Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3264 KI-generiert

Gender Equality in Family Name Choice

Geschäftsnummer VPB 91-3264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a motion concerning the naming conventions upon marriage, which currently obligates the husband's name as the family name and only allows the wife's name to be added under specific conditions, violating the principle of gender equality. The court found that the existing legal framework, where the husband's name is automatically designated as the family name and the wife's name can only be chosen as the family name upon petition and for valid reasons, infringes upon the constitutional guarantee of equal rights between men and women. Consequently, the court supported the motion to revise the Civil Code to grant spouses greater freedom in choosing their family name, including the option of using the wife's name or renouncing a common surname, thereby aligning the law with constitutional principles of equality.

Legislator-Regeste

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Art. 30 ZGB, Art. 4 nicht, Art. 30 Mehr, Art. 4 Absatz, Art. 30 Absatz, Art. 160 Absatz; Gender Equality in Family Name Choice: The court found that the existing legal framework, where the husband's name is automatically designated as the family name and the wife's name can only be chosen as the family name upon petition and for valid reasons, infringes upon the constitutional guarantee of equal rights between men and women. Consequently, the court supported the motion to revise the Civil Code to grant spouses greater freedom in choosing their family name, including the option of using the wife's name or renouncing a common surname, thereby aligning the law with constitutional principles of equality.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienname Gleichheit von Frauen und Männern Recht auf Familiengründung Rechtswahl Petitionsrecht gewohnheitsrechtliche Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 30 ZGB
Cited as a provision that slightly mitigates the problem of Art. 160 ZGB but does not fully achieve gender equality.
Art. 4 nicht
l'article 4, 2e alinéa, de la constitution.
Art. 30 Mehr
weisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse den (Art. 30 ZGB).
Art. 4 Absatz
l'article 4, 2e alinéa, de la constitution.
Art. 30 Absatz
weisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse den (Art. 30 ZGB).
Art. 160 Absatz
Und vergessen Sie nicht: Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs.
Art. 4 Abs. 2 BV
Cited as the basis for the principle of equality between men and women, which the current name regulation violates.
Art. 160 ZGB
Cited as the current legal provision on family names that is considered discriminatory.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 Abs. 2 BV

Cited as the basis for the principle of equality between men and women, which the current name regulation violates.

Art. 160 ZGB

Cited as the current legal provision on family names that is considered discriminatory.

Art. 30 ZGB

Cited as a provision that slightly mitigates the problem of Art. 160 ZGB but does not fully achieve gender equality.

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Volltext

Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder 2648 N 16 décembre 1992

Herr Bundesrat Koller, ich danke Ihnen für die Bereitschaft, Mitunterzeichnerinnen - Cosignataires: Bär, Gardiol, Grendel-

das Postulat entgegenzunehmen. meier, Stocker (4)

Nun noch einige wenige Worte zu jenen im Rat, die noch um

ein Ja oder Nein zur Postulatsüberweisung ringen. In der letz- Schrittliche Begründung - Développement par écrit

ten Session haben wir dem Bericht zur sprachlichen Gleichbe- Die geltende Namensregelung bei Eheschliessung verletzt

rechtigung der Geschlechter in der Gesetzessprache zuge- den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Der

stimmt. Es gibt keine vernünftigen Gründe, die sprachliche Name des Ehemannes wird zum Familiennamen (Art 160

Gleichberechtigung im Schweizer Pass zu verwehren. In Arti- ZGB). Die Braut kann ihren Namen voranstellen. Der Name

kel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau der Ehefrau kann nur auf Gesuch der Brautleute und beim Vor-

sind gleichberechtigt.» Und ein letztes Argument: Die Ueber- liegen achtenswerter Gründe als Familienname gewählt wer-

weisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse den (Art. 30 ZGB). Diese Namensregelung verletzt Artikel 4

nicht. Dieser Hinweis mag einigen die Zustimmung er- Absatz 2 BV und ist auch im internationalen Vergleich über-

leichtern. holt Eine Revision drängt sich auf.

Wir Frauen möchten nicht länger nur mitgemeint sein. Wir

möchten nicht mehr länger Uebersetzungsarbeit leisten und

in der Sprache dauernd klären müssen, wo wir mitgemeint Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

sind und wo nicht. Dessen sind wir müde. Durch einen gleich- vom 6. November 1991

berechtigenden Sprachgebrauch fühlen wir Frauen uns bes- Rapport écrit du Conseil fédéral

ser zugehörig, integriert und ernst genommen. Dies kommt du 6 novembre 1991

letztendlich Frauen und Männern zugute. Die sprachliche Die Regelung des Familiennamens war bei der Revision des

Gleichstellung im Pass ist in ihrem Ausmass verglichen mit Eherechts, die am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, einer der

dem, was bezüglich Gleichstellung noch zu tun ist, erst ein umstrittensten Punkte. Das Parlament wollte seinerzeit unter

kleines Schrittchen. allen Umständen an der Einheit des Familiennamens für Ehe-

Durch die Ueberweisung des Postulates zur Gleichstellung im gatten und Kinder festhalten und war sich im klaren, dass die

Schweizer Pass verlieren Sie nichts. Und vergessen Sie nicht: Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1 und 2, Art 30

Mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung sind Frauen, Abs. 2 ZGB) Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht So soll

somit auch mehr als die Hälfte Ihrer Wähler und Wählerinnen. denn eine zweite Volksinitiative «für gleiche Rechte von Frau

Ich danke für Ihre Zustimmung. und Mann bei der Wahl des Familiennamens (Familien-Initia-

tive)» mit Sammelfrist bis zum 30. Oktober 1992 eingereicht

Bundesrat Koller: Auch hier hat die Wirklichkeit das Postulat werden (BB11991 I1153), nachdem eine erste Initiative mit

bereits überholt Der Bundesrat hat in Anwendung des Gleich- dem gleichen Zweck nicht zustande gekommen ist (BB11991

heitsartikels dem Postulat bereits Rechnung getragen und 11570). Die neue Initiative will an der Einheit des Familienna-

den Vordruck im Schweizer Pass nicht mehr geschlechtsneu- mens festhalten, aber den Brautleuten ein Wahlrecht für den

tral, sondern geschlechtsspezifisch formuliert. (Die Pässe mit Familiennamen einräumen.

dem neuen Vordruck werden ab zirka Februar 1993 an die Die heutige Regelung des Familiennamens entspricht nicht

Kantone abgegeben.) dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 Absatz 2 BV. Zwar be-

stimmt Artikel 30 Absatz 2 ZGB, dass das Gesuch der Braut-

Präsident: Herr Dreher hat seinen Antrag zurückgezogen. leute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Fami-

Das Postulat ist überwiesen. liennamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn achtenswerte

Gründe vorliegen. Dadurch wird die verfassungsrechtliche

Ueberwiesen - Transmis Problematik von Artikel 160 Absatz 1 ZGB etwas gemildert,

der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau aber

dennoch nicht voll verwirklicht.

Die Einheit des Familiennamens kann sich weit weniger als all-

#ST# 91.3264 gemein angenommen auf eine alte Rechtstradition berufen.

Vor der Einführung des Zivilgesetzbuches haben mehrere

Motion Kantone, namentlich in der Westschweiz und das Tessin, die

(Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder Regelung gekannt, dass Frauen bei ihrer Heirat ihren bisheri-

gen Namen behielten. Auch im europäischen Vergleich findet

ZGB-Revision. Familienname sich der Zwang zu einem einheitlichen Familiennamen immer

Nom de famille. Révision du CC weniger. Während die skandinavischen Rechtsordnungen

den Eheleuten freistellen, ob sie einen gemeinsamen Fami-

liennamen annehmen oder ob jeder seinen angestammten

Namen beibehalten will, kennen die Familiengesetze des ro-

manischen Rechtskreises keinen einheitlichen Familienna-

Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991 men. So berührt z. B. in Frankreich die Eheschliessung die

Der Bundesrat wird eingeladen, eine Aenderung des Zivilge- Namensführung nicht.

setzbuches einzuleiten, die die Namensregelung bei Ehe- Lassen sich für die Ehegatten gesetzestechnisch relativ ein-

schliessung in dem Sinne ändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der fach verschiedene Varianten finden, entstehen bei der Bestim-

Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte der Ge- mung des Familiennamens der Kinder offensichtliche Pro-

schlechter beachtet werden. Die Revision des ZGB soll dahin bleme. Im Rahmen einer Revision wäre zu prüfen, welche Re-

gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gelung möglich ist, um sowohl dem verfassungsrechtlichen

gewährleistet ist Als Familiennamen sollen sie sowohl den Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau als

Namen des Ehemannes als auch der Ehefrau bestimmen kön- auch den familien- und persönlichkeitsrechtlichen Erforder-

nen; ebenso sollte der Verzicht auf einen gemeinsamen Fami- nissen, einschliesslich einer befriedigenden und praktikablen

liennamen möglich sein. Lösung für den Familiennamen der Kinder, gebührend Rech-

nung zu tragen.

Texte de la motion du 21 juin 1991 Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Motion in ein Po-

Le Conseil fédéral est chargé de réviser les articles du code ci- stulatumzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage ver-

vil réglementant le choix du nom defamille lors du mariage afin setzt, die anstehenden Fragen umfassend zu prüfen.

de faire respecter l'égalité entre femmes et hommes fixée à

l'article 4, 2e alinéa, de la constitution. Cette révision devrait Schriftliche Erklärung des Bundesrates

laisser aux conjoints la liberté de choisir comme nom de fa- Déclaration écrite du Conseil fédéral

mille soit le nom de l'épouse, soit le nom de l'époux ou encore Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

de renoncer à un nom commun. wandeln.

16. Dezember 1992 N 2649 Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder

Frau Haering Binder: Die ursprüngliche Motionärin (Leuten- sie gleich geheissen hätte. Zudem ist es durchaus denkbar,

egger Oberholzer) wie auch ich selber sind von der heutigen dass eine Frau im Verlaufe ihres Frauenlebens bis zu drei-

Regelung des Familiennamens direkt betroffen. Diese gel- oder viermal die Identität wechseln muss, wie andere den

tende Regelung wurde bei der Revision des Eherechts vor ei- Mantel an der Garderobe abgeben.

nigen Jahren als Kompromiss in letzter Minute im Rat gefun- Ich bitte Sie deshalb, dieses Gesetz jetzt endlich dahin gehend

den. Es war ein Antrag meiner Vorgängerin, Doris Morf, die ihn zu ändern, dass wir einer modernen und einer echten Gleich-

in letzter Minute hier durchgebracht hat. Wir tragen also als berechtigung - auch auf dem Gebiet des Namens - zustim-

verheiratete Frauen einen Doppelnamen ohne Bindestrich. men können.

Mit anderen Worten: Der Name unseres Ehegattens wurde

zum Familiennamen - auch meine Tochter heisst so -; wir Bundesrat Koller: In diesem Punkt muss ich die Damen leider

aber haben unseren sogenannten Mädchennamen dem Fa- enttäuschen. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, diese Motion als

miliennamen vorangestellt. Im Alltag verwende ich allerdings, Postulat zu überweisen.

und das gilt für die meisten Frauen, die diese Doppelnamenlö- Zwar sind wir uns durchaus bewusst, dass die geltende Rege-

sung haben, lediglich den Mädchennamen. Wir identifizieren lung des Namenrechts dem Gleichheitsartikel nicht voll ent-

uns damit am meisten. spricht. Aber die Regelung des Namenrechts war bei der Ord-

Diese Lösung ist unbefriedigend, denn sie hat sich in der Pra- nung des neuen Eherechts einer der umstrittensten Punkte.

xis nur teilweise durchgesetzt Sie ist nach wie vor missver- Sie haben hier und im Ständerat sehr lange darum gerungen.

ständlich. Ich werde immer wieder-auch hier im Rat-als Frau Damals wollte man ausdrücklich an der Einheit des Familien-

Binder angesprochen. Dann wird nachgefragt, welches mein namens festhalten, allerdings gemildert durch die Ordnung im

wirklicher Name sei. Manchmal wird mir auch ein Bindestrich neuen Artikel 30 Absatz 2 ZGB.

verpasst, was meinen Familiennamen zum Mädchennamen Ich glaube, damit sollte man sich nun doch für einige Zeit ab-

und den Namen meines Mannes zu meinem Mädchennamen finden. Dass es nicht das allerdringendste Reformproblem un-

macht. Es herrscht also allgemeine Unklarheit. serer Gesetzgebung ist, zeigt doch, dass zwei Volksinitiativen,

Diese Lösung, wie sie vor einigen Jahren getroffen wurde, wi- mit denen dieses Anliegen lanciert werden sollte, nicht zu-

derspricht aber vor allem - und das ist der Hauptgrund unse- stande gekommen sind; das letzte Mal Ende Oktober dieses

rer Motion - dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 der Bun- Jahres. Ich glaube, wenn zwei Volksinitiativen die nötigen Un-

desverfassung. Der Bundesrat weist in seiner Antwort auf die- terschriften nicht finden, zeigt das auch, dass man offenbar im

sen Umstand, auf diese Verfassungswidrigkeit, selber hin. Volk - ähnlich wie im Parlament - der Meinung ist, zunächst

Mit unserer Motion fordern wir deshalb den Bundesrat auf, sollten mit dem neuen Eherecht gewisse Erfahrungen gesam-

eine Aenderung des Zivilgesetzbuches einzuleiten, die die Na- melt werden.

mensregelung bei Eheschliessung in dem Sinne verändert, Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die

dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die Motion als Postulat zu überweisen.

gleichen Rechte für Frau und Mann beachtet werden.

Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst Abstimmung - Vote

grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist. Als Fami- Für Ueberweisung als Postulat 44 Stimmen

liennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes - Für Ueberweisung als Motion 26 Stimmen

wie heute - als auch denjenigen der Ehefrau bestimmen kön-

nen, und sie sollen auch auf einen gemeinsamen Familienna- Präsident: Bei dieser Präsenz kann ich es nicht mehr verant-

men verzichten können. Im Rahmen dieser Revision wird auch worten, die Verhandlungen weiterzuführen. Dies soll kein Vor-

die Frage des Namens des Kindes zu überprüfen sein. wurf an die Anwesenden sein, sondern an die Abwesenden.

Der Bundesrat ist bereit, unseren Vorstoss als Postulat entge- Es entstehen höchstens Zufallsmehrheiten.

genzunehmen. Wir selber halten an der Form der Motion fest,

und zwar aus einem einzigen Grund: Es geht hier nicht darum,

einen Bericht zu erstellen, sondern es geht darum, ein Gesetz

zu ändern. Und dazu gibt die Motion den verbindlichen Schluss der Sitzung um 20.00 Uhr

Auftrag. La séance est levée à 20 h 00

Ich bitte Sie deshalb, unsern Vorstoss in der Form der Motion

zu überweisen.

Frau Grendelmeier: Ich möchte Sie bitten, den Antrag von

Frau - heisst sie nun Haering oder Binder? - zu unterstützen.

Ich kann mich an die grundsätzliche Diskussion erinnern, die

hier im Rahmen der Revision des Eherechts stattgefunden hat.

Wir haben uns damals schon gegen diese Scheinlösung ge-

wehrt.

Meines Erachtens ist der Anspruch auf den eigenen Namen

ein Uranspruch jedes Menschen. Man kann sogar biblisch

werden und sagen: «Ich habe dich bei deinem Namen geru-

fen.» Menschen, die nicht mehr auf einen Namen reagieren

können, sind krank. Oder sie sind auswechselbar.

Die Beibehaltung des eigenen Namens ist ein Menschen-

recht. Wie wäre es denn sonst zu erklären, dass so ausgespro-

chen konservative Länder wie Spanien, Italien, Frankreich

diese Regelung haben? Es ist keineswegs so, dass die Familie

auseinanderbrechen würde, wenn Mann und Frau verschie-

dene Namen tragen. Dafür ist der beste Beweis, dass die

Leute, die sich immer ausserhalb der bürgerlichen Gesell-

schaft ansiedeln mussten oder es selber wollten - nämlich die

Künstlerinnen -, ganz selbstverständlich von jeher auch in die-

sem Land ihren Mädchennamen behalten haben. So ist es ab-

solut normal, dass eine Frau Fueter hier in diesem Saal nie-

mand kennt, aber eine Annemarie Blanc vermutlich ja Und ich

glaube nicht - ich kenne die Familie sehr gut -, dass eine Frau

Annemarie Blanc, nur weil ihr Mann und ihre Kinder Fueter

heissen, ein schlechteres Familienleben geführt hat, als wenn

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder ZGB-Revision. Familienname

Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder Nom de famille. Révision du CC

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band VI

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3264

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.12.1992 - 15:00

Date

Data

Seite 2648-2649

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Ref. No 20 022 075

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