraxis einen Rückfall ins Erfolgsstrafrecht realisieren Wortlaut der Motion vom 30. September 1991

würde. Denn das Verschuldensstrafrecht muss eben dem Aus der Statistik der Verkehrsunfälle für die Jahre 1989/1990

Richter die Möglichkeit belassen, wirklich alle Umstände des geht hervor, dass die Zahl der Verkehrsunfälle im letzten Jahr-

Einzelfalles zu würdigen, gerade auch die Umstände bei- zehnt stark angestiegen ist, die Zahl der Verkehrstoten aber

spielsweise, die zum Fahren im angetrunkenen Zustand ge- weiter abgenommen hat. Die durch Alkohol am Steuer beding-

führt haben. ten Todesfälle sind aber in der Vergleichszeit wieder im Stei-

Ich erinnere mich auch hier an meine eigene bescheidene Ge- gen begriffen. Auch der Anteil der bei alkoholbedingten Unfäl-

richtspraxis, an einen Fall, als jemand spätabends zu Hause len Verletzten ist im Vergleichszeitraum wieder angestiegen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Seiler Bernhard Verschärftes Strafmass für Fahren in angetrunkenem Zustand

Motion Seiler Conduite en état d'ébriété. Sanction aggravée

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Januarsession

Session Session de janvier

Sessione Sessione di gennaio

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3289

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 29.01.1992 - 08:00

Date

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Seite 41-42

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Ref. No 20 020 929

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