Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3133 KI-generiert

Application of Collective Labor Agreements to Foreign Companies

Geschäftsnummer VPB 91-3133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerned a motion to amend legislation to ensure that foreign companies operating in Switzerland would be subject to collectively bargained labor agreements that had been declared generally binding. The court acknowledged the importance of extending these agreements to foreign workers to maintain social peace, especially with increasing European integration and potential for wage dumping. While the existing legal framework, particularly through the general binding declaration (AVE) mechanism, already allowed for the application of significant provisions of these agreements to posted workers, the court noted that international private law rules might limit this. However, the court concluded that the current law, with appropriate wording in the AVE, could extend these norms and that further specific application would be determined case-by-case, suggesting that a legislative amendment was not strictly necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 18 IPRG, Art. 121 IPRG; Application of Collective Labor Agreements to Foreign Companies: The court acknowledged the importance of extending these agreements to foreign workers to maintain social peace, especially with increasing European integration and potential for wage dumping. While the existing legal framework, particularly through the general binding declaration (AVE) mechanism, already allowed for the application of significant provisions of these agreements to posted workers, the court noted that international private law rules might limit this. However, the court concluded that the current law, with appropriate wording in the AVE, could extend these norms and that further specific application would be determined case-by-case, suggesting that a legislative amendment was not strictly necessary.

Schlagwörter

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Gesamtarbeitsverträge Betriebsvereinbarung Fremdes Recht Sozialdumping Dumping Gewerberecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 IPRG

Cited as a potential obstacle to the application of Swiss labor law, including generally binding collective labor agreements, to posted workers.

Art. 18 IPRG

Cited as a basis for mandatory application of certain Swiss legal provisions, including those extended through generally binding collective labor agreements to posted workers.

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Volltext

Motion Reimann Fritz 1970 N 4 octobre 1991

#ST# 91.3133 tionärs könnte angesichts der mit dem Europäischen Wirt-

schaftsraum verbundenen Freizügigkeiten durchaus an Be-

Motion Reimann Fritz deutung gewinnen.

Der Bundesrat unterstützt die Sozialpartner in ihren Bemühun-

Unterstellung ausländischer Firmen gen zur Wahrung des sozialen Friedens. Er teilt daher grund-

unter die Allgemeinverbindlicherklärung sätzlich die Auffassung des Motionärs, dass die Anwendbar-

Extension des conventions keit von in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-

collectives de travail. Assujettissement trägen (GAV) enthaltenen Arbeitsbedingungen auf die Arbeits-

verhältnisse von in der Schweiz für einen ausländischen Ar-

des entreprises étrangères beitgeber tätigen Arbeitnehmer («entsandte Arbeitnehmer»)

erwünscht ist. Die eingehende Prüfung dieser Frage hat erge-

ben, dass die geltende Rechtsordnung die Erfassung der in

die Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die Allgemein-

verbindlicherklärung (AVE) grundsätzlich zulässt. Dies kann

Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1991 durch eine entsprechende Umschreibung des Geltungsbe-

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende- reichs im AVE-Beschluss erfolgen, die gewisse Bestimmun-

rung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung gen des GAV auch für diese Arbeitsverhältnisse anwendbar er-

von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 in dem klärt.

Sinne zu unterbreiten, dass auch in der Schweiz tätige auslän- Durch die AVE wird der Geltungsbereich eines zwischen Ar-

dische Firmen unter die in den einschlägigen Branchen allge- beitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen

meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge fallen. Dies GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirt-

im Rahmen einer eurokompatiblen Gesetzesreform. schaftszweiges oder Berufes ausgedehnt, die nicht Mitglied

eines der vertragsschliessenden Verbände sind. Der örtliche

Texte de la motion du 3 juin 1991 Geltungsbereich einer AVE kann sich auf eine Region oder ei-

Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un nen bzw. mehrere Kantone beschränken oder das ganze Ge-

projet de modification de la loi du 28 septembre 1956 permet- biet der Schweiz umfassen.

tant d'étendre le champ d'application de la convention collec- Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines GAV

tive de travail; cette modification visera à assujettir les entrepri- sind privatrechtliche Normen. Inwiefern eine AVE auf die in die

ses étrangères travaillant en Suisse aux conventions collecti- Schweiz entsandten Arbeitnehmer anwendbar ist, richtet sich

ves des branches concernées, et ce dans le cadre d'une ré- daher grundsätzlich nach den Kollisionsregeln des internatio-

forme législative eurocompatible. nalen Privatrechts. Nach Artikel 121 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG)

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, dürfte das schweizerische Arbeitsprivatrecht - also auch die

Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, allgemeinverbindlich erklärten GAV in ihrer heutigen Ausge-

Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner staltung - vielfach nicht zur Anwendung gelangen. Mit der

Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leder- Ausdehnung der wesentlichen Bestimmungen einer AVE auf

gerber, Leemann, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo- die entsandten Arbeitnehmer wird nach Auffassung des Bun-

ritz, Matthey, Meizoz, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, desrates aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um

Stappung, Ulrich, Vollmer, Züger (31) Bestimmungen des schweizerischen Rechts handelt, die nach

Artikel 18 IPRG, unabhängig von diesen Kollisionsregeln,

Schriftliche Begründung-Développement par écrit zwingend anzuwenden sind. Im Hinblick auf den Europäi-

Die geordneten Sozialbeziehungen in der Schweiz basieren schen Wirtschaftsraum ist von Bedeutung, dass auch das

weitgehend auf den gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarun- Recht der Europäischen Gemeinschaft, gemäss einem kürz-

gen zwischen den Sozialpartnern. Lücken, welche aufgrund lich ergangenen Entscheid des EG-Gerichtshofes, die Aus-

der Verbandsfreiheit durch Aussenseiter entstehen, können dehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf entsandte Arbeit-

durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- nehmergrundsätzlich zulässt.

verträgen geschlossen werden. Voraussetzung für die Unterstellung der ausländischen Ar-

Die zu erwartende Freizügigkeit im Rahmen der EWR-Verein- beitsverhältnisse unter die AVE ist allerdings ein entsprechen-

barungen wird es ausländischen Firmen erlauben, in der der Antrag der Vertragsparteien. Da die entsandten Arbeitneh-

Schweiz tätig zu werden. Es ist zu erwarten, dass vor allem im mer in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz tätig sein

Baugewerbe von diesem Recht in grossem Ausmass Ge- werden, können von der Natur der Sache her jedoch nicht

brauch gemacht wird. Das Gefalle in den Lohn- und Arbeitsbe- sämtliche GAV-Bestimmungen, die Gegenstand der AVE sind,

dingungen zwischen der Schweiz und dem Ausland lässt die anwendbar sein. Welche Bestimmungen anwendbar erklärt

Möglichkeit zu, dass das schweizerische Baugewerbe mit werden können, wird in den einzelnen Verfahren näher zu prü-

Dumping-Offerten überflutet wird. Die hohen Lebenskosten in fen sein; sicher würden aber die wesentlichen normativen Be-

der Schweiz verunmöglichen es den Schweizer Firmen, ge- stimmungen (etwa über Mindestlöhne, Arbeitszeiten) dazuge-

genüber den tiefen Lohnkosten ihrer ausländischen Konkur- hören. Auf Verfahrens- und Vollzugsebene bleiben-vor allem

renten gleichzuziehen. Eine Beeinträchtigung des sozialen bei kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz - noch einige Fra-

Friedens ist damit vorprogrammiert. Das Gesetz über die gen offen, die jedoch auch mit einer Gesetzesrevision nicht

Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ohne weiteres beseitigt würden. Diese werden vielmehr in der

vom 28. September 1956 ermöglicht es, Aussenseiter unter Praxis zu lösen sein.

die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Tarife zu stellen. Da demnach bereits das geltende Recht eine Ausdehnung der

Damit jedoch auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen in einer AVE enthaltenen wesentlichen Arbeitsbedingungen

von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, muss auf ausländische Arbeitsverhältnisse zulässt, kann dem Anlie-

das Gesetz entsprechend geändert werden. Zur Wahrung des gen des Motionärs ohne Gesetzesänderung entsprochen wer-

sozialen Friedens ist dies eine dringende Massnahme. den.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 28. August 1991 Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral Déclaration écrite du Conseil fédéral

du 2d août 1991 Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

Die zunehmende Integration Europas bringt neue Herausfor- deln.

derungen für unsere Institutionen, unsere Gesellschaft, un-

sere Wirtschaft und unsere Arbeitswelt, namentlich auch im

Bereich der Sozialpartnerbeziehungen. Das Anliegen des Mo- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die

Allgemeinverbindlicherklärung

Motion Reimann Fritz Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement

des entreprises étrangères

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3133

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 04.10.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 1970-1970

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Ref. No 20 020 402

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