Maternity Leave Wage Compensation Bill
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe motion requested amendments to Swiss law to ensure that employed women receive full wage compensation during the legally mandated maternity leave. The Federal Council acknowledged the inadequacy of current wage continuation provisions, which vary by length of service and are insufficient compared to European standards and proposed EU directives. While agreeing with the goal of improving financial security for new mothers, the Council opted to reject the binding motion format in favor of a postulate, indicating a commitment to addressing the issue expeditiously while allowing for further deliberation on key questions like the financing and duration of maternity leave.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 35 Abs. 2 ArG, Art. 324a Abs. 2 OR, Art. 89bis Absatz; Maternity Leave Wage Compensation Bill: The Federal Council acknowledged the inadequacy of current wage continuation provisions, which vary by length of service and are insufficient compared to European standards and proposed EU directives. While agreeing with the goal of improving financial security for new mothers, the Council opted to reject the binding motion format in favor of a postulate, indicating a commitment to addressing the issue expeditiously while allowing for further deliberation on key questions like the financing and duration of maternity leave.
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KI-generiertThis provision of the Code of Obligations governs the duration of wage continuation for pregnant women and women after childbirth, and was cited in the context of the existing legal framework.
Volltext
4. Oktober 1991 1967 Motion Salvioni
#ST# 91.3039 Alle erwerbstätigen Wöchnerinnen müssen für die Dauer des
vom Gesetzgeber auferlegten Arbeitsverbots, durch die obli-
Motion Segmüller gationenrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohn-
fortzahlung, entschädigt werden. Dem Arbeitgeber soll es frei-
Europafähige Lohnfortzahlungspflicht gestellt bleiben, ob er die Kosten selber tragen oder eine Versi-
bei Mutterschaft cherung abschliessen will.
Paiement du salaire
durant la maternité conformément Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 28. August 1991
à la réglementation européenne Rapport écrit du Conseil fédéral
du 28 août 1991
Arbeitnehmerinnnen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, dür-
fen in den acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt
werden (Art. 35 Abs. 2 ArG); diese Frist kann auf Verlangen der
Wortlaut der Motion vom 4. März 1991 Wöchnerin bis auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn ein.
Das Problem der fehlenden Deckung des Erwerbsausfallswe- ärztliches Zeugnis ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Lohn-
gen Mutterschaft bedarf in Anbetracht der fortschreitenden In- anspruch der Schwangeren und Wöchnerinnen ist im Obliga-
tegration in Europa dringend der Lösung. tionenrecht geregelt: Im ersten Dienstjahr dauert er drei Wo-
Der Bundesrat wird daher beauftragt, das Obligationenrecht chen, in den weiteren Dienstjahren besteht er während einer
zu ändern sowie die weiteren notwendigen Gesetzesanpas- verhältnismässig längeren Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR). Gross-
sungen vorzunehmen, damit die Lohnfortzahlungspflicht bei zügiger ist die Regelung für das Bundespersonal: Der be-
Mutterschaft während der ganzen Dauer des Beschäftigungs- zahlte Mutterschaftsurlaub beträgt in den zwei ersten Dienst-
verbots gewährleistet ist. jahren zwei Monate und danach vier Monate (vgl. Art. 61
Abs. 2bis der Beamtenordnung l).
Texte de la motion du 4 mars 1991 Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung der Lohnfort-
Le fait qu'il subsiste des lacunes dans le paiement du salaire zahlung bei Mutterschaft für unbefriedigend. Im Hinblick auf
durant la maternité exige d'urgence une solution qui entre den Vorschlag zu einer EG-Richtlinie (90/C 281/04), der den
dans le cadre de l'intégration européenne. Schwangeren und Wöchnerinnen das Einkommen während
Le Conseil fédéral est donc chargé de préparer une modifica- 14 Wochen garantieren will, sind denn auch Vorbereitungsar-
tion du Code des obligations ainsi que des lois qui doivent être beiten zur Gesetzgebung in Angriff genommen worden.
adaptées, de sorte qu'en cas de maternité, le paiement du sa- Der Bundesrat beabsichtigt, die Verbesserung der Lohnfort-
laire soit garanti pendant toute la durée de l'interdiction de tra- zahlung bei Mutterschaft auch unabhängig von den EWR- und
vailler. allfälligen EG-Verhandlungen so speditiv an die Hand zu neh-
men, dass in der kommenden Legislaturperiode den Räten
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun eine Lösung des Problems im Sinne einer Verbesserung der fi-
nanziellen Situation von Schwangeren und Wöchnerinnen un-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit terbreitet wird.
Mit der zunehmenden Integration der Schweiz in das Europa Wichtige grundsätzliche Fragen sind aber noch offen: so in be-
der Bürger ist es unerlässlich, die Harmonisierung in der So- zug auf die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs (Lohnfort-
zial- und Familienpolitik zwischen der Schweiz und Europa zahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftsver-
voranzutreiben. Die EG- und Efta-Länder gewähren allen er- sicherung); so in bezug auf seine Dauer (es sei daran erinnert,
werbstätigen Frauen Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzah- dass ein Postulat Jaggi (87.987) eine Lohnfortzahlung von
lung, unabhängig vom Einkommen. Es gibt in Europa nur ein 16 Wochen möchte).
Land, die Schweiz, welches zwar das Arbeitsverbot, nicht aber Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche
die Lohnfortzahlung kennt. Form der Motion ab, ist aber bereit, den Vorstoss als Postulat
Im Hinblick auf die mit EWR und EG verbundenen flankieren- entgegenzunehmen.
den Politiken, wovon die Sozial- und Familienpolitik einen
wichtigen Bestandteil bildet, ist-im Gegensatz zur Argumen- Schriftliche Erklärung des Bundesrates
tation des Bundesrates - die schnelle Schliessung dieser Déclaration écrite du Conseil fédéral
Lücke dringend, nicht zuletzt aus Gründen der Wettbewerbssi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan-
tuation auf dem Arbeitsmarkt (immerhin sind in der Schweiz deln.
38 Prozent aller Erwerbstätigen Frauen).
In Verfassung und Gesetz verlangen wir den Schutz von Mut- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
ter und Kind. Das im Arbeitsgesetz verankerte Arbeitsverbot
soll erwerbstätige Wöchnerinnen schützen. Der Mutterschaifts-
schutz ist aber erst verwirklicht, wenn er auch finanziell abgesi-
chert ist.
Wegen der bis heute gültigen Gleichbehandlung von Mutter-
schaft und Krankheit richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht
nach Dienstjahren und beträgt im 1. Dienstjahr nur drei Wo-
chen. Alle bisherigen Lösungsversuche zur Schaffung einer #ST# 91.3097
eigentlichen Mutterschaftsversicherung waren erfolglos. Dies
ist nicht länger verantwortbar. Motion Salvioni
Frauen in den typischen, oft schlecht bezahlten Frauenberu-
fen sind vom heutigen Arbeitsverbot ohne Lohnfortzahlung Landesschutzgesetz
besonders hart betroffen: Beruflich vielfach schlecht organi- Loi sur la sécurité du pays
siert, haben sie selten eine Interessenvertretung auf ihrer
Seite. Viele Frauen stehen in einem Arbeitsverhältnis, wo sie
nicht von Gesamtarbeitsverträgen oder besonderen Abma-
chungen zwischen den Sozialpartnern profitieren können.
Daher erscheint der Weg über eine Aenderung des Obligatio- Wortlaut der Motion vom 21. März 1991
nenrechts der am schnellsten realisierbare, mindestens bis Der Bundesrat soll gemäss Artikel 89bis Absatz 3 BV in Abwei-
zur Schaffung einer auch die nichterwerbstätigen Mütter erfas- chung von der Verfassung sofort ein Landesschutzgesetz und
senden, an eine Sozialversicherung angelehnten, umfassen- ein auf dieses Gesetz anwendbares Datenschutzgesetz auf
den Mutterschaftsversicherung. dem Wege der dringlichen Bundesratsbeschlüsse erlassen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Segmüller Europafähige Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft
Motion Segmüller Paiement du salaire durant la maternité conformément à la
réglementation européenne
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1991
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3039
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1991 - 08:00
Date
Data
Seite 1967-1967
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Ref. No 20 020 398
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