Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 91-3039 KI-generiert

Maternity Leave Wage Compensation Bill

Geschäftsnummer VPB 91-3039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The motion requested amendments to Swiss law to ensure that employed women receive full wage compensation during the legally mandated maternity leave. The Federal Council acknowledged the inadequacy of current wage continuation provisions, which vary by length of service and are insufficient compared to European standards and proposed EU directives. While agreeing with the goal of improving financial security for new mothers, the Council opted to reject the binding motion format in favor of a postulate, indicating a commitment to addressing the issue expeditiously while allowing for further deliberation on key questions like the financing and duration of maternity leave.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 2 ArG, Art. 324a Abs. 2 OR, Art. 89bis Absatz; Maternity Leave Wage Compensation Bill: The Federal Council acknowledged the inadequacy of current wage continuation provisions, which vary by length of service and are insufficient compared to European standards and proposed EU directives. While agreeing with the goal of improving financial security for new mothers, the Council opted to reject the binding motion format in favor of a postulate, indicating a commitment to addressing the issue expeditiously while allowing for further deliberation on key questions like the financing and duration of maternity leave.

Schlagwörter

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Mutterschaftsurlaub voller Ersatz Finanzvorschriften Emission von Wertpapieren Lohnfortzahlung Lohnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 324a Abs. 2 OR

This provision of the Code of Obligations governs the duration of wage continuation for pregnant women and women after childbirth, and was cited in the context of the existing legal framework.

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Volltext

4. Oktober 1991 1967 Motion Salvioni

#ST# 91.3039 Alle erwerbstätigen Wöchnerinnen müssen für die Dauer des

vom Gesetzgeber auferlegten Arbeitsverbots, durch die obli-

Motion Segmüller gationenrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohn-

fortzahlung, entschädigt werden. Dem Arbeitgeber soll es frei-

Europafähige Lohnfortzahlungspflicht gestellt bleiben, ob er die Kosten selber tragen oder eine Versi-

bei Mutterschaft cherung abschliessen will.

Paiement du salaire

durant la maternité conformément Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 28. August 1991

à la réglementation européenne Rapport écrit du Conseil fédéral

du 28 août 1991

Arbeitnehmerinnnen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, dür-

fen in den acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt

werden (Art. 35 Abs. 2 ArG); diese Frist kann auf Verlangen der

Wortlaut der Motion vom 4. März 1991 Wöchnerin bis auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn ein.

Das Problem der fehlenden Deckung des Erwerbsausfallswe- ärztliches Zeugnis ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Lohn-

gen Mutterschaft bedarf in Anbetracht der fortschreitenden In- anspruch der Schwangeren und Wöchnerinnen ist im Obliga-

tegration in Europa dringend der Lösung. tionenrecht geregelt: Im ersten Dienstjahr dauert er drei Wo-

Der Bundesrat wird daher beauftragt, das Obligationenrecht chen, in den weiteren Dienstjahren besteht er während einer

zu ändern sowie die weiteren notwendigen Gesetzesanpas- verhältnismässig längeren Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR). Gross-

sungen vorzunehmen, damit die Lohnfortzahlungspflicht bei zügiger ist die Regelung für das Bundespersonal: Der be-

Mutterschaft während der ganzen Dauer des Beschäftigungs- zahlte Mutterschaftsurlaub beträgt in den zwei ersten Dienst-

verbots gewährleistet ist. jahren zwei Monate und danach vier Monate (vgl. Art. 61

Abs. 2bis der Beamtenordnung l).

Texte de la motion du 4 mars 1991 Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung der Lohnfort-

Le fait qu'il subsiste des lacunes dans le paiement du salaire zahlung bei Mutterschaft für unbefriedigend. Im Hinblick auf

durant la maternité exige d'urgence une solution qui entre den Vorschlag zu einer EG-Richtlinie (90/C 281/04), der den

dans le cadre de l'intégration européenne. Schwangeren und Wöchnerinnen das Einkommen während

Le Conseil fédéral est donc chargé de préparer une modifica- 14 Wochen garantieren will, sind denn auch Vorbereitungsar-

tion du Code des obligations ainsi que des lois qui doivent être beiten zur Gesetzgebung in Angriff genommen worden.

adaptées, de sorte qu'en cas de maternité, le paiement du sa- Der Bundesrat beabsichtigt, die Verbesserung der Lohnfort-

laire soit garanti pendant toute la durée de l'interdiction de tra- zahlung bei Mutterschaft auch unabhängig von den EWR- und

vailler. allfälligen EG-Verhandlungen so speditiv an die Hand zu neh-

men, dass in der kommenden Legislaturperiode den Räten

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun eine Lösung des Problems im Sinne einer Verbesserung der fi-

nanziellen Situation von Schwangeren und Wöchnerinnen un-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit terbreitet wird.

Mit der zunehmenden Integration der Schweiz in das Europa Wichtige grundsätzliche Fragen sind aber noch offen: so in be-

der Bürger ist es unerlässlich, die Harmonisierung in der So- zug auf die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs (Lohnfort-

zial- und Familienpolitik zwischen der Schweiz und Europa zahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftsver-

voranzutreiben. Die EG- und Efta-Länder gewähren allen er- sicherung); so in bezug auf seine Dauer (es sei daran erinnert,

werbstätigen Frauen Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzah- dass ein Postulat Jaggi (87.987) eine Lohnfortzahlung von

lung, unabhängig vom Einkommen. Es gibt in Europa nur ein 16 Wochen möchte).

Land, die Schweiz, welches zwar das Arbeitsverbot, nicht aber Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche

die Lohnfortzahlung kennt. Form der Motion ab, ist aber bereit, den Vorstoss als Postulat

Im Hinblick auf die mit EWR und EG verbundenen flankieren- entgegenzunehmen.

den Politiken, wovon die Sozial- und Familienpolitik einen

wichtigen Bestandteil bildet, ist-im Gegensatz zur Argumen- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

tation des Bundesrates - die schnelle Schliessung dieser Déclaration écrite du Conseil fédéral

Lücke dringend, nicht zuletzt aus Gründen der Wettbewerbssi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-

tuation auf dem Arbeitsmarkt (immerhin sind in der Schweiz deln.

38 Prozent aller Erwerbstätigen Frauen).

In Verfassung und Gesetz verlangen wir den Schutz von Mut- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

ter und Kind. Das im Arbeitsgesetz verankerte Arbeitsverbot

soll erwerbstätige Wöchnerinnen schützen. Der Mutterschaifts-

schutz ist aber erst verwirklicht, wenn er auch finanziell abgesi-

chert ist.

Wegen der bis heute gültigen Gleichbehandlung von Mutter-

schaft und Krankheit richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht

nach Dienstjahren und beträgt im 1. Dienstjahr nur drei Wo-

chen. Alle bisherigen Lösungsversuche zur Schaffung einer #ST# 91.3097

eigentlichen Mutterschaftsversicherung waren erfolglos. Dies

ist nicht länger verantwortbar. Motion Salvioni

Frauen in den typischen, oft schlecht bezahlten Frauenberu-

fen sind vom heutigen Arbeitsverbot ohne Lohnfortzahlung Landesschutzgesetz

besonders hart betroffen: Beruflich vielfach schlecht organi- Loi sur la sécurité du pays

siert, haben sie selten eine Interessenvertretung auf ihrer

Seite. Viele Frauen stehen in einem Arbeitsverhältnis, wo sie

nicht von Gesamtarbeitsverträgen oder besonderen Abma-

chungen zwischen den Sozialpartnern profitieren können.

Daher erscheint der Weg über eine Aenderung des Obligatio- Wortlaut der Motion vom 21. März 1991

nenrechts der am schnellsten realisierbare, mindestens bis Der Bundesrat soll gemäss Artikel 89bis Absatz 3 BV in Abwei-

zur Schaffung einer auch die nichterwerbstätigen Mütter erfas- chung von der Verfassung sofort ein Landesschutzgesetz und

senden, an eine Sozialversicherung angelehnten, umfassen- ein auf dieses Gesetz anwendbares Datenschutzgesetz auf

den Mutterschaftsversicherung. dem Wege der dringlichen Bundesratsbeschlüsse erlassen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Segmüller Europafähige Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft

Motion Segmüller Paiement du salaire durant la maternité conformément à la

réglementation européenne

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.3039

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 04.10.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 1967-1967

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Ref. No 20 020 398

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