Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3226 KI-generiert

Court Rejects Federal Land-Use Plan for Settlement Zones

Geschäftsnummer VPB 91-3226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a motion proposing the creation of a federal land-use plan to regulate and limit the development of settlement areas, suggesting a 20% reduction in current building zone capacity. The court reasoned that while the issue of oversized building zones is recognized, the motion's proposed quantitative limitation was too rigid, not accounting for diverse cantonal development and natural conditions, and could disadvantage areas with responsible planning. Furthermore, the court found that the constitutional and legal basis for such a federal plan was unclear and that any new models for limiting settlement expansion required more comprehensive groundwork and strategic alignment with overall land-use planning principles, which were still under development.

Legislator-Regeste

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Art. 22quater BV, Art. 14 Abs. 2 Saal, Art. 15 RPG, Art. 18 Natur; Court Rejects Federal Land-Use Plan for Settlement Zones: The court reasoned that while the issue of oversized building zones is recognized, the motion's proposed quantitative limitation was too rigid, not accounting for diverse cantonal development and natural conditions, and could disadvantage areas with responsible planning. Furthermore, the court found that the constitutional and legal basis for such a federal plan was unclear and that any new models for limiting settlement expansion required more comprehensive groundwork and strategic alignment with overall land-use planning principles, which were still under development.

Schlagwörter

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Bauzone verfassungsmässige Schranken Grundstücksnutzung Nichteinzonung Legitimation gegen Baubewilligung Baulinienplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Motion Haering Binder 976 N 3 juin 1993

Wohnungsbestand - als Beispiel sei das herausgerissen - ist Durch diese Sachplanung wird die Siedlungsentwicklung Ge-

längst nicht mehr nur eine Folge des ausländischen Investi- genstand eines interkantonalen Koordinationsprozesses.

tionsdruckes. Es sind ganz andere Mechanismen, die heute Dies zwingt Bund und Kantone, konkrete Wachstumsziele zu

zu dieser Problematik führen. umschreiben und örtlich zu begründen, was namentlich eine

Es braucht- und es gibt- heute auch in diesem Bereich bes- bessere Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwick-

sere Instrumente als die diskriminierenden Instrumente, wie lung erleichtert.

wir sie aus der Lex Friedrich kennen.

Warum der Bundesrat diesen Vorstoss nur in der Form des Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Postulates entgegennehmen will, ist eigentlich nicht ganz vom 6. November 1991

klar-jedenfalls kann er nicht mit kompetenzrechtlichen Argu- Rapport écrit du Conseil fédéral

menten fechten. Dennoch bin ich mit der Umwandlung in ein du 6 novembre 1991

Postulat einverstanden, aber nicht in der Meinung, dass damit Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Revi-

das Begehren unverbindlicher wird, sondern einzig und allein sion des Raumplanungsgesetzes die gesetzlichen Grundla-

in der Meinung, dass der Bundesrat für die Umsetzung dieses gen für die Erarbeitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaf-

Anliegens genügend Flexibilität erhält fen. In diesem Sachplan soll der Bund in enger Zusammenar-

Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen. beit mit den Kantonen festschreiben, wo und in welchem Um-

fang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz entwickeln soll,

Bundesrat Koller: Glücklicherweise haben wir keine Diver- wobei als Richtgrösse 80 Prozent des heutigen Bauzonenum-

genz mehr. Der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Po- fangs zu gelten habe.

stulateinverstanden. Wir werden auf diesem Gebiet auch han- Die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete

deln. Aber wir konnten die Motion nicht als solche entgegen- Besiedlung des Landes sind Hauptaufgaben der Raumpla-

nehmen - das werden wir miteinander noch erleben, Herr Voll- nung (Art. 22quater BV). Der Verfügbarkeit von Bauland, der

mer-, weil in diesem Saal total auseinandergehende Meinun- Erhaltung ausreichender und geeigneter Landwirtschaftsflä-

gen darüber bestehen, wie die Lex Friedrich aufgehoben wer- chen, dem Erfordernis des ökologischen Ausgleichs und der

den soll. Ueber die Aufhebung sind sich vielleicht alle einig, Berücksichtigung anderer Nutzungsbedürfnisse hat dieser

was aber anstelle der Lex Friedrich treten soll, wird in diesem Verfassungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. Art 14 Abs. 2

Saal - da muss ich kein Prophet sein, um das vorauszuse- RPG). Diese vielfältigen Nutzungsinteressen am Boden lassen

hen - total kontrovers sein. Deshalb brauchen wir für dieses sich oft nicht am gleichen Ort und vollumfänglich befriedigen;

komplexe Problem einige Zeit es entstehen regelmässig Nutzungskonflikte, die anhand der

Ich bin zurzeit daran, eine Expertenkommission einzusetzen, Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes zu beurtei-

die die nötigen Vorarbeiten mit dem Ziel der Liberalisierung lei- len sind. Eine hervorragende Stellung nimmt dabei die Tren-

sten, aber auch gewisse Fragen einer Ersatzgesetzgebung nung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet ein.

näher prüfen soll. Dabei bedarf dann auch die Stufe, ob Bun- Es ist bekannt, dass in der Schweiz gesamthaft gesehen zu

desgesetzgebung oder kantonale Gesetzgebung, noch ein- grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind. Nach den Ergeb-

gehender Prüfung. nissen des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» wei-

Das ist der Hintergrund, weshalb wir Ihre Motion nur als Po- sen die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsver-

stulat entgegennehmen. mögen auf, das eine Zunahme der Wohnbevölkerung um die

Hälfte aufnehmen könnte. Die Definition der Bauzone, die dem

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt

(Art. 15 RPG), lässtdenn auch glauben, Bauzonen seien stän-

dig zu erweitern. Diesem Verständnis des Bauzonenbegriffs

steht aber das Wissen um die Unvermehrbarkeit unseres Bo-

91.3226

#ST#

dens gegenüber, das nach dosierter Siedlungsentwicklung

ruft Eine quantitative Begrenzung des Siedlungsraums, und

Motion Haering Binder damit das heutige Modell des Artikel 15 RPG, muss deshalb

diskutiert werden.

Sachplan «Siedlung» Verschiedene neue Modelle zur Verringerung der Ausdeh-

Plan sectoriel «Urbanisation» nungsdynamik der Bauzonen sind denkbar: Konzentration

der Siedlungsentwicklung nach innen, Reduktion übergros-

ser Bauzonen, Festlegen eines Moratoriums in bezug auf wei-

tere Einzonungen, Festlegung des Siedlungsgebietes und

Aufteilung auf die Kantone, Baulandkontingentierung usw. All

Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991 diese Denkansätze können möglicherweise Lösungen des

Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die aufgezeigten Konflikts bieten. Auch die Motion verlangt mit

Raumplanung (RPG) die gesetzliche Grundlage für die Erar- dem Sachplan «Siedlung» ein von Artikel 15 RPG abweichen-

beitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaffen. des Modell. Neue Bauzonenmodelle stellen die Raumplanung

insgesamt in einen geänderten Rahmen; sie müssen deshalb

Texte de la motion du 20 juin 1991 auf umfassenden Grundlagen beruhen. Den bisherigen Stu-

Le Conseil fédéral est chargé de créer dans la loi fédérale sur dien, Ueberlegungen und Vorschlägen fehlt aber ein umfas-

l'aménagement du territoire (LAT) la base juridique permettant sendes, in die gesamte Raumordnung eingebettetes Zielkon-

d'élaborer un plan sectoriel «Urbanisation». zept Die Grundlagen zu dieser Gesamtschau müssen zuerst

erarbeitet werden. Diese Grundlagen und die notwendigen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Zielvorstellungen werden im Rahmen des Berichts über die

Bircher Silvio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haf- «Grundzüge der Raumordnung» (vgl. Bericht über die Mass-

ner Ursula, Leuenberger Ernst, Neukomm, Reimann Fritz (10) nahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm

vom 27. November 1989, Punkt 1.02.1) erarbeitet und dem

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Parlament zur Beratung vorgelegt (Bearbeitungszeitraum:

In einem Sachplan «Siedlung» soll der Bund in enger Zusam- Bestandesaufnahme 1989-1991, angestrebte Entwicklung

menarbeit mit den Kantonen festschreiben, wo und in wel- 1991-1993). Vor dieser politischen Stellungnahme zur künfti-

chem Umfang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz ent- gen Raumordnungspolitik sind grundsätzliche Entscheide

wickeln soll. Auszugehen ist dabei von einer Richtgrösse von über neue Modelle verfrüht

rund 80 Prozent der heutigen Bauzone, was etwa 200 000 Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen - so ver-

Hektaren entspricht. langt die Motionärin in der Begründung -den Umfang und die

Wie alle Pläne, ist dieser Sachplan «Siedlung» periodisch zu Entwicklung des Siedlungsgebiets der Schweiz festlegen, wo-

überarbeiten. bei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen

3. Juni 1993 N 977 Motion Haering Binder

Bauzone auszugehen ist. Diese Forderung trägt der unter- Schrittliche Erklärung des Bundesrates

schiedlichen Entwicklung der Raumplanung in den Kantonen Déclaration écrite du Conseil fédéral

und den unterschiedlichen natürlichen Voraussetzungen in Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

den verschiedenen Gegenden zu wenig Rechnung. Sie bein-

haltet insbesondere die Gefahr, dass Kantone, in denen eine Frau Haering Binder: Dieser Vorstoss stammt aus der letzten

restriktive, den Grundsätzen des Raumplanungsrechts ange- Legislatur. Er lag also recht lange in der Schublade, stand

passte Siedlungsentwicklung verfolgt wurde, durch eine Be- recht lange auf unserer Pendenzenliste. Als ich heute in mei-

grenzung benachteiligt und Kantone, in denen Siedlungsge- nen Akten die entsprechenden Unterlagen hervorsuchte, kam

biete unbesehen ausgedehnt wurden, dadurch zum Nutznies- ich mir etwa so vor, wie wenn ich alte Briefe ordne und dabei

ser würden. Schliesslich könnte eine rein quantitative Sied- Rückblick auf meine Vergangenheit und Rückblick auf alte Be-

lungsraumbegrenzung auch der verdichteten Bauweise nur kannte halte. Und als ich den Vorstoss nochmals durchging,

schwerlich gerecht werden. kam ich zum Schluss: Doch, das war und ist eine gute Idee,

In der juristischen Literatur wird regelmässig die Ansicht ver- aber heute wird ihr wohl der kalte Wind der Deregulierung ins

treten, dass Sachpläne des Bundes auf einer speziellen Ver- Gesicht blasen.

fassungs- und Gesetzesgrundlage abgestützt werden müs- Der Bundesrat macht mir die Begründung meiner Motion

sen. Der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» beispielsweise dient einfach. Die wichtigsten Argumente, die für die Ueberwei-

dem verfassungsmässigen Versorgungsauftrag in Zeiten ge- sung meines Vorstosses sprechen, finden wir nämlich in der

störter Zufuhr (Art 31 bis Abs. 3 Bst. e BV). Für die Regelung Stellungnahme des Bundesrates, und dies freut mich. In sei-

und Begrenzung des Siedlungsbereichs müsste sich eine nen Ausführungen stellt der Bundesrat nämlich selber fest,

analoge Kompetenz aus dem Raumplanungsartikel (Artikel es sei eine bekannte Tatsache, dass in der Schweiz, ge-

22quater BV) ableiten lassen, was verfassungsrechtlich heikle samthaft gesehen, zu grosszügig Bauzonen ausgeschieden

Fragen aufwerfen würde. Zudem wäre in der Praxis eine Be- sind, dass nach den Ergebnissen des Nationalen For-

schränkung der Ausdehnung und eine Reduktion des Um- schungsprogrammes «Boden» die heute ausgeschiedenen

fangs der Bauzonen wohl nur dann durchsetzbar, wenn die Bauzonen ein Fassungsvermögen aufweisen, das eine Zu-

betroffenen Gebiete einzeln erfasst und örtlich festgelegt wer- nahme der Wohnbevölkerung um die Hälfte ihres heutigen

den, wie dies die Motionärin in der Begründung auch aus- Standes ermöglichen würde, dass zudem die heutige Defini-

drücklich erwähnt. Eine solche Regelung würde aber direkt tion der Bauzone, die dem Wortlaut nach auf den künftigen

auf den Raum durchgreifen und widerspräche deshalb der Baulandbedarf abstellt, glauben lässt, die Bauzonen seien

verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung in der Raum- ständig und in allen Gemeinden zu erweitern. Dies ist übri-

planung. gens eine Auffassung, die in den letzten Jahren leider vom

Die Anstrengungen des Bundesrates, die Siedlungsentwick- Bundesgericht in seinen Urteilen zementiert wurde. Der Bun-

lung nach innen zu fördern und mit dem Konzept für den öf- desrat kommt deshalb zum Schluss, dass also eine quanti-

fentlichen Verkehr abzustimmen, gehen darauf hinaus, kom- tative Begrenzung des Siedlungsraumes diskutiert werden

mende Nutzungsansprüche dort zu befriedigen, wo eine hohe müsse. So weit, so gut.

Standortgunst vorhanden ist oder geschaffen wird. Dies hilft Es freut mich, dass der Bundesrat unsere Einschätzung der

mit, die sorglose Beanspruchung von Kulturland wesentlich Problemlage teilt. Was mich weniger freut, ist, dass er uns

einzuschränken. empfiehlt, wir sollten es auch weiterhin bei dieser Einsicht be-

Aber auch das Kulturland selber ist Gegenstand von zusätzli- wenden lassen und lieber doch keine Massnahmen ergreifen.

chem Siedlungsschutz: Mit dem Sachplan «Fruchtfolgeflä- Einige von Ihnen mögen sich daran erinnern: Vor anderthalb

chen» wird der Mindestumfang der für Zeiten gestörter Zufuhr Jahren haben wir uns vehement für eine Gesamtrevision des

notwendigen Produktionsflächen und dessen Aufteilung auf Raumplanungsgesetzes eingesetzt, weil wir der Ansicht wa-

die Kantone festgelegt; diese Flächen sind - zweckentspre- ren, dass nur eine Gesamtsicht der Raumordnungspolitik zu

chend-von Ueberbauungen grundsätzlich freizuhalten. Aus- nachhaltigen Lösungen führen werde. Sie aber, Herr Koller,

serdem sind in letzter Zeit vermehrt eidgenössische und kan- waren da anderer Ansicht. Sie wiesen darauf hin - nicht zu Un-

tonale Schutzinventare nach Artikel 18 Natur- und Heimat- recht -, dass bezüglich Zielsetzung der Raumplanung zurzeit

schutzgesetz erstellt worden, die zusammen mit den künfti- nur schwer ein Konsens zu finden sei. Und Sie, meine Damen,

gen Inventaren (etwa Moorschutz) die grenzenlose Ausdeh- meine Herren Kolleginnen und Kollegen, haben damals

nung der Bauzonen beeinflussen werden. Schliesslich hat gleichzeitig die Motion Zimmerli überwiesen, die eine absolut

sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur materiellen punktuelle Frage der Raumplanung aufgriff, nämlich das

Enteignung so weit konkretisiert, dass die Gemeinden ohne Bauen ausserhalb der Bauzone. Und Sie haben sich in dieser

Entschädigungsängste Rückzonungen der überdimensio- Frage klar für eine Deregulierung der Raumplanung ausge-

nierten Baugebiete vornehmen können und in letzter Zeit auch sprochen. Mit ändern Worten: Das Bauen ausserhalb der Bau-

vermehrt vornehmen. Es gilt künftig vermehrt, diese Mittel bei zone soll einfacher werden.

den Planungsbehörden gegen übergrosse Bauzonen hervor- Wenn Sie sich also damals für die punktuelle Aenderung des

zustreichen. Raumplanungsgesetzes ausgesprochen haben, so können

Eine Ablehnung der Motion bedeutet nicht, dass die beste- Sie heute nicht kommen und meinen Vorstoss mit dem Argu-

hende Situation der überdimensionierten Bauzonen gutge- ment bekämpfen, der Bericht über die Grundzüge der Raum-

heissen würde. In seiner Botschaft vom 16. August 1989 über planung sei noch ausstehend und der Zeitpunkt für Ent-

bodenrechtliche Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich hat scheide über neue Modelle der quantitativen Begrenzung des

der Bundesrat ausgeführt, langfristig werde zu prüfen sein, ob Siedlungsraumes sei deshalb noch verfrüht

dem Siedlungsbereich absolute Grenzen zu setzen seien Herr Koller, Sie können das natürlich, nur nehme ich Ihnen

(BB11989 II1181). Vor einem Entscheid über allfällige Aende- Ihre Argumentation nicht ab. Im Klartext: Ihre Raumplanungs-

rungen des bestehenden Bauzonenmodells sind aber die strategie lautet: Schöne Worte über Siedlungsentwicklungen,

Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern, die bestehende koordiniert mit dem Verkehr ja; konkrete Massnahmen aber,

landwirtschaftliche Produktionsbereitschaft durch das Frucht- die dem Weiterwuchern des Kulturlandverschleisses insbe-

folgeflächenmodell zu sichern, der Biotopschutz und der öko- sondere im schweizerischen Mittelland einen Riegel schieben

logische Ausgleich zu vollziehen und die Landschaft davor zu würden, lieber nein; denn dies würde - zumindest auf Bun-

bewahren, dass die in der Bauzone unerfüllt gebliebenen Nut- desebene- mehr Planung bedeuten, und das passt natürlich

zungswünsche im Nichtsiedlungsgebiet befriedigt werden. nicht in Ihre aktuellen Deregulierungsstrategien.

Dazu erwartet der Bundesrat positive Ansätze zur Verkleine- Alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte und sämtliche Ergeb-

rung überdimensionierter Bauzonen aus dem Vollzugsförde- nisse des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» zeigen

rungsprogramm, mit welchem die Kantone unterstützt werden es: Wenn wir der Zersiedlung nach aussen nicht klare Grenzen

bei der richtigen Umschreibung der auszuscheidenden und setzen, werden wir bei der verdichteten Siedlungsentwicklung

der haushälterischen Nutzung der ausgeschiedenen Bau- nach innen nicht über punktuelle Beispiele hinauskommen,

zonen. denn Verdichten ist immer schwieriger, komplizierter, langwie-

Motion du groupe radical-démocratique 978 N 3 juin 1993

riger, manchmal auch teurer als das Bauen auf der grünen #ST# 91.3383

Wiese.

Ihnen mögen diese punktuellen Beispiele vielleicht ausrei- Motion

chen, mir nicht Ich möchte die jahrzehntealte und theoretisch der freisinnig-demokratischen Fraktion

unumstrittene Zielsetzung des haushälterischen Umgangs

mit dem Boden ernst nehmen. Dazu braucht es auf Bundes-

Sofortmassnahmen Bodenrecht.

ebene einen Sachplan «Siedlung», der in Zusammenarbeit mit Aufhebung von Teil B

den Kantonen festschreibt, in welchem Umfang und ungefähr Motion

wo sich das Siedlungsgebiet der Schweiz weiterentwickeln du groupe radical-démocratique

soll. Droit foncier. Abrogation du volet B

Ich bitte Sie deshalb, meine Motion zu überweisen. des mesures d'urgence

Bundesrat Koller: Frau Haering Binder, ich habe mir während

der Begründung Ihres Antrages, an der Motion festzuhalten,

überlegt, wo der Unterschied zwischen uns beiden liegt Sie

haben eindeutig den Vorteil der Jugend, und in der Jugend

hat man natürlich noch Utopien. Aber es wäre ein totales Miss- Wortlaut der Motion vom 26. November 1991

verständnis, wenn Sie die Ablehnung der Motion dahinge- Der Bundesrat wird aufgefordert, den Teil B (Bundesbe-

hend interpretieren würden, dass ich keine Massnahmen will. schluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirt-

Aber in meinem Alter produziert man nicht mehr gerne Scher- schaftliche Grundstücke) der dringlichen und befristeten Bo-

benhaufen. Das ist der Grund, weshalb ich dem Rat die Ableh- denrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 ausser Kraft zu

nung der Motion empfehle. Sie wissen haargenau, wie es dem setzen.

Vorschlag Jagmetti in der Vernehmlassung erging: Alle Kan-

tone und einige Parteien waren dagegen, und da konnte es für Texte de la motion du 26 novembre 1991

einen Realisten wirklich keinen Sinn machen, eine derart um- Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le volet B des arrêtés

fassende Revision des Raumplanungsgesetzes in Angriff zu fédéraux urgents et de durée limitée du 6 octobre 1989 soit

nehmen. l'arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière

Aber noch einmal: Das heisstfürden Bundesrat keineswegs, d'engagement des immeubles non agricoles.

dass wir auf diesem Gebiet nichts tun. Wir haben inzwischen

schon einiges getan. Beispielsweise ist ganz in Ihrem Sinn der Sprecher - Porte-parole: Scheidegger

Sachplan «Fruchtfolgeflächen» am 8. April des letzten Jahres

in Kraft getreten. Das war zweifellos eine Massnahme, die Schriftliche Begründung

ganz in Ihren Intentionen liegt, und wir haben zurzeit in mei- Die Situation auf dem Boden- und Wohnungsmarkt hat sich

nem Departement mehrere Teilrevisionen in Bearbeitung, die derart verschärft, dass dieser Beschluss sofort aufgehoben

zwar vielleicht punktuell sein mögen, aber trotzdem sehr, sehr werden muss.

wichtig sind und hoffentlich eine Chance auf Realisierung

haben. Développement par écrit

Ich nenne in diesem Rahmen die Beschleunigung der Baube- La Situation sur le marché immobilier et le marché du loge-

willigungsverfahren durch bessere Koordination, dann die ment s'est aggravée à un point tel que l'arrêté en question doit

Frage der Privaterschliessung im Rahmen des Anschlusspro- être levé immédiatement.

gramms im Bodenrecht, die Frage der Mehrwertabschöpfung,

die Motion Zimmerli, die Sie uns überwiesen haben, dann die Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Frage von Wohnanteilplänen in Ablösung der Lex Friedrich. vom 12. Februar 1992

Es ist also keineswegs so, dass wir, wenn wir Ihre Motion ab- 1. Das Parlament hat in der Wintersession 1991 eine Revision

lehnen, auf diesem Gebiet einfach passiv sein wollen. Aber des Bundesbeschlusses gutgeheissen und die Pfandbela-

aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens sind wir wirklich stungsgrenze von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Gegenwär-

der Ueberzeugung, dass eine derart - entschuldigen Sie - tig läuft noch die Referendumsfrist (BB11991 IV1103). Das Re-

utopische Totalrevision des Raumplanungsgesetzes nur zu ei- ferendum scheint nicht ergriffen zu werden. In den wenigen

nem Scherbenhaufen führen würde. Wochen seit dem letzten Parlamentsbeschluss in dieser Sa-

Das ist der Grund, weshalb wir die Motion ablehnen. che hat sich die Lage am Bodenmarkt nicht spürbar verändert.

Eine Aufhebung der Pfandbelastungsgrenze zum heutigen

Frau Haering Binder: Ganz kurz zu meinem «jugendlichen Al- Zeitpunkt käme deshalb einer unmotivierten Meinungsände-

ter»: Ich werde in diesem Herbst vierzig, ich bin also so jugend- rung gleich.

lich auch nicht mehr! Es stört mich, Herr Bundesrat, dass Sie 2. Es ist zu erwarten, dass die Sperrfrist für die Weiterveräusse-

mich jetzt auf eine Gesamtrevision festlegen, während mein rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke in der kommen-

Vorstoss lediglich eine punktuelle Aenderung des Raumpla- den Frühjahrssession ebenfalls von fünf auf drei Jahre herab-

nungsgesetzes anstrebt - aber eben eine punktuelle Aende- gesetzt wird. Dann wäre die Kongruenz mit der Pfandbela-

rung, die Ihnen nicht in den Korb passt; dies im Unterschied stungsgrenze wiederhergestellt Diese Kongruenz ist mit Blick

zur punktuellen Aenderung, die Ständerat Zimmerli vorge- auf den gemeinsamen Entstehungshintergrund und die ver-

schlagen hat. wandten Ziele der beiden Bundesbeschlüsse erwünscht

3. Eine Aufhebung des Bundesbeschlusses vermöchte die

Abstimmung - Vote Probleme auf dem Immobilienmarkt nicht zu lindern. Sie

Für Ueberweisung der Motion 31 Stimmen würde beim heutigen Zinsniveau keine zusätzlichen Neubau-

Dagegen 49 Stimmen ten zur Folge haben, geschweige denn Konkurse verhindern.

Wir erinnern bei dieser Gelegenheit einmal mehr daran, dass

der Eigennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der

genossenschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungs-

bau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt sind.

Der Rückstellungsbedarf der Banken infolge hoher Beleh-

nung und nun sinkender Immobilienpreise hat teilweise eine

kritische Höhe erreicht. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass

es grundsätzlich sinnvoll ist, vom Hypothekarschuldner zu

verlangen, dass er ein Minimum an Eigenmitteln aufbringt. Im

französischen Recht ist dies sogar im ordentlichen Recht vor-

geschrieben. Für die Zukunft wird sich die Frage stellen, ob es

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Haering Binder Sachplan «Siedlung»

Motion Haering Binder Plan sectoriel «Urbanisation»

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3226

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.06.1993 - 15:00

Date

Data

Seite 976-978

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Ref. No 20 022 774

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