Application of Collective Labor Agreements to Foreign Companies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerned a motion to amend legislation to ensure that foreign companies operating in Switzerland would be subject to collectively bargained labor agreements that had been declared generally binding. The court acknowledged the importance of extending these agreements to foreign workers to maintain social peace, especially with increasing European integration and potential for wage dumping. While the existing legal framework, particularly through the general binding declaration (AVE) mechanism, already allowed for the application of significant provisions of these agreements to posted workers, the court noted that international private law rules might limit this. However, the court concluded that the current law, with appropriate wording in the AVE, could extend these norms and that further specific application would be determined case-by-case, suggesting that a legislative amendment was not strictly necessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 IPRG, Art. 121 IPRG; Application of Collective Labor Agreements to Foreign Companies: The court acknowledged the importance of extending these agreements to foreign workers to maintain social peace, especially with increasing European integration and potential for wage dumping. While the existing legal framework, particularly through the general binding declaration (AVE) mechanism, already allowed for the application of significant provisions of these agreements to posted workers, the court noted that international private law rules might limit this. However, the court concluded that the current law, with appropriate wording in the AVE, could extend these norms and that further specific application would be determined case-by-case, suggesting that a legislative amendment was not strictly necessary.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a potential obstacle to the application of Swiss labor law, including generally binding collective labor agreements, to posted workers.
Cited as a basis for mandatory application of certain Swiss legal provisions, including those extended through generally binding collective labor agreements to posted workers.
Volltext
Motion Reimann Fritz 1970 N 4 octobre 1991
#ST# 91.3133 tionärs könnte angesichts der mit dem Europäischen Wirt-
schaftsraum verbundenen Freizügigkeiten durchaus an Be-
Motion Reimann Fritz deutung gewinnen.
Der Bundesrat unterstützt die Sozialpartner in ihren Bemühun-
Unterstellung ausländischer Firmen gen zur Wahrung des sozialen Friedens. Er teilt daher grund-
unter die Allgemeinverbindlicherklärung sätzlich die Auffassung des Motionärs, dass die Anwendbar-
Extension des conventions keit von in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-
collectives de travail. Assujettissement trägen (GAV) enthaltenen Arbeitsbedingungen auf die Arbeits-
verhältnisse von in der Schweiz für einen ausländischen Ar-
des entreprises étrangères beitgeber tätigen Arbeitnehmer («entsandte Arbeitnehmer»)
erwünscht ist. Die eingehende Prüfung dieser Frage hat erge-
ben, dass die geltende Rechtsordnung die Erfassung der in
die Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die Allgemein-
verbindlicherklärung (AVE) grundsätzlich zulässt. Dies kann
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1991 durch eine entsprechende Umschreibung des Geltungsbe-
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende- reichs im AVE-Beschluss erfolgen, die gewisse Bestimmun-
rung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung gen des GAV auch für diese Arbeitsverhältnisse anwendbar er-
von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 in dem klärt.
Sinne zu unterbreiten, dass auch in der Schweiz tätige auslän- Durch die AVE wird der Geltungsbereich eines zwischen Ar-
dische Firmen unter die in den einschlägigen Branchen allge- beitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen
meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge fallen. Dies GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirt-
im Rahmen einer eurokompatiblen Gesetzesreform. schaftszweiges oder Berufes ausgedehnt, die nicht Mitglied
eines der vertragsschliessenden Verbände sind. Der örtliche
Texte de la motion du 3 juin 1991 Geltungsbereich einer AVE kann sich auf eine Region oder ei-
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un nen bzw. mehrere Kantone beschränken oder das ganze Ge-
projet de modification de la loi du 28 septembre 1956 permet- biet der Schweiz umfassen.
tant d'étendre le champ d'application de la convention collec- Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines GAV
tive de travail; cette modification visera à assujettir les entrepri- sind privatrechtliche Normen. Inwiefern eine AVE auf die in die
ses étrangères travaillant en Suisse aux conventions collecti- Schweiz entsandten Arbeitnehmer anwendbar ist, richtet sich
ves des branches concernées, et ce dans le cadre d'une ré- daher grundsätzlich nach den Kollisionsregeln des internatio-
forme législative eurocompatible. nalen Privatrechts. Nach Artikel 121 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG)
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, dürfte das schweizerische Arbeitsprivatrecht - also auch die
Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, allgemeinverbindlich erklärten GAV in ihrer heutigen Ausge-
Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner staltung - vielfach nicht zur Anwendung gelangen. Mit der
Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leder- Ausdehnung der wesentlichen Bestimmungen einer AVE auf
gerber, Leemann, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo- die entsandten Arbeitnehmer wird nach Auffassung des Bun-
ritz, Matthey, Meizoz, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, desrates aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um
Stappung, Ulrich, Vollmer, Züger (31) Bestimmungen des schweizerischen Rechts handelt, die nach
Artikel 18 IPRG, unabhängig von diesen Kollisionsregeln,
Schriftliche Begründung-Développement par écrit zwingend anzuwenden sind. Im Hinblick auf den Europäi-
Die geordneten Sozialbeziehungen in der Schweiz basieren schen Wirtschaftsraum ist von Bedeutung, dass auch das
weitgehend auf den gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarun- Recht der Europäischen Gemeinschaft, gemäss einem kürz-
gen zwischen den Sozialpartnern. Lücken, welche aufgrund lich ergangenen Entscheid des EG-Gerichtshofes, die Aus-
der Verbandsfreiheit durch Aussenseiter entstehen, können dehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf entsandte Arbeit-
durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- nehmergrundsätzlich zulässt.
verträgen geschlossen werden. Voraussetzung für die Unterstellung der ausländischen Ar-
Die zu erwartende Freizügigkeit im Rahmen der EWR-Verein- beitsverhältnisse unter die AVE ist allerdings ein entsprechen-
barungen wird es ausländischen Firmen erlauben, in der der Antrag der Vertragsparteien. Da die entsandten Arbeitneh-
Schweiz tätig zu werden. Es ist zu erwarten, dass vor allem im mer in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz tätig sein
Baugewerbe von diesem Recht in grossem Ausmass Ge- werden, können von der Natur der Sache her jedoch nicht
brauch gemacht wird. Das Gefalle in den Lohn- und Arbeitsbe- sämtliche GAV-Bestimmungen, die Gegenstand der AVE sind,
dingungen zwischen der Schweiz und dem Ausland lässt die anwendbar sein. Welche Bestimmungen anwendbar erklärt
Möglichkeit zu, dass das schweizerische Baugewerbe mit werden können, wird in den einzelnen Verfahren näher zu prü-
Dumping-Offerten überflutet wird. Die hohen Lebenskosten in fen sein; sicher würden aber die wesentlichen normativen Be-
der Schweiz verunmöglichen es den Schweizer Firmen, ge- stimmungen (etwa über Mindestlöhne, Arbeitszeiten) dazuge-
genüber den tiefen Lohnkosten ihrer ausländischen Konkur- hören. Auf Verfahrens- und Vollzugsebene bleiben-vor allem
renten gleichzuziehen. Eine Beeinträchtigung des sozialen bei kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz - noch einige Fra-
Friedens ist damit vorprogrammiert. Das Gesetz über die gen offen, die jedoch auch mit einer Gesetzesrevision nicht
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ohne weiteres beseitigt würden. Diese werden vielmehr in der
vom 28. September 1956 ermöglicht es, Aussenseiter unter Praxis zu lösen sein.
die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Tarife zu stellen. Da demnach bereits das geltende Recht eine Ausdehnung der
Damit jedoch auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen in einer AVE enthaltenen wesentlichen Arbeitsbedingungen
von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, muss auf ausländische Arbeitsverhältnisse zulässt, kann dem Anlie-
das Gesetz entsprechend geändert werden. Zur Wahrung des gen des Motionärs ohne Gesetzesänderung entsprochen wer-
sozialen Friedens ist dies eine dringende Massnahme. den.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 28. August 1991 Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral Déclaration écrite du Conseil fédéral
du 2d août 1991 Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
Die zunehmende Integration Europas bringt neue Herausfor- deln.
derungen für unsere Institutionen, unsere Gesellschaft, un-
sere Wirtschaft und unsere Arbeitswelt, namentlich auch im
Bereich der Sozialpartnerbeziehungen. Das Anliegen des Mo- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die
Allgemeinverbindlicherklärung
Motion Reimann Fritz Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement
des entreprises étrangères
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3133
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 1970-1970
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Ref. No 20 020 402
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