Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3165 KI-generiert

Motion to Replace Lex Friedrich with Non-Discriminatory Real Estate Policies

Geschäftsnummer VPB 91-3165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion requested the Federal Council to propose measures to replace the Lex Friedrich, which restricts foreign acquisition of real estate, with non-discriminatory national policies, considering potential Swiss membership in the EEA or EU. The Federal Council agreed to transform the motion into a postulate, acknowledging that the Lex Friedrich would likely need to be repealed under European agreements, but emphasizing the need for careful consideration of alternative measures and the timing of implementation, pending the success of the EEA agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 22quater BV, Art. 14 Abs. 2 Saal, Art. 15 RPG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Motion to Replace Lex Friedrich with Non-Discriminatory Real Estate Policies: The Federal Council agreed to transform the motion into a postulate, acknowledging that the Lex Friedrich would likely need to be repealed under European agreements, but emphasizing the need for careful consideration of alternative measures and the timing of implementation, pending the success of the EEA agreement.

Schlagwörter

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Immobilienvermögen ausländische Staatsangehörige Mietzinsherabsetzung Wohnungsrecht Wohnraumkrise Zonenplanänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs.

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Volltext

3. Juni 1993 975 Motion Vollmer

serablen Lage, die einem eigentlichen Notstand auf dem Ge- lagen in Grundstücken gälte allerdings eine fünfjährige Ueber-

biet der Kriminalstatistik gleichkäme, ist es uns unmöglich, gangsfrist. Ebenso könnten Erwerbsbeschränkungen bei den

jetzt noch einen weiteren Ausbau der Kriminalstatistik zu be- Ferienwohnungen sicher noch während dieser Frist beibehal-

treiben. Wir werden alle unsere Energien darauf setzen müs- ten werden. Nach Ablauf der Uebergangsfrist könnten über-

sen, bereits laufende Kriminalstatistiken überhaupt weiterfüh- mässige Immobilieninvestitionen allenfalls gestützt auf die

ren zu können. Schutzklausel im Vertrag bekämpft werden. Die Wiedereinfüh-

Das ist leider ein weiterer Grund, weshalb der Bundesrat die- rung diskriminatorischer Massnahmen käme indessen nur als

ses Postulat nicht annehmen kann. Ultima ratio in Betracht, weil die Vertragspartner berechtigt wä-

ren, Gegenmassnahmen zu ergreifen.

Abstimmung - Vote Unerwünschte Auswirkungen eines Wegfalls der Lex Friedrich

Für Ueberweisung des Postulates 27 Stimmen müssten deshalb in erster Linie mit nicht diskriminatorischen

Dagegen 48 Stimmen raumplanerischen sowie eigentums- und wohnbaupolitischen

Massnahmen aufgefangen werden. Die Dringlichkeit von

Massnahmen hängt aber zunächst vom Gelingen des EWR-

Vorhabens ab. Darum beantragt der Bundesrat, die vorlie-

gende Motion in das unverbindlichere Postulat umzuwandeln,

#ST# 91.3165 dem sie übrigens von ihrem Inhalt her näher steht

Motion Vollmer Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Ersatzvorkehrungen Déclaration écrite du Conseil fédéral

zur Ablösung der Lex Friedrich Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

Mesures destinées

à remplacer la lex Friedrich Vollmer: Dieser Vorstoss ist gerade zwei Jahre alt, und man

muss sich fragen, ob sich die Ausgangslage in der Zwischen-

zeit nicht so verändert hat, dass ein Vorstoss überflüssig ge-

worden ist. Ich kann mit Ueberzeugung sagen: Dieser Vor-

stoss ist heute aktueller denn je. Kurzfristig ist zwar der Druck

Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991 der Ablösung der Lex Friedrich durch die Ablehnung des

Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ei- EWR-Vertrages in der Schweiz nicht mehr vorhanden. Theore-

nen Bericht und Anträge zu unterbreiten, damit im Hinblick auf tisch können wir mit der Lex Friedrich weiterfahren. Wir sind

die allfällige Verwirklichung eines EWR und/oder einer EG-Mit- durch das europäische Recht nicht gezwungen, die Lex Fried-

gliedschaft die mit der Lex Friedrich anvisierten boden- und rich zu ersetzen.

wohnbaupolitischen Zielsetzungen durch nationale, Aus- Politisch ist die Ausgangslage völlig anders. Wir erinnern uns,

länder nicht diskriminierende Massnahmen erreicht werden dass uns der Bundesrat vor kurzem in seinem Bericht über die

können. Konsequenzen des negativen Volksentscheides dargelegt

hat, dass er in seiner Europapolitik drei Optionen weiterverfol-

Texfe de la motion du 10 juin 1991 gen wird: die eine Option, die im Moment im Vordergrund

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un steht und wonach er bilateral verhandeln will; aber auch die

rapport assorti de propositions afin que, dans la perspective zweite Option, mit der er nicht ausschliessen will, dass wir uns

d'une éventuelle réalisation d'un EEE et/ou d'une adhésion à später doch noch dem EWR anschliessen; und die dritte Op-

la CE, les objectifs que visait la lex Friedrich dans le domaine tion, nach der auch die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in der

de la politique foncière et de la politique de construction de lo- EG offen bleibt

gements puissent être atteints moyennant des mesures natio- Für alle drei Optionen ist es gerade auch im bodenpolitischen

nales, non discriminatoires à l'égard des étrangers. Bereich äusserst wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

Es ist ein Akt politischer Klugheit, jetzt - unabhängig vom äus-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Ursula, Boden- seren zeitlichen Druck, der durch eine Abstimmung über ei-

mann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberger Georges, Eu- nen europäischen Vertrag entsteht - gerade in der Lex Fried-

ler, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, rich Anpassungen vorzunehmen. Oder wollen wir etwa die un-

Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuen- komfortable Ausgangslage, wie wir sie vor dem 6. Dezember

berger Ernst, Matthey, Meyer Theo, Pitteloud, Rechsteiner, letzten Jahres gekannt haben, wiederholen, als wir feststellen

Ruffy, Stappung, Ulrich, Züger (25) müssten, dass wir so und so viele innenpolitische Pendenzen

hatten? Es ist wichtig, dass wir heute die positive Schlussfolge-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit rung daraus ziehen und rechtzeitig - im Interesse der Sache,

Im Rahmen der Verhandlungen für die Schaffung eines EWR aber auch im Interesse der Transparenz für die Stimmbürger-

ist schon frühzeitig klar geworden, dass die heutigen Schutz- entsprechende Anpassungen vornehmen, d. h., diese heiklen

vorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb Dinge unabhängig von einer Europaabstimmung bereinigen

höchstens noch während einer Uebergangszeit Bestand hal- und regeln. Schutzvorkehren gegenüber ausländischem

ten können. Nicht diskriminierende Massnahmen insbeson- Grundstückerwerb gehören zentral zu den innenpolitischen

dere gegenüber dem zunehmenden Zweitwohnungsbestand Tendenzen, die in der weiteren Entwicklung zu Europa wichtig

sind als Ersatz für die heutige «Lex Friedrich» vordringlich. Mit sind.

verbesserten allgemeinen Boden-, Wohnbau- und Raumpla- Da wir in allen drei Europaszenarien des Bundesrates davon

nungsmassnahmen könnten die vom Bundesrat und dem da- ausgehen müssen, dass wir die heutige Lex Friedrich aufge-

maligen Gesetzgeber definierten, weiterhin gültigen Zielset- ben müssen - wahrscheinlich wird auch im bilateralen Szena-

zungen zweifellos sogar wirksamer erreicht werden, als die rio dieser Druck auf uns zukommen -, drängen sich jetzt recht-

heutigen, gegen Ausländer gerichteten Erwerbsverbote. zeitige Anpassungen auf. Es ist deshalb völlig unverständlich,

wenn der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort die Dring-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates lichkeit dieser Reformen einfach nur unter dem Aspekt der

vom 9. Dezember 1991 EWR-Abstimmung sehen will.

Rapport écrit du Conseil fédéral Neben diesen aktuellen sprechen aber auch sehr grundsätzli-

du 9 décembre 1991 che Aspekte für die Ueberweisung dieses Vorstosses. Auch

Der Beitritt der Schweiz zum EWR-Vertrag hätte die Freizügig- der Bundesrat hat mehrmals deutlich dargelegt- ich erinnere

keit der Angehörigen der Vertragsstaaten zum Immobilien- an seine Aeusserungen im Zusammenhang mit dem soge-

markt in unserem Land zur Folge. Für die Freigabe der ge- nannten Anschlussprogramm Boden -, dass die Lex Friedrich

werbsmässigen Immobiliengeschäfte und blossen Kapitalan- ihre ursprünglichen Ziele längst nicht mehr erfüllt Der Zweit-

Motion Haering Binder 976 N 3 juin 1993

Wohnungsbestand - als Beispiel sei das herausgerissen - ist Durch diese Sachplanung wird die Siedlungsentwicklung Ge-

längst nicht mehr nur eine Folge des ausländischen Investi- genstand eines interkantonalen Koordinationsprozesses.

tionsdruckes. Es sind ganz andere Mechanismen, die heute Dies zwingt Bund und Kantone, konkrete Wachstumsziele zu

zu dieser Problematik führen. umschreiben und örtlich zu begründen, was namentlich eine

Es braucht- und es gibt- heute auch in diesem Bereich bes- bessere Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwick-

sere Instrumente als die diskriminierenden Instrumente, wie lung erleichtert.

wir sie aus der Lex Friedrich kennen.

Warum der Bundesrat diesen Vorstoss nur in der Form des Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Postulates entgegennehmen will, ist eigentlich nicht ganz vom 6. November 1991

klar-jedenfalls kann er nicht mit kompetenzrechtlichen Argu- Rapport écrit du Conseil fédéral

menten fechten. Dennoch bin ich mit der Umwandlung in ein du 6 novembre 1991

Postulat einverstanden, aber nicht in der Meinung, dass damit Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Revi-

das Begehren unverbindlicher wird, sondern einzig und allein sion des Raumplanungsgesetzes die gesetzlichen Grundla-

in der Meinung, dass der Bundesrat für die Umsetzung dieses gen für die Erarbeitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaf-

Anliegens genügend Flexibilität erhält fen. In diesem Sachplan soll der Bund in enger Zusammenar-

Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen. beit mit den Kantonen festschreiben, wo und in welchem Um-

fang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz entwickeln soll,

Bundesrat Koller: Glücklicherweise haben wir keine Diver- wobei als Richtgrösse 80 Prozent des heutigen Bauzonenum-

genz mehr. Der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Po- fangs zu gelten habe.

stulateinverstanden. Wir werden auf diesem Gebiet auch han- Die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete

deln. Aber wir konnten die Motion nicht als solche entgegen- Besiedlung des Landes sind Hauptaufgaben der Raumpla-

nehmen - das werden wir miteinander noch erleben, Herr Voll- nung (Art. 22quater BV). Der Verfügbarkeit von Bauland, der

mer-, weil in diesem Saal total auseinandergehende Meinun- Erhaltung ausreichender und geeigneter Landwirtschaftsflä-

gen darüber bestehen, wie die Lex Friedrich aufgehoben wer- chen, dem Erfordernis des ökologischen Ausgleichs und der

den soll. Ueber die Aufhebung sind sich vielleicht alle einig, Berücksichtigung anderer Nutzungsbedürfnisse hat dieser

was aber anstelle der Lex Friedrich treten soll, wird in diesem Verfassungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. Art 14 Abs. 2

Saal - da muss ich kein Prophet sein, um das vorauszuse- RPG). Diese vielfältigen Nutzungsinteressen am Boden lassen

hen - total kontrovers sein. Deshalb brauchen wir für dieses sich oft nicht am gleichen Ort und vollumfänglich befriedigen;

komplexe Problem einige Zeit es entstehen regelmässig Nutzungskonflikte, die anhand der

Ich bin zurzeit daran, eine Expertenkommission einzusetzen, Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes zu beurtei-

die die nötigen Vorarbeiten mit dem Ziel der Liberalisierung lei- len sind. Eine hervorragende Stellung nimmt dabei die Tren-

sten, aber auch gewisse Fragen einer Ersatzgesetzgebung nung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet ein.

näher prüfen soll. Dabei bedarf dann auch die Stufe, ob Bun- Es ist bekannt, dass in der Schweiz gesamthaft gesehen zu

desgesetzgebung oder kantonale Gesetzgebung, noch ein- grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind. Nach den Ergeb-

gehender Prüfung. nissen des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» wei-

Das ist der Hintergrund, weshalb wir Ihre Motion nur als Po- sen die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsver-

stulat entgegennehmen. mögen auf, das eine Zunahme der Wohnbevölkerung um die

Hälfte aufnehmen könnte. Die Definition der Bauzone, die dem

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt

(Art. 15 RPG), lässtdenn auch glauben, Bauzonen seien stän-

dig zu erweitern. Diesem Verständnis des Bauzonenbegriffs

steht aber das Wissen um die Unvermehrbarkeit unseres Bo-

91.3226

#ST#

dens gegenüber, das nach dosierter Siedlungsentwicklung

ruft Eine quantitative Begrenzung des Siedlungsraums, und

Motion Haering Binder damit das heutige Modell des Artikel 15 RPG, muss deshalb

diskutiert werden.

Sachplan «Siedlung» Verschiedene neue Modelle zur Verringerung der Ausdeh-

Plan sectoriel «Urbanisation» nungsdynamik der Bauzonen sind denkbar: Konzentration

der Siedlungsentwicklung nach innen, Reduktion übergros-

ser Bauzonen, Festlegen eines Moratoriums in bezug auf wei-

tere Einzonungen, Festlegung des Siedlungsgebietes und

Aufteilung auf die Kantone, Baulandkontingentierung usw. All

Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991 diese Denkansätze können möglicherweise Lösungen des

Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die aufgezeigten Konflikts bieten. Auch die Motion verlangt mit

Raumplanung (RPG) die gesetzliche Grundlage für die Erar- dem Sachplan «Siedlung» ein von Artikel 15 RPG abweichen-

beitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaffen. des Modell. Neue Bauzonenmodelle stellen die Raumplanung

insgesamt in einen geänderten Rahmen; sie müssen deshalb

Texte de la motion du 20 juin 1991 auf umfassenden Grundlagen beruhen. Den bisherigen Stu-

Le Conseil fédéral est chargé de créer dans la loi fédérale sur dien, Ueberlegungen und Vorschlägen fehlt aber ein umfas-

l'aménagement du territoire (LAT) la base juridique permettant sendes, in die gesamte Raumordnung eingebettetes Zielkon-

d'élaborer un plan sectoriel «Urbanisation». zept Die Grundlagen zu dieser Gesamtschau müssen zuerst

erarbeitet werden. Diese Grundlagen und die notwendigen

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Zielvorstellungen werden im Rahmen des Berichts über die

Bircher Silvio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haf- «Grundzüge der Raumordnung» (vgl. Bericht über die Mass-

ner Ursula, Leuenberger Ernst, Neukomm, Reimann Fritz (10) nahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm

vom 27. November 1989, Punkt 1.02.1) erarbeitet und dem

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Parlament zur Beratung vorgelegt (Bearbeitungszeitraum:

In einem Sachplan «Siedlung» soll der Bund in enger Zusam- Bestandesaufnahme 1989-1991, angestrebte Entwicklung

menarbeit mit den Kantonen festschreiben, wo und in wel- 1991-1993). Vor dieser politischen Stellungnahme zur künfti-

chem Umfang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz ent- gen Raumordnungspolitik sind grundsätzliche Entscheide

wickeln soll. Auszugehen ist dabei von einer Richtgrösse von über neue Modelle verfrüht

rund 80 Prozent der heutigen Bauzone, was etwa 200 000 Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen - so ver-

Hektaren entspricht. langt die Motionärin in der Begründung -den Umfang und die

Wie alle Pläne, ist dieser Sachplan «Siedlung» periodisch zu Entwicklung des Siedlungsgebiets der Schweiz festlegen, wo-

überarbeiten. bei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Vollmer Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich

Motion Vollmer Mesures destinées à remplacer la lex Friedrich

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3165

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.06.1993 - 15:00

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Data

Seite 975-976

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Ref. No 20 022 773

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