Amendments to Unfair Competition Law: Federal Prosecution for Deceptive Practices Against Foreign Entities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns amendments to unfair competition law, specifically addressing deceptive business practices like misleading invoice schemes targeting foreign individuals and companies. The court reasoned that existing fraud statutes were insufficient because the deceptive acts were not always "artful" as required by law, and enforcement was difficult for foreign victims due to the need for private prosecution in Switzerland. To remedy this, the proposed amendment grants the federal government the right to sue on behalf of foreign victims, thereby preventing abuses in areas like directory services and similar schemes without fundamentally altering the private law nature of the Unfair Competition Act.
Legislator-Regeste
Schlagwörter
Placeholder
Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered that the acts in question were not simple deceptions as required by this article, suggesting a need for legislative change.
Volltext
#ST# Amtliches Bulletin derBundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat-Conseil national
H OQO Januarsession-2. Tagung der 44. Amtsdauer l w wfc Session de janvier - 2e session de la 44e législature
#ST# Erste Sitzung - Première séance Bonny, Berichterstatter: Zuerst zwei Vorbemerkungen: Sie se- hen, dass der Präsident der Kommission fehlt; Kollege Gian- Montag, 27. Januar 1992, Nachmittag franco Cotti muss sich wegen einer beruflichen Verpflichtung Lundi 27 janvier 1992, après-midi im Ausland entschuldigen lassen. Eine zweite Vorbemerkung: Diese Vorlage stammt aus der 14.30h Kommission, die sich bereits seit mehreren Jahren mit der Re- vision des Strafgesetzes und des Militärstrafrechts befasst. Es Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker ist für Sie interessant, kurz zu hören, was diese Kommission bis jetzt gemacht hat und was noch folgen wird. Ich erinnere daran, dass wir in einer ersten Etappe den Ab- schnitt im Strafgesetzbuch über die Delikte gegen Leib, Leben und Familie behandelt haben. Dort wurde auch der bekannte Präsident: Ich hoffe, dass Sie alle das neue Jahr gut angefan- Brutalo-Artikel verankert. In einer zweiten Etappe haben wir die gen haben, und erkläre die erste Sitzung der Sondersession Geldwäschereinormen verabschiedet. Diese beiden Ab- als eröffnet. schnitte sind im Jahre 1990 in Kraft getreten. Speziell möchte ich Herrn Bundesrat Delamuraz begrüssen. In einer dritten Etappe - im letzten Jahr- haben wir das Sexu- Wirfreuen uns, dass er wieder genesen ist und in alter Frische alstrafrecht verabschiedet. Gegen diese Vorlage ist das Refe- unter uns weilt. Wir wünschen ihm weiterhin alles Gute. rendum ergriffen worden und zustande gekommen. Wir wer- den also eine eidgenössische Volksabstimmung über diese Vereidigung - Prestation de serment Vorlage haben. Jetzt sind wir daran, im Strafrecht den Abschnitt über Delikte Präsident: Einer unserer Ratskollegen, Herr Theodor Schni- gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung zu behan- der, konnte krankheitshalber an der Wintersession nicht teil- deln. Aus dieser Etappe stammt auch die hier zur Diskussion nehmen. Wirfreuen uns, dass auch er wieder unter uns ist und stehende Strafnorm im Rahmen des Bundesgesetzes über wünschen ihm alles Gute. Wir schreiten zu seiner Vereidigung. den unlauteren Wettbewerb. In naher Zukunft wird noch eine Vorlage über flankierende Massnahmen zum Geldwäscherei- Herr Theodor Schnider wird vereidigt artikel kommen. Da geht es vor allem um die strafrechtliche M. Theodor Schnider prête serment Fassung der Zugehörigkeit zu kriminellen Vereinigungen so- wie um die recht heikle Frage der Strafbarkeit von juristischen Präsident: Herr Nationalrat Schnider, der Rat nimmt Kenntnis Personen. Schliesslich ist auch eine Revision des Allgemei- von Ihrem Eid. In seinem Namen entbiete ich Ihnen meine be- nen Teils des Strafgesetzbuches in Vorbereitung. sten Wünsche. Nun zur Vorlage hier. Ich habe bereits angetönt, dass sich die Kommission entschlossen hat, die Strafnormbestimmung über den unlauteren Wettbewerb vorzuziehen und damit eben rascher zu verabschieden. Das hat bestimmte Gründe. Ge- rade in letzter Zeit hat sich gezeigt, dass hier Missbräuche, vor #ST# 91.059 allem im Verkehr mit dem Ausland, vorkommen, denen man so rasch als möglich den Riegel schieben sollte. Ich möchte Ihnen an einem konkreten Beispiel erläutern, Unlauterer Wettbewerb. worum es geht: Nehmen wir einmal an, irgendein Unterneh- Aenderung des Bundesgesetzes men im Ausland erhält von der Schweiz aus in der entspre- Concurrence déloyale. chenden Landessprache eine Rechnung samt Einzahlungs- Modification de la loi schein, lautend auf 830 Franken, begleitet von folgendem Wortlaut: «Ihre Marke» - also die Marke der ausländischen Bericht und Gesetzentwurf vom 28. August 1991 (BB119921355) Firma - «wurde in das Register der geschützten Schweizer Rapport et projet de loi du 28 août 1991 (FF 19921339) Marken eingetragen. Der Markenname XYZ erhielt die Eintra- Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art 68 RCN gungsnummer 374 615 und ist registriert in den Warenklas- sen 9 und 16. Die Schutzdauer beträgt zwanzig Jahre ab amtli- cher Anmeldung. Eine Erneuerung des Warenzeichens kann nach Ablauf dieser zwanzig Jahre erfolgen. Für unsere Bemü- hungen erlauben wir uns, die Abschlussrechnung zu erstel- Antrag der Kommission len. Der Eintrag ins Register erfolgt erst nach fristgerechtem Eintreten Eingang der Zahlung, zahlbar innert zehn Tagen nach Rech- Proposition de la commission nungsstellung.» Absender eines solchen Schreibens ist eine Entrer en matière Firma mit Schweizer Adresse und Schweizer Bankkonto. Droit d'auteur. Loi N 27 janvier 1992
Mit dieser Angebotsmethode, die Schule gemacht hat, wird Titre et préambule, eh. l introduction versucht, beim Adressaten den Eindruck zu erwecken, es Proposition de la commission handle sich um den offiziellen Eintrag in das schweizerische Adhérer au projet du Conseil fédéral Markenregister und die entsprechenden Einschreibgebüh- ren. Dem ist aber nicht so. Es handelt sich im konkreten Fall Angenommen -Adopté um irgendein privates Markenverzeichnis, das im schlimm- sten Fall nicht einmal publiziert wird. Der Eintrag in dieses Ver- Art. 10 zeichnis hat nichts mit dem Schutz der Marke zu tun, wie auf Antrag der Kommission der Rechnung weisgemacht wird. Titel Aehnliche Praktiken kommen in den anderen Bereichen des Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Adressbuchhandels vor, z. B. bei Telex- oder, etwas moder- Abs. 2Bst. c ner, Telefaxverzeichnissen und bei Patentregistern. In jüngster Zeit häufen sich Beschwerden aus den neuen Bun- c erachtet und die im Ausland ansässigen Personen kla- desländern, dem Gebiet der Ex-DDR, über unlautere Werbe- geberechtigt sind. praktiken schweizerischen Ursprungs. Hier geht es vor allem um sogenannte Werbegewinnspiele. Charakteristisch ist, Art. 10 dass die genannten Methoden vorzugsweise in Ländern prak- Proposition de la commission tiziert werden, die aufgrund strengeren Rechtes - das gilt vor Titre allem für den angelsächsischen Rechtskreis - oder auch auf- Adhérer au projet du Conseil fédéral grund ihrer Vergangenheit-das betrifft vor allem die Ex-DDR - Al. 2 lete solche Handelsbräuche nicht gewohnt waren. Rechtlich stellt sich zuerst die Frage, ob nicht der Betrugstat- c à l'étranger et que les personnes résidant à l'étranger ont bestand nach Artikel 148 des Strafgesetzbuches genüge. Ge- le droit d'intenter une action. rade hier liegt der Ansatzpunkt für das Bedürfnis nach einer Revision. Es ist nämlich so, dass Tatbestände, wie ich sie auf- Angenommen -Adopté gezählt habe, bloss einfache, aber nicht, wie es Artikel 148 un- seres Rechtes verlangt, arglistige Täuschungen sind. Im Aus- Ziff. Il land wird nicht begriffen -vor allem im Räume des angelsäch- Antrag der Kommission sischen Rechtes nicht, wo bereits die einfache Täuschung ge- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates nügt -, warum die schweizerischen Behörden nicht gegen diese Missbräuche einschreiten können. Ch.ll Mit dieser Aenderung des UWG möchten wir diesen Praktiken Proposition de la commission einen Riegel schieben. Zwar fallen bereits heute solche zwei- Adhérer au projet du Conseil fédéral felhaften Angebotsmethoden unter das UWG. Da aber die Ver- folgung unlauteren Wettbewerbs einen Strafantrag des Ge- Angenommen -Adopté schädigten voraussetzt, versagt der Rechtsschutz vor allem dann, wenn die betroffenen Bürger und Unternehmen ihren Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Wohnsitz im Ausland haben. Für sie ist die Rechtsdurchset- Für Annahme des Entwurfes 122 Stimmen zung, d. h. eine Klage in der Schweiz-je nach Kanton kommt (Einstimmigkeit) ja noch ein Privatstrafklageverfahren in Frage -, mit erhebli- chen Umtrieben verbunden. Unsere Kommission hat deshalb einstimmig beschlossen, für An den Ständerat-Au Conseil des Etats solche Fälle dem Bund - das ist das Wesen der Vorlage - ein Klagerecht nach UWG zu verleihen, damit dieser stellvertre- tend für ausländische Betroffene ein Verfahren in der Schweiz einleiten kann. #ST# 84.064 Allerdings - das werden Sie aufgrund der Unterlagen feststel- len können - hat unsere Kommission, wiederum einstimmig, U rheberrechtsgesetz die Formulierung des Bundesrates als zu weit gehend beur- teilt Sie hat deshalb eine restriktivere Variante gewählt. Damit Droit d'auteur. Loi kommt die stellvertretende Funktion des Bundesklagerechts besser zum Ausdruck. Zudem ist klargestellt, dass die vom Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 29. August 1984 (BBIII1173) unlauteren Wettbewerb betroffenen, im Ausland ansässigen Message, projets de loi et d'arrêté du 29 août 1984 (FF II1177) Personen nach schweizerischem UWG klageberechtigt sein Siehe Jahrgang 1986, Seite 695 -Voir année 1986, page 695 müssen. Neue Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 19. Juni 1989 Ich komme zum Schluss: Unsere Kommission ist der Ansicht, (BBI III477) dass mit einem so begrenzten Klagerecht des Bundes den Nouveaux message, projets de loi et d'arrêté du 19 juin 1989 (FF III 465) Missbräuchen im Adressverzeichnishandel und auch in analo- Beschluss des Ständerates vom 21. März 1991 gen Bereichen ein Riegel geschoben werden kann und dass Décision du Conseil des Etats du 21 mars 1991 die grundsätzlich privatrechtliche Ausrichtung des UWG dabei Kategorie III, Art. 68 GRN-Catégorie III, art. 68RCN nicht angetastet wird. Ich beantrage Ihnen daher im Namen der einstimmigen Kommission Zustimmung zu dieser Vor- lage.
Antrag der Kommission Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Eintreten Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Proposition de la commission Entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles M. Couchepin, rapporteur: Le droit d'auteur est régi actuelle- ment par une loi datant de 1922. En 1984, le Conseil fédéral avait proposé une nouvelle mouture de la loi. Le projet de Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung l'époque n'avait été agréé ni par le Conseil des Etats ni par le Antrag der Kommission Conseil national. A la base de cette décision de renvoi au Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Conseil fédéral, un important rapport de la Société suisse de Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Unlauterer Wettbewerb. Aenderung des Bundesgesetzes
Concurrence déloyale. Modification de la loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992 Année Anno
Band I Volume Volume
Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 01 Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.059 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 27.01.1992 - 14:30 Date Data
Seite 1-2 Page Pagina
Ref. No 20 020 890
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.