Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91.034 • VB CH 91.034 KI-generiert

Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy Revision

Geschäftsnummer 91.034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a partial revision of the Swiss Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy (SchKG). The revision aimed to update the law, address inconsistencies, and close loopholes, focusing on the organization of authorities, procedural aspects, strengthening creditor rights, and improving debtor protection. Key changes included streamlining creditor classes in bankruptcy, introducing measures for corporate restructuring, and adjusting provisions related to the Lugano Convention. The court's reasoning centered on modernizing the century-old law to balance creditor and debtor interests, combating abuses, and adapting to economic realities, ultimately aiming for a more equitable and efficient debt enforcement system.

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 al. 1 SchKG

This provision establishes the principle that debt enforcement and bankruptcy officials are to be remunerated by the public body, not through fees charged to creditors or debtors, thereby abolishing the 'Sportelsystem'.

Art. 8a al. 1bis SchKG

This provision, introduced by the amendment, clarifies the conditions under which third parties can access debt enforcement registers, balancing the need for creditworthiness checks with the debtor's privacy rights.

Art. 8a al. 3 let. b SchKG

This amendment clarifies that no information shall be provided on debt enforcement proceedings where the debtor has paid the debt during the introductory phase or the creditor has withdrawn the proceedings, reinforcing the protection of debtors from unjustified entries.

Art. 92 al. 1 Ziff. 8 SchKG

This provision, as amended, aims to prevent social welfare benefits from being seized by creditors, thereby protecting the debtor's basic subsistence needs.

Art. 93 al. 1 SchKG

This provision, as amended, aims to ensure that the debtor's social minimum standard of living is adequately protected during the debt enforcement process by considering the social minimum, not just the bare minimum required for survival.

Art. 93 al. 1 SchKG (Minderheitsantrag)

This provision, introduced by the minority, aimed to include ongoing tax debts within the calculation of the debtor's minimum existence, ensuring a more comprehensive protection of their financial situation.

Art. 85a SchKG

This provision introduces a new legal remedy, the negative declaratory action, allowing debtors to challenge the existence of a debt before or during enforcement proceedings, thereby offering better protection against unjustified claims.

Art. 27 al. 3 SchKG

This provision clarifies that costs incurred for representation in debt enforcement and bankruptcy proceedings cannot be passed on to the debtor, protecting them from excessive legal costs.

Art. 92 al. 1 Ziff. 1 SchKG

This provision, as amended, clarifies the types of essential movable property that are exempt from seizure, aiming to ensure the debtor's minimal standard of living.

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Volltext

#ST# Amtliches Bulletin derBundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

Nationalrat-Conseil national

^ OO*^ Frühjahrssession-8. Tagung der 44. Amtsdauer • v vW Session de printemps - 8e session de la 44e législature

#ST# Erste Sitzung - Première séance Unser heutiges Recht kennt keine Haftung des Schuldners mit seiner Person - wir sind humaner geworden -, sondern der Schuldner haftet mit seinem Vermögen. Das heutige Bundes- Montag, 1. März 1993, Nachmittag Lundi 1er mars 1993, après-midi gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in ei- ner Volksabstimmung im November 1889 angenommen, am 14.30 h 1. Januar 1892 in Kraft gesetzt und sehr oft revidiert worden. Bei der aktuellen Revision wurde auf eine Totalrevision ver- Vorsitz - Présidence: Herr Schmidhalter zichtet, weil man keine andere oder bessere Alternative gefun- den hat Der Bundesrat hat eine Partialrevision vorgeschla- gen. Dieser Revision ist allerdings eine umfassende Ueberprü- fung des geltenden Rechts vorausgegangen, und unter Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung sowie von Kri- tiken und Anregungen aus Wissenschaft und Praxis sollen Sy- Präsident: Ich eröffne die Frühjahrssession 1993. stemwidrigkeiten beseitigt und Lücken geschlossen werden. Zuerst eine Mitteilung: Das Büro beantragt unserem Rat, von Es handelt sich also um eine «sanfte» Renovation. Montag, 26. April 1993, bis Donnerstag, 29. April 1993, eine Die Vorlage konzentriert sich auf die Behördenorganisation, ausserordentliche Session durchzuführen. - Sie sind damit einverstanden. das Verfahren, die Stärkung der Gläubigerrechte und auf punktuelle Verbesserungen des Schuldnerschutzes. Ihre Kommission wünschte auch Verbesserungen im Sanie- rungsrecht Eine Expertengruppe erhielt in der Folge den Auf- trag, Vorschläge zu erarbeiten, um das Nachlassvertragsrecht besser auf das Verfahrensziel Unternehmungssanierung aus- #ST# 91.034 zurichten. Die Kommission hat in der Folge die Vorschläge der Expertengruppe zum Problembereich Unternehmungssanie- Bundesgesetz über Schuldbetreibung rung und private Schuldenbereinigung weitgehend über- und Konkurs. Aenderung nommen. Loi fédérale sur la poursuite pour dettes Schliesslich sind im Zusammenhang mit der Liquidation von et la faillite. Modification Bankinstituten und der Revision der Konvention 18 betreffend die Auszahlung von Spareinlagen und Gehaltskontoguthaben Botschaft und Gesetzentwurf vom 8. Mai1991 (BBIIII1) bei Zwangsliquidation einer Bank bei der Schweizerischen Message et projet de loi du 8 mai 1991 (FF III 1 ) Bankiervereinigung einige Probleme aufgetaucht, welche Kategorie III, Art. 68GRN-Catégorie III, art 68 RCN ebenfalls geregelt wurden. Seit dem 1. Januar 1992 ist das Abkommen über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen - das sogenannte Lugano-Uebereinkommen - in Kraft. Ursprünglich hatte man Antrag der Kommission kaum Probleme zwischen SchKG und Lugano-Uebereinkom- Eintreten men gesehen. Heute wird in Wissenschaft und Praxis jedoch Proposition de la commission die Auffassung vertreten, dass das Zusammenspiel zwischen Entrer en matière SchKG und Lugano-Uebereinkommen einige Probleme auf- wirft und dass eine Koordination notwendig ist Es geht um die Steinegger, Berichterstatter: Für die Eintreibung von Geld- Ausgestaltung des Sanierungssicherungsmittels gemäss Arti- schulden stellt der Staat ein besonderes Verfahren zur Verfü- kel 39 des Uebereinkommens.damitderinländischeGläubiger gung, nämlich das Schuldbetreibungsverfahren. Es handelt gegenüber dem Lugano-Gläubiger nicht benachteiligt wird. sich in der Schweiz um Bundesrecht Für die übrige Zwangs- Im weiteren steht die Schaffung einer schweizerischen voll- vollstreckung sind ja die Kantone zuständig, welche diese Ma- streckbaren öffentlichen Urkunde zur Diskussion. terie in ihren Zivilprozessordnungen regeln. Im Rahmen der Beratungen Ihrer Kommission war es aber Die historischen Vollstreckungsrechte sind nach unserem nicht möglich, systemkonforme und ausgereifte Vorschläge heutigen Verständnis den Schuldnern gegenüber sehr hart zu erarbeiten. Eine Expertengruppe des Eidgenössischen Ju- gewesen. Man hat wortbrüchige Schuldner in Haft gesetzt; wir stiz- und Polizeidepartementes wird sich nun dieses Problems haben den Schuldverhaft auch in der Schweiz erst mit Artikel annehmen, um für die Beratungen im Zweitrat Vorschläge ma- 59 Absatz 3 der Bundesverfassung abgeschafft. chen zu können. Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale N 1er mars 1993

Noch eine Bemerkung zur volkswirtschaftlichen Bedeutung. quant le retour à meilleure fortune du débiteur, devraient amé- In der Schweiz werden jährlich zirka 1,4 Millionen Zahlungsbe- liorer une situation qui a souvent conduit à des abus. La sup- fehle ausgestellt. Der Verlust, den die Volkswirtschaft bei- pression des privilèges dans la faillite et le remplacement des spielsweise 1990 erlitten hat, betrug über 1,4 Milliarden Fran- cinq classes actuelles de créanciers par trois classes seule- ken. Dabei sind die Rändungen und der Schaden durch Ver- ment doit être approuvée comme une mesure garantissant da- zicht auf Konkurs nicht eingerechnet Wir rechnen in der vantage d'égalité lors de la faillite. Nous reviendrons dans la Schweiz jährlich mit einem Gesamtverlust von 4 bis 5 Milliar- discussion de détail sur la question du droit de consultation, den Franken. qui devrait à la fois garantir une protection des débiteurs et Eine Frage ist vom Bundesrat noch zu beantworten, nämlich prendre en considération les intérêts légitimes de futurs créan- wie es mit der Weiterbearbeitung des Entwurfs für ein Bundes- ciers. gesetz über die Sanierung und die Zwangsliquidation von La question du minimum vital et des biens saisissables ou par- Banken steht Hierzu wünschte die Kommission eine Informa- tiellement saisissables n'a certes pas fait l'unanimité de la tion, welche wir noch nicht erhalten haben. commission. Nous y reviendrons aussi dans la discussion de Ihre Kommissionssprecher werden sich in der Detailberatung détail. Les données fondamentales de cette question n'ont bei der Kommentierung der vielen Artikel der Zurückhaltung toutefois pas été remises en cause. befleissigen. Nur da, wo Sie Fragen aufwerfen, bei Diskrepanz En définitive, ce sont avant tout les propositions relatives aux zwischen Minderheit und Mehrheit werden wir das Wort er- mesures d'assainissement, introduites en cours de débat, qui greifen. devraient attirer l'attention. Certes, il ne s'agit pas de proposi- tions révolutionnaires du type de celles existant par exemple Präsident: Darf ich die Damen und Herren darauf aufmerk- aux Etats-Unis et qui permettent non seulement un assainisse- sam machen, dass diejenigen, welche sich unterhalten, nicht ment, mais une véritable procédure de réorganisation des mehr Lärm machen sollten, als die, welche schlafen. Das wäre entreprises en difficulté financière. Une telle procédure, dont für diejenigen, die zuhören möchten, sehr angenehm. Ich bitte on ne doit pas a priori exclure l'examen, ne pouvait pas s'ins- Sie, ein bisschen ruhiger zu sein. crire dans une révision de la LP. Elle ne pourrait être envisagée que sur la base de travaux approfondis, accompagnés d'une M. Guinand, rapporteur: Le Conseil fédéral nous propose procédure adéquate de consultation. d'adopter une révision de la loi sur la poursuite pour dettes et Ce qui est proposé aujourd'hui constitue néanmoins un pro- la faillite: en français, la LP, en allemand, la SchKG. La LP est grès important dans la recherche de solutions qui devraient plus que centenaire, puisqu'elle a été adoptée le 11 avril 1889. permettre de sauver tout ou partie d'une entreprise menacée, C'est une bonne vieille loi comme on les faisait d'antan, et le et par là tenir compte de la nécessité de mesures visant à sau- Conseil fédéral a estimé qu'il n'y avait pas lieu de proposer vegarder l'emploi. En donnant au juge de la faillite et aux l'adoption d'une nouvelle loi, mais qu'il suffisait de l'adapter créanciers eux-mêmes la possibilité d'envisager une procé- sur la base d'un réexamen complet de la loi de 1889. dure concordataire, on crée une procédure nouvelle qui de- Au moment où l'on assiste, hélas! à une augmentation consi- vrait permettre de tenir compte de ces intérêts. Il en est de dérable des cas d'insolvabilité et de faillite, il est judicieux, en même de la possibilité qui sera désormais offerte de céder à effet, de mettre à jour cette loi, de la compléter et de prendre en un tiers tout ou partie d'une entreprise pour lui permettre de considération les effets parfois désastreux pour l'économie et continuer l'exploitation ou de la reprendre sur de nouvelles l'emploi de certaines faillites. Nous pensons que le projet qui bases. vous est présenté, et qui est issu des travaux de votre commis- Enfin, la possibilité qui serait offerte à un débiteur non soumis sion, répond à ces préoccupations. La commission a tenu à la poursuite par voie de faillite d'assainir sa situation finan- quatre séances, dont trois de deux jours, au cours desquelles cière doit également être saluée comme une mesure adé- de nombreuses questions techniques ont été examinées. quate, permettant de résoudre certaines situations personnel- Nous nous abstiendrons de les reprendre dans ce débat en les particulièrement douloureuses. Nous reviendrons sur le plénum. détail de la procédure prévue à cet effet En ce qui concerne l'entrée en matière, un bref débat a eu lieu Nous vous invitons donc à entrer en matière sur le projet du au sein de la commission, car elle n'était pas en soi combat- Conseil fédéral complété par la commission et qui a été ac- tue. La commission a cependant examiné une proposition de cepté au vote sur l'ensemble par 21 voix sans opposition. renvoi au Conseil fédéral, destinée à permettre à ce dernier de Nous ajouterons cependant que certaines questions devront compléter son projet par des mesures destinées à favoriser sans doute encore être revues par le Conseil des Etats, voire l'assainissement de certaines entreprises. Finalement, ce ren- dans une procédure ultérieure. Il s'agit en particulier des adap- voi n'a pas été nécessaire, dans la mesure où le Département tations commandées par la Convention de Lugano que la fédéral de justice et police a été à même de demander à un commission n'a pas pu examiner et qui devraient encore faire groupe d'experts d'élaborer des propositions dans un délai l'objet d'études et de propositions du Département fédéral de suffisamment court, pour que la commission soit à même d'en justice et police. traiter et d'introduire ce chapitre dans la révision proposée. C'est ce qui a été fait et qui nous permet aujourd'hui de débat- Dünki: Unsere Fraktion hat die heute zur Diskussion stehende tre d'un projet incluant de nouvelles règles en matière d'assai- Vorlage zur Revision des SchKG gründlich geprüft Es kann nissement Nous reviendrons dans la discussion de détail sur von keiner Seite bestritten werden, dass eine Anpassung ei- les points les plus importants et les plus discutés de la révision nes unserer ältesten Bundesgesetze dringend notwendig und proposée. sinnvoll ist Das bisherige SchKG war ein gutes, brauchbares Dans ce débat d'entrée en matière, on se bornera à de brèves Gesetz. Sonst hätte man es schon früher gründlich überarbei- remarques. Comme l'explique le Conseil fédéral dans son ten müssen. message, la révision a pour but de moderniser la loi et son lan- Heute geht es nur darum, die Bestimmungen weiterzuent- gage dans le sens d'une réorganisation des autorités, de raffi- wickeln und so zu gestalten, dass sie der jetzt vorherrschen- nement de la procédure, du renforcement des droits des den Rechtsauffassung entsprechen. Mit grossem Dank und in créanciers et d'une amélioration de la protection des débi- Anerkennung der vorzüglichen Arbeit stellen wir mit Genugtu- teurs. Dans ce domaine qui traite de l'insolvabilité, il s'agit en ung fest, dass dies der vorberatenden Kommission gelungen effet de trouver l'équilibre des intérêts entre créanciers et débi- ist Sie können das daraus ersehen, dass nur wenige Minder- teurs et d'éviter que les intérêts des uns l'emportent sur ceux heitsanträge vorliegen und diese nicht einmal von grosser Be- des autres. La lutte contre les abus dans la procédure de pour- deutung sind. Dabei ist doch zu beachten, dass das Schuld- suite et de faillite est, à cet égard, importante. La commission a betreibungs- und Konkursgesetz keine einfache Materie ist pu s'en convaincre en prenant connaissance de la jurispru- Es gilt zwei sich diametral entgegenstehende Interessen wahr- dence du Tribunal fédéral en la matière. A cet égard, les nou- zunehmen: dasjenige des Gläubigers und dasjenige des so- velles règles relatives à la poursuite qu'un créancier peut intro- genannten «geplagten» Schuldners. duire après la délivrance d'un acte de défaut de biens, en invo- Es musste eine Lösung gefunden werden, die keine Seite be- 1. März 1993 N Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

nachteiligt. Es gibt nämlich nicht nur gute Gläubiger und müssten sie von unserer Seite bekämpft werden. Die Beamten schlechte Schuldner, sondern es kann auch umgekehrt sein. sollen von den Gemeinden gut bezahlt werden; darum gehö- Darum müssen wir die gesetzlichen Grundlagen ausgewogen ren die Einnahmen auch in die Gemeindekasse. Alles, was im gestalten. Ich bin davon überzeugt, dass dies der Kommission Geheimen passiert, ist sowieso mysteriös. Satte Pfründen sind wirklich gelungen ist. Den redlichen Schuldnern wird Scho- in unserem Staat abzuschaffen. Heute ist Transparenz gefragt nung und wirtschaftliche Weiterexistenz gewährt, anderseits Wir können dabei auch für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. wird es den unverantwortlichen Gläubigern erschwert, sich zu Ich bezweifle, dass die Sporteleinnahmen in der Steuererklä- Lasten der Schuldner ungerechtfertigt zu bereichern. rung immer richtig aufgeführt sind. Diese Posten sind schwer Die LdU/EVP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage. Damit kontrollierbar. Aber eben: Wenn man dem Hund auf den Zeit gewonnen wird, nehme ich bereits zu den umstrittenen Schwanz tritt, dann bellt er. Punkten Stellung. Der langen Rede kurzer Sinn: Die LdU/EVP-Fraktion empfiehlt Bei Artikel 8a schliesst sich die Mehrheit unserer Fraktion den Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, bei Artikel 8a dem Antrag Ueberlegungen der Kommissionsminderheit (Vollmer) an. Es der Minderheit und bei den Artikeln 92 und 93 den Anträgen geht hier um das Recht auf Einsicht in das Betreibungsregister der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Vor allem liegt uns bzw. um die Auszüge, die bestellt werden können, wenn ein daran, dass die Institution «private Schuldensanierung» einge- glaubhaftes Interesse nachgewiesen ist. Der Persönlichkeits- führt und das Sportelunwesen abgeschafft wird. schutz des Schuldners hat einen grossen Stellenwert Hinge- gen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass viele Gläubi- Thür: Die grüne Fraktion beurteilt dieses Gesetz überwiegend ger oder Lieferanten, die ein Gesuch um Einsicht in die Proto- positiv. In der Kommission konnte in den meisten wesentli- kolle des Betreibungsamtes stellen, nur wissen wollen, ob der chen Punkten ein Konsens erzielt werden; das äussert sich potentielle Geschäftspartner kreditwürdig ist. Die Kreditwür- darin, dass sehr wenige Minderheitsanträge eingereicht wur- digkeit muss sicher in Frage gestellt werden, wenn eine Per- den, obwohl heute ein sehr umfangreicher Gesetzestext zur son öfter betrieben wird. Oft erfolgen aber Betreibungen bös- Diskussion steht. willig und ohne Rechtstitel. Solchen Schuldnern könnten Positiv beurteilen wir die Neuregelung der absolut unpfändba- Nachteile entstehen, wenn das Einsichtsrecht wie bisher libe- ren und beschränkt pfändbaren Leistungen. Ein bedeutendes ral gehandhabt wird. Wir stimmen der Einschränkung im Be- Revisionsziel war die Beschränkung der Konkursprivilegien wusstsein zu, dass auch der Antrag der Kommissionsminder- auf das sozialpolitisch Gebotene und Notwendige. Das ist un- heit seine Tücken hat. serer Ansicht nach gelungen. Wichtig ist sodann, dass dem Bei Artikel 93 Absatz 1 müssen wir uns bei allem Verständnis Gläubiger die Geltendmachung neuen Vermögens gegen- für die Anliegen der Kommissionsminderheit (Rechsteiner) über dem Verlustscheinschuldner erleichtert wird. Die bessere dem Mehrheitsantrag anschliessen. Kein Gesetz kann gene- Ausgestaltung der Anfechtungsklage zur Bekämpfung der rell bestimmen, was für einen Schuldner unentbehrlich ist und Wirtschaftskriminalität möchte ich ebenfalls als positiven was für ihn zur minimalen Lebensqualität gehört. Die Verhält- Punkt erwähnen. Das Nachlassvertragsrecht wird gegenüber nisse sind von Fall zu Fall verschieden. Was für den einen ab- dem bundesrätlichen Entwurf, der bereits wesentliche Neue- solut nötig ist, muss bei einem anderen als Luxus bezeichnet rungen brachte, vollständig neu konzipiert werden. Was hier vorgeschlagen wird, ist eine übertriebene, Die Kommission hat eine beachtliche Arbeit geleistet und ge- überspitzte Formulierung. Für die Berechnung des betrei- eignete rechtliche Instrumente entwickelt, damit sanierungs- bungsrechtlichen Notbedarfes ist der Betreibungsbeamte auf würdige Unternehmen im Interesse von gefährdeten Arbeits- einen Ermessensspielraum angewiesen. Nur über dieses Er- plätzen künftig besser über die Runden gebracht werden kön- messen kann eine Lösung gefunden werden, die dem Einzel- nen. Dieser Punkt gewinnt gerade in der jetzigen Rezessions- fall gerecht wird. Betreibungsbeamte sind keine Unmen- phase besonderes Gewicht. schen. Sie handeln im grossen und ganzen nach gesundem Positiv beurteilen wir sodann die Verjährung der Verlust- Menschenverstand. Das Ermessen des Beamten hat sich an scheinforderungen. Wir begrüssen auch, dass neu das Recht Richtlinien zu orientieren. Es ist ein «gebundenes» Ermessen. auf Einsicht in das Betreibungsregister sachlich beschränkt Individuelle Lösungen sind besonders in diesem Bereich bes- wird. Allerdings bedauern wir, dass die Kommissionsmehrheit ser als globale Beurteilungen. der weiter gehenden Beschränkung, wie sie die Kommissions- Wir glauben, dass nach Ziffer 8 von Artikel 92 Absatz 1 auch minderheit vorschlägt, nicht gefolgt ist Wir müssen uns be- Fürsorgeleistungen grundsätzlich pfändbar sein sollen. Wenn wusst sein, dass ein allzu grosszügiges Recht auf Einsicht in sie dies nicht sind, werden wir Empfänger von Fürsorgelei- das Betreibungsregister stets eine Persönlichkeitsverletzung stungen besserstellen als Schuldner mit einem Arbeitsein- beinhalten kann. Wir erachten es deshalb als richtig und wich- kommen. Der Schuldner, der einen Lohn empfängt, muss sich tig, wenn ein Unterschied gemacht wird zwischen Personen, eine Lohnpfändung bis auf das betreibungsrechtliche Exi- die der Konkursbetreibung unterliegen, und den übrigen, ge- stenzminimum gefallen lassen; der Empfänger von Fürsorge- wöhnlichen Schuldnern, wie das im Antrag der Minderheit leistungen, der unter Umständen über Beiträge verfügt, die Vollmer zu Artikel 8a vorgeschlagen wird. über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, Bei Personen, die der Konkursbetreibung unterliegen, handelt könnte die U n pfändbarkeit der Fürsorgeleistungen geltend es sich in der Regel um Kaufleute, um Personen, die sich im machen. Wir sind für gleich lange Spiesse. Wirtschaftsleben bereits exponiert haben oder exponieren Zu Artikel 93: Wir sind der Meinung, dass es im Einzelfall sehr wollen und deshalb mit einer strengen Ueberprüfung ihrer fi- schwer ist, das soziale Existenzminimum mit Richtlinien fest- nanziellen Situation rechnen müssen. Sie sind in der Regel im zulegen; es ist in jedem Fall individuell unterschiedlich hoch. Handelsregister eingetragen und müssen schon deshalb eine Subjektive Begriffe gehören nicht in ein derart wichtiges viel grössere Publizität ihrer Aktivitäten in Kauf nehmen. Gesetz. Der «Normalsterbliche» aber - so meint die grüne Fraktion - Noch zwei Bemerkungen: Wir begrüssen natürlich die wichtig- soll nicht damit rechnen müssen, dass irgendwer grundlos ste Neuerung, nämlich die Schuldensanierung für Schuldner, Auskunft über Betreibungen erhält, gegen die er bereits die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Die Einsetzung Rechtsvorschlag erhoben hat. Darum geht es beim Minder- von amtlichen Sachwaltern muss als grosser Fortschritt be- heitsantrag zu Artikel 8a zeichnet werden. Hier können wir vielen eine echte Hilfe ge- Wenn man nämlich berücksichtigt, dass sehr häufig völlig un- währen. Wie das in der Praxis funktionieren wird, darüber wird begründete Betreibungen angehoben werden, die immer ei- der Kommissionspräsident berichten. nen Makel zurücklassen, liegt es auf der Hand, dass ein Ein- Zur Abschaffung des Sportelsystems: Obschon einige Betrei- sichtsrecht nur in solchen Fällen bewilligt werden darf, wo bungsbeamte wegen ihrer unkontrollierbaren Sporteleinnah- schon das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist Liegt men auf die Barrikade gehen, finden wir den Vorschlag des nämlich ein solches Begehren vor, dann heisst das, dass der Bundesrates und der Kommission gut und vernünftig. Sollten Betroffene höchstwahrscheinlich zu Recht betrieben worden Anträge eingehen, die den alten Zustand belassen oder wel- ist Dann soll auch ein grösserer Kreis mit der Einsichtsgewäh- che die Regelungen den Kantonen anheimstellen wollen, rung Schutz erhalten. Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale N 1er mars 1993

Das gleiche gilt, wenn der Auskunftssuchende wenigstens Die Minderheit Borei François tut dies. Wir unterstützen auch dartut, dass er einen Forderungstitel hat Ein Gläubiger sollte diesen Antrag, obwohl er nicht die gleiche Bedeutung hat wie an sich auch in seinem eigenen Interesse nur dann Kenntnis die übrigen Minderheitsanträge. über Betreibungen von Forderungen erhalten, wenn sie zu Wesentlich scheint uns indessen in diesem Zusammenhang, Recht bestehen. Was bringt es ihm, wenn er von einem dass die Fürsorgeleistungen auf jeden Fall zu den unpfändba- Schuldner weiss, dass gegen diesen zehn Betreibungen im ren Vermögenswerten gezählt werden. Es wäre absurd und si- Gesamtbetrag von 100 000 Franken angehoben worden sind, cher nicht im öffentlichen Interesse liegend, wenn das Ge- wenn sich im Verlaufe der verschiedenen Betreibungsverfah- meinwesen einen Schuldner mit Fürsorgeleistungen unter- ren herausstellt, dass allesamt haltlos gewesen sind? Mögli- stützte, die dann auch noch zur Befriedigung von Ansprüchen cherweise hat er bis zu diesem Zeitpunkt dann bereits auf- von Gläubigern herangezogen werden könnten. Das darf im grund dieser Auskunft Geschäfte mit diesem Schuldner nicht Interesse der öffentlichen Gelder nicht passieren. Ich bitte Sie abgeschlossen, die er sonst abgeschlossen hätte. deshalb eindringlich, den Antrag der Minderheit Rechsteiner Der Minderheitsantrag Vollmer ist deshalb - vor allem aus zu Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 8 zu unterstützen. Gründen des Datenschutzes und auch im Interesse des Gläu- Insgesamt sind wir der Ueberzeugung, dass ein sehr gutes bigers-wichtig. Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit Voll- Gesetz vorliegt, weshalb wir für Eintreten stimmen. In der De- mer zu folgen. tailberatung werden wir dann die erwähnten Minderheitsan- Herr Loeb François hat in der Zwischenzeit auch einen Antrag träge unterstützen. zu Artikel 8a eingereicht Der Antrag tönt in Absatz 1 bis Buch- staben a und b gut. Da kann man ihn unterstützen. Beim Buch- Frau Nabholz: Wie der Kommissionspräsident in seinem Ein- staben c ist der Antrag aber problematisch, weil sich doch die tretensvotum ausgeführt hat, werden Jahr für Jahr erhebliche Frage stellt, ob er gegenüber der jetzigen allgemeinen Fas- Verluste durch Konkurse erlitten. Wenn man die Gesamtverlu- sung nicht eine wesentliche Ausdehnung bringt ste zusammenrechnet, muss man von etwa 3 Milliarden Fran- Wir bedauern es sodann, dass die Kommissionsmehrheit der ken im Jahre ausgehen. Diese Zahlen zeigen mit aller Deut- Idee des Bundesrates, zugunsten des Schuldners eine nega- lichkeit auf, von welchem Stellenwert die vorliegende Revision tive Feststellungsklage einzuführen, nicht gefolgt ist Wir sind ist, die eines unserer ältesten Gesetze betrifft der Ueberzeugung, dass diese Klagemöglichkeit einen we- Obgleich man bedauern mag, dass anstelle einer Totalrevi- sentlichen Schutz jenes Schuldners gebracht hätte, gegen sion bloss so etwas wie eine «totale Partialrevision» vorgenom- den zu Unrecht eine Betreibung eingeleitet worden ist. Mit der men worden ist, darf man festhalten, dass die Vorlage die An- negativen Feststellungsklage könnte er sich auch in jenen Fäl- forderungen an ein handhabbares, den modernen Bedürfnis- len, wo ein Rechtsvorschlag aus rechtlichen oder anderen sen angepasstes Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu er- Gründen unterblieben ist, vor Beendigung der Betreibung zur füllen vermag. Zu begrüssen sind die Aufnahme der langjähri- Wehr setzen, wenn er der Ueberzeugung ist, dass er bei Zuhil- gen, bewährten Bundesgerichtspraxis ins Gesetz und die sy- fenahme aller Beweismöglichkeiten diese Forderung abwen- stematischen Verbesserungen. Beides trägt wesentlich zur den könnte. Heute muss er das Betreibungsverfahren zuerst Benutzerfreundlichkeit dieses oft auch von Nichtjuristen ange- über sich ergehen lassen und dann in Kauf nehmen, dass ihm wandten Gesetzes bei. Vermögenswerte abgenommen werden, die er dann erst in ei- Positiv werten wir die substantiellen Verbesserungen zugun- ner späteren Phase, in einem neuen Prozess, mit einer Rück- sten der Gläubiger wie etwa die Straffung der Privilegienord- forderungsklage wieder zurückholen kann, wenn er dartun nung, die Neugliederung absolut unpfändbarer Leistungen kann, dass die Forderung zu Unrecht bestanden hat Das ist und alle Vorkehrungen, die eine Prellung des Gläubigers er- schon aus Gründen der Verfahrensökonomie unsinnig. schweren. Aber auch die vorgenommenen Verbesserungen Damit mit dem Instrument der negativen Feststellungsklage für den ehrlichen Schuldner - wie die Neugestaltung des Ein- kein Missbrauch getrieben worden wäre, hätte der Richter sichtsrechts, die verlängerten Fristen für den Verwertungsauf- nach der bundesrätlichen Konzeption die Möglichkeit gehabt, schub, die Einsprachemöglichkeit bei Arrest oder die Verjäh- diese Betreibung weiterlaufen zu lassen, wenn ihm die Klage rung von Verlustscheinforderungen - sind zu begrüssen. als aussichtslos erschienen wäre. Es ist schade, dass sich die Mit Befriedigung dürfen wir feststellen, dass das revidierte Ge- Mehrheit mit diesem Instrument nicht anfreunden konnte. setz am Grundgedanken des Interessenausgleichs zwischen Die grüne Fraktion unterstützt diesen Antrag. Gläubiger und Schuldner nicht rüttelt Von besonderer Bedeu- Wichtig ist uns sodann der Vorschlag der Minderheit Rechstei- tung ist dabei die vorgenommene Differenzierung, die dem ner zu Artikel 93: Es geht hier um die Frage des betreibungs- redlichen Schuldner Schonung und Möglichkeiten der wirt- rechtlichen Existenzminimums. Neu sollte nicht mehr nur das schaftlichen Weiterexistenz gewährt, dem trölerischen, unred- betreibungsrechtliche, sondern das weiter gefasste «soziale lichen oder gar wirtschaftskriminellen Schuldner indes mög- Existenzminimum» geschützt werden, wenn es darum geht, lichst das Handwerk legen will. Damit verbindet sich nicht zu- den pfändbaren Teil eines Einkommens festzustellen. letzt auch die Hoffnung, dass mit dem revidierten SchKG ein Abgesehen davon, dass die stark wachsende sogenannte Beitrag zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität geleistet neue Armut nach einer Neufassung des Existenzminimums werden kann. ruft, müssen wir dies auch im Interesse der öffentlichen Fi- Etwa ein Viertel der Konkurseröffnungen betreffen soge- nanzen tun. Bekanntlich liegt heute das betreibungsrechtliche nannte Privatkonkurse, die aufgrund von Insolvenzerklärun- Existenzminimum bedeutend unter dem Existenzminimum, gen von nicht im Handelsregister eingetragenen Schuldnern das von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Für- erfolgen. Ein ansehnlicher Teil dieser Konkurse hat stossende sorge (SKöF) festgestellt wird und als Richtsatz für die Bemes- Formen angenommen. Mit der Erklärung der Zahlungsunfä- sung der materiellen Hilfe gilt Wenn das betreibungsrechtli- higkeit und der nachfolgenden Konkurseröffnung wird nicht che Existenzminimum stark unter dem sogenannten SKöF- die möglichst gleichmässige Befriedigung der Gläubiger an- Existenzminimum liegt, besteht die Gefahr, dass der betrie- gestrebt, sondern es wird bezweckt, hängige Betreibungen bene Schuldner, der dem Betreibungsamt einen grösseren und Lohnpfändungen zu beseitigen, um während des Verfah- Anteil seines Lohnes abgeben muss, als er zur Sicherung sei- rens frei über das Einkommen verfügen zu können respektive ner Existenz braucht, den Fehlbetrag auf dem Fürsorgeamt danach weitere Betreibungen durch Einrede des mangelnden wieder geltend macht Das führt dann dazu, dass die öffentli- neuen Vermögens zu verunmöglichen. Solchen Machen- che Hand, die heute durch Fürsorgeleistungen ohnehin mas- schaften kann dank des neu geschaffenen Rechts des Rich- siv in Anspruch genommen wird, mit wachsenden Fürsorge- ters, Anträge auf Konkurseröffnung auch abzulehnen, und leistungen Gläubiger im Prinzip subventioniert. Das ist unsin- dank der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Frage des nig, und wir bitten Sie deshalb, auch hier der Minderheit zu neuen Vermögens hoffentlich wirksam begegnet werden. folgen. Andererseits wird dem redlichen Schuldner geholfen, einem Im Zusammenhang mit der Umschreibung der unpfändbaren möglichen Konkurs zu entgehen, indem als echte Neuerung Vermögenswerte stellt sich die Frage, ob die Liste den heuti- Ansätze zu einem Sanierungsrecht gewagt worden sind. Der gen Lebensbedingungen besser angepasst werden sollte. Konkurs eines Unternehmens berührt ja bekanntlich bei wei- I.März 1993 N Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

tem nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner. In- regeln ins Gesetz - damit erzielen wir erhöhte Rechtssicher- volviert sind auch Dritte, seien dies Arbeitnehmer, regionale In- heit-; Verbesserung der Behördenorganisation und des Ver- teressen oder Interessen einer ganzen Branche. Darum hat fahrens - damit stärken wir das Vertrauen in die Rechtsanwen- man zum Beispiel in den USA oder in Frankreich eigentliches dung -; Stärkung der Gläubigerrechte und des Schuldner- Sanierungsrecht geschaffen. Der Werterhaltung einer Unter- schutzes sowie schliesslich Bekämpfung von Missbräuchen, nehmung kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Konkurs z. B. im Bereich der Pfändung neuen Vermögens oder des Pri- ist aber immer ein Wertzerstörer. An der Möglichkeit der Sanie- vatkonkurses. In der Detailberatung werden wir bei den um- rung als Chance für das Ueberleben besteht daher ein allge- strittenen Bestimmungen den Anträgen der Mehrheit folgen. meines Interesse. Der Konkursaufschub, wie ihn das revidierte Gestatten Sie mir noch ein Wort zur Neuregelung des Nach- Aktienrecht in Artikel 725a OR vorsieht, sowie die ursprüngli- lassverfahrens: Erst aufgrund eines Auftrages der Kommis- chen Vorschläge des Bundesrates im Rahmen des Nachlass- sion hat die Verwaltung in verdankenswerter Weise auch das vertrages gehen zwar in die richtige Richtung, müssen aber Nachlassverfahren einer generellen Prüfung unterzogen. als zu zögerlich und vor allem zu kurz greifend bezeichnet Diese Arbeit hat zwar nicht zu einem grundsätzlich neuarti- werden. gen Sanierungsverfahren gemäss amerikanischem oder Die im Rahmen der Kommissionsarbeit mit Hilfe einer Exper- deutschem Muster geführt, doch sind die von der Kommis- tengruppe vorgenommene Erweiterung des Gesetzes darf als sion verabschiedeten Verbesserungen bemerkenswert und willkommene Ergänzung betrachtet werden. Allerdings möch- verdienen unsere Unterstützung. Hervorzuheben sind insbe- ten wir betonen, dass damit das Thema Sanierung nicht end- sondere die Möglichkeit, dass auch ein Gläubiger das Nach- gültig abgehakt werden darf. Dieser erste Schritt sollte viel- lassverfahren beantragen kann, sowie erweiterte Kompe- mehr dazu einladen, im Rahmen einer künftigen Totalrevision tenzen für den Sachwalter, provisorisches Stundungsverfah- der Erhaltung von Unternehmen ein besonderes Augenmerk ren, Sanierung von Privatpersonen in einem aussergerichtli- zu schenken. chen Verfahren usw. Ein weiterer Bereich, der unserer Aufmerksamkeit bedarf und Richtig ist der neue Grundsatz, dass angesichts der Bedeu- bei dem allenfalls der Ständerat noch nachhaken sollte, betrifft tung von Sanierungsverfahren für die Volkswirtschaft sowie für das Zusammenspiel von SchKG und dem dieses Jahr in Kraft die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht getretenen Lugano-Uebereinkommen. mehr auf die subjektive Frage der Sanierungswürdigkeit, son- Es scheint, dass hier noch Unebenheiten ausgemerzt werden dern primär auf die objektive Frage nach der Sanierungsfähig- müssen, um ein reibungsloses Nebeneinander dieser beiden keit abgestellt wird. Rechtsbereiche zu gewährleisten. Ohne dass die Möglichkeit Alles in allem betrachten wir die Revisionsvorlage als zweck- der Vollstreckbarerklärung von schweizerischen Urkunden dienlich, ausgewogen und zukunftsgerichtet mit entsprechender Wirkung geschaffen wird, sind ausländi- Namens der CVP-Fraktion empfehle ich Ihnen daher Eintreten sche Gläubiger mit vollstreckbaren öffentlichen Titeln nämlich auf die Vorlage und Zustimmung zu den Anträgen der Kom- gegenüber den schweizerischen Gläubigern bevorzugt. missionsmehrheit. Namens der FDP-Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu allen Anträgen der Kommis- M. Poncet: II a été rappelé tout à l'heure que la loi dont nous sionsmehrheit Zu den Minderheitsanträgen werden wir im nous occupons aujourd'hui est plus que centenaire. Il n'est Rahmen der Detailberatung noch Stellung nehmen. donc pas surprenant qu'elle ait eu besoin d'être modifiée à certains égards. Par définition, une loi sur la poursuite pour Präsident: Die SD/Lega-Fraktion ist für Eintreten, und ich dettes et la faillite a un caractère technique marqué. Il s'agit de wäre für ein bisschen Ruhe im Saal. réglementer lafaçon dont s'organise une saisie, une faillite, un sursis concordataire et autres domaines dont il faut bien ad- Hess Peter: Wenn wir uns heute mit dem Bundesgesetz über mettre qu'ils ne passionnent que quelques éminents techni- Schuldbetreibung und Konkurs befassen, so haben wir es mit ciens du droit Mais la façon dont une société traite la dette einer Rechtsmaterie zu tun, die wenig politische Brisanz auf- d'argent ou l'échec de l'entreprise est aussi une manière pour weist. elle d'exprimer son échelle des valeurs. De ce point de vue, les Ich nehme auch an - Hand aufs Herz-, dass sich nur wenige modifications qui nous sont proposées aujourd'hui reflètent unter Ihnen mit dieser doch eher trockenen Angelegenheit une approche plus économique et moins moralisatrice de la auseinandergesetzt haben, sei es mangels eigener einschlä- dette d'argent Une entreprise peut faire faillite - et doit même giger Erfahrung, sei es, weil sie den Juristen das Feld nicht faire faillite dans certains cas - sans qu'il faille y voir autre streitig machen wollen. chose que l'effet normal du jeu de la concurrence et d'un en- Mehr als in früheren Zeiten, wo mit Schuldenmachen, Pfän- semble de facteurs économiques et commerciaux. dung und Konkurs zum Teil tiefgreifende Ehrenfolgen verbun- Si l'on veut donc se risquer à une synthèse nécessairement in- den waren, betrachten wir das Schuldbetreibungs- und Kon- complète de ce que représente la modification, on peut dire kursrecht heute primär als Verfahrensrecht Es stellt Gläubi- qu'elle comprend deux éléments principaux: d'abord, un en- gern und Schuldnern rasch verfügbare, klar geregelte und semble de règles à caractère technique qu'il s'agissait de co- straffe Behelfe zur Verfügung, wenn es darum geht, Forde- difier pour reprendre l'évolution née de la jurisprudence du Tri- rungsausstände summarisch zu überprüfen und gegebenen- bunal fédéral. Entrent donc dans cette catégorie les problè- falls zum Inkasso zu bringen, oder wenn Bedarf besteht, in fi- mes relatifs à la saisie, certaines questions de responsabilité nanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu sanie- et d'autres points qui, finalement, sont assez mineurs. Plus im- ren. Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- portantes, en revanche, sont par exemple les dispositions qui bung und Konkurs hat sich in der Praxis sehr bewährt. Wo nö- commencent à donner la possibilité à un débiteur, voire dans tig, haben Lehre und Rechtsprechung weitgehend gesicherte certains cas à ses créanciers, de réorganiser son patrimoine Auslegungshilfen und Anwendungsregeln ausgearbeitet. ou ses activités, d'assainir sa situation dans une certaine me- Gewandelte Lebensverhältnisse und Anschauungen sowie sure, bref, de faire en partie ce que le droit américain et le droit neue Arten von wirtschaftlichen Aktivitäten stellen aber auch français, parmi d'autres, permettent depuis longtemps de faire für das altehrwürdige Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sur une plus grande échelle. ein neues Umfeld dar. Die CVP-Fraktion begrüsst daher, dass Par conséquent, on peut et on doit sérieusement se demander es mit der vorliegenden Teilrevision gelingt, das Gesetz si l'ouvrage que nous allons approuver aujourd'hui atteindra modern auszugestalten, auf die heutigen Bedürfnisse auszu- lui aussi l'état de vénérable centenaire, alors que, par exem- richten und trotzdem an den bewährten Verfahrensgrundsät- ple, les Etats économiquement développés - parmi eux, bien zen festzuhalten. sûr, la Suisse - éprouvent les plus grandes difficultés à s'en- Die CVP-Fraktion stellt sich insbesondere voll hinter die zentra- tendre sur ce que doivent être les effets internationaux d'une len Revisionspunkte, die da sind: Uebernahme der bundesge- faillite. Aujourd'hui encore, si une entreprise multinationale richtlichen Rechtsprechung und der zahlreichen heute in Ver- suisse devait faire faillite, il n'est nullement certain - il est ordnungen und Kreisschreiben festgehaltenen Verfahrens- même douteux à certains égards - que les décisions de l'auto- Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale N 1er mars 1993

rite suisse, compétente à raison du siège en Suisse de la so- richtig, sondern auch aktuell, den Privatkonkurs gegenüber ciété faillie, soient vraiment reconnues et pleinement appli- heute nicht oder wenigstens nicht erheblich zu erschweren. quées à l'extérieur de nos frontières. Il y a là une situation à la- In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen die Zustimmung zu ei- quelle il conviendrait de remédier sans se dissimuler qu'un vé- nem Antrag Marti Werner, der das Beibehalten des bisherigen ritable droit international de la faillite mettra longtemps à voir le Rechtes empfiehlt Aber mit Blick auf den möglichen Rechts- jour, tout au moins si l'on entend par là l'équivalent de ce qui missbrauch im Zusammenhang mit Alimentenforderungen ist se fait aux Etats-Unis, mais cette fois-ci à l'échelon européen. auch die Fassung der Kommission als Kompromiss noch ak- D'autres sujets pourraient être évoqués dans le même esprit, zeptabel. mais je ne le ferai pas, d'abord parce que nous en sommes au Nicht akzeptabel ist demgegenüber, dass das betreibungs- stade de l'entrée en matière et ensuite parce que, comme le rechtliche Existenzminimum auch in Zukunft unter dem sozia- rappelait le président, personne n'écoute de toute façon; il est len Existenzminimum liegen soll. Es ist heute allgemein aner- par conséquent inutile d'intervenir! kannt, dass das Recht auf ein soziales Existenzminimum Au stade de l'entrée en matière, le groupe libéral se borne Grundrechtsqualität hat Weshalb dieses Grundrecht gegen- donc à observer que, dans l'ensemble, la révision est heu- über Gläubigern im Betreibungsverfahren, beispielsweise ge- reuse et qu'elle comprend certaines innovations bienvenues, genüber den Kleinkreditbanken, nicht gelten soll, ist nicht zu même si l'on aurait pu aller plus loin dans divers domaines. begründen. Die einzige Ausnahme, die sich hier rechtfertigt, Le groupe libéral votera l'entrée en matière et acceptera dans sind die Alimentenforderungen. l'ensemble les propositions de majorité, en se réservant de re- Als ausserordentlich positives Ergebnis der Kommissionsbe- venir sur différents points pendant la discussion de détail. ratungen ist andererseits - gerade im Zusammenhang mit der Armutsproblematik-die Einführung des neuen Rechtsinstitu- Fischer-Hägglingen: Da das Eintreten unbestritten ist, kann tes der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zu ich mich kurz fassen. Die Schwerpunkte der Revision sind rich- werten. tig gesetzt und berücksichtigen die Bedürfnisse der Praxis. Viele Schuldnerinnen und Schuldner sind erfahrungsgemäss Die SVP-Fraktion wird für Eintreten stimmen. In der Detailbera- mit der Bereinigung ihrer finanziellen Situation und in den Ver- tung wird sie sich den Mehrheitsanträgen anschliessen. Ich handlungen mit oft unzimperlichen Gläubigern - man denke bitte Sie, bei Artikel 8a dem Antrag Loeb François und bei Arti- an die Praktiken verschiedener Inkassobüros-völlig überfor- kel 27 meinem Antrag zuzustimmen. dert Um so wichtiger ist es, dass sie in Zukunft in einer so aus- sichtslosen Lage weniger versucht sind, sich dubiosen Sanie- Rechsteiner: Nicht nur in der Dritten Welt tickt die Schulden- rern anzuvertrauen, die am Schluss niemanden sonst als sich bombe, und nicht nur für die öffentlichen Haushalte wird die selber sanieren. Verschuldung zu einem immer grösseren Problem. Auch die Wie praxistauglich das neue Rechtsinstitut ist, wird die Zukunft Privatverschuldung nimmt immer mehr zu. zeigen müssen. Wichtig ist, dass die Erfahrungen mit der ein- Wie eine EG-Studie zeigt, hat sich das Konsumkreditvolumen vernehmlichen privaten Schuldenbereinigung in der Praxis allein in der Schweiz in den Jahren 1980 bis 1987 verdoppelt. ausgewertet werden und das Verfahren nötigenfalls entspre- Das liegt zwar noch unter den Zuwachsraten einiger anderer chend verbessert wird, z. B. dann, wenn sich die Fristen na- Länder, doch holt die Schweiz auch hier auf. Die Verschul- mentlich für die Stundung - wie anzunehmen ist - als zu kurz dung bzw. Ueberschuldung von immer mehr privaten Haus- erweisen oder wenn sich zeigt, dass bei der Nachlassbehörde halten ist eines der Kennzeichen, welche nach dem überein- direkt ein Amt für die Organisation solcher Verfahren einge- stimmenden Befund der bis heute vorliegenden kantonalen richtetwerden sollte, wie das Professor Walder vorschlägt Im- Armutsstudien die sogenannte neue Armut prägen. merhin befinden wir uns mit diesem Rechtsinstitut grundsätz- Die Ursachen der privaten Ueberschuldung sind vielfältig. lich auf dem richtigen Weg. Dazu gehören die stark wachsende Arbeitslosigkeit genauso Die übrigen Anträge der Kommission müssen aus unserer wie die zu hohen Auslagen und Kosten beispielsweise für die Sicht unterschiedlich gewürdigt werden. Zu begrüssen sind Miete bei niedrigen Löhnen, die steigenden Scheidungsraten die organisatorischen Verbesserungen, beispielsweise bei genauso wie der Zusammenbruch persönlicher Beziehun- der Behördenorganisation, wie auch die längst fällige Einfüh- gen, der Einkommensausfall wegen Erkrankung und Invalidi- rung der Verjährung von Verlustscheinforderungen. tät ebenso wie die im Verhältnis zum Lohn überhöhten Kon- Positiv ist auch, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Er- sumkredite. schwerung des Ausländerarrestes von der Kommission rück- Von besonderer Brisanz ist heute der Zusammenhang mit der gängig gemacht worden ist Sie hätte nur der Kapitalflucht aus Arbeitslosigkeit Nicht nur sind immer mehr Fälle bekannt, in der Dritten Welt und denjenigen Banken gedient, die an dieser denen arbeitslos gewordene Menschen vor dem Gang zum Kapitalflucht interessiert sind. Arbeitsamt zuerst einmal einen Kredit aufnehmen, damit der Positiv gewürdigt werden darfferner, dass die Kommission die Verlust der sozialen Stellung gegen aussen nicht sichtbar Forderungen der Pensionskassen im Konkurs der Arbeitge- wird. Bei Langzeitarbeitslosigkeit drohen längerfristig - auch ber nach wie vor privilegiert behandeln will: Das ist sozialpoli- bei bescheidenen Ansprüchen -fast immer Ueberschuldung, tisch ein Minimum, nachdem die Arbeitnehmerinnen und Ar- Armut und Fürsorgeabhängigkeit beitnehmer mit dem Konkurs des Arbeitgebers nicht noch zu- Leider geht die Botschaft des Bundesrates auf die Armutspro- sätzlich ihre Ansprüche gegenüber der Pensionskasse verlie- blematik, die in engem Zusammenhang mit der Schuldbetrei- ren sollen. bung steht, fast überhaupt nicht ein. Gegenüber den Arbeitslo- Bedauerlich ist es andererseits, dass die Kommissionsmehr- sen leistet sie sich gar den zynischen Satz, dass ihnen wohl heit die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung der ne- zugemutet werden könne, sich in ihren Ansprüchen zu be- gativen Feststellungsklage abgelehnt hat Negativ gewertet scheiden. werden muss ebenso, dass nach Auffassung von Bundesrat Um so grösseres Gewicht haben für den Bundesrat die Inter- und Kommissionsmehrheit der Datenschutz bei der Einsicht essen der Gläubiger, deren Rechte in der Vorlage in verschie- ins Betreibungsregister für die Schuldnerinnen und Schuld- dener Hinsicht auf Kosten der Schuldnerinnen und Schuldner ner nicht gelten soll, indem auch Einsicht in Betreibungen gestärkt werden. So soll der sogenannte Privatkonkurs er- gewährt wird, die sich im nachhinein als haltlos erweisen. Es schwert werden. Diese Erschwerung ist nicht nur grundsätz- wäre ferner wünschbar gewesen, dass das Unternehmens- lich fragwürdig, sondern läuft auch neuen internationalen Er- sanierungsrecht nicht nur wie vorgeschlagen verbessert, kenntnissen zuwider, z. B. den Ergebnissen einer der neue- sondern unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeit- sten EG-Studien über die Ueberschuldung der privaten Haus- nehmerinnen und Arbeitnehmer völlig neu gestaltet worden halte, die gerade die Einführung eines solchen Institutes wie wäre. dasjenige des Privatkonkurses fordern, den wir ja in der Gesamthaft gesehen beantragt Ihnen die SP-Fraktion Eintre- Schweiz seit langem kennen. ten auf die Vorlage, wobei wir Sie bitten, den Minderheitsanträ- Im Sinne auch der amerikanischen «fresh start policy», der gen vor allem im Zusammenhang mit der Armutsproblematik Möglichkeit des wirtschaftlichen Neubeginns, ist es nicht nur zuzustimmen. I.März 1993 N Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

M. Borei François: Nous vous recommandons d'entrer en ma- Jahrzehnt verdreifacht hätte. Von der Gesamtzahl der Kon- tière. Le projet que vous présente la commission est meilleur kurse laufen nur etwa 5 Prozent im ordentlichen Verfahren ab. sur un point que celui du Conseil fédéral puisqu'il prévoit des Das summarische Verfahren ist also längst zum ordentlichen dispositions permettant l'assainissement des entreprises. Verfahren geworden. Nous avons d'ailleurs pu compter sur le conseiller fédéral Sorge macht uns auch die starke Zunahme der sogenannten concerné et ses services pour réaliser cela, et je crois que c'est Privatkonkurse, der Insolvenzerklärungen. Mindestens die l'une des raisons principales pour lesquelles il faut entrer en Hälfte aller Konkurse der letzten Jahre waren Privatkonkurse. matière. Il y a vraiment un bon projet dans ce domaine, qui Demgegenüber zeigen die Nachlassverträge gerade eine um- n'est certes pas révolutionnaire, mais qui constitue un premier gekehrte Entwicklung: Im Jahre 1980 kamen noch 95 Nach- pas dans la bonne direction. Il n'aurait pas été possible dans le lassverträge zustande, im Jahre 1991 waren es nur 88, im cadre de la modification de cette loi d'introduire des mesures Jahre 1990 sogar nur 58. Die volkswirtschaftlichen Folgeschä- telles que celles qui sont prévues, aux Etats-Unis par exemple, den der Insolvenzen können wir leider nur schätzen. Frau Nab- comme l'ont mentionné les rapporteurs. holz hat die Zahl von 3 Milliarden Franken genannt Meine Mit- En ce qui concerne la protection des débiteurs, le projet du arbeiter schätzen, dass sich die volkswirtschaftlichen Schä- Conseil fédéral partait clairement du principe qu'il n'y a pas de den von Verlustscheinen eher gegen 4 Milliarden Franken pro gentils créanciers et de méchants débiteurs, ou l'inverse, mais Jahr bewegen. qu'il fallait nuancer les choses. Il est vrai qu'il ne tient guère Trotzdem ergab die Ueberprüfung des SchKG durch die Ex- compte de la dimension sociale, du réel problème social que pertenkommission, durch den Bundesrat und auch durch Ihre constitue la pauvreté dans notre pays. On peut regretter que, Kommission, dass eine Totalrevision dieses Gesetzes nicht sur certains points, la commission ne soit pas allée aussi loin angebracht ist que le Conseil fédéral dans la protection des débiteurs, qu'elle Dieses Bundesgesetz ist tatsächlich unser ältestes Bundesge- n'ait pas suivi certaines propositions de minorité pour amélio- setz: Es stammt aus dem Jahre 1889. Es hat sich bewährt und rer la protection des débiteurs. Nous vous encourageons bloss Teilrevisionen erlebt: Im Jahre 1895 wurde die Oberauf- donc à soutenir, dans la discussion de détail, quelques propo- sicht über das Betreibungs- und Konkurswesen vom Bundes- sitions de minorité qui tendent véritablement à améliorer, de rat an das Bundesgericht abgetreten, im Jahre 1924 - auch manière très nuancée, la protection de ces débiteurs. dies ist ein Ausdruck der Zeit-wurde die Notstundung und im Je mentionnerai encore une proposition de minorité qui Jahre 1949 der Liquidationsvergleich eingeführt consiste à faire en sorte que les prestations d'assistance publi- Es lohnt sich vielleicht, einen Moment darüber nachzudenken, que ne puissent être saisies. Ce serait en effet aberrant que, worin wohl die Zeitlosigkeit des SchKG liegt Eine entschei- dans le cadre d'une saisie, un créancier obtienne ce qui lui est dende Stärke des SchKG ist sicher seine konzise Redaktion, dû aux dépens, non pas du débiteur, mais des pouvoirs gleichsam der Mut zur Lücke. Die Praxis hat dadurch sehr viel publics. Raum erhalten, um wichtige Anliegen situationsgerecht zu ver- Je vous engage donc à soutenir les propositions de minorité wirklichen. Dies gilt beispielsweise im Rahmen der Einkom- afin d'améliorer la protection des débiteurs et je dis bravo à la menspfändung, des Einsichtsrechts, der Rechtsöffnung, des commission pour avoir introduit des mesures permettant l'as- Arrestes usw. Die Zeitlosigkeit unseres SchKG hängt also we- sainissement des entreprises. sentlich mit seiner Flexibilität zusammen. Wir alle, Experten- kommission, Bundesrat und vorberatende Kommission, sind Dreher: Die APS-Fraktion stimmt der Neuordnung des SchKG daher zum Schluss gekommen, dass die Substanz dieses zu und ist für Eintreten. Die Vorlage macht uns insgesamt ei- über hundertjährigen Gesetzes nach wie vor gesund und er- nen guten Eindruck, wenngleich wir zu einzelnen Punkten Kri- haltenswert ist tik anmelden. So erachten wir es als nicht sinnvoll, dass das Diese, wenn Sie mir den etwas populären Ausdruck erlauben, Sportelsystem in einem Zeitpunkt aufgegeben wird, wo män- «Erfolgsstory» des SchKG hängt sicher auch damit zusam- niglich von zusätzlichen Privatisierungen spricht, und es in men, dass es vor hundert Jahren gelang, einen Kompromiss Kantonen, wo es eingeführt ist, z. B. Schwyz und teilweise Aar- zwischen der Deutsch- und der Welschschweiz zu finden. In gau, abgeschafft werden soll. Ich glaube aber, dass die Betrof- der Deutschschweiz dominierte die Betreibung auf Konkurs, fenen über den Ständerat versuchen sollten, ihr Anliegen dort in der Welschschweiz die Betreibung auf Rändung. Der histo- nochmals einzubringen, es sei denn, es werde hier ein Antrag rische Kompromiss ist hier offenbar sehr gut gelungen. eingegeben, der zur Stunde jedoch nicht vorliegt. Wir würden Dass das SchKG trotz seiner hundert Jahren nicht veraltet ist, diesen Antrag unterstützen. hängt wohl aber vor allem damit zusammen, dass es in erster Wir lehnen sämtliche Minderheitsanträge ab, weil wir der Auf- Linie Verfahrensrecht ist Verfahrensrecht unterliegt offenbar fassung sind, es sollte auch noch Politiker geben, welche die viel weniger dem Wertewandel. SchKG ist zwar nicht nur Ver- Rechte des Gläubigers hochhalten und nicht nur in überrisse- fahrensrecht; wie gerade die neuen Vorschriften über die Sa- nem Schuldnerschutz machen wollen. Die Erschwerung des nierung zeigen, formuliert es auch Verfahrensziele, beispiels- Privatkonkurses wird von uns ausdrücklich begrüsst weise die Erhaltung der Unternehmungen. Wir werden im weiteren den Antrag von Kollege Loeb François Schliesslich dürfen wirfesthalten, dass sich das SchKG im Ver- zu Artikel 8a Absatz 1 bis unterstützen, weil er eine wünschens- laufe der Zeit von einer Arena der unerbittlichen Abrechnung werte Präzisierung mit sich bringt Es ist in der Tat nicht einzu- des Gläubigers mit dem säumigen Schuldner zu einem Instru- sehen, weshalb die Auskunftsmöglichkeit und Auskunfts- ment des Interessenausgleiches, auch zur Berücksichtigung pflicht vor dem Eingang von Geschäftsverbindungen er- von Drittinteressen, entwickelt hat Gerade in dieser Richtung schwert werden soll, nur um einem überrissenen Datenschutz machen wir mit dem neuen Sanierungsrecht einen weiteren zu genügen. Die Interessen des Gläubigers siedeln wir hier wichtigen Schritt eindeutig höher an. Wir schlagen Ihnen lediglich eine grosse Teilrevision vor. Kodi- Im weiteren werden wir auch den Antrag von Kollege Fischer- fiziert werden bewährte bundesgerichtliche Leitsätze und si- Hägglingen zu Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 unterstützen. chere Erkenntnisse der Lehre. Ins Gesetz aufgenommen wer- den auch kardinale Verordnungsbestimmungen. Weder die Bundesrat Koller: Diese, so möchte ich sagen, grosse Teilre- Expertenkommission noch der Bundesrat, noch Ihre Kommis- vision des SchKG fällt in eine Zeit wirtschaftlicher Rezession. sion haben gefunden, dass Anlass zu einem Systemwechsel Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: In den letzten Jahren und damit zu einer Totalrevision besteht wurden jährlich etwa 1,3 Millionen Zahlungsbefehle zugestellt. Ich danke den Fraktionssprechern für die gute Aufnahme der Im Jahre 1991 waren es sogar 1,64 Millionen. Die Zahl der Vorlage. Wir haben - unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Pfändungen kletterte von 1980 bis 1991 von rund 400 000 auf Rezession - während der Beratungen in der Kommission die 618 000. Die Zahl der Konkurseröffnungen stieg von rund 3000 Behandlung eines Teils des Gesetzes stark vorangetrieben: im Jahre 1980 auf 7648 im Jahre 1991. Die Schätzungen be- Es ist dies das Sanierungsrecht, auf das ich noch eingehender züglich des letzten Jahres beziffern sich auf 9500 Konkurser- zu sprechen kommen werde. öffnungen, was bedeuten würde, dass sich die Zahl in einem Es wäre verfehlt zu meinen, es handle sich bei dieser Revision Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale N 1er mars 1993

gleichsam nur um ein Nachführen von Rechtsprechung. Das den Schuldner trifft eine Mitwirkungspflicht Er kann sich nicht neue Gesetz, das wir Ihnen präsentieren, enthält durchaus mehr darauf beschränken, zu bestreiten, dass neues Vermö- auch wichtige Neuerungen, zum Teil sogar solche innovativer gen vorhanden ist Art Da ich nicht mehr darauf zu sprechen kommen werde, Ausserdem können unter bestimmten Voraussetzungen Ver- möchte ich die wichtigsten Neuerungen hier kurz nennen: mögenswerte Dritter in die Vollstreckung einbezogen werden, - die Abschaffung des Sportelwesens; sofern der Schuldner darüber wirtschaftlich verfügt, sofern es - die Neuregelung des Rechts auf Einsicht in die Betreibungs- sich also um wirtschaftliches Schuldnervermögen handelt register; Wir möchten mit diesen Neuerungen verhindern, dass je- -die (allerdings umstrittene) zusätzliche negative Feststel- mand - was gelegentlich schon als Bonmot erzählt wird - von lungsklage zur Vervollständigung des Schuldnerschutzes aus Konkurs zu Konkurs reicher werden kann. materiellrechtlichen Gründen; Eine zweite zentrale Neuerung stellt das neue Sanierungs- -die systematische Neuregelung der Pfändbarkeit bezie- recht dar. Bereits die Vorlage des Bundesrates wies gewisse hungsweise der Unverpfändbarkeiten; Ansätze in dieser Richtung auf. Aufgrund der Kommissionsar- - die Verjährbarkeit von Verlustscheinforderungen; beiten haben wir jedoch eine Expertenkommission beauftragt, -die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Insolvenzerklä- in Sachen Sanierungsrecht noch einen gewichtigen Schritt rungen; weiter zu gehen und ein eigentliches System der Unterneh- - die Bekämpfung des Missbrauchs von Konkursverlustschei- menssanierung auch in unserem Recht zu ermöglichen. Da- nen (Verfahren in bezug auf neues Vermögen); bei handelt es sich - das sei gleich vorweg gesagt - um äus- - die Verbesserung des Schutzes der Arrestbetroffenen; serst vielschichtige Aufgaben, die weit über jene der Juristen - die Verlängerung der paulianischen Anfechtungsfristen; hinausgehen. Es geht um wichtige unternehmenspolitische - die Erhöhung des Sparprivilegs im Bankengesetz auf 30000 Entscheide. Aufgabe des SchKG kann dabei lediglich sein, ein Franken; adäquates rechtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die - ein besserer Schutz der Depotwerte der Bankkunden. Sanierungschance steht und fällt vor allem mit der frühzeitigen Auf zwei Neuerungen möchte ich noch etwas näher eingehen. Erkennung der Krankheitssymptome eines Unternehmens. Eine ganz zentrale Neuerung stellt die Beschränkung der Kon- Es geht vor allem um Fragen der Unternehmensorganisation kursprivilegien dar - ich verweise auf Artikel 219. Heute und der Reorganisation der Unternehmensstruktur. Es geht herrscht bei den Konkursprivilegien ein richtiger Wildwuchs, um Fragen des Ersatzes von untauglichem Management und wie das der grosse SchKG-Gelehrte Professor Amonn treffend um weitere Probleme. formuliert hat. Wir möchten nun diese Konkursprivilegien auf Das SchKG wäre zweifellos überfordert, wenn es alle diese das sozial Gebotene und Notwendige beschränken. Es sollen materiellen Grundentscheidungen der Unternehmensverfas- nur noch Gläubiger privilegiert sein, die zum Schuldner in ei- sung lösen musste und vom SchKG gleichsam ein legislatori- nem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen und die auf sches Gesamtwerk der Sanierung verlangt würde. Es finden eine vorgängige, d. h. möglichst vollständige Befriedigung be- sich weitere sanierungsrechtliche Vorschriften etwa im Aktien- sonders angewiesen sind. Das sind die Arbeitnehmer, die Ali- und im Steuerrecht. mentengläubiger, die Kinder, die Kleinsparer, aber auch die Bestehen oder untergehen? Sanieren oder liquidieren? Dies Unfall- und Vorsorgeversicherten. Nur eine scheinbare Aus- sind die Schicksalsfragen jedes Unternehmens im Rahmen nahme von diesem sozialen Grundsatz stellt die Beibehaltung der Marktwirtschaft. Es kann nicht Aufgabe des SchKG sein, des Privilegs der Pensionskassen dar. Da dieses Privileg letzt- wirtschaftliche Strukturpolitik zu betreiben. Das SchKG muss lich ganz eminent im Interesse der Versicherten liegt, fügt es sich notwendigerweise auf die verfahrensrechtliche Seite be- sich durchaus konsequent in dieses System des qualifizierten schränken, aber das heisst nicht, dass man einer minimalisti- Sozialschutzes ein. schen Lösung das Wort reden muss. Diese fast spektakuläre Straffung der Privilegien ist aber auch Die Vorlage, wie sie jetzt von der Kommission aufgrund dieses im Hinblick auf das neue Sanierungsrecht von grosser Bedeu- Expertenberichtes präsentiert wird, ist auf der Höhe der Zeit tung, denn weniger Konkursprivilegien bedeuten mehr Sub- Ihre Grundsätze bestehen in folgendem: Entscheidendes Kri- strat zugunsten der nichtprivilegierten Gläubiger. Und auf terium für die Bewilligung der Nachlassstundung ist neu die diese Gläubiger kommt es ja bei einem Nachlassvertrag an. Ist objektive Sanierungschance des Unternehmens. Auf das bis- die Aktivmasse von den privilegierten Gläubigern -wie heute - herige, subjektive, tendenziell willkürliche Kriterium der Nach- bereits leergeräumt, hat ein Nachlassvertrag, also womöglich lasswürdigkeit des Schuldners kommt es künftig nicht mehr eine Sanierung, von vornherein keine Chance. Mit anderen an. Es geht nicht darum, die persönliche Karriere eines Worten: Diese Straffung der Konkursprivilegien erhöht die Sa- Schuldners zu schützen, sondern objektiv ein überlebensfähi- nierungschance eines Unternehmens. Das war auch der ges Unternehmen und alle damit verknüpften Drittinteressen - Hauptgrund, weshalb dieser wichtige Revisionsvorschlag beispielsweise der Arbeitnehmer, der Zulieferer usw. - zu trotz gewissen Härten schliesslich allgemein Zustimmung schützen. fand, wenn auch zugegebenerweise zum Teil zähneknir- Folgerichtig kann das Sanierungsverfahren neu nicht mehr schende - auch der Bund musste ein Opfer bringen, da das nurauf Antrag des Schuldners, sondern auch auf Antrag eines Privileg der Verrechnungssteuer weggefallen ist Gläubigers oder gar von Amtes wegen eingeleitet werden. Sol- Im Falle einer Bankeninsolvenz sollen die Bankkunden besser len auch die genannten Interessen Dritter geschützt werden, geschützt werden. Das geschieht einerseits durch die inflati- so darf der Sanierungsversuch nicht nur vom Kalkül des onsbedingte Erhöhung des Sparprivilegs auf 30 000 Franken. Schuldners oder eines seiner Gläubiger abhängen. Nur so las- Das entspricht übrigens dem Betrag, den Sie aus der Konven- sen sich sogenannte Kettenkonkurse vermeiden. tion XVIII der Schweizerischen Bankiervereinigung kennen. Neu ist sodann auch, dass die Sanierungsfähigkeit nicht mehr Sodann wird in Anlehnung an das Anlagefondsgesetz ein spe- wie bisher bloss von der statischen Bilanzsituation abhängig zielles Absonderungsverfahren - im Gegensatz zum Ausson- gemacht wird. Das neue Recht möchte ganz entscheidend derungsverfahren für Depotwerte - eingeführt Durch die von der erwarteten Ertragslage ausgehen. Diese längst fällige neue, sehr weite Legaldefinition der Depotwerte erfährt das Abkehr von einer rein statischen Betrachtungsweise im Kon- Kundendepot einen umfassenden Schutz. kursrecht ist ein entscheidender Fortschritt des neuen Geset- Mit dieser Revision bekämpfen wir sodann den Missbrauch zes. Der Nachlassrichter kann neu auch sofort eine provisori- der Attraktivität des Konkursverlustscheines. Natürlich soll es sche Stundung von höchstens zwei Monaten Dauer verfügen ein wichtiges Ziel des Konkursverlustscheines bleiben, dem und provisorisch einen Sachwalter einsetzen; damit wird die Privatschuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Solange wichtige Reaktionszeit erheblich verkürzt Zudem ist die gel- ein Konkursschuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen tende Stundungsdauer von vier bis sechs Monaten viel zu ist, schützt ihn also auch weiterhin eine entsprechende Ein- kurz. Neu darf sie insgesamt bis zwölf Monate betragen, was rede. einer Verdoppelung gleichkommt Für den Nachweis des Vorliegens von neuem Vermögen trägt Das adäquate Krisenmanagement des gefährdeten Unterneh- aber nicht mehr der Gläubiger die volle Beweislast, sondern mens während der Stundung ist für das Gelingen einer Sanie- I.März 1993 N Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

rung entscheidend. Wir schlagen daher diesbezüglich ein Stu- Ich muss trotzdem offen gestehen: Die bisherigen Erfahrun- fenmodell der Eingriffsintensität vor: Bei Eignung kann das gen mit dem Lugano-Uebereinkommen und den Umset- bisherige Management, die bisherige Geschäftsführung, un- zungsmodellen sind noch klein. Das Zusammenspiel ist nicht ter Aufsicht des Sachwalters weiter funktionieren. Die nächste ideal. Selbst die Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz Stufe ist, dass der Sachwalter Weisungen erteilen und gewisse haben nicht verhindern können, dass sich die Praxis in den Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen kann. Kantonen unterschiedlich, ja zum Teil sogar gegensätzlich Genügt auch dies nicht, so kann der Nachlassrichter als letzte entwickelt hat Zu erwähnen sind etwa die fehlende Feinab- Stufe dem Sachwalter die Geschäftsführung ganz oder teil- stimmung des Lugano-Exequaturverfahrens mit dem Einlei- weise übertragen. tungsverfahren des SchKG. Die zugelassenen Einreden sind Dies bedeutet eine echte Stärkung der Funktion des Sachwal- leider weiterhin unterschiedlich; nach wie vor ist auch die ters, zumal auch mehrere Sachwalter und auch juristische Per- Frage einer schweizerischen öffentlichen Urkunde offen, die, sonen als solche eingesetzt werden dürfen. wie jene des Uebereinkommens, aus sich selbst vollstreckbar Dank diesem neuen Krisenmanagement kann der Nachlass- wäre. richter bei Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die Wei- Diese Problemkreise sind äusserst heikel, und wir haben noch sungen des Sachwalters sachgerechter reagieren. Statt unter wenig Erfahrung. Ich bin Ihrer Kommission daher dankbar, sofortigem Abbruch der Sanierungsübung und damit unter dass sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Bun- Preisgabe des Unternehmens wie bisher einfach die Stun- desrat eine Expertengruppe einsetzt, die noch in diesem Jahr dung zu widerrufen, soll er eben in einem solchen Fall härter in einen Bericht zur Kompatibilität des revidierten SchKG mit die Unternehmensgeschicke und damit in die Befugnisse des dem Lugano-Uebereinkommen erstatten wird. Wir hoffen, Managements eingreifen können. dass wir diese Frage im Ständerat und im Rahmen der Diffe- Eingeführt wird weiter ein zusätzliches, alternatives Gläubiger- renzenbereinigung auch hier im Nationalrat befriedigend lö- quorum. Der Nachlassvertrag gilt neu auch dann als ange- sen können. nommen, wenn nur ein Viertel der Gläubiger, die mindestens Schliesslich hat mich Ihr Berichterstatter, Herr Steinegger, drei Viertel der Forderungen vertreten, zugestimmt hat Die Sa- noch gefragt, wie es mit dem Nachlassrecht für die Banken nierung soll also nicht mehr am fehlenden absoluten Kopf- stehe. Herr Kollege Stich, der dafür zuständig ist, hat mir mit- mehr kleiner Gläubiger scheitern; denn diese kleinen Gläubi- geteilt, dass die Absicht bestehe, das Nachlassrecht für die ger gehen erfahrungsgemäss eher auf eine rasche Liquidation Banken wiederaufzunehmen, sobald die SchKG-Revision ab- als auf eine langfristige Sanierung des Unternehmens aus. geschlossen ist Er meinte allerdings, der alte Vorentwurf be- Beim Stichwort Sanierung ist jedoch nicht nur an Unterneh- dürfe noch einer eingehenden Ueberarbeitung. men zu denken; auch Privatpersonen sind heute oft über- In diesem Sinne bin ich Ihnen für die gute Aufnahme dieser schuldet Ich habe Ihnen einleitend gesagt, dass mehr als die Vorlage dankbar, einer zwar sehr technischen Vorlage, die Hälfte der Konkurse heute sogenannte Privatkonkurse sind. aber für die Betroffenen - sowohl für die Gläubiger als für die Wir haben daher auch hier nach einer Sanierungsmöglichkeit Schuldner, aber auch für Arbeitnehmer und Dritte - von sehr gesucht. Das Nachlassvertragsrecht und damit unser ordentli- grosser Bedeutung ist. ches Sanierungsrecht können auch von diesen Privatperso- In diesem Sinne beantrage ich Eintreten. nen - also den Nichtunternehmern - angerufen werden, in- dem wir ein neues Verfahren, die sogenannte einvernehmli- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen che private Schuldenbereinigung, zur Verfügung stellen. Es ist L'entrée en matière est décidée sans opposition dies ein einfaches Nachlassverfahren. Der Schuldner erhält eine befristete Stundung und die Hilfe eines gerichtlich er- Titel und Ingress; Ziff. l Titel, Einleitung, Randtitel; Art. 1,2 nannten Sachwalters, der mit den Gläubigern verhandelt und Antrag der Kommission eine Verständigungslösung sucht Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Wir hoffen, dass dieses neue Verfahren zur Eindämmung der besorgniserregenden Zahl von Privatkonkursen beitragen Titre et préambule; eh. l titre, introduction, titre marginal; wird. art. 1,2 Dieses Nachlassvertragsrecht wird auch in seiner neuen Form Proposition de la commission in erster Linie auf die Autonomie der Beteiligten abstellen. Es Adhérer au projet du Conseil fédéral bleibt dem Beteiligten und nicht dem Diktat eines omnipoten- ten Richters oder einer Amtsstelle überlassen, die im Einzelfall Angenommen -Adopté vernünftige Lösung zu suchen und sich darüber zu verstän- digen. Wir schlagen Ihnen also keineswegs ein etatistisches Sanie- Art. 3 Antrag der Kommission rungsrecht vor, das den Staat - sei es den Richter oder eine Amtsstelle - zum Krisenmanager oder Unternehmer macht, Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sondern ein Sanierungsrecht, das den Beteiligten sehr viel materielle Entscheidungsfreiheit belassi, die Chancen der Sa- Antrag Bircher Peter nierung gegenüber dem heutigen Rechtszustand aber ganz .... zu besolden. Die Besoldungsregelung ist Sache der Kan- wesentlich erhöht. tone. Erlauben Sie mir noch ein Wort zur Europakompatibilität des neuen SchKG. Diese Frage ist im wesentlichen gleichbedeu- Proposition de la commission tend mit der Frage der Vereinbarkeit dieser Teilrevision mit Adhérer au projet du Conseil fédéral dem sogenannten Abkommen über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Proposition Bircher Peter Zivil- und Handelssachen (Lugano-Uebereinkommen). .... fixe. La rémunération est l'affaire des cantons. Wie Sie wissen, ist das Lugano-Uebereinkommen für unser Land seitdem 1. Januar 1992 in Kraft Es ist ein Parallelabkom- Bircher Peter: Mein Antrag ist harmlos und bescheiden. Ich men zu einem EG-internen Uebereinkommen, das bezweckt, möchte mich für das Sportelsystem nicht noch gross verwen- dessen Regeln auf den ganzen EG/Efta-Raum auszudehnen den. Aber ich möchte einerseits etwas mehr Flexibilität in die und damit für ganz Westeuropa ein einheitliches Gerichts- Sache hineinbringen und andererseits mit dem vorgeschlage- stands- und Exequaturrecht zu schaffen. nen Zusatz die Zuständigkeit der Kantone in den Besoldungs- Das Bundesamt für Justiz hat für das Inkrafttreten des Lu- fragen doch noch etwas verdeutlichen. gano-Uebereinkommens Erläuterungen publiziert und Wege Auf Seite 23 der Botschaft stehen doch etwas abstruse Sätze, aufgezeigt, wie das Lugano-Uebereinkommen und das hun- zum Beispiel: «Der Entschädigung eines Beamten entspre- dert Jahre ältere SchKG pragmatisch in Uebereinstimmung chend seinen Amtshandlungen haftet überdies etwas Unwür- gebracht werden können. diges an.... Ein Beamter hat die Pflichten zu erfüllen, die sein Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 10 N 1er mars 1993

Amt mit sich bringt Tut er dies, so verdient er seinen Lohn Bundesrat Koller: Was Herr Bircher Peter mit seinem Antrag unabhängig von der Anzahl der Amtshandlungen, die er vor- eigentlich wünscht, ergibt sich tatsächlich aus allgemeinen nimmt» Prinzipien. Was wir mit Artikel 3 - offenbar in vollständiger Wir haben in verschiedenen Kantonen - ich weiss, es ist nicht Uebereinstimmung mit Herrn Bircher - beabsichtigten, war überall gleich geregelt - sehr grosse Unterschiede in der Ar- ein Verbot des Sportelwesens, des berühmt-berüchtigten beitsbelastung der Betreibungsbeamten, je nach Organisa- «Gebührenschindens». tion. Mein Plädoyer zielt auf eine einigermassen aufwandge- Im übrigen greifen wir überhaupt nicht in die Organisationsau- rechte Besoldung, die man zum Beispiel jährlich aufgrund der tonomie der Kantone ein. Es steht den Kantonen vollständig Statistik der effektiv durchgeführten Betreibungen festlegt frei, im Rahmen des Prinzips der festen Besoldung und damit Ich stelle mich also hinter den Grundsatz, dass die Besoldung unter Beachtung des Verbots des Sportelsystems irgendein fest sein soll, dass aber verdeutlicht wird, dassdiese Regelung Besoldungssystem anzuwenden. Wir schreiben von Bundes in den Details - aufwandgerecht usw. - Sache der Kantone wegen auch in keiner Weise ein Vollamt vor, sondern es ist sein soll. Diese Flexibilität scheint mir unbedingt nötig, vor al- durchaus möglich, dass das nebenamtlich getan wird oder in lem auch deshalb, weil es gerade in ländlichen Regionen sehr Kombination mit anderen öffentlichen Aemtern, z. B. mit der erwünscht ist, dass der Betreibungsbeamte nicht unbedingt in Führung des Grundbuches. die kommunale oder regionale Verwaltung eingebunden ist Deshalb rennen Sie, Herr Bircher, mit Ihrem Antrag offene Tü- Es bestehen hier häufig Nebenamtfunktionen eines Bankbe- ren ein. Diese Klarstellungen der Kommissionsreferenten und amten oder eines Treuhänders usw. In diesem Fall muss man des Bundesrates sollten Ihnen den Rückzug Ihres Antrages er- dem effektiven Aufwand gerecht werden. möglichen. Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen, der ausdrücklich das Sportelsystem in der bisherigen Form nicht mehr aufneh- Bircher Peter: Ich danke für diese Ausführungen, und ich ent- men, aber dem effektiven Aufwand mehr Rechnung tragen nehme ihnen, dass damit die unhaltbaren Sätze auf Seite 23 will. der Botschaft dahin gehend relativiert worden sind, dass man der Aufwandgerechtigkeit nachleben will. Damit ziehe ich mei- Steinegger, Berichterstatter: Herr Bircher, die von Ihnen auf- nen Antrag zurück. geworfenen Fragen haben auch die Kommission beschäftigt, und ich bin der Meinung, dass Sie den Antrag aufgrund der Angenommen gemäss Antrag der Kommission Ausführungen der Kommissionssprecher zurückziehen Adopté selon la proposition de la commission könnten: Mit Artikel 3 soll - sofern der Bundesrat gleicher Auffassung Art. 4,5 ist - das sogenannte Sportelsystem abgeschafft werden, d. h., Antrag der Kommission die Betreibungs- und Konkursbeamten sind nicht mehr durch Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates die beim Gläubiger oder Schuldner erhobenen Gebühren zu Proposition de la commission besolden, sondern durch das zuständige Gemeinwesen, sei Adhérer au projet du Conseil fédéral das Gemeinde oder Kanton. Gebührengläubiger ist das Ge- meinwesen, das seinerseits die Betreibungs- und Konkursbe- Angenommen -Adopté amten besoldet Es ist keine feste Jahresbesoldung vorge- Art. 6 schrieben. Das würde zu einem Vollamt führen. Ausschlagge- Antrag der Kommission bend ist, dass das Gemeinwesen zur Besoldung verpflichtet Abs. f wird. Es kann sich dabei um Teilzeitverhältnisse, Hauptämter .... den Schaden verschuldet haben. Auf die Beamten und An- oder Nebenämter handeln. Die Besoldung kann über ein Fi- gestellten, ihre Hilfspersonen, die Angehörigen der Aufsichts- xum oder nach Aufwand erfolgen. Es sind z. B. auch kombi- und Gerichtsbehörden sowie der Polizei kann er nur Rückgriff nierte Lösungen mit Grundbesoldung und variablen Zulagen nehmen, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrläs- möglich. Die Aufwandentschädigung kann sich nach den ver- sig verursacht haben. schiedensten Methoden errechnen: Zeitaufwand, Anzahl Abs. 2 Fälle, Schwierigkeiten usw. Es ist ausgeschlossen, dass man Der Kanton kann.... sich praktisch über die Gebühren, die beim Schuldner oder Gläubiger geholt werden, bezahlen lässt; dafür ist vielmehr Art. 6 das Gemeinwesen zuständig. Es ist ausdrücklich die Mei- Proposition de la commission nung, dass es Sache der Kantone ist, diese Besoldung im ein- AI.1 zelnen zu regeln, und dass es nicht beispielsweise Aufgabe .... qui l'ont causé par leur faute. Il ne peut exercer une action der Bundesaufsichtsbehörden wäre, aufgrund dieses Artikels récursoire contre les préposés et les employés, leurs auxiliai- irgendeine Regelung zu treffen. res, les membres des autorités de surveillance et des autorités Die Kommission hat sich mit dem Antrag Bircher Peter nicht judiciaires, ainsi que contre la police, que lorsqu'ils ont causé befassen können. Wir gehen eindeutig davon aus, dass die un dommage intentionnellement ou par négligence grave. Regelung der Besoldung Angelegenheit der Kantone ist und Al. 2 dass diese zusätzliche Erwähnung nicht notwendig ist Le canton peut exiger des sûretés .... M. Guinand, rapporteur: II ne s'agit pas, à l'article 3, d'imposer Angenommen -Adopté aux cantons l'engagement de préposés à plein temps ni d'intervenir dans la détermination de la rémunération qui reste Art. 7,7a, 8 bien l'affaire des cantons. Je ne suis pas sûr, par conséquent, Antrag der Kommission que l'amendement de M. Bircher Peter soit nécessaire. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates En posant le principe de la rémunération fixe, le droit fédéral Proposition de la commission veut simplement interdire la pratique qui consiste à rémunérer Adhérer au projet du Conseil fédéral les préposés aux offices des poursuites et faillites en fonction des actes de poursuite qu'ils accomplissent. Une telle prati- Angenommen -Adopté que conduit, en effet, à la multiplication d'actes, parfois inuti- les, et fait dépendre la rémunération du préposé du bon vou- Art.Sa loir du débiteur ou du créancier selon les actes qu'il veut bien Antrag der Kommission entreprendre. Donc, l'article 3 a pour seul sens d'empêcher Mehrheit une rémunération à l'acte. Pour le surplus, les cantons restent Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates libres de prévoir une rémunération en fonction d'un taux d'oc- Minderheit cupation des préposés, voire un système de rémunération à (Vollmer, Borei François, von Feiten, Hubacher, Nabholz, forfait, mais non plus à la pièce. Rechsteiner, Thür, Wanner) I.März 1993 N 11 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Abs.1 a la demande d'extrait résulte d'un lien direct avec la conclu- Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann über Personen, die sion ou la liquidation d'un contrat; nach Artikel 39 der Konkursbetreibung unterliegen, die Proto- b. le requérant se trouve ou est sur le point d'être en situation kolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einse- de concurrence économique avec la personne concernée; hen und sich Auszüge daraus geben lassen. c. la demande d'extrait est faite sur mandat d'une tierce per- Abs. 2 sonne dans le but d'examiner le bien-fondé d'une demande Gegenüber anderen Personen besteht dieses Recht nur in be- de crédit, alors que le tiers a un lien contractuel ou en voie zug auf Betreibungen, deren Fortsetzung bereits verlangt wor- d'être établi avec la personne concernée. den ist (Art 88 und 154). Ist die Fortsetzung noch nicht ver- langt, so erhält nur Einsicht, wer dem Betreibungsamt einen Vollmer, Sprecher der Minderheit: Wer sich nicht besonders Forderungstitel gegen die betroffene Person vorlegt mit dieser Materie befasst hat, wird vielleicht nicht ohne wei- Abs. 3 teres verstehen, welches Anliegen die Minderheit mit diesem Die Aemter erteilen Dritten über eine Betreibung keine Aus- Artikel 8a vertritt kunft, wenn: Artikel 8a regelt insbesondere die Einsichtsrechte Dritter ge- a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde genüber Personen, gegen welche Betreibungsverfahren lau- oder eines Urteils aufgehoben worden ist; fen oder früher gelaufen sind. Gläubiger, allenfalls auch sol- b. der Schuldner während des Einleitungsverfahrens bezahlt che, welche vor einem Vertragsabschluss stehen, sollen damit oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; die Möglichkeit haben, die Solvenz ihres Schuldners zu über- c. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat. prüfen. Abs. 4 (neu) Damit - das ist sehr wichtig - werden aber auch Datenschutz- Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss interessen des Schuldners tangiert Es ist aufgrund der ur- des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können sprünglichen Fassung des Bundesrates ohne weiteres mög- jedoch im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, lich, dass neugierige Nachbarn völlig ausserhalb ordentlicher weiterhin Auszüge verlangen. Geschäftsbeziehungen - ein sogenanntes Interesse lässt sich aufgrund kleiner Forderungen leicht nachweisen - Einblick in Antrag Loeb François die Register der Betreibungs- und Konkursämter nehmen kön- Abs. Ibis (neu) nen. Uebrigens wird man dabei auch auf Forderungen stos- Glaubhaftmachung eines Interesses liegt insbesondere vor, sen, welche gegenüber dem Schuldner zu Unrecht gestellt wenn: worden sind. Der Gesetzgeber muss darum unbedingt eine In- a. das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang teressenabwägung zwischen den Einsichtsbegehren des mit Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages erfolgt; Gläubigers und der Respektierung des Persönlichkeitsschut- b. der Gesuchsteller mit der betroffenen Person in wirtschaftli- zes des Schuldners machen. chem Wettbewerb steht oder in solchen treten will; Der Minderheitsantrag versucht, diese Interessenabwägung c. das Auskunftsgesuch im Auftrag eines Dritten zwecks differenziert zu machen, auch im Interesse des Schuldners. Ist Ueberprüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person er- das sogenannte Fortsetzungsbegehren in einem Betrei- folgt und der Dritte mit der betroffenen Person in einem Ver- bungsverfahren noch nicht gestellt, soll die Ausübung des tragsverhältnis steht oder in ein solches treten wil. Einsichtsrechts gegenüber Personen, die nicht der Betrei- bung auf Konkurs unterliegen, von der Vorlage eines Forde- Art.8a rungstitels abhängig sein. Damit wird eine klare Situation ge- Proposition de la commission schaffen. Wir unterscheiden also in bezug auf die Person des Majorité Schuldners, ob sie im Handelsregister eingetragen ist oder ob Adhérer au projet du Conseil fédéral es sich um eine Privatperson handelt, die nicht in geschäftli- Minorité chen Beziehungen steht und selber nicht im Handelsregister (Vollmer, Borei François, von Feiten, Hubacher, Nabholz, eingetragen ist. Rechsteiner, Thür, Wanner) Für den Verkehr zwischen Geschäftsleuten ändert der Antrag Al. 1 der Minderheit nichts. Dort kommt im gleichen Sinne dieses Toute personne peut consulter les procès-verbaux et les regi- Einsichtsrecht des Gläubigers zur Anwendung. Hingegen sol- stres des offices de poursuites et de faillites concernant des len Privatpersonen als Pfändungsschuldner vor allem dann personnes soumises à la poursuite par voie de faillite en vertu geschützt werden, wenn eine Betreibung noch gar nicht fort- de l'article 39, et s'en faire délivrer des extraits, à condition gesetzt worden ist Ist dies noch nicht der Fall, muss der Ein- qu'elle rende son intérêt vraisemblable. sichtverlangende dem Betreibungsamt einen formellen For- Al. 2 derungstitel gegen die betreffende Person vorlegen können. A l'égard des autres personnes, le droit de consultation ne Wird nämlich gemäss der Fassung der Mehrheit nur auf das porte que sur les poursuites dont la continuation a déjà été de- Glaubhaftmachen abgestellt, dann besteht die Gefahr, dass mandée (art 88 et 154). Lorsque tel n'est pas encore le cas, das Einsichtsrecht wie ein Rechtsöffnungsverfahren gehand- seul celui qui présente à l'office des poursuites un titre de habt wird. Dies bietet Privaten einen völlig ungenügenden Per- créance relatif à la personne concernée obtient le droit de con- sönlichkeitsschutz. sultation. Mit dem Minderheitsantrag bezwecken wir, dass die im neuen Al. 3 Datenschutzgesetz festgeschriebenen Grundsätze auch bei Les offices ne donnent aucun renseignement à des tiers sur: dieser Gesetzesrevision respektiert werden. Das muss in je- a les poursuites nulles ainsi que sur celles qui ont été annu- dem Fall Aufgabe dieses Rates sein. Es stellt sich dabei die lées sur plainte ou à la suite d'un jugement; berechtigte Frage, ob die Fassung der Minderheit den Ge- b. les poursuites dans lesquelles le débiteur s'est acquitté de schäftsgang mit reinen Privatkunden beeinträchtigt MUSS bei- sa dette pendant la phase introductive ou sur celles que le spielsweise eine Bank im Zusammenhang mit einer Kreditge- créancier a retirées; währung denn nicht die Möglichkeit haben, die Betreibungs- c. les poursuites pour lesquelles le débiteur a obtenu gain de register einzusehen? Natürlich, wird man sagen, muss diese cause dans l'action en répétition de l'indu. Möglichkeit bestehen. Al. 4 (nouveau) Wir wollen hier ganz klar feststellen, dass die vorgeschlagene Le droit de consultation des tiers s'éteint cinq ans après la clôtu- Beschränkung der Einsichtsrechte nur gegenüber Dritten zur re de la procédure. Cependant, les autorités judiciaires et admi- Anwendung kommen soll. Der Schuldner selber kann jeder- nistratives peuvent encore demander la délivrance d'un extrait. zeit Einblick nehmen und Auszüge verlangen. Das heisst, dass potentielle Gläubiger, also beispielsweise eine Bank, vor Proposition Loeb François der Kreditgewährung vom Schuldner im Rahmen ihrer Ge- Al. Ibis (nouveau) schäftsbedingungen die Vorlegung eines vollständigen Aus- Cet intérêt est rendu vraisemblable en particulier lorsque: zuges aus dem Betreibungsregister verlangen können. Sie Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 12 N 1 er mars 1993

sollen jedoch gegenüber Privaten nicht ohne deren Wissen nem Antrag soll klargestellt werden, dass für das hier gefor- und Dazutun selbständig bei den Betreibungsämtern Einblick derte Interesse betreffend die Einsicht in Dokumente der Be- verlangen können. treibungs- und Konkursämter derselbe Massstab gilt In diesem Zusammenhang möchte ich eine Bemerkung zum Es wird Ihnen vom Bundesrat lediglich vorgeschlagen, den Antrag Loeb François anbringen: Herr Loeb möchte dieses Wortlaut des geltenden Artikels 8 Absatz 2 SchKG der Recht- Einsichtsrecht sogar noch ausdehnen. Ihm ist es offenbar vor sprechung des Bundesgerichtes anzupassen. Folgen wir die- allem ein Anliegen, dass den Inkassofirmen, welche darauf sem Vorschlag, wird sich in der Praxis bezüglich der Voraus- spezialisiert sind, Auskünfte einzuholen oder Geld einzutrei- setzung des Einsichtsrechts nichts ändern. Gerade in der Pra- ben, die Einsicht leichter gewährt wird, als dies Dritten gegen- xis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Vorschrift zu unpräzise über der Fall wäre. formuliert ist Das belegt allein die recht grosse Zahl von Ent- So weit dürfen wir in keinem Falle gehen. Wenn eine Unterneh- scheiden des Bundesgerichtes und der kantonalen Aufsichts- mung selber Kreditkarten abgeben und die Bonität ihres Kun- behörden. Hinzu kommt, dass Amtsstellen in zweifelhaften den prüfen will, soll sie vom Kunden ordentlicherweise einen Fällen meistens zuungunsten der Gesuchsteller entschieden Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen; dann kann haben, um mögliche Aufsichtsbeschwerden seitens gewiefter sie diese Bonität überprüfen. Sie muss es nicht hinterrücks Schuldner zu vermeiden. machen; sie muss es nicht ohne Wissen und ohne Dazutun Eine Klarstellung auf Gesetzesstufe tut not. Das Parlament hat des Schuldners oder des zukünftigen Kreditkartenherausge- die Möglichkeit, durch einen einfachen Zusatz-ohne von der bers machen. Wir sollten hier nicht unnötigerweise - weil es Idee des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit abzu- dem Geist des Datenschutzgesetzes vollständig widerspre- weichen und unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes - zu chen würde - eine neue Schleuse öffnen, wodurch allfällige präzisieren, wem Einblick in die Register der Betreibungs- und Kreditkartenherausgeber von sich aus, ohne dass der Schuld- Konkursämter gewährt werden soll. Und dies ist nötig. Wir ner selber diesen Nachweis erbringt, ohne weitere Verpflich- müssen etwas gegen die Konkurse unternehmen. tungen Einblick in die Betreibungsregister nehmen können. Die Entwicklung der Konkurse ist beängstigend. Im Jahre Privatpersonen sollen mit dem Antrag der Minderheit gegen- 1990 hatten wir 13 Prozent mehr Konkurse, nämlich über über Dritten vor unnötiger Schnüffelei geschützt werden. 6000. Im Jahre 1991 über 7000, im Jahre 1992 fast 9600 Kon- Der Minderheitsantrag verbessert in Artikel 8a Absatz 3 (bei kurse. Ich bin der Ansicht, dass wir hier etwas unternehmen der Aufzählung der Verweigerungsgründe) im übrigen auch müssen. Den volkswirtschaftlichen Schaden, der dadurch ent- die ursprüngliche Fassung von Absatz 2 des Entwurfes des standen ist, schätzt man auf 4 bis 5 Milliarden Franken. Bundesrates. Dort, wo der Schuldner im Einleitungsverfahren Wir müssen der Wirtschaft die Möglichkeit geben, die Bonität bezahlt oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen zu prüfen. Wenn die Wirtschaft die Bonität nicht prüfen kann, hat - auch das passiert in sehr vielen Fällen -, darf Dritten werden mehr und mehr Schleusen aufgehen, wird es mehr grundsätzlich keine Auskunft gegeben werden. und mehr Konkurse geben. Und der Herr Kommissionspräsi- Wenn ich Ihnen als Sprecher der Minderheit die Annahme un- dent hat vorher von den Kettenkonkursen gesprochen, die so seres Antrages empfehle, möchte ich es nicht unterlassen, gefährlich sind. Kettenkonkurse sind nichts anderes, als wenn darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Fachinstanzen, eine gesunde Firma im nachhinein in einen Konkurs hineinge- also insbesondere auch die mit der Gesetzgebung beauftrag- rät, weil eine konkursite Firma nicht bezahlt. Das kann natür- ten Verwaltungsstellen, unseren Antrag vollumfänglich unter- lich leicht geschehen, wenn man die Bonität eines Vertrags- stützen. Sie haben aufgrund der Diskussionen und Beratun- partners nicht genügend prüfen kann. gen in der Kommission den neuen Wortlaut mitbestimmt Ich bitte Sie also, dem von mir beantragten Artikel 8a Absatz Setzen wir mit der Minderheit eine klare Schranke gegen eine Ibis zuzustimmen. Er ist prophylaktisch. Er umschreibt ge- unnötige Einsichtnahme Dritter in diese Register. Dort, wo sie nauer, worum es geht, wann ein Interesse vorliegt Er über- für den Geschäftsabschluss mit Privaten nötig ist, kann der lässt es nicht den Gerichten, dies festzulegen. Wir sind Gesetz- Schuldner jederzeit von sich aus diesen Nachweis erbringen. geber, und wir sollten hier präzise Angaben machen. Wir brauchen keine «Hinterrücks-Schnüffeleien» von potentiel- Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen, auch in Anbetracht des- len Gläubigern gegenüber Schuldnern in den Betreibungsre- sen, dass er dem Datenschutzgesetz entspricht, und im Inter- gistern. esse der Volkswirtschaft. Stimmen Sie deshalb diesem Minderheitsantrag zu! Noch ein Wort als Sprecher der Fraktion: Zu den Minderheits- und Mehrheitsanträgen kann ich Ihnen mitteilen, dass sich die Loeb François: Zuerst noch ein Wort zu Kollege Vollmer: FDP-Fraktion für die Anträge der Mehrheit entschieden hat Wirtreffen uns ja bei solchen Fragen immer wieder am Redner- Warum? Die Kommissionsminderheit will das Einsichtsrecht pult. Das war schon beim Datenschutzgesetz der Fall. gegenüber Personen, die nicht im Handelsregister eingetra- Herr Vollmer, es gibt natürlich noch andere Fälle als Kreditkar- gen sind, zwar nicht völlig ausschliessen, aber es soll bei Be- ten. Wenn man zum Beispiel die Frage der Bonität einer kleine- treibungen nur im Fortsetzungsverfahren möglich sein. Es ren Aktiengesellschaft abklären will, sollte man auch wissen, würde also hier ein Kriterium geschaffen, das der Wirtschaft wer als Verwaltungsrat hinter dieser Gesellschaft steht Das Probleme machte. nur als Klammerbemerkung. Ich habe bereits Herrn Vollmer gesagt: Für uns als Unterneh- Ich habe Ihnen einen Antrag gestellt Dieser Antrag sollte als mer besteht das Problem nicht nur bei Kreditkarten, sondern Einschub - unabhängig davon, ob Sie die Mehrheit oder die bei der gesamten Bonitätsprüfung. In einer Bonitätsprüfung Minderheit annehmen - zum Tragen kommen. Ich bitte des- muss man zum Beispiel wissen, wer hinter einer Einzelfirma, halb um separate Abstimmung. wer hinter einer Kommandit- oder Kollektivgesellschaft, und Es geht um die Prüfung der Bonität von potentiellen und tat- vor allem, wer hinter einer Aktiengesellschaft steht Sie wissen, sächlichen Vertragspartnern. Bei der Behandlung des Daten- wir haben enorm viele Aktiengesellschaften. Und wir brauchen schutzgesetzes haben wir genau dieselbe Frage hier im Saal Bonitätsprüfungen in der Wirtschaft Wenn wir diese nicht ha- diskutiert. Wir sind damals zum Schluss gekommen, dass zur ben, wird die Zahl der Konkurse noch stärker zunehmen. Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners Daten un- Ich bitte Sie, die Verantwortung klar zu sehen und der Mehrheit ter bestimmten Voraussetzungen bearbeitet und an Dritte wei- zu folgen; denn die Gefahr, dass wir mit Kettenkonkursen tergegeben werden dürfen. Diesen Grundsatzentscheid ha- auch Arbeitsplätze vernichten, ist nicht von der Hand zu ben wir damals gefällt Mein heutiger Antrag bezweckt nichts weisen. anderes, als dem Grundsatz nun einen konkreten Inhalt zu ge- ben. Es kann ja nicht so sein, dass wir ein Datenschutzgesetz Frau von Feiten: Namens der SP-Fraktion bitte ich Sie, dem erlassen und dann beim ersten Gesetz, das wir revidieren, et- Minderheitsantrag zugunsten des Datenschutzes für Schuld- was anderes beschliessen. nerzuzustimmen. Nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes wird in gewissen, Die politische Diskussion betreffend Datenschutz blieb bisher genau umschriebenen Fällen anerkannt, dass für die Daten- auf das Thema der Registrierung aus politischen Motiven fi- bearbeitung ein überwiegendes Interesse vorliegt. Mit mei- xiert Uebersehen wird auch heute noch, dass vor allem Men- I.März 1993 N 13 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

sehen aus armen Bevölkerungsschichten für immer ihre Zu- Betriebenen und andererseits dem Kreditsicherungsschutz ei- kunftschancen verloren haben, weil sie an verschiedenen Or- nes potentiellen Gläubigers ausgeglichen Rechnung trägt. ten in negativer Weise vorgemerkt worden sind. Je perfekter Der Vorschlag der Minderheit betont das Schuldnerinteresse die Datenerfassungssysteme ausgebaut und miteinander ver- zum Nachteil des Gläubigers zu sehr und höhlt den Gläubiger- koppelt werden, um so mehr ist das elementare Recht der schutz aus. Kann betreffend Personen, die nicht im Handelsre- freien Lebensgestaltung gefährdet. gister eingetragen sind, erst Einsicht gewährt werden, wenn Eines der wichtigsten und folgenreichsten Registrierungssy- die Betreibung fortgesetzt worden ist, dann ist das oft verspä- steme ist das Betreibungsregister. Vor allem Vermieter konsul- tet; denn der Gläubiger kann ein Jahr lang warten, bis er die tieren es, wenn sie für eine leerstehende Wohnung einen Betreibung fortsetzt, weil er z. B. im Interesse des Schuldners neuen Mieter oder eine neue Mieterin suchen. Wer einige Ein- Zahlungsaufschub gewähren will. Wird Rechtsvorschlag erho- träge im Betreibungsregister hat, wird auf dem Wohnungs- ben, so muss er zuerst beseitigt werden. Die Verfahren dauern markt weitgehend übergangen. Es stellt sich die Frage: Ab oft einige Monate. Liegt kein Rechtsöffnungstitel vor, so muss wann haben Gläubigerinteressen ein solches Gewicht, dass der Gläubiger auf dem ordentlichen Prozessweg vorgehen. solche Konsequenzen in Kauf genommen werden müssen? Sie wissen, das kann Jahre gehen. Der vorliegende Minderheitsantrag bildet einen Minimal- Das zweite, die Einschränkung auf Vorlegung von Forde- schutz. In der Kategorie der Konkursbetreibung bleibt alles rungstiteln: Hier wird jeder potentielle künftige Gläubiger nicht weitgehend beim alten. Gegenüber Pfändungsschuldnern in der Lage sein, einen solchen Titel vorzulegen, weil er keinen sind Datenschutzschranken vorgesehen. Dabei ist vom hat Somit ist dies nur ein Mittel für einen Gläubiger, der einen Grundsatz auszugehen, dass ein Einsichtsrecht nur dann ge- Forderungstitel hat, mit dem er praktisch Rechtsöffnung ver- geben ist, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Forderun- langen kann. Das ist sehr häufig nicht der Fall. gen gemäss Zahlungsbefehl begründet sind. Der Minderheits- Das Einsichtsrecht hat auch einen präventiven Zweck. Es antrag konkretisiert diesen Grundsatz. soll - wie ich gesagt habe - den künftigen Vertragspartner Der Vorschlag des Bundesrates respektive der Kommissions- nämlich vor Vertragsabschluss oder Kreditgewährung gegen- mehrheit ist unhaltbar. Ein Datenschutz für Schuldner soll - über Zahlungsunfähigen schützen und den Gläubiger so vor von wenigen Ausnahmen abgesehen-weitgehend inexistent Vermögensschäden und Vertragsabschlüssen, die ihm scha- bleiben. den, bewahren. Der Antrag Loeb François macht die Sache nicht besser. Was Wie das Bundesgericht treffend ausgeführt hat, geht es nicht als Einschränkung daherkommt, beinhaltet gar eine Privilegie- nur um den Schutz vor Debitorenverlusten, sondern unter Um- rung der Kreditinstitute. ständen auch darum, weitere Zwangsvollstreckungsverfahren Der Vorschlag ist bei einer Rechtslage, in der jede Frau und vor und weitere Verschuldungen eines bereits im Register einge- allem jeder Mann wahllos Zahlungsbefehle in die Welt setzen tragenen Schuldners zu vermeiden. Das liegt wiederum im In- können, z. B. aus Jux, z. B. zur Einschüchterung oder Erpres- teresse des Schuldners selbst sung, wegen der genannten gravierenden sozialen Konse- Herr Vollmer, Sie haben schon recht: Die Bank kann sich von quenzen unhaltbar. ihren Klienten die Vollmacht geben lassen. Aber es gibt viele Dem Minderheitsantrag ist unbedingt zuzustimmen. Es ist Fälle, in denen das nicht geht, auch bei der Bank nicht Neh- wirklich nur das Minimalste. men Sie z. B. den Fall, dass ein Bankkunde die Forderungen gegenüber einem Drittschuldnerabtritt, um Kredit zu erhalten; M. Aguet: Trois mots pour donner mon appui à la proposition dann ist die Bank genötigt, die Kreditwürdigkeit des Zessions- de minorité concernant la rédaction de l'article 8a La presse schuldners abzuklären. In diesem Fall kann sie nicht Einblick romande a expliqué une histoire qui se passe en Suisse, en nehmen, da eine Vollmacht des Zedenten nichts nützt 1992, histoire qui nous fait un peu honte. Es kommen noch die vielen anderen Geschäfte dazu - Ver- Un riche indien, habitant dans la région lausannoise, a ex- sandhandel, Handwerker usw. -, für die ein echtes Bedürfnis ploité pendant des mois un compatriote sans le payer et en lui besteht, hier Einblick zu nehmen. Es ist erstaunlich: Ueblicher- donnant des coups comme seul salaire. Cet esclave des weise hört man immer wieder den Vorwurf an die Adresse von temps modernes s'est enfui et ceux qui l'ont défendu ont cher- Lieferanten und Kreditgebenden, dass sie ungeprüft Kredite ché des témoins pour qu'intervienne le juge dans cette affaire. geben und Waren auf Kredit liefern und so zur Mehrverschul- Cinq témoins ont reçu de la part du tortionnaire des comman- dung beitragen würden. Man kann das nun aber nicht einfach dements de payer d'un montant de 200 000 francs, justifiés einerseits geisseln und anderseits die Prüfungsmöglichkeiten par une atteinte à l'honneur. L'un des témoins, impressionné, erschweren. intimidé, a refusé de témoigner. Debitorenverluste sind, in welcher Form auch immer, volks- Il faut que des pressions aussi inadmissibles ne puissent plus wirtschaftlich schädlich; jemand bezahlt die Zeche. Sie verteu- rester inscrites dans les registres des offices des poursuites et ern auch die Produkte, so dass die Allgemeinheit letztlich ge- faillites pendant 30 ans. Il faut pour le moins qu'elles ne puis- schädigt ist Das Einsichtsrecht dient dazu, diese volkswirt- sent plus être présentées à d'éventuelles personnes ayant fait schaftlichen Schäden zu begrenzen. Mit dem Vorschlag der la preuve d'un intérêt vraisemblable, comme disent les textes, Minderheit wird dieser Zweck nicht erreicht et porter préjudice à des citoyens et à des citoyennes qui, dans Die CVP-Fraktion unterstützt den Vorschlag von Herrn Loeb le cas particulier, n'ont fait que leur devoir. François, er entspricht dem Datenschutzgesetz. Ob es nötig La rédaction de l'article 8a proposée par la minorité me paraît ist, ihn hieraufzunehmen, mag offenbleiben. indispensable. C'est un minimum de garantie. Je vous invite à appuyer la minorité Vollmer. Präsident: Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt Die Fraktion der Auto-Partei Fischer-Sursee: Die CVF-Fraktion stimmt der Mehrheit und unterstützt ebenfalls die Mehrheit sowie den Antrag Loeb dem Bundesrat zu. Beim Einsichtsrecht stehen zwei Inter- François. essen im Widerstreit: einerseits die Kreditschutzinteressen des Gläubigers, vor allem auch des zukünftigen potentiellen Gläubigers, der möglichst weitgehend Einsicht haben Steinegger, Berichterstatter: Wir haben hier eigentlich ein möchte, um sich nicht mit zahlungsunfähigen oder zahlungs- «Fortsetzungsgefecht» der Beratung über das Datenschutz- unwilligen Schuldnern vertraglich zu binden; andererseits gesetz. Bereits dort wurden diese Argumente ausgetauscht möchte der Schuldner das Einsichtsrecht selbstverständlich Wir haben verschiedene Zielkonflikte. Wir haben einmal die möglichst restriktiv gehandhabt wissen. Sorgfaltspflicht bei der Erteilung von Krediten usw. Ich erin- Das geltende Recht gewährt einen weitgehenden Einblick. Es nere Sie an die Beratung des Konsumkreditgesetzes, wo man hat-soweit bekannt ist- nicht zu Missbräuchen geführt gerade an dieser Sorgfalt das ganze Gesetz zu Recht aufhän- Demgegenüber bringt schon der Vorschlag des Bundesrates gen wollte, Hypothekarkredite usw. Woher sollen Informatio- und der Mehrheit dem Schuldner einen verstärkten Schutz. Es nen geholt werden? Das Betreibungsregister ist naheliegend. ist eine Lösung, die einerseits dem Persönlichkeitsschutz des Dann haben wir das Interesse des Gläubigers, nur an zäh- Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 14 N 1er mars 1993

lungsbereite Kunden zu liefern; zudem haben wir den Persön- lui, soit pour lui faire crédit Ce droit de consultation n'est pas lichkeitsschutz. contesté en soi, mais la discussion en commission et la dis- Das Ganze wird etwas kompliziert durch die Tatsache, dass es cussion que nous venons d'avoir a essentiellement porté sur tatsächlich auch missbräuchliche Betreibungen gibt. Aber es la question de savoir à quelles conditions ce droit peut être wird auch dadurch kompliziert, dass wir beispielsweise im exercé, par qui et pour qui. Mietrecht heute den Kündigungsschutz so ausgedehnt ha- La proposition de la minorité, qui est celle qu'avait mise au ben, dass eine Bonitätsprüfung vor Abschluss eines Mietver- point l'administration à la suite du débat de la commission, trages für den Vermieter eine Lebensnotwendigkeit ist voudrait, contrairement à la solution primitive du Conseil fédé- Nun zum Vorschlag der Minderheit: Sie unterscheidet die Kon- ral, faire la différence entre les personnes soumises à la pour- kursbetreibung von der Betreibung auf Pfändung und möchte suite par voie de faillite et les personnes soumises à la pour- bei der Betreibung auf Pfändung nur Auskunft geben, wenn suite par voie de saisie. Pour les premières, le droit de consul- ein Fortsetzungsbegehren gestellt ist oder ein Forderungstitel tation serait large, pour les secondes, il serait restreint. Et si la vorliegt. majorité primitive est devenue la minorité et inversement, c'est Zur Beurteilung: Es gibt missbräuchliche Betreibungen, aber justement parce que cette distinction entre les personnes sou- wir sind der Auffassung, dass man das nicht überbewerten mises à la faillite et les autres ne paraît pas justifiée et que les soll. Es ist ein seltener Fall, dass jemand von einer miss- conditions qui seraient fixées pour les secondes paraissent ex- bräuchlichen Betreibung betroffen ist und gleichzeitig noch ei- cessives. Concernant la justification de cette distinction, il faut nen Kredit will. In der Regel kann dann ein allfälliges Missver- savoir que dans le domaine des affaires, il existe un nombre ständnis bei dieser Krediterteilung aufgeklärt werden. considérable de personnes qui peuvent entrer en relation d'af- Die Unterscheidung zwischen Konkursbetreibung und Betrei- faires ou solliciter des crédits et qui ne sont pas soumises à la bung auf Pfändung ist äusserst problematisch, denn Sie ha- poursuite par voie de faillite. Il s'agit surtout des personnes qui ben in der Schweiz etwa 200 000 Geschäftsleute - um die For- exercent à titre indépendant, sans être inscrites au Registre du mulierung von Herrn Vollmer aufzunehmen -, die gar nicht im commerce. M. Steinegger a cité tout à l'heure les architectes, Handelsregister eingetragen sind, ergo nicht der Konkursbe- les avocats, les médecins, les ingénieurs, en disant qu'il y avait treibung unterliegen, nämlich: Zahnärzte, Aerzte, Anwälte und environ 200 000 personnes qui pouvaient se trouver dans all die Berufsgruppen Selbständigerwerbender sind nicht im cette situation en Suisse. Il n'y a donc pas de raison objective Handelsregister eingetragen. Aber da besteht oft ein Inter- de traiter ces personnes différemment d'une société anonyme esse, dass man abklären kann, wie es um die Bonität steht. ou d'une personne inscrite au Registre du commerce. D'ail- Die Beurteilung, ob ein Forderungstitel vorliegt, ist eigentlich leurs, l'article 13 de la loi sur la protection des données, qui a nicht Sache des Betreibungsbeamten, sondern Angelegen- été évoqué par M. Loeb François tout à l'heure, a aussi finale- heit des Rechtöffnungsrichters. Insbesondere müssen wir re- ment renoncé à faire cette distinction. spektive der Gläubiger die Bonität prüfen können, bevor ein En ce qui concerne le contenu des renseignements qui pour- derartiger Titel vorliegt. Es nützt nichts, wenn ich allenfalls raient être fournis par les offices des poursuites et faillites, la nach Abschluss des Vertrages kontrolliere, ob ich diesen Ver- proposition du Conseil fédéral contient deux limitations, celle trag zu Recht abgeschlossen habe. de la minorité, trois limitations. Avrai dire, l'essentiel sur cette Generell, politisch, müssen Sie sich überlegen, ob Sie auf der question-et j'y ai personnellement attaché une grande impor- einen Seite dauernd gesetzliche Anforderungen stellen wol- tance - c'est d'éviter que des renseignements soient donnés len, die eine Erhöhung der Sorgfaltspflichten erfordern - ich sur des poursuites injustifiées. Il arrive, en effet, que des com- habe es erwähnt: Mietrecht, Abklärung für Kredite usw. -, und mandements de payer soient notifiés aux seules fins d'inter- auf der anderen Seite das Instrumentarium für diese Prüfun- rompre la prescription pour une créance contestée. gen verschlechtern wollen. L'exemple donné tout à l'heure par M. Aguet est à cet égard Ich glaube, es geht auch nicht um «Schnüffelei», denn derar- tout àfait pertinent L'existence d'une telle poursuite ne devrait tige Bonitätsprüfungen sind ja aufwendig, kosten Zeit und donc pas pouvoir être communiquée, du moins aussi long- Geld, und niemand wird diesen Aufwand ohne vernünftige temps qu'elle est restée au stade du commandement de payer Gründe treiben. Ich bitte Sie also, der Mehrheit zuzustimmen. frappé d'opposition. Mais en l'état du débat, il nous paraît ce- Zum Antrag Loeb François (Art 8a Abs. Ibis neu): Hier wird pendant préférable, en raison de la distinction qui a été intro- auch auf das Datenschutzgesetz zurückgegriffen. Die Kom- duite dans la proposition de la minorité et qui ne se justifie pas, mission hat über diesen Antrag nicht beraten. Ich frage mich, d'en rester à la proposition du Conseil fédéral, quitte à ce que ob wir eine ausführliche Regelung ins Gesetz aufnehmen und le Conseil des Etats revoie le cas échéant la question du dan- das Gesetz aufblähen wollen. Herr Bundesrat Koller hat vom ger qu'il pourrait y avoir à communiquer des poursuites injusti- Mut zur Lücke und der daraus resultierenden Flexibilität ge- fiées. Je vous propose donc de vous en tenir à la proposition sprochen. de la majorité. Betreffend Artikel 8a Absatz 1 bis Buchstabe c sind sicher ge- En ce qui concerne la proposition Loeb François, qui n'a pas wisse Bedenken am Platz. Hier geht es nicht mehr um eine An- été discutée en commission, elle reprend pour l'essentiel les gelegenheit des SchKG, nämlich des Verhältnisses Gläubiger/ dispositions de la loi sur la protection des données. Comme Schuldner und um eine direkte Angelegenheit des Gläubiger- M. Steinegger, président de la commission, je fais aussi une schutzes. Sie bringen hier Dritte ins Spiel, also faktisch die Aus- réserve en ce qui concerne la lettre c puisque celle-ci va au- kunfteien, die Informationen beschaffen, die sie im Falle eines delà en autorisant, le cas échéant, des tiers à avoir des rensei- Vertrages mit einem Gläubiger zur Verfügung stellen können. gnements, alors que dans le cadre de la poursuite pour dettes Hier verlassen wir den Bereich des SchKG, wo wir das Verhält- et la faillite, la question devrait rester celle de savoir dans nis Gläubiger/Schuldner zu regeln haben. Hier müsste ich aus quelle mesure on peut donner des renseignements à un futur Sicht des Gesetzes mindestens einige Vorbehalte anbringen. créancier. Je ne me prononce donc pas sur la proposition Loeb François M. Guinand, rapporteur: La proposition que nous discutons a qui n'a pas été discutée en commission. fait l'objet de passablement d'hésitations dans les débats de la commission et je dois dire que la proposition qui est au- Bundesrat Koller: Das geltende Schuldbetreibungs- und Kon- jourd'hui celle de la minorité était d'abord celle de la majorité, kursrecht kennt weder eine gegenständliche Begrenzung der celle de la majorité était d'abord celle de la minorité. C'est fina- Einsicht in die Betreibungsregister noch eine zeitliche. Eine lement à la majorité, 7 voix contre 5, que la commission a dé- solche Ordnung ist mit einem modernen Persönlichkeits- und cidé d'en rester au texte proposé par le Conseil fédéral. Datenschutz nicht vereinbar. Wir haben hier zweifellos zwei Pourquoi et quel est l'objet de la discussion? Il s'agit ici du entgegengesetzte Interessen: Das eine ist das Interesse der droit de consultation des registres des poursuites et faillites Gläubiger oder auch potentieller Vertragspartner, die sich pour celui qui justifie d'un intérêt à le faire. Il s'agit essentielle- rechtzeitig vor einem insolventen oder renitenten Schuldner ment des personnes qui veulent s'assurer de la solvabilité schützen möchten. Auf der anderen Seite steht das Interesse d'un futur débiteur, soit pour entrer en relation d'affaires avec des Schuldners an seinem unbescholtenen Ruf oder an der I.März 1993 N 15 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Wiederherstellung seines unbescholtenen Rufes, wenn er mung mit den Aussagen sowohl des Kommissionspräsiden- seine finanzielle Situation saniert hat. ten als auch des Bundesrates. Bei dieser Ausgangslage schlagen Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission eine einfache Lösung vor: Wer Loeb François: Ich will mit meinem Antrag nichts anderes er- ein Interesse glaubhaft macht, sich dem Betreibungsamt ge- reichen, als dass jede Person, die ein Interesse glaubhaft genüber als Gläubiger oder als interessierter potentieller Ver- machl, Auskunft bekommt; dieses glaubhaft gemachte Inter- tragspartner zu erkennen gibt, kann die Register einsehen. esse soll also in das Gesetz aufgenommen werden, weil wir wis- Keine Einsicht besteht aber neu in bezug auf Betreibungen, sen, dass jetzt Probleme bei der Auskunftserteilung bestehen. die festgestelltermassen zu Unrecht erfolgt sind. Ferner kön- Bei Artikel 8a Absalz Ibis Buchstabe c geht es mir vor allem nen Betreibungen, die vor fünf Jahren abgeschlossen wurden, darum, dass gerade kleine und mittlere Firmen ihre Zeit nicht von Dritten, d. h. von Personen, die am betreffenden Betrei- mit Administrationsarbeilen vergeuden können und glücklich bungsverfahren nicht beteiligt waren, nicht mehr eingesehen darüber sind, wenn ihnen jemand Hilfe leisten und sie unter- werden. Das ist die neue zeitliche Schranke. stützen kann. Die Minderheit der Kommission möchte weiter gehen, indem Es geht vor allem darum, dass weniger Konkurse entstehen, sie eine grundlegende Unterscheidung einführt, je nachdem, dass wir in der Wirtschaft Auskünfte erhalten können und ob es sich um einen konkursfähigen Schuldner handelt oder durch mehr Informalion Konkurse und Kettenkonkurse ver- nicht. Wie aber bereits die Kommissionsreferenten ausgeführt mieden werden können und dass nicht Probleme entstehen, haben, scheint uns der Lösungsvorschlag der Minderheit der weil zu wenig Information vorhanden ist. Kommission eindeutig zu kompliziert und daher wohl nicht Abs. Ibis-AI. Ibis oder nur schwer praktikabel zu sein. Hingegen bin ich der Meinung, dass im Zweitrat geprüft wer- Erste Abstimmung - Premier vote den sollte, ob nicht Artikel 8a Absatz 3 Litera b des Antrages Für den Antrag Loeb François der Minderheit in den Vorschlag des Bundesrates und der (Abs. 1 bis Bst a, b) 78 Stimmen Mehrheit der Kommission aufgenommen werden könnte. Das Dagegen 7 Stimmen wäre durchaus eine vernünftige Kompromisslösung. Wir wer- den das im Zweitrat noch einmal prüfen. Ich möchte Sie aber Zweite Abstimmung - Deuxième vote bitten, jetzt dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission Für den Antrag Loeb François zuzustimmen. (Abs. 1 bis Bst. c) 57 Slimmen Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zum Antrag Loeb Dagegen 59 Slimmen François (Art 8a Abs. 1 bis neu). Herrn Loeb ist von vornher- Abs. 1-4-AI. 1-4 ein zuzugestehen, dass das Datenschutzgesetz hier nicht anwendbar ist Das ergibt sich eindeutig aus dessen Artikel 2 Abstimmung - Vote Absatz 2, wo in Litera d klar festgehalten ist, dass das Daten- Für den Antrag der Mehrheit 94 Stimmen schutzgesetz nicht auf öffentliche Register des Privatrechts- Für den Antrag der Minderheit 45 Slimmen verkehrs anwendbar ist. Aus dieser Ueberlegung heraus hat Herr Loeb einfach den Artikel 13 des Datenschutzgesetzes Präsident: Ich schlage Ihnen vor, dass wir noch über den übernommen. Es gehen aber wohl alle mit mir einig, dass mündlich vorgetragenen Antrag Vollmer abstimmen, d. h., dieser Artikel, der aus dem Datenschutzgesetz stammt, dass Absatz 3 Buchstabe b gemäss Anlrag der Minderheil zu im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vollständig quer Absalz 2 Buchslabe c in der Fassung Mehrheil/Loeb François liegt würde. Der Bundesral isl mil diesem Anlrag einverstanden. Das Entscheidende, der Schutz des Gläubigers, erscheint - Abstimmung - Vote weil es beim Datenschutzgesetz um ein ganz anderes Pro- Für den Anlrag Vollmer 81 Slimmen blem, dasjenige des generellen Schutzes von Datensammlun- Dagegen 19 Stimmen gen bzw. der Rechtfertigung der Einsicht, geht- in der Formu- lierung des Antrages Loeb François überhaupt nicht. Ich hätte Art. 9-20 grosse Bedenken gegenüber der von Herrn Loeb vorgeschla- Antrag der Kommission genen Litera c, denn hier wird das Gläubigerinteresse kom- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrales merziell motiviert, und deshalb kommt das Datenschutz- und Proposition de la commission Persönlichkeitsschutzinteresse zu kurz. Adhérer au projet du Conseil fédéral Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen. Ich erkläre Angenommen -Adopté aber gegenüber der Minderheit ausdrücklich, dass ich im Zweitrat beantragen werde, Absatz 3 Litera b in die Mehrheits- Art. 20a und Bundesratsfassung aufzunehmen. Dann werden wir eine Antrag der Kommission ausgewogene Lösung haben. Abs. 1

Vollmer, Sprecher der Minderheit: Die Meinungen zum 4 mutwilliger Beschwerdeführung kann der Partei oder ih- Hauptinhalt des Antrages der Minderheit sind ja gemacht Herr rem Vertreter eine Busse bis zu 1000 Franken auferlegt wer- Bundesrat Koller hat aber signalisiert, dass Absatz 3 Buch- den. stabe b etwas aufnimmt, das im Vorschlag des Bundesrates Abs. 2 vergessen worden ist. Auch der Kommissionssprecher, Herr Zustimmung zum Enlwurf des Bundesrales Steinegger, hat in seinem Referat ausdrücklich gesagt, dass Abs. 3 der hier vorgesehene Schutz des Schuldners zu Recht erfolgt, Sireichen weil missbräuchliche Betreibungen im Register stehen kön- Art. 20a nen. Es gibt keinen Grund, die Einsicht zu gewähren und die- Proposition de la commission sen Buchstaben b nicht in die Liste der Fälle aufzunehmen, in Al. 1 welchen die Aemter keine Auskunft geben dürfen. Weil wir nicht wissen, wie sich der Ständerat verhält, und weil 4 téméraires peut être condamné à une amende de 1000 wir keine Differenz zum Bundesrat schaffen wollen, schlage francs au maximum. ich vor, dass wir über diesen Buchstaben separat abstimmen. Al. 2 Er ist unbestritten, sowohl von seilen des Bundesrates als Adhérer au projel du Conseil fédéral auch von seilen der Kommission. Damit haben wir dem Stèn- Al. 3 derai unsere Hallung ganz klar signalisiert. Biffer Ich bitte Sie also, bei Absatz 3 Buchstabe b der Minderheit zu- zustimmen. Damit stehen Sie in inhaltlicher Uebereinstim- Angenommen -Adopté Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 16 N 1 er mars 1993

Art. 21-26 unmissverständlich. Wird er nun von der Kommission dahin Antrag der Kommission gehend präzisiert, dass die Kosten, die aus der Vertretung bei Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Handlungen vor den Betreibungs- und Konkursämter entste- Proposition de la commission hen, nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen, führt Adhérer au projet du Conseil fédéral dies zu Verunsicherungen und Verwirrungen. Was sind denn schliesslich die Betreibungs- und Konkursko- Angenommen -Adopté sten für die Inkassobüros? Ich war 13 Jahre Amtsvormund und habe sehr viele Inkassobüros erlebt Unter dem Titel von Ver- Art. 27 zugs- und Umtriebskosten holen sich Inkassobüros heute Antrag der Kommission schon jährlich Millionenbeträge von den Schuldnern, gröss- Abs. 1,2 tenteils ohne rechtlichen Anspruch: Viele Schuldner sind näm- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates lich verunsichert, wenn eine Betreibung ins Haus flattert und Abs. 3 bezahlen in völliger Unwissenheit nicht selten bis zu 12 Pro- .... zu bestellen. Die Kosten, die aus der Vertretung bei Hand- zent und mehr an Verzugs- und Umtriebskosten an die Inkas- lungen vor den Betreibungs- und Konkursämtern entstehen, sobüros. In den allermeisten Fällen sind diese Inkassobüros dürfen nicht dem Schuldner Überbunden werden. nicht dazu berechtigt Es gibt sogar Schuldner, die in ihrer Un- sicherheit als erstes die Kosten des Inkassobüros bezahlen, Antrag Fischer-Hägglingen und der Gläubiger bleibt auf der Strecke. Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3 zweiter Satz Das schweizerische Obligationenrecht gesteht - mit Recht - in Streichen Artikel 104 dem Gläubiger, derauf sein Geld warten muss, ei- nen Schadenersatz in Form von Verzugszinsen zu. Wenn Antrag Dormann nichts anderes vereinbart ist, beträgt dieser 5 Prozent Im übri- Abs. 3 gen ist der Gläubigerschutz im geltenden Obligationenrecht Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates gewahrt. Artikel 106 des Obligationenrechtes bestimmt zusätzlich, dass Art. 27 der Schuldner dem Gläubiger auch einen grösseren Scha- Proposition de la commission den, der durch die Verzugszinsen nicht gedeckt ist, zu erset- Al. 1, 2 zen hat Adhérer au projet du Conseil fédéral Auf diese Bestimmung von Artikel 106 OR stützen sich alle In- Al. 3 kassobüros. Als Amtsrichterin weiss ich, wovon ich rede. Be- .... un représentant Les frais de représentation, qui se rappor- reits mit dem heute geltenden, klar auslegbaren Artikel 27 Ab- tent aux actes accomplis auprès des offices des poursuites et satz 2 SchKG gibt es Inkassobüros, die alles versuchen, um de faillites, ne peuvent être mis à la charge du débiteur. vom Schuldner - nebst den Gebühren, die ihnen die Gläubi- ger als Auftraggeber der Inkassi bezahlen - noch einen nicht Proposition Fischer-Hägglingen ausgewiesenen und rechtlich unzulässigen Betrag einzufor- Al. 1 ch. 3, al. 3 deuxième phrase dern. Gemäss geltendem Gesetz darf der Gläubiger gegen- Biffer über einem Schuldner nebst dem Verzugszins nur einen Schaden geltend machen, der der Höhe seines eigenen Auf- Proposition Dormann wandes entspricht Konkret heisst das: Ein Inkassobüro darf Al. 3 nur denjenigen Schaden geltend machen, welcher dem Gläu- Adhérer au projet du Conseil fédéral bigerselbst entstanden wäre, wenn dieser seine Forderung ei- genhändig eingegeben hätte. Ist der Schuldner zum Beispiel Fischer-Hägglingen: Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 des Entwurfes an einen unbekannten Wohnort umgezogen, so muss er ent- sieht vor, dass die Kantone die Entschädigungen für die ge- weder dem Gläubiger oder dem Inkassobüro, das in dieser werbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsver- Sache tätig ist, die Kosten der Adressnachforschung ersetzen. fahren Beteiligten festlegen können. In einer Zeit, da sich die Die Höhe des Betrages darf nicht durch die gewerbsmässige Erkenntnis immer mehr durchsetzt, dass wir Wettbewerb brau- Vertretung höher ausfallen. Diese Kosten trägt der Gläubiger chen und dass Konkurrenz einer gesunden Wirtschaft förder- und nicht der Schuldner. lich ist, liegt eine solche Bestimmung völlig quer in der Land- Mit dem Vorschlag der Kommission zu Artikel 27 Absatz 3 wird schaft Es wäre bedenklich, wenn aufgrund einer solchen Ge- die ganze Kosten- und Gebührenfrage noch undurchsichtiger setzesbestimmung behördliche Wettbewerbsbeschränkun- gemacht; dies eindeutig zu Lasten der Schuldner. Nicht unge- gen zementiert oder gar neu eingeführt würden. Vielmehr fährlich ist folglich die vorgeschlagene Einschränkung in Arti- sollte auch in diesem Bereich der Grundsatz gelten, dass der kel 27 Absatz 3, durch welche nur jene Vertretungskosten der Preis durch den Markt bestimmt wird; dies um so mehr, als ja Gläubigerschaft von der Ueberbindung auf die Schuldner und die Vertretung im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Kon- Schuldnerinnen ausgeschlossen werden, die bei Handlungen kursverfahrens nicht vorgeschrieben ist und es jedermann frei vor den Betreibungs- und Konkursämtern entstehen. steht, ob er sich eines Vertreters bedienen will oder nicht Diese Formulierung würde mit absoluter Sicherheit viele unse- Es zeigt sich deutlich, dass zwar die Forderung nach einem rer grossen Inkassofirmen auf neue Ideen bringen. Aus dieser Verbot privater Preisabsprachen dem Zeitgeist entspricht, Neuformulierung könnten sie im eigentlichen Sinne des dass aber behördlich verordnete Preise immer noch als salon- Wortes Kapital schlagen. Ich denke an alle möglichen Formen fähig gelten. Das ist einer der vielen ordnungspolitischen Sün- von Mahnungen, Unter-Druck-Setzen, Kostenandrohungen, denfälle in unserer Gesetzgebung. Es ist an der Zeit, auch im wenn betrieben werden muss, usw. Der Ideenreichtum vieler Bereich der sogenannten administrativen Preise aufzuräu- der bestehenden Inkassobüros ist unerschöpflich. Das haben men. Hier bietet sich Gelegenheit dazu. sie in den letzten Jahren zur Genüge bewiesen. Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen. Deshalb muss ich Sie dringend bitten, meinem Antrag - im Sinne von Klarheit und Transparenz - zuzustimmen und beim Frau Dormann: Ich verlange die Streichung der von der Kom- Entwurf des Bundesrates zu Artikel 27 Absatz 3 zu bleiben. mission in Artikel 27 Absatz 3 eingefügten Präzisierung. Die Ich muss Sie auch dringend bitten, den Antrag von Herrn Fi- Kommission hat den Entwurf des Bundesrates, der übrigens scher-Hägglingen zu den Absätzen 1 und 3 abzulehnen, da dem geltenden Recht entspricht, mit ihrem Zusatz «ver- die Inkassobüros meines Erachtens nicht zur Wirtschaftlich- schlimmbessert». keit beitragen. Das geltende Gesetz lautet unmissverständlich so, dass die Kosten der Vertretung - damit sind die gewerbsmässigen In- Rechsteiner: Namens der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen, kassobüros gemeint - nicht dem Schuldner Überbunden wer- dem Antrag Dormann zuzustimmen. Ich kann der Begrün- den dürfen. Dieser geltende Absatz 2 von Artikel 27 ist klar und dung von Frau Dormann nichts Wesentliches anfügen, mit I.März 1993 N 17 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Ausnahme eines Hinweises auf einen Zeitungsartikel von Pro- ter der Sache annehmen: Vertreter, die die Betreibung schnel- fessor Walder in der «NZZ». Professor Walder ist ein konserva- ler und billiger erledigen können, als das dem Gläubiger sel- tiver Professor, der als Experte im Schuldbetreibungs- und ber möglich wäre. Konkursrecht schon an den Vorarbeiten für diese Gesetzge- Auch die in der Botschaft gepriesene Pflicht der Aemter zur bung beteiligt war. Er hat sich mit den Ergebnissen der Kom- Beratung des Gläubigers ändert daran nichts. Zum einen kann missionsberatungen auseinandergesetzt und warnt in seinem diese Pflicht dem Gläubiger angesichts der notorischen Ar- Artikel - erschienen Ende letzter Woche in der «NZZ» - aus- beitsüberlastung der Aemter keine grosse Hilfe sein; zum an- drücklich vor der Formulierung, welche die Kommission bean- deren führt diese Beratung nur zu einem Mehraufwand bei tragt. Er sagt, dass diese Formulierung nicht ungefährlich sei; Aemtern und Gläubigern, der auch wieder über die Betrei- es sei zu befürchten, dass sie Inkassofirmen Tür und Tor öffne, bungskosten und den Schadenersatzanspruch des Gläubi- die aus dieser Formulierung, die unklar sei, im wörtlichen gers vom Schuldner zu berappen ist. Auch hier hilft die Einset- Sinne Kapital schlagen könnten. Ich meine, dass diese Unklar- zung eines kundigen Vertreters, Kosten einzusparen. heiten, welche die Formulierung gegenüber dem geltenden Was schliesslich die vom Bundesrat beschworene Schwierig- Recht enthält, Grund genug dafür sind, beim geltenden Recht keit anbelangt, den Betrag der Entschädigung, der überwälzt zu bleiben. werden darf, festzulegen, ist diese Schwierigkeit hier nicht In der Kommission selber war man der Auffassung, dass keine grösser als bei allen anderen Schadenersatzansprüchen, die Abweichungen vom geltenden Recht vorgenommen werden im Rahmen von Artikel 106 OR geltend gemacht werden. Auch sollten. Die Fassung der Kommission könnte aber zu dieser ein allfälliges gerichtliches Verfahren zur Ueberprüfung der Annahme führen, und es besteht die Gefahr, dass in Zukunft Angemessenheit des geltend gemachten Anspruches ist hier durch Inkassofirmen viel mehr Kosten auf Schuldnerinnen nicht anders als dort. und Schuldner überwälzt werden; das ist nicht wünschbar. Eine Beschränkung der Gläubigerrechte, gerade und nur in Schon gar nicht akzeptabel ist der Vorschlag von Herrn Fi- bezug auf die Vertretungskosten, lässt sich nach meiner Auf- scher-Hägglingen, der eine soziale Schutzbestimmung - eine fassung nicht mehr länger aufrechterhalten. Ich bitte Sie des- der wenigen sozialen Schutzbestimmungen, welche das gel- halb, auch bei Absatz 3 meinem Antrag zuzustimmen. tende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht enthält - noch beseitigen möchte. Diese Streichung kann nicht in Frage kom- Steinegger, Berichterstatter: Wir laufen Gefahr, dass wir mehr men. Probleme produzieren, als wir lösen wollen. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Dormann zuzustimmen, was Materiell geändert hat sich in diesem Artikel eigentlich nur der nichts anderes heisst, als beim Vorschlag des Bundesrates Absatz 2, wo wir in Anlehnung an Artikel 5 der Uebergangs- und beim geltenden Recht zu verbleiben. bestimmungen der Bundesverfassung den Binnenmarkt Schweiz auch für derartige Personenkategorien schaffen. Fischer-Hägglingen: Wir haben bereits in der Kommission Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3, wonach die Entschädigungen für über dieses Thema diskutiert Die Kommission hat dann der die gewerbsmässige Vertretung von den Kantonen festgelegt neuen Fassung zugestimmt. Ich möchte Ihnen jetzt gleich- werden können, ist der bisherige Absatz 1. Sie werden irgend- wohl beantragen, Absatz 3 zweiter Satz zu streichen; es geht welche Tarife brauchen. Die Kantone müssten da etwas festle- hier bei der ganzen Diskussion um eine grundsätzliche Frage. gen. Sie können es ja nicht dem Belieben des Gläubigers Nach Artikel 27 Absatz 3 zweiter Satz des Entwurfes sollen die überlassen, und Sie können es wahrscheinlich auch nicht der Kosten der Vertretung nicht dem Schuldner Überbunden wer- Entscheidbefugnis des Betreibungsbeamten überlassen, wie- den dürfen. Eine solche Bestimmung steht im Widerspruch zu viel da allenfalls zu zahlen ist, mindestens im Einleitungsver- Artikel 106 OR, der vorsieht, dass der Schuldner dem Gläubi- fahren. Hier kommen Sie also nicht darum herum, einen Tarif ger im Verzugsfalle auch den durch den Verzugszins nicht ge- festzulegen, sonst ist das Ganze nicht mehr handhabbar. deckten Schaden zu ersetzen hat. Artikel 27 Absatz 3 ist eigentlich die bisherige Lösung. Frau Dem Ausschluss der Kostenüberbindung liegt das Bild des ar- Dormann, auch wenn die bundesrätliche Fassung angenom- men und schwachen Schuldners zugrunde, der vom bösen men wird, können Sie, wenn das Verfahren vor dem Betrei- Gläubiger bis aufs Blut gequält wird. Dieses Bild bedarf drin- bungs- und Konkursamt abgeschlossen ist und Sie ins gend der Korrektur. Der weitaus häufigste Fall ist doch der, Rechtsöffnungsverfahren hineinkommen, nach der bisheri- dass der Gläubiger seine Leistung dem Schuldner gegenüber gen Lösung gemäss Artikel 68 der Gebührenordnung auch erbracht hat und nun darum kämpfen muss, für seine Leistung Parteientschädigungen usw. verlangen. Das einzige, was die ordnungsgemäss entschädigt zu werden. Das bringt einen Kommission hier gemacht hat, ist eine klare Darstellung der administrativen Aufwand mit sich, der besonders für Klein- heutigen Regelung. Im Verfahren vor Betreibungs- und Kon- und Mittelbetriebe in einem verschärften wirtschaftlichen Um- kursämtern hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen. Aber feld kaum verkraftbar ist. Wenn sich ein solcher Gläubiger zur wenn das Verfahren weitergeht, muss der Schuldner diese Ko- Wahrung seiner Interessen an einen gewerbsmässigen Vertre- sten entsprechend der bisherigen Lösung, die im Zusammen- ter wendet, so dürfen die daraus entstehenden Kosten nicht hang mit der Gebührenordnung festgelegt worden ist (Art 68), einfach an ihm hängenbleiben. Der nicht zahlende Schuldner tragen. hat ja den Aufwand zu verantworten, und er soll auch dafür auf- Das ist übrigens ein Verfahren, für das die kantonale Zivilpro- kommen, wie das Artikel 106 OR vorsieht. Es geht nicht an, die zessordnung gilt. Wir können hier gar nicht sagen, dass im nach OR noch vorgesehene Schadenersatzpflicht durch eine Rechtsöffnungsverfahren irgend etwas anderes gilt, sondern Vollstreckungsregel ausser Kraft zu setzen. es ist Angelegenheit des Kantons, diese Frage zu regeln. Der Bundesrat führt in seiner Botschaft aus, wenn die Vertre- Uebrigens: Der Antrag zum Absatz 3, den Herr Fischer-Hägg- tungskosten Überbunden werden dürften, würde das zu einer lingen gestellt hat, der die Streichung des zweiten Satzes errei- Rechtsungleichheit gegenüber denjenigen führen, die auf den chen möchte, ist in der Kommission mit 11 zu 4 Stimmen abge- Beizug eines gewerbsmässigen Vertreters verzichten. Das Ge- lehnt worden. Es ist tatsächlich so: Wenn Sie auch noch die genteil ist der Fall: Wer keine Vertretung beizieht und alle An- Kosten, die man für die Erstellung des Betreibungsbegehrens strengungen selber übernimmt, kann seinen Aufwand als zu- usw. hat, dem Schuldner überbinden möchten, brauchten Sie sätzlichen Schaden nach Artikel 106 OR geltend machen. behördlich festgelegte Tarife. Es wäre ja unmöglich, in jedem Nur wer wegen mangelnder Fachkenntnis in Betreibungssa- Einzelfall zu entscheiden, wieviel zu überbinden ist. Und wer chen oder fehlender administrativer Infrastruktur einen Vertre- soll dann entscheiden? Soll nach jedem Verfahren noch ein ter beiziehen muss, wird bestraft, indem sein Schadenersatz- separater Forderungsprozess durchgeführt werden, ob in An- anspruch durch eine Vollstreckungsregel gestrichen wird. Ge- lehnung an Artikel 106 OR diese Kosten auch noch zu tragen rade zur Herstellung der Rechtsgleichheit ist die Kostenüber- sind? wälzung also zugelassen. Ich bin der Meinung, dass es im Sinne eines einfachen und Im übrigen liegt es durchaus auch im Interesse des Schuld- klaren Verfahrens richtig ist, dass wir im Verfahren vordem Be- ners und eines effizienten Verfahrens, wenn der Schaden des treibungs- und Konkursamt keine Kosten erheben können, Gläubigers dadurch begrenzt wird, dass sich kundige Vertre- aber ab diesem Zeitpunkt die normale Kostenerhebung statt- Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 18 N 1er mars 1993

finden kann, wie wir es bisher gehabt haben und es im Gebüh- klar abraten, denn Sie dürfen nicht vergessen: Die Einleitung renreglement des Bundesrates geregelt worden ist. des Rechtsöffnungsverfahrens ist ein Verfahren, das den Ich bitte Sie also, den Anträgen der Kommission zuzustimmen Gläubiger kolossal begünstigt Das ist der innere Grund, wes- und die Anträge Fischer-Hägglingen und Dormann abzu- halb wir diese soziale Bestimmung - mit gutem Grund - beibe- lehnen. halten wollen.

M. Guinand, rapporteur: Sans répéter ce que vient d'expliquer Abs. 1 Ziff. 1,2-AI. Ich. 1,2 tout à fait clairement le président de la commission, je dirai Angenommen -Adopté simplement que la version de l'article 27 qui vous est proposée ne change rien à la situation actuelle. S'agissant du chiffre 3 de Abs. 1 Ziff.3-AI. Ich.3 l'alinéa premier que M. Fischer-Hägglingen propose de biffer, il existe déjà aujourd'hui. Selon l'article 27 actuel, les cantons Abstimmung - Vote ont déjà la possibilité - ce n'est qu'une possibilité qui leur est Für den Antrag der Kommission offensichtliche Mehrheit donnée et non une obligation - de régler la question de la re- Für den Antrag Fischer-Hägglingen Minderheit présentation professionnelle et de fixer le tarif des indemnités applicables en matière de représentation professionnelle. Abs. 2-AI. 2 En ce qui concerne l'alinéa 3, la proposition de la commission Angenommen -Adopté a seulement pour but de préciser ce qui est déjà le cas au- jourd'hui, à savoir que pour tout ce qui se rapporte aux actes Abs. 3-AI. 3 accomplis auprès des offices des poursuites et faillites, et qui peuvent être accomplis sans qu'il y ait besoin de représen- Abstimmung - Vote tants, il n'y a pas lieu de mettre à la charge du débiteur d'autres frais que ceux de l'acte de poursuite. Bien sûr, si le débiteur fait Eventuell - A titre préliminaire opposition au commandement de payer, et qu'ensuite le Für den Antrag der Kommission 76 Stimmen créancier doit demander la mainlevée de l'opposition et que, Für den Antrag Dormann 56 Stimmen pour obtenir celle-ci, il fait appel à un représentant et obtient gain de cause, les frais seront mis à la charge du débiteur se- Definitiv - Définitivement lon les règles ordinaires de la procédure et ne tomberont pas Für den Antrag der Kommission 101 Stimmen sous l'interdiction de l'alinéa 3 qui vous est proposé à l'article Für den Antrag Fischer-Hägglingen 32 Stimmen 27. La commission avait d'ailleurs rejeté une proposition qui allait dans le sens de celle de M. Fischer-Hägglingen par 11 Art. 28-30 voix contre 4. Antrag der Kommission Je vous propóse de suivre les propositions de la commission. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Bundesrat Koller: Was den ersten Antrag von Herrn Fischer- Adhérer au projet du Conseil fédéral Hägglingen anbelangt, Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 zu streichen, also die Möglichkeit der Kantone, Entschädigungen für die ge- werbsmässige Vertretung festzulegen: Da würde eine Strei- Angenommen -Adopté chung an der Rechtslage nichts ändern; es handelt sich hier eindeutig um einen sogenannten unechten Vorbehalt Die Art. 30a Kompetenz der Kantone, Tarife festzulegen, besteht auf jeden Antrag der Kommission Fall, sonst müsste man das bundesrechtlich ausschliessen. Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen empfehle, dem Bundes- Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind vor- rat und damit der Kommission zuzustimmen. behalten. Was den Antrag Dormann betrifft: Das ist wirklich nur ein Streit um Worte. Denn sowohl der Bundesrat und die Kommission Art. 30a als auch Frau Dormann, wenn ich sie richtig verstanden habe, Proposition de la commission wollen an der heute gültigen Rechtslage überhaupt nichts än- Les traités internationaux et les dispositions de la loi fédérale dern. Ziel dieser Formulierung ist es, die Situation des gelten- sur le droit international privé sont réservés. den Rechts besser darzustellen. Man hat offenbar in der Kom- mission - ich war damals nicht dabei - gemeint, mit der Fas- Angenommen -Adopté sung der Kommission würde man, gegenüber der des Bun- desrates, einfach die heute geltende Rechtslage noch besser Art. 31-38 darstellen. Antrag der Kommission Diese ist die folgende: Der Gläubiger darf nach altem und soll Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates nach neuem Recht folgende Kosten überwälzen können: Ko- Proposition de la commission sten im Zusammenhang mit SchKG-Gerichtsverfahren und Adhérer au projet du Conseil fédéral Mahnkosten gemäss Vertrag entsprechend dem Obligatio- nenrecht Hingegen sollen, sowohl nach neuem wie nach al- Angenommen -Adopté tem Recht, nicht überwälzbar sein: Honorare der gewerbli- chen Gläubigervertreter, und zwar Honorare der gewerblichen Art. 39 Gläubigen/ertreter vor den Aemtern. Das wollte die Kommis- Antrag der Kommission sion gegenüber dem Bundesrat noch klarstellen. Eine inhaltli- Abs. 1 Einleitung, Ziff. 1-11 che Differenz besteht also nicht Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Persönlich bin ich der Meinung, dass die Kommissionsformu- Ziff. 12 (neu) lierung dies tatsächlich präziser zum Ausdruck bringt Aber of- 12. als Stiftung (Art 80 ZGB). fenbar hat Herr Professor Walder das anders verstanden. Meine Erklärungen sollten genügen, um klarzustellen, dass Art. 39 wir am geltenden Recht diesbezüglich überhaupt nichts än- Proposition de la commission dern wollen. Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, dem An- Al. 1 introduction, eh. 1-11 trag der Kommission zuzustimmen. Aber auch wenn Sie dem Adhérer au projet du Conseil fédéral Entwurf des Bundesrates zustimmen, ändert das überhaupt Ch. 12 (nouveau) nichts. 12. Comme fondation (art. 80 CC). Zum zweiten Antrag Fischer-Hägglingen, nämlich diese Be- stimmung überhaupt zu streichen: Davon möchte ich ganz Angenommen -Adopté 1. März 1993 N 19 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Art. 40-55 Abs. 2Ziff. 4-Al. 2 eh. 4 Antrag der Kommission Verschoben - Renvoyé Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Art. 81-85 Adhérer au projet du Conseil fédéral Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Angenommen -Adopté Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 56 Antrag der Kommission Angenommen -Adopté

2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor Art. 85a und sieben Tage nach Weihnachten; in der Wechselbetrei- Antrag der Kommission bung gibt es keine Betreibungsferien; Mehrheit Streichen Minderheit Art. 56 (Rechsteiner, Borei François, Dünki, Eggenberger, Leuenber- Proposition de la commission ger Ernst, Thür) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 2. Pendant les fériés, à savoir sept jours après la fête de Noël; iln'ya.... Art.85a Proposition de la commission Majorité Angenommen -Adopté Biffer Minorité Art. 57-70 (Rechsteiner, Borei François, Dünki, Eggenberger, Leuenber- Antrag der Kommission ger Ernst, Thür) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Ich möchte Ihnen be- antragen, bei Artikel 85a dem Bundesrat zu folgen. Sie würden Angenommen -Adopté damit gleichzeitig dem Vorschlag der Expertenkommission und jenem Vorschlag folgen, der im Vernehmlassungsverfah- Art. 71 ren unter den verschiedenen Beteiligten eine klare Mehrheit Antrag der Kommission gefunden hat Es handelt sich um den sehr vernünftigen Vor- Abs. 1 schlag des Bundesrates, eine neue negative Feststellungs- Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des klage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einzuführen. Betreibungsbegehrens zugestellt. Das heutige Recht hat Nachteile; auch der Vorschlag der Kom- missionsmehrheit (Streichen) führt zu erheblichen Nachteilen. Art. 71 Weshalb? Es ist nach dem schweizerischen Schuldbetrei- Proposition de la commission bungsrecht möglich, jemanden voraussetzungslos zu betrei- AI.1 ben. Es kann jedermann betreiben, ohne dass dafür eine Be- Le commandement de payer est notifié au débiteur à récep- gründung gegeben ist Eine Betreibung kann auf noch so halt- tion de la réquision de poursuite. lose Gründe gestützt sein, sie nimmt ihren Lauf. Das ist dann schlimm, wenn der Betriebene den Rechtsvor- Angenommen -Adopté schlag verpasst Wenn jemand den Rechtsvorschlag verpasst, nimmt die Betreibung ihren Lauf, unabhängig davon, ob die Art.72-79 Schuld je bestanden hat oder nicht, nämlich dann, wenn die Antrag der Kommission Voraussetzungen für einen nachträglichen Rechtsvorschlag Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates nicht erfüllt sind - dafür müssen aber entschuldbare Gründe Proposition de la commission vorliegen -, oder auch dann, wenn nicht eine Klage im Sinne Adhérer au projet du Conseil fédéral von Artikel 85 angestrebt werden kann; aber dafür braucht es den Urkundenbeweis. In allen anderen Fällen nimmt die Be- Angenommen -Adopté treibung bis hin zur Vollstreckung ihren Lauf; obwohl die Schuld nicht besteht, ist der Schuldner oder die Schuldnerin in Art. 80 solchen Fällen darauf angewiesen, später eine Rückforde- Antrag der Kommission rungsklage einzureichen. Aber das kann dann unter Umstän- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates den -je nachdem, um wen es sich beim Gläubiger handelt- nur noch ein Anspruch auf dem Papier sein, wenn vom Gläubi- Antrag Epiney ger nichts mehr zu holen ist Das ist ein System, das gegen- Abs. 2 Ziff. 4 (neu) über Schuldnerinnen und Schuldnern - insbesondere gegen- 4. die vollstreckbar erklärte öffentliche Urkunde, die eine fäl- über nichtprofessionellen Schuldnerinnen und Schuldnern - lige Geldforderung zum Gegenstand hat sehr schlecht ist Das formelle Recht - das ist ein allgemeiner Grundsatz - sollte Art. 80 der Durchsetzung des materiellen Rechtes dienen; es sollte Proposition de la commission die Durchsetzung des materiellen Rechtes verwirklichen und Adhérer au projet du Conseil fédéral die Verwirklichung des materiellen Rechtes wenigstens nicht noch behindern. Proposition Epiney Das heutige Vollstreckungsrecht bewirkt in diesem Punkt ge- Al. 2 en. 4 (nouveau) nau das Gegenteil. Es kann jemand ohne jede Begründung 4. Les actes notariés revêtus de la formule exécutoire et con- und ohne jede richterliche Kontrolle betrieben werden. Wenn statant une créance en argent exigible. jemand den Rechtsvorschlag verpasst, nimmt die Betreibung ihren Lauf. Es braucht dafür ein Korrektiv. Dieses Korrektiv ist Abs. 1, 2Ziff. 1-3-Al. 1,2 eh. 1-3 nach dem Vorschlag des Bundesrates die sogenannte nega- Angenommen -Adopté tive Feststellungsklage. Wenn jemand vor einem Gericht be- Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 20 N 1er mars 1993

weisen kann, dass die Schuld nicht besteht- nicht einfach be- betrachten; wenn dieser Artikel 85a gestrichen würde, käme haupten, sondern beweisen -, sollte die Betreibung vorläufig dies einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Gläubiger eingestellt werden können. Und wenn dies definitiv bewiesen gleich. Ich möchte dem im aller Klarheit widersprechen. Das worden ist, sollte die Betreibung auch aufgehoben werden. Es zentrale Element dieses Artikels 85a - so gut er gemeint ist- ist ist nicht gerecht, dass jemand eine Forderung bezahlen muss, doch, dass wir dem Schuldner ein neues Mittel zur Verzöge- die nur behauptet wird, aber nicht besteht rung in die Hand geben. Wohl heisst es in Absatz 4 (Fahne, Die negative Feststellungsklage, dieses neue Rechtsinstitut, S. 22): «Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren ge- das die Expertenkommission, aber auch der Bundesrat vor- führt.» Doch alle unter Ihnen, die schon einmal an einem Pro- schlagen, ist gerade für nicht gewandte Schuldner, für sozial zess im beschleunigten Verfahren beteiligt waren, wissen, schwache Schuldner von Bedeutung, wenn sie professionell dass es heute kaum mehr schneller geht, ob jetzt ein Prozess vorgehenden Kleinkreditbanken gegenüberstehen. Dort wirkt im ordentlichen oder im beschleunigten Verfahren durchge- sich jede Nachlässigkeit im Zusammenhang mit einem führt wird. Der entscheidende Unterschied ist, dass im sum- Rechtsvorschlag fatal aus. Für solche Schuldnerinnen und marischen Verfahren gemäss Artikel 85 keine Beweise abge- Schuldner braucht es ein Korrektiv in Form dieser negativen nommen werden, sondern dass auf das Glaubhaftmachen Feststellungsklage. des Nichtbezahlens aufgrund von Urkunden abgestellt wird, Nachteile aus Sicht der Gläubiger, die zählen würden, können wogegen Artikel 85a praktisch ein neues, volles Zivilverfahren nicht namhaft gemacht werden. Aus Sicht des Gläubigers wer- einführt, das aufgrund der Rechtsmittelmöglichkeiten ein Be- den alle Massnahmen ausser der Vollstreckung selbst ergrif- treibungsverfahren im schlimmsten Fall um Jahre verzögern fen. Die Pfändung erfolgt bei der Betreibung auf Pfändung und kann. damit auch die Sicherstellung; damit sind die Gläubigerinter- Man kann wohl in guten Treuen sagen, man müsse dem essen inklusive Zinsenlauf gewahrt Schuldner, der zu Unrecht bezahlt hat - ein Schuldner, der Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit - ich habe das ohne Quittung bezahlt hat, was heute eher selten der Fall sein bereits beim Eintreten gesagt- legen uns eine stark durch die müsste -, ein neues Rechtsmittel geben. Aber wie gesagt: Es Gläubigerinteressen geprägte Vorlage vor. Es wäre vollkom- kann ohne Probleme auf den Artikel 63 OR, die Rückforde- men falsch und würde ein neues Ungleichgewicht schaffen, rungsklage, verwiesen werden. Dort hat er die gleichen Mög- wenn nun das fast einzige Korrektiv, das die Expertenkommis- lichkeiten und Rückforderungsmittel, nur kann der ordentliche sion und der Bundesrat zugunsten der Schuldnerinnen und Richter, der gestützt auf die Rückforderungsklage im Zusam- Schuldnerin! Betreibungsrecht vorschlagen, noch herausge- menhang mit einer bezahlten Schuld urteilen muss, nicht in brochen würde - dieses Korrektiv, das einem zu Unrecht be- das Betreibungsverfahren eingreifen. triebenen Schuldner doch noch zu seinem Recht verhelfen Ein weiterer Grund ist, dass im Verfahrensrecht auch die Frage kann, auch wenn er den Rechtsvorschlag verpasst hat Wenn der Wiederherstellung von Fristen generell etwas grosszügi- dieses Korrektiv herausgebrochen wird, wird die ohnehin un- ger geregelt wurde. Das heisst, dass auch hier der Schuldner, gleichgewichtige Vorlage zu Lasten der Schuldnerinnen dereine Frist verpasst hat, nicht mehr von der vollen Rigorosi- und Schuldner noch ungleichgewichtiger, noch «gläubiger- tät des Verfahrens betroffen wird. Ich bin der Meinung, dass lastiger». wir im Rahmen der Abwägung zwischen dem klaren und auf Es muss noch angefügt werden, dass bei einer Ablehnung zeitlich strukturierte Abläufe festgelegten Konkursrecht und dieses Vorschlages des Bundesrates die Gefahr besteht, dass den Interessen der Schuldner, im Ausnahmefall hier eine Be- sich die Situation gegenüber heute noch verschlechtert Es ist treibung wieder beseitigen zu können, dem klaren Verfahren ja immerhin so-darauf weist die Botschaft ausdrücklich hin-, zustimmen sollten, also Artikel 85a gemäss Antrag der Mehr- dass beispielsweise im Kommentar Fritzsche/Walder steht, heit streichen müssen. eine solche Feststellungsklage könne, weil sie nicht geregelt sei, schon heute erhoben werden. Auch aus dem Bundesge- M. Borei François: II n'y a pas que de gentils créanciers et de richtsentscheid 110 II 352 kann dasselbe abgeleitet werden. méchants débiteurs, ai-je dit dans l'entrée en matière, et c'est Es ist somit zumindest offen, ob nicht heute schon eine solche en l'occurrence pour défendre le débiteur dans des cas mani- negative Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. festement abusifs que la minorité de la commission vous invite Wenn der Vorschlag des Bundesrates abgelehnt wird, besteht à reprendre la proposition du groupe de travail que le Conseil die Gefahr, dass diese Situation negativ präjudiziert wird, dass fédéral avait également acceptée. aus diesem Entscheid des Gesetzgebers heute ein sogenann- Il arrive en effet quelquefois que des demandes de créance tes qualifiziertes Schweigen abgeleitet wird. Das wäre meines soient ouvertes pour des raisons qui n'ont aucun rapport avec Erachtens fatal. Es wäre nicht gerecht, wenn ein Schuldner, la réalité. A ce propos, je cite le message du Conseil fédéral, eine Schuldnerin eine Schuld bezahlen müssten, obwohl sie p. 79: «Actuellement, si le débiteur poursuivi a omis de se dé- nicht besteht, nur weil sie oder er den Rechtsvorschlag aus fendre à temps, il est tenu de laisser une poursuite suivre son Nachlässigkeit verpasst hat oder weil sie oder er der Sache cours, même si elle se fonde sur une créance inexistante ou nicht gewachsen war. In diesem Sinne bringt nur der Vor- inexigible.» Cela peut arriver si le débiteur estime la poursuite schlag des Bundesrates ein Korrektiv. infondée et laisse courir les choses en se disant qu'on lui don- Ich möchte Sie namens der Kommissionsminderheit bitten, nera raison de toute manière. C'est contre cet abus qu'il s'agit dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen. de protéger le débiteur. Il est évident qu'a posteriori ce dernier aurait le droit d'essayer de récupérer ce qui aurait été indû- Hess Peter: In der Kommission haben wir in der Tat sehr lange ment perçu, mais il court le risque, dans ce cas-là, qu'entre über die Nützlichkeit der Einfügung dieses Artikels 85a ge- temps le créancier soit devenu insolvable et de perdre alors ce sprochen. Wie Sie sehen, haben wir bereits im heutigen Recht qu'il ne devait pas du tout rembourser à un créancier abusif. den Artikel 85, der verlangt, dass die allfällige Bezahlung oder Il est donc indispensable, à notre avis, de soutenir la proposi- Stundung einer Schuld durch Urkunden nachgewiesen wird; tion du Conseil fédéral et du groupe de travail qui, au cours de in diesem Fall kann der Richter im summarischen Verfahren - ses travaux, a considéré que c'était là un progrès indispensa- in einem Schnellverfahren - die Aufhebung oder Einstellung ble en faveur des débiteurs. der Betreibung verfügen. Bis heute ist es gelegentlich vorge- kommen, dass jemand eine Nichtschuld bezahlt hat bzw. dass Frau Nabholz: Ich beantrage Ihnen namens der freisinnig- er keine Dokumente mehr vorweisen konnte. Diese Schuldner demokratischen Fraktion, den Minderheitsantrag abzulehnen. sind jeweils auf den Artikel 86 angewiesen, d. h., sie müssen Das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ist eine zuge- die sogenannte Rückforderungsklage gemäss Artikel 63 OR gebenermassen sehr straffe Ordnung. Aber diese straffe Ord- anrufen. Wie Sie sehen, wird gemäss Artikel 86 Absatz 3 nung hat ihren Sinn darin, dass man relativ rasch zu einer Lö- SchKG die Rückforderungsklage nur vom Nachweis der Nicht- sung und zu einem Ergebnis gelangen kann. Man kann das Ver- schuld abhängig gemacht fahren darum nicht einfach zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt Herr Rechsteiner hat gesagt, man könne Artikel 85a als eines unterbrechen, selbst wenn die Motive, die zum Vorschlag des der wenigen wichtigen Korrektive zugunsten der Schuldner Bundesrates geführt haben, anerkannt werden müssen. I.März 1993 N 21 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Es kann stossende Fälle geben. Von einem eigentlichen Not- eindeutig prozessverlängernde Wirkung, insbesondere wenn stand, der durch das bisherige Fehlen einer negativen Fest- sie noch einen Vorentscheid über die Aussichtslosigkeit ent- stellungsklage entstanden wäre, kann aber nicht die Rede halten. sein. Eine äusserst problematische Situation könnte sich Die Kommissionsmehrheit ist deshalb der Auffassung, dass durch Einführung dieses neuen Rechtsmittels ergeben, denn dieses zusätzliche Verfahren überflüssig ist und sogar kon- das gesamte Verfahren könnte in jedem einzelnen Stadium, traproduktive Wirkungen hat, dass nämlich in vielen Verfah- also zum Beispiel auch bereits nach einer vollzogenen Rän- ren dann noch - wenn den Schuldnern das Wasser bis zum dung, wieder unterbrochen werden. Hals steht - irgend etwas versucht wird und man sich mit WieKollegaHesszu Recht ausführt, ist ganz klar, trotz summa- dieser allgemeinen Feststellungsklage in zusätzliche Kosten rischem Verfahren, dass der Richter praktisch den vollen Be- stürzt und dadurch weitere Schäden volkswirtschaftlicher Art weis abnehmen muss. Damit stehen wir vor einer Situation wie entstehen. beim ordentlichen Verfahren. Das bedeutet, dass mit allen In- stanzen, die man in einem solchen Verfahren auch noch M. Guinand, rapporteur: Selon l'article 85a (nouveau) pro- durchlaufen kann, ein laufendes Betreibungsverfahren auf posé par le Conseil fédéral, il devrait être loisible au débiteur zwei bis drei Jahre hinaus verzögert werden kann. poursuivi défaire constater en tout temps que la dette n'existe Ich möchte daran erinnern, dass sehr oft erhebliche Beträge plus ou qu'un sursis a été accordé. auf dem Spiele stehen und dass durch solche Unterbrechun- La majorité de la commission estime que cette règle, qui gen bei grösseren Schuldbeträgen schon durch den Zinsen- n'existe pas aujourd'hui, pourrait permettre à un débiteur de lauf ganz erhebliche Interessen tangiert sind. bloquer la procédure de poursuite aux seules fins de gagner Ich bitte Sie daher im Namen der FDP-Fraktion, den Minder- du temps. En réalité, la situation ne se présente que lorsque le heitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen. débiteur a négligé de faire opposition au commandement de payer ou lorsqu'il n'est pas parvenu à empêcher la poursuite Präsidentin: Die grüne Fraktion lässt mitteilen, dass sie die de la procédure, faute de pouvoir apporter la preuve qu'il ne Minderheit unterstützt; die liberale Fraktion lässt mitteilen, devait pas le montant réclamé. Mais dans cette hypothèse, dass sie die Mehrheit unterstützt. l'article 86 donne déjà au débiteur la possibilité d'obtenir la restitution sur la seule preuve que la somme qu'il a été con- Steinegger, Berichterstatter: Wenn ein Rechtsvorschlag erho- traint de payer n'était pas due. Pour la majorité de la commis- ben wird, kann er beseitigt werden: sion, cette disposition est suffisante, sans qu'il soit nécessaire a durch die provisorische Rechtsöffnung; d'introduire une nouvelle voie de droit qui pourrait retarder les b. durch die definitive Rechtsöffnung; oder procédures et permettre des abus. c. durch die gerichtliche Klage, die Anerkennungsklage. La majorité delà commission a décidé (par 10 voix contre 7) de Wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen vous inviter à ne pas suivre la proposition du Conseil fédéral et ist, hat er ein weiteres Verteidigungsmittel mit der Aberken- à refuser l'article 85a (nouveau). nungsklage; lesen Sie Artikel 83 des Gesetzes. Trotz dieser Sicherung ist es möglich, dass dem Schuldner zu Bundesrat Koller: Diese sogenannte negative Feststellungs- Unrecht Rechtsöffnung gewährt worden ist oder dass der klage hat der Bundesrat vorgeschlagen, um dem Schuldner in Schuldner es verpasst hat, Rechtsvorschlag zu erheben, oder all jenen Fällen zu helfen, wo er eine Nichtschuld bezahlen dass der Schuldner es im Rechtsöffnungsverfahren versäumt muss. hat, die richtigen Einreden zu erheben, oder dass er die Frist Ich will Ihnen das an einem praktischen Beispiel erläutern. Es für die Aberkennungsklage verpasst hat wird beispielsweise ein gerichtlicher Vergleich vollstreckt, ge- Dann hat der Schuldner eine weitere Möglichkeit, nämlich das gen den der Schuldner Willensmängel geltend machen Einstellungs- und Aufhebungsverfahren nach Artikel 85, wo- könnte, beispielsweise eine absichtliche Täuschung. Hat er nach er einfach beweisen muss, dass er bezahlt hat nun aber für die absichtliche Täuschung keine Beweisur- Schliesslich gibt es eine weitere Sicherung, nämlich die Rück- kunde in der Hand, dann bleibt ihm -obwohl eine Nichtschuld forderungsklage nach Artikel 86 bzw. in der Wechselbetrei- besteht- heute nichts anderes übrig, als die Schuld zu bezah- bung nach Artikel 187, wenn er etwas bezahlt hat, das er ei- len. Er muss dann nachher - wenn er überzeugt ist, dass die gentlich nicht geschuldet hat Schuld eine Nichtschuld ist-die Zahlung zurückfordern. Das Nun schlägt der Bundesrat in Artikel 85a noch ein weiteres Si- scheint uns einfach ein unangemessenes System zu sein. cherungsmittel vor, nämlich diese sogenannte allgemeine Die Mehrheit der Kommission hat nun Bedenken geäussert, Feststellungsklage. Sie haben also schon eine ganze Kas- dass diese negative Feststellungsklage trölerisch miss- kade von Sicherungsmitteln für den Schuldner, und es soll ein braucht werden könnte. Ich könnte diesen Vorwurf begreifen, zusätzliches hinzukommen. Die Kommissionsmehrheit erach- wenn die Erhebung der negativen Feststellungsklage automa- tet diese neue Verfahrensmöglichkeit als überflüssig. Frau tisch immer sogleich eine Einstellung der Betreibung zur Nabholz hat es gesagt: Es ist unter dem bisherigen System Folge hätte. Das ist aber nach dem Vorschlag des Bundesra- kein Notstand entstanden. Klar gibt es irgendeinmal einen sol- tes nicht der Fall; ich verweise auf Absatz 2 von Artikel 85a In chen Fall, aber man kann nicht sagen, dass da ein Notstand aussichtslosen Klagefällen wird der Richter die Betreibung im- entstanden ist mer störungsfrei weiterlaufen lassen, bis sich die Klage durch Ferner haben Sie für dieses zusätzliche Verfahren eine sehr den Betreibungsabschluss von selbst erledigt hat Eine aus- tiefe Starthürde. Sie müssen nur behaupten, es habe keine sichtslose Klage wird daher den betreibenden Gläubiger über- Schuld bestanden, es sei gestundet, bezahlt worden-oder ir- haupt nicht belasten. Ist die Klage dagegen nicht aussichtslos, gend etwas in dieser Art. Sie können mit leichten Behauptun- greift der Richter nach unserem Vorschlag auch erst ein, wenn gen das Verfahren bereits in Betrieb setzen. die Betreibung für den Gläubiger ein sicheres Stadium erreicht Sie haben dann noch ein Vorverfahren, wo sich der Richter hat, also in der Pfändungsbetreibung mindestens die proviso- über die Aussichtslosigkeit oder eben die Möglichkeit, dass rische Rändung oder in der Konkursbetreibung die Konkurs- diese Klage berechtigt ist, Gedanken machen muss. Ueberall, androhung. wo Sie eine Zweiteilung von Verfahren haben, haben Sie Ich vermag daher nicht einzusehen, warum man diesen mate- längere Verfahren, als wenn Sie das zusammen diskutieren riellrechtlichen Schutz nicht gewähren will, wenn wir Ihnen in würden. Absatz 2 die nötigen Vorkehren gegen trölerisches, miss- Jedermann kann in jedem Stadium - Frau Nabholz hat es bräuchliches Verhalten vorschlagen. Denn wenn Sie den gan- gesagt - diese Feststellungsklage erheben. Sie erhalten zen Artikel streichen, wird in meinem Beispiel - wie gesagt - also keine zusätzliche Rechtssicherheit Mit den Rechtsmit- die Folge die sein, dass der betroffene Schuldner zahlen teln zusammen kann das Jahre dauern. Sie haben das be- muss, und erst wenn er bezahlt hat, kann er mit einer Rückfor- schleunigte Verfahren, aber dort gilt - Kollege Hess hat es derungsklage kommen. Das scheint mir wirklich nicht der gesagt - voller Beweis. Sie müssen ein Beweisverfahren Weisheit letzter Schluss zu sein. durchführen. Und noch einmal: Derartige Verfahren haben Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 22 N 1er mars 1993

David: Ich beantrage Ihnen, getrennt abzustimmen, nämlich Art. 92 über die Absätze 1,3 und 4 zusammen und über den Absatz 2 Antrag der Kommission separat, und zwar deshalb, weil hier zwei Dinge zur Diskussion Abs. 1 Ziff. 1 stehen: einerseits, ob ein Betriebener jederzeit feststellen las- Mehrheit sen können soll, dass er keine Schuld habe. Es ist von mir aus Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates gesehen ein legitimes Interesse des Schuldners, dass er je- Minderheit derzeit eine solche Feststellungsklage einreichen kann und (Borei François, Eggenberger, Leuenberger Ernst, Rechstei- nicht bis zur Rückforderungsklage warten muss. Andererseits ner, Thür) ist wegzulassen, dass das Gericht deswegen vorläufig die Be- 1 Effekten, Geräte, Hausgeräte soweit sie unentbehr- treibung einstellen kann. Damit bin ich nicht einverstanden. lich und für eine minimale Lebensqualität bestimmt sind. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sofort zu klagen. Er soll nicht bis zur Rückforderungsklage warten müssen, aber Abs. 1 Ziff. 3,6, 7 die Betreibung soll weiterlaufen. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Wenn Sie die Absätze 1,3 und 4 nach meinem Antrag gutheis- sen, wäre einerseits sichergestellt, dass die Betreibung weiter- Abs. 1 Ziff. 8 läuft, andererseits, dass der Betriebene sofort das Nichtbeste- Mehrheit hen seiner Schuld gerichtlich feststellen lassen kann. 8 Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und Ich möchte diesen Antrag noch mit den bestehenden Anträ- ähnlicher Anstalten; gen vergleichen: Er liegt zwischen dem Antrag der Minderheit Minderheit (Bundesrat) und dem Antrag der Mehrheit, ist also eine Zwi- (Rechsteiner, Borei François, Couchepin, von Feiten, Hu- schenlösung, die sowohl den Gläubiger- als auch den Schuld- bacher, Nabholz, Thür, Vollmer, Wanner) nerinteressen Rechnung trägt. 8. Fürsorgeleistungen und die Unterstützung von selten.... Ich bitte Sie also, in der erwähnten Form - getrennt - abzu- stimmen. Abs. 1 Ziff. 9,9a, 10-12, Abs. 2-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Präsident: Wird der Ordnungsantrag David bestritten? - Das ist nicht der Fall. Art. 92 Proposition de la commission Abs. 2 -AI. 2 Al. 1 eh. 1 Majorité Abstimmung - Vote Adhérer au projet du Conseil fédéral Für den Antrag der Mehrheit 96 Stimmen Minorité Für den Antrag der Minderheit 34 Stimmen (Borei François, Eggenberger, Leuenberger Ernst, Rechstei- ner, Thür) Abs. 1, 3,4-AI. 1, 3,4 1 effets personnels, ustensiles, ustensiles de ménage, Für den Antrag der Minderheit 85 Stimmen meubles ou autres objets mobiliers, en tant qu'ils sont indis- Fürden Antrag der Mehrheit 78 Stimmen pensables et nécessaires à une qualité de vie minimale;

Art. 86,87 Al. 1 ch. 3,6, 7 Antrag der Kommission Adhérer au projet du Conseil fédéral Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Al. 1 ch. 8 Adhérer au projet du Conseil fédéral Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté (La modification ne concerne que le texte allemand) Minorité Art. 88 (Rechsteiner, Borei François, Couchepin, von Feiten, Hu- Antrag der Kommission bacher, Nabholz, Thür, Vollmer, Wanner) Abs. 1-3 8. Les prestations d'assistance et les subsides.... Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 (neu) Al. 1 ch. 9, 9a, 10-12, al. 2-4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begeh- Adhérer au projet du Conseil fédéral ren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortset- zungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet Abs. 1 Ziff. 1 -Al. 1 ch. 1 werden. M. Borei François, porte-parole de la minorité: La proposition Art. 88 de minorité à l'article 92 alinéa premier chiffre 1 que je soutiens Proposition de la commission est une proposition de détail étant donné que la question fon- Al. 1-3 damentale sera traitée à l'article 93. Adhérer au projet du Conseil fédéral Il s'agit ici des biens saisissables, et plus particulièrement des Al. 4 (nouveau) objets réservés à l'usage personnel du débiteur ou de sa fa- A la demande du créancier, une somme en valeur étrangère mille. Il est admis de longue date que si l'on peut encore «met- peut être convertie de nouveau en valeur légale suisse au tre un débiteur sur la paille», cette expression est plus une for- cours du jour de la réquisition de la continuation de la pour- mule, une image, qu'une réalité, et qu'un certain nombre de suite. choses sont laissées au débiteur. Alors, il y a deux manières de voir les choses et nous vous proposons, plutôt que d'énon- Angenommen -Adopté cer en substance que l'on laisse les objets qui sont absolu- ment indispensables - c'est la proposition du Conseil fédé- Art. 89-91 ral -, de préciser que l'on laisse à disposition du débiteur et de Antrag der Kommission sa famille les objets «en tant qu'ils sont indispensables et né- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates cessaires à une qualité de vie minimale». Cela correspondra Proposition de la commission d'ailleurs vraisemblablement à la pratique actuelle et future. Adhérer au projet du Conseil fédéral Une large marge d'appréciation est laissée à la jurisprudence. Le seul argument qui a été donné contre notre proposition Angenommen -Adopté était que justement il faudrait adapter la jurisprudence à la nou- I.März 1993 N 23 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

velie formulation. Je crois que ce serait la moindre des choses genstände unpfändbar erklären, sie möchte nicht nur die dans un droit de poursuite et faillite moderne d'utiliser une ter- Hausgeräte unpfändbar erklären, sondern auch die «Ge- minologie qui corresponde à notre mode de pensée à l'heure räte» - was immer das ist - sollen unpfändbar sein. Im wei- actuelle: lorsqu'un débiteur a des difficultés, on ne lui laisse teren soll es sich nicht nur um unentbehrliche Gegenstände pas seulement l'indispensable, mais on lui laisse à disposition handeln, sondern auch um solche, welche «für eine minimale de quoi vivre avec une qualité de vie minimale. C'est une Lebensqualität bestimmt sind». conception plus moderne des choses, raison pour laquelle Die Mehrheit ist der Meinung, dass diesen Ergänzungen oder nous invitons à voter cette proposition. Aenderungen nicht zuzustimmen ist Selbst bei Entbehrlich- J'en profite pour défendre au nom du groupe socialiste la pro- keit können Gegenstände ausnahmsweise unpfändbar sein, position de minorité Rechsteiner au chiffre 8. La commission wenn sich die Wegnahme nicht rechtfertigt, weil der Erlös im n'a pas voulu entrer en matière sur le fait que les prestations Verhältnis zu den Kosten gering wäre. Es kommt oft vor, dass d'assistance ne soient pas saisissables. Alors là, malgré tout, jemand etwas hat, das eigentlich nicht unentbehrlich wäre; il nous paraît que la commission va trop loin dans la défense weil es nichts hergibt, wird es aber dem Schuldner belassen. de l'intérêt des créanciers. Si un débiteur a droit, vu sa situa- Was heisst minimale Lebensqualität? Das ist irgend etwas, tion sociale, à des prestations d'assistance, il nous paraît véri- das vom Pfändungsbeamten auszulegen wäre. Man müsste tablement abusif que le créancier puisse en profiter pour que eine neue Praxis entwickeln, ohne dass man konkret sagte, tout ou partie des prestations précitées soient saisies. Cela si- worum es bei dieser minimalen Lebensqualität geht Welche gnifie en clair que l'on utilise des prestations de l'Etat pour weiteren Geräte neben den Hausgeräten sind das? Ist es die rembourser des créanciers privés. Nous vous invitons vive- Videoausrüstung usw., die auch unpfändbar wäre? ment, en la matière, à suivre la proposition de la minorité Rech- Wir müssen bei den nächsten Artikeln berücksichtigen, dass steiner. der Schuldner eine Leistung erhalten hat Er hat Kredit bekom- men, irgendeinen Gegenstand, eine Leistung erhalten. Es Leuenberger Ernst: Ich möchte sie namens der sozialdemo- geht dann um die Frage, ob er nun bereit ist, die eingegange- kratischen Fraktion bitten, dem Minderheitsantrag Borei Fran- nen Verpflichtungen einzuhalten. Es kann nicht darum gehen, çois zuzustimmen. dass ich nachträglich den Wortbruch privilegiere, nämlich Wir haben uns schon in der Kommission um dieses Detail dann, wenn der Schuldner nicht bereit ist, seine Leistung zu recht lebhaft gestritten. Man hat da etwa gesagt, es würde das erbringen. Bild vom kleinen armen Schuldner gezeichnet, dem man noch Die Meinung der Mehrheit ist, diesem Minderheitsantrag nicht das letzte Hemd wegnehmen möchte. Dieses Bild habe ich zuzustimmen. gezeichnet, während die Gegenseite das Bild eines Schuld- ners gezeichnet hat, der schlicht und einfach ein liederlicher M. Guinand, rapporteur: La disposition dont nous parlons Kerl ist und dem man deshalb durchaus alles wegpfänden rend insaisissables les objets réservés à l'usage personnel du kann, was hier nicht namentlich erwähnt ist débiteur ou de sa famille. La disposition donne des exemples Der Minderheitsantrag sieht vor, dass jene Geräte und Effek- et surtout un critère: «en tant qu'ils sont indispensables». La ten, die für eine minimale Lebensqualität notwendig sind, nicht proposition de la minorité entend ajouter: «et nécessaires à gepfändet werden sollen. Dieser Antrag ist ja nicht nur auf dem une qualité de vie minimale». On peut sans doute comprendre «Mist» unserer Räte gewachsen, sondern das ist ein Vorschlag ce souci, mais il faut penser à ceux qui devront appliquer la rè- der Arbeitsgemeinschaft Konsumkredit Dieser Vorschlag ist gle. Selon quels critères vont-ils décider que tel ou tel objet est in jenem unseligen Moment geboren worden, als unsere Kam- nécessaire à une qualité de vie minimale? C'est déjà difficile mern sich dazu durchgerungen haben, kein Konsumkredit- de dire si c'est indispensable ou non. Et puis sans doute y a-t-il gesetz zu erlassen. Wir haben nämlich festzustellen, dass es des objets indispensables qui ne sont pas toujours nécessai- Leute gibt, die zuerst dazu verführt werden, Konsumkredite res à une qualité de vie minimale et inversement des objets aufzunehmen, vielleicht über ihre Verhältnisse zu leben, und sans doute nécessaires à une qualité de vie minimale qui ne dann, wenn sie in diesem Verfahren stecken, plötzlich völlig sont pas toujours indispensables. aus der Bahn geworfen werden, weil man ihnen - das mag für Si l'on veut maintenir la saisie d'objets mobiliers, on ne peut einige komisch tönen - noch den neuen Fernsehapparat und pas suivre la proposition de la minorité. Une telle proposition a den Telefonapparat wegnimmt, die heute zu einem minimalen été rejetée par 12 voix contre 6 dans les débats en com- Lebensstandard gehören. mission. Ich habe damals in der Kommission argumentiert, heute sei man zwar durchaus der Meinung, dass Straftäter einen gewis- Bundesrat Koller: Der Zusatz der Minderheit zu Artikel 92 Ab- sen Anspruch auf Resozialisierungshilfe hätten, dass man den satz 1 Ziffer 1 bringt auf der einen Seite nichts Neues, weil die Schuldner aber bis auf das Hemd ausziehen könne. Das hat ja Pfändungspraxis schon heute sozial gehandhabt wird. Es nicht nur die Seite, dass das sehr unangenehm ist und unan- handelt sich hier um ein allgemeines Auslegungskriterium, genehme soziale Folgen für den betreffenden Schuldner ha- und es wäre auch willkürlich, wenn wir dieses Leitprinzip der ben kann, sondern das ist auch eine äusserst unangenehme minimalen Lebensqualität, das natürlich den Nachteil der Un- Aufgabe für den Beamten, der sich in einem Haushalt zu schaf- bestimmtheit hat, nur bei Ziffer 1 anbringen würden. BeiZifferS fen machen und all diese Gegenstände unter Protest der be- beispielsweise könnte das ebenso gerechtfertigt sein. Ein troffenen Leute pfänden muss. Buch, das ich nicht beruflich brauche, an dem ich aber sehr Wir finden, dass dieses Kriterium, das die Minderheit neu ein- hänge, kann ebensosehr zu dieser minimalen Lebensqualität führt, nämlich dass nicht gepfändet werden soll, was eine mini- gehören. male Lebensqualität erlaubt, eine ganz wichtige kleine Ergän- Ich möchte Sie daher bitten, diesen Minderheitsantrag abzu- zung dieser Vorschriften ist Wir möchten Sie daher bitten, die- lehnen. sem Vorschlag zuzustimmen. Abstimmung - Vote Steinegger, Berichterstatter: Wovon reden wir hier? Heute Für den Antrag der Mehrheit 94 Stimmen sind etwa 90 Prozent der Rändungen Einkommenspfändun- Für den Antrag der Minderheit 49 Stimmen gen, d. h., die Lohnansprüche, Rentenansprüche, Forderun- gen werden gepfändet. Es gibt noch etwa 10 Prozent Sach- Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7-AI. 1 eh. 3, 6, 7 pfändungen, und wir reden von diesen 10 Prozent Angenommen -Adopté Bei der Einkommenspfändung muss der Notbedarf dem Schuldner belassen werden, und bei der Sachpfändung müs- Abs. 1 Ziff. 8-AI. Ich. 8 sen die sogenannten Kompetenzstücke, welche absolut oder bloss relativ unpfändbar sind, dem Schuldner belassen Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Bei Artikel 92 Absatz 1 werden. Ziffer 8 geht es um die Frage, ob Fürsorgeleistungen, welche Die Minderheit möchte nun nicht nur die unentbehrlichen Ge- Gemeinden ausrichten, zugunsten von Gläubigern gepfändet Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 24 N 1er mars 1993

werden können. Für den Antrag der starken Kommissionsmin- gekehrtgesagt, die Fürsorgeleistungen dürfen nicht zu Lasten derheit - der Antrag ist in der Kommission nur mit einer des Gemeinwesens gepfändet werden. Stimme unterlegen - spricht die Vernunft, nicht nur die soziale Ich möchte Sie deshalb ersuchen, dem Minderheitsantrag zu- Gerechtigkeit zustimmen. Die Haltung der Kommissionsmehrheit, welche an der Pfänd- barkeit von Fürsorgeleistungen festhalten will, ist schwer ver- Steinegger, Berichterstatter: Bei Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 8 ständlich. Ich hoffe, dass der Bundesrat diese Position nicht geht es um einmalige Leistungen. Nach bisheriger Rechtspre- mehr in der Beratung vertreten wird; ich hoffe, dass es sich um chung hat es sich hier immer um eine Frage einmaliger Lei- ein Versehen gehandelt hat, dass Fürsorgeleistungen im Ent- stungen gehandelt. Die periodischen Leistungen sind in Arti- wurf des Bundesrates nicht als unpfändbar bezeichnet wor- kel 93 geregelt. Sie sind beschränkt pfändbar; dort sind sie als den sind. Unterhaltsleistungen bezeichnet Ich bin nicht ganz klug dar- Ich habe es bereits mehrfach gesagt: Die Revisionsvorlage, aus geworden, ob Herr Rechsteiner nun auch periodische Lei- die wir heute behandeln, ist eine gläubigerfreundliche Vor- stungen erfasst haben möchte. Aber gemäss bisheriger lage; die Gläubigerinteressen haben diese Revisionsvorlage Rechtsprechung zu Ziffer 8 von Artikel 92 Absatz 1 ist es nur geprägt. In Artikel 92 wird nun aber zugunsten der Gläubiger um einmalige Leistungen gegangen. übertrieben. Die Minderheit möchte nun offenkundig einmalige Fürsorge- Es ist prinzipiell nichts dagegen einzuwenden, dass die Um- leistungen unpfändbar erklären. Da es sich um einmalige Lei- schreibung der unpfändbaren Gegenstände, die Umschrei- stungen handelt, dürfte der Anwendungsbereich bescheiden bung des unpfändbaren Einkommens, in Artikel 92 revidiert sein. Es stellt sich einfach die Frage, ob mit neuen Begriffen wird. Dass die bisherige, historisch gewachsene Ordnung eine eingespielte Praxis in Frage gestellt werden soll. Aus die- sehr unsystematisch war, sei unbestritten. Man muss aber sem Grund will die Mehrheit bei ihrem Vorschlag bleiben. feststellen, dass die Regelung, die Bundesrat und Kommis- Es ist zu mehreren Malen vom Bundesgericht ganz klar gesagt sion generell zu Artikel 92 vorschlagen, gläubigerfreund- worden, dass es sich bei Ziffer 8 von Artikel 92 Absatz 1 um lich ist. eine singuläre Rechtsvorschrift handelt, die man nicht ausdeh- Man muss beispielsweise darauf hinweisen, dass die Leistun- nen und interpretieren kann. Es geht also um einmalige Lei- gen, die Renten der Unfallversicherung bisher unpfändbar wa- stungen, die nach der Minderheit nun - sofern es sich um ren; unpfändbar waren bisher auch die Renten der Militärversi- Fürsorgeleistungen handelt-auch als unpfändbar erklärt wer- cherung. Neu werden die Renten der Unfallversicherung und den können. auch die Renten der Militärversicherung beschränkt pfändbar. Das ist ein Entgegenkommen, das sich zugunsten der Gläubi- M. Guinand, rapporteur: Au chiffre 8 de l'article 92 alinéa pre- ger auswirkt. mier, il s'agit de rendre insaisissables des prestations d'assis- Bei Fürsorgeleistungen muss sich das anders verhalten. Für- tance en plus des subsides alloués à titre de secours. C'est du sorgeleistungen werden ja aufgrund des Anrechtes auf ein moins la proposition de la minorité. On peut en effet se deman- Existenzminimum festgelegt, aufgrund eines grundrechtli- der s'il est préférable de rendre insaisissables de telles presta- chen Anspruchs auf ein Existenzminimum. Es kann nicht an- tions qui sont versées pour venir en aide à une personne dans gehen, dass dieser verfassungsmässige grundrechtliche Mi- ses besoins immédiats et non pas nécessairement pour lui nimalanspruch auf ein Existenzminimum nun Pfändungen permettre d'amortir ses dettes. En réalité, la question qui me auslösen kann, noch von Gläubigern weggepfändet werden paraît se poser est celle de savoir s'il faut préciser dans cette darf. disposition la pratique actuelle qui considère déjà comme in- Es ist doch geradezu grotesk, wenn Fürsorgeleistungen letzt- saisissable une prestation unique, mais qui rend relativement lich von Kleinkreditbanken gepfändet werden dürfen -für Kre- insaisissables des prestations périodiques. dite, die sie vorher, sei es fahrlässig oder nicht, ausgegeben La majorité de la commission a décidé de ne pas suivre cette haben. Das würde nichts anderes heissen, als dass Verluste proposition qui est présentée par la minorité (7 voix contre 6). einmal mehr sozialisiert, Gewinne aber zugunsten von Klein- kreditbanken privatisiert würden. Bundesrat Koller: Klar ist, dass die Leistungen der ersten Systematisch gesehen ist es so, dass bei dieser Gesamtrevi- Säule - der AHV/IV und der Ergänzungsleistungen - absolut sion von Artikel 92 die Renten von Unfallversicherungen, auch unpfändbar bleiben; ich verweise auf Ziffer 9a von Artikel 92 die Renten von Militärversicherungen neu pfändbar, be- Absatz 1. Dieser Antrag der Minderheit möchte nun aber offen- schränkt pfändbar, werden. Das hat die Logik für sich. Aber in bar auch periodische, statutarische Fürsorgeleistungen als Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9a werden die Leistungen der ersten absolut unpfändbar statuieren; das widerspricht dem ganzen Säule weiterhin für unpfändbar erklärt: Leistungen der AHV, Prinzip, denn periodische statutarische Fürsorgeleistungen Leistungen der IV, aber auch Ergänzungsleistungen (EL). privater oder öffentlicher Kassen sollen künftig beschränkt In der Botschaft wird einleuchtend begründet, dass es sich bei pfändbar bleiben. Wir wollen die absolute Unpfändbarkeit diesen Leistungen um die Sicherung des Existenzminimums auch künftig auf einmalige, auf besondere Notfälle ausgerich- handle; die Leistungen der ersten Säule dürften nicht gepfän- tete Hilfeleistungen beschränken, wie das schon im geltenden det werden, weil sie ja nur den Existenzbedarf deckten. Ge- Recht der Fall ist. nauso sind die Fürsorgeleistungen zu behandeln. Auch bei Würden Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen, hätte das den Fürsorgeleistungen handelt es sich unbestrittenermas- auch eine Rechtsungleichheit zur Folge. Sie würden nämlich sen um Leistungen, welche definitionsgemäss nur den Exi- Empfänger von Fürsorgeleistungen besserstellen als Lohn- stenzbedarf decken, nicht weniger, als es die Leistungen der empfänger; das kann nicht der Sinn dieser Ordnung sein. AHV, der IV und der EL tun. In dem Sinne wäre es ein flagranter Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen empfehlen, der Fassung Widerspruch zur Regelung in Ziffer 9a von Artikel 92 Absatz 1, der Mehrheit und des Bundesrates zuzustimmen. wenn Fürsorgeleistungen pfändbar sein sollten. In der Kommission ist leider für die Mehrheit die Optik der Gläubiger allein, unabhängig von der Systematik, massge- Abstimmung - Vote bend gewesen. Ich meine, dass es bei der Bezeichnung der Für den Antrag der Mehrheit 87 Stimmen unpfändbaren Gegenstände, aber auch der beschränkt Für den Antrag der Minderheit 54 Stimmen pfändbaren Leistungen nun für einmal nicht in erster Linie um die Optik der Gläubiger gehen kann, sondern dass hier das Abs. 1 Z/ff, 9, 9a, 10-12, Abs. 2-4 Minimum definiert werden muss, das für den Schuldner oder AI. 1 eh. 9, 9a, 10-12, al. 2-4 für die Schuldnerin noch gelten muss, auf das er oder sie noch Angenommen -Adopté Anspruch hat. Zu diesem Minimum müssen die Fürsorgelei- stungen gehören, die ja nur gerade das Existenzminimum ab- Präsident: Ich schlage Ihnen vor, dass wir hier den ver- decken. Dieses Existenzminimum soll Schuldnerinnen und schobenen Antrag Epiney Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 4 (neu) be- Schuldnern nicht weggenommen werden können, oder, um- handeln. I.März 1993 N 25 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Art. 80Abs. 2Ziff. 4 -Art. 80 al. 2 eh. 4 Proposition Leuenberger Moritz AI.1 M. Epiney: Au terme de l'article 50 de la Convention de Lu- .... au débiteur et à sa famille. Les dettes courantes concernant gano, les pays contractants, dont la Suisse, se sont engagés à les impôts doivent être comprises dans le calcul du revenu doter leurs propres actes notariés de la force exécutoire. En minimum. d'autres termes, un acte notarié est assimilé à un jugement exécutoire permettant d'obtenir la mainlevée définitive de l'op- Abs. 1 -Al. 1 position. Or, Monsieur le Conseiller fédéral, il n'y a pas trace, en l'état actuel, dans le projet de loi, de la concrétisation du Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Beim Minderheitsan- principe prévu à l'article 50 de la Convention de Lugano. Alors, trag zu Artikel 93 geht es um einen zentralen Antrag im Zusam- je pourrais retirer cette proposition si vous nous donniez l'as- menhang mit der Armutsproblematik. Bei diesem Artikel wird surance, Monsieur le Conseiller fédéral, que la commission du nämlich festgelegt und umschrieben, was Schuldnerinnen Conseil des Etats aura en mains le rapport qu'une commis- und Schuldnern, die Erwerbseinkommen haben, die einen sion d'experts aurait dû vous fournir pour traiter de cette pro- Verdienst erzielen, über die Lohnpfändung weggenommen blématique extrêmement importante. En effet, si nous devons werden darf und was ihnen belassen werden muss. Damit attendre une prochaine révision de la loi sur la poursuite pour geht es gleichzeitig um die Frage der Umschreibung des Exi- dettes et la faillite, alors je serai obligé de maintenir l'ancrage stenzminimums bzw. des Mimimums, das den Menschen, die de ce principe dans le projet de loi. betrieben werden, für den Existenzbedarf am Schluss noch J'attends de votre part, Monsieur le Conseiller fédéral, cette verbleibt. Gleichzeitig geht es auch um das, was in der Praxis assurance, si vous pouvez nous la donner. als Grundrecht auf ein Existenzminimum eine Rolle spielt Es ist heute in der Literatur weitgehend anerkannt, dass das Bundesrat Koller: Ich habe Ihnen, Herr Epiney, im Eintretens- Recht auf ein angemessenes Existenzminimum besteht - referat gesagt, dass wir im Einverständnis mit Ihrer Kommis- zwar durch das Bundesgericht noch nicht, aber in der Lehre. sion eine Expertengruppe eingesetzt haben, die die Fragen Auch in den Vorarbeiten zur Totalrevision der Bundesverfas- der Vereinbarkeit des Lugano-Uebereinkommens mit dem re- sung ist jeweils festgestellt worden, dass ein solches Grund- vidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz genau prü- recht auf ein Existenzminimum in einer neuen Verfassung auf- fen wird, so dass der Bericht bereits im Zweitrat behandelt wer- genommen werden müsste, und im Rahmen dieser Vorarbei- den kann. Deshalb glaube ich, ist Ihrem Wunsch, dass diese ten - ich möchte das nur politisch bemerken - hat dies sogar Frage nun tatsächlich studiert und in den Zweitrat eingebracht die FDP anerkannt. Und beim Grundrecht auf ein Existenzmi- wird, Genüge getan. nimum handelt es sich zweifellos um das angemessene, das Im Differenzbereinigungsverfahren werden Sie dann selbst- soziale Existenzminimum. verständlich Gelegenheit haben, auf diese Frage zurückzu- Das bisherige betreibungsrechtliche Existenzminimum - da- kommen. Es ist sicher richtig, wenn wir zunächst diesen Be- mit komme ich zu Artikel 93 im speziellen -, das nun gemäss richt der Expertengruppe abwarten. der Kommissionsmehrheit in Artikel 93 unverändert übernom- men werden soll, liegt deutlich und klar unter dem sozialen Existenzminimum. Es genügt den verfassungsmässigen An- Präsident: Herr Epiney ist mit dieser Antwort einverstanden forderungen an ein soziales Existenzminimum nicht Das ein- und zieht seinen Antrag zurück. mal deshalb, weil es betragsmässig zu tief angesetzt wird. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum liegt unter dem, was Zurückgezogen - Retire Fürsorgeämter, wenn sie Unterstützungen ausrichten müs- sen, als Existenzminimum festlegen. Und das - das wissen Art. 93 alle, die damit zu tun haben -, was die Fürsorgeämter als Exi- Antrag der Kommission stenzminimum festlegen, ist schon sehr wenig. Abs. 1 Eine Begründung liegt darin, dass die Grundbeträge, die von Mehrheit den Kantonen festgelegt werden, niedrig sind und dass insbe- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sondere auch die Kinderbeiträge sehr tief sind. Minderheit Ein weiterer Grund, weshalb das betreibungsrechtliche Exi- (Rechsteiner, Borei François, Eggenberger.Thür) stenzminimum viel zu tief liegt - gemessen am Anspruch auf .... gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Fa- ein angemessenes Existenzminimum, am grundrechtlichen milie unter Berücksichtigung des sozialen Existenzminimums Anspruch auf ein Existenzminimum -, ist die Tatsache, dass nicht notwendig sind. Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die laufenden Steuern für die Berechnung dieses Existenzmi- dessen Berechnung. nimums nicht berücksichtigt werden - weder nach der Praxis zum bisherigen Artikel 93 SchKG noch nach der Fassung der Abs. 2,3 Kommissionsmehrheit. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Der Umstand, dass die laufenden Steuern, die jedermann er- wachsen, der ein Einkommen erzielt, also gewissermassen ei- nen Zwangsbedarf darstellen, führt dazu, dass sich jemand Antrag Leuenberger Moritz zwangsläufig immer mehr verschulden muss, während die Abs.1 Lohnpfändung läuft In dieser Zeit verschlimmert sich die Si- .... notwendig sind. Laufende Steuerschulden sind in die Be- tuation, anstatt sich zu verbessern. Jemand, der von einer rechnung des Existenzminimums einzubeziehen. Lohnpfändung betroffen ist, versinkt regelmässig immer stär- ker im Schuldensumpf, weil die Steuern weiter auflaufen, so- Art. 93 fern das Steueramt nicht Gnade walten lässt und einen Steuer- Proposition de la commission erlass zulässt. Das ist aber kein Anspruch, kein Recht, son- AI.1 dern gewissermassen ein Gnadenbeweis; effektiv kommen Majorité die Steuern in dieser Phase dazu. Adhérer au projet du Conseil fédéral Auch weitere elementare Ansprüche werden bei der Berech- Minorité nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht be- (Rechsteiner, Borei François, Eggenberger, Thür) rücksichtigt; ich denke dabei beispielsweise an die Telefonge- déduction faite de ce qui est nécessaire au débiteur et à sa bühren. In der Praxis der Betreibungsämter wird davon ausge- famille au regard du minimum social d'existence. Le Conseil gangen, dass ein Schuldner, dessen Lohn gepfändet wird, im fédéral édicté des directives y relatives. Regelfall keinen Anspruch auf ein Telefon hat, es sei denn, dass es zur Erzielung seines Erwerbseinkommens notwen- Al. 2,3 dig sei. Adhérer au projet du Conseil fédéral Es kam in der Kommission während der Diskussion über die- Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 26 N 1er mars 1993

sen Antrag zum Ausdruck, dass für die Kommissionsmehrheit Zweitens ist diese Regelung für den Staat selbst einigermas- auch in diesem Punkt die Gläubigeroptik leider dominiert Es sen merkwürdig. Er kann sich - wenn er hier legiferiert, dass wurde gesagt, der Fiskus sei ein Gläubigerwie jeder andere; er die Kantone bei den Existenzminima die Steuerschulden zu könne nicht bessergestellt werden als andere Gläubiger. Das berücksichtigen haben-mit anderen Gläubigern, z. B. milden mag für vergangene Steuerschulden zutreffen, aber es trifft Hauseigentümern, gleichstellen, denn der Mietzins ist immer nicht zu für Steuern, die zur Erzielung des Einkommens, das im Existenzminimum eingeschlossen, oder mit den Kranken- gepfändet ist, abgeliefert werden müssen. Wenn jemand ein kassen, denen Prämien bezahlt werden müssen, oder mit der Einkommen erzielt, löst dieses Einkommen Steuerpflichten Bank, der der Kleinkredit für ein Kompetenzstück zurückbe- aus, und diese Steuerpflichten sind Zwangsbedarf, genauso zahlt werden muss. wie die Sozialversicherungsabgaben, die für diese Phase ent- Es scheint mir, dass es durchaus seine Berechtigung hat, richtet, die zwangsläufig mit berücksichtigt werden müssen. wenn der Staat hier gleich behandelt wird. Er ist es ja auch, der Damit ist die Lösung der Kommissionsmehrheit, auch die gel- die Ausgaben für dieses ganze Verhältnis übernimmt, er zahlt tende Regelung, ungerecht; sie verschlechtert, verschlimmert dann Fürsorgeleistungen, und er bezahlt den ganzen Betrei- die Situation der Schuldnerinnen und Schuldner noch. bungsapparat Es gibt einen einzigen unbestrittenen Grund, einen Eingriff in Hätten wir das System der Quellensteuer, würde sich die das Existenzminimum zuzulassen, nämlich die Alimenten- Frage überhaupt nicht stellen; bei denjenigen, die Quellen- schulden. Dort ist es legitim und unbestritten, dass in das Exi- steuer bezahlen, stellt sie sich denn auch nicht Dort werden stenzminimum eingegriffen werden darf, weil die Berechtig- die Steuern im voraus bezahlt Oder die Lohnprozente bei AHV ten - Kinder oder Ehefrau - auch von diesem Eingriff ins Exi- oder IV: Dort spielt das gar keine Rolle, es wird gar nicht dis- stenzminimum betroffen sind. Aber in allen anderen Fällen kutiert. muss dieses Minimum respektiert werden. Ich bitte Sie also, diesen Umstand zu korrigieren und die Kan- Wenn nun mit der SchKG-Aenderung ein Gesetz gemacht tone anzuhalten, die laufenden Steuern im Existenzminimum wird, das vielleicht wieder für eine sehr lange Zeit Bestand ha- zu berücksichtigen. ben wird - es handelt sich ja um ein 10Ojähriges Gesetz, mit ei- ner 20jährigen Vorarbeit zu dieser Revision -, müssen wir Frau von Feiten: Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, dem diese Gesetzgebung verfassungsmässig legiferieren. Zu den Minderheitsantrag zuzustimmen, wonach eine Einkom- verfassungsmässigen Rechten gehört das Grundrecht auf ein menspfändung dem Schuldner das soziale Existenzminimum angemessenes Existenzminimum. belässt Im weiteren soll der Bundesrat verpflichtet werden, Wenn wir verfassungsmässig legiferieren, müssen wir eine Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums zu er- Formulierung wählen, die diesen verfassungsmässigen An- lassen. sprüchen genügt Das ist die Fassung der Kommissionsmin- Es kann doch nicht sein, dass die vielbeachteten Armutsstu- derheit, die auch den Postulaten aller Verbände entspricht, die dien verschiedener Kantone sowie die verfassungsrechtliche sich um die Anliegen von Schuldnerinnen und Schuldnern, Diskussion über die grundrechtliche Garantie des Existenzmi- auch von betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimums spurlos an dieser überfälligen Revision des SchKG kümmern. Deshalb braucht es hier eine Aenderung, wenn die- vorbeigehen! Hier geht es um die einmütig geforderte Verein- ses Gesetz in Zukunft verfassungsmässigen Ansprüchen ge- heitlichung der Berechnung des Existenzminimums sowie um nügen soll. die geforderte Erhöhung der Existenzminima auf Beträge, wel- Ich ersuche Sie, der Kommissionsminderheit zuzustimmen. che eine echte Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen. Diese einfach zu realisierenden Massnahmen sollen der ge- Leuenberger Moritz: Das Ziel meines Antrages ist, dass die genwärtigen Unübersichtlichkeit und Undurchschaubarkeit laufenden Steuerschulden, also jene Steuerschulden, die von Ansprüchen, Zuständigkeiten, Leistungsumfang usw. der nach der Pfändung begründet werden, im Existenzminimum bestehenden Konzepte sozialer Sicherheit begegnen. Es berücksichtigt werden müssen. Ich betone: Es geht nicht um knirscht im System; daran ist auch das SchKG schuld. die aufgelaufenen Schulden, die bereits vor der Rändung ent- Gemäss bundesrätlichem Vorschlag, der von der Kommis- standen sind, sondern um diejenigen, die nach der Rändung sionsmehrheit befürwortet wird, soll das betreibungsrecht- neu entstehen. Die früheren sind nicht privilegiert, die bleiben liche Existenzminimum nach wie vor massgebend sein: das in der 5. und neu in der 3. Klasse. Existenzminimum nach Betreibungsrecht, das unter dem so- Das Existenzminimum wird nach heutigem Recht und -wie es zialen Existenzminimum, ja, unter den Fürsorgeansätzen, von der Kommissionsmehrheit vorgesehen ist-auch künftig liegt Das führt in sozialer Hinsicht zu skandalösen Folgen. durch die Kantone definiert, wobei diese auf ihre regionalen I.Wie schon ausgeführt, werden beim betreibungsrechtli- Besonderheiten Rücksicht nehmen; aber in keinem von die- chen Existenzminimum die Steuerschulden nicht berücksich- sen kantonalen Existenzminima sind die laufenden Steuer- tigt Das hat zur Folge, dass der Schuldner, nachdem er aus- schulden Inbegriffen, ausser im erweiterten Existenzmini- gepfändet worden ist, gleich einem Steuerschuldenberg ge- mum, das bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei genübersteht; der Teufelskreis der erneuten Verschuldung re- Scheidungen usw. eine Rolle spielt, nicht aber beim betrei- spektive weiteren Verelendung des Schuldners ist somit vor- bungsrechtlichen Existenzminimum. programmiert Diese Regelung ist einigermassen absurd und wird von nie- Es kann zudem nicht im öffentlichen Interesse liegen, dass bei mandem verstanden. Es ist erstens störend für den Betriebe- der gegenwärtigen Finanzmisere dafür gesorgt wird, dass die nen selbst: Er muss ja Steuern bezahlen, laufend bekommt er leidgequälte öffentliche Hand warten muss, während z. B. die neue Steuerrechnung. Andere Schulden fallen nicht an, Konsumkredite abgezahlt werden. Das widerspricht auch in- oder man mutet ihm zu, keine neuen Verträge abzuschliessen; haltlich dem Begriff des Existenzminimums, der sich an Lei- indem er das Existenzminimum einhalten muss, soll er sich stungen orientiert, die zur Deckung des Lebensbedarfs not- einschränken. Das kann er aber den Steuerschulden gegen- wendig sind. über nicht tun, die kommen von Gesetzes wegen auf ihn zu. Laufende Steuern gehören zu einem erweiterten Lebensbe- Das bringt viele Schuldner in ein sehr grosses moralisches Di- darf, denn damit werden die öffentlichen Leistungen wie lemma, das sie nachher lösen, indem sie Kleinkredite aufneh- Schulgeld oder Gesundheitsvorsorge abgegolten. Niemand men, um die Steuern zu bezahlen. Diese Kleinkredite müssen wird bestreiten, dass Bildung und Gesundheit zur würdigen wieder mit bis zu 18 Prozent verzinst werden. Lebensgestaltung gehören. Sachlich sind somit keinerlei An- Nun muss man wissen: Wenn man für ein Kompetenzstück - haltspunkte ersichtlich, die eine tiefere Bemessung des Not- also für ein Bett, das man dringend braucht, oder für ein Auto, bedarfs im Betreibungsrecht rechtfertigen würden. Der heute welches jemand für die Ausübung des Berufes braucht - ei- verteilte Antrag Leuenberger Moritz nimmt die notwendige nen Kleinkredit aufnimmt, kann man diesen beim Existenzmi- Korrektur im Bereich des Steuerrechts vor. nimum berücksichtigen, nicht aber den Kleinkredit für die 2. Stossend ist auch die Differenz zwischen dem betreibungs- Steuern. Möbel Rister oder irgendeine Automobilfirma oder rechtlichen Existenzminimum und den Fürsorgeansätzen. Bei eine Bank sind besser gestellt als der Staat. Rändung von Fürsorgeabhängigen können Fürsorgeleistun- I.März 1993 N 27 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

gen im Umfang der Differenz vom Betreibungsamt gepfändet Zu den Steuern: Man kann darüber streiten, ob die Steuern werden. Eine solche Subventionierung von Gläubigern, de- einberechnet werden sollen oder nicht Es geht tatsächlich nur nen zuzumuten ist, bei Geschäften mit Fürsorgeabhängigen um die neuen laufenden Steuern. Die Frage ist natürlich: Be- entsprechende Sorgfalt aufzubringen, ist entschieden abzu- zahlt der Schuldner dann die Steuern, oder verschwindet das, lehnen. Wenn Fürsorgeleistungen zugunsten von Gläubigern, was eingerechnet wird, einfach irgendwo? Es gibt keine Ge- insbesondere Kleinkreditbanken, gepfändet werden, liegt zu- währ dafür, dass die Steuern damit tatsächlich bezahlt wer- dem schlicht eine Zweckentfremdung vor; denn Zweck der den. In der Praxis geht es übrigens so, dass im allgemeinen Fürsorge ist es, den Betroffenen das Ueberleben zu sichern. ein Schuldner, der sich auf dem Existenzminimum bewegt, ei- Mit der Pfändung von Fürsorgeleistungen wird die verfas- nen Steuernachlass erwirken kann. Sehr viele Fürsorgeämter sungsmässige Garantie der Existenzsicherung verletzt, was empfehlen dies auch; in der Regel wird es bewilligt nicht Sinn des Betreibungsrechtes sein kann. Noch ein Wort über die Zuständigkeit für die Richtlinien zur Be- Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Berech- rechnung des Existenzminimums. Wir wissen, dass beim Exi- nungsrichtlinien ist schon aus der Sicht der heutigen Praxis stenzminimum regionale und örtliche Unterschiede bezüglich naheliegend; ich verweise auf die Empfehlungen der Schwei- der Lebenskosten bestehen, die auch berücksichtigt werden zerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge sowie diejenigen müssen. Es ist daher besser - nach meiner Auffassung -, der Konferenz der Konkurs- und Betreibungsbeamten. Aus- wenn die kantonale Aufsichtsbehörde für den Erlass der Richt- serdem ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht Aufgabe des linie zuständig ist und nicht der Bundesrat, der von diesem Bundes, dafür zu sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Ga- Problem doch etwas weiter weg ist als die Vollzugsbehörde. rantien eingehalten werden. Und diese stellt in der Regel ja auf die Empfehlungen der Kon- Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, allenfalls ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten ab. auch dem Antrag Leuenberger Moritz. M. Poncet: En apparence, la proposition de minorité Rechstei- Fischer-Sursee: Der Antrag der Minderheit beinhaltet zwei ner ne s'écarte que dans une très modeste mesure du texte de Dinge: Erstens sei bei der Rändung auf das soziale Existenz- la majorité. Là en effet, où dans le texte français tout au moins, minimum statt wie heute auf den Zwangsbedarf abzustellen, la majorité parle de la déduction de ce que le préposé estime und zweitens wird für den Erlass der Richtlinien die Zuständig- indispensable, la minorité, elle, évoque ce qui est nécessaire keit des Bundesrates vorgeschlagen anstelle der Zuständig- au débiteur et à sa famille. M. Fischer-Hägglingen a montré keit der kantonalen Aufsichtsbehörden wie heute. tout à l'heure que la différence est probablement plus théori- Ich bin mit der Minderheit einverstanden, dass ein angemes- que que pratique. Mais l'objectif véritable de la minorité est en senes Existenzminimum ein Grundrecht ist; darüber müssen réalité ailleurs. Il s'agit d'introduire en quelque sorte par la pe- wir uns nicht streiten. Es geht um die Frage, wie dieses Exi- tite porte une notion sociale nouvelle, celle du minimum social stenzminimum berechnet werden soll und welches Existenz- d'existence. Cette notion est tellement nouvelle que M. Rech- minimum dem SchKG zugrunde gelegt werden soll. Die Min- steiner lui-même d'ailleurs proposait de l'introduire par le biais derheit schlägt vor, es sei dem Schuldbetreibungs- und Kon- d'une modification constitutionnelle dans son intervention de kursrecht das sogenannte soziale Existenzminimum zu- tout à l'heure. Cette notion nouvelle, qui est partiellement réali- grundezulegen. sée en France par le biais du revenu minimum garanti, néces- Dieses soziale Existenzminimum ist ein nicht definierter Be- site un examen sérieux et approfondi. Elle pose de sérieux pro- griff. Das schafft Rechtsunsicherheit Wie soll der Begriff vom blèmes, bien sûr, de politique sociale, mais aussi de finance- Betreibungsbeamten ausgelegt werden? Es ist ja der Betrei- ment, et elle poserait également un problème de répartition bungsbeamte, der im konkreten Einzelfall vorgehen muss. entre cantons et Confédération. Il serait donc à notre sens Deshalb glaube ich, dass der Betreibungsbeamte mit diesem inopportun d'introduire un concept de cette nature sans avoir Begriff überfordert ist. bien réfléchi au préalable. A cela s'ajoute le fait que l'objectif Der Zwangsbedarf, wie er heute zugrunde gelegt ist, ist zum principal de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite doit grössten Teil errechenbar, wobei auch hier der Betreibungs- être et doit demeurer le règlement de l'exécution forcée. Cette beamte einen Ermessensspielraum hat und diesen ausüben loi ne doit pas avoir comme objectif principal le règlement de muss; und zwar übt er diesen aufgrund der örtlichen und der problèmes de politique sociale. persönlichen Kenntnisse und der Situation des Schuldners S'agissant de la proposition de M. Leuenberger Moritz qui vise aus. Wir wissen, dass die Betreibungsbeamten diesen Ermes- à inclure dans le revenu minimum les dettes fiscales courantes, sensspielraum vernünftig, grosszügig und human auslegen. nous sommes d'avis que cette proposition se comprendrait Sollte das nicht der Fall sein, hat der Schuldner die Beschwer- mieux si elle avait pour contrepartie une position privilégiée de demöglichkeit la créance fiscale. Les explications données par M. Leuenber- Ich bin daher der Meinung, dass man diesen Zwangsbedarf ger Moritz tout à l'heure montrent qu'il s'agit bien de l'impôt belassen soll. Ich gehe mit dem Vorschlag der Mehrheit einig, après saisie et non pas avant, ce qui change quelque peu le pro- wonach keine neue Definition eingeführt werden sollte. blème. La question aurait probablement mérité d'être exami- Abgesehen davon haben wir hinsichtlich Existenzminimum née en commission, car aux arguments de M. Leuenberger eine grosse Rechtsprechung. Moritz on pourrait sans doute en opposer d'autres. On pourrait Es wurde die neue Armut angesprochen. Diese ist ein sehr notamment opposer auxexemplesqu'ilacités, comme le loyer, ernst zu nehmendes Problem. Dieses Problem kann aber mei- l'assurance-maladie, le fait que le non-paiement de ces presta- nes Erachtens nicht über die SchKG-Revision gelöst werden, tions ne reste pas sans conséquence pour le débiteur, alors sondern dafür sind andere Instrumente einzusetzen. que, par hypothèse, les impôts non payés peuvent être remis, Es wurde auch auf die Unterhaltsbeiträge hingewiesen. Vor al- voire tout simplement non payés et que, par conséquent, on lem in der Kommission wurde gesagt, dass im Scheidungsver- peut arriver à une solution qui inclurait dans le calcul du revenu fahren auch das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei minimum des montants que le débiteur ne paierait ensuite pas, den Unterhaltsbeiträgen zugrunde gelegt wird. Das ist natür- ce qui serait assurément inéquitable. lich falsch. Es ist höchstens dort der Fall, wo sich beide Ehe- Voilà les raisons pour lesquelles, sans contester l'intérêt du gatten bereits finanziell auf dem Existenzminimum bewegen. problème qui a été soulevé par M. Leuenberger Moritz, nous Noch ein Wort zum Problem, was alles ins Existenzminimum préférons en rester en ce qui nous concerne à la solution de la einberechnet werden soll: Wenn wir das Existenzminimum an- majorité. Par conséquent, nous vous invitons à rejeter les deux heben, erschweren wir vor allem bei den Unterhaltsrenten, bei propositions qui nous sont soumises. den Unterhaltsleistungen, die gepfändet werden, die Sache für die Berechtigten. Sehr viele Betreibungen und Pfändungen Steinegger, Berichterstatter: Es ist jetzt viel von Grundrechten gelten heute den Unterhaltsrenten. Je höher das Existenzmini- gesprochen worden, aber in der aktuellen Bundesverfassung mum angesetzt wird, um so kleiner wird die Pfändbarkeit, und ist natürlich dieses vielzitierte Grundrecht bisher nicht enthal- der Rentenberechtigte, der Unterhaltsberechtigte, also die ge- ten. Trotzdem haben wir ein Existenzminimum, das betrei- schiedene Frau oder die Kinder, erhalten weniger. bungsrechtliche Existenzminimum. Poursuite pour dettes et faillite. Loi fédérale 28 N 1er mars 1993

Bisher ist dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum als Si l'on veut maintenir le pouvoir d'appréciation des préposés das berechnet worden, was der Schuldner und seine Familie et des autorités locales, il faut les laisser agir sur la base de cri- unbedingt nötig haben, und es ist im weiteren vom Betrei- tères simples à appliquer. Les deux composantes de la propo- bungsbeamten festgelegt worden. Es hat nicht jeder Betrei- sition de la minorité, à savoir l'introduction du minimum social bungsbeamte einfach das gemacht, was er hat machen wol- d'existence et des directives, ont d'ailleurs les deux été reje- len, sondern die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- tées par la commission par un score identique de 10 à 5. Je amten hat Richtlinien erlassen. Die kantonalen Aufsichtsbe- vous invite donc à suivre la majorité de la commission. hörden stellen Richtlinien zur Verfügung, und die Betreibungs- En ce qui concerne la proposition Leuenberger Moritz, dont beamten unterstehen ja den kantonalen Aufsichtsbehörden nous n'avons pas discuté en commission, j'ai personnelle- und stehen auch unter der Oberaufsicht des Bundesge- ment un peu de peine à comprendre exactement ce que M. richtes. Leuenberger cherche avec cette proposition. Parce que de Bisher haben diese Probleme wohl immer zu Diskussionen deux choses l'une: ou on ajoute le montant dont le débiteur a Anlass gegeben, aber es sind keine wirklich grossen Pro- besoin pour payer ses impôts, auquel cas on augmente son bleme entstanden. revenu minimum - si le débiteur paie les impôts avec cette Was will die Minderheit? Die Minderheit will das Kriterium der augmentation, alors bon ! mais il y a bel et bien à ce moment-là unbedingten Notwendigkeit zugunsten des sozialen Existenz- un avantage qui revient au fisc, puisque le débiteur paiera minimums verlassen, das heisst das betreibungsrechtliche cette facture-là et pas une autre, - ou bien il ne paie pas sa fac- Existenzminimum im heutigen Sinn erhöhen und damit natür- ture d'impôts, et à ce moment-là il augmente son revenu et il y lich auch die Kreditwürdigkeit der Schweizer reduzieren. aura une nouvelle poursuite. Die Unterscheidung zwischen betreibungsrechtlichem Exi- Dans mon esprit en tout cas, quand on parle de revenus indis- stenzminimum und fürsorgerischem Existenzminimum pensables au débiteur et à sa famille, ce sont les revenus dont scheint mir durchaus berechtigt, weil ich ja bei der Betrach- le débiteur doit disposer pour que sa famille ne risque pas de tungsweise des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu tomber dans le besoin, à savoir ce dont il a besoin pour nourrir berücksichtigen habe, dass der Betroffene Vorleistungen er- et loger sa famille, l'argent nécessaire pour payer le loyer du halten hat, dass er irgendwoher Geld oder andere Leistungen logement pour ne pas se voir résilier le contrat de bail, l'argent erhalten hat, so dass aus diesem Grund durchaus auch ein nécessaire à assurer les soins médicaux et pharmaceutiques Unterschied zum fürsorgerischen Existenzminimum gerecht- en cas de maladie, par conséquent, vraisemblablement, la fertigt ist. prime d'assurance-maladie. Mais si le débiteur ne paie pas Zweitens möchte die Minderheit, dass der Bundesrat einge- une tranche d'impôts, il ne court pas les mêmes risques que schaltet wird. Er soll Richtlinien für dieses soziale Existenzmi- s'il ne paie pas son loyer ou s'il n'a pas l'argent suffisant pour nimum erlassen, und es ist nicht mehr Aufgabe der normalen nourrir et loger sa famille. Aufsichtsbehörden, dort wirksam zu sein. Wir sind der Auffas- En conséquence, mais je ne m'exprime ici qu'à titre person- sung, dass wir in einem Zeitalter, wo wir die Ueberlastung des nel, il me semble que la proposition Leuenberger Moritz ne de- Bundesrates usw. beklagen, keine Veranlassung haben, hier vrait pas être suivie, encore qu'elle n'ait pas fait l'objet d'une wieder eine Verschiebung Richtung Bundesrat festzulegen - décision en commission. fast 100 Jahre, nachdem wir das Bundesgericht als Auf- sichtsinstanz eingesetzt haben! Bundesrat Koller: Die Minderheit der Kommission möchte ne- Zum Antrag Leuenberger Moritz: Faktisch läuft er natürlich auf ben dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein soge- eine Privilegierung des Fiskus hinaus. Er geht ja mindestens nanntes soziales Existenzminimum einführen, das natürlich davon aus, dass dann tatsächlich die Steuern bezahlt würden höher wäre als das betreibungsrechtliche. und die Mittel nicht für irgend etwas anderes verwendet wür- Man darf bei diesem Unterschied aber nicht übersehen, dass den. Und da stellt sich nun die Frage, ob man hier bei dieser auch der sogenannte betreibungsrechtliche Zwangsbedarf Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durchaus unter sozialen Gesichtspunkten festgelegt wird, das tatsächlich den Fiskus privilegieren soll oder ob dieser nicht heisst, die konkret notwendigen, ausgewiesenen Bedürfnisse gleich zu behandeln ist wie die übrigen Gläubiger, nämlich des Schuldners und seiner Familie werden auch nach der Fas- dass dann der Schuldner über einen Steuererlass usw. zur Lö- sung des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission ge- sung der Probleme beitragen kann. deckt Die Fassung des Bundesrates und der Kommissions- Also Kollege Honegger dürfte durchaus zufrieden sein, und mehrheit hat den grossen Vorteil, dass man dank dem Ermes- ich würde sagen, die Qualifikation in der Nachfolge von Herrn sen des Betreibungsbeamten auf die Umstände des Einzelfal- Bundesrat Stich wäre damit auch erstellt les, auf unterschiedliche Lebenskosten zwischen Stadt und Land, zwischen Berg und Tal, individuell und flexibel Rück- M. Guinand, rapporteur: A l'article 93, il s'agit de la question sicht nehmen kann. Es wäre daher sicher verfehlt, wenn man relative à la part des revenus qui est insaisissable. nun eine generell abstrakte bundesrechtliche Lösung mit ei- Le Conseil fédéral nous propose de rester à la notion actuelle: nem Einheitstarif vorsehen würde. Eine solche generell ab- est insaisissable la part des revenus indispensables, selon les strakte einheitliche Lösung für die ganze Schweiz würde sich estimations du préposé, au débiteur et à sa famille. auch zu Lasten der Kreditfähigkeit des Schuldners auswirken. La minorité nous propose d'introduire la notion de «minimum Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen den Minderheitsantrag social d'existence» dont le calcul serait fait sur la base de direc- zur Ablehnung empfehle. tives du Conseil fédéral. Les préoccupations de la minorité Zum Antrag Leuenberger Moritz: Ich gebe Herrn Leuenberger sont sans doute légitimes, mais ça n'est pas à travers une révi- zu, dass die laufenden Steuerschulden durchaus vergleichbar sion de la LP que notre système de sécurité sociale doit être mit den obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen sind. aménagé. La pratique actuelle des offices des poursuites et Aber ich finde es irgendwie unschön, wenn wir diese Sozial- faillites en matière de minimum vital a donné satisfaction. Elle versicherungsbeiträge und andere Beiträge, die unbestritten se fonde sur une jurisprudence détaillée et bien établie et sur zum Zwangsbedarf gehören (wie Miete usw.), nicht erwähnen, des directives locales qui donnent satisfaction. Elle laisse die laufenden Steuerschulden aber ausdrücklich aufführen. donc aux préposés chargés d'appliquer la loi une marge de Denn das sieht so aus, als ob man den Staat privilegieren manoeuvre suffisante qui leur permet de tenir compte des si- würde, was man ja im Grunde genommen nicht will. Ich tuations locales et personnelles. Il n'y a pas de raison de limiter schlage Ihnen daher vor, dass wir diese Fragen im Zweitrat - le pouvoir d'appréciation des préposés des autorités locales zusammen mit der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- en leur imposant des directives fédérales. beamten, die diese Richtlinienvorschläge machen - noch ein- Comme tout à l'heure s'agissant des objets mobiliers indis- mal genau prüfen. pensables au débiteur, l'introduction d'un critère tel que le mi- Wenn wir die Zusicherung hätten, dass das Problem über die nimum social d'existence ne pourrait que rendre plus difficile Richtlinien gelöst werden könnte, wäre das zweifellos die viel l'application de la loi. C'est d'ailleurs pourquoi M. Rechsteiner elegantere Lösung, als hier nun die Steuern allein ausdrück- a bien lié sa proposition à la nécessité d'établir des directives. lich aufzuführen. I.März 1993 N 29 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz

Leuenberger Moritz: Wenn Herr Bundesrat Koller verspricht, das Problem nochmals aufzunehmen und im Zweitrat in mei- nem Sinne zur Behandlung zu bringen, ziehe ich meinen An- trag zurück.

Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal

Für den Antrag der Mehrheit stimmen: Votent pour la proposition de la majorité: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Camponovo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Ducret, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Etique, Eymann Chri- stoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer- Sursee, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Grendelmeier, Gros Jean- Michel, Grossenbacher, Guinand, Hari, Heberlein, Heget- schweiler, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Jenni Peter, Keller Anton, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maître, Mamie, Mauch Rolf, Maurer, Meier Samuel, Miesch, Moser, Müller, Nabholz, Marbel, Nebi- ker, Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Savary, Scherrer Jürg, ScheurerRémy, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Stef- fen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Tschopp, Tschuppert Karl, Verterli, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwahlen, Zwygart (114)

Für den Antrag der Minderheit stimmen: Votent pour la proposition de la minorité: Aguet, Bär, Baumann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bo- denmann, Borei François, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, de Dar- del, Diener, Dormann, Duvoisin, Eggenberger, Fankhauser, Fasel, von Feiten, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Haering Bin- der, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hollen- stein, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Maeder, Marti Wer- ner, Maspoli, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud, Rechsteiner, Robert, Ruffy, Schmid Peter, Segmüller, Seiler Rolf, Spielmann, Stamm Judith, Stei- ger, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer, We- der Hansjürg, Züger (63)

Abwesend sind - Sont absents: Blocher, Columberg, Cotti, Darbellay, Frey Walter, Gardiol, Gysin, Hämmerle, Jaeger, Keller Rudolf, Mühlemann, Rohr- basser, Rychen, Sandoz, Scheidegger, Scherrer Werner, Sei- ler Hanspeter, Sieber, Wanner, Wiederkehr, Ziegler Jean, Zi- syadis (22)

Präsident Schmidhalter stimmt nicht M. Schmidhalter, président, ne vote pas

Abs. 2, 3-Al. 2, 3 Angenommen -Adopté

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 19.35 Uhr La séance est levée à 19 h 35 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Aenderung

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Modification

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1993 Année Anno

Band I Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 01 Séance Seduta

Geschäftsnummer 91.034 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 01.03.1993 - 14:30 Date Data

Seite 1-29 Page Pagina

Ref. No 20 022 323

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