Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 90-978 KI-generiert

Taxation of Imputed Rental Value of Homes Upheld

Geschäftsnummer VPB 90-978
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the calculation of the taxable income of homeowners by including the imputed rental value of their property. The court upheld the practice of taxing imputed rental value, explaining that it is a natural benefit equivalent to rent paid by tenants, thus ensuring equal tax treatment. The federal tax administration is authorized to increase imputed rental values if they fall below 70% of market value, as was the case in the canton of Basel-Landschaft, to maintain legal equality between homeowners in different cantons and between homeowners and tenants. The court also clarified that while mortgage interest is deductible, amortization payments for debt repayment are not, aligning with established tax law principles.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 Bst, Art. 45 BdBSt, Art. 21 Abs. 1 Bst. b [BdBSt, Art. 21 Abs. 2 [BdBSt, Art. 23 [BdBSt, Art. 45 [BdBSt; Taxation of Imputed Rental Value of Homes Upheld: The court upheld the practice of taxing imputed rental value, explaining that it is a natural benefit equivalent to rent paid by tenants, thus ensuring equal tax treatment. The federal tax administration is authorized to increase imputed rental values if they fall below 70% of market value, as was the case in the canton of Basel-Landschaft, to maintain legal equality between homeowners in different cantons and between homeowners and tenants. The court also clarified that while mortgage interest is deductible, amortization payments for debt repayment are not, aligning with established tax law principles.

Schlagwörter

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Eigenmietwert Steuerwert Liegenschaftssteuer Einkommensberechnung Mietzinserhöhung Mieter
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 Bst. b [BdBSt]

Cited as the basis for including the imputed rental value in taxable income.

Art. 21 Abs. 2 [BdBSt]

Cited for the principle that the imputed rental value is to be assessed at market value.

Art. 23 [BdBSt]

Cited as the correlative to the non-deductibility of rent for tenants, ensuring equal treatment.

Art. 45 [BdBSt]

Cited as the basis for the periodic equalization of the effects of 'cold progression'.

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Volltext

11. März 1992 N 431 Wohnungswesen. Persönliche Vorstösse

Grundsatz, dass die Schuldentilgung nie zu einem Abzug vom lourd. Lorsque par exception elles sont louées, leur loyer dé-

Einkommen berechtigt passe en général la valeur locative moyenne d'une maison ha-

2. Auf dieser massgeblichen Grundlage einer vom Parlament bitée par son propriétaire. Selon une estimation normale, la

erst vor wenigen Wochen verabschiedeten Gesetzgebung er- valeur locative de celui qui habite sa maison depuis 15 ans est

weist sich das vorliegende Postulat als undurchführbar: So loin, par exemple, d'atteindre la valeur fixée par la décision de

sind die Schuld- bzw. Hypothekarzinsen stets in vollem Um- l'Administration fédérale des contributions.

fang abziehbar, unabhängig davon, ob die Amortisation einen Cette décision provoque une hausse artificielle des valeurs lo-

bestimmten Minimalsatz erreicht oder nicht Andererseits blei- catives réelles aune époque où les propriétaires souffrent déjà

ben Amortisationsquoten, also Aufwendungen für die Schul- de la montée des taux hypothécaires. Une nouvelle augmenta-

dentilgung, in jedem Fall vom Abzug vom steuerbaren Ein- tion est donc tout à fait malvenue, la Confédération ayant déjà

kommen ausgeschlossen, unbesehen darum, ob sie einen procédé à une brusque hausse des valeurs locatives d'au

Minimalsatz übersteigen oder nicht. moins 35 pour cent pour la période fiscale 1987/1988.

3. Der Verzicht auf den Abzug von Hypothekarzinsen auf dem Le Conseil fédéral est donc prié de maintenir les valeurs locati-

steuerbaren Einkommen und der ebenfalls vom EFD seiner- ves actuelles qui serviront à calculer l'impôt fédéral direct de la

zeit vorgeschlagene Verzicht auf die Aufrechnung des Eigen- période 1990/1991.

mietwertes zielen auf mehr Transparenz und die Förderung

der steuerlichen Gleichbehandlung ab. Das Steuersystem Mitunterzeichner-Cosignataires: kuer, Feigenwinter, Nebiker

wäre wirksamer, wenn die Abzüge auf ein Minimum be- (3)

schränkt und lediglich die Roheinkommen besteuert würden;

vor allem aber könnten dadurch die Steuersätze erheblich ge- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

senkt werden. Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

4. Obschon wir Massnahmen, die in diese Richtung zielen, be- eine schriftliche Antwort.

grüssen, sehen wir angesichts der kürzlich vom Parlament ge-

fassten Beschlüsse keine Möglichkeit, sie zu verwirklichen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Deshalb kann das Postulat nicht angenommen werden. vom 24. April 1991

Rapport écrit du Conseil fédéral

Schriftliche Erklärung des Bundesrates du 24 avril 1991

Déclaration écrite du Conseil fédéral 1. Nach dem Beschluss über die direkte Bundessteuer

Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. (BdBSt) gehört der Eigenmietwert zum steuerbaren Einkom-

men (Art. 21 Abs. 1 Bst. b). Er gilt als Naturalbezug und ist als

solcher zum Marktwert zu bemessen (Art. 21 Abs. 2), d. h., es

ist derjenige Betrag einzusetzen, den der Steuerpflichtige auf-

zubringen hätte, wenn er das gleiche Wohnobjekt von einem

#ST# 90.978 Dritten mieten würde. Die Besteuerung des Eigenmietwertes

bildet das Korrelat zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der

Postulat Gysin Wohnungsmiete (Art. 23). Auf diese Gleichbehandlung der

Mieter und der Eigentümer legt bekanntlich auch das Bundes-

Ueberhöhte Eigenmietwerte gericht grossen Wert. So hat es in einem kürzlich publik ge-

Valeurs locatives surfaites wordenen Entscheid vom 9. November 1990 betreffend die

bernische Staatssteuer festgehalten, dass der Mieter eines

Einfamilienhauses seinen - grundsätzlich nicht abzugsfähi-

gen - Mietzins steuerlich insoweit in Abzug bringen könne, als

eine krasse Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigen-

Wortlaut des Postulates vom 14. Dezember 1990 mietwert besteht, der dem Eigentümer eines gleichen Einfami-

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die direkte Bun- lienhauses aufgerechnet wird.

dessteuer erneut eine massive Erhöhung der Eigenmietwerte 2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat als Auf-

verfügt. In Baselland zum Beispiel macht sie 30 Prozent des sichtsbehörde für eine einheitliche Veranlagung der direkten

bisherigen Wertes aus. Bundessteuer durch die Kantone zu sorgen. Zu diesem Zweck

Die Steuerverwaltung beruft sich auf eine Erhebung über ver- führt sie periodisch Erhebungen über die Bemessung der

mietete Einfamilienhäuser und Wohnungen. Zahlenmässig Mietwerte in den Kantonen durch. Dabei werden die bei der

sind dabei die Einfamilienhäuser ausschlaggebend. Deren Vermietung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnun-

Vermietung ist jedoch ein Sonderfall, indem die Miete mei- gen erzielten Mietzinsen erfasst; sie entsprechen 100 Prozent

stens den mittleren Mietwert eines vom Eigentümer bewohn- des Marktwertes. Sodann werden diese Mietzinsen den Miet-

ten Hauses übersteigen wird. Wer sein Haus z. B. seit fünfzehn werten gegenübergestellt, die bei Selbstnutzung der gleichen

Jahren bewohnt, gelangt nach normaler Bewertung kaum auf Objekte in der kommenden Steuerperiode der Veranlagung

einen Mietwert in der Nähe der neuen Verfügung der Eidge- zugrunde gelegt worden wären. Wenn sich aufgrund dieser

nössischen Steuerverwaltung. Erhebung herausstellt, dass in einem bestimmten Kanton die

Diese Verfügung überhöht künstlich die effektiven Eigenmie- Eigenmietwerte erheblich unter dem Marktwert liegen, muss

ten, dies erst noch zu einer Zeit, da die Hauseigentümer durch die ESTV eingreifen. Nach der Praxis ist dies der Fall, wenn die

höhere Hypothekarzinse belastet sind. Eine neue Erhöhung Marke von 70 Prozent unterstritten wird.

ist vollends unangebracht, nachdem der Bund pro 1987/1988 3. Genau diese Situation war auch im Kanton Basel-Land-

die Eigenmieten schlagartig um nicht weniger als 35 Prozent schaft gegeben, weshalb die ESTV zu handeln gezwungen

hinaufgesetzt hat. war. Mit dem von ihr auf den 1. Januar 1991 verfügten Zu-

Daher ist dem Bundesrat folgender Auftrag zu erteilen: schlag werden die durchschnittlichen Eigenmietwerte im Kan-

In der direkten Bundessteuer sind für die Veranlagungsperi- ton Basel-Landschaft gleichwohl nur 70 Prozent der Markt-

ode 1990/1991 die bisherigen Eigenmietwerte beizubehalten. werte betragen, sich also immer noch im unteren Bereich der

tolerierbaren Marge bewegen. Ohne diesen Zuschlag auf den

Texte du postulat du 14 décembre 1990 Eigenmietwerten wäre jedoch die Rechtsgleichheit im Verhält-

L'Administration fédérale des contributions a, une nouvelle nis zu den Hauseigentümern zahlreicher anderer Kantone, de-

fois, décidé de procéder à une hausse importante des valeurs ren Eigenmietwerte gesetzeskonform festgelegt sind, in star-

locatives pour le calcul de l'impôt fédéral direct. Cette hausse kem Masse verletzt; die Hauseigentümer dieser Kantone

est de 30 pour cent par exemple à Baie-Campagne. müssten sich zu Recht als benachteiligt vorkommen. Das-

L'Administration fédérale des contributions se fonde sur une selbe würde auch gegenüber den Mietern im eigenen Kanton

enquête sur les appartements et les maisons familiales loués. gelten. Der von der ESTV verfügte Zuschlag ist daher ebenfalls

En chiffres, les maisons familiales pèsent d'un poids plus ein Gebot der Rechtsgleichheit.

Logement. Interventions personnelles 432 N 11 mars 1992

Demgegenüber würden der Bundesrat und die Verwaltung mit zu veranlassen, die Eigenmietwerte in diversen Kantonen

dem postulierten Auftrag, im Kanton Basel-Landschaft für die massiv hinaufzudrücken? Etwas mehr Fingerspitzengefühl

direkte Bundessteuer die bisherigen (zu tiefen) Mietwerte bei- wäre angebracht gewesen.

zubehalten, zu einem gesetzeswidrigen Verhalten aufgefor- Wie ich Sie im Parlament kennengelernt habe, Herr Bundesrat

dert, was nicht Gegenstand eines Postulates sein kann. Stich, machen Sie als Departementschef von Ermessenskom-

4. Im Postulat wird bemängelt, dass für die Erhebung zahlen- petenzen oft recht extensiv Gebrauch. Tausende von hohen

mässig die Einfamilienhäuser ausschlaggebend gewesen Zinsen und erhöhten Eigenmietwerten geplagte Eigenheim-

seien, obgleich deren Vermietung einen Sonderfall darstelle. bewohner in unserem Land hätten es Ihnen hoch angerech-

Nun hat aber das Erhebungsergebnis gezeigt, dass die Miet- net, wenn Sie auch hier etwas mehr Eigenkompetenz hätten

wertbemessung für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigen- walten lassen und etwas weniger an der Steuerschraube ge-

tum praktisch zu den gleichen Resultaten führt Somit spielt dreht hätten.

der Anteil der berücksichtigten Einfamilienhäuser und Eigen- Schliesslich noch ein Wort zu Ziffer 4 meiner Interpellation, zu

tumswohnungen für die Feststellung des Erfassungsgrades dem von Ihnen vorgeschlagenen Systemwechsel, nämlich:

der Mietwerte gegenüber den erzielten Mietwerten keine Abschaffung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Schuld-

Rolle. Wer bisher sein Haus stets als Eigentümer bewohnt hat, zinsen und Verzicht auf die Aufrechnung des Eigenmietwer-

vermöchte ohnehin dessen Marktwert erst in Erfahrung zu tes. Zweifellos würde dieser Systemwechsel auch den Bür-

bringen, wenn er das Haus auf dem Markt zur Miete anböte. gern gewisse Vorteile bringen, vor allem im administrativen

Deshalb können zur Erhebung des Mietwertes auch nur ver- Bereich. Aber die Nachteile wären eklatant: Er käme für unsere

mietete Objekte herangezogen werden. jungen Mitbürgerinnen und Mitbürger einem faktischen Ver-

5. Die im Postulat erwähnten höheren Hypothekarzinsen kön- bot, einer De-facto-Verhinderung am Erwerb eines Eigen-

nen vom Hauseigentümer steuerlich abgezogen werden. Fer- heims, gleich. Gerade junge Leute können vom erwähnten

ner ist in diesem Zusammenhang noch daran zu erinnern, Verfassungsartikel, vom erwähnten Verfassungsprivileg, noch

dass gemäss Artikel 45 BdBSt die Folgen der kalten Progres- ein bisschen zehren. Sie können davon profitieren, dass die

sion periodisch auszugleichen sind. Der Ausgleich ist auch für Eigenmietwerte meist tiefer liegen als die ihnen belasteten Hy-

die Steuerperiode 1991/1992 vorgenommen worden, nach- pothekarzinsen. Mit einem Systemwechsel, wie er von Ihnen

dem nicht zuletzt die Wohnkosten die allgemeine Teuerung propagiert worden ist, Herr Bundesrat, würden viele junge Ei-

wesentlich beeinflusst haben. genheimbesitzer in den Kosten förmlich ersticken. Das kann

doch nicht im Ernst die Meinung des Bundesrates sein. Der

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Bundesrat selber hält ja in der Antwort zu meiner Interpellation

Déclaration écrite du Conseil fédéral wörtlich fest, dass eine Erhöhung der Wohneigentümerquote

Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. nach wie vor Staats- und sozialpolitisch wünschbar sei.

Ich bitte Sie deshalb, Herr Bundesrat Stich, distanzieren Sie

sich von dem von Ihnen in Aarau propagierten Systemwechsel

öffentlich. Wenn Sie es tun, könnte ich mich von der Antwort

etwas befriedigter erklären, als ich es bis jetzt bin.

#ST# 91.3096

Jaeger: Mein Vorschlag geht in eine andere Richtung, die Ziel-

Interpellation Ducret setzung ist jedoch eine ähnliche. Wenn wir solche Vorschläge

Direkte Bundessteuer. diskutieren, müssen wir uns an die Hypothekarzinsge-

Mietwertbesteuerung schichte, die in diesem Rat abgehandelt wurde, zurückerin-

nern. Es ist sicher unbestritten, dass der ganze Komplex des

Impôt fédéral direct. Hypothekarzinses mit dem Wohnen und mit dem Eigenheim-

Valeurs locatives aspekt in einem sehr engen Zusammenhang steht Ein wichti-

ger Aspekt ist sicher auch der, dass die Hypothekarzinsent-

Diskussion - Discussion wicklung um so grössere Auswirkungen auf die Wohnkosten

hat, als der Hypothezierungsgrad in unserem Lande sehr

Siehe Jahrgang 1991, Seite 1390 - Voir année 1991, page 1390 hoch ist, besonders was das Wohnen anbelangt

Mein Vorschlag möchte einen Weg aufzeigen, wie man ohne

Interventionen, ohne Regulierungen und ohne Vorschriften

das Fremdfinanzierungsniveau allmählich senken könnte -

das ist das eine Ziel. Das andere damit verbundene Ziel wäre

Reimann Maximilian: Ich will als Interpellant zum Ausdruck der Rückfluss von Refinanzierungsmitteln, die ebenfalls dazu

bringen, dass ich von der Antwort des Bundesrates nur teil- beitragen könnten, das Hypothekarzinsniveau zu senken.

weise befriedigt bin. Mit meinem Vorstoss übte ich Kritik, weil Was ist der Sinn dieses Vorschlages? Es ist ein marktwirt-

die Schaffung von privatem Wohneigentum durch die heutige schaftlicher Vorschlag, der auf dem Anreizsystem beruht. Wir

Gesetzgebung und Regelungsdichte eher behindert als ge- möchten nämlich nicht daran rütteln, dass die Hypothekar-

fördert wird. Dabei verlangt die Bundesverfassung in Arti- zinse weiterhin steuerabzugsberechtigt wären, sofern aller-

kel 34sexies klar, dass der Bund aktiv das private Wohneigen- dings - das wäre die Bedingung - ein gewisser Amortisations-

tum zu fördern habe. Ich erwarte deshalb vom Bundesrat, satz, von beispielsweise 1 Prozent, eingehalten würde. Wenn

dass er diesen Verfassungsartikel nicht zum toten Buchstaben dieser Prozentsatz eingehalten würde, müsste der Hypothe-

degenerieren lässt, sondern aktiv und mehr als bis heute han- karzins voll abzugsberechtigt sein. Würde dieser Amortisati-

delt, insbesondere auch mit fiskalischen Mitteln. onssatz nicht eingehalten, gäbe es eine entsprechende

Diese Woche hat der Bundesrat endlich grünes Licht gegeben Schmälerung der Abzüge. Würde der Amortisationssatz über-

zur Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der in der troffen, hätte das entsprechend mehr Steuerabzug zur Folge.

zweiten Säule angesparten Geldern. Ich nehme diesen bun- Das ist also ein marktwirtschaftlicher Vorschlag.

desrätlichen Entscheid mit grosser Genugtuung zur Kenntnis Ich bedaure, dass der Bundesrat mit Hinweis auf die Kompe-

und hoffe, dass die Detailvorschriften dazu möglichst rasch er- tenzen des Bundes diesen Vorstoss nicht mindestens als

lassen werden, damit vom Milliardenberg an BVG-Geldern Postulat, als Idee übernehmen will. Ich bin nämlich überzeugt,

endlich ein Teil, und sei er auch noch so klein, zur Entlastung dass das eine echt innovative Idee wäre, um einen Beitrag zur

des Hypothekarmarktes in Bewegung kommt Entspannung des Hypothekarzinsmarktes zu leisten. Und

Nicht befriedigt bin ich hingegen von den bundesrätlichen deswegen bitte ich Sie, diesem Postulat zuzustimmen.

Aeusserungen zur Eigenmietwertbesteuerung. Der Schwarze Ich erlaube mir zum Schluss noch etwas zu sagen, was in die-

Peter wurde zwar elegant dem Parlament weitergegeben, si- sem Zusammenhang auch eine Rolle spielt Sie haben ge-

cher nicht ganz zu Unrecht. Aber war es wirklich nötig, die Eid- stern von den Zinsen gesprochen, und wir werden nächste

genössische Steuerverwaltung in der jetzigen Hochzinsphase Woche wieder von den Zinsen sprechen. Die Zinsproblematik

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Gysin Ueberhöhte Eigenmietwerte

Postulat Gysin Valeurs locatives surfaites

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1992

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.978

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 11.03.1992 - 08:00

Date

Data

Seite 431-432

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Ref. No 20 021 016

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