Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91.032 • VB CH 91.032 KI-generiert

Amendments to Swiss Penal Codes on Property Offenses and Forgery

Geschäftsnummer 91.032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document concerns amendments to the Swiss Penal Code and Military Penal Code, primarily focusing on property offenses and forgery. The discussions revolve around extending the statute of limitations for complex economic crimes, modernizing definitions to include computer-related offenses, and clarifying the concept of a "document" to encompass digital records. The debates highlight the tension between expert legal opinions and political considerations, the need to combat sophisticated economic crime, and the practical challenges of applying existing laws to new technological realities.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Absatz, Art. 148 zudem, Art. 251 StGB, Art. 143 StGB, Art. 137 Zif, Art. 50a eine; Amendments to Swiss Penal Codes on Property Offenses and Forgery: The discussions revolve around extending the statute of limitations for complex economic crimes, modernizing definitions to include computer-related offenses, and clarifying the concept of a "document" to encompass digital records. The debates highlight the tension between expert legal opinions and political considerations, the need to combat sophisticated economic crime, and the practical challenges of applying existing laws to new technological realities.

Schlagwörter

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Strafgesetzbuchrevision kantonales Strafprozessrecht Vermögensdelikte revidierte Kantonsverfassungen Urkundenfälschung Strafgesetzbuch
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 70 Abs. 3 StGB

This provision was used to extend the statute of limitations for criminal prosecution from five to ten years.

Art. 137 Ziff. 1 StGB

This provision was introduced as a new basic offense for appropriation of movable property that came into the perpetrator's possession willingly.

Art. 143bis StGB

This provision criminalizes unauthorized access to data processing systems (hacking).

Art. 144 Abs. 2 StGB

This provision addresses the qualified offense of property damage when a considerable damage is caused intentionally.

Art. 144bis (neu) StGB

This new provision criminalizes data damage, including the creation and distribution of computer viruses.

Art. 147 StGB

This provision addresses fraudulent misuse of data processing systems.

Art. 148 Abs. 1 StGB

This provision criminalizes the misuse of check and credit cards, requiring issuers and contracting companies to take reasonable measures against abuse.

Art. 141bis (neu) StGB

This provision criminalizes the unlawful use of assets that have come into possession without the perpetrator's will.

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Volltext

CP et CPM. Infractions 948 8 décembre 1993

nen sagen: Dann gibt es wohl keine obere Grenze mehr. Es ist ren, wir wollen jetzt entscheiden, wir wollen jetzt realisieren. einfach nicht korrekt, dass man sagt, der Regionalverkehr Ein anderer Brigadier in diesem Saal, Herr Ruesch, hat vor werde eingeschränkt Die Zahlen zeigen es, die Vergleiche zei- 15 Minuten gesagt, es bestehe Handlungsbedarf. Ich weiss gen es, und die Finanzierung der Neat, das wissen Sie so gut nicht, welcher Brigadier jetzt recht hat. Wir möchten diesen wie ich, Herr Küchler, ist anders geregelt Deshalb darf man Handlungsbedarf jetzt erfüllen. Deshalb möchten wir handeln, nicht immer sagen, wir hätten nur Geld für die Grossprojekte und ich möchte Frau Meier Josi sagen: Klarheit schaffen wir und wir würden den Regionalverkehr vernachlässigen. natürlich mit einer Motion. Wenn wir beim Postulat bleiben, Sparen müssen wir auch. Wenn Sie dem Regionalverkehr wird es in irgendeiner Form Unsicherheit geben, nicht nur hier mehr Geld geben wollen, dann bitte, machen Sie das über das in diesem Saal, sondern auch im Seetal. Budget! Aber Sie haben im Rahmen des Budgets klare Vorga- In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, dem Antrag Ihrer Komben gegeben, Sie haben auch in der Finanzplanung klare Vormission zuzustimmen, hier keine Differenz in dem Sinne zu gaben gegeben. Die Budgethoheit liegt bei Ihnen, die liegt bei schaffen, wie es Herr Danioth gesagt hat Ich bitte Sie um der Ihnen und nicht beim Bundesrat! Wir haben den Regionalver- Sache willen - es geht hier wirklich um das Seetal, es geht hier kehr gemäss den Beträgen, die Sie genehmigen, zu gestalten. um eine moralische Verpflichtung -, dass wir die Probleme, Das ist die Tatsache, und das muss hier zuhanden des Protodie im Seetal vorhanden sind, ohne Wenn und Aber lösen. kolls und der Geschichte auch wieder einmal gesagt werden. Es ist richtig, was Herr Küchler gesagt hat: Wenn Sie jetzt diese Bühler Robert: Das letzte Votum hat mich doch herausgefor- Probleme im Seetal lösen wollen, dann müssen Sie jetzt entdert, etwas zu sagen. Jetzt wird eine Prestigefrage daraus scheiden, und Entscheiden gibt Vertrauen. Dann werden die gemacht, welche politische Wirkung eine Motion oder ein Leute im Seetal das auch akzeptieren. Aber wenn wir mit Hin- Postulat hätte; man sagt, es gebe eine Differenz zum Nationalhaltetaktik, mit einem Postulat, wiederum Verunsicherung rat Es gibt überhaupt keine Differenz zum Nationalrat! Wenn schaffen, dann sät das «Unvertrauen», nicht zuletzt «Unverwir das Postulat überweisen, ist die Sache als solche erledigt, trauen» auch in Sie, nicht nur in den Bundesrat Ich bin desund der Nationalrat muss dazu überhaupt nicht mehr Stellung halb der Meinung, dass man jetzt klar entscheiden müsste. nehmen. Es ist kein Differenzbereinigungsverfahren einzu- Zu Herrn Huber: Herr Huber hat einiges gesagt. (Heiterkeit) leiten. Zum Regionalverkehr im Fricktal und Rheintal: Ich muss Ihnen Die politische Aussage bleibt, wie sie ist Da sind wir uns schon sagen, Herr Huber, wir schlagen niemanden, und ich heute - glaube ich - sehr nahegekommen: der Bundesrat, die bin auch nicht verantwortlich für die Titel. Als Medienminister Kommission, alle Votanten, die hierzu gesprochen haben. Es ohne Portefeuille kann ich das auch nicht beeinflussen. Mit soll eine durchgehende Seetalbahn realisiert werden, und das dem Kanton Aargau - ich bin Ihnen dankbar, dass Sie mir Fraerste Teilstück, wie es vorgegeben ist, soll möglichst rasch gen stellen, womit ich die Möglichkeit habe, die Sache klar saniert werden. darzustellen - haben wir ein Buskonzept erarbeitet, das heute Jetzt geht es nur um die Prinzipfrage Postulat oder Motion. Die vom Kanton Aargau voll getragen, mitgetragen und sogar mitpolitische Aussage bleibt bestehen; an der Möglichkeit, die finanziert wird. Der Baudirektor Ihres Kantons bezeichnet es der Bundesrat jetzt hat, ändert sich überhaupt nichts. Deshalb als Musterlösung. Sprechen Sie mit dem Baudirektor, und sahalte ich lieber das Prinzip hoch. gen Sie mir dann, ob wir richtig gehandelt haben, ob das An- Ich bitte Sie, das Postulat zu unterstützen. gebot, der Service, mit der Lösung, die wir mit dem Kanton Aargau zusammen erarbeitet haben, besser ist als bisher. /Wof/on93.3380 Zu den Lärmschutzinvestitionen: Ich muss Sie daran erinnern, dass Sie anlässlich der Herbstsession in Genf die Empfehlung Abstimmung - Vote der KVF-SR «Aenderung der Lärmschutzverordnung im Berei- Für Ueberweisung als Motion 20 Stimmen che der Bahnen» (93.3196; siehe Seite 595 hiervor) einstimmig Für Ueberweisung als Postulat 15 Stimmen überwiesen haben; es gab keine Gegenstimmen, vielleicht Enthaltungen, oder vielleicht waren nicht alle im Saal. Auf alle Fälle haben Sie diese Empfehlung überwiesen. Aufgrund dieser Empfehlung ist der Lärmschutz auf das Sinnvolle und auf das finanziell Tragbare zu beschränken. Was den Huckepackkorridor durch den Gotthard betrifft, wer- #ST# 91.032 den wir mit dem Kanton Aargau auch entsprechende Lösungen finden. Wir haben sogar einen Vertrag ausgearbeitet - StGB und MStG. Strafbare Handlungen auch hier musterhaft -, der bis jetzt eingehalten werden gegen das Vermögen konnte. Die Finanzierung der Bauten ist noch ein Problem, und Urkundenfälschungen noch eine Schwierigkeit, das möchte ich Ihnen sagen, aber CP et CPM. Infractions contre diese Reduktion von 500 Millionen auf 100 Millionen Franken ist nicht als definitiv zu betrachten. Darüber werden wir noch le patrimoine et faux dans les titres reden, da können Sie sicher sein. Nicht zuletzt wegen Ihren Botschaft und Gesetzentwürfe vom 24. April 1991 (BBIII969) Budgetvorgaben haben wir dort Probleme, das möchte ich Ih- Message et projets de lois du 24 avril 1991 (FF II933) nen auch sagen. Ich meine, Sie können nicht zuerst kommen Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1993 und fordern und eine Woche nachher sagen, der Bund müsse Décision du Conseil national du 3 juin 1993 weiter sparen. Dann sagen Sie in Zukunft konsequenterweise, wo man sparen muss. Und wenn Herr Loretan von mir fordert, dass nächstes Jahr bereits Bagger und Traxe auffahren, dann wird der Standesvertreter aus dem Kanton Aargau dafür Sanierungsmassnah- Antrag der Kommission men, Lärmsanierungsmassnahmen, verlangen. Wir müssen Eintreten die ökologische Verantwortung mit der ökonomischen Ver- Proposition de la commission nunft verbinden. Das ist, glaube ich, das Ziel, das wir anzuge- Entrer en matière hen haben. Wir möchten Klarheit in diesem Geschäft Und Klarheit bekom- Frau Beerli, Berichterstatterin: In den letzten Wochen war sehr men Sie, wenn Sie wie der Nationalrat entscheiden. Sonst viel und in verschiedener geschmacklicher Abstufung von inschaffen Sie eine Differenz. Dann geht das Geschäft wieder an nerer Sicherheit die Rede. Dieses Problem ist ernst zu nehden Nationalratzurück; die Kommission für Verkehr und Fernmen. Es hängt jedoch nicht nur mit Drogenkriminalität, Entmeldewesen des Nationalrates wird sich sicher wieder darreissdiebstählen und Unsicherheit auf nächtlichen Strassen über unterhalten dürfen, und auch Herr Bühler Robert wird zusammen. Unsicherheit entsteht auch dann, wenn das Versich sicher wieder darüber unterhalten dürfen. Wir wollen fühtrauen auf die Durchsetzungskraft des Rechtsstaates schwin- 8. Dezember 1993 949 StGB und MStG. Strafbare Handlungen

det. Wir dürfen nicht zulassen, dass hochkomplexe Wirt- 3. Computerdelikte: Der Gesetzgeber tat sich lange Zeit recht schaftskriminalitätsfälle verjähren, bevor Wäschekörbe voller schwer, die neue - heute nicht mehr so neue - Erscheinung Akten gesichtet und geordnet sind. Wir tragen die Verantworder Computer in gesetzliche Normen zu fassen. Da Computer tung dafür, dass dem organisierten Verbrechen in der Schweiz jedoch für Handlungen missbraucht werden können, die hinder Riegel vorgeschoben wird, und wir müssen unter allen sichtlich Schädigungspotential und Strafwürdigkeit mit den Umständen verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger vom herkömmlichen Vermögensdelikten wie Diebstahl, Sachbe- Gefühl beschlichen werden, die kleinen Fische bestrafe man schädigung, Betrug und Leistungserschieichung vergleichund die grossen lasse man davonschwimmen. bar sind, wurde es für die Ausgestaltung entsprechender Straf- Die neuen Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen normen höchste Zeit Es sind daher die folgenden neuen Tatdas Vermögen und Urkundenfälschung, die ich Ihnen vorzubestände im Strafgesetzbuch einzufügen: stellen habe, reihen sich nahtlos in die bereits beschlossenen - unbefugte Datenbeschaffung, auch Datendiebstahl oder und noch zu beschliessenden Revisionen des Strafgesetzbu- Computerspionage genannt, Artikel 143; ches ein, die alle das Ziel haben, unseren Strafverfolgungs- - unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, behörden - ich benütze absichtlich einen sehr starken Ausdas sogenannte Hacking, Artikel 143bis(neu); druck - auf dem «Kriegsschauplatz» der Wirtschaftskriminali- - Beschädigung oder Zerstörung von Daten, die sogenannte tät und des organisierten Verbrechens effiziente und schlag- Computersabotage, Artikel 144 Absatz 2; kräftige Waffen in die Hand zu geben. Sie werden in dieser -betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- Session neben den vorliegenden Gesetzentwürfen auch die lage, der sogenannte Computerbetrug, Artikel 147; Bestimmungen über die Strafbarkeit krimineller Organisatio- -die Erschleichung einer Leistung, auch Zeitdiebstahl genen (93.058; 8. Sitzung) zu behandeln haben. nannt, Artikel 150 Ziffer 1. Ich möchte mein Eintretensreferat in vier Punkte aufgliedern: Immer mit der Zielsetzung, durch neue gesellschaftliche Er- Ich sage zuerst ein paar Worte zur Verlängerung der Verjähscheinungen möglich gewordene strafbare Handlungen zu rungsfrist, schliesse einige Bemerkungen zur Neugliederung erfassen, wird in Artikel 148 zudem der Checkund Kreditkarder Vermögensdelikte und namentlich zur Schaffung eines tenmissbrauch geregelt Derjenige, der - obschon er zah- Grundtatbestandes an, komme dann zu einigen Darlegungen lungsunfähig oder zahlungsunwillig ist - eine Checkoder zum System der Computerdelikte und schliesse mit den Aus- Kreditkarte verwendet, wird, sofern Aussteller und Vertragsführungen zum Urkundenbegriff und zur Urkundenfälschung. unternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen 1. In der Praxis wurde in den letzten Jahren immer wieder die den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis besehr unbefriedigende Erfahrung gemacht, dass komplexe straft Fälle der Wirtschaftskriminalität wegen der fünfjährigen Verfol- 4. Urkundenbegriff und Urkundenfälschung: In bezug auf den gungsverjährung verjähren, bevor ein Urteil gesprochen werin Artikel 110 Ziffer 5 StGB festgehaltenen Urkundenbegriff den kann. Diesem Missstand wird durch Revision des Artiund den von Artikel 251 StGB geregelten Tatbestand der Urkels 70 Absatz 3 StGB Abhilfe geschaffen, indem die Frist für kundenfälschung kam es sowohl in der nationalrätlichen als die Verjährung der Strafverfolgung betreffend strafbare Taten, auch in der ständerätlichen Kommission zu intensiven Diskusdie «mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchtsionen. Die Diskussionen wurden durch tiefgreifende Meihaus bedroht» sind, von heute fünf auf neu zehn Jahre verlännungsverschiedenheiten der massgeblichen Strafrechtslehgert wird. rer belebt Die Entscheidfindung war für die Kommission nicht 2. Die Vermögensdelikte im allgemeinen: Das Strafgesetzeinfach. Nach vertieften Abklärungen und ausführlichem Abbuch kennt bisher folgende Aneignungstatbestände: den wägen des Für und Wider hat sich die Kommission mit Ueber- Diebstahl (Art. 137), die Entwendung als geringfügigen Diebzeugung und grosser Mehrheit für das folgende System entstahl, den Raub, die Veruntreuung, die Unterschlagung und schieden: die Sachentziehung (vgl. die Art 138ff.). Diebstahl, Raub und - Bei der Definition der Urkunde in Artikel 110 Ziffer 5 StGB Veruntreuung sind insofern qualifizierte Aneignungen, als bei werden Aufzeichnungen auf Datenund Bildträger den Urkunihnen zur Aneignung -von der Bereicherungsabsicht abgeseden gleichgestellt Dies ist der Grundsatz von Mehrheit und hen - zusätzliche Tatbestandsmerkmale hinzukommen, näm- Minderheit der Kommission. Die Unterschiede zwischen lich Gewahrsamsbruch beim Diebstahl; Gewahrsamsbruch, Mehrheitsund Minderheitsantrag werde ich in der Detailbera- Gewalt und/oder Drohung beim Raub und Vertrauensbruch tung aufzeigen. Sie betreffen jedoch nicht diesen Grundsatzbei der Veruntreuung. Den Unterschlagungen gemäss Artientscheid. kel 141 StGB fehlen solche qualifizierende Elemente. Sie sind - Bei Artikel 251 StGB folgt die Kommission dem Entwurf des per definitionem nur an Sachen möglich, die dem Täter ohne Bundesrates und erachtet auch die private Falschbeurkunseinen Willen zukommen bzw. die erfindet Die Bestimmung dung, also die in einer Urkunde festgehaltene schriftliche vermag daher nur beschränkt die Funktion eines Grundtatbe- Lüge, als strafwürdig. standes der Aneignung auszuüben. Artikel 143 StGB schliess- Die Kommission hat sich bei der Wahl ihres Systems von den lich erfasst, soweit er sich überhaupt auf Aneignung bezieht, Gedanken und Zielsetzungen leiten lassen, die ich Ihnen einnur solche ohne Bereicherungsabsicht leitend dargelegt habe. Wirtschaftskriminalität und organi- Demnach hat bisher ein Auffangtatbestand gefehlt, der die Ansiertes Verbrechen sollen effizient bekämpft werden. Sehr oft eignung einer dem Täter mit seinem Willen zugekommenen nun - dies wurde uns von den Praktikern der Strafverfolgung fremden beweglichen Sache erfasst, der ferner die Absicht unbestätigt - ist die private Falschbeurkundung der erste kleine rechtmässiger Bereicherung, nicht aber die übrigen qualifizie- Faden, an dem gezupft werden kann, um anschliessend den renden Elemente von Diebstahl, Raub oder Veruntreuung vorganzen Knäuel krimineller Handlungen zu entwirren. aussetzt Diese Lücke-und nur diese-soll mit Artikel 137 Zif- Erlauben Sie mir noch zwei weitere Bemerkungen, eine zur fer 1 des Entwurfes gefüllt werden. Eine Bestimmung mit der parallel laufenden Revision des Militärstrafgesetzes und eine Funktion eines Grundtatbestandes auch für andere Vermözweite zum unter Litera B - auf Seite 20 Ihrer Fahne - noch angensdelikte als die Aneignung ist nicht notwendig. geführten Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesver- Im Verhältnis zum neuen Grundtatbestand der einfachen Ansorgung: eignung stellen die Unterschlagung und die Aneignung ohne Wie üblich ist auch das Militärstrafgesetz den Neuerungen an- Bereicherungsabsicht, die schon das geltende Recht kennt, zupassen. Die Aenderungen sind im wesentlichen identisch privilegierte Tatbestände dar. Als solche sind sie folgerichtig in mit jenen des Strafgesetzbuches. Abweichungen ergeben Artikel 137 Ziffer 2 eingeordnet Diese Plazierung ist ferner sich dadurch, dass das Militärstrafgesetz keine Antragsdeauch im Interesse einer systematisch klaren Trennung von Anlikte, dafür aber die disziplinarische Bestrafung kennt Nicht im eignung und Sachentziehung. Der neue Grundtatbestand Militärstrafgesetz figurieren die Computerdelikte, weil sie als trägt im Vergleich zum geltenden Recht zu einer logischeren Vermögensdelikte, wie sie nun ausgestaltet sind, im militäriund übersichtlicheren Regelung der Aneignungsdelikte bei, schen Leben kaum eine Rolle spielen dürften. die künftig abschliessend von den Artikeln 137 bis 140 erfasst Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorwerden. gung wird heute nicht behandelt Es wurde von der Kommis- CP et CPM. Infractions 950 8 décembre 1993

sion abgespalten, es schien der Kommission noch nicht be- M. Béguin: Le Conseil fédéral nous présente cette révision handlungsreif. partielle de la partie spéciale du Code pénal comme l'un des Ich bitte Sie, mit Ihrer einstimmigen Kommission, auf den Entvolets de la stratégie globale de lutte contre la criminalité écowurf zur Revision des Strafgesetzbuches und des Militärgesetnomique. Avec raison, le Conseil fédéral insiste sur l'imporzes im Bereiche der strafbaren Handlungen gegen das Vermötance de ce type de délinquance dont le développement s'acgen und der Urkundenfälschung einzutreten. centue en raison de l'évolution des télécommunications et de la technologie informatique ainsi que de l'internationalisation M. Petitpierre: La révision partielle du Code pénal que nous de l'activité économique et financière. entreprenons se caractérise par trois finalités très différentes C'est ainsi que le projet complète de manière heureuse l'arseles unes des autres. Elle vise d'abord à mettre de l'ordre, nal pénal par la création de nouvelles incriminations, comme Mme Beerli l'a dit, dans une série d'infractions liées au vol, nopar exemple la soustraction de données, l'utilisation fraudutamment, à les distinguer les unes des autres de la façon la leuse d'un ordinateur, l'utilisation indue d'un système de traiplus cohérente possible, à éviter les concours et les questions tement de données, l'abus des cartes de crédit, ou l'extension souvent difficiles qui leur sont liées. C'est avant tout un travail de la notion de titres aux enregistrements sur des supports de d'experts, et la place de la réflexion politique y est à vrai dire redonnées ou sur des supports-images. Ces adaptations à la streinte. réalité d'aujourd'hui sont les bienvenues, comme l'allonge- La deuxième finalité, c'est intégrer dans le droit pénal ordinaire ment de la prescription à dix ans pour les délits passibles de la criminalité liée à l'informatique pour que l'évolution des techplus de trois ans d'emprisonnement niques n'oblige pas le juge pénal à faire de l'acrobatie pour in- En revanche, on peut regretter certaines modifications de distroduire ces états de fait nouveaux, de force en quelque sorte, positions actuelles qui, sans être majeures, consacrent néandans le cadre de dispositions qui ne pouvaient naturellement moins un affaiblissement de la répression et vont ainsi à renpas en tenir compte, cela au risque de violer le principe de la lécontre du but recherché. Nous pensons en particulier au brigalité des peines ou bien alors, au contraire, de renoncer àsévir gandage, dont l'état de fait punissable est rétréci en ne précontre des comportements qui pourtant sont ressentis partous voyant plus la punissabilité lorsque l'auteur exerce des violencomme répréhensibles. De nouveau, ce sont les travaux des ces pour protéger sa fuite. Nous pensons également à l'escroexperts, juristes et informaticiens, qui dominent ce domaine et querie, dont la réalisation est déjà très exigeante, et qui voit la la marge de l'appréciation politique est restreinte. notion d'«exploiter l'erreur» remplacée par celle de «conforter La troisième perspective n'est pas négligeable: l'évolution de dans l'erreur». La notion actuelle est plus large, elle réprime le la criminalité organisée et ses progrès mettent en question fait de se taire et de tirer profit de l'erreur de la victime, même si, l'aptitude des Etats à jouer leur rôle de protecteur de la société. il est vrai, la jurisprudence du Tribunal fédéral a posé des exi- A la répression, à la réinsertion des délinquants, le droit pénal gences particulières pour reconnaître sa réalisation puisqu'il doit-il ajouter la fonction d'instrument de lutte contre les puisfaut tenir compte des circonstances, du fait que l'omission a sances qui ébranlent la société et mettent en question l'autodéterminé la victime à agir à son détriment, de l'existence d'un rité publique? Le débat n'est pas vraiment nouveau chez les devoir de renseigner ou de l'examen des bases sur lesquelles spécialistes et il n'est pas terminé. C'est dans cette optique les parties ont été amenées à conclure un contrat Dans cette que l'appréciation politique du législateur prend ou reprend hypothèse, selon le droit actuel, un comportement passif peut toute son importance parce que le législateur peut et doit, le suffire à la réalisation de l'infraction, alors que le projet exige cas échéant, s'écarter de ce que lui disent les experts, ou une un comportement actif. La définition est donc plus étroite et, partie d'entre eux, qui se réfèrent à des critères d'ailleurs tout à par conséquent, la répression plus difficile. fait pertinents dans l'optique de la science juridique. Cette troi- D'un point de vue formel, nous regrettons aussi le bouleversesième perspective caractérise les travaux que la commission a ment de la systématique qui n'apporte rien, mais rend plus arconsacrés à la notion de faux dans les titres, pour ce qui toudues la compréhension et la lecture, et cela, même le Tribunal che la présente révision, et les infractions et mesures traitées fédéral l'a reconnu dans ses observations. On a ici le sentidans la révision que nous aborderons probablement demain à ment d'une concession excessive faite aux puristes et aux espropos et autour de l'organisation criminelle. thètes du droit De surcroît, mettre en tête des infractions Pour ce qui concerne le faux intellectuel, la doctrine pénale est contre le patrimoine une disposition subsidiaire est un péché partagée sur l'opportunité, et surtout sur le bien-fondé dans le contre la logique qui nous inciterait plutôt à aller du principal système des infractions contre le patrimoine, d'une disposiau particulier, de l'infraction la plus répandue à l'infraction la tion le réprimant spécialement sans référence à un autre délit, plus rare. On notera toutefois que ce type de systématique, comme l'escroquerie. D'éminents auteurs-d'aucuns sont vefondée sur une infraction dite de base et suivie d'infractions nus devant la commission - ont montré de façon convaincante plus graves ou plus légères, existe déjà dans le code en ce qui que le mensonge écrit est pratiquement toujours lié à une auconcerne les homicides intentionnels, puisque nous avons tre infraction qui, elle, ne pose pas de problème difficile de délidans ce chapitre-là en tête le meurtre, infraction de base, puis mitation. Mais d'autres spécialistes voient dans cette incrimil'assassinat, meurtre aggravé, et ensuite les homicides dits nation du faux intellectuel un moyen d'engager efficacement «privilégiés». La seule différence réside dans le fait que le la poursuite et de pénétrer dans un système d'infraction qui meurtre est plus répandu que l'assassinat ou le meurtre pasn'est pas immédiatement accessible. Les praticiens, en partisionnel, ce qui ne sera pas le cas de l'appropriation illégitime. culier les représentants des ministères publics, les juges d'ins- Mais les réserves que je viens d'exprimer ne doivent pas faire truction, soulignent pour leur part l'utilité d'une incrimination, perdre de vue les améliorations incontestables du projet, judiqui est souvent le premier signal d'une activité criminelle multicieusement amendé par notre commission. Le bilan est donc forme et développée qu'elle leur permet de soumettre ensuite nettement positif, et c'est la raison pour laquelle je vous invite à à l'enquête. entrer en matière et à suivre, pour l'essentiel, l'avis de la com- La commission s'est convaincue, après des auditions, des lecmission. tures, un débat approfondi, deux votes, que cette incrimination de l'article 251 du Code pénal actuel ne devait pas dispa- Plattner: Ich will nur vier, fünf Sätze sagen, denn Sie wissen, raître ni ne devait voir son champ d'application se restreindre, dass ich als Physiker mit dieser Vorlage an die Grenzen eines et cela malgré les difficultés que suscite parfois sa mise en Milizparlamentariers stosse. Ich kenne inzwischen genausooeuvre. Cette décision exprime naturellement un choix techniviel Strafrecht, wie hier Artikel zur Aenderung vorgeschlagen que de la commission, mais elle exprime bien plus encore un werden. Diejenigen, die nicht geändert werden sollen, kenne choix politique guidé par la volonté de ne pas affaiblir, si peu ich immer noch nicht que ce soit, la position de ceux qui ont la tâche de combattre la Trotzdem möchte ich sagen, dass ich diese Gesetzesrevision criminalité, organisée en particulier. von der Stossrichtung her natürlich begrüsse. Wir unterstüt- C'est dans cet esprit que je vous invite à entrer en matière et à zen das Ziel der besseren Bekämpfung der internationalen Krisuivre les propositions de la commission dans la discussion minalität sehr. Ich bin allerdings auch froh, dass wir ein Zweide détail. kammersystem haben und dass ich meine Verantwortung als 8. Dezember 1993 951 StGB und MStG. Strafbare Handlungen

Rechtsgelehrter wieder an meine Kollegen im Nationalrat ab- Strafgesetzbücher mit. Wir müssen uns deshalb heute auch geben kann, die dann bei der Differenzbereinigung die nötiwieder mit der Revision von zwei Gesetzen beschäftigen - gen sachlichen Korrekturen vornehmen werden. Frau Beerli hat bei ihrem Eintretensvotum darauf hingewiesen Wenn in diesem Rat oder in einer Kommission übrigens einund hat das in der Sache richtig gesagt -, was sehr wenig Sinn mal ein naturwissenschaftliches Problem zur Sprache kommt, macht. Dass es wenig Sinn macht, darüber war man sich auch hoffe ich natürlich, dass die Juristen dann auch alle schweigen in der Kommission einig, um so mehr, als Bundesrat Koller im und mich so machen lassen, wie ich es für richtig halten Rahmen der Eintretensdebatte in der Kommission wörtlich zu werde. Protokoll gegeben hat: «Wie üblich ist auch das Militärstrafgesetz den Neuerungen anzupassen. Die Aenderungen sind im Schoch: Ich teile die Auffassungen, die im Rahmen dieser Einwesentlichen identisch mit jenen des Strafgesetzbuches. Abtretensdebatte durch die Kommissionssprecherin, Frau weichungen ergeben sich dadurch, dass das Militärstrafge- Beerli, und übrigens auch durch die beiden ihr nachfolgenden setz keine Antragsdelikte, dafür aber die disziplinarische Be- Votanten, die Herren Petitpierre und Béguin, soeben vorgetrastrafung kennt» gen worden sind. Ich habe diesen Ausführungen nichts beizu- Die Kommission hat übrigens, veranlasst durch ein Votum von fügen; ich kann mich denselben rundum anschliessen. Frau Meier Josi, im Sinne der Ueberlegungen, die ich Ihnen Ich beschränke mich deshalb darauf, eher am Rande dieser jetzt vorgetragen habe, beschlossen, sie wolle vom Oberaudi- Eintretensdebatte, einen Gedanken beizufügen, ein Anliegen tor der Armee einen Bericht über die Möglichkeiten der Zuzum Ausdruck zu bringen, das mir einer Erwähnung wert sammenführung der beiden Strafrechte einholen und gestützt scheint und das einmal in ein Ratsprotokoll einfliessen muss. auf diesen Bericht dann festlegen, wie sie weiter vorzugehen Es geht um die Tatsache, dass wir in der Schweiz bekanntbeabsichtigt Die Kommission ist also aktiv geworden. lich - das wissen sogar die Physiker, Herr Plattnerzwei Straf- Mir lag es jetzt daran, hier in diesem Saal auf die Problematik gesetzbücher haben: das normale Strafgesetzbuch, das am aufmerksam zu machen, dafür zu sorgen, dass die Pendenz in 1. Januar 1942 in Kraft getreten ist, und das Militärstrafgesetzdas Protokoll unseres Rates einfliesst, und zu unterstreichen, buch, in Kraft getreten am 1. Januar 1928. dass wir dankbar sind, wenn wir den Bericht des Oberaudito- Das gewöhnliche Strafgesetzbuch - gelegentlich ist auch die rates möglichst bald erhalten, damit wir das unternehmen kön- Rede vom «bürgerlichen» Strafgesetzbuch - gilt immer dann, nen, was sich effektiv aufdrängt wenn nicht das Militärstrafgesetz anwendbar ist; also in den allermeisten Fällen. Das Militärstrafgesetzbuch demgegenüber Frau Meier Josi: Das Strafrecht steht im Spannungsfeld zwigilt dann, wenn die im Gesetz ganz präzis umschriebenen perschen dem Schutz von Staat und Gesellschaft vor Verbrechen sönlichen Geltungsvoraussetzungen gegeben sind. Im weeinerseits und dem Schutz der einzelnen Bürger vor willkürlisentlichen, das hören Sie schon aus dem Titel, ist das Militärcher Bestrafung, insbesondere auch vor willkürlicher Freistrafgesetzbuch das Strafgesetzbuch für Dienstpflichtige, die heitsberaubung, andererseits. Ich möchte, dass dieser heute im Militärdienst stehen; aber im Rahmen des umfangreichen oft vergessene Aspekt nicht ganz untergeht, weil wir uns nur Kataloges, der im Militärstrafgesetzbuch enthalten ist, gilt dasmit einer Teilrevision befassen. In diesem Sinne wende ich selbe zum Beispiel auch für «Stellungspflichtige mit Bezug auf mich speziell an Herrn Kollege Plattner, damit er den Zusamihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung menhang zum gesamten Strafgesetzbuch wieder etwas besbis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde». serfindet. Ich habe dieses Zitat willkürlich aus der Aufzählung in Artikel 2 Die Habeas-Corpus-Akte sorgt in Grossbritannien seit dem MStG herausgenommen, um Ihnen zu zeigen, wie komplex Anfang des 13. Jahrhunderts dafür, dass ein Bürger, gegen und unübersichtlich die Dinge im Zusammenhang mit der den kein ordentliches Verfahren rechtens eingeleitet wird, so- Frage der persönlichen Anwendbarkeit von Strafgesetzbuch fort wieder auf freien FUSS kommt Diese Habeas-Corpus-Akte und Militärstrafgesetzbuch liegen. hat ja recht eigentlich die Geschichte der Freiheitsund Men- Dass wir in unserem Land zweierlei Strafrechte haben, also eischenrechtsbewegung eingeleitet Deshalb enthalten unsere nes für die Zivilisten und das andere für die Militärs und ihnen Strafgesetze - auch unser eigenes Strafgesetzbuch - den Gleichgestellte, machte im Zeitpunkt des Erlasses der Bot- Grundsatz, dass keine Strafe sein darf, wo die betreffende Tat schaft des Bundesrates für ein neues Militärstrafgesetzbuch - nicht unter Strafandrohung steht. Wir sprechen vom Grunddas war 1918 - durchaus noch Sinn. Es machte auch beim Insatz «Keine Strafe ohne Gesetz». krafttreten des Militärstrafgesetzbuches am I.Januar 1928 Diese freiheitliche Auffassung machen sich natürlich Gauner Sinn, denn zu jenen Zeitpunkten gab es in der Schweiz noch immer wieder zunutze, indem sie mit modernen Mitteln der kein einheitliches Strafgesetzbuch, vielmehr war damals und Technik und der Kommunikation den Rechtsfrieden massiv bis am 31. Dezember 1941 das Strafrecht kantonales Recht. stören. Es geht deshalb heute darum, die bisherigen und die Jeder Kanton hatte also sein eigenes Strafgesetzbuch. Bei dieneuen Straftatbestände - ich denke vor allem an den PC- ser Situation, also bei der Situation, wie sie bis Ende 1941 be- Bereich - im Rahmen des Vermögensstrafrechtes modern zu stand, war es richtig und geradezu geboten, für im Militärfassen und einzugrenzen. Vor allem wollen wir mit der Verländienst stehende Angehörige der Armee ein einheitliches Strafgerung der Verjährungsfrist dafür sorgen, dass die grossen gesetz zu schaffen, um auf diese Weise zu verhindern, dass Wirtschaftstycoone, die zu Verbrechern geworden sind, nicht straffällig gewordene Wehrmänner aufgrund zufällig anwendmittels Verzögern der Prozesse-wir Juristen nennen dasTröbarer kantonaler Strafnormen verurteilt werden mussten; also lerei - durch die Maschen des Gesetzes schlüpfen können. ein Ausserrhoder beispielsweise, der in Obwalden Dienst ge- Mir scheint, das sei uns mit der heutigen Vorlage grosso modo leistet hätte, aufgrund des kantonalen Strafrechtes des Kangelungen. Frau Beerli hat zu Recht auf das Sicherheitsbedürftons Obwalden. nis der Bevölkerung hingewiesen. Statistisch ist zwar erwie- Die Aufteilung in ein gewöhnliches oder, wenn Sie wollen, bürsen, dass unser Staat nach wie vordas möchte ich bei dieser gerliches Strafgesetzbuch und eines für Militärs macht keinen Gelegenheit wieder einmal sagen - zu den sichersten zählt Sinn mehr, seit es in der Schweiz ein einheitliches, für alle Kanund dass Gewaltanwendung immer noch unwahrscheinlicher tone gleiches Strafgesetzbuch gibt. Bei der heute gegebenen ist, als Unfälle es sind. Wir stehen aber auch wieder vor der Situation, einer Situation, die seit über fünfzig Jahren besteht, Frage, ob die Medien mit ihren genüsslichen Darstellungen würde ein ganz «schlankes», ganz knappes Militärstrafgesetzvon Gewaltverbrechen und Missbräuchen aller Art nicht eine buch genügen, ein Militärstrafgesetzbuch, das nur Tatbe- Mitverantworung an den Nachahmungstaten tragen. Hier stände umfasst, die ausschliesslich im Militär vorkommen wäre der Bereich des Raubes zu nennen. können und nur dort erfüllt und gesetzt werden können. Ob- Ich will damit einmal mehr sagen, dass die Gesetze eben nicht wohl man weiss und obwohl es durchaus anerkannt ist, dass alles zu regeln vermögen. Auch das Strafgesetzbuch kann im wir auf diese Art und Weise ein Gesetz praktisch wegbeför- Sektor Sicherheit nicht alles tun. Das Strafrecht ist nur ein äusdern, also beseitigen könnten - wir müssen ja von derartigen serer Hag. Wichtiger ist, dass ein Verhalten gesellschaftlich Gelegenheiten Gebrauch machen, wenn sie sich einmal bieschon verpönt ist. Lieber Erziehung und öffentliche Meinung ten -, schleppen wir in unserem Land seit Jahrzehnten beide kann mehr zugunsten des Opfers geschehen als durch die CP et CPM. Infractions 952 8 décembre 1993

Gesetze allein - die wir aber natürlich brauchen, um unsere Bundesrat Koller: Gestatten Sie mir zunächst, Ihrer Kommis- Auffassungen letztlich durchzusetzen! sion und auch der Berichterstatterin recht herzlich zu danken, Eine letzte Bemerkung: Ich bin Herrn Kollege Schoch sehr dies einmal für die gute Aufnahme dieser Revision, vor allem dankbar, dass er mein Anliegen bezüglich Straffung des Miliaber für die sehr grosse und sorgfältige Arbeit, die in der Komtärstrafrechtes hier deutlich vertreten und auch die notwendimission geleistet worden ist und die hier natürlich nicht wieder gen Ergänzungen, vor allem Untersuchungsergebnisse, noch in der ganzen Breite zutage tritt. Solche Strafgesetzbuchreviangebracht hat. Es ist ja so, wie er es angedeutet hat: Wir hasionen sind politisch nicht sehr dankbar. Wie Herr Plattner ben heute nicht nur zwei, sondern immer noch 28 Strafgegesagt hat, sind sie vielleicht leider vor allem auch nur für Insetze - die 26 kantonalen kommen nämlich noch dazu - und sider verständlich. Bei solchen Vorlagen wird eben die Hauptentsprechend viele Strafverfahren. Es wäre uns wirklich allen arbeit - es handelt sich in diesem Fall um eine sehr gründliche damit gedient, wenn hier eine Vereinfachung auf das Wesentli- Arbeit, das kann ich versichern - in den vorberatenden Komche stattfinden könnte, damit wir nicht jedesmal alles parallel missionen geleistet. revidieren müssen; wir haben ja noch eine ganze Reihe von Sie wissen, dass wir das 50jährige Strafgesetzbuch in Etappen Teilrevisionen im speziellen Teil sowie den Allgemeinen Teil revidieren. Zwar revidieren wir praktisch das gesamte Strafgevor uns. Ein einfacher Beschluss, der festhält, was im Militärsetzbuch, aber wir tun dies ganz bewusst in Etappen, dies, um strafrecht abweichend vom ordentlichen Strafrecht geregelt neuen Gefahren zeitgerecht begegnen zu können. Dabei - wird, würde da viel mehr bringen. Herr Bundesrat, ich hoffe, das muss ich leider zugeben - besteht dann gelegentlich die dass die Ausführungen von Herrn Schoch dem Oberauditor, Gefahr, dass wegen des etappenweisen Vorgehens der der schon an der Arbeit ist, zur Verfügung gestellt werden, da- Ueberblick über das ganze Revisionswerk etwas verlorengeht mit er sie bei seinen Ueberlegungen mitbedenken kann. In diesem Zusammenhang scheint es mir wichtig, hier beim Ich bin selbstverständlich für Eintreten. Ich werde in einem Ein- Eintreten darzutun, dass wir neuen Gefährdungen durch diese zelfall einen Minderheitsantrag zur Definition der Urkunde veretappenweise Revision strafrechtlich zeitgerecht begegnen. treten. Keinesfalls ist es etwa so - obwohl heute im Rahmen dieser bereits angesprochenen Diskussion über die innere Sicher- Schmid Carlo: Ich bin für Eintreten und werde in der Detailbeheit gelegentlich ein entsprechender Eindruck erweckt worratung die Kommissionsmehrheit unterstützen. Wir bewegen den ist-, dass das Strafrecht komplett überaltert und alles nur uns hier im Bereiche der strafbaren Handlungen gegen das immer humaner und permissiver geworden ist Vermögen; den Bereich der kriminellen Organisationen wer- Wir haben in den letzten Jahren diese neu auftretenden Gefahden wir morgen behandeln. Aber auch heute ist Wirtschaftskriren mit adäquaten Straftatbeständen tatsächlich ins Recht geminalität angesagt nommen. Ich erinnere Sie daran, dass bereits am 1. Oktober Sie haben die Ausführungen von Frau Meier Josi über die heh- 1982 die Vorschriften über Gewaltverbrechen, die ja gerade ren Grundsätze der abendländischen Rechtstradition gehört; heute in der öffentlichen Diskussion wieder eine besondere die englische Habeas-Corpus-Akte, wonach niemand seiner Aktualität haben, in Kraft getreten sind. Am 1. Juli 1988 ist Freiheit beraubt werden kann, wenn nicht ein faires Verfahren dann die Insider-Strafnorm in Kraft getreten; auch diesbezüggegen ihn eingeleitet ist. Sie haben den dem Schweizerischen lich geht es um eine neue Form von Verbrechen. Am 1. Januar Strafgesetzbuch zugrunde gelegten Satz gehört: Keine Strafe 1990 haben wir die Bestimmungen über die strafbaren Handohne Tatbestandsmässigkeit nach Gesetz. Das ist alles gut, lungen gegen Leib, Leben und gegen die Familie in Kraft setund ich bin auch der Auffassung, dass wir uns an diese Verfahzen können und am 1. August 1990 die Straf normen gegen rensgrundsätze halten müssen. die Geldwäscherei. Bereits morgen werden Sie hier das zweite Aber ich möchte auf ein Wort zurückkommen, das Frau Beerli Paket von Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten verwendet hat: Wir sind tatsächlich in einem Krieg. Wir sind in Verbrechens und der Geldwäscherei beraten (93.058). Am einem Krieg zwischen zwei verschiedenen Philosophien, ei- 1. Oktober letzten Jahres ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft nerseits der Philosophie der Rechtsstaatlichkeit des Staates - getreten. an der ich nicht rütteln will - und anderseits der Philosophie In Vernehmlassung befindet sich sodann seit dem 15. Juli dieder absoluten Negierung jeglichen Rechts, jeglicher Regel, ses Jahres die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgejeglicher Rücksicht, jeglichen Anstandes, der bewussten Insetzbuches, einschliesslich Jugendstrafrecht und Drittes kaufnahme von Grossschäden materieller und personeller Art. Buch. Kantone, politische Parteien und interessierte Organisa- Hier genügen materielle Gesetze nicht Sie können Strafbetionen haben bis Ende Februar 1994 Zeit, ihre Stellungnahstimmungen verschärfen, Sie können neue Straftatbestände men einzureichen. Mit dieser Vorlage wird vor allem das Sankschaffen. Selbst mit diesem revidierten Gesetz würden Sie tionensystem des Strafrechts von Grund auf neu konzipiert, nicht verhindert haben, dass Leute wie ein Herr Rey heute iraber nicht etwa in dem Sinn, wie das jetzt auch geltend gegendwo auf einer louchen Insel frei herumlaufen; Rey, der macht worden ist, dass man schwere Verbrechen milder beüber seine Omni-Veranstaltungen Hunderte von Arbeitspläthandeln möchte. Vielmehr liegt der Hauptreformansatz dort zen vernichtet, Tausende von Anlegern geschädigt, über sein bei der kleinen Kriminalität, weil wir die Erfahrung machen, Verhalten ganze Bankenstrukturen in schwerste Mitleidendass die Gefahr des Rückfalls bei der kleinen Kriminalität, d. h. schaft gezogen, damit Kredite entwertet und wieder Arbeitsbeim bedingten Strafvollzug, viel geringer ist als beim unbeplätze gefährdet, wieder Vermögen geschädigt hat! Die Grosdingten. sen lässt man laufen, die Kleinen hängt man. Ich gebe gerne zu, dass sich neben der Gesetzgebung immer Es muss unser aller Bestreben sein, auch in den Bereichen der auch das Vollzugsproblem stellt, und zwar innerschweizerisch internationalen Verträge und der Zugriffsmöglichkeiten des wie auch international. Sie wissen: Für den Vollzug sind vor al- Staates gegenüber solchen Leuten eine Verschärfung herbeilem die Kantone verantwortlich. Kleine Kantone stossen auf zuführen, damit jene ihrer gerechten Strafe zugeführt werden, dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität oft an gewisse Grenzen die mehr Möglichkeiten als mein Nachbar und meine Tante des Fachwissens und der nötigen Ressourcen; auf der andehaben, die Möglichkeiten haben, sich in einem internationalen ren Seite gibt sich das Schweizerische Polizei-Institut in Neu- Netz so zu bewegen, dass sie sich jeglichem Zugriff des Staaenburg, das ja gesamtschweizerische Kurse durchführt, tes entziehen können. grösste Mühe, die Vollzugsprobleme unserer neuen Gesetz- Was nützt esuns.guteGesetze zu machen, wenndieLeutedurch gebung möglichst zu unterstützen und zu erleichtern. Verfahrenslöcher oder durch tatsächliche Löcher hindurch- Was die internationale Zusammenarbeit anbelangt, ist festzuschlüpfen? Es sind immer die Grossen, die das tun können. halten, dass wir im europäischen Bereich, wenigstens in West- Darum bin ich durchaus für Eintreten und unterstütze das aleuropa, im Rahmen des Europarates und im Verhältnis zu den les, aber ich bin der Auffassung, dass wir im Sinne einer ech- USA heute ausreichende Mittel der internationalen Kooperaten Verbrechensbekämpfung die Fragen des Verfahrens, der tion haben. Wir sind auch ständig daran, mit Ländern, die uns internationalen Zusammenarbeit und des raschen Zugriffs auf weniger nahestehen - einerseits in der Häufigkeit des gegen- Täter verbessern müssen. seitigen Verkehrs, andererseits aber auch in ihren Rechtsauf- In diesem Sinne bin ich für Eintreten. fassungen -, je länger, je mehr Auslieferungsund Rechtshilfe- 8. Dezember 1993 953 StGB und MStG. Strafbare Handlungen

abkommen abzuschliessen. Es ist einzugestehen, dass es leiumstritten. Kriminalpolitische Ueberlegungen sprechen für der immer noch gewisse Inseln und Häfen gibt, wo Leute dann die Lösung gemäss Entwurf des Bundesrates. Die eher dogtatsächlich bedauerlicherweise Unterschlupf finden. Hier gilt matischen Ueberlegungen, wie sie vor allem von den bedeues, auf breitester Basis vorzugehen; wahrscheinlich ist das nur tenden Strafrechtsprofessoren angestellt werden, sprechen im Rahmen der Uno möglich. Wir sehen auch hier, wie eben für die Lösung gemäss Beschluss des Nationalrates. Wir wereine aussenpolitische Zusammenarbeit jetzt auch für die Verden auf diese sehr heikle Frage in der Detailberatung noch einbrechensbekämpfung ganz zentral geworden ist. gehen müssen. Zurück zur Stossrichtung dieser Revision des Vermögens- Klarheit und Einigkeit bestehen glücklicherweise bei der Verstrafrechts und zu den Bestimmungen über die Urkundenfällängerung der Verjährungsfrist Wir alle haben feststellen müsschung: Hauptziel der vorliegenden Revision ist es, Grundlasen, dass vor allem Wirtschaftskriminelle allzuoft bei komplegen zur besseren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu xen Sachverhalten, die sehr aufwendige Untersuchungen beschaffen. Dabei geht es in erster Linie auch darum, den techdingen, von den heute geltenden, zu kurzen Verjährungsfrinologischen Fortschritt im Strafrecht angemessen zu berücksten profitieren können. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, dass sichtigen. Die elektronische Datenverarbeitung und der Comdie Verjährungsfrist für die Strafverfolgung aller mit Gefängnis putersind heute Bestandteil unseres Alltagslebens geworden. von mehr als drei Jahren bedrohten Taten der Verjährungsfrist Die elektronische Datenverarbeitung ist aus den Wirtschaftsfür Zuchthausstrafen gleichgestellt, d. h. von heute fünf auf unternehmen, aber auch aus der Verwaltung nicht mehr wegneu zehn Jahre erhöht wird. zudenken, und viele Arbeiten können sogar erst dank ihr be- Die Vorlage enthält schliesslich eine ganze Reihe weiterer Rewältigt werden. visionsvorschläge, die für eine wirksame Bekämpfung wirt- Das sind zweifellos entscheidende Fortschritte unserer Zivilischaftskrimineller Aktivitäten von Bedeutung sein können. Ich sation. Dieser beeindruckende technische Fortschritt hat aber erinnere hier vor allem an die Aenderungen bei den Konkursauch seine Kehrseiten, indem er den Kriminellen neue Handund Betreibungsdelikten. Im übrigen war es natürlich, Herr Bélungsmöglichkeiten eröffnet Im Vordergrund stehen deshalb guin, auch ein Anliegen dieser Revision, Mängel und Lücken bei dieser Revisionsvorlage die neuen Bestimmungen über zu bereinigen, die in den fast fünfzig Jahren des Bestehens eidie Computerdelikte. nes Vermögensstrafrechts auf Bundesebene zutage getreten Es geht hier um die Pönalisierung von Verhaltensweisen, die sind. Ob uns das systematisch überall in optimaler Weise gesich hinsichtlich Schädigungspotential und Strafwürdigkeit lungen ist, können und müssen wir hier vermutlich offenlasmit den uns wohlbekannten Vermögensdelikten wie Diebsen. Ich glaube aber, dass sich eine neue Juristengeneration - stahl, Sachbeschädigung, Betrug und Leistungserschleianders als wir älteren Juristen - problemlos mit diesen neuen chung vergleichen lassen, ohne aber unter die entsprechen- Artikeln befassen und damit auch vertraut werden wird. den Tatbestände des geltenden Rechts zu fallen bzw. unter sie Erlauben Sie mir noch ein Wort zum Militärstrafgesetz. Herr subsumiert werden zu können. Schoch hat hier zu Recht ein Problem aufgegriffen, das wir ei- Im Bereich der Computerdelinquenz schliessen wir daher gentlich immer wieder, aber leider immer nur marginal behanwichtige Lücken, indem wir die entsprechenden Paralleltatbedeln - ich gebe das gerne zu, Herr Schoch. Es geht um die stände aufnehmen - Frau Beerli hat sie bereits genannt -: die Frage, ob es wirklich richtig ist, an der doch weitgehenden Par- Computerspionage, das Hacking, die Computersabotage. allelität des bürgerlichen und des militärischen Strafgesetzbu- Ihre Kommission will - und ich bin damit einverstanden - soches festzuhalten, zumal wir jetzt zunehmend von dieser volgar bereits die Herstellung von und den Handel mit Computerlen Parallelität abweichen. Gerade hier ist das wieder so, inviren unter Strafe stellen, dann vor allem auch den Paralleltatdem wir die Computerdelikte nicht ins Militärstrafgesetz aufbestand zum Betrug, den sogenannten Computerbetrug, und nehmen, weil wir überzeugt sind, dass sie im militärischen Leschliesslich den sogenannten Zeitdiebstahl. ben kaum eine Rolle spielen. Deshalb bin ich mit Herrn Ein zweites Revisionsanliegen ist die wirksame Bekämpfung Schoch vollständig einverstanden. Hier ist auch im Hinblick von Missbräuchen bei der Verwendung von sogenanntem Plaauf künftige Teilrevisionen einmal ein Grundsatzentscheid fälstikgeld. Der Gebrauch von Checkund Kreditkarten trotz Zahlig. Ich glaube, es war richtig, dass Ihre Kommission einen Belungsunfähigkeit oder manifester Zahlungsunwilligkeit des richt des Oberauditors angefordert hat, vor allem auch im Karteninhabers soll strafbar werden. Wir sind mit Ihrer Kom- Sinne des rechtlichen Gehörs der hauptsächlich betroffenen mission der Auffassung, dass es gute Gründe gibt, die Mitver- Stelle. Aufgrund dieser Stellungnahme des Oberauditors werantwortung der Opfer von Checkund Kreditkartenmissbräuden Ihnen selbstverständlich mein Departement und das Bunchen bei der Formulierung der Tatbestände zu berücksichtidesamt für Justiz entsprechende Vorschläge unterbreiten. gen. Es genügt nicht, dass der Aussteller von Kreditkarten die Zur Revision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kreditwürdigkeit abklärt, sondern er soll auch allfällige zusätz- Landesversorgung (Vorlage B): Ihre Kommission hat beliche Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung des Missschlossen, dieses Geschäft vom Vermögensstrafrecht abzubrauchs der Karte ergreifen. So muss er insbesondere die Krekoppeln. Die Kommission möchte dem Bundesrat mit einem ditkarte sperren, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder neuen Artikel 50a eine weitreichende Delegationskompetenz vom Zahlungsunwillen des Karteninhabers weiss. Zudem hat einräumen (Beschluss des Nationalrates: Streichen von auch das Vertragsunternehmen die ihm zumutbaren Sorg- Art. 50a). Das ist der Grund, weshalb dieses Geschäft jetzt an faltspflichten zu erfüllen. den Bundesrat beziehungsweise an das geschäftsführende Mit dem Einzug des Computers stellt sich auch die heikle Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zurückgeht Frage, ob und wieweit Aufzeichnungen auf elektronischen Da- Zusammenfassend bin ich überzeugt, dass das vorliegende tenträgern als Urkunde zu betrachten sind und wie demzuneue Vermögensstrafrecht als Ganzes den Anforderungen an folge die Legaldefinition der Urkunde zu ändern ist Wir wereine moderne Strafgesetzgebung entspricht und dass es eiden auf diese Frage gleich anschliessend noch genauer einnen bedeutenden Pfeiler im Abwehrdispositiv gegen die imgehen, denn heute werden wichtige und rechtlich relevante Inmer mehr um sich greifende Wirtschaftskriminalität darstellen formationen immer weniger auf Papier und immer mehr auf wird, wobei man nicht vergessen darf, dass Gesetzgebung alelektronischen Datenträgern festgehalten, seien es nun Verlein natürlich nicht genügt. Wir müssen gleichzeitig auch im träge, Pläne usw. Dem muss das Strafrecht in geeigneter Vollzug die entsprechenden Verbesserungen einleiten. Weise Rechnung tragen. In diesem Sinne danke ich Ihnen für die Aufnahme und bitte Die Hauptdifferenz, die nach den Beratungen im Plenum des Sie um Eintreten auf die Vorlage. Nationalrates und jenen in Ihrer Kommission bei dieser Revisionsvorlage leider besteht, ist die-ich möchte fast sagen: lei- Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen dige - Frage der Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung L'entrée en matière est décidée sans opposition und deren Abgrenzung von der sogenannten einfachen schriftlichen Lüge. Diese Frage, die seit Inkrafttreten unseres Strafgesetzbuches in den vierziger Jahren besteht, ist unter den Spezialisten - Sie haben es gehört - nach wie vor äusserst CP et CPM. Infractions 954 8 décembre 1993

A. Schweizerisches Strafgesetzbuch Frau Meier Josi, Sprecherin der Minderheit: Namens der Minund Miltärstrafgesetz derheit beantrage ich Ihnen, bei der Version von Bundesrat A. Code pénal suisse et Code pénal militaire und Nationalrat zu bleiben; ergänzt durch den kleinen Satzteil auf der äussersten rechten Spalte der Fahne. Detailberatung - Discussion par articles In Artikel 110 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches werden die gesetzlichen Ausdrücke erklärt Die bisherige Zif- Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung fer 5 besagt, was das Strafgesetzbuch unter einer Urkunde im Antrag der Kommission allgemeinen und unter einer öffentlichen Urkunde im speziel- Zustimmung zum Beschluss des National rates len versteht Im Besonderen Teil werden dann unter dem Elften Titel die Straftatbestände der Urkundenfälschung einzeln Titre et préambule, eh. I introduction behandelt Proposition de la commission Ein Ziel der Revision war es, durch neue technische Errungen- Adhérer à la décision du Conseil national schaften ermöglichte gesellschaftsund staatsgefährdende Verhaltensweisen strafrechtlich zu erfassen, und dazu gehö- Angenommen -Adopté ren vorab strafwürdige Sachverhalte aus dem Bereich der Datenverarbeitung und des Checkund Kreditwesens. Art. 70 Abs. 3 Die Experten aus Lehre und Praxis haben sich im Bereiche der Antrag der Kommission Datenverarbeitung darüber gestritten, ob der Urkundenbegriff Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates grundlegend zu ändern sei oder ob es besser sei, die einzelnen Straftatbestände anzupassen. Bundesrat und Parlament haben sich, wie Frau Beerli bereits ausgeführt hat, auf die Seite Art. 70 al. 3 jener geschlagen, die zuerst bei der allgemeinen Definition an- Proposition de la commission setzen. Wenn dort gespeicherte Daten den Urkunden gleich- Adhérer à la décision du Conseil national gestellt werden, erübrigen sich Abänderungen in etlichen anderen Gesetzen, welche auf diesen Allgemeinen Teil verwei- Frau Beerli, Berichterstatterin: Hier handelt es sich um die besen, so etwa im Verwaltungsstrafrecht des Bundes, aber auch reits im Eintretensreferat erwähnte Verlängerung der Frist für bei kantonalen Erlassen, z. B. in Steuererlassen. die Verfolgungsverjährung von fünf Jahren auf zehn Jahre. Die Minderheit formuliert die erwähnte Definition aus sprachli- Ich bitte Sie, zuzustimmen. chen Gründen anders als die Mehrheit. Das Strafrecht sollte eigentlich so geschrieben sein, dass je- Angenommen -Adopté der Bürger es versteht Herr Bundesrat Koller hat darauf hingewiesen, dass es vielfach gerade an der allgemeinverständli- Art. 110 Ziff. 5 chen Sprache fehlt Die Minderheit möchte ganz einfach nicht, Antrag der Kommission dass der geltende Sprachgebrauch beim Urkundenbegriff ver- Mehrheit gewaltigt wird. Urkunden, les titres, en français, sind für das 5. Urkunden sind Schriften, Aufzeichnungen auf Datenund Volk die augenfällig festgehaltenen Zeichen, ja sogar das, was Bildträgern und Zeichen, die bestimmt und geeignet sind, eine ich in die Hand nehmen kann. Das Volk versteht unter einer Ur- Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. kunde das, was schon mitgeteilt ist, nicht das, was noch ir- Oeffentliche.... gendwo im versteckten ist, was noch irgendwo gespeichert Minderheit ist Ein PC-Ausdruck zum Beispiel ist für den durchschnittli- (Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli) chen Bürger eine Urkunde. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber: Die Minderheit möchte daher festhalten, dass die gespeicher- .... Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient ten Daten den ausgedruckten Daten gleichgestellt werden, Oeffentliche.... nicht aber, dass sie selbst schon Urkunden sind. Um ein Bild zu brauchen: Die Minderheit ist bereit, Aepfel und Birnen Art. 110 eh. 5 gleich zu behandeln, aber dadurch werden die Aepfel nicht zu Proposition de la commission Birnen und die Birnen nicht zu Aepfeln. Majorité Mehrheit und Minderheit wollen dasselbe, aber sie drücken es 5. Sont réputés titres tous écrits, enregistrements sur des anders aus. Um der Schlankheit eines Textes willen sollte nicht supports de données et sur des supports-images et tous sieine Formulierung gewählt werden, die dem Sprachempfingnes destinés et propres à prouver un fait ayant une portée den zuwiderläuft und damit gleichsam Birnen zu Aepfeln juridique. machen will. Die Anordnung der Gleichbehandlung genügt Sont réputés titres authentiques.... vollauf. Minorité In diesem Sinne empfehle ich Ihnen die Fassung der Minder- (Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli) heit. Adhérer à la décision du Conseil national, mais: .... est assimilé à un écrit, s'il a la même destination. Gadient: Ich habe eine grundsätzliche Frage. Sie bezieht sich Sont réputés titres authentiques.... eigentlich auf alle Versionen der Anträge. Im noch geltenden Text von Artikel 110 Ziffer 5 StGB heisst es: «Urkunden sind Frau Beerli, Berichterstatterin: Ihre Kommission hat mit sehr Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, oder Zeichen, die klarer Mehrheit den Grundentscheid gefällt, dass Aufzeichbestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu nungen auf Datenund Bildträgern, die bestimmt und geeigbeweisen.» Das hat seine konkrete Bedeutung: Einerseits net sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisollen die Schriften erfasst werden, die dazu bestimmt sind, sen, den Urkunden gleichgestellt werden sollen. eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, und Die Meinungen gingen dann einzig darüber auseinander, wie andererseits sollen solche, die bloss geeignet sind, diesen dieser Gedanke am besten und klarsten formuliert werden Nachweis zu erbringen, darunterfallen. Sie sehen nun den solle. Die Mehrheit hat sich für die etwas elegantere Formulie- Unterschied zum neu vorgeschlagenen Text, wo kumulativ rung entschieden, bei der Aufzeichnungen auf Datenund gefordert wird, dass die Schriften bestimmt und geeignet Bildträgern, die den erwähnten Zweck verfolgen, direkt als Ursein müssen, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu bekunden definiert werden. Die Minderheit kann dieser Definition weisen. nicht folgen und möchte die Aufzeichnungen auf Datenund Das bedeutet eine Einschränkung, eine Einengung, die mir Bildträgern lediglich der Schriftform gleichsetzen. Materiell befragwürdig scheint Die blosse Eignung wäre dann nicht mehr steht kein Unterschied. Es handelt sich lediglich um eine ausreichend. Die Urkunde muss in jedem Fall dazu bestimmt Frage der Sprache und des Stils. sein. Wesentliche Urkundenkategorien fallen damit ausser Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen. rechtlich relevanten Betracht 8. Dezember 1993 955 StGB und MStG. Strafbare Handlungen

Es interessiert mich nun zu erfahren, welches die Ueberlegun- Die Mehrheit macht den Schritt meines Erachtens noch etwas gen der Kommission waren, die zu dieser Aenderung führten. konsequenter, indem sie sagt: Wir wollen eine vollständige Wenn das noch offen ist, dann wäre das Problem mindestens Gleichstellung, und wir nehmen diese neuen Formen von Ursignalisiert, damit diesen Ueberlegungen in der Differenzbekunden daher gleichwertig in die Definition auf. reinigung allenfalls noch Rechnung getragen werden könnte. Aus diesem Grund finde ich den Antrag der Kommissionsmehrheit noch konsequenter. Der Antrag der Minderheit ist Frau Beerli, Berichterstatterin: Ich kann nur so weit Auskunft empirischer, entspricht mehr dem, wie sich die Dinge entgeben, dass wir uns hier auf die Expertenmeinung abgestellt wickelt haben. Aber der Bundesrat kann mit beiden Formuliehaben. Aber vielleicht kann Herr Bundesrat Koller noch eine rungen leben, weil es sich wirklich nur um redaktionelle Unterdetaillierende Angabe machen. schiede handelt und Ziel und Zweck der beiden Anträge die gleichen sind. Ich befürchte einzig: Wenn man nur gleichstellt, Bundesrat Koller: Es geht hier, wie gesagt, um die unbedingt könnten doch wieder gewisse Interpretationsprobleme aufnotwendige Erweiterung der Legaldefinition der Urkunde mit tauchen, ob im konkreten Fall wirklich eine vollständige dem Ziel, dass nicht mehr bloss Schriften und Zeichen, son- Gleichstellung gerechtfertigt sei. Sie ist nach unserer Meinung dern neu auch Aufzeichnungen auf Datenund Bildträgern unimmer dann gerechtfertigt, wenn alle ausdrücklichen und imter bestimmten Voraussetzungen, Herr Gadient, Urkunden pliziten Voraussetzungen der klassischen Urkundendefinition, sein können, damit sie grundsätzlich in den Schutzbereich der also Beweisbestimmung und -eignung, Gedankenerklärung, Urkundentatbestände, insbesondere der Artikel 251 bis 254 Feststellbarkeit des Urhebers, tatsächlich vorliegen. und 317 des Strafgesetzbuches, aber auch des Nebenstrafrechtes, fallen. Abstimmung - Vote Ich möchte mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass mit Für den Antrag der Minderheit 18 Stimmen dieser Aenderung nicht beabsichtigt ist, ausnahmslos alle Auf- Für den Antrag der Mehrheit 12 Stimmen zeichnungen auf Datenund Bildträgern ohne Einschränkung zu Urkunden zu erklären, genausowenig wie heute alle Schrif- Art. 128bis ten und Zeichen Urkunden sind. Vielmehr soll eine Computer- Antrag der Kommission aufzeichnung nur dann eine Urkunde sein, wenn sie analog Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates der traditionellen Schrift nicht nur die in Artikel 110 Ziffer 5 des (die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen der Beweisbestimmung und der Beweiseignung, sondern auch die nach Art. 128bis Lehre und Rechtsprechung erforderlichen ungeschriebenen Proposition de la commission Voraussetzungen erfüllt Die Aufzeichnung muss demnach Celui qui, sciemment et sans raison, aura alerté.... auch eine menschliche Gedankenerklärung enthalten und fixieren sowie einen Urheber oder Aussteller erkennen lassen. Frau Beerli, Berichterstatterin: Hier handelt es sich lediglich Diese Voraussetzungen sind von der Praxis freilich computerum eine redaktionelle Aenderung im französischen Text Der gerecht umzusetzen, da sich die traditionelle Schrift und die Begriff «conscient de la gratuité de son acte» wird durch den automatisierte Datenregistrierung nicht in jeder Beziehung divon den Experten vorgeschlagenen und von den französischrekt miteinander vergleichen lassen. Für die Einzelheiten versprachigen Mitgliedern der Kommission als besser empfunweise ich auf die Botschaft Ziffer 211.2, «Auswirkungen dieser denen Begriff «sciemment et sans raison» ersetzt. Ergänzung des Urkundenbegriffes auf das Urkundenrecht im allgemeinen». Angenommen -Adopté Aus dem Gesagten ergibt sich mit anderen Worten, dass die Manipulation an oder mit einer Computeraufzeichnung grund- Art. 137 sätzlich nur dann als Urkundenfälschung in Betracht fällt, Antrag der Kommission wenn dies bei der Verwendung einer traditionellen Schrift Ziff. 1 auch der Fall wäre. Mit diesen einschränkenden Vorausset- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates zungen begegnen wir den Befürchtungen, wie sie vor allem im Ziff. 2 Nationalrat artikuliert worden sind, dass wir hier einer Ausufe- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates rung des Urkundenstrafrechts Vorschub leisten würden. Davon kann keine Rede sein, sondern es geht wirklich nur um Art. 137 eine vollständige Gleichstellung auch in bezug auf alle übri- Proposition de la commission gen Voraussetzungen. Ch.1 Das ist vielleicht auch der Ort, Herr Gadient, wo ich kurz auf Ihre Adhérer à la décision du Conseil national Frage eingehen möchte. Die Formulierung «bestimmt und ge- Ch. 2 eignet» anstelle der bisherigen Formulierung «bestimmt oder Adhérer au projet du Conseil fédéral geeignet» ist nichts anderes als die Kodifikation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach stets beide Anforderun- Frau Beerli, Berichterstatterin: Es handelt sich hierum den begen kumulativ erfüllt sein müssen. Das Bundesgericht hält in reits im Eintretensreferat erwähnten Grundtatbestand der Verständiger Rechtsprechung fest, dass die Bestimmung allein, mögensdelikte. In Ziffer 1 besteht keine Differenz zum Natiodie subjektive Zwecksetzung, für die Urkundenqualität nicht nalrat; in Ziffer 2 möchte die Kommission den Entwurf des genügt, sondern dass immer auch die Eignung gegeben sein Bundesrates übernehmen und auf das vom Nationalrat hier muss, und deshalb haben wir hier diese neue Formulierung punktuell eingeführte Opportunitätsprinzip im Falle eigengewählt Es geht somitnichtsosehrumdas Problem von Urkunmächtiger Selbsthilfe verzichten. Es ist aus der Stelle dieser den, die an sich geeignet, aber nicht bestimmt wären - solche Ziffer heraus nicht klar, welchen Geltungsbereich die Bestim- Fälle sind mir eigentlich nie begegnet-, sondern um die Einmung beansprucht, und der Begriff der Selbsthilfe ist strafgrenzung, dass eine subjektive Bestimmung allein nicht ausrechtlich nicht eindeutig umschrieben. reicht; es braucht unbedingt auch die Eignung, die entspre- Ich bitte Sie, gemäss dem Antrag Ihrer Kommission dem Entchend erhebliche Tatsache zu beurkunden. wurf des Bundesrates zuzustimmen. Nun noch zum Problem der hier vorliegenden verschiedenen Formulierungen. Ich bin Frau Meier Josi sehr dankbar, dass Angenommen -Adopté sie sagt: Wir wollen eigentlich alle das gleiche. Die Unterschiede sind daher rein redaktioneller Natur. Wenn ich Frau Art. 138 Meier bzw. die Minderheit richtig verstanden habe, geht sie Antrag der Kommission empirisch vor; sie knüpft an den klassischen Urkundenbegriff Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates der Schrift, des Zeichens an und sagt, die neuen Phänomene Proposition de la commission der Computeraufzeichnungen seien diesen gleichzustellen. Adhérer à la décision du Conseil national CP et CPM. Infractions 956 8 décembre 1993

Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei Artikel 138 besteht keine Art. 141 Differenz zum Nationalrat Proposition de la commission Als wichtigste Aenderung beim Tatbestand der Veruntreuung Titre marginal wird in Ziffer 1 Absatz 2 der Begriff des «anvertrauten Gutes», Soustraction d'une chose mobilière «chose fongible», durch den Begriff «anvertraute Vermögens- Al. 1 werte», «valeurs patrimoniales», ersetzt. Damit soll die bishe- Celui qui, sans dessein d'appropriation, aura soustrait.... rige Unsicherheit bei der Auslegung des Begriffes «Gut» da- AI. 2 hinfallen, und es soll deutlich gemacht werden, dass der Tat- Biffer (devient art 141 bis nouveau) bestand entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wenn nötig stets auch auf unvertretbare Sachen Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei Artikel 141 besteht in Absowie auf unkörperliche Werte, wie z. B. Forderungen, anzusatz 1 eine Differenz zum Nationalrat; und Absatz 2 wird verwenden ist. selbständigt und zu einem eigenen Artikel, ArtikeM41bis Der Begriff wird indes aus rein sprachlichen Gründen in der (neu), gemacht Mehrzahl verwendet. Es ist damit keineswegs eine materielle Die Differenz in Artikel 141 Absatz 1: In Absatz 1 wird die ei- Aenderung in dem Sinne verbunden, dass künftig etwa nicht gentliche Sachentziehung geregelt Typisch an diesem Tatbemehr die Veruntreuung einer einzigen, sondern bloss noch stand mit Abgrenzung zu Artikel 137 Ziffer 2 Absatz 2 ist, dass mehrerer Forderungen strafbar sein soll. keine Aneignungsabsicht vorhanden ist. Der Begriff der Sachentziehung soll künftig konsequent nur noch für Verhal- Angenommen -Adopté tensweisen stehen, mit denen der Täter die Sache den daran Berechtigten vorübergehend oder dauernd entzieht, sich je- Art. 139 doch nicht zueignet Antrag der Kommission Ein weiterer Unterschied zu Artikel 137 liegt darin, dass nicht Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates alleine das Eigentum, sondern auch andere Rechte an der be- Proposition de la commission weglichen Sache, zum Beispiel der Besitz, durch Artikel 141 Adhérer à la décision du Conseil national geschützt werden. Das kommt unter anderem im Begriff «dem Berechtigten» zum Ausdruck. Frau Beerli, Berichterstatterin: Der Tatbestand des Diebstahls Im Gegensatz zu Artikel 137 kann der Täter schliesslich der Eierfährt keinerlei materielle Aenderung. Die mit den Worten «zur gentümer der Sache selbst sein, wenn er zum Beispiel dem Aneignung» präzisierte Definition des Diebstahls stellt ledig- Mieter die Sache vor Vertragsende entzieht. Aus diesem lich eine redaktionelle Retusche dar. Diebstahl wurde schon Grund wird hier nicht von der fremden beweglichen Sache geimmer als Aneignungsdelikt aufgefasst Die Erfüllung des Tatsprochen. bestandes setzt also Aneignungsabsicht voraus, was bedeu- Zur strafbaren Sachentziehung nach Artikel 141 gehört, dass tet, dass der Täter den Willen manifestieren muss, das Opfer dadurch dem an der Sache Berechtigten ein erheblicher dauernd zu enteignen und selber wie der Eigentümer über die Nachteil zugefügt wird. Mildern Erfordernis der Erheblichkeit Sache zu verfügen. soll die Verfolgung nicht strafwürdiger Bagatellen künftig von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zum alten Angenommen -Adopté Begriff des Schadens umfasst jedoch der Nachteil neben Vermögensschädigungen auch immaterielle Schädigungen, die Art. 140 unter Umständen entstehen, wenn zum Beispiel der Braut am Antrag der Kommission Hochzeitstag das Brautkleid oder dem Festredner kurz vor sei- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates nem Auftritt das Manuskript versteckt werden. Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national M. Béguin: Je tiens simplement à signaler qu'il y a un lapsus calami dans le dépliant français, où on a mis «sans dessein Frau Beerli, Berichterstatterin: Zur Erfüllung des geltenden d'approbation», alors que c'est «sans dessein d'appropria- Raubtatbestandes bedarf es stets der Widerstandsunfähigkeit tion». Il y a donc lieu de remplacer le mot «approbation» par des Opfers. Strittig ist bis heute, was genau darunter zu verste- «appropriation». hen ist Ist es die völlige oder nur die teilweise Wehrlosigkeit? Abgesehen davon fällt es im konkreten Fall oft schwer, nach- Angenommen -Adopté träglich den Grad der Widerstandsunfähigkeit festzustellen. Ihre Kommission schlägt Ihnen daher gemeinsam mit Natio- Art. 141 bis (neu) nalund Bundesrat vor, die Widerstandsunfähigkeit nicht Antrag der Kommission mehr als generelles Tatbestandsmerkmal vorzusehen. Das Randtitel Opfer zum Widerstand unfähig zu machen, soll künftig viel- Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten mehr bloss noch eine unter anderen Begehungsarten des Wortlaut Raubes darstellen. Die Aenderung wird durch die Streichung Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekomder Wendung «in anderer Weise» aus dem bisherigen Gesetmen sind, unrechtmässig in seinem oder eines ändern Nutzen zestext bewirkt. Die Abgrenzung zwischen Raub und Erpresverwendet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse besung, Artikel 156, ergibt sich daraus, dass beim Raub Gewalt straft angewendet wird, um einen Diebstahl zu begehen, währenddem bei der Erpressung das Opfer durch Gewalt dazu ge- Art. 141 bis (nouveau) bracht wird, selber eine Handlung vorzunehmen, mit der es Proposition de la commission sich schädigt. Titre marginal Utilisation sans droit de valeurs patrimoniales Angenommen -Adopté Texte Celui qui, sans droit, aura utilisé à son profit ou au profit d'un Art. 141 tiers des valeurs patrimoniales tombées en son pouvoir indé- Antrag der Kommission pendamment da sa volonté sera, sur plainte, puni de l'empri- Randtitel sonnement ou de l'amende. Sachentziehung Abs. 1 Frau Beerli, Berichterstatterin: Ihre Kommission schlägt Ihnen Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine beweglivor, Absatz 2 des vom Bundesrat vorgeschlagenen Artiche Sache.... kels 141 abzuspalten und daraus einen eigenen Artikel Abs. 2 (Art 141 bis) zu bilden. Dies darum, weil es sich hinsichtlich Streichen (wird Art. 141 bis neu) Tatobjekt und Tathandlung um einen recht unterschiedlichen 8. Dezember 1993 957 StGB und MStG. Strafbare Handlungen

Tatbestand handelt, nämlich denjenigen der unrechtmässilangen sollen. Daten im Sinne aller nachfolgenden Computergen Verwendung von Vermögenswerten. Gemeinsam ist den tatbestände sind Informationen, die von einer Datenverarbeibeiden Tatbeständen lediglich, dass sie keine Aneignungen tungsanlage, einem Computer, verarbeitet, gespeichert oder umfassen. Bei der Forderungsunterschlagung geht es um weitergegeben werden. Sie sind durch die neuen Bestimmunjene Fälle, in denen jemand einen Geldbetrag für eigene Begen vom Zeitpunkt ihrer Eingabe in den Computer bis zur Ausdürfnisse verbraucht im Wissen darum, dass er seinem Bankgabe, d. h. normalerweise bis zur Rückführung in eine visuell konto irrtümlich gutgeschrieben wurde, ohne willens und fäerkennbare Form durch Ausdrucken, geschützt hig zu sein, ihn umgehend zurückzuerstatten. Dieses Verhal- Geheimnischarakter brauchen die hier geschützten Daten ten unterscheidet sich hinsichtlich Strafwürdigkeit nicht von nicht zu haben, damit der Tatbestand erfüllt ist, jedoch müsder Unterschlagung einer Sache. Eine derartige Bestimmung sen sie - wie bereits erwähnt - gegen den unbefugten Zugriff zu schaffen war deshalb unumgänglich, um so mehr, als das des Täters besonders gesichert sein. Sich Daten verschaffen Bundesgericht 1990 in den Erwägungen zum BGE116 IV 134 heisst nicht nur, die Daten durch Mitnehmen auf dem Datenden Gesetzgeber unmissverständlich dazu aufgefordert hat träger oder durch Kopieren auf einen anderen Datenträger in Ich bitte Sie, dem Artikel 141 bis in der neuen Numerierung, jeseine Verfügungsgewalt bringen, sondern es reicht bereits, doch im Wortlaut von Nationalund Bundesrat zuzustimmen. wenn von den gespeicherten Daten tatsächlich Kenntnis genommen wird. Bundesrat Koller: Es ist unbestritten, dass in unserem Entwurf Zur Erfüllung des Tatbestandes von Artikel 143 muss in der mit der Sachentziehung nach Absatz 1 und der unrechtmässi- Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereigen Verwendung von Vermögenswerten nach Absatz 2 zwei chern, vorgegangen worden sein. Das sogenannte Hacking, hinsichtlich Tatobjekt und Tathandlung unterschiedliche Tatdas unbefugte Eindringen in eine Datenübertragungseinrichbestände im selben Artikel untergebracht sind. Der Bundesrat tung ohne Kenntnisnahme der Informationen und ohne Bereiist damit einverstanden, wenn diese Tatbestände auch systecherungsabsicht, wird im neuen Artikel 143bis behandelt matisch getrennt werden und ein neuer Artikel (Art 141 bis) für die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - mit Angenommen -Adopté diesem Randtitel - eingefügt wird. Art. 143bis Angenommen -Adopté Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 142 Proposition de la commission Antrag der Kommission Adhérer à la décision du Conseil national Abs. 1 Wer einer Anlage, die.... Frau Beerli, Berichterstatterin: Während Artikel 143 die Datenwird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft beschaffung erfasst, stellt Artikel 143bis das blosse Eindrin- Abs. 2 gen in eine Datenverarbeitungsanlage unter Strafe. Das Ein- Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen ändern undringen muss «unbefugterweise» geschehen, und das heimrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu gesuchte Datenverarbeitungssystem muss dem Täter fremd fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. und gegen seinen Zugriff besonders gesichert sein. Der Hacking-Tatbestand soll auf Antrag verfolgt und mit einer Ver- Art. 142 gehensstrafe, das heisst mit Gefängnis oder Busse, bestraft Proposition de la commission werden. AI.1 Beim Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung hinge- .... sans droit, aura soustrait.... gen, den Sie schon behandelt haben, stehen höhere Rechts- ...,sera, sur plainte, puni de l'emprisonnement ou de güter im Spiel, weshalb die Strafe entsprechend höher ist l'amende. Al. 2 Schmid Carlo: Eine Verständnisfrage: Frau Beerli hat vom Si l'auteur de l'acte avait le dessein de se procurer ou de pro- «Eindringen in eine Datenübertragungseinrichtung» gesprocurer à un tiers un enrichissement illégitime, la peine sera la réchen. Handelt es sich nach Gesetz nicht um ein Eindringen in clusion pour cinq ans au plus ou l'emprisonnement ein Datenverarbeitungssystem? Ich bin nicht Fachmann, aber hier ist eine Unklarheit Frau Beerli, Berichterstatterin: Zu Artikel 142, «Unrechtmässige Entziehung von Energie»: Die Fassung, die Ihnen Ihre Frau Beerli, Berichterstatterin: In meinen Notizen habe ich Kommission vorschlägt, enthält materiell keine Aenderung geauch den Begriff «Datenverarbeitungssystem». Vielleicht habe genüber der Fassung von Bundesrat und Nationalrat Aus ich es falsch gesagt Gründen der Sprachlogik erfolgte jedoch eine Umstellung der beiden Absätze. Damit wird wie im geltenden Recht die un- Angenommen -Adopté rechtmässige Entziehung von Energie ohne Bereicherungsabsicht in Absatz 1 und die unrechtmässige Entziehung von Art. 144 Energie mit Bereicherungsabsicht in Absatz 2 geregelt. Antrag der Kommission Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen. Abs. 1, 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Angenommen -Adopté Abs. 2 Streichen Art. 143 Antrag der Kommission Art. 144 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Proposition de la commission Al. 1,3,4 Adhérer à la décision du Conseil national Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Frau Beerli, Berichterstatterin: Artikel 143, «Unbefugte Daten- Biffer beschaffung»: Objekt der unbefugten Datenbeschaffung können nur solche Daten sein, die nicht für den Täter bestimmt Frau Beerli, Berichterstatterin: Auch hier hat Ihre Kommission sind und die der Betreiber der Datenanlage besonders gewieder eine Aufteilung des Artikels vorgenommen: Artikel 144 schützt hat In den entsprechenden Schutzvorkehren drückt soll die effektive Sachbeschädigung behandeln, währenddem der Betreiber aus, dass die entsprechenden Daten eine ermit Artikel 144bis ein neuer Artikel mit dem Randtitel «Datenhöhte Bedeutung haben und nicht an unbefugte Personen gebeschädigung» geschaffen wird. CP et CPM. Infractions 958 8 décembre 1993

Zu Artikel 144. Eine erste Aenderung gegenüber dem heutisante technologische Entwicklung im Bereiche der Computer gen Recht besteht darin, das Angriffsobjekt nicht bloss als und namentlich das immer häufigere Auftreten von Computerfremde Sache, sondern als Sache zu umschreiben, an derein viren machen es unumgänglich, dass ein spezieller Straftatbefremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht stand mit dem Marginale «Datenbeschädigung» geschaffen besteht Damit wird zum Beispiel auch der Mieter einer Sache wird. als eine Person bezeichnet, die durch Sachbeschädigung ver- In Artikel 144bis Ziffer 1 wird die unbefugte direkte Einwirkung letzt werden kann und der demzufolge ein eigenes Antragsauf elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte recht zusteht Dies entspricht einem Bedürfnis, weil der Mieter oder übermittelte Daten im weiteren Sinne - das sind Daten oft mehr als der Vermieter von einer Sachbeschädigung beund Programmeunter Strafe gestellt troffen ist und ein Interesse an einem raschen Vorgehen ge- Ziffer 2 umfasst das Herstellen und das Zurverfügungstellen gen den Täter hat. von Programmen, die ihrerseits unbefugt und direkt auf Daten Im weiteren soll künftig den qualifizierten Tatbestand - Abim weiteren Sinne einwirken. Es handelt sich dabei um sogesatz 4 gemäss Entwurf des Bundesrates - bereits erfüllen, wer nannte Computerviren. Das Herstellen und Inverkehrbringen vorsätzlich einen grossen Schaden verursacht Es braucht von Computerviren sollen zudem, wenn der Täter gewerbsihm keine gemeine Gesinnung mehr nachgewiesen zu wermässig handelt, verschärft bestraft werden. den. Die Verursachung eines grossen Schadens muss jedoch Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Tatbestandsmerkvom Vorsatz umfasst sein. Ist der grosse Schaden gleichsam male des Artikel 144bis vom Vorsatz umfasst werden müssen. ein unwillkommenes Nebenprodukt, so wird die Tat nicht als Dies gilt namentlich auch für den in Ziffer 1 Absatz 2 festgehalqualifiziert beurteilt. tenen Begriff der Verursachung eines grossen Schadens. Es Die Ausweitung des qualifizierten Tatbestandes wird zudem handelt sich hier um die Normierung eines abstrakten Gefährweitgehend dadurch kompensiert, dass die Strafschärfung dungsdeliktes. Unter Strafe gestellt wird eine Handlung, die es künftig fakultativ sein soll, was die Beschränkung auf die wirknaturgemäss in sich hat, die Gefahr eines grossen Schadens lich zwingenden Fälle erlaubt zu schaffen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Gefahr, das heisst der grosse Schaden, auch tatsächlich eintritt Angenommen -Adopté In Ziffer 2 wird der bis anhin beim Tatbestand der Hehlerei gebrauchte und nunmehr von Bundesrat und National rat bei die- Art. 144bis(neu) sem Tatbestand herausgestrichene Begriff «weiss oder an- Antrag der Kommission nehmen muss» verwendet Es soll damit vollständig klarge- Randtitel macht werden, dass auch eventualvorsätzliches Handeln ge- Datenbeschädigung nügt Normalerweise muss sich der Täter nur Vorstellungen Ziff. 1 über seine eigene Handlung machen, so etwa der Dieb bei der Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise ge- Wegnahme eines Mantels. Im vorliegenden Fall jedoch, wie speicherte oder übermittelte Daten löscht, verändert oder unauch bei der Hehlerei, muss sich der Täter eine Vorstellung brauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit hinsichtlich der Handlungen von Drittpersonen machen. Hier Busse bestraft konkret: «Was machen die Leute, die in den Besitz meiner Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Computerviren kommen?» Die gewählte anschauliche Um- Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von schreibung trägt diesem Umstand Rechnung. Amtes wegen verfolgt. Um konsequent zu sein, wird Ihnen Ihre Kommission bei der Ziff. 2 Hehlerei in Artikel 160 ebenfalls beantragen, den Begriff Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, «weiss oder annehmen muss» wieder aufzunehmen. dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet wer- Ich bitte Sie, dem von Ihrer Kommission beantragten Artiden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, ankel 144bis (neu) zuzustimmen. bietet, überlässt oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse Angenommen -Adopté bestraft Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis Art. 145 zu fünf Jahren erkannt werden. Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 144bis (nouveau) Proposition de la commission Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Titre marginal Détérioration de données Angenommen -Adopté C/7. 1 Celui qui, sans droit, aura effacé, modifié ou mis hors d'usage Art. 146 des données enregistrées ou transmises électroniquement ou Antrag der Kommission selon un mode similaire sera, sur plainte, puni de l'emprison- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates nement ou de l'amende. Proposition de la commission Si l'auteur a causé un dommage considérable, le juge pourra Adhérer à la décision du Conseil national prononcer la réclusion pour cinq ans au plus. La poursuite aura lieu d'office. Frau Beerli, Berichterstatterin: Hier sind zwei materielle Aen- C/7.2 derungen relevant: Celui qui aura fabriqué, importé, mis en circulation, promu, of- 1. Die Aenderung bei der Formulierung von Absatz 1 : Eine der fert, mis à disposition ou d'une quelconque manière rendu ac- Begehungsarten des Betrugs besteht nach dem geltenden Arcessibles des logiciels dont il savait ou devait présumer qu'ils tikel 148 Absatz 1 StGB darin, den Irrtum eines anderen arglidevaient être utilisés dans le but de commettre une infraction stig zu benutzen und so den Irrenden zu einem Verhalten zu visée au chiffre 1, ou qui aura fourni des indications en vue de bestimmen, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen leur fabrication, sera puni de l'emprisonnement ou de am Vermögen schädigt. l'amende. Der Bundesrat schlägt vor, den Ausdruck «den Irrtum benutzt» Si l'auteur fait métier de tels actes, le juge pourra prononcer la durch den Ausdruck «in einem Irrtum bestärkt» zu ersetzen. réclusion pour cinq ans au plus. Diese neue Fassung soll klarstellen, dass das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung nur vorliegt, wenn der Tä- Frau Beerli, Berichterstatterin: Die Kommission hat sich mit ter diese aktiv erwirkt Anders als nach der geltenden und von dem Tatbestand Datenbeschädigung sehr lange und eingeder Lehre zu Recht kritisierten Fassung schliesst die neue Forhend beschäftigt und zu einem recht späten Zeitpunkt noch eimulierung bei dieser Betrugsvariante Fälle blosser Unterlasnen Bericht des Bundesamtes für Informatik eingeholt Die rasung aus, wenn der Beschuldigte Kenntnis vom Irrtum eines 8. Dezember 1993 959 StGB und MStG. Strafbare Handlungen

anderen hat, dessen Aufklärung aber unterlässt und diesen Irrunrechtmässige Vermögensverschiebung zu verdecken. Ein tum lediglich weiterbestehen lässt Die Lehre verneint, dass Beispiel: Der Benutzer eines computergekoppelten Geld-, die blosse Unterlassung das Tatbestandsmerkmal der Arglist Warenoder Dienstleistungsautomaten verhindert nach Beanzu erfüllen vermag. Bundesrat und Nationalrat haben dieser spruchung der Leistung durch eine Manipulation der compu- Kritik Rechnung getragen. terisierten Verrechnungsapparaturen, dass die Bezüge ord- 2. Das Mindestmass der Strafandrohung beim gewerbsmässinungsgemäss belastet werden. Auf betrügerischen Missgen Betrug beträgt nach geltendem Recht ein Jahr Zuchthaus. brauch einer Datenverarbeitungsanlage, einem Sonderfall Bundesrat und Nationalrat schlagen vor, die Mindeststrafe des Betruges, stehen dieselben Strafandrohungen wie auf Behierauf drei Monate Gefängnis herabzusetzen. Diese Mindesttrug, in Absatz 1, Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis, strafe stimmt mit jener für den gewerbsmässigen Diebstahl für die gewerbsmässige Tatbegehung Zuchthaus bis zu überein. Diese Reduktion der Mindeststrafe rechtfertigt sich 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Monaten (Abs. 2). Die auch in Kenntnis der vom Bundesgericht mit dem Entscheid Begehung der Straftat zum Nachteil von Angehörigen oder Fa- 116 IV 319 vorgenommenen engeren Fassung des Begriffs miliengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. der Gewerbsmässigkeit Angenommen -Adopté Angenommen -Adopté Art. 148 Art. 147 Antrag der Kommission Antrag der Kommission Abs.1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates .... Zahlungsinstrument verwendet, um Vermögenswerte.... Proposition de la commission .... schädigt, wird, sofern Aussteller und Vertragsunternehmen Adhérer à la décision du Conseil national die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren be- Frau Beerli, Berichterstatterin: Diese neue Bestimmung «Bestraft trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage» Abs. 2 schliesst eine grosse Lücke des geltenden Rechts, ist doch Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates der Computerbetrug bis anhin strafrechtlich nicht erfasst. Der herkömmliche Betrugstatbestand ist darauf nicht anwendbar, da er voraussetzt, dass eine Person getäuscht wird, die des- Art. 148 halb eine schädigende Vermögensdisposition vornimmt Proposition de la commission Beim Computerbetrug wird indessen eine Datenverarbei- Al. 1 tungsanlage, eine Maschine, eingesetzt, die nicht wie ein .... en utilisant une charte-chèque.... Mensch getäuscht werden kann. Die Maschine bzw. die einge- .... délivré sera, pour autant que l'organisme d'émission et gebenen Daten werden manipuliert, und so wird ein unzutrefl'entreprise contractuelle aient pris les mesures que l'on poufendes Ergebnis erzielt, das in direkter Weise eine schädivait attendre d'eux pour éviter l'abus de la carte, puni.... gende Vermögensverschiebung bewirkt. Die Tathandlung be- Al. 2 steht in der Manipulation von Daten im weiteren Sinne, d. h. Adhérer à la décision du Conseil national wiederum Programme, und Daten im engeren Sinne. Der Gesetzestext, der Ihnen von Nationalrat und Bundesrat Frau Beerli, Berichterstatterin: «Checkund Kreditkartenmissvorgeschlagen wird, listet die einzelnen Manipulationsformen brauch»: Der rasch zunehmende Einsatz von sogenanntem auf, die es zu erfassen gilt Es geht um die Verwendung unrich- Plastikgeld hat zu einer neuen Form von Kriminalität geführt, tiger Daten (ein Programm wird beispielsweise manipuliert, dem Checkund Kreditkartenmissbrauch. Bundesrat, Natiooder es werden die Zahlen einer vorzunehmenden Ueberweinalrat und Ihre Kommission vertreten die Ansicht, solche Misssungfalsch eingegeben), um den unvollständigen Einsatz von bräuche seien strafrechtlich zu ahnden. Sie schlagen Ihnen Daten (auf diese Weise wird ein Ergebnis erzielt, das nicht deshalb vor, das geltende Recht durch eine neue Strafbestimrechtmässig ist) oder um den unbefugten Einsatz von Daten mung zu ergänzen; diese bedarf vorerst einer Abgrenzung. (Unberechtigte greifen durch die an sich richtige Verwendung Der neue Artikel 148 hat im Verhältnis zum Betrug (Art 146) von Daten in die Datenverarbeitung ein). Hier wird der Fall des subsidiären Charakter. Liegt der Missbrauch des Täters in unberechtigten Inhabers einer Checkoder Kreditkarte anvidem für den Betrugstatbestand typischen Verhalten, geht diesiert, der eine gestohlene, gefundene oder gefälschte Karte im ser vor. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits die Karte durch argautomatisierten Zahlungsverkehr einsetzt. Wird jedoch die listige Täuschung erschlichen wurde oder der Täter mit ge- Karte von deren unberechtigtem Inhaber nicht im automatistohlenen oder gefälschten Karten operiert Wird die Karte hinsierten, sondern im konventionellen Zahlungsverkehr verwengegen vom Dieb oder Finder, aber auch vom Fälscher, also det, wird sie also von deren Dieb, Finder oder Fälscher in eivom Unberechtigten, im elektronischen Zahlungsverkehr einnem Laden oder in einem Restaurant vorgelegt, ist der neue gesetzt, ist der neue Artikel 147 anwendbar. Der vorliegende Artikel 146 über den gewöhnlichen Betrug anwendbar. Der Artikel deckt also lediglich den Fall ab, wo der gemäss der missbräuchliche Einsatz der Karte durch den berechtigten In- Karte Berechtigte trotz seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahhaber schliesslich wird durch den neuen Artikel 148 über den lungsunwilligkeit und in bewusster Umgehung der vom Aus- Checkund Kreditkartenmissbrauch erfasst, den ich Ihnen steller getroffenen Sicherheitsmassnahmen die Karte verwengleich als nächsten Artikel vorstellen werde. det, um einen Vermögenswerten Vorteil zu erlangen, und da- Manipulationen - die nicht ohne weiteres Datenmanipulatiodurch den Aussteller an seinem Vermögen schädigt. nen im erwähnten Sinn darstellen, wie die Hardwaremanipula- Ihre Kommission hat der Klarheit willen in Absatz 1 das Wort tionen, bei denen direkt in den Datenverarbeitungsvorgang «missbraucht» durch das Wort «verwendet» ersetzt und in Abeingegriffen wird - sollen mit einer Generalklausel «in versatz 1 eine Pflicht von Aussteller und Vertragsunternehmen stigleichbarer Weise» erfasst werden. Der neue Tatbestand setzt puliert, die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missim weiteren einen Einfluss der Manipulation in der Weise vorbrauch der Karte zu ergreifen. Die Erfüllung dieser Sorgfaltsaus, dass dadurch die Datenverarbeitung zu einem unzutrefpflicht stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar. Es fenden Ergebnis gelangt Ein solches liegt vor, wenn die Maniwäre stossend, wenn jemand wegen Einsatzes der Kreditkarte pulation zu einem anderen Ergebnis führt, als es beim korrekbestraft würde, wenn die betroffenen Unternehmen nicht ihrerten Einsatz der Daten im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsseits eine gewisse Sorgfaltspflicht wahrgenommen hätten. vorganges erzielt worden wäre. Vorausgesetzt ist ferner, dass Der Vorsatz des Täters muss auch darauf ausgerichtet sein, das unrichtige Ergebnis eine Vermögensverschiebung zum die von den Unternehmen getroffenen Vorsichtsmassnahmen Schaden einer Drittperson bewirkt zu umgehen. Strafbar ist auch, wer missbräuchlich einen Computer dazu Ich bitte Sie, Artikel 148 gemäss dem Antrag Ihrer Kommission benützt, um eine bereits erfolgte oder gleichzeitig erfolgende zuzustimmen. CP et CPM. Infractions 960 8 décembre 1993

Bundesrat Koller: Ich bin mit diesen zusätzlichen Sorgfaltswäre. Derjenige, der eine Datenverarbeitungsanlage, die nur pflichten von selten der Kartenaussteller und der Vertragsungegen Entgelt zur Verfügung steht, unentgeltlich benutzt, soll ternehmen ausdrücklich einverstanden. gleich behandelt werden wie derjenige, der unentgeltlich die von einem Automaten vermittelte, an sich entgeltliche Lei- Angenommen -Adopté stung beansprucht. Die Strafverfolgung wird somit praktisch auf Teile beschränkt, in denen die Tat auf eigentlichen Gross- Art. 149 automaten und Grossrechnern begangen wird. Antrag der Kommission Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen Angenommen -Adopté oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung Art. 151 prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des National rates Art. 149 Proposition de la commission Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Celui qui se sera fait héberger, servir des aliments ou des boissons ou qui aura obtenu d'autres prestations d'un établisse- Frau Beerli, Berichterstatterin: «Arglistige Vermögensschädiment de l'hôtellerie ou de la restauration, et qui aura frustré gung»: Auf das im geltenden Recht, Artikel 149, vorhandene rétablissement du montant à payer sera, sur plainte, puni de qualifizierende Motiv des Handelns «aus Bosheit» wird verl'emprisonnement ou de l'amende. zichtet Einerseits ist dieses Merkmal nur schwer nachzuweisen, anderseits ist nicht einzusehen, weshalb bei diesem Tat- Frau Beerli, Berichterstatterin: Materiell soll an diesem Artikel bestand, bei dem der Täter ohne Bereicherungsabsicht han- («Zechprellerei») nichts geändert werden. Der Nationalrat verdelt, Bosheit gegeben sein müsste und beim Betrugstatbesuchte jedoch, die Formulierung etwas zeitgemässer zu gestand, der die Bereichungsabsicht des Täters verlangt, dieses stalten, was ihm nach Ansicht Ihrer Kommission nicht ganz ge- Motiv nicht vorgesehen ist. Der Ausdruck «aus Bosheit» wird lang, da die Formulierung einige Lücken offenlässt. durch die Formulierung «ohne Bereicherungsabsicht» ersetzt Ihre Kommission hat daher eine Neuformulierung vorgenom- Im Marginale wird nicht mehr von boshafter, sondern von arglimen, die den Sachverhalt nunmehr unserer Meinung nach stiger Vermögensschädigung gesprochen. Wie beim Betruglückenlos abdeckt statbestand wird zudem im Text das Wort «benützt» durch das Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen. Wort «bestärkt» ersetzt. Die Strafandrohung wird zudem angesichts der doch erheblichen Strafwürdigkeit etwas erhöht, in- Angenommen -Adopté dem neu Gefängnis oder Busse angedroht wird.

Art. 150 Angenommen -Adopté Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des National rates Proposition de la commission Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Adhérer à la décision du Conseil national Le débat sur cet objet est interrompu

Frau Beerli, Berichterstatterin: Der Nationalrat ist beim Randtitel zur Formulierung des geltenden Rechtes «Erschleichen einer Leistung» zurückgekehrt. Der Bundesrat hatte die Wen- Schluss der Sitzung um 12.30 Uhr dung «unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung» vorge- La séance est levée à 12 h 30 schlagen. Wird jedoch jedes unbefugte Inanspruchnehmen einer Leistung pönalisiert, so werden auch gewisse harmlose Verhaltensweisen miterfasst Der Nationalrat will mit der Rückkehr zu «Erschleichen einer Leistung» zum Ausdruck bringen, dass ein gewisses aktives Verhalten vorausgesetzt werden muss. Dies kann am Beispiel des Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln dargelegt werden. Unter den neuen Artikel 150 fällt jener Schwarzfahrer, der eine einfache Täuschungshandlung vornimmt, nicht aber jener, der arglistig handelt, d. h., eine qualifizierte Täuschung begeht. Der Tatbestand der Erschleichung einer Leistung ist erfüllt, wenn die von den Verkehrsbetrieben gegen unbefugtes Benützen geschaffenen Sicherheitsvorkehren umgangen werden, z. B. indem sich der Passagier durch Verstecken oder sonstwie der Kontrolle entzieht Das betrügerische Schwarzfahren hingegen, das eine arglistige Täuschung voraussetzt, etwa mittels eines gefälschten Fahrausweises, fällt nach wie vor unter den Tatbestand des Betruges. Einfaches Schwarzfahren hingegen, wenn der Schwarzfahrer auf einer Strecke ohne regelmässige Billettkontrolle im Falle einer Stichprobe dem Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen, soll nach dem Beschluss des Nationalrates und Ihrer Kommission von Artikel 51 des Transportgesetzes (SR742.40) erfasst werden. Der Begriff «öffentliche Verkehrsmittel» bzw. «transports publics» umfasst im übrigen sämtliche Transportmittel, die der Oeffentlichkeit zur Verfügung stehen, seien die Unternehmen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert In Artikel 150 Ziffer 1 Absatz 2 hat der Nationalrat den sogenannten Zeitdiebstahl geregelt: Es geht um die unentgeltliche Benutzung eines Computers, die an sich gebührenpflichtig Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen

CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres

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Jahr 1993 Année Anno

Band V Volume Volume

Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 07 Séance Seduta

Geschäftsnummer 91.032 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 08.12.1993 - 08:45 Date Data

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